Urteil des LAG Hamm vom 18.11.2005
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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 269/05
Datum:
18.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 269/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 4371/04
Schlagworte:
Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
Normen:
§ 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 3 und Abs. 4 Alt. 2 ZPO, §§ 46 Abs. 1,
48 Abs. 1 RVG
Leitsätze:
Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart
werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts
entstandenen Reisekosten erstattbar.
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ausschluss der
Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie
etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort im PKH-
Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2004 - 1
Ha 25/04 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.12.2004, der am 06.12.2004 bei dem
Arbeitsgericht Herne einging, beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Rechtsanwältin W1xxxx aus M2xx zu bewilligen zur Verfolgung der Klageanträge
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den Antragsgegner zu verurteilen, die Arbeitspapiere der Antragstellerin,
bestehen aus
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1. Lohnsteuerkarte 2004
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2. sämtliche Gehaltsabrechnungen
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3. Sozialversicherungsnachweis
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herauszugeben und
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den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin ein qualifiziertes Zeugnis
zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem
Arbeitsverhältnis erstreckt.
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Durch Beschluss vom 15.12.2004 hat das Arbeitsgericht Herne der Klägerin
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin W1xxxx aus M2xx bewilligt,
jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern
sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort.
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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 19.01.2005 sofortige Beschwerde
eingelegt, soweit die Entscheidung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einschränkt.
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Das Arbeitsgericht hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors beim
Landesarbeitsgericht Hamm als Vertreter der Landeskasse eingeholt, auf deren Inhalt
(Bl. 12 bis 16 d. PKH-Akte) verwiesen wird.
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Mit Beschluss vom 19.04.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen.
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II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit Einschränkungen, die für den dem
Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich sind (§§ 46 Abs. 1, 48
Abs. 1 RVG).
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III. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.
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Die von dem Arbeitsgericht angeordnete Einschränkung der
Prozesskostenhilfebewilligung ist grundsätzlich zulässig.
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Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann lediglich dann
erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (§ 11 a Abs. 3 ArbGG
i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO analog).
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1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener
Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
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a) Die Vorschrift ist über § 11 a Abs. 3 ArbGG entsprechend auf das arbeitsgerichtliche
Verfahren anwendbar.
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Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des
Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des
Gerichts abzustellen ist (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 -,
LAGE, ZPO, § 121 Nr. 3; LAG Thüringen, Beschluss vom 21.07.1997 - 8 Ta 100/97 -
LAGE, ZPO, § 121 Nr. 4). Grundgedanke der Vorschrift ist es, unnötige Reisekosten zu
vermeiden (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 Ta 84/01 - NZA-RR
2004, 212). Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für
die Beiordnung. Entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines
ortsansässigen Anwalts sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der
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Beiordnung tatsächlich vorliegen (BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - NZA
2005, 1078).
b) Bei der Entscheidung, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts weitere
Kosten nicht entstehen, ist stets zu überprüfen, ob durch die Beiordnung die Kosten
eines Verkehrsanwalts erspart wurden (BAG, Beschluss vom 18.07.2005, a.a.O.; BGH,
Beschluss vom 23.06.2004 – XII ZB 61/04 – NJW 2004, 2749; LAG Hamm, Beschluss
vom 07.09.2005 - 5 Ta 568/05 -).
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Nach § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO hat eine Partei, wenn besondere Umstände dies
erfordern, das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem – am Gerichtsort
ansässigen – Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Soweit
unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die
durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar
(vgl. BAG, Beschluss vom 18.07.2005, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom
06.10.2004 - 10 WF 3403/04 - NJW 2005, 687; LAG Hamm, Beschluss vom 07.09.2005
– 5 Ta 568/05 – m.w.N.).
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2. Hiernach ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
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a) Nach § 121 Abs. 4 ZPO müssen "besondere Umstände" die Beiordnung eines
Verkehrsanwalts erfordern. Das ist der Fall, wenn seine Beiordnung zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
notwendig ist. Der Begriff "besondere Umstände" als Voraussetzung der Beiordnung ist
eng auszulegen (BGH, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O.;
Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 65; Zöller/Philippi, ZPO, 25.
Aufl., § 121 ZPO Rdnr. 20). Besondere Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO
können darin liegen, dass die hilfsbedürftige Partei wegen Gebrechen,
Schreibungewandtheit, Rechtsunerfahrenheit oder Schwierigkeit des Streitstoffes den
Prozessbevollmächtigten nicht sachgemäß schriftlich und wegen der Unzumutbarkeit
einer Reise auch nicht persönlich informieren kann (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 18.10.1985 - 1 Ta 218/85 - LAGE, ZPO, § 121 Nr. 2; OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 27.06.2001 - 2 UF 12/01 - NJW-RR 2002, 500).
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b) Solche Voraussetzungen, die in der Person der Klägerin liegen, sind nicht
vorgetragen. Der Streitstoff ist nicht von besonderer Schwierigkeit. Es geht um die
Herausgabe der Arbeitspapiere und die Erstellung eines Zeugnisses.
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IV. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Knipp /Br.
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