Urteil des LAG Hamm vom 03.09.2009

LArbG Hamm (befristung, arbeitsvertrag, kläger, bahn, arbeitsverhältnis, auslegung nach dem wortlaut, zweck, dauer, arbeitnehmer, einstellung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 678/09
Datum:
03.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 678/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1354/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 774/09
Normen:
§ 14 I 2 Nr. 2, Nr. 5, II TzBfG, § 2 MTV-Bahn-BKK i.d.F. v. 23.06.2006
Leitsätze:
Nach § 2 II b MTV-Bahn-BKK muss der Arbeitsvertrag bei Eingehung
eines befristeten Ar-beitsverhältnisses Angaben zur Dauer und zum
Zweck der Befristung enthalten. Die Tarif-vorschrift schließt weder die
sachgrundlose Befristung aus noch enthält sie ein Zitiergebot.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Münster vom 31.03.2009 – 3 Ca 1354/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 16.07.2008 fand.
2
Der am 07.12.1963 geborene Kläger ist ledig und mit einem Grad der Behinderung von
100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen.
3
Am 28.06.2006 beendete er seine Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten mit Erfolg.
4
Am 06.06.2006/09.06.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wegen dessen
Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 5 bis 9
d.A.) Bezug genommen wird.
5
Gemäß § 1 wurde der Kläger ab dem 17.07.2006 als vollbeschäftigter Angestellter mit
den Aufgaben des Kundenbetreuers KC Hilfsmittel in M2 eingestellt.
6
§ 2 enthält folgende Regelung:
7
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 16.07.2008, ohne dass es einer
ausdrücklichen Kündigung bedarf.
8
Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund:
9
Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von zwei Jahren zur Probe eingestellt, um dem
Arbeitnehmer die Übernahme in eine dauerhafte Beschäftigung zu erleichtern.
10
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In
dieser Zeit kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsende gekündigt werden.
11
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nach den im MTV-BAHN-BKK
festgelegten Kündigungsfristen zulässig. Jede Kündigung bedarf der
Schriftform.
12
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages vor Dienstantritt ist
ausgeschlossen.
13
Gemäß § 12 finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen für
Arbeitnehmer der Bahn-BKK in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
14
II § 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bahn-BKK (MTV-BAHN-BKK) in
der Fassung vom 23.06.2006 enthält folgende Regelung:
15
§ 2
16
Einstellung und Arbeitsvertrag
17
(1) Der Arbeitsvertrag sowie Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
18
Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit, spätestens mit dem Tag
der Arbeitsaufnahme abzuschließen. Die Einstellung soll auf unbestimmte Zeit erfolgen.
Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages
19
(2) Der Arbeitsvertrag enthält folgende Punkte:
20
a) den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
21
b) bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer und den Zweck der Befristung,
22
c) die Bezeichnung der Tätigkeit (Eckstelle),
23
d) den Arbeitsort oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten
Arbeitsort eingesetzt werden soll, den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an
verschiedenen Orten eingesetzt werden kann,
24
e) die Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
25
f) die Entgeltgruppe.
26
Gemäß § 3 MTV-BAHN-BKK gelten die ersten sechs Monate als Probezeit, es sei denn,
dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet wird, eine kürzere Probezeit
vereinbart wird oder der Arbeitnehmer im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende der BAHN-BKK
im erlernten Beruf eingestellt wird.
27
Gemäß V § 24 Abs. 1 MTV-BAHN-BKK endet das Arbeitsverhältnis u.a. nach Ablauf der
vereinbarten Zeit.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des MTV-BAHN-BKK wird auf die von dem Kläger mit
Schriftsatz vom 22.07.2009 vorgelegte Kopie (Bl. 159 bis 161 d.A.) Bezug genommen.
29
Am 23.02.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Probezeitbeurteilung (Bl. 182 bis
187 d.A.) mit dem Ergebnis, dass eine Übernahme empfohlen wurde.
30
Im November 2007 ließ sie fünf elektronische Türöffner in ihrem Geschäftsgebäude
einbauen, um dem Kläger ein unabhängiges Bewegen zu ermöglichen. Der
Umbaumaßnahme waren der Antrag auf Gewährung entsprechender
Unterstützungsgelder und eine Planungsphase vorausgegangen.
31
Mit seiner am 02.07.2008 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage wendet
sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner
Befristung und begehrt hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
32
Er hat die Auffassung vertreten:
33
Nach dem Wortlaut des § 2 des Arbeitsvertrages sei eine Befristung des
Arbeitsverhältnisses zur Erprobung vereinbart worden. Eine Probezeit von zwei Jahren
sei jedoch zu lang und orientiere sich nicht an den Anforderungen seiner Tätigkeit.
34
Die Vereinbarung der (unwirksamen) Probezeitbefristung habe von ihm auch nur dahin
verstanden werden können, dass andere Befristungsgründe sowie die sachgrundlose
Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen seien. Der Beklagten sei insoweit
ein Rückgriff verwehrt.
35
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte Neueinstellungen nur noch befristet
vornehme. Damit verhalte sie sich nicht entsprechend den Anforderungen der EU-
Richtlinie 1999/70, die von einem unbefristeten Arbeitsvertrag als übliche Form des
Beschäftigungsverhältnisses ausgehe.
36
Der Kläger hat beantragt
37
festzustellen, dass das befristete Arbeitsverhältnis vom 06.06.2006 nicht mit dem
16.07.2008 beendet worden ist,
38
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag
39
als Sozialversicherungsangestellter rückwirkend ab dem 17.07.2008 abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt,
40
die Klage abzuweisen.
41
Sie hat die Auffassung vertreten:
42
Das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam befristet worden.
Auf die Vereinbarung dieses Befristungsgrundes komme es nicht an. Ausreichend sei,
dass er objektiv vorliege.
43
Im Übrigen habe sie dem Kläger entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG mit der
Befristung einen Einstieg in einen neuen beruflichen Lebensabschnitt ermöglichen
wollen. Sie habe nicht erproben wollen, ob er aus gesundheitlichen Gründen den
Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht werden könne.
44
Mit den Umbaumaßnahmen sei sie lediglich ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen.
Daraus folge jedoch keine Verpflichtung, ihn in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
übernehmen.
45
Er habe sich nicht bewährt. Sie habe mit ihm mehrfach Gespräche über sein
persönliches Verhalten und Auftreten geführt. Mängel in den fachlichen Leistungen
habe es dagegen nicht gegeben.
46
Seit dem 14.04.2008 habe sie ihn unstreitig von der Arbeitsleistung freigestellt.
47
Mit Urteil vom 21.03.2009 hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen.
48
Es hat ausgeführt:
49
Die zulässige Klage sei unbegründet.
50
Der Kläger habe die Klagefrist nach § 17 TzBfG gewahrt.
51
Die Befristung des Arbeitsvertrages sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Die
Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt.
52
Die Prüfung der Befristung anhand von § 14 Abs. 2 TzBfG erfordere keine Einigung der
Parteien über die Anwendung der Bestimmung. Es bestehe kein Zitiergebot.
53
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 104 bis 112
d.A. verwiesen.
54
Gegen das ihm am 09.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.05.2009 bei dem
Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.07.2009 am 30.06.2009 eingehend begründet.
55
Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und trägt vor:
56
Die Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrages ergebe, dass das Arbeitsverhältnis zur
57
Erprobung befristet worden sei. Es handele sich nicht um eine Befristung nach § 14 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 TzBfG, denn es sei ausdrücklich das Ziel der Übernahme in eine
dauerhafte Beschäftigung vereinbart worden und nicht wie in § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG
formuliert das Ziel "Übergang in eine Anschlussbeschäftigung". Der Begriff
"Übernahme" spreche dafür, dass die Beklagte seine dauerhafte Eingliederung bei
positivem Erprobungsergebnis gewollt habe.
Dafür spreche auch die Tatsache, dass sie sich schon bald darum bemüht habe, über
seinen Rentenversicherungsträger behindertengerechte bauliche Veränderungen
finanziert zu erhalten.
58
Da es ihr ersichtlich nicht um die Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um seine
Erprobung gegangen sei, habe er die Vertragserklärung dahingehend verstehen dürfen,
dass die Befristung ausschließlich auf den Sachgrund der Erprobung gestützt werde
und mit diesem habe "stehen und fallen" sollen.
59
Die Beklagte habe auch andere Arbeitnehmer zur Erprobung befristet eingestellt und
diese anschließend übernommen.
60
Eine Erprobungsdauer von zwei Jahren sei auch unter Berücksichtigung seiner
körperlichen Behinderungen unbillig.
61
Er habe sich bewährt. Die Beklagte wolle ihn lediglich aus rein subjektiv zu wertenden
Gründen nicht dauerhaft beschäftigen.
62
Die Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG sei gem. § 2 MTV-BAHN-BKK ausgeschlossen.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag müsse der Zweck der Befristung angegeben sein. Sei die
Befristung sachgrundlos geschehen, sei im Arbeitsvertrag ein falscher Befristungsgrund
angegeben worden. Im Übrigen spreche der Wortlaut der Tarifvorschrift "Zweck der
Befristung" dafür, dass eine sachgrundlose Befristung tariflich nicht möglich sei.
63
Die Beklagte habe den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt. Ihm gegenüber habe
sie die Befristung lediglich mit seiner Erprobung gerechtfertigt.
64
Der Tatbestand der sachgrundlosen Befristung hätte dem Personalrat mitgeteilt werden
müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Personalrat bei
ordnungsgemäßer Unterrichtung seiner Einstellung widersprochen hätte.
65
Dieser habe auch über die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden
Tarifverträge gem. § 68 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu
wachen. Gem. § 2 MTV-BAHN-BKK bedürfe der Arbeitsvertrag u.a. der schriftlichen
Angabe von Dauer und Zweck der Befristung. Deshalb könne sich die Beklagte nicht
darauf berufen, die Befristung sei als sachgrundlose gerechtfertigt, während sie dem
Personalrat den Sachgrund der Erprobung angegeben habe. Eine falsche Angabe stelle
in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Information gegenüber dem Personalrat dar,
die diesen daran gehindert habe, über die Einhaltung des Tarifrechtes zu wachen.
66
Sollte die Befristung wirksam sein, so sei die Beklagte zumindest verpflichtet, mit ihm ab
dem 17.07.2007 ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen. Er habe sich in seiner Arbeit
bewährt und sei fachlich geeignet. Im Einstellungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden,
es bestehe bei der Beklagten ein so hohes Arbeitsaufkommen, dass dieses mit dem
67
vorhandenen Personal nicht mehr erledigt werden könne. Überdies rechne man in der
Zukunft mit einem weiteren Anstieg des Arbeitsvolumens; wenn er die Erprobung
erfolgreich durchlaufe, könne er mit einer Festeinstellung rechnen. Entsprechend seien
auch andere befristet Beschäftigte übernommen worden (Beweis: Parteivernehmung
des Klägers).
Der Kläger beantragt unter Anregung, die Revision zuzulassen,
68
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.03.2009 – 3 Ca 1354/08 -
abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis vom 06.06.06 nicht durch
Fristablauf mit dem 16.07.08 beendet wurde,
69
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag
als Sozialversicherungsfachangestellter rückwirkend ab dem 17.07.2008 zu schließen.
70
Die Beklagte beantragt,
71
die Berufung zurückzuweisen.
72
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor:
73
Der Kläger habe aus der Formulierung von § 2 des Arbeitsvertrages nicht schließen
können, dass sie sich ausschließlich auf den Sachgrund der Erprobung berufe. Sie
habe seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach Beendigung der Ausbildung
verbessern wollen. Für ihn sei es als Berufsanfänger und aufgrund seiner
Schwerbehinderung schwierig gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden.
74
Diese Absicht sei auch in der Formulierung von § 2 verdeutlicht worden.
75
Weder habe sie von Anfang an beabsichtigt, den Kläger bei beruflicher Eignung in ein
Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen, noch habe er sich bewährt.
76
Die Befristung sei sowohl gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG als auch nach § 14 Abs.
2 TzBfG gerechtfertigt.
77
§ 2 Abs. 2 b MTV-BAHN-BKK enthalte weder einen Ausschluss der Möglichkeit
sachgrundloser Befristung noch ein Zitiergebot. Die Tarifvorschrift treffe nur eine
Aussage für den Fall, dass dann, wenn eine Zeit– oder Zweckbefristung gewollt sei,
diese in den Arbeitsvertrag aufzunehmen sei. Damit werde auf die Rechtslage nach §
14 Abs. 4 TzBfG Bezug genommen. Es werde die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG getroffene
Unterscheidung zwischen Zeit- und Zweckbefristung übernommen. Es handele sich
lediglich um eine deklaratorische Regelung. Die Tarifvertragsparteien hätten einen
konstitutiven Normsetzungswillen im Sinne eines Ausschlusses der sachgrundlosen
Befristung bzw. im Sinne eines Zitierzwanges nicht zum Ausdruck gebracht.
78
Der Personalrat habe der Einstellung des Klägers zugestimmt. Eine Zustimmung
bezogen auf die Befristung des Arbeitsvertrages werde vom Personalvertretungsrecht
nicht gefordert.
79
Sie rege ebenfalls die Zulassung die Revision an. Eine gerichtliche Entscheidung sei
für sie von besonderer Bedeutung, da sie die in § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages
80
gewählte Formulierung in ca. 20 weiteren Fällen verwendet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle
verwiesen.
81
Entscheidungsgründe
82
I.
83
Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO
an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu
Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
84
1. Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung gem. § 17 Satz 1 TzBfG zulässige
Feststellungsklage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht nicht gem. § 16 Satz
1 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, da die Befristungsvereinbarung vom
06.06.2006/09.06.2006 nicht unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis hat gem. § 15 Abs. 1
TzBfG i.V.m. § 24 Abs. 1 des gem. § 12 Satz 1 des Arbeitsvertrags auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV-BAHN-BKK mit dem 16.07.2008 sein Ende
gefunden.
85
a. Der Kläger hat die gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende dreiwöchige
Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Klageeingang bei dem erstinstanzlichen
Gericht am 02.07.2008 gewahrt. Die Klage kann bereits vor Ablauf des befristeten
Arbeitsverhältnisses erhoben werden (vgl. BAG 10.03.2004 – 7 AZR 402/03, NZA 2004,
925).
86
b. Die Befristungsvereinbarung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gerechtfertigt.
87
aa. Der MTV-BAHN-BKK enthält keine eigenständige Regelung der eine Befristung
rechtfertigenden Gründe. In § 2 des Tarifvertrages ist allein bestimmt, dass der
schriftlichte Arbeitsvertrag Angaben zur Dauer und zu dem Zweck der Befristung
enthalten muss. Ob die Tarifvertragsparteien den Begriff Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 2. Halbs. TzBfG verstanden und entgegen ihrer Formulierung gemeint haben, es
sei die Dauer oder der Zweck der Befristung anzugeben, oder ob sie – wie der Kläger
meint – als Zweck den rechtfertigenden Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG
begriffen haben, kann hier dahinstehen. In jedem Fall sind die Voraussetzungen erfüllt.
In § 2 des Arbeitsvertrages ist die Dauer der Befristung bestimmt. Als Sachgrund ist die
Einstellung "zur Probe …, um dem Arbeitnehmer die Übernahme in eine dauerhafte
Beschäftigung zu erleichtern" angegeben.
88
Damit ist auch das Schriftformgebot nach § 14 Abs. 4 TzBfG erfüllt.
89
bb. Ob die Vereinbarung zum Sachgrund dahin auszulegen ist, dass die Befristung im
Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG zur Erprobung oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 TzBfG im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt ist, um dem Kläger den Übergang
in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, brauchte die Kammer nicht
abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die Vertragsklausel im Sinne einer
Befristung zur Erprobung auszulegen wäre, ist die Beklagte nicht gehindert, sich auf den
90
Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG zu berufen.
(1) Der Arbeitgeber ist bei einer Sachgrundbefristung grundsätzlich nicht gehindert,
auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anzuführen. § 14
Abs. 4 TzBfG fordert nicht die Angabe des Rechtfertigungsgrundes im Arbeitsvertrag. Er
muss objektiv vorliegen (vgl. BAG 23.06.2004 – 7 AZR 636/03, DB 2004, 2585;
04.12.2002 – 7 AZR 545/01, DB 2003, 74; 26.06.2002 – 7 AZR 64/01; 05.06.2002 – 7
AZR 241/01, DB 2002, 2166).
91
(a) Etwas anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 2 b MTV-BAHN-BKK. Die Tarifvorschrift
enthält kein Zitiergebot mit der Folge, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung der
Befristung nur auf in dem Arbeitsvertrag genannte Sachgründe berufen kann.
92
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu
berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn
und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt er zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne
Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
jeweiligen Tarifvertrages, ggfls. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG
06.05.2009 – 10 AZR 313/08; 20.01.2009 – 9 AZR 677/07, DB 2009, 1474; 06.07.2007
– 2 AZR 587/06, NZA 2007, 167).
93
Für die Auslegung nach dem Wortlaut ist zunächst der von den Tarifvertragsparteien
verwendete Sprachgebrauch maßgeblich. Bedienen sie sich der juristischen
Fachsprache, ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Begriffe in der
Bedeutung der Fachsprache verwenden (vgl. ErfK/Franzen, 9. Aufl., § 1 TVG Rdnr. 97).
94
Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 2 b MTV-BAHN-BKK bestimmt, dass
der Arbeitsvertrag bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Angaben zur Dauer und zum
Zweck der Befristung enthalten muss. Diese Regelung haben sie in Kenntnis sowohl
des § 3 Abs. 1 TzBfG als auch der § 14 Abs. 4 TzBfG getroffen.
95
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer
kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art,
Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistungen ergibt (zweckbefristeter
Arbeitsvertrag).
96
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf es zur Erfüllung des Schriftformgebotes bei einem
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag nur der Angabe der Dauer. Bei einem
zweckbefristeten Arbeitsvertrag lässt sich der Beendigungszeitpunkt nicht von dem
jeweiligen Sachgrund trennen und ist ohne ihn nicht darstellbar, wird von ihm bestimmt.
Deshalb ist bei einer Zweckbefristung der Befristungsgrund schriftlich zu vereinbaren
97
(vgl. Arnold/Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 364; KR-Lipke, 9. Aufl., § 14 TzBfG
Rdnr. 543). Vor dem Hintergrund dieser den Tarifvertragsparteien bekannten
gesetzlichen Regelung muss die Kammer davon ausgehen, dass sie in der Tarifnorm
die Rechtslage wiedergeben wollten und die Formulierung "die Dauer und den Zweck
der Befristung" ein redaktionelles Versehen enthält, die Tarifvertragsparteien eigentlich
formulieren wollten "die Dauer oder den Zweck der Befristung". Dafür spricht auch der
systematische Zusammenhang, in dem die Regelung steht. In § 2 Abs. 1 MTV-BAHN-
BKK haben die Tarifvertragsparteien unter der allgemeinen Überschrift "Einstellung und
Arbeitsvertrag" zunächst ein Schriftformgebot für den Arbeitsvertrag und seine
Änderungen und Ergänzungen aufgestellt und bestimmt, dass der Arbeitnehmer
entsprechend § 2 Nachweisgesetz eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages erhält. In § 2
Abs. 2 a - f MTV-BAHN-BKK haben sie aufgeführt, welche einzelnen Punkte in den
schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen sind. Sie haben sich dabei ersichtlich an dem
Katalog des § 2 Abs. 2 Nachweisgesetz orientiert und die Vertragsbedingungen als
zwingend in den Arbeitsvertrag aufzunehmen dargestellt, die neben den allgemeinen
Regelungen des MTV-BAHN-BKK einer individuellen Vereinbarung zugänglich sind.
Sie haben sich demnach allein mit der (formalen) Ausgestaltung des Arbeitsvertrages
auseinandergesetzt.
Weder in § 2 noch in § 24 MTV-BAHN-BKK, den Tarifvorschriften, die die Befristung
ansprechen, finden sich dagegen Hinweise, dass die Tarifvertragsparteien sich auch mit
der inhaltlichen Ausgestaltung einer Befristungsabrede auseinandergesetzt haben und
konstitutive Vorgaben im Sinne eines Zitiergebotes mit der Rechtsfolge des
Ausschlusses nicht zitierter Rechtfertigungsgründe machen wollten. In § 2 Abs. 1 Satz 3
MTV-BAHN-BKK haben sie allein geregelt, dass die Einstellung auf unbestimmte Zeit
erfolgen soll, haben damit aber nicht mehr als eine Zielvorstellung hinsichtlich des
unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Normalarbeitsverhältnis formuliert.
98
(b) Selbst wenn die Kammer zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Parteien eine
Probezeitbefristung vereinbart haben, folgt allein daraus noch nicht, dass die
Anwendbarkeit der Vorschriften zu weiteren Befristungsgründen vertraglich abbedungen
ist. Eine solche abbedingende Vereinbarung ist nicht ausdrücklich geschlossen worden.
Sie ist auch nicht konkludent erfolgt. Das ergibt die Auslegung von § 2 des
Arbeitsvertrages.
99
Bei dem Arbeitsvertrag des Klägers handelt es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Schon nach dem äußeren
Erscheinungsbild ist es ein vervielfältigtes Klauselwerk. Insbesondere die Regelung
zum Befristungsgrund hat die Beklagte nach eigenem Vorbringen in mindestens 20
weiteren Arbeitsverhältnissen angewendet.
100
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise
verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 24.09.2008 – 6 AZR
76/07, NZA 2009, 154; 31.08.2005 – 5 AZR 545/04, BAGE 115, 372).
101
Zu einer einzelvertraglichen Vereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
es sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers dahin
verstehen dürfe, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund
102
gestützt werde und von dessen Bestehen abhängig sein solle. Die Benennung des
Sachgrundes könne hierbei ein wesentliches Indiz darstellen. Sie reiche allerdings noch
nicht aus, um anzunehmen, weitere Befristungsgründe oder die sachgrundlose
Befristung sollten damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssten im Einzelfall noch
zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. BAG 04.12.2002 a.a.O.; 05.06.2002 a.a.O.).
Hier war für den durchschnittlichen Arbeitnehmer schon aus der Formulierung der
Vertragsklausel erkennbar, dass jedenfalls nicht ausschließlich der Sachgrund der
Probezeitbefristung vereinbart werden sollte. Der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 TzBfG hat in der Vereinbarung zumindestens Anklang gefunden, indem als Ziel
der – unterstellten - Erprobung die Erleichterung einer Übernahme in eine dauerhafte
Beschäftigung vereinbart wurde, es also ersichtlich auch darum ging, dem Arbeitnehmer
– hier dem Kläger – nach Beendigung der Berufsausbildung die Möglichkeit zu geben,
das Erlernte in der Praxis anzuwenden und Berufserfahrung zu sammeln.
103
Der Kläger durfte die Vertragsklausel auch nicht aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls dahin verstehen, die Befristung stehe und falle mit dem Bestehen eines
Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Eine gemeinsame Parteivorstellung,
die dem Ergebnis einer abweichenden objektiven Auslegung vorginge (vgl. BAG
24.09.2008 a.a.O.), ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Dass nach seiner
Behauptung der Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nie
Gesprächsgegenstand gewesen ist, ist unerheblich. Seine Behauptung, ihm sei im
Einstellungsgespräch mitgeteilt worden, es bestehe ein hohes Arbeitsaufkommen, wenn
er die Erprobung erfolgreich durchlaufe, könne er mit einer Festanstellung rechnen, ist
einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da weder Ort noch Zeit des
Einstellungsgesprächs, noch nicht einmal der Gesprächspartner als
Mindestvoraussetzung für einen schlüssigen Vortrag benannt wurden, worauf die
Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
104
Unerheblich ist auch, dass die Beklagte nach Abschluss des Arbeitsvertrages
behindertengerechte Umbauten in ihrem Betrieb vorgenommen hat, die schon der
Beschäftigung des Klägers in dem befristeten Arbeitsverhältnis dienlich waren und
zukünftig anderen behinderten Menschen den Zugang erleichtern. Maßgeblicher
Prüfungszeitpunkt ist das Datum des Vertragsschlusses.
105
(c) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sind erfüllt.
106
Der Kläger wurde unmittelbar im Anschluss an die Ende Juni 2006 beendete
Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten eingestellt. Die befristete
Beschäftigung diente zweifellos der Erleichterung des Übergangs in eine
Anschlussbeschäftigung, da er Berufserfahrung sammeln konnte und sich dadurch
seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht haben.
107
Die Vertragslaufzeit korrespondiert mit dem Befristungsgrund. § 14 Abs. 2 Nr. 2 TzBfG
enthält insoweit keine gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich sind die Umstände des
Einzelfalls (vgl. Arnold/Gräfl a.a.O. § 14 Rdnr. 77). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Zeitraum nicht zu kurz bemessen sein darf, um Erfahrungen zu gewinnen,
andererseits nicht so lang, dass der Übergang in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht mehr
gefördert, sondern behindert wird. Den äußersten Zeitraum setzt daher auch nach
Auffassung der Kammer § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (vgl. LAG Köln 13.06.2006 – 13 Sa
124/06).
108
Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Er ist auch im Hinblick auf den Einzelfall
angemessen, um dem schwerbehinderten Kläger ausreichend Zeit zu geben, sich mit
den Anforderungen an seinem Arbeitsplatz vertraut zu machen, vertiefte Kenntnisse und
Erfahrungen zu sammeln.
109
c. Als Erprobungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist die Befristung
allerdings ungerechtfertigt, da die Dauer von zwei Jahren zu lang ist.
110
Die Dauer der befristeten Einstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der in
Aussicht genommenen Tätigkeit stehen. Sie hat sich an den Anforderungen des
Arbeitsplatzes und dem Fähigkeitsprofil des Arbeitnehmers zu orientieren (vgl. KR-Lipke
a.a.O. § 14 Rdnr. 219). Abzustellen ist auch auf die Branchenüblichkeit, auf die tarifliche
Regelungen Hinweise geben können.
111
Nach § 3 MTV-BAHN-BKK gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Die
Tarifvertragsparteien sind wie der Gesetzgeber in §§ 1 Abs. 1 KSchG, 622 Abs. 3 BGB
davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum Kenntnisse und Fähigkeiten des
Arbeitnehmers ausreichend beurteilt werden können.
112
Anzumerken ist, dass die Parteien in § 2 Abs. 3 Satz 1 gerade diese Probezeit von
sechs Monaten vereinbart haben, ein Umstand, der gegen eine Auslegung des
Befristungsgrundes als Probezeitbefristung spricht.
113
d. Die Befristung ist auch als sachgrundlose nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam.
114
Da § 2 MTV-BAHN-BKK weder ein Zitiergebot enthält noch dahin auszulegen ist, dass
nur die Befristung mit Sachgrund zulässig ist, sondern nur die Angabe von Dauer oder
Zweck der Befristung im Arbeitsvertrag verlangt, der Sachverhalt auch keine
Anhaltspunkte dafür bietet, dass die sachgrundlose Befristung als Rechtfertigungsgrund
abbedungen worden ist – die Angabe eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag hat nur
Indizwirkung – kann sich die Beklagte hilfsweise auch auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen,
dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit verweist die Kammer auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts und schließt sich ihnen an.
115
e. Die Befristungsabrede ist auch nicht im Hinblick auf Verstöße gegen
personalvertretungs-rechtliche Vorschriften unwirksam.
116
aa. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat bei der Einstellung
mitzubestimmen. Unter Einstellung ist jedoch nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages
zu verstehen, sondern die tatsächliche Beschäftigung, die Eingliederung der Person in
den Betrieb (vgl. BAG 23.06.2009 – 1 ABR 30/08; 02.10.2007 – 1 ABR 60/06, BAGE
124, 182). Entsprechend bezieht sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf den Abschluss
und den Inhalt des Arbeitsvertrages, damit auch nicht auf die Vereinbarung einer
Befristung (vgl. BAG 13.04.1994 – 7 AZR 651/93, BAGE 76, 234).
117
b. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist nicht
geeignet, die Unwirksamkeit der Befristung zu begründen. Die Vorschrift dient allgemein
dem Schutz der Arbeitnehmerschaft, führt aber nicht zu einem eigenständigen
Überwachungsrecht bzgl. der Ausgestaltung einzelner Arbeitsverträge (vgl. zu § 80
BetrVG ErfK/Kania a.a.O. § 80 BetrVG Rdnr. 5). Der Katalog der
118
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wird nicht erweitert (vgl. Lorenzen,
BPersVG § 68 Rdnr. 15, 23).
2. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
119
a. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags
nicht dargetan.
120
Selbst wenn er mit der Beklagten ausschließlich eine wirksame Probezeitbefristung
vereinbart hätte, selbst wenn er sich bewährt hätte, bestünde kein Anspruch auf
Fortsetzung des Arbeitsvertrags nach Befristungsende (vgl. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG
Rdnr. 162). Der Arbeitgeber bleibt in seiner Entscheidung zur Übernahme in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis frei.
121
b. Wie bereits dargestellt, hat der Kläger eine vertragliche Zusage der Beklagten, ihn im
Falle der Bewährung zu übernehmen, nicht einer Beweisaufnahme zugänglich
dargestellt. Im Übrigen ist seine Bewährung zwischen den Parteien streitig.
122
c. Ein Anspruch besteht auch nicht deshalb, weil die Beklagte durch ihr Verhalten
während des befristeten Arbeitsverhältnisses das Vertrauen des Klägers geschaffen hat,
sie werde ihn dauerhaft beschäftigen. Die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast hat
er nicht erfüllt (vgl. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 179). Auch insoweit kann er sich
nicht auf das behauptete Einstellungsgespräch berufen, da er es nicht schlüssig
dargetan hat.
123
Der Einbau behindertengerechter Einrichtungen Ende 2007 reicht allein nicht aus, um
die klägerische Erwartung einer dauerhaften Beschäftigung zu rechtfertigen. Die
Umbauten waren auch seiner Beschäftigung in dem befristeten Arbeitsverhältnis
dienlich und kommen anderen behinderten Mensch zugute.
124
Die Kammer hat vielmehr entscheidend berücksichtigt, dass die Beklagte den Kläger
bereits seit dem 14.04.2008 freigestellt und ihm damit eindeutig zu erkennen gegeben
hat, an seiner Beschäftigung nicht interessiert zu sein.
125
II.
126
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der
Revision aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
127