Urteil des LAG Hamm vom 25.02.2005

LArbG Hamm: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, wichtiger grund, strafbare handlung, zustellung, paket, adresse, nummer, kündigungsfrist, arbeitsgericht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1376/04
25.02.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
15. Kammer
Urteil
15 Sa 1376/04
Arbeitsgericht Herford, 2 (4) Ca 265/04
Fristlose Kündigung wegen Manipulation von Zustellnachweisen
§ 626 BGB
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford
vom 05.05.2004 - 2 (4) Ca 265/04 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise
fristgerecht ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der Kläger war seit dem 01.05.2000 als Zusteller in der Niederlassung H1xxxxx der
Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttoeinkommen von ca. 2.300,00 EUR im
Monat. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist kein
Betriebsrat gewählt.
Das Zustellverfahren im Unternehmen der Beklagten ist in der Weise organisiert, dass
jedes Paket, welches befördert wird, über eine sogenannte Tracking-Nr. verfügt, die zu
dessen Identifizierung dient und über die der Kunde im Internet abfragen kann, wo sich das
Paket gerade befindet, ob es bereits zugestellt wurde und gegebenenfalls wann dies der
Fall war. Das Paket wird letztmals gescannt, wenn der jeweilige Zusteller das Paket dem
Empfänger übergibt und zum Nachweis der erbrachten Zustellung eine Unterschrift des
Empfängers erhält. Die so dokumentierte Zustellung wird im sogenannten
Zustellinformationsverzeichnis erfasst. Das Verzeichnis dient der Beklagten als Nachweis
gegenüber ihren Kunden, dass das Paket ordnungsgemäß ausgeliefert wurde. Anhand des
Zustellinformations-verzeichnisses ist feststellbar, wie viele Stops ein Zusteller pro Tag
hatte, also bei wie vielen Kunden er Pakete zugestellt hat.
Am 05.02.2004 beschwerte sich ein Kunde der Beklagten darüber, eine vom Kläger zuzu-
stellende Sendung nicht erhalten zu haben. Bei Kontrolle des Zustellungsinformationsver-
zeichnisses wurde festgestellt, dass der Kläger Tracking-Nummern mehrfach unter
Eingabe einer fingierten Adresse für tatsächlich nicht ausgeführte Zustellungen verwendet
und durch eigenhängige Unterschrift unter dem Namen des angeblichen Zustelladressaten
selbst quit-tiert hatte. So hatte der Kläger die Tracking-Nr. M 0940313242 am 05.02.2004
für 13 angeb-liche Zustellungen unter verschiedenen Adressen verwendet. Dieselbe
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Nummer hatte der Kläger auch am 16.01., 19.01., 22.01., 26.01. , 27.01., 28.01., 30.01.,
03.02. und 04.02.2004 täglich zwischen 6 und 16-mal unter Eingabe verschiedener
Adressen verwendet und die fingierte Zustellung jeweils mit dem Namen des angeblichen
Zustellempfängers quittiert.
Am 06.02.2004 sprach der Zeuge R2xxxx den Kläger in einem persönlichen Gespräch auf
diese Vorfälle an. Im Anschluss an dieses Gespräch, dessen Verlauf zwischen den
Parteien streitig ist, stellte die Beklagte mittels eines Computerprogramms fest, welche
Tracking-Nr. an welchem Wochentag und Datum durch welchen Zusteller mehrfach
verwendet worden war. Hierbei stellte sie fest, dass der Kläger die Tracking-Nr. W
2824461247 in der Zeit von Juli bis Dezember 2003 in zahlreichen Fällen für fiktive
Zustellungen in der oben beschriebenen Weise verwendet hatte. Wegen der Einzelheiten
der Aufstellung, welche die Beklagte über die vom Kläger getätigten Zustellungen in der
Zeit vom 23.06.2003 bis zum 02.02.2004 erstellt hat, wird auf die Anlage zu Schriftsatz der
Beklagten vom 13.01.2005 (Bl. 149 ff d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.02.2004, welches dem Kläger am 09.02.2004 zuging, erklärte die
Beklagte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage des Klägers, die am 13.02.2004 beim
Arbeitsgericht Herford einging.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe durch seine unzutreffenden Eintragungen in das
Zustellinformationsverzeichnis nicht über seine erbrachten Arbeitsleistungen getäuscht.
Spätestens seit Oktober 2003 sei auch der überregionalen Leitung der Beklagten in
H2xxxxxx und der Hauptverwaltung in N1xxx bekannt gewesen, dass von allen Zustellern
regelmäßig zusätzliche Zustellungen eingegeben worden seien. Sein Verhalten sei weder
als strafbare Handlung noch als Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenverpflichten zu
werten. Es liege auch kein Vertrauensmissbrauch vor, weil diese Vorgänge allen,
einschließlich der Betriebsleitung, bekannt gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die
schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 06.02.2004, zugegangen am 09.02.2004,
weder durch die fristlose, noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens
mit dem Feststellungsantrag unverändert zu den geregelten Arbeitsbedingungen bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Verhalten des Klägers sei als wichtiger Grund zu Kündigung
anzusehen. Der Kläger habe systematisch in erheblichen Umfang über tatsächlich nicht
erbrachte Arbeitsleistung getäuscht. Der Kläger habe systematisch dadurch betrogen, dass
er einzelne Tracking-Nummern, die er sich in vertragswidriger Weise beschafft haben
müsse, mehrfach verwendet habe. Während seiner Zustelltour habe der Kläger die
Nummer an unterschiedlichen Adressen eingescannt, eine Adresse eingetragen und die
angebliche Zustellung durch eigenhändige Unterschrift selbst quittiert. Auf diese Weise
habe er über sein Zustellinformationsverzeichnis den Anschein erweckt, er habe deutlich
mehr Pakete zugestellt, als tatsächlich geschehen. Dies habe letztlich zu einer geringeren
Arbeitsbelastung bei gleichem Gehalt und zu einer Mehrbelastung seiner Kollegen geführt.
Im Schnitt habe der Kläger auf diese Weise die zusätzliche Zustellung von zehn bis zwölf
Paketen pro Tag vorgetäuscht. Insgesamt habe er in weit über 1000 Fällen eine derartige
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Manipulation vorgenommen.
Dieses Verhalten des Klägers sei am 05.02.2004 aufgefallen. Wegen der Beschwerde
eines Kunden habe der mit der Aufklärung beauftragte Sicherheitsmitarbeiter in H1xxxxx,
der Zeuge R2xxxx, die Zustellinformationsverzeichnisse des Klägers für die Zeit vom
16.01.2004 bis zum 05.02.2004 kontrolliert und dabei festgestellt, dass der Kläger ein- und
dieselbe Kontroll-Nr. täglich rund zehnmal als angebliche Zustellung eingescannt und
jeweils unterschrieben habe. Bei weiteren Recherchen sei festgestellt worden, dass der
Kläger die Tracking-Nr. W 2824461247 im Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 in 1248
Fällen für fiktive Zustellungen missbraucht habe.
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden. Die
Manipulationen des Klägers seien dem Personalleiter, dem Zeugen T1xxxx K3xxxxxx, erst
am 06.02.2004 bekannt geworden.
Durch Urteil vom 05.05.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses
Urteil, das dem Kläger am 28.06.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des
Klägers, die am 20.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.09.2004 – am 28.09.2004
begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, weder die fristlose, noch die fristgerechte
Kündigung sei als berechtigt anzusehen. Er habe über seine Arbeitsleistung nicht
getäuscht, weil die Tagestouren nicht von der Eingabe der Nummern abhängig gewesen
seien. Bei Arbeitsbeginn habe er den zuvor vollgeladenen LKW vorgefunden, auf dem sich
die zuzustellenden Pakete befunden hätten. Diese Arbeit habe er ordnungsgemäß
verrichtet. Erst nach Rückkehr von der Tagesroute seien zusätzliche Zustellungen
eingegeben worden, die nicht über die Arbeitsleistung getäuscht, sondern bestenfalls die
Statistik des Betriebes der Beklagten aufgewertet hätten. Die zusätzlichen Eintragungen
seien auch sofort zu erkennen gewesen, da die Anzahl der tatsächlich zuzustellenden
Pakete bekannt gewesen sei. Sowohl an der Nummer als auch an der Art der Eintragung
sei die Aufwertung der Statistik zu erkennen gewesen. Er, der Kläger, habe dadurch
keinerlei Vorteile gehabt.
Nicht richtig sei, dass durch die mehrfache Eingabe der Nummer nicht mehr habe überprüft
werden können, ob die Zustellungen tatsächlich vorgenommen worden seien. Durch
Überprüfung der Listen sei jederzeit zu erkennen gewesen, wo tatsächlich Zustellungen
vorgenommen worden seien, weil nur bei tatsächlichen Zustellungen die Paketnummer
und die Kundennummer übereinstimme. Eine Täuschung sei schon deshalb nicht gegeben
gewesen, weil die Personen, die die Listen entgegengenommen hätten, von den
zusätzlichen Eintragungen Kenntnis gehabt hätten. Auch die anderen Mitarbeiter hätten
zusätzliche Eintragungen vorgenommen.
Falsch sei die Behauptung, die Betriebsleitung habe von den Vorgängen mit den zusätzli-
chen Eintragungen erst im Februar 2004 erfahren. Die Betriebsleitung einschließlich des
Personalleiters hätten hiervon bereits seit Oktober 2003 Kenntnis gehabt. Anlässlich eines
sogenannten Audiums im Oktober 2003 sei die Manipulation der Statistiken aufgefallen. An
diesem Audium hätten die sogenannten Supervisoren des Betriebes, der Betriebsleiter und
weitere überörtliche Führungskräfte sowie unter anderem der Personalreferent
S4xxxxxxxxx und die Controller teilgenommen. Ursprünglich sei unter anderem angedacht
gewesen, die Supervisoren wegen der aufgedeckten Manipulationen der betrieblichen
Statistiken zu kündi-gen. Unter anderem sei auch diskutiert worden, den Zeugen S3xx zu
kündigen. Hiervon sei nach längerer Diskussion Abstand genommen worden. Er, der
Kläger, sei unter anderem vom Zeugen S3xx als seinem Vorgesetzten und Supervisor
angehalten und angewiesen worden, mehr Stopps einzugeben, als tatsächlich gefahren
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worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 05.05.2004 – 2 (4)
Ca 265/04
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die
schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 06.02.2004, zugegangen am 09.02.2004,
weder durch die fristlose, noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens
mit dem Feststellungsantrag unverändert zu den geregelten Arbeitsbedingungen bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzu-beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, ein wichtiger Grund zur außeror-
dentlichen Kündigung habe vorgelegen. Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen
Pflichten schwerwiegend verletzt, da er während einer Dauer von 7 Monaten systematisch
Arbeits-leistungen in erheblichen Umfang vorgetäuscht, Unterschriften von Kunden
gefälscht und das Zustellkontrollsystem hierdurch manipuliert habe. In Folge dessen sei
das notwendige Ver-trauen in den Kläger unwiederbringlich zerstört worden. Unstreitig
habe der Kläger den Frachtbrief mit der Kontroll-Nr. M 0940313242 für mehrere fingierte
Zustellungen verwendet. Dies habe sich am 05.02.2004 auf Grund einer Beschwerde des
Kunden herausgestellt. Eine aus diesem Anlass durchgeführte Nachrecherche habe
ergeben, das der Kläger den auf dem Frachtbrief befindlichen Strichcode insgesamt 144-
mal eingescannt, jede Scannung mit einem fiktiven Empfänger und einer Adresse
verbunden und eigenhändig eine Unterschrift für den fiktiven Empfänger vorgenommen
habe. Als fiktive Empfänger habe der Kläger Namen von Personen verwendet, die ihm aus
seinem Zustellgebiet bekannt gewesen seien. Die Namen habe er teilweise mit den
tatsächlichen Adressen der Personen und teilweise mit einer nicht existierenden oder
falschen Adresse kombiniert. Darüber hinaus habe der Kläger eigenhändig die
Unterschriften der jeweiligen Person gefälscht, um so den Anschein einer
ordnungsgemäßen Zustellung zu erwecken.
Darüber hinaus habe der Kläger in der Zeit vom 23.06.2003 bis zum 15.01.2004 zahlreiche
Zustellungen unter Verwendung der Kontrollnummern W 2824461247, M 0940313224, M
0940313242 und M 095216661 vorgetäuscht. Wegen der Einzelheiten verweise sie auf die
von ihr erstellte Auflistung der manipulierten Zustellungen im Zeitraum vom 23.06.2003 bis
02.02.2004. Durch dieses Verhalten habe der Kläger das Zustellinformationsverzeichnis
als Kontrolleinrichtung zur Überwachung der ordnungsgemäßen Zustellarbeiten in
strafbarer Weise manipuliert. Die elektronische Scannung der zugestellten Frachtbriefe und
ihre Abrufung über das Zustellinformationsverzeichnis dienten der Kontrolle der
ordnungsgemäßen Ausübung der Zustelltätigkeiten der Mitarbeiter. Insbesondere sei
anhand des Zustellinformationsverzeichnisses nachvollziehbar, wie viele Stopps ein
Mitarbeiter täglich zu welchen Uhrzeiten absolviere. An der korrekten Handhabung der
Scannung von Brief- und Paketsendungen bestehe daher ein besonderes betriebliches
Interesse. Dadurch, dass der Kläger hundertfach Scannungen der obengenannten
Frachtbriefe vorgenommen und damit fiktive Zustellungen vorgeben habe, habe er diese
Kontrolleinrichtung manipuliert und umgangen.
Erschwerend komme hinzu, dass die elektronische und datenmäßige Erfassung der
Zustellungen zugleich der Sendungsverfolgung durch die Kunden diene. Dieser Zweck des
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Systems sei durch den Kläger ad absurdum geführt worden. Durch die zahlreiche
Scannung der obengenannten Kontrollnummern habe der Kläger ihren, der Beklagten, Ruf
als professionelles Paketzustellunternehmen gefährdet.
Sie, die Beklagte, verwahre sich entschieden gegen die unsubstantiierte Behauptung des
Klägers, die mehrfache Scannung der Sendungen sei mit ihrem Einverständnis oder gar
auf ihre Anweisung erfolgt, um die Betriebsstatistik aufzuwerten. Diese Behauptung
erscheine bereits deshalb fernliegend, weil sie sich hierdurch selbst geschadet,
insbesondere die Ge-fahr einer erheblichen Rufschädigung begründet hätte. Falsch sei
insbesondere der un-substantiierte Vortrag des Klägers, er habe angeblich nach Rückkehr
von einer Zustelltour auf Anweisung seines Vorgesetzten fiktive Zustellungen eingetragen.
Der Kläger habe die fiktiven Zustellungen ohne entsprechende Anweisungen bereits im
Verlaufe seiner Tagesroute eingescannt. Unzutreffend sei auch die unsubstantiierte
Behauptung des Klägers, die zur Entgegennahme der Liste befugten Personen hätten
angeblich Kenntnis von den zusätzlichen Eintragungen gehabt und auch weitere
Mitarbeiter hätten zusätzliche Eintragungen vorgenommen.
Die Manipulationen des Klägers seien auch nicht erkennbar gewesen. Sie, die Beklagte,
beschäftige in H1xxxxx ca. 90 Zusteller, die täglich ca. 80 Stopps durchführten. Angesichts
von ca. 7.200 Stopps täglich sei es nicht möglich, sämtliche Zustellungen zu kontrollieren.
Nachforschungen würden vielmehr erst angestellt, wenn – wie im Falle des Klägers – eine
Kundenbeschwerde eingehe. Sie, die Beklagte, gehe grundsätzlich davon aus, dass ihre
Mitarbeiter ihre Arbeitsleistungen ordnungsgemäß verrichteten. Das gravierende
Fehlverhalten des Klägers stelle einen Einzelfall dar.
Auch die vom Kläger behaupteten Computermanipulationen seien falsch. Der Kläger habe
die von ihm eingeräumten Manipulationen ausschließlich über das ihm zur Verfügung
gestellte sogenannte DIAD vorgenommen. Insbesondere könne die Unterschrift, die allein
über eine erfolgte Zustellung Beweis erbringe, nur über das DIAD eingegeben werden. Die
Unterschriftenfälschungen habe allein der Kläger auf seinem DIAD vorgenommen.
Unzutreffend sei schließlich, dass die Manipulationen im Rahmen eines sogenannten Audit
im Oktober 2003 aufgefallen seien. Dementsprechend seien die Mutmaßungen des
Klägers im Hinblick auf angebliche Absichten, die Supervisoren, insbesondere den Zeugen
S3xx, zu kündigen , unzutreffend.
Die Kündigung sei auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Ihr zuständiger
Personalleiter, der Zeuge T1xxxx K3xxxxxx , habe erst am 05.02.2004 von den Vorgängen
Kenntnis erlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist an sich statthaft so form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach bleibt die Berufung erfolglos. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt
hat, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
06.02.2004 mit Zugang am 09.02.2004 aufgelöst worden. Dementsprechend ist die
Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen.
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1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der erkennenden Kammer
gegeben.
a) Unstreitig hat der Kläger zwischen Juni 2003 und 05.02.2004 in zahlreichen Fällen unter
mehrfacher Verwendung ein- und derselben Tracking-Nr., Eingabe einer fingierten Adresse
und einer von ihm selbst gefertigten Unterschrift des angeblichen Empfängers der Sendung
Zustellungen fingiert. Auch wenn der Kläger die Anzahl dieser Manipulationen zuletzt in
Frage gestellt hat, hat er den Vorwurf der Beklagten als solchen eingeräumt, neben den
tatsächlich ausgeführten Zustellungen sogenannte fiktive Zustellungen in der oben
beschriebenen Weise vorgenommen zu haben. Nicht zweifelhaft kann sein, dass dieses
Verhalten des Klägers als schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen
Pflichten anzusehen ist und eine fristlose Kündigung "an sich" rechtfertigen kann. Auch
wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, sein Verhalten habe bei ihm zu keinen
Vorteilen geführt, kann nicht angezweifelt werden, dass das Vorgehen des Klägers das
Kontrollsystem der Beklagten ad absurdum geführt hat.
b) Rechtfertigungsgründe für die vom Kläger vorgenommenen Manipulationen sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers, auch andere
Personen hätten sich an den Manipulationen beteiligt, erlaubt nicht den Schluss darauf, der
Kläger sei befugt gewesen, Manipulationen in der oben beschriebenen Weise
vorzunehmen. Das möglicherweise rechtswidrige Verhalten auch anderer Arbeitnehmer
der Beklagten berechtigt den Kläger nicht, ebenfalls Vertragsverstöße der beschriebenen
Art zu begehen.
Das Vorbringen des Klägers, er sei durch seine Vorgesetzten angehalten bzw. angewiesen
worden, die Trackingnummern in der beschriebenen Weise mehrfach zu verwenden, kann
zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Zum einen ist der Sachvortrag des
Klägers insoweit als unsubstantiiert anzusehen. Für die Kammer war nicht nachvollziehbar,
wann, unter welchen Umständen und durch welche konkrete Person der Kläger zu seinen
Manipulationen veranlasst worden sein soll.
Soweit der Kläger behauptet, er sei vom Zeugen S3xx als seinem Vorgesetzten hierzu
angehalten bzw. angewiesen worden, folgt hieraus nicht, dass der Kläger berechtigt war,
sich in der oben genannten Weise zu verhalten. Der Kläger hat vorgetragen, die streitigen
Manipulationen seien bei einem sogenannten Audium im Oktober 2003 aufgefallen;
ursprünglich sei angedacht gewesen, die Supervisoren, u.a. auch den Zeugen S3xx,
wegen der aufgedeckten Manipulationen zu kündigen. Dieses Vorbringen des Klägers
lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte die in Rede stehenden Vorgänge nicht gebilligt
hat, sondern sogar mit Kündigungen sanktionieren wollte. Vor diesem Hindergrund konnte
der Kläger nicht davon ausgehen, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen, die
bis in den Februar 2004 hinein reichen, von der Beklagten hingenommen würden, auch
wenn er hierzu durch den Zeugen S3xx angehalten worden sein sollte.
c) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile kann der Beklagten die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden.
Angesichts des Umfangs und der Intensität der vom Kläger begangenen Manipulationen
überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des
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Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung zumindest bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist. Angesichts seines eigenen Sachvortrags, die Beklagte habe
bereits anlässlich des Audiums im Oktober 2003 wegen der Manipulationen eine
Kündigung unter anderem der Supervisoren erwogen, konnte der Kläger nicht davon
ausgehen, dass die Beklagte sein Verhalten mit einer milderen Maßnahme sanktionieren
werde. Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten, das den
strafrechtlichen Bereich berührt, lediglich mit einer Abmahnung geahndet werde.
Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger 1965 geboren und damit noch
relativ jung ist. Außerdem ist er ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Bei der Beklagten
beschäftigt war er noch nicht einmal vier Jahre. Unter diesen Umständen überwiegt das
Auflösungsinteresse der Beklagten das Bestandschutzinteresse des Klägers.
d) Auch die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eingehalten. Die Beklagte hat
vorgetragen, der Zeuge K3xxxxxx habe als Personalleiter erstmals am 06.02.2004 von den
Manipulationen des Klägers erfahren. Dem ist der Kläger nicht substantiiert
entgegengetreten. Wenn der Kläger darauf hinweist, der Beklagten seien die streitigen
Manipulationen bereits im Oktober 2003 im Rahmen des sogenannten Audiums bekannt
geworden, muss er sich vorhalten lassen, dass diese Vorgänge nach seinem eigenen
Sachvortrag damals nicht gebilligt worden sind; vielmehr hat die Beklagte nach dem
Vorbringen des Klägers damals als Sanktion Kündigungen erwogen. Der Kläger konnte
also nicht von einer Billigung seines Verhaltens durch die Beklagte ausgehen. Im übrigen
wirft die Beklagte dem Kläger Manipulationen im Januar/Februar 2004 vor, die den
kündigungsberechtigten Personen auf Seiten der Beklagten nicht bereits im Oktober 2003
bekannt gewesen sein können. Erheblich ist dabei nur die positive Kenntnis der
maßgeblichen Tatsachen, der selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichzustellen
ist (KR-Fischermeier 5. Auflage § 626 BGB RNr. 319 m.w.N.). Ob die Manipulationen des
Klägers hätten auffallen müssen oder ohne weiteres erkennbar waren, ist deshalb
unerheblich.
2. Hat das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit
Ablauf des 09.02.2004 geendet, so ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger
weiterzubeschäftigen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dr. Wendling
Klocke
Brüssow