Urteil des LAG Hamm vom 14.01.2005
LArbG Hamm: sozialplan, sachlicher geltungsbereich, persönlicher geltungsbereich, betriebsübergang, firma, gratifikation, verbundenes unternehmen, geschäftsleitung, betriebsrat, arbeitsgericht
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1491/04
14.01.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
15. Kammer
Urteil
15 Sa 1491/04
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 137/04
Auslegung von Interessenausgleichs- und Sozialplanregelungen
Parallelsache: 15 Sa 1379/04
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg
vom 03.06.2004 - 1 Ca 137/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines anteiligen
übertariflichen Weihnachtsgeldes für 2003 in Anspruch nehmen kann.
Der am 22.01.11xx geborene, verheiratete Kläger war seit dem 02.10.1967 als Arbeiter bei
der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt
von zuletzt 3.084,34 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge der
Metallin-dustrie NRW anwendbar.
Unter dem 07.09.2000/27.11.2000 schlossen der Konzernbetriebsrat der H2xxxxxxx
D3xxxxxxxxx Holding GmbH mit der Geschäftsleitung der H2xxxxxxx D3xxxxxxxxx Holding
GmbH einen Interessenausgleich (im Folgenden: Konzerninteressenausgleich), der unter
anderem folgende Regelungen enthält:
(1) Sachlicher Geltungsbereich
a)
Dieser Interessenausgleich regelt Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung
wirtschaftlicher Nachteile, die Mitarbeiter/innen als Folge von Betriebsänderungen
entstehen können. Dieser Interessenausgleich gilt auch für Betriebsübergänge, sofern
diese sowohl eine arbeitsorganisatorische Ausgliederung als auch eine standort-bezogene
Verlagerung von Tätigkeiten beinhalten, unabhängig davon, ob ein solcher
Betriebsübergang auf ein verbundenes Unternehmen der H2xxxxxxx D3xxxxxxxxx Holding
GmbH oder auf ein konzernfremdes Unternehmen vollzogen wird.
b)
Sollte eine betriebsändernde Maßnahme sowohl hinsichtlich der Gestaltung von
Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen als auch bezüglich ihrer
personellen Angelegenheiten ausschließlich auf einen Betrieb im Sinne der §§ 1,4 BetrVG
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begrenzt sein, kann der örtliche Betriebsrat die Verhandlung und den Abschluss des
betriebsbezogenen Interessenausgleichs geltend machen, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen nach §§ 111 ff. BetrVG vorliegen.
(2) Persönlicher Geltungsbereich
a)
Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiter/innen verbundener Unternehmen
der H2xxxxxxx D3xxxxxxxxx Holding GmbH, bei denen unternehmerische Maßnahmen im
Sinne von Ziffer (1) für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer erheblichen
Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
b) Dieser Interessenausgleich gilt nicht für Mitarbeiter/innen, die in dem Zeitpunkt, in
dem die unternehmerische Maßnahme zu einer Änderung des Arbeitsplatzes führt, eine
Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten aufweisen oder im Rahmen eines bereits
verhaltens- oder personenbedingt gekündigten oder befristeten Arbeitsverhältnisses
beschäftigt sind. Entsprechendes gilt bei Kündigung aus wichtigem Grund.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Konzerninteressenausgleichs wird auf Bl. 31 ff. d.A.
Bezug genommen.
Unter dem gleichen Datum schlossen die oben genannten Parteien einen Sozialplan (im
Folgenden: den Konzernsozialplan), der unter anderem folgende Regelungen vorsieht:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Sachlicher Geltungsbereich/Zweck
a) Dieser Sozialplan regelt Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung
wirtschaftlicher Nachteile, die den im Konzern beschäftigten Mitarbeiter/innen infolge der
unternehmerischen Maßnahmen entstehen, die Gegenstand des § 1 Ziff. (1) Buchst. a) des
Interessenausgleichs vom heutigen Tage sind.
b) Macht der örtliche Betriebsrat von seinem Recht nach § 1 Ziff. (1) Buchst. b) des
Interessenausgleichs Gebrauch, findet dieser Sozialplan keine Anwendung. Der
Betriebsrat kann die Verhandlung und den Abschluss eines betriebsbezogenen
Sozialplans geltend machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 111 ff.
BetrVG vorliegen.
(2) Persönlicher Geltungsbereich/Anspruchsberechtigung
a) Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter/innen verbundener Unternehmen der
H2xxxxxxx D3xxxxxxxxx Holding GmbH, die gemäß § 6 des Interessenausgleichs vom
heutigen Tage einen Anspruch auf Sozialplanleistungen haben.
b) Dieser Sozialplan gilt nicht für Mitarbeiter/innen, die in dem Zeitpunkt, in dem das
Arbeitsverhältnis bei fristgemäßer Kündigung enden würde, eine Betriebszugehörigkeit von
weniger als 6 Monaten aufweisen oder im Rahmen eines bereits verhaltens- oder
personenbedingt gekündigten oder befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind.
Entsprechendes gilt bei Kündigungen aus wichtigem Grund.
c) Ausgenommen sind des weiteren die leitenden Angestellten im Sinne des § 5
Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG.
d) Mitarbeiter/innen, die vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfasst werden,
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erhalten eine Abfindung deren Höhe sich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen
ermittelt...
§ 3 Sonstige Sozialplanleistungen
ber die Abfindung hinaus erhält der/die Mitarbeiter/in folgende Sozialplanleistungen:
(1) Weihnachtsgratifikation/Sonderzahlung
Im Austrittsjahr erhält der/die Mitarbeiter/in für jeden vollen Beschäfti-gungsmonat
eine anteilige Weihnachtsgratifikation/Sonderzahlung, d.h. 1/12 der Leistung, auf die bei
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses aufgrund zwingender tariflicher, betrieblicher oder
einzelvertraglicher Regelungen ein Anspruch bestünde. Hat der/die Mitarbeiter/in im
Austrittsjahr bereits eine Weihnachtsgratifikation/Sonderzahlung erhalten, so hat es damit
sein Bewenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Konzernsozialplans wird auf Bl. 38 ff. d.A. verwiesen.
Da die Beklagte beabsichtigte, ihren Produktionsbetrieb in A1xxxxxx zu schließen,
vereinbar-te sie mit dem im Betrieb A1xxxxxx gewählten Betriebsrat unter dem 05.06.2003
einen Interessenausgleich (im Folgenden: Betrieblicher Interessenausgleich), der
folgenden Inhalt hat:
1.
Aufgrund des wettbewerbsbedingten Drucks auf die Herstellkosten und Preis der
H2xxxxxxx M3x Produkte sowie die Fokussierung auf Kern-prozesse und damit die
Fremdvergabe der anderen Produktionsprozes-se wird die H2xxxxxxx AG ihren
Produktionsbetrieb in A1xxxxxx zum 30.04.2004 schließen. Von der Schließung sind 161
Mitarbeiter betroffen, die namentlich in der Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich
aufgeführt sind.
Nicht betroffen sind Mitarbeiter aus Marketing, Verkauf und
Entwicklung/Konstruktion.
2.
Die Montage der am Standort A1xxxxxx gefertigten Produkte wird nach B2xx, C2
verlagert. Diese Arbeitsplätze entfallen ersatzlos. Nach derzei-tigem Planungsstand
werden die Produkte wie folgt verlagert:
A2xx November – Dezember 2003
V4xxxxx Dezember 2003 – Januar 2004
T3x Januar – Februar 2004
R6xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Januar – Februar 2004
T4xxx 2/3/2080 Februar – März 2004
Den betroffenen Mitarbeitern wird betriebsbedingt gekündigt. Als Aus-gleich gilt der
Konzernsozialplan vom 29.06.2000 in Verbindung mit der "Ergänzungs- und
Änderungsvereinbarung zum Konzernsozialplan vom 29.06.2000" vom 05.06.2003 als
vereinbart, die sich aus der speziellen Situation des Standortes A1xxxxxx ergeben.
Die Geschäftsleitung beabsichtigt ein Teil der Mitarbeiter vom zukünfti-gen Standort
in B2xx durch Mitarbeiter in A1xxxxxx zu schulen und zur Vertiefung der Kenntnisse
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arbeiten diese zeitweise im Produktionspro-zess in A1xxxxxx mit.
3.
Die Geschäftsleitung versucht, die Teilefertigung (Gießerei, Gehäuse-bearbeitung,
Dreherei) bis zum 30.06.2003 an einen Kaufinteressenten zu veräußern. Kommt die
Veräußerung zustande, gehen die betroffenen Mitarbeiter per Betriebsübergang an den
Käufer über und erhalten die für diesen Fall vorgesehene Abfindung gemäß
Konzernsozialplan vom 29.06.2000 in Verbindung mit der "Ergänzungs- und
Änderungsverein-barung zum Konzernsozialplan vom 29.06.2000" vom 05.06.2003.
Kommt die Veräußerung nicht zustande, wird den betroffenen Mitarbeit-ern
betriebsbedingt gekündigt und diese erhalten die Leistung aus dem Konzernsozialplan
vom 29.06.2000 in Verbindung mit der "Ergänzungs- und Änderungsvereinbarung zum
Konzernsozialplan vom 29.06.2000" vom 05.06.2003.
4.
Der Betriebsrat sieht keine Möglichkeit, die Betriebsstillegung zu verhindern. Der
Interessenausgleich tritt mit sofortiger Wirkung durch Unterzeichnung der Parteien in Kraft
und gilt bis zum Abschluss der hier geregelten Maßnahmen, ohne dass eine Nachwirkung
entsteht.
Das Verfahren über den Interessenausgleich ist mit Abschluss dieser Vereinbarung
beendet."
Wegen der weiteren Einzelheiten des betrieblichen Interessenausgleichs wird auf Bl. 22 f.
d.A. Bezug genommen.
Unter dem gleichen Datum schlossen die Betriebspartner einen Sozialplan "Ergänzungs-
und Änderungsvereinbarung zum Konzernsozialplan vom 29.06.2000 für den Standort
H2xxxxxxx AG, Betriebsstätte A1xxxxxx" (im Folgenden: Betrieblicher Sozialplan), der
unter anderem folgende Regelungen enthält:
"Zwischen der
H2xxxxxxx AG, Betriebstätte A1xxxxxx, Zu den R3xxxxxxxx 31, 51xxx A1xxxxxx-
N2xxxx,
vertreten durch die Geschäftsleitung,
und dem
Betriebsrat der H2xxxxxxx AG, Betriebsstätte A1xxxxxx, vertreten durch den
Betriebsratsvorsitzenden,
werden die nachfolgenden lokalen Vereinbarungen als Ergänzung und Änderung
zum Konzernsozialplan vom 29.06.2000 im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG getroffen:
§ 1 Präambel
Diese Vereinbarung regelt die Milderung und den Ausgleich der wirtschaftlichen
Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der anstehenden Betriebsstillegung, die
Gegenstand des Interessenausgleichs ist, entstehen. Nicht betroffen von der Stillegung und
damit nicht erfasst von dieser Vereinbarung sind die Arbeitnehmer in den Bereichen
Vertrieb, Marketing sowie Entwicklung und Konstruktion.
Es besteht Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass Grundlage für den
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Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Konzernsozialplan vom
29.06.2000 ist, der als Anlage beigefügt ist. Mit den nachfolgenden Ergänzungs- und
Änderungsvereinbarungen zum Konzernsozialplan wollen die Betriebsparteien den lokalen
Besonderheiten gerecht werden. Der Ausgleich und die Milderung der durch die
Standortschließung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile zu Lasten der betroffenen
Arbeitnehmer im Sinne von §§ 111 ff. BetrVG bestimmt sich daher nach dem
Konzernsozialplan vom 29.06.2000 in Verbindung mit dieser Ergänzungs- und
Änderungsvereinbarung zum Konzernsozialplan.
§ 2 Geltungsbereich
Die Regelungen des Konzernsozialplans in Verbindung mit dieser Ergänzungs- und
Änderungsvereinbarung gelten für die von Standortschließung betroffenen Arbeitnehmer
des Betriebes, die am 11.12.2002 in einem ungekündigten und unbefristeten
Arbeitsverhältnis gestanden haben und deren Arbeitsverhältnis infolge der bevorstehenden
und im Interessenausgleich beschriebenen Standortschließung durch Übertritt in die
T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S4xxxxxxx e.V. (T5xx) durch Abschluss
eines dreiseitigen Vertrages oder betriebsbedingte Kündigung beendet wird.
Ausgenommen sind Mitarbeiter,
- die ihr Arbeitsverhältnis am oder vor dem 11. Dezember 2002 gekündigt haben
oder aber später kündigen, ohne von der Betriebsstillegung betroffen zu sein;
entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages;
- die sich in Altersteilzeit befinden;
- deren Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt wird;
- deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen
ordentlich gekündigt wird;
- die vor Ablauf der Kündigungsfrist vertragswidrig ausscheiden.
Für Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder die im Wege eines
Aufhebungsvertrages ausscheiden, werden nachfolgende besondere Regelungen
getroffen. Für diese gelten nicht die getroffenen Regelungen des
Konzerninteressenausgleichs- und Sozialplans vom 29.06.2000.
§ 7 Betriebsübergang
Mitarbeiter, die von einem möglichen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB
erfasst sind, erhalten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf einen möglichen Erwerber
eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 % der Normalabfindung nach dem
Konzernsozialplan in Verbindung mit der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abfindung.
Für die verblei-benden 50 % der Normalabfindung verpflichtet die Firma H2xxxxxxx sich
zur Zahlung, wenn die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter bis zum 31.12.2005
durch den Erwerber betriebsbedingt gekündigt werden. Arbeitnehmer, die bis zu diesem
Stichtag vom Erwerber verhaltensbe-dingt oder personenbedingt sowie aus wichtigem
Grund gekündigt wer-den, haben keinen Anspruch auf Leistung dieser weiteren Zahlung.
Mögliche vom Erwerber zu leistende oder geleistete Abfindungen wer-den mit dieser
weiteren Zahlung verrechnet.
Mitarbeiter, die einem solchen Betriebsübergang widersprechen, werden
betriebsbedingt gekündigt und erhalten lediglich 1/3 der sich aus dem Konzernsozialplan in
Verbindung mit dieser Vereinbarung ergebenden Normalabfindung. Die Möglichkeit des
Übertrittes in die T5xx wird für diese Mitarbeiter ausdrücklich ausgeschlossen.."
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Wegen der weiteren Einzelheiten des betrieblichen Sozialplans wird auf Bl. 24 ff. d.A.
verwiesen.
Mit Wirkung zum 01.09.2003 übernahm die Firma R4xxxx den Betriebsteil, in dem der
Kläger beschäftigt ist. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf die Firma R4xxxx nicht. Im November 2003 zahlte die Firma R4xxxx dem Kläger ein
Weihnachtsgeld nach Maßgabe der oben genannten tariflichen Bestimmungen.
Durch Aushang vom 13.11.2003 teilte die Beklagte folgendes mit:
"Gratifikation 2003
Die Gesamtlage der H2xxxxxxx GmbH ist auch in diesem Jahr durch schwierige
Rahmenbedingungen geprägt. Die erwarteten Ergebnisse 2003 werden daher den
angestrebten Zielen nur in Teilbereichen entsprechen.
Die Geschäftsleitung hat beschlossen, die Zahlung einer über den tariflichen
Anspruch hinausgehenden freiwilligen, firmenseitigen Gratifikation grundsätzlich vom
erwarteten Geschäftsergebnis abhängig zu machen und auf der Basis des
Monatsverdienstes festzulegen.
Aufgrund des erwarteten Geschäftsergebnisses 2003 hat die Geschäftsleitung
entschieden, auch in diesem Jahr eine über den tariflichen Anspruch hinausgehende
freiwillige Gratifikation zu gewähren. Unter Einbeziehung des tariflichen Anspruchs auf
eine betriebliche Sonderzahlung wird eine
Gesamt-Gratifikation von 72,5 %
bezogen auf den berechnungsfähigen, festen Brutto-Monatsverdienst von Oktober
2003 für die bezugsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der H2xxxxxxx GmbH an
den Standorten O1xxxxxxx, A1xxxxxx, M2xxxxx, S5xxxxxxx sowie den
Vertriebsniederlassungen (inklusive Vertriebsbüro und Resident-Mitarbeiter) gezahlt, die
mindestens 6 Monate dem Unternehmen angehören und am 30.11.2003 in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen.
Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit bleiben unberücksichtigt.
Diese Leistung ist auf den tariflichen Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung
nach den jeweils gültigen Tarifverträgen anzurechnen.
Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung für November 2003. Der tarifliche
und der freiwillige Anteil der Sonderzahlung werden in der Gehaltsabrechnung gesondert
aufgeführt.
Die über die tariflichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen sind einmalige,
freiwillige, firmenseitige Leistungen. Aus deren jetziger Art und Höhe können für die
Zukunft keinerlei Ansprüche hergeleitet werden, insbesondere muss davon ausgegangen
werden,
dass in den Jahren ungünstiger Geschäftsentwicklung nur eine entsprechend
reduzierte Zuwendung erfolgen kann.
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung das Arbeitsverhältnis gekündigt
haben oder denen wegen Arbeitsvertragsbruch wirksam gekündigt worden ist, haben auf
die gesamte Gratifikation einschließlich der tariflich zu beanspruchenden Leistung, keinen
Anspruch.
Hinsichtlich des übertariflichen Anteils ist eine Bezugsberechtigung nur bei
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Betriebszugehörigkeit bis zum 31. März 2004 gegeben. Bei vorherigem Ausscheiden ist der
übertarifliche Anteil zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
aus betrieblichen Gründen ausscheiden. Der übertarifliche Anteil gilt insoweit als
Vorschuss und kann mit Lohn- und Gehaltsansprüchen verrechnet werden.
Auch an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Jahr 2003 we-gen
Inanspruchnahme des Altersruhegeldes bzw. der Invaliditätsrente ausgeschieden sind,
zahlen wir in diesem Jahr wieder eine Gratifikation nach folgender Regelung:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im ersten Halbjahr ausgeschieden sind,
erhalten eine anteilige Gratifikation entsprechend dem oben er-wähnten Prozentsatz auf
der Basis von 6 Monaten unter Zugrundele-gung des letzten Monatsverdienstes.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus oben genannten Gründen im zweiten
Halbjahr ausgeschieden sind oder noch ausscheiden, erhalten die gesamte Gratifikation
wie oben angegeben.
Die berechtigten Hinterbliebenen der im Jahr 2003 verstorbenen Mitar-beiterinnen
und Mitarbeiter erhalten eine anteilige Gratifikation auf der Basis des im Sterbemonat
bezogenen Bruttoverdienstes.
Die vorstehende Gratifikationszusage hat keine Gültigkeit für Mitarbeite-rinnen und
Mitarbeiter, die ein Jahresgehalt beziehen.
Die Geschäftsleitung dankt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihren Einsatz
in diesem schwierigen Jahr und für die bislang erzielten Ergebnisse. Für die noch
verbleibende Zeit bis zum Jahresende gilt es, unsere Aufgaben erfolgreich zu bewältigen.
Die Geschäftsleitung ver-bindet diesen Dank mit der Erwartung auf eine weiterhin
vertrauensvolle Zusammenarbeit für die Zukunft und das Erreichen der anspruchsvollen
Ziele des kommenden Jahres."
Mit vorliegender Klage, die am 30.01.2004 beim Arbeitsgericht einging, verlangt der Kläger
von der Beklagten Zahlung des anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes für 2003. Zur
Begründung hat er vorgetragen, der oben genannte Aushang sei an allen schwarzen Bret-
tern im Bereich des Werksgeländes in A1xxxxxx ausgehängt worden. Alle dort tätigen
Mitar-beiter hätten davon ausgehen können, dass sie die erhöhte
Weihnachtsgeldzuwendung er-halten werden. Der dahingehende Anspruch ergebe sich
aus § 3 des Konzernsozialplans. Im übrigen hätten die Betriebsteile bis zum 01.05.2004
einen einheitlichen Betrieb gebildet; die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse auf die Firma
R4xxxx übergegangen seien, hätten bis August 2003 wesentlich daran mitgewirkt, dass
das erwartete Geschäftsergebnis erreicht worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 309,17 EUR brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der übertarifliche Anteil der Weihnachtsgratifikation sei aufgrund des
Aushangs vom 13.11.2003 nur an ihre Mitarbeiter und nicht an die Mitarbeiter der Firma
R4xxxx zu zahlen gewesen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 3 des
Konzernsozialplans. Der betriebliche Sozialplan vom 05.06.2003 schaffe nur Anreize für
die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer, dem Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse nicht zu widersprechen, damit der Verkauf des Betriebsteils habe
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durchgeführt werden kön-nen.
Durch Urteil vom 03.06.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des
Verfahrens dem Kläger auferlegt, den Streitwert auf 360,72 EUR festgesetzt und die Beru-
fung zugelassen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 07.07.2004 zugestellt worden
ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 06.08.2004 beim Landesarbeitsgericht
einge-gangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
06.10.2004 – am 05.10.2004 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er könne von der Beklagten Zahlung des
anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes für 2003 verlangen. Die Regelungen des
betrieblichen So-zialplans über die Leistungen, welche die vom Betriebsübergang
betroffenen Arbeitnehmer beanspruchen könnten, seien widersprüchlich. Zunächst sei
unter § 1 Abs. 2 S. 3 des be-trieblichen Sozialplans geregelt, dass der Ausgleich und die
Milderung der durch die Stand-ortschließung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile zu
Lasten der betroffenen Arbeitneh-mer sich nach dem Konzernsozialplan in Verbindung mit
dem betrieblichen Sozialplan rege-le. Dies deute darauf hin, dass der Konzernsozialplan
grundsätzlich gelte. Angesichts der weiteren Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 des betrieblichen
Sozialplans sei unklar, ob die unter § 1 getroffene Regelung dahingehend habe geändert
werden sollen, dass sowohl der Kon-zernsozialplan als auch der betriebliche Sozialplan
nur für solche Arbeitnehmer gelten solle, die entweder in die T1xxxxxx- und
Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S4xxxxxxx e.V. wechseln oder denen betriebsbedingt gekündigt
wird. Allerdings werde dann unter § 7 des betrieblichen Sozialplans gerade eine Regelung
für die Arbeitnehmer getroffen, die von einem möglichen Betriebsübergang im Sinne des §
613 a BGB betroffen seien. Wegen dieser Regelung kön-ne aus § 2 des betrieblichen
Sozialplans nicht geschlossen werden, dass der Konzernsozi-alplan für solche
Arbeitnehmer, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, nicht gelten solle. Daraus
folge, dass die Regelungen des Konzernsozialplans für die von einem Be-triebsübergang
betroffenen Arbeitnehmer auch vor dem Hintergrund des betrieblichen Sozi-alplans weiter
gelten sollen.
Der Konzernsozialplan regele gemäß § 1 Nr. 1 a Maßnahmen zum Ausgleich oder zur
Milde-rung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Konzern beschäftigten Mitarbeitern infolge
der unternehmerischen Maßnahmen entstehen, die Gegenstand des § 1 Ziff. 1 a des
Konzernin-teressenausgleichs sind. Hierzu zählten gemäß § 1 Nr. 1 a des
Konzerninteressenaus-gleichs auch wirtschaftliche Nachteile, die Mitarbeitern als Folge
von Betriebsübergängen entstünden. Unter § 3 Nr. 1 des Konzernsozialplans sei geregelt,
dass der Mitarbeiter im Austrittsjahr für jeden vollen Beschäftigungsmonat eine anteilige
Weihnachtsgratifikation, d.h. 1/12 der Leistung erhalte, auf die bei Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses aufgrund zwingender tariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher
Regelungen ein Anspruch be-stehe. Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten hätte er, der Kläger, aufgrund der Gesamtzusage im genannten Aushang vom
13.11.2003 einen einzelvertragli-chen Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 72,5 %
eines Bruttomonatsverdienstes ge-habt. Von der Firma R4xxx habe er lediglich das
tarifliche Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % erhalten. Dementsprechend habe er einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes
für 2003 in Höhe von 8/12 des Erhöhungsbetra-ges.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.06.2004 – 1 Ca
137/04 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 309,17 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Regelungen im betrieblichen
Sozialplan seien nicht widersprüchlich. Gemäß § 2 des betrieblichen Sozialplans werde
der Kläger vom Geltungsbereich dieses Sozialplans nicht erfasst. Für Arbeitsverhältnisse,
die im Wege des Betriebsübergangs übergegangen seien, gebe es in § 7 des betrieblichen
Sozialplans eine Spezialregelung, die keinen Anspruch auf Zahlung einer
Weihnachtsgratifikation vorsehe.
Entgegen der Auffassung des Klägers stelle § 7 des betrieblichen Sozialplans eine
zulässige Änderungsvereinbarung zum Konzernsozialplan dar. Jedenfalls müsse § 3 Abs.
1 des Konzernsozialplans im Lichte des § 613 a BGB gesehen werden. Das
Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit allen Rechten und Pflichten, die im Zeitpunkt des
Übergangs bestanden hätten, auf den Erwerber übergegangen. Bei Übergang des
Arbeitsverhältnisses am 01.09.2003 habe nur der tarifliche Anspruch auf Weihnachtsgeld
bestanden. Die Zusage eines weitergehenden Anspruchs sei erst am 13.11.2003 gegeben
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Berufung ist kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Arbeitsgericht an sich statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines
anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes in geltend gemachter Höhe. Hierfür ist eine
Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers nicht
unmittelbar aus § 3 Abs. 1 des Konzernsozialplans vom 29.06.2000 ergibt. Denn dieser
Sozialplan findet gemäß der dort in § 1 Ziff. 1 b S. 1 getroffenen Regelung keine
Anwendung, da der örtliche Betriebsrat von seinem Recht nach § 1 Ziff. 1 Buchst. b des
Konzerninteressenausgleichs Gebrauch gemacht und einen betriebsbezogenen
Interessenausgleich sowie einen Sozialplan für den Betrieb in A1xxxxxx abgeschlossen
hat.
2. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers findet sich auch nicht in den
Regelungen des betrieblichen Sozialplans vom 05.06.2003.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Regelungen des betrieblichen
Sozialplans nicht widersprüchlich. Vielmehr haben die Betriebspartner in § 1 dieses
Sozialplans eindeu-tig geregelt, dass der Ausgleich und die Milderung der durch die
Standortschließung entste-henden wirtschaftlichen Nachteile zu Lasten der betroffenen
Arbeitnehmer sich nach dem Konzernsozialplan in Verbindung mit den Regelungen des
betrieblichen Sozialplans bestimmt. Damit gelten grundsätzlich die Bestimmungen des
Konzernsozialplans, soweit der betriebliche Sozialplan keine abweichenden Regelungen
vorsieht. Offensichtliche Abwei-chungen zum Konzernsozialplan finden sich bereits in § 2
des betrieblichen Sozialplans, der den Geltungsbereich regelt. Danach gelten die
Regelungen des Konzernsozialplans in Ver-bindung mit dem betrieblichen Sozialplan für
die von Standortschließung betroffenen Arbeit-nehmer des Betriebes in A1xxxxxx, die am
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11.12.2002 in einem ungekündigten und unbefris-teten Arbeitsverhältnis gestanden haben
und deren Arbeitsverhältnis infolge der bevorste-henden und im Interessenausgleich
beschriebenen Standortschließung durch Übertritt in die T1xxxxxx- und
Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S4xxxxxxx e.V. (T5xx) durch Abschluss eines drei-seitigen
Vertrages oder betriebsbedingte Kündigung beendet wird. Diese Voraussetzung erfüllt der
Kläger offensichtlich nicht. Denn sein Arbeitsverhältnis ist nicht durch Abschluss eines
dreiseitigen Vertrages oder betriebsbedingte Kündigung beendet worden, sondern im
Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Firma R4xxxx übergegangen.
Aufgrund der ausdrücklichen und ihrem Inhalt nach eindeutigen Regelung in § 2 des
betrieb-lichen Sozialplans gelten die Regelungen des Konzernsozialplans in Verbindung
mit dem betrieblichen Sozialplan für den Kläger nicht, soweit die Betriebspartner für
diejenigen Ar-beitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf den
Betriebserwerber über-gegangen sind, keine Sonderregelungen geschaffen haben.
b) Regelungen für Mitarbeiter, die von einem möglichen Betriebsübergang im Sinne des §
613 a BGB erfasst werden, haben die Betriebspartner ausschließlich in § 7 des
betrieblichen Sozialplans getroffen. In dieser Bestimmung finden sich nur Regelungen über
die Zahlung von Abfindungen an Mitarbeiter, die von einem Betriebsübergang betroffen
sind. Eine An-spruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte übertarifliche
Weihnachtsgeld findet sich dort nicht. Die Betriebspartner haben damit eindeutig und
zweifelsfrei geregelt, dass die von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB
erfassten Mitarbeiter des Betriebes A1xxxxxx, für die die Regelungen des
Konzernsozialplans in Verbindung mit dem betriebli-chen Sozialplan gemäß der
eindeutigen Bestimmung in § 2 grundsätzlich nicht galt, nur die in § 7 des betrieblichen
Sozialplans geregelten Abfindungsansprüche geltend machen konn-ten. Darüber
hinausgehende Ansprüche sieht der in seinen übrigen Teilen für diese Arbeit-nehmer nicht
geltende betriebliche Sozialplan nicht vor. Diese Rechtsfolge deckt sich mit der Regelung
in Ziffer 3 des betrieblichen Interessenausgleichs vom 05.06.2003. Danach erhal-ten
Mitarbeiter, die von der Betriebsteilveräußerung betroffen sind und deren Arbeitsverhält-
nisse auf den Käufer übergehen, die für diesen Fall vorgesehene Abfindung gemäß Kon-
zernsozialplan in Verbindung mit dem betrieblichen Sozialplan. Von weiteren Leistungen,
die diese Arbeitnehmer im Falle des Betriebsübergangs erhalten sollen, ist dort keine
Rede. Demgegenüber bestimmt Ziffer 3 Abs. 2 des betrieblichen Interessenausgleichs für
den Fall des Nichtzustandekommens der Veräußerung, dass den betroffenen Mitarbeitern
dann be-triebsbedingt gekündigt wird und diese "die Leistung aus dem Konzernsozialplan
vom 29.06.2000 in Verbindung mit der "Ergänzungs- und Änderungsvereinbarung zum
Konzern-sozialplan vom 29.06.2000" vom 05.06.2003" erhalten. Hieraus ist eindeutig zu
schließen, dass die Mitarbeiter im Betriebsteil "Teilefertigung", der veräußert werden sollte,
nur dann die vollständigen Leistungen aus dem Konzernsozialplan in Verbindung mit dem
betrieblichen Sozialplan erhalten sollten, wenn die Veräußerung nicht zustande kam. Kam
es jedoch zu einem Betriebsübergang, so erhielten die hiervon betroffenen Arbeitnehmer
lediglich "die für diesen Fall vorgesehene Abfindung" nach den Regeln des
Konzernsozialplans in Verbindung mit dem betrieblichen Sozialplan.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes
ergibt sich auch nicht aus dem Aushang der Beklagten vom 13.11.2003. Zutreffend hat das
Arbeitsgericht erkannt, dass sich die aus dem Aushang ergebende Gesamtzusage nur an
die Mitarbeiter der Beklagten, nicht aber an ihre früheren Mitarbeiter richtete, deren
Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.09.2003 auf die
Firma R4xxxx übergegangen waren. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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124
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dr. Wendling
Schöneberg
Kerker /WR.