Urteil des LAG Hamm vom 13.09.2004

LArbG Hamm: auflösende bedingung, verkürzung der arbeitszeit, beendigung, rente, form, teilzeitbeschäftigung, gymnasium, physik, arbeitsgericht, lehrerfortbildung

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 391/04
Datum:
13.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 391/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 2514/03
Schlagworte:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Tarifvertrag / auflösende
Bedingung / Rentenbewilli-gung wegen voller Erwerbsminderung /
Schwerbehinderung / Vorrang behinderungsgerech-ter Beschäftigung /
freier Arbeitsplatz
Normen:
BAT § 59 / SGB IX § 81
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 13.01.2004
- 3 Ca 2514/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
1
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1944 geborene, schwerbehinderte Kläger,
wel-cher seit dem Jahre 1979 als angestellter Lehrer in den Diensten des beklagten
L4xxxx steht und zuletzt mit den Fächern Mathematik und Physik im P2xxxxxxxx-
Gymnasium H4xxx mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden tätig war, gegen
die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 Abs. 1 BAT. Mit
Rentenbescheid vom 14.01.2003, zuge-stellt im Januar 2003, ist dem Kläger eine
unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden. Nachdem der
Kläger im vorangehenden Verfahren ArbG Herne 3 Ca 3225/02 = LAG Hamm 5 Sa
1564/03 erfolglos seine Weiterbeschäftigung als Lehrer für die Fächer Mathematik und
Physik am P2xxxxxxxx-Gymnasium verlangt hat, macht er im vorliegenden Verfahren
geltend, entgegen der tariflichen Regelung des § 59 Abs. 1 BAT bestehe das
Arbeitsverhältnis fort. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er könne sowohl
Unterrichtstätigkeiten in den Fächern Mathematik und Physik in der Unterstufe, ferner
Unterricht in Form von Stützkursen im Fach Mathematik für die Klassen 5 bis 12 erteilen
als auch außerhalb des P2xxxxxxxx-Gymnasiums im Rahmen der Lehrerfortbildung
tätig werden und in diesem Rahmen Vorträge halten, Lehraufsätze verfassen und
Diskussionsveranstaltungen leiten.
2
Durch Urteil vom 13.01.2004 (Bl. 35 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
3
erstinstanzli-chen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den
Antrag des Klä-gers, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
nicht mit dem 31.01.2003 geendet hat, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht,
abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, unstreitig seien
die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT erfüllt, da dem Kläger unbefristet eine
Rente wegen voller Er-
werbsminderung zuerkannt worden sei. Soweit nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts abweichend von der tariflichen Regelung des § 59 BAT eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eintrete, sofern der Arbeitnehmer bei
Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente noch auf seinem bisherigen oder einem
anderen freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könne, so sei dies auf den
vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht
übertragbar. Entgegen dem Standpunkt des Klägers habe die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch nicht der Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 92
SGB IX bedurft, da dem Kläger keine Zeit-, sondern eine Dauerrente zuerkannt worden
sei.
4
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen
Feststellungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages weiter und
führt aus, trotz Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Kläger
weiter in der Lage, in der dargestellten Weise eine seinem eingeschränkten
Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit auszuüben. Dementsprechend müsse
auch im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT im Rahmen einer
teleologischen Reduktion eingeschränkt ausgelegt werden.
5
Der Kläger beantragt,
6
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2004 - 3 Ca 2514/03 -
abzuändern und nach dem Schlussantrag des Klägers erster Instanz zu
erkennen.
7
Das beklagte L3xx beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Das beklagte L3xx verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung
und Vertiefung seines Vorbringens als zutreffend und führt aus, die vom
Bundesarbeitsgericht angenommene einschränkende Auslegung des § 59 Abs. 1 BAT
gelte allein für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen oder einem
anderen ihm zumutbaren freien Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Wegen der
Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe beim Kläger indessen
weder ein entsprechendes Restleis -
10
tungsvermögen, wobei mit Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens LAG Hamm 5 Sa
1564/03 die vom Kläger genannten Unterrichtstätigkeiten ohnehin nicht mehr zu
berücksichtigen seien; im Übrigen sei ein freier Arbeitsplatz für Tätigkeiten, wie der
Kläger sie als geeignet benenne, ohnehin nicht vorhanden. Im Gegenteil werde sich
aufgrund der Ausbringung von kw-Vermerken die bestehende Stellenplatzsituation noch
weiter verschlechtern. Auch aus Gründen des Schwerbehindertenrechts ergebe sich für
den Kläger keine weitere Einschränkung der tariflichen Regelung des § 59 Abs. 1 BAT.
11
Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 -
einen Vorrang des schwerbehindertenrechtlichen Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung
gem. § 81 Abs. 5 SGB IX vor der tariflichen Regelung des § 59 BAT angenommen habe,
sei dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Insbesondere könne auch
aus Gründen des Schwerbehindertenrechts der Kläger nicht die Schaffung eines
Arbeitsplatzes mit den von ihm genannten Tätigkeiten verlangen. Auf der Grundlage des
§ 59 Abs. 1 BAT sei damit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats Januar 2003
beendet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
13
I
14
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 BAT mit Ablauf des 31.01.2003 beendet worden
ist.
15
1. Unstreitig liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT
vor. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts
vom 25.05.2004 - 5 Sa 1564/03 - Bezug genommen.
16
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der
vorstehend zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestehen auch gegen die
Wirksamkeit der genannten Tarifvorschrift keine Bedenken.
17
3. Entgegen dem Standpunkt des Klägers führt die teleologische Reduktion des § 59
Abs. 1 BAT, wie sie vom Bundesarbeitsgericht u.a. in der Entscheidung vom 31.07.2002
- 7 AZR 118/01 - AP Nr. 19 zu § 620 BGB Altersgrenze und den dort zitierten
vorangehenden Entscheidungen näher begründet worden ist, für die hier vorliegende
Fallgestaltung nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis.
18
Nach der genannten Rechtsprechung endet das Arbeitsverhältnis abweichend von der
Regelung des § 59 Abs. 1 BAT nicht, wenn der Angestellte nach seinem vom
Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist,
seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder auf einem
anderen freien Arbeitsplatz beschäftigt werden kann; weiter wird gefordert, dass der
Arbeitnehmer noch vor Zustellung des Rentenbescheids vom Arbeitgeber eine
entsprechende Weiterbeschäftigung verlangt hat (BAG vom 31.07.2002, a.a.O.; BAG,
Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03 - AP Nr. 3 zu § 81 SGB IX).
19
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
20
a) Soweit es die Frage der Beschäftigungsmöglichkeit mit Unterrichtstätigkeit am P3xxx-
l5xxx-Gymnasium betrifft, steht aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts im
Verfahren 5 Sa 1564/03 rechtskräftig fest, dass dem Kläger ein diesbezüglicher
Beschäftigungsanspruch nicht zusteht. Dies gilt nach Tenor und Gründen der
Entscheidung auch für eine Teilzeitbeschäftigung. Steht aber rechtskräftig fest, dass
dem Kläger ein entsprechender Beschäftigungsanspruch nicht zusteht, so kann auch
nicht mit der gegenteiligen Behauptung, es bestehe gleichwohl ein diesbezügliches
21
Restleistungs-vermögen, eine Abweichung von der Regelung des § 59 Abs. 1 BAT
begründet werden.
b) Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger genannten Stützkurse. Da es sich auch
insoweit um Unterrichtstätigkeiten handelt, ist auch diese Form der Beschäftigung von
der rechtskräftigen Klageabweisung im Verfahren 5 Sa 1564/03 umfasst.
22
c) Soweit es die vom Kläger genannte Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen betrifft, kann zu seinen Gunsten
unterstellt werden, dass er hierzu - ggfls. in zeitlich beschränktem Rahmen -
gesundheitlich in der Lage wäre. Es fehlt indessen an einer entsprechenden
Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Ar-beitsplatz. Allein die Tatsache, dass die
Durchführung zusätzlicher Fortbildungsveranstal-
23
tungen sinnvoll und der Kläger hierfür gesundheitlich geeignet wäre, vermag nichts
daran zu ändern, dass unstreitig ein freier Arbeitsplatz insoweit nicht vorhanden ist. Die
Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes kann vom Arbeitgeber zur Vermeidung der
Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 BAT nicht verlangt werden. Vielmehr verbleibt es für
diesen Fall bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung
gem. § 59 Abs. 1 BAT.
24
4. Auch aus Gründen des Schwerbehindertenrechts folgt unter den vorliegenden
Umständen keine weitere Einschränkung der tariflichen Regelung.
25
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR
100/03 - AP Nr. 3 zu § 81 SGB IX) geht der auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung
gestützte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung einer tariflichen Regelung vor, welche für
den Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Ruhen oder die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Kann der schwerbehinderte
Arbeitnehmer trotz Zubilligung voller Erwerbsminderung seine bisherige Tätigkeit - bzw.
eine leidensgerechte Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, vgl. BAG vom
31.07.2002, a.a.O. - im Rahmen einer behinderungsbedingten Kürzung der Arbeitszeit
verrichten, so geht das Recht des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf
behinderungsgerechte Beschäftigung mit verkürzter Arbeitszeit gem. § 81 Abs. 5 Satz 3
SGB IX der tariflichen Ruhens- oder Beendigungsregelung vor.
26
b) Auch wenn man diese Grundsätze nicht auf die behinderungsbedingte Verkürzung
der Arbeitszeit gem. § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (am bisherigen Arbeitsplatz mit der
vertraglich vereinbarten Beschäftigung) beschränkt, sondern umfassend auf die
Verpflichtung zur behindertengerechten Beschäftigung im Sinne des § 81 Abs. 4 Ziff. 1
SGB IX (ggfls. auch zu geänderten Arbeitsbedingungen) überträgt mit der Folge, dass
gegenüber einem schwerbehinderten und in vollem Umfang erwerbsgeminderten
Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 Abs. 1 BAT nur
zum Tragen kommt, wenn eine der Schwerbehinderung angepasste Beschäftigung
überhaupt nicht - also auch nicht im Umfang von bis zu drei Stunden täglich - erbracht
werden kann, verhilft dies dem Klagebegehren nicht zum Erfolg.
27
Dabei kann zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die von ihm ange-
strebte Beschäftigung im Rahmen der Lehrerfortbildung als solche als
behindertengerecht anzusehen ist und dass ferner die Zuweisung einer derartigen
Tätigkeit - in Form der Teil-
28
zeitarbeit - als behinderungsbedingte Änderung der Beschäftigung gem. § 81 Abs. 4 Ziff.
1 i.V.m. § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX verlangt werden könnte. Auch gegenüber dem
Anspruch des Schwerbehinderten auf behinderungsgerechte Beschäftigung und
Anpassung seiner Arbeitsbedingungen greift jedoch die bereits vorstehend genannte
Einschränkung durch, dass eine solche nur bei Vorhandensein eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes verlangt werden kann. Die Einrichtung eines zusätzlichen
Arbeitsplatzes - trotz Fehlens einer Planstelle - kann demgegenüber vom Arbeitgeber
auch aus Gründen des Schwerbehinder-tenrechts grundsätzlich nicht verlangt werden.
Das "Freikündigen" eines Arbeitsplatzes kommt nur in Betracht, sofern die Entlassung
des anderen Arbeitnehmers für diesen keine Härte darstellen würde (BAG AP Nr. 1 zu §
14 SchwbG 1986). Derartige Voraussetzungen trägt der Kläger selbst nicht vor. Schon
wegen Fehlens eines freien Arbeitsplatzes kann danach auch die Tatsache der
Schwerbehinderung des Klägers keine Ausnahme von der tariflichen Regelung des §
59 Abs. 1 BAT begründen.
29
Darüber hinaus fordert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Fällen der
vorlie-genden Art, dass der Arbeitnehmer, der trotz Bewilligung einer
Erwerbsminderungsrente auf einer leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit am
bisherigen oder auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht, dass ein entsprechendes
Beschäftigungsverlangen noch vor Zustellung des Rentenbescheides gestellt wird
(BAG Urteil vom 31.07.2002, a.a.O.; Urteil vom 14.10.2003, a.a.O.). Hinsichtlich der hier
allein noch zu prüfenden Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der eigentlichen
Unterrichtstätigkeit fehlt es aber an einem solchen eindeutigen Verlangen. Auch wenn
der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - im Rahmen der
Begutachtung seiner gesundheitlichen Einsatzfähigkeit etwa mit dem Amtsarzt oder mit
Fachpsychologen die Frage von Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der
Unterrichtstätigkeit erörtert hat, ist doch nicht erkennbar, inwiefern der Kläger ein
entsprechendes "Verlangen" an das beklagte L3xx als Arbeitgeber gerichtet hat, konkret
mit derartigen - seiner Auffassung nach behinderungsgerechten - Tätigkeiten beschäftigt
zu werden. Einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht bedarf es aber letztlich nicht, da
selbst bei einem ausdrücklichen "Verlangen" das Begehren des Klägers jedenfalls am
Fehlen eines freien Arbeitsplatzes gescheitert wäre.
30
5. Nach alledem endet das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1
BAT mit Ablauf des Monats, in welchem dem Kläger der Rentenbescheid zugestellt
worden ist. Dies ist unstreitig der Zeitpunkt Januar 2003.
31
II
32
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
33
III
34
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35
Dr. Dudenbostel
Schreiber
Dau
36
En.
37