Urteil des LAG Hamm vom 06.11.2002

LArbG Hamm: abmahnung, personalakte, verfügung, geldwerter vorteil, schutzwürdiges interesse, krankheitsfall, fahrzeug, arbeitsunfähigkeit, krankengeld, vergütung

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 838/02
Datum:
06.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 838/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 1592/01
Schlagworte:
Abmahnung, Abgeltung von Urlaubsvergütung, Dienstwagen,
Privatnutzung, Nutzungsaus-fallentschädigung
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 7 Abs. 4 BUrlG
Leitsätze:
Berichtigt durch Beschluss
Vom 22.03.2006
Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers hin
wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des
Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2001 - 5 Ca 1592/01 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.040,97 € (3.991,80 DM)
brutto abzüglich 1.788,12 € (3.497,25 DM) Krankengeld nebst 4 %
Zinsen seit dem 01.06.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.400,41 € (2.708,16
DM) brutto abzüglich 929,82 € (1.818,57 DM) Krankengeld zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 11.05.2001,
15.06.2001 und 17.07.2001 aus der Personalakte zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 38 % und der Beklagten
zu 62 % auferlegt.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 41 % und die
Beklagte 54 % zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.743,69 €
festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Beklagte vertreibt in ihrem Autohaus in G2xxxxxxxxxxx PKW`s der Marken
Volkswagen und Audi. Sie beschäftigt cirka 18 bis 20 Arbeitnehmer.
2
Der am 24.12.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist seit dem
01.08.1994 im Betrieb der Beklagten als Automobilverkäufer tätig. Sein Monatsverdienst
betrug durchschnittlich cirka 9.238,-- DM.
3
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 01.08.1994
geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 86 bis 94 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart
wurde:
4
"...
5
5. Vorführwagen
6
5.1. Zur Wahrnehmung Ihrer vertraglichen Tätigkeit stellt Ihnen die Firma einen
Vorführwagen leihweise zur Verfügung, für den sie sämtliche Kosten übernimmt.
7
...
8
5.4. Sie sind zur pfleglichen Behandlung der Vorführwagen verpflichtet. Für
Schäden haften Sie bei Dienstfahrten nach den Grundsätzen über die Haftung
bei gefahrengeneigter Arbeit.
9
5.5. Privatfahrten sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma gestattet. In
diesem Fall bemisst sich Ihre Kostenbeteiligung nach den steuerlichen
Bestimmungen.
10
6. Urlaub
11
6.1. Nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten haben Sie Anspruch auf
einen Jahresurlaub gemäß den näheren Bestimmungen des Tarifvertrages für
die Angestellten des Kfz-Gewerbes.
12
6.2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, in
begründeten Fällen jedoch bis spätestens 31.03. des folgenden Kalenderjahres.
Danach erlischt der Urlaubsanspruch. Die Festsetzung des Urlaubs erfolgt im
Einvernehmen mit der Firma.
13
6.3. Für die Dauer Ihres Urlaubs erhalten Sie ein Urlaubsentgelt und ein
zusätzliches Urlaubsgeld nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für die
Angestellten des Kfz-Gewerbes. Damit entfallen Ihre Ansprüche auf Provision
aus Geschäften, die während Ihres Urlaubs in Ihrem Verkaufsgebiet getätigt
wurden. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Provisionssatzes pro
14
Urlaubstag wird nur die Zeit zugrunde gelegt, in der Sie tatsächlich gearbeitet
haben.
7. Gehaltszahlung im Krankheitsfall
15
7.1. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird Ihnen bis zur
Dauer von 6 Wochen eine Vergütung weitergezahlt. Die Vergütung richtet sich
nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für die Angestellten
des Kfz-Gewerbes.
16
7.2. Sie sind verpflichtet, der Firma die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des dritten
Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen.
17
...
18
13. Ergänzende Regelung zum Anstellungsvertrag
19
Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten im Übrigen die Vorschriften der einschlägigen
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie die sonstigen von der
Geschäftsleitung aufgestellten betrieblichen Vorschriften. Sie sind Bestandteil
des Anstellungsvertrages.
20
..."
21
Die private Nutzung des Vorführwagens war dem Kläger gestattet. Zuletzt wurde in den
Abrechnungen Januar 2001 bis einschließlich Juni 2001 ein geldwerter Vorteil für die
Kfz-Nutzung in Höhe von 305,-- DM brutto sowie für die Kilometergeld-Kfz-Nutzung in
Höhe von 301,09 DM brutto berücksichtigt. Die Beklagte zahlte zusätzlich Benzingeld.
Dieses wurde nicht bar ausgezahlt, sondern hierfür durfte an einer Tankstelle getankt
werden.
22
Seit dem 03.05.2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 07.05.2001 bis
zum 13.05.2001 wurde er stationär behandelt in der W3xxxxxxxxxxx K5xxxx für
P3xxxxxxxxx und P4xxxxxxxxxxxx in M4xxxxx.
23
Der Kläger teilte am 03.05.2001 dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass er am 03.
und 04.05.2001 arbeitsunfähig krank sei und dass, falls ein Bett frei werde, er ab
07.05.2001 stationär behandelt werde. Bei dem Gespräch hat der Geschäftsführer der
Beklagten darauf hingewiesen, dass der der Ehefrau des Klägers zur Verfügung
gestellte PKW in diesem Fall zurückgegeben werden müsse.
24
Am 07.05.2001 teilte die Ehefrau des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten mit,
dass sie am 10.05.2001 das Fahrzeug zurückgeben werde. Bei der Fahrzeugrückgabe
am 10.05.2001 teilte die Ehefrau des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten mit,
dass ihr Ehemann in der W3xxxxxxxxxxx K5xxxx für P3xxxxxxxxx und P4xxxxxxxxxxxx
in M4xxxxx seit dem 07.05.2001 behandelt werde. Sie überreichte ihm ein Schreiben
des Klägers vom 07.05.2001 in einem verschlossenen Umschlag. Wegen des Inhalts
des Schreibens wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen.
25
Entsprechend einer Aufforderung der Beklagten gab der Kläger den von ihm genutzten
Vorführwagen am 12.07.2001 zurück. Die Übergabe erfolgte am Wohnort des Klägers
an die Mitarbeiter der Beklagten B2xxxxxx P2xxxx und W2xxxx C1xxx. Der das
Fahrzeug entgegennehmende Mitarbeiter C1xxx unterschrieb eine auf den 12.07.2001
durch den Kläger erstellte Bescheinigung folgenden Inhalts:
26
"Bestätigung
27
Hiermit bestätige ich, das Fahrzeug VW-Golf TDI – G3 – C2 71x – bei einem
Kilometerstand von 8210 ohne jegliche Beschädigung (Kratzer/Beulen) am
12.07.2001 für die Firma A1xxxxxx S1xxxxx übernommen zu haben."
28
Die Beklagte erteilte dem Kläger während der Zeit der Erkrankung folgende
Abmahnungen:
29
"11.05.2001
30
ABMAHNUNG
31
Sehr geehrter Herr L1xxxxxxxxx,
32
Sie fehlen seit dem 07. Mai 2001 unentschuldigt von der Arbeit.
33
Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben Sie die Verpflichtung, im
Falle einer Arbeitsunfähigkeit uns diese unverzüglich mitzuteilen, d.h. morgens,
am Tage der Erkrankung.
34
Dieser Mitteilungsverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
35
Gemäß Ihrer Nachweispflicht hätten Sie darüber hinaus uns spätestens nach 3
Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
36
Auch dieser Verpflichtung sind Sie bis heute nicht nachgekommen.
37
Somit fehlen Sie seit dem 07.05.2001 unentschuldigt von der Arbeit, so dass wir
auch keine Entgeltfortzahlung vornehmen werden.
38
...
39
15.06.2001
40
ABMAHNUNG
41
Sehr geehrter Herr L1xxxxxxxxx,
42
Sie haben den Ihnen zur Verfügung gestellten Vorführwagen VW Golf ohne
unsere Zustimmung an Dritte während Ihrer Krankenzeit ausgeliehen.
43
Dies geschah am 14.06.2001 gegen 14.30 Uhr in H2xxxxx.
44
Wir sind nicht gewillt, dieses Verhalten weiterhin hinzunehmen.
45
17. Juli 2001
46
ABMAHNUNG
47
Vorführwagen G3-C2 71x
48
Laut Ihrem Anstellungsvertrag vom 01.08.1994 haben Sie sich unter P. 5.4 zur
pfleglichen Behandlung eines Vorführwagens verpflichtet.
49
Bei der Rückgabe des o.g. Vorführwagens stellten wir einen äußerst
verdreckten Innenraum sowie eine mindestes 1 Zentimeter hohe Dreckschicht
auf dem Fahrzeug fest.
50
Nach einer Oberwäsche in unserer Waschhalle zeigten sich starke
Verkratzungen auf der Motorhaube. Die Motorhaube muss lackiert werden, die
Kosten stellen wir Ihnen in Rechnung, des Weiteren die Kosten für die
Innenreinigung.
51
Wir finden es auch charakterlos, einen Vorführwagen in einem solchen Zustand
zurückzugeben und trotz Wissens um die Beschädigung und Verkratzung der
Motorhaube einen Arbeitskollegen eine Bestätigung unterschreiben zu lassen,
obwohl dieser wegen der Verdreckung des Fahrzeugs die Kratzer auf der
Motorhaube nicht sehen konnte.
52
Der Käufer dieses Vorführwagens hat sich auf Grund des verkratzten und
unpfleglichen Zustands des Fahrzeugs ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Sollte er
davon Gebrauch machen, werden wir Ihnen die Kosten berechnen."
53
Mit Schreiben vom 30.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über
ein Urlaubsgeld für die Zeit Januar bis April 2001 in Höhe von 1.567,80 DM brutto sowie
über eine Ausfallprovision in Höhe von 2.142,40 DM brutto. Eine Auszahlung dieser
Beträge erfolgte nicht. Provisionsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2001
überreichte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2001.
54
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 05.07.2001 erhoben.
55
Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:
56
Er sei im Sommer 1998 auf Grund stillschweigender Vereinbarung zum Verkaufsleiter
befördert worden. Im Zusammenhang mit der Bestellung zum Verkaufsleiter seien die
Provisionsvereinbarungen geändert worden. Man habe sich zunächst auf ein Fixum von
2000,-- DM geeinigt, das wie folgt gezahlt habe werden sollen, 1.600,-- DM Fixum, 200,-
- DM monatliches Benzingeld. Bezüglich der restlichen 200,-- DM sei vereinbart worden,
dass seine Ehefrau einen PKW von der Beklagten erhalte. Entsprechend dieser
Vereinbarung sei verfahren worden.
57
Bezüglich des Benzingeldes gelte, dass er auch in der Vergangenheit immer getankt
habe, auch während des Urlaubs. Er habe nicht genau für 200,-- DM getankt, sondern
soviel wie er gebraucht habe, teilweise auch unter 200,-- DM.
58
Bezüglich des seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Fahrzeugs seien die Steuern
durch den Betrieb gezahlt worden. Lediglich die Versicherung sei vereinbarungsgemäß
durch seine Ehefrau gezahlt worden.
59
Das Benzingeld sowie der geldwerte Vorteil der Nutzung eines Vorführwagens durch
seine Ehefrau in Höhe von 200,-- DM sei demgemäß auch während der Zeit seiner
Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen.
60
Da er arbeitsunfähig krank gewesen sei, habe er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall in Höhe einer Verkaufsausfallprovision in Höhe von 214,04 DM je
Arbeitstag sowie in Höhe des auf den Arbeitstag entfallenden Fixum sowie der
entsprechenden Beträge aus Benzingeld und Fahrzeugnutzung durch seine Ehefrau,
mithin in Höhe von 4.256,32 DM brutto für den 07.05. bis 31.05.2001 sowie in Höhe von
2.928,16 DM für den 01.06. bis 13.06.2001 abzüglich des für diese Zeiträume
bezogenen Krankengeldes.
61
Die Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten auch unverzüglich mitgeteilt worden.
62
Er habe zudem Anspruch auf die von der Beklagten errechnete Urlaubsausfallprovision
sowie das Urlaubsgeld für Januar bis April 2001, des Weiteren auch für die Monate Mai
und Juni 2001. Es habe über die Jahre des Beschäftigungsverhältnisses der
Betriebsüblichkeit entsprochen, dass das Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt
regelmäßig zum 30.06. und zum 30.12. je zur Hälfte ausgezahlt worden seien.
63
Er habe bisher weder für 2000 noch für 2001 Urlaub gehabt, lediglich einige Tage in
2001.
64
Er habe ferner Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500,-- DM monatlich
(beginnend mit dem 13.07.2001) wegen Entzug des zur Verfügung gestellten
Vorführwagens.
65
Das Fahrzeug sei ihm von Anfang an zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt
worden. Die private Nutzung sei demnach Inhalt des Arbeitsvertrags geworden.
66
Die Abmahnung vom 11.05.2001 sei nicht gerechtfertigt, da er nicht unentschuldigt
gefehlt habe. Die Abmahnung vom 13.06.2001 sei nicht gerechtfertigt, da betriebsüblich
das Fahrzeug auch durch Dritte habe genutzt werden dürfen. Die Abmahnung vom
17.07.2001 sei aus der Personalakte zu entfernen, da er das Fahrzeug am 12.07.2001
gereinigt und beschäftigungsfrei übergeben habe.
67
Der Kläger hat beantragt,
68
die Beklagte zu verurteilen,
69
1. ihm für den Monat Mai 2001 Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.256,22
DM brutto abzüglich 3.497,25 DM erhaltenen Krankengeldes nebst 4 %
Zinsen ab 01.06.2001,
70
2. für den Monat Juni 2001 Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.928,16 DM
brutto, für die Zeit vom 01.06. bis 13.06.2001 abzüglich 1.818,57 DM
Krankengeld,
71
3. Urlaubsgeld für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von
2.351,70 DM,
72
4. Urlaubsausfallprovisionen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2001
in Höhe von 3.213,60 DM brutto zu zahlen,
73
5. für die Monate Mai und Juni 2001 Provisionsabrechnungen zu erteilen
über die von ihm getätigten Neu- und Gebrauchtwagenverkäufe und die
Provisionen des Volkswagenversicherungsdienstes (VVD),
74
6. die Abmahnungen vom 11.05.2001, 13.06.2001 sowie 17.07.2001 aus
seiner Personalakte zu entfernen,
75
7. an ihn ab 13.07.2001 Schadensersatz in Höhe von 500,-- DM
monatlich zu zahlen.
76
Die Beklagte hat den Klageantrag zu 5) anerkannt und im Übrigen beantragt,
77
die Klage abzuweisen.
78
Die Beklagte hat vorgetragen:
79
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe nicht, da der Kläger die
Erkrankung ab 07.05.2001 nicht ordnungsgemäß mitgeteilt und nachgewiesen habe. Im
Übrigen könne der Kläger im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht das Benzingeld und
den Ersatz für die Fahrzeugnutzung des seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten
Fahrzeugs verlangen.
80
Die Abmahnungen vom 11.05.2001, 13.06.2001 und 17.07.2001 seien wegen der dort
jeweils angeführten Pflichtwidrigkeiten des Klägers gerechtfertigt. Der Anspruch des
Klägers auf das Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sei noch nicht fällig.
81
Der Kläger habe keinen Anspruch auf private Nutzung des Vorführwagens. Dieser sei
ihm lediglich zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt
worden.
82
Durch Urteil vom 13.12.2001 hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:
83
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.998,15 DM brutto abzüglich
3.497,25 DM Krankengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2001 zu
zahlen.
84
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.928,16 DM brutto abzüglich
1.818,57 DM Krankengeld zu zahlen.
85
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 11.05.2001 und
vom 17.07.2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
86
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 13.07.2001 305,-- DM
monatlich zu zahlen.
87
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
88
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43/100 und die
Beklagte zu 57/100.
89
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 54.149,27 DM.
90
Gegen dieses ihr am 07.05.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 27.05.2002 Berufung eingelegt
und diese am 27.06.2002 begründet.
91
Der Kläger hat gegen das ihm am 14.05.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am
03.06.2002 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2002 begründet.
92
Beide Parteien stützen die Berufung maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und
verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung, soweit sie nicht unterlegen waren.
93
Die Beklagte beantragt,
94
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 13.12.2001 – 5 Ca 1592/01 – abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen hinsichtlich der Ziffer 1), soweit sie zur Zahlung von
mehr als 1.971,71 € (3.856,32 DM) brutto abzüglich 1.788,12 € (3.497,25 DM)
Krankengeld und hinsichtlich der Ziffer 2) zur Zahlung von mehr als 1.340,35 €
(2.621,49 DM) brutto abzüglich 571,92 € (1.118,57 DM) Krankengeld verurteilt
worden ist.
95
Der Kläger beantragt,
96
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 13.12.2001 – 5 Ca 1592/01 – abzuändern und die Beklagte
weiter zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001
in Höhe von 1.202,41 € (2.351,70 DM), Urlaubsausfallprovisionen für den
Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von 1.643,09 € (3.213,60 DM)
brutto zu zahlen und die Abmahnung vom 15.06.2001 aus seiner Personalakte
zu entfernen.
97
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
98
Entscheidungsgründe
99
A.
100
I.
bis 31.05.2001 2.040,97 € (3.991,80 DM) brutto abzüglich des Krankengeldes gemäß §
3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG zu.
101
Für die Zeit der Erkrankung vom 01.06.2001 bis 13.06.2001 ergibt sich ein
102
Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.400,41 € (2.708,16 DM) brutto abzüglich des
geleisteten Krankengeldes.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger während des Zeitraums der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG das Entgelt
für den Entzug der Fahrzeugnutzung des der Ehefrau des Klägers zur Verfügung
gestellten PKW`s zu.
103
Ob die Beklagte berechtigt war, die Nutzungsgewährung zu widerrufen, kann
dahingestellt bleiben. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4
Abs. 1 EFZG gilt das modifizierte Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer ist so zu
stellen, als wenn er gearbeitet hätte (vgl. z.B. Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 4 Rz. 19).
104
Die Nutzung des PKW´s wurde unstreitig entzogen wegen der Erkrankung des Klägers.
Wenn der Kläger weiterhin gearbeitet hätte, hätte die Beklagte das Nutzungsrecht nicht
widerrufen. Er ist fiktiv so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte.
105
Neben dem unstreitigen Betrag für die Zeit vom 03.05. bis 31.05.2001 in Höhe von
3.856,32 DM brutto steht dem Kläger als Nutzungsentschädigung für 21 Kalendertage
135,48 DM (200,-- DM : 31 Werktage x 21), insgesamt 3.991,80 DM brutto abzüglich des
gezahlten Krankengeldes zu.
106
Für die Zeit vom 01.06. bis 13.06.2001 ergibt sich ein Anspruch auf zugestandene
2.621,49 DM und auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 86,67 DM (200,-- DM :
30 Kalendertage x 13), insgesamt auf 2.708,16 DM (=1.400,41 €).
107
II.
und 17.07.2001 aus der Personalakte, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat.
108
1.
kann er auf §§ 1004, 242 BGB analog gestützt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom
17.09.1998, NZA 1999, 141).
109
Der Arbeitgeber hat es als vertragliche Nebenpflicht zu unterlassen, rechtswidrige
Abmahnungen in der Personalakte zu belassen. Der Arbeitnehmer hat einen
vertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass
diese ein vollständiges und vor allem zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als
Arbeitnehmer vermittelt.
110
Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen
Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertraglichen Pflichten
hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw.
Dokumentationsfunktion; vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.01.1995 – 2 AZR 649/94 – AP Nr.
34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Zugleich fordert er ihn für die
Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies
angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten
Pflichtverletzung an (Warnfunktion; vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.11.1993 – 7 AZR
682/92 – AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972).
111
Eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet,
112
den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht
zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser
Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formal nicht ordnungsgemäß ist, sie
unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.11.1985 – 5
AZR 101/84 – AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 5 AZR 94/91 –
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 10.11.1993 – 7 AZR 682/92 – AP
Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 31.08.1994 – 7 AZR 893/93 – AP Nr. 98 zu
§ 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib
der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.12.1994
– 5 AZR 137/94 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
2.
des Klägers zu entfernen, da sie teilweise unrichtig ist. Ein Vorwurf der Abmahnung ist,
dass der Kläger seit dem 07.05.2001 unentschuldigt gefehlt hat. Dieser Vorwurf trifft
nicht zu. Der Kläger war in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank und der Beklagten war
auch der Grund des Fehlens bekannt.
113
Auch die Abmahnung vom 17.07.2001 ist unwirksam. Das Schreiben vom 17.07.2001
erfüllt schon nicht die Anforderungen, die an eine Abmahnung zu stellen sind. Hier fehlt
die Warnfunktion. Dem Kläger wird lediglich in Aussicht gestellt, dass, wenn der Käufer
des Vorführwagens auf Grund des verkratzten und unpfleglichen Zustandes des
Fahrzeugs ein Rücktrittsrecht ausübt, ihm die Kosten in Rechnung gestellt werden.
Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses werden nicht angedroht.
114
III.
13.07.2001 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
115
1.
257, 258 ZPO).
116
Eine Klage auf zukünftige Leistung setzt voraus, dass ein Anspruch besteht, aus dem
sich künftig wiederkehrende Leistungen ergeben. Die Verpflichtung muss einseitig sein
und darf nicht – wie im vorliegenden Fall - von einer Gegenleistung, sondern nur vom
Zeitablauf abhängig sein (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.03.1995 – 9 AZR 596/93 -NZA
1995, 1109). Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines
Dienstfahrzeugs stellt regelmäßig einen Sachbezug dar und ist Teil der Vergütung. Die
Vergütung ist nach § 611 Abs. 1 BGB die Gegenleistung für die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers.
117
2.
Nutzungsausfallentschädigungsansprüche verlangt werden, ist die Klage unbegründet.
118
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs.
1 Satz 1 EFZG endete mit dem 13.06.2001. Danach bestand für ihn kein
Vergütungsanspruch gegen die Beklagte, so auch nicht auf
Nutzungsausfallentschädigung wegen Entzugs des zur privaten Nutzung zur Verfügung
gestellten Vorführwagens. Das Recht zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs endet
grundsätzlich mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, sofern sich aus der
Parteivereinbarung nichts Abweichendes ergibt (vgl. z.B. LAG Köln, Urteil vom
119
29.11.1995 – 2 Sa 843/95 – NZA 1996, 986).
B.
120
I.
121
Auch dieses Schreiben ist keine Abmahnung. Es fehlt wie bei der Abmahnung vom
17.07.2001 die Warnfunktion. Wenn die Beklagte zum Ausdruck bringt, dass sie nicht
gewillt ist, dieses Verhalten weiter hinzunehmen, so ist nicht ersichtlich, dass im
Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
122
II.
30.06.2001 und der Urlaubsvergütung (Urlaubsausfallsprovision) für die Zeit vom 01.01.
bis 30.06.2001 stehen dem Kläger nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den
tariflichen Vorschriften nicht zu.
123
Wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers
nicht, dass der geltend gemachte Urlaubsvergütungsanspruch fällig ist.
124
Nach § 6 Ziffer 1 des einschlägigen Tarifvertrags für das Kfz-Gewerbe hat der
Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der
Urlaubsvergütungsanspruch wird grundsätzlich mit Gewährung des Urlaubs fällig.
Ausnahmsweise lässt § 6 Ziffer 21 des einschlägigen Tarifvertrags eine Zahlung des
Urlaubsentgelts und des Urlaubsgeldes auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des
Urlaubs zu, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst oder ein Lohn-
/Gehaltszahlungstermin in die Urlaubszeit fällt. Schon aus dem Wortlaut dieser
Vorschrift ergibt sich, dass eine Auszahlung der Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt auf
Wunsch des Arbeitnehmers nur dann erfolgen kann, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber
gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG erteilt worden ist, der Urlaubszeitraum damit zwischen für die
Parteien bindend feststeht.
125
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Tarifvertrag nicht auf die festgelegten
Urlaubstage ab, sondern auf die tatsächliche Erteilung des Urlaubs. Dies ergibt sich
eindeutig aus § 6 Ziffer 6 MTV. Nach dieser Vorschrift ist eine Abgeltung des
Urlaubsanspruchs nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch
Urlaubsansprüche bestehen. Diese Vorschrift entspricht der zwingenden Vorschrift des
§ 7 Abs. 4 BUrlG.
126
C.
127
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
128
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
129
Rechtsmittelbelehrung
130
Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien ein Rechtsmittel nicht gegeben.
131
Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die
Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung
132
der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-
Platz 1, 99084 Erfurt, anzufechten, werden beide Parteien auf die Anforderungen des §
72 a ArbGG verwiesen.
Knipp
Verch
Hölker
133
Berichtigungsbeschluss
134
wird das Urteil vom 06.11.2002 dahin berichtigt, dass die
Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges wie folgt
lautet:
135
"Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 46 % und die
Beklagte 54 % zu tragen".
136
Gründe
137
Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher
Übertragungsfehler vorliegt.
138
Hamm, den 22.03.2006
139
Das Landesarbeitsgericht
140
Der Vorsitzende der 18. Kammer
141
Knipp
142
Vorsitzender Richter
143
am Landesarbeitsgericht
144