Urteil des LAG Hamm vom 24.07.2007
LArbG Hamm: ordentliche kündigung, betriebsstätte, unternehmen, arbeitsgericht, leiter, konzept, elektriker, bedürfnis, kündigungsfrist, spaltung
Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 320/07
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 320/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 964/06
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, unzulässige Austauschkündigung,
Leiharbeitnehmer
Normen:
KSchG § 1
Leitsätze:
Die Substituierung von Arbeitnehmern durch Leiharbeitnehmer stellt
kein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG dar.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 24.01.2007 - 3 Ca 964/06 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand :
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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom
02.05.2006.
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Der am 01.10.1955 geborene, ledige und als Elektriker ausgebildete Kläger ist bei der
Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem
04.02.1976 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 3.500,00 €
beschäftigt. Die betriebsratslose Beklagte ist ein Unternehmen, das für Ihre Kunden
technische Dienstleistungen, insbesondere Elektro-, Mess- und Regelarbeiten an
verschiedenen Standorten durchführt. An ihren Standorten unterhält sie selbständige
Betriebsstätten, i.d.R. innerhalb des Industrie- bzw. Chemieparks eines Kunden. Die
Beklagte führt ihre Kundenaufträge grundsätzlich mit Arbeitnehmern aus, die jeweils für
den bestimmten Standort eingestellt wurden. Regelmäßig handelt es sich um Elektriker
und Betriebsschlosser. Außerdem setzt sie Leiharbeitnehmer ein.
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Der Kläger war ursprünglich für die Fa. K1-L2 T2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa.
T2) tätig. Die Fa. T2 beschäftigte an ihren Standorten Anfang des Jahres 2005 etwa 170
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Arbeitnehmer, und zwar sowohl solche, die für bestimmte Betriebsstätten eingestellt
worden waren, als auch so genannte Montagestammarbeiter, die entsprechend den
Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages zu jeder Betriebsstätte entsandt werden
konnten.
Zu diesen Mitarbeitern gehörte der Kläger. Mit Wirkung vom 01.08.2002 war er
allerdings ausschließlich in der Betriebsstätte in O1 eingesetzt und wurde dort mit
Arbeiten für einen Kunden der Fa. T2 beauftragt. Am 01.05.2005 wurde über das
Vermögen der Fa. T2 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor schloss der Kläger mit der
Fa. T2 einen Aufhebungsvertrag und am selben Tag mit der jetzigen Beklagten einen
Arbeitsvertrag ab, wonach er zu geänderten Arbeitsbedingungen als Elektriker am
Beschäftigungsort O1 eingesetzt werden sollte.
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Diese Verträge hielt das erkennende Gericht im zu Informationszwecken beigezogenen
Verfahren 13 Sa 240/06 für rechtsunwirksam und stellte mit Urteil vom 28.06.2006 u.a.
fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den zwischen dem Kläger und der Fa.
T2 bestehenden Bedingungen fortbestanden hat. Der Kläger wurde nach Erlass dieses
Urteils in den Betriebsstätten K4 und L3 der Beklagten eingesetzt.
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25 der ehemaligen Montagestammarbeitnehmer der Fa. T2 haben mit der Beklagten
Verträge abgeschlossen, auf deren Basis sie nun als Arbeitnehmer mit festem
Beschäftigungsort zu einer geringeren Vergütung eingesetzt werden. Alleine der Kläger
wurde angesichts des Urteils vom 28.06.2006 von der Beklagten zu den Bedingungen
eines Montagestammarbeiters weiterbeschäftigt.
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Bei der Fa. T2 war der Kläger bis zum 30.04.2005 Betriebsratsmitglied. Zu einer
Konstituierung von Betriebsräten kam es bei der Beklagten trotz der vom Betriebsrat der
Fa. T2 im Rahmen eines Übergangsmandats gebildeten Wahlvorstands nicht. Die
Betriebsratswahlen wurden nicht durchgeführt.
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Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Kündigung sei rechtsunwirksam. Sofern
sich die Beklagte zur Begründung auf eine angebliche Unternehmerentscheidung
stütze, nach der sie sich entschlossen habe, die Montageabteilung vollständig zu
schließen, sei einzuwenden, dass sein Arbeitsverhältnis dadurch nicht betroffen sein
könne. Er sei zuletzt ausschließlich in der Betriebsstätte in O1 eingesetzt gewesen.
Außerdem habe die Beklagte immer wieder behauptet, über keine Montagemitarbeiter
zu verfügen. Dementsprechend bezeichne sie ausweislich ihres Organigramms alle
Arbeitnehmer lediglich als Facharbeiter. Vor diesem Hintergrund könne eine
Montageabteilung auch nicht geschlossen werden. Ferner genieße er nachwirkenden
Kündigungsschutz. Er habe angesichts der Spaltung des ehemaligen Betriebes der Fa.
T2 ein Übergangsmandat i.S.d. § 21a BetrVG ausgeübt. Dieses habe 6 Monate nach
der Spaltung geendet. Der nachwirkende Kündigungsschutz habe den Zeitraum bis zum
01.11.2006 umfasst, in den der Zugang der streitgegenständlichen Kündigung gefallen
sei. Ferner habe die Beklagte nicht vorgetragen, warum ihm nicht Arbeiten eines
Elektrikers oder Betriebsschlossers hätten angeboten werden können. Es zeige sich,
dass die Beklagte nicht etwa seinen Arbeitsplatz habe entfallen lassen wollen, sondern
ihn lediglich anders vergüten wolle.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 02.05.2006 nicht beendet worden ist,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montagearbeiter
weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, sie habe eine Montageabteilung mangels ausreichender
Auftragslage im Bereich der Montageprojekte nicht wirtschaftlich führen können.
Deshalb habe sie sich im April 2006 entschlossen, die Montageabteilung vollständig zu
schließen und ihre Betriebsstätten ausschließlich mit Betriebsstättenmitarbeitern, also
solchen mit festem Beschäftigungsort, und vorzugsweise Leiharbeitnehmern zu
betreiben. In Umsetzung dieses Konzepts habe sie sämtliche Arbeitsverhältnisse mit
Montagemitarbeitern beendet. Der Arbeitsplatz des Klägers sei daher weggefallen.
Weiterbeschäftigen könne sie ihn nicht. Über freie Arbeitsplätze verfüge sie nicht.
Erhebliche Schwankungen im Auftragsbestand gleiche sie durch den verstärkten
Einsatz von Leiharbeitnehmern aus. Eine Sozialauswahl habe sie nicht durchführen
müssen, weil sie sämtlichen Montagemitarbeitern gekündigt habe und eine
Vergleichbarkeit von Montagemitarbeitern mit Betriebsstättenmitarbeitern nicht gegeben
sei.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.01.2007 stattgegeben, im
Wesentlichen mit der Begründung, die behauptete Unternehmerentscheidung sei nicht
nachvollziehbar. Die Beklagte habe nach ihrem Erwerberkonzept weder eine
Montageabteilung der Fa. T2 noch deren Montagestammarbeitnehmer übernehmen
wollen. Damit gehe die vorgetragene unternehmerische Entscheidung der Beklagten -
soweit es die Kündigung betreffe - ins Leere.
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Gegen dieses, der Beklagten am 12.02.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
16.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.04.2007 begründet.
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Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass ihr durch die
Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 28.06.2006 eine Montageabteilung
aufgedrängt worden sei. Sie sei verpflichtet gewesen, den Kläger entgegen ihres
ursprünglichen Erwerberkonzepts als Montagestammarbeitnehmer
weiterzubeschäftigen. Der Kläger sei nicht etwa durch seinen langjährigen Einsatz in
O1 zu einem Betriebsstättenmitarbeiter geworden.
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Sie behauptet, nach erneuter Überprüfung der Einsatzmöglichkeiten habe sie erkannt,
dass eine Montageabteilung angesichts der erheblichen Lohnkosten eines
Montagestammarbeiters und fehlender Auftragslage nicht wirtschaftlich geführt werden
könne. Daher habe sie die bereits vorgetragene Unternehmerentscheidung im April
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2006 getroffen. In der Betriebsstätte in O1 werde seitdem neben dem
Betriebsstättenleiter lediglich ein weiterer Mitarbeiter fest beschäftigt. Im Übrigen würden
dort Leiharbeitnehmer eingesetzt, deren Zahl aufgrund erheblicher
Auftragsschwankungen stark variiere. Ihre unternehmerische Entscheidung habe auch
umfasst, in der Betriebsstätte O1 lediglich den dortigen Leiter und einen weiteren
Mitarbeiter fest zu beschäftigen. Die dortigen erheblichen Auftragsschwankungen wolle
sie ausschließlich mit Leiharbeitnehmern abdecken. Den Kläger habe sie dort daher
nicht weiterbeschäftigen können.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.01.2007 - 3 Ca 964/06 - abzuändern und
die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er behauptet, es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte in der Betriebsstätte in O1 neben
dem dortigen Leiter nur noch lediglich einen weiteren fest angestellten
Betriebsstättenmitarbeiter beschäftige und im Übrigen Leiharbeitnehmer einsetze. So
habe die Beklagte - insoweit unstreitig - ausweislich des Protokoll der Sitzung der 13.
Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren 13 Sa 240/06 am 28.06.2007 selber
erklärt, sie habe Ende April 2005 in O1 neben dem dortigen Leiter M3 noch weitere vier
Mitarbeiter beschäftigt, deren Tätigkeit ab dem 01.05.2007 fortgesetzt werde. Aus ihren
Beschäftigungslisten ergebe sich, dass sie in O1 3 Arbeitnehmer beschäftige.
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In der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2007 hat der Geschäftsführer der Beklagten,
nach § 141 ZPO persönlich angehört, erklärt, im Mai 2006 seien in O1 neben dem
Betriebsstättenleiter ein Elektriker und ein Schlosser beschäftigt gewesen, letzterer bis
Anfang Dezember 2006 und sodann wieder ab Mitte Juni 2007. Wegen des weiteren
Inhalts der Protokollerklärung wird auf Bl. 114 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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E ntscheidungsgründe :
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu
Recht sowohl festgestellt, dass die Kündigung vom 02.05.2006 das Arbeitsverhältnis
der Parteien nicht aufgelöst hat, als auch die Beklagte verurteilt, den Kläger
weiterzubeschäftigen.
27
I.
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Die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses vom 02.05.2006 ist sozial ungerechtfertigt und damit angesichts
des nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und Anzahl der von der Beklagten
beschäftigten Arbeitnehmer eröffneten Anwendungsbereichs des
Kündigungsschutzgesetztes nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.
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Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG u.a. dann, wenn
sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. Derartige dringende betriebliche
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Erfordernisse liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, eine organisatorische
Maßnahme zu ergreifen, die im Falle ihrer innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis
entfallen lässt, den Arbeitnehmer in diesem Betrieb weiterzubeschäftigen. (BAG, Urt. v.
18.09.1997, 2 AZR 657/96, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 97; Urt. v.
21.02.2002, 2 AZR 556/00, DB 2002, 2276). Das ist auch dann anzunehmen, wenn der
Arbeitgeber zu einer gerichtlich lediglich auf Willkür überprüfbaren unternehmerischen
Organisationsentscheidung greift, eine Abteilung stillzulegen oder ein anderes
Unternehmen damit zu betrauen, bestimmte Arbeiten selbständig zu erledigen (BAG,
Urt. v. 30.04.1987, 2 AZR 184/86, BAGE 55, 262; Urt. v. 26.09.1996, 2 AZR 200/96,
BAGE 84, 209; Urt. v. 07.07.2005, 2 AZR 447/04, NZA 2005, 1351). Der Arbeitgeber
trägt das wirtschaftliche Risiko, seinen Betrieb zweckmäßig einzurichten und zu
gestalten. Er ist angesichts seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
grundsätzlich bis zur Grenze willkürlicher Entscheidungen befugt, seine betriebliche
Organisationsform zu ändern und einzuschränken. In diesem Rahmen ist er auch
berechtigt, bestimmte Arbeiten im Betrieb an Dritte fremd zu vergeben, den bisher mit
seinem Betrieb verfolgten arbeitstechnischen Zweck zu ändern sowie sein
Unternehmen ganz oder in Teilbereichen aufzugeben (BAG, Urt. v. 21.02.2002, 2 AZR
556/00, DB 2002, 2276). Das gesetzliche Kündigungsschutzrecht verpflichtet ihn weder
dazu, eine vorhandene Organisationsstruktur beizubehalten, noch bestimmte, von ihm
geplante Organisationsänderungen nicht durchzuführen. Es ist insbesondere nicht
Aufgabe der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine andere betriebliche oder
unternehmerische Organisationsstruktur vorzugeben. Die gerichtliche Kontrollbefugnis
ist alleine darauf reduziert, unternehmerische Konzepte auf Willkürfreiheit und deren
Ursächlichkeit für den Wegfall eines Arbeitsplatzes zu überprüfen (BAG, Urt. v.
06.05.1996, 2 AZR 438/95, BAGE 83, 127; Urt. v. 19.06.1999, 2 AZR 522/98, BAGE 92,
61; Urt. v. 21.02.2002, 2 AZR 556/00, DB 2002, 2276).
Doch haben die Arbeitsgerichte nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische
Entscheidung tatsächlich vorliegt und infolge ihrer Umsetzung das Bedürfnis für die
Beschäftigung eines Arbeitnehmers entfallen ist. Dabei muss der Vortrag des
Arbeitgebers, der nicht auf Schlagworte beschränkt sein darf, erkennen lassen, dass das
Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers entfällt (BAG, Urt. v.
30.05.1985, 2 AZR 321/84, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24;
Urt. v. 13.06.2002, 2 AZR 589/01, NZA 2003, 608). Im maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung muss mit dem Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zu rechnen sein. Die insoweit zu treffende Prognose setzt voraus, dass
die betrieblichen Umstände bereits derartige greifbare Formen angenommen haben,
dass bei Ausspruch der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen
Betrachtung zu erwarten ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins werde mit einiger
Sicherheit der Eintritt eines betrieblichen Grundes gegeben sein, der die Entlassung
rechtfertigen kann (BAG, Urt. v. 11.03.1998, 2 AZR 414/97, AP BetrVG 1972 § 111 Nr.
43; Urt. v. Urt. v. 13.06.2002, 2 AZR 589/01, NZA 2003, 608). Voraussetzung ist, dass
die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ursächlich für den behaupteten
Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist (BAG, Urt. v. 16.12.2004, 2 AZR 67/04 n.v.;
Urt. v. 16.12.2004, 2 AZR 66/04, NZA 2005, 761).
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Der Beklagten bleibt es vor diesem Hintergrund unbenommen, eine bestimmte
Abteilung stillzulegen. Dabei mag zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass
sie angesichts der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 28.06.2006 einen
Montagestammarbeitnehmer habe übernehmen und damit eine Montageabteilung habe
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begründen müssen, wenn auch diese Abteilung dann nur aus einer Person – dem
Kläger – bestanden hätte. Zu Ihren Gunsten kann ferner unterstellt werden, sie habe die
unternehmerische Entscheidung getroffen, diese Montageabteilung aus Gründen
fehlender Rentabilität nicht weiter zu betreiben. Denn gleichwohl erweist sich eine
solche unternehmerische Entscheidung als nicht geeignet, um die ausgesprochene
Kündigung sozial zu rechtfertigen.
Zwar ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein dringendes
betriebliches Erfordernis auch in der bindenden Unternehmerentscheidung liegen kann,
die bisher im Betrieb durchgeführte Arbeiten an ein anderes Unternehmen zu vergeben
(BAG, Urt. v. 26.09.1996, 2 AZR 299/96, BAGE 84, 209; BAG, Urt. v. 16.12.2004, 2 AZR
67/04 n.v.; Urt. v. 16.12.2004, 2 AZR 66/04, NZA 2005, 761). So liegt der Fall hier
allerdings nicht. Die Beklagte vergibt nach ihrem eigenen Vortrag nicht etwa bestimmte
Arbeiten – in diesem Fall Montagearbeiten, die bisher vom Kläger wahrgenommen
wurden – an ein anderes Unternehmen zur selbständigen Erledigung. Sie trägt vielmehr
vor, dass sie derartige Arbeiten – insoweit entsprechend ihrem ursprünglichen
Erwerberkonzept – durch fest angestellte Betriebsstättenmitarbeiter und "vorzugsweise"
durch Leiharbeitnehmer erfüllen lassen will. Eine Fremdvergabe von Arbeiten ist damit
gerade nicht verbunden. Nach wie vor will die Beklagte Arbeiten für ihre Kunden durch
Einsatz von eigenen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern, die alle ihrer
Direktionsbefugnis unterworfen sind, durchführen. In der arbeitsgerichtlichen
Rechtssprechung ist anerkannt, dass die Fremdvergabe bisher angefallenen Arbeiten
nur dann zu einem Wegfall von Arbeit führen kann, wenn diese Arbeiten dem anderen
Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Werden bislang von
Arbeitnehmern des Betriebes ausgeführte Tätigkeiten hingegen nicht zur selbständigen
Erfüllung an Drittunternehmen übertragen, so führt eine solche unternehmerische
Entscheidung nicht zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes (BAG, Urt. v. 26.09.1996,
2 AZR 200/96, NZA 1997, 202; Urt. v. 16.12.2004, 2 AZR 67/04 n.v.; Urt. v. 16.12.2004,
2 AZR 66/04, NZA 2005, 761). An der erforderlichen Dringlichkeit betrieblicher
Erfordernisse fehlt es (vgl. Düwell, DB 2007, 1699).
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Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten besteht im Wesentlichen darin, auf
die arbeitsvertragliche eingeräumte Möglichkeit, den Kläger an verschiedenen
Betriebsstätten einzusetzen, angesichts der damit verbundenen höheren Lohnkosten
verzichten zu wollen, um den Auftragsschwankungen an ihren Betriebsstätten mit dem
Einsatz von Leiharbeitnehmern gerecht zu werden. Behält es sich der Arbeitgeber – wie
es gerade in seinem Verhältnis zum ausgeliehenen Arbeitnehmer gilt – vor, das
Direktionsrecht zur Bewältigung des Arbeitsanfalls nach wie vor auszuüben, wird daran
deutlich, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für Arbeitnehmer in einem Bereich
fortbesteht, den der Arbeitgeber selber betreibt und betrieblich organisiert (BAG, Urt. v.
26.09.1996, 2 AZR 200/96, NZA 1997, 202). Der geplante Einsatz eines
Leiharbeitnehmers anstelle eines Arbeitnehmers rechtfertigt eine betriebsbedingte
Kündigung deshalb nicht. In diesem Fall ist der Bedarf an abhängiger Beschäftigung
nicht entfallen (vgl. Hamann, Anm. zu BAG, Urt. v. 17.01.2007, jurisPraxisReport v.
06.06.2007). Es handelt sich nur um einen Austausch von Arbeitnehmern: Die
Arbeitskraft des Klägers soll durch die (günstigere) Kraft eines Leiharbeitnehmers
substituiert werden. Würde man die von Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten im
Rahmen des bei jeder Kündigung zu beachtenden ultima-ratio-Grundsatz nicht
berücksichtigen wollen, käme es jedoch zu einem sachlich nicht zu rechtfertigenden
Widerspruch zum Grundsatz des Verbots einer Austauschkündigung (BAG, Urt. v.
26.09.1996, 2 AZR 200/96, NZA 1997, 202; Urt. v. 16.12.2004, 2 AZR 67/04 n.v.; Urt. v.
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16.12.2004, 2 AZR 66/04, NZA 2005, 761; LAG Hamm, Urt. v. 05.03.2007, 11 Sa
1338/06 n.v.).
Die Kammer konnte offen lassen, ob die Beklagte mit ihrer Behauptung, sie habe sich
entschlossen, in der Betriebsstätte O1 lediglich den dortigen Leiter und einen weiteren
Mitarbeiter fest anzustellen, um im Übrigen mit Leiharbeitnehmern den dort auftretenden
Schwankungen im Arbeitskräftebedarf gerecht zu werden, ein weiteres
unternehmerisches Konzept verfolgt, mit dem der Wegfall von Arbeit begründet werden
soll. Insoweit bestehen bereits Zweifel daran, dass die Beklagte dieses Konzept auch
tatsächlich umgesetzt hat. Hat sie insoweit zunächst behauptet, in der Betriebsstätte in
O1 habe neben dem dortigen Leiter lediglich noch ein weiteren Mitarbeiter tätig werden
sollen, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2007 eingeräumt, darüber
hinaus noch einen weiteren Mitarbeiter in dieser Niederlassung beschäftigt zu haben
und wieder zu beschäftigen. Damit scheint sie ihr eigenes, ursprünglich für den Standort
O1 vorgetragenes Konzept nicht verfolgt und umgesetzt zu haben. Das konnte offen
bleiben. Denn ursächlich für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers kann dieses
unternehmerische Konzept nicht sein. Der Kläger ist – wie von der Beklagten selber
vorgetragen wurde und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist – nach wie vor
arbeitsvertraglich verpflichtet, als Montagearbeitnehmer an allen Standorten der
Beklagten eingesetzt zu werden. Dementsprechend hat er für die Beklagte - ebenfalls
unstreitig - nach Verkündung des Urteils vom 29.06.2006 in den Betriebsstätten K4 und
L3 gearbeitet. Eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten, die sich alleine an
einem ihrer Standorte auswirkt, kann demnach den Arbeitsplatz des Klägers nicht
berühren.
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Die Kammer musste sich ferner nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob etwa starke
Schwankungen im Auftragsbestand die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des
Klägers rechtfertigen. Die Beklagte hat weder substantiiert für den Standort O1 noch zu
sonstigen Standorten vorgetragen, wie sich diese Schwankungen darstellen. Letztlich
lässt sich aber auch damit nicht der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers begründen.
Denn gerade seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Montagestammarbeiter
lassen seinen Einsatz an den Standorten der Beklagten zu, um dort Auftragsspitzen
abzuarbeiten.
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Da die ausgesprochene ordentliche Kündigung bereits aus den Gründen des § 1 Abs.1
KSchG rechtsunwirksam ist, konnte es bleiben, ob zugunsten des Klägers angesichts
eines von ihm wahrgenommenen Übergangsmandats nach § 21a BetrVG der
Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG greift und das Arbeitsverhältnis
im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohnehin nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden konnte.
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II.
38
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte ferner verurteilt, den Kläger zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montagearbeiter
weiterzubeschäftigen. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die vom
Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Weiterbeschäftigung gekündigter
Arbeitnehmer stützen.
39
So folgt die Pflicht des Arbeitgebers, einen zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer über
den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
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Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen, aus dem Arbeitsvertrag in
Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 611, 613 BGB, die in Verbindung mit § 242
BGB unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben in Art. 1 Absatz 1; 2 Absatz 1;
12 Absatz 1, 14 GG auszulegen sind (vgl. BAG GS, Urt. vom 27.02.1985, GS 1/84, AP
Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Abzuwägen ist der aus Art 1 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 2 Absatz 1 GG abzuleitende Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegen
die ebenfalls über Art. 2 Abs. 1, 12 u. 14 GG (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 26.09.2002, 2
AZR 636/01, AP Nr 124 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung)
grundrechtlich geschützte unternehmerischen Freiheit. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hat der gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich einen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der
Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens, sofern er mit seinem Kündigungsschutzantrag in der
ersten Instanz durchdringt (vgl. BAG GS, Urt. vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu §
611 BGB Beschäftigungspflicht). Eine Interessenabwägung zugunsten des insofern
darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgebers setzt das Vorliegen zusätzliche
Umstände voraus, aus denen sich sachliche Gründe ergeben, die gegen eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sprechen. Derartige Gesichtspunkte sind hier
weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
41
Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten fallen die Kosten der
von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der
Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
42
Dr. Schrade
Basista
Kentrup
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