Urteil des LAG Hamm vom 25.02.2004

LArbG Hamm: unwirksamkeit der kündigung, treu und glauben, arbeitsgericht, beendigung, briefkasten, datum, vertreter, vertretungsmacht, gesellschafter, dienstvertrag

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1519/03
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1519/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2178/02
Schlagworte:
Auslegung eines Kündigungsschreibens, Kündigung einer GbR als
Arbeitgeber, Vertretung der Gesellschafter durch einen Mitgesellschafter
Normen:
§§ 133, 157, 174 Satz 1, 180, 177 Abs. 1, 623, 705 ff BGB
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen
vom 27.05.2003 - 5 Ca 2178/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
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Die am 14.06.1977 geborene und ledige Klägerin wurde von den Beklagten zu 3), zu 4)
und zu 5), welche in E1xxxxxxx eine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis
betreiben, mit dem sog. Dienstvertrag vom 14.03.2002 (Bl. 17,18, 30 und 31 d.A.) als
kieferorthopädische Helferin eingestellt. Dieser auf Seite 3 (Bl. 18 d.A.) nur vom
Beklagten zu 3) für den "Arbeitgeber (stellvertretend auch für die anderen Kollegen)"
unterzeichnete Arbeitsvertrag sieht auf Seite 1 (Bl. 30 d.A.) den Beginn des
Arbeitsverhältnisses am 01.04.2002 und das Ende am 31.03.2003 vor. Nach einer
Regelung auf Seite 2 (Bl. 17/31 d.A.) gelten die ersten sechs Monate des
Arbeitsverhältnisses als Probezeit, während der mit einer Frist von zwei Wochen ohne
festen Termin gekündigt werden kann. Im Übrigen ist zunächst ein Monatsgehalt in
Höhe von 1.941,-- EUR brutto sowie der Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 27
Tagen pro Kalenderjahr vorgesehen. Wegen der weiteren Bestimmungen im sog.
Dienstvertrag vom 14.03.2002 wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gelangten Kopie
(Bl. 30, 31 bzw. 17, 18 d.A.) Bezug genommen.
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Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 13.05.2002 bis zum 21.08.2002 an insgesamt 38
Arbeitstagen arbeitsunfähig krank war (vgl. die Kopien der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Bl. 25 bis 29 d.A.), wurde ihr Arbeitsverhältnis mit
dem auf dem gemeinschaftlichen Briefkopf der Beklagten zu 4) und 5) geschriebenen
und nur vom Beklagten zu 3) unterzeichneten Kündigungsschreiben vom "24.08.2002"
(Bl. 4 d.A.), das aber tatsächlich am 24.07.2002 gefertigt wurde, "mit einer Frist von zwei
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Wochen zum 07.08.2002" gekündigt. Dieses Kündigungsschreiben wurde am
25.07.2002 in der Mittagszeit zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr vom Boten in den
Briefkasten der Klägerin eingeworfen, nachdem diese bereits zuvor zwischen 10.00 Uhr
und 11.00 Uhr ihren Briefkasten geleert hatte.
Mit ihrer am 22.08.2002 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung
gewehrt, wobei sie ihre Auffassung von der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung
erstmals mit dem Schriftsatz 20.02.2003 (Bl. 78 und 79 d.A.) begründet hat. Darüber
hinaus hat sie im Wege der Klageerweiterung vom 06.01.2003 (Bl. 62 bis 64 d.A.) die
gesamtschuldnerische Zahlung von 10.212,73 EUR brutto - im Wesentlichen als Gehalt
unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate August 2002 bis Februar
2003 und unter Abzug des ab dem 22.08.2003 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe
von 22,07 EUR pro Tag - sowie hilfsweise für den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von weiteren 2.418,66 EUR als Abgeltung für 27 offene
Urlaubstage begehrt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon unwirksam, da die
Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten sei. Darüber hinaus sei bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft wie der Kündigung die Vertretung ohne Vertretungsmacht
nach § 180 BGB unzulässig. Weiter ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus
§ 709 BGB. Die Zahlungsansprüche seien wegen Annahmeverzugs gerechtfertigt. Die
Vergütung von weiteren 27 Tagen ergebe sich wegen Urlaubsabgeltung bzw.
Schadensersatz.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung
der Beklagten zu 1) vom 24.08.2002 mit Ablauf des 07.08.2002 beendet wird,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 10.212,73 EUR brutto
nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003,
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und hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere
2.418,66 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
08.08.2002 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Auffassung, die Kündigung sei wirksam innerhalb der Probezeit
erfolgt. Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne die
Klägerin auch nicht die Weiterzahlung ihres Gehalts verlangen. Als Urlaubsabgeltung
sei allenfalls der von der Klägerin mit ihrem außergerichtlichen Schreiben vom
04.09.2002 (Bl. 68 d.A.) anteilig für neun Urlaubstage geltend gemachte Betrag in Höhe
von 806,26 EUR brutto zu zahlen.
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Durch Urteil vom 27.05.2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit dem
angegebenen Datum "24.08.2002" erst mit Ablauf des 09.08.2002 beendet worden ist
und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 991,12 EUR brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 184,86 EUR brutto seit dem 01.03.2003
und aus weiteren 806,26 EUR brutto seit dem 01.09.2002 zu zahlen. Im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 15/16 und den
Beklagten zu 1/16 auferlegt. Der Streitwert ist auf 18.454,39 EUR festgesetzt worden.
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In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht weitgehend der Auffassung der
Beklagten gefolgt.
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Gegen dieses ihr am 21.08.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 11.09.2003 Berufung eingelegt
und diese am 10.10.2003 begründet.
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Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen hat.
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Die Klägerin stützt sich weiterhin auf ihre erstinstanzlich vorgetragenen
Rechtsauffassungen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.05.2003 - 5 Ca 2178/02 - teilweise
abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24.08.2002 mit Ablauf des
09.08.2002 beendet worden ist, hilfsweise festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) mit Wirkung zum 31.03.2003
fortbestanden hat und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie
weitere 14.243,24 EUR brutto abzüglich 4.171,23 EUR netto zu zahlen nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 und hilfsweise für den
Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sie weitere 1.612,40 EUR
brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2002 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom
27.05.2003 - 5 Ca 2178/02 - zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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I. Die zulässige Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet.
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Es liegt schon keine Kündigung der Beklagten zu 1), datiert vom 24.08.2002, vor.
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1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen, sind so auszulegen, wie
sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände, auch der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände,
verstehen musste und durfte (§§ 133, 157 BGB). Diese Grundsätze gelten auch für die
Feststellung des Kündigenden.
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2. Unter Berücksichtigung der ihr bekannten Begleitumstände konnte die Klägerin das
Kündigungsschreiben, datiert vom 24.08.2002, nur als Kündigung ihrer Arbeitgeberin
der Beklagten zu 2) auslegen.
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Wer ihr Arbeitgeber war, stand für sie eindeutig auf Grund des Arbeitsvertrags vom
14.03.2002 fest. Die Namen aller drei Arbeitgeber sind auch im Kündigungsschreiben
angegeben (M2xxxxx K3xxxxxxxxxx und K2xxxxxxxxxx P1xxxxxxxx im Kopfbogen und
im Stempel und T1xxxxxxxxxxx L1xxxxxxxx mit seiner Unterschrift unter diesem
Schreiben). Da das Arbeitsverhältnis mit allen drei Ärzten begründet worden ist, durfte
die Klägerin weiter nur davon ausgehen, dass der Beklagte T1xxxxxxxxxxx L1xxxxxxxx
wie bei Abschluss des Arbeitsvertrags auch bei der Kündigung für sich selbst handeln
wollte und als Vertreter für die beiden Kollegen, auch wenn dies nicht, wie im
Arbeitsvertrag, ausdrücklich in der Kündigung angegeben war.
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Die Klägerin hat das Kündigungsschreiben, datiert vom 24.08.2002, auch tatsächlich so
ausgelegt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 04.09.2002 ergibt. Das Schreiben ist an
die Gesellschafter der Beklagten zu 2) P1xxxxxxxx, L1xxxxxxxx und K3xxxxxxxxxx
gerichtet. In dem Schreiben wird die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt und
Urlaubsabgeltung verlangt.
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II. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und deren
Gesellschaftern hat nicht bis zum 31.03.2003 fortbestanden, sondern ist durch die
Kündigung, datiert vom 24.08.2002, mit Wirkung zum 09.08.2002 aufgelöst worden, wie
das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
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1. Die Kündigung ist schriftlich erfolgt (§§ 623, 126 BGB).
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Die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Beklagten zu 3) L1xxxxxxxx
stellt eine eigenhändige Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB dar. Wie
schon dargelegt, war für die Klägerin aus dem Inhalt des Schreibens erkennbar, dass es
sich um eine Kündigung ihres Arbeitgebers handelte und damit - wie beim Abschluss
des Arbeitsvertrags - der Beklagte L1xxxxxxxx für sich selbst und auch als Vertreter für
die Beklagten zu 4) und 5) handelte.
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2. Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 180 Satz 1 BGB unwirksam.
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Die Klägerin hat es unterlassen, die vom Beklagten zu 3) L1xxxxxxxx mit der Benutzung
des gemeinschaftlichen Briefkopfs der Beklagten zu 4) und 5) sowie der Hinzufügung
des Namensstempels der Beklagten zu 4) und 5) durch seine Unterschrift konkludent
behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beanstanden.
Damit war die Kündigung nach § 180 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 BGB
genehmigungsfähig. Die Beklagten zu 4) und 5) haben auch schon mit der
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gemeinsamen Prozessführung die entsprechende Genehmigung erteilt, wie das
Arbeitsgericht richtig erkannt hat.
3. Zutreffend geht das Arbeitsgericht weiter davon aus, dass auch die Voraussetzungen
des § 174 Satz 1 BGB nicht vorliegen und sich keine andere Wertung aus den
gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff BGB ergibt. Von einer nochmaligen Darlegung
der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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III. Da das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 09.08.2002 beendet worden ist, stehen der
Klägerin gegen die Beklagten über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Vergütungs-
und Urlaubsabgeltungsansprüche keine weiteren Ansprüche zu.
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B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Knipp
Frau Schreckenberg
Piesendel
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