Urteil des LAG Hamm vom 25.06.2003
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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 341/03
Datum:
25.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 341/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 341/03
Schlagworte:
PKH, Erfolgsaussicht, Ausnahmebeschwerde der Staatskasse
Normen:
§§ 114, 127 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:
1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen
klageerledigenden
außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl
bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom
Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und
angesichts des ab 01.01.2002 geltenden
§ 321 a ZPO nicht gegeben.
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung ein Rechtsmittel nicht
gegeben
Tenor:
wird die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.03.2003
- 5 Ca 178/03 - als unstatthaft zurückgewiesen.
GRÜNDE
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Die Klägerin hat unter dem 16.01.2003 eine Klage vor dem Arbeitsgericht Herne
erhoben, mit der sie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, ihre
Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Nachzahlung
von Lohn geltend machte.
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Am 31.01.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Parteien
sich zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt hätten und es einer Fortführung des
Klageverfahrens nicht mehr bedürfe. Außerdem wurde um Bescheidung des
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"diesseitigen Prozesskostenhilfegesuchs" gebeten. Tatsächlich hatte die Klägerin
außergerichtlich mit dem Beklagten am 18.01.2003 eine umfassende Vereinbarung
geschlossen, die vorsah, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 28.02.2003 beendet wurde
und die regelmäßige monatliche Vergütung bis dahin weiterzuzahlen sei. Wegen des
weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 16 d. GA Bezug genommen.
Nachdem das Arbeitsgericht darauf hinwies, dass bislang ein Prozesskostenhilfeantrag
nicht vorliege, hat die Klägerin - eingehend am 14.03.2003 - erwidert, dass sie bereits
am 28.01.2003 ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt habe. Außerdem wurde eine
Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen in Kopie eingereicht.
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Das Arbeitgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 14.03.2003 Prozesskostenhilfe mit
Wirkung ab 31.01.2003 bewilligt. Am 31.03.2003 nahm die Klägerin die Klage zurück.
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Der Vertreter der Landeskasse erhielt am 09.05.2003 Kenntnis von der
Prozesskostenhilfebewilligung und hat hiergegen am 12.05.2003 sofortige Beschwerde
eingelegt mit der Bitte, der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe rückwirkend
zu verweigern. Er hat darauf hingewiesen, dass das Verfahren spätestens am
04.02.2003 mit der Mitteilung des außergerichtlichen Vergleichs beendet gewesen sei
und zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag noch nicht vorgelegen
habe.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.05.2003).
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Die sofortige Beschwerde des Vertreters der Landeskasse stützt sich nicht auf die
abschließenden Beschwerdegründe nach § 127 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher nicht
statthaft.
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1. Allerdings gibt es eine weitverbreitete obergerichtliche Rechtsprechung, die in
Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ein Beschwerderecht auch dann
für statthaft hält, wenn nach der Prozessordnung ein Beschwerderecht an sich
nicht gegeben ist (vgl. hierzu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 18 ff.). So
hat auch das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 19.03.1991 (Jur.Büro 92,
49) ein Beschwerderecht der Staatskasse in einem Fall anerkannt, in dem
Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obwohl bereits vor Eingang des
Prozesskostenhilfegesuchs außergerichtlich eine umfassende Einigung über alle
Streitpunkte erzielt worden war. Das OLG hat hierzu ausgeführt, dass die
angefochtene Entscheidung offensichtlich unrichtig sei, weil die objektiven
Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gefehlt hätten. Denn
nur für eine
beabsichtigte
werden. Daran fehle es, wenn die Parteien bereits vorweg eine Einigung über den
Streitstoff erzielt hätten.
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Letzteres trifft auch nach Meinung der Beschwerdekammer zu und dürfte auch dem
Meinungsstand entsprechen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 20 a).
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1. Auch im vorliegenden Fall lag bei Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs -
unabhängig davon, ob man dieses auf den 31.01.2003 oder den 26.03.2003
datiert - eine abschließende Einigung der Parteien bereits vor. Wie der
Klägervertreter selbst in seinem am 31.01.2003 eingegangenen Schreiben
mitteilte, bedurfte es zu diesem Zeitpunkt einer Fortführung des Klageverfahrens
nicht mehr. Die Klage konnte daher zu diesem Zeitpunkt auch keine hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO mehr haben.
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1. Gleichwohl kann im vorliegenden Verfahren eine Ausnahmebeschwerde der
Landeskasse nicht als statthaft angesehen werden. Dabei muss richtig gesehen
werden, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse bei
Bewilligung von Prozesskostenhilfe absichtlich auf die Prüfung der
wirtschaftlichen Bedürftigkeit beschränkt hat. In der amtlichen Begründung zur
Neufassung des § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO heißt es: "Die Beschwerde soll nur
stattfinden, soweit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden
ist." (BT-Drucksache 10/6400 S. 48). Hieraus wird deutlich, dass mit der
Neuregelung und der Kenntnis der gesamten konträren Meinungen eine
Beschwerde des Fiskus, greifbare Gesetzesverstöße zu verhindern,
ausgeschlossen werden sollte (vgl. hierzu auch Mümmler in seiner Anmerkung
zum Beschluss des OLG Nürnberg, a. a. O.).
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Weiter muss gesehen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 321
a ZPO zum 01.01.2002 eine Regelung getroffen hat, die eine Selbstkorrektur der
Gerichte bei sonst unanfechtbaren Entscheidungen ermöglicht. Im Hinblick darauf
vertreten Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 879 ff.) die Meinung, dass ein Festhalten an der
Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit verfassungswidrig
bedenklich sei. In gleicher Weise wird auch von Gummer (a. a. O.) argumentiert.
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Die Beschwerdekammer braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob
grundsätzlich jede Möglichkeit der Ausnahmebeschwerde künftig nicht mehr
gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt aber keinesfalls ein derart
schwerwiegender Verstoß vor, der der Staatskasse eine Korrekturmöglichkeit im
Beschwerdewege eröffnet.
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1. Soweit vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege der
Prozesskostenhilfe die Liquidierung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO
erstrebt wird, ist die Beschwerdekammer für diese Entscheidung nicht zuständig.
Hierüber hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zu befinden. Darauf
hinzuweisen ist jedoch, dass die Prozesskostenhilfebewilligung für die Zeit ab
31.01.2003 gilt. Der abgeschlossene außergerichtliche Vergleich erfolgte jedoch
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bereits am 18.01.2003. Eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an diesem
Vergleich kann - wenn überhaupt - nur vor dem 31.01.2003 stattgefunden haben.
Hamm, den 25.06.2003
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Das Landesarbeitsgericht
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Der Vorsitzende der 14. Kammer
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gez. Goerdeler
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Vorsitzender Richter am
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Landesarbeitsgericht
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