Urteil des LAG Hamm vom 26.05.2003
LArbG Hamm: treu und glauben, betriebsrat, zusage, wechsel, mitbestimmungsrecht, versetzung, arbeitsgericht, ermessen, konkretisierung, betriebsleiter
Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1455/02
Datum:
26.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1455/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 823/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 559/03 Revision zurückgewiesen
29.09.2004
Leitsätze:
Parallelsache zu 16 Sa 1456/02 vom 26.05.2003 5 AZR 461/02
29.09.2004
Parallelsache zu 16 Sa 1457/02 vom 26.05.2003 5 AZR 460/02
29.09.2004
1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des
Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeit-nehmern davon abhängig
machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und
den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird.
2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit
den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des
Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme
dar.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Paderborn vom 30.07.2002 - 1 Ca 823/02 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf weitere Beschäftigung in der Dauernachtschicht.
2
Der am 17.01.1961 geborene Kläger ist seit dem 22.08.1990 im Betrieb der Beklagten
als Maschinenbediener an Tetra-Abpacklagen gegen einen Stundenlohn von 11,60 €
tätig. Nachdem der gesamte Produktionsbereich der Beklagten, in dem bis dahin im
Wesentli- chen in Früh- und Spätschicht gearbeitet worden war, im Jahre 1992 auf den
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Wesentli- chen in Früh- und Spätschicht gearbeitet worden war, im Jahre 1992 auf den
Drei-Schicht-Betrieb umgestellt worden war, wird der Kläger seit dem 02.01.1992
ausschließlich in der Dauernachtschicht beschäftigt. Bei Einführung der Nachtschicht
wurde mit einzelnen Mitar-beitern Gespräche über die Bereitschaft geführt, in der
Nachtschicht eingesetzt zu werden. Nach dem Vortrag des Klägers fand er sich hierzu
bereit, nachdem ihm vom Betriebsleiter B2xxxxxx zugesagt worden war, dass er in
Dauernachtschicht eingesetzt würde. In der Fol-gezeit, am 30.04.1992, unterzeichnete
der Kläger den bei den Gerichtsakten befindlichen schriftlichen Arbeitsvertrag Bl. 18 –
29 d.A.. Dieser enthält unter § 1 die Bestimmung, dass der Arbeitnehmer das Weisungs-
und Direktionsrecht des Arbeitgebers anerkennt und sich verpflichtet, sämtliche
Anweisungen sofort zu erledigen. In § 2 ist bestimmt, dass die Be-schäftigung
entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein- oder im Zwei- oder im Drei-
Schicht-System erfolgt und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in der fünfseitigen
Anlage des Vertrages geregelte Arbeitszeit einzuhalten, wobei die Anlage ausdrücklich
als Vertragsbestandteil bezeichnet wurde. Nach § 3 wird für Schichtarbeit in der Nacht
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den vereinbarten
Bruttostunden-lohn gezahlt. In der Anlage zum Arbeitsvertrag sind die Arbeitszeiten für
das jeweilige Schichtsystem im Einzelnen geregelt. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 26
– 29 d.A. verwie-sen.
Der Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind.
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I
5
Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Durch Spruch der Einigungsstelle
vom 15.03.2002 wurden die Arbeitszeiten in den verschiedenen Produktionsbereichen
der Beklagten umfassend und einheitlich geregelt. Nach § 2.1 erfolgt die Beschäftigung
entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein- oder im Zwei- oder im Drei-
Schicht-System. Bei Wechsel der Schichtsysteme ist der Arbeitnehmer zur Tätigkeit in
einem geänderten Schichtsystem nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier
Kalendertagen verpflichtet. Dem Betriebsrat ist mit einem Vorlauf von vier
Kalendertagen Kenntnis von den Änderungen des Schichtsystems zu geben. Im
Übrigen enthält dieser Spruch die Lage der Arbeitszeiten für die verschiedenen
Schichtsysteme sowie den Umfang der Pausen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12
– 16 d.A. verwiesen.
6
Im Produktionsbereich Tetra-Pack/PKL, in dem der Kläger eingesetzt wird, werden etwa
120 Mitarbeiter beschäftigt. Von diesen werden zusammen mit dem Kläger insgesamt
14 Mitarbeiter ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt. Gegenüber den in der
Dauernachtschicht tätigen Arbeitnehmer haben Mitarbeiter, die nicht in der Nachtschicht
eingesetzt werden, ein deutlich geringeres Einkommen, und zwar bis zu ca. 400,-- €.
7
Nachdem der Spruch der Einigungsstelle am 01.04.2002 in Kraft getreten war, wies die
Beklagte den Kläger sowie die anderen in Dauernachtschicht tätigen Arbeitnehmer an,
ab dem 08.04.2002 im Drei-Schicht-System zu arbeiten. Hiergegen wehrt sich der
Kläger mit seiner am 26.04.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
8
Durch Urteil vom 30.07.2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger
ab dem 08.04.2002 weiterhin in der Dauernachtschicht zu beschäftigen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Arbeitspflicht des Klägers habe sich auf die Tätigkeit
in der Nachtschicht konkretisiert. Die Beklagte könne somit die für den Kläger geltende
Arbeitszeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts ändern.
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Gegen dieses, ihr am 30.08.2002 zugestellte Urteil, auf das zur weiteren Darstellung
des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat die Beklagte
am 09.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.12.2002 am 02.12.2002 begründet.
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Die Beklagte hält sich aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages für berechtigt, den
Ein- satz des Klägers im Drei-Schicht-System durch Direktionsrecht zu regeln. Eine
Konkretisie-rung auf eine Tätigkeit in Dauernachtschicht sei nicht eingetreten. Dem
Kläger sei auch nicht rechtswirksam eine Zusage dahingehend erteilt worden, dass er
ausschließlich in Nachtschicht eingesetzt werde. Zwar seien mit einzelnen Mitarbeitern
durch den Zeugen B2xxxxxx Gespräche geführt worden. Der Zeuge sei jedoch nicht
berechtigt, Arbeitsverträge zu ändern oder vertragliche Absprachen zu treffen. Der
Kläger hätte wie auch die anderen nur in Nachtschicht eingesetzten Mitarbeiter nach
dem Wechsel zum Drei-Schicht-Betrieb Arbeitsverträge unterschrieben, in denen der
Drei-Schicht-Betrieb bestätigt worden sei. Be-reits dies ließe es als ausgeschlossen
erscheinen, dass der Zeuge B2xxxxxx eine dahinge-hende Zusage gemacht habe, dass
die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich zeitlich unbe-grenzt nur in Nachtschicht
eingesetzt würden. Allenfalls sei darüber gesprochen worden, dass für die betreffenden
Mitarbeiter für die nächste Zeit kein ständiger Wechsel erfolgen solle. Die in
Dauernachtschicht eingesetzten 14 Arbeitnehmer hätten eine Sonderstellung
gegenüber den anderen Mitarbeitern bekleidet, was zu erheblichen organisatorischen
Prob-lemen geführt habe. Früh- und Spätschichten seien teilweise unterbesetzt
gewesen, mit der Folge, dass in diesen Schichten Maschinen nicht hätten bedient
werden können. Da die Nachtschicht mit den 14 Mitarbeitern in Dauernachtarbeitszeit
belegt gewesen sei, sei ein flexibler Einsatz der übrigen Mitarbeiter in dem
Produktionsbereich Tetra wie etwa im Rah-men eines kontinuierlich rotierenden Drei-
Schicht-System nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich. Für die Sonderstellung
dieser Mitarbeiter hätten die übrigen Mitarbeiter kein Ver-ständnis gehabt. Des weiteren
sei es wiederholt zu Überhängen von in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmern
gekommen, während insbesondere die vorgeschalteten Spätschich-ten teilweise
unterbesetzt gewesen seien. Insoweit verweist die Beklagte auf von ihr vorge-legte
Schichtpläne sowie Störprotokolle. Hinzu kämen erhebliche organisatorische Proble-me
aufgrund des entstehenden Mehraufwands bezüglich der Schichtplanung.
11
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.07.2002 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
13
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15
Aus seiner Sicht ist eine Konkretisierung seines Einsatzes auf die Dauernachtschicht
eingetreten. Neben dem erforderlichen Zeitmoment ergäbe sich das Umstandsmoment
daraus, dass bei Einführung der Nachtschicht der Betriebsleiter B2xxxxxx sich bei
Einführung der Nachtschicht, als die Beklagte gutes Personal gesucht habe, sich damit
einverstanden erklärt hätte, dass er, der Kläger, in Dauernachtschicht eingesetzt werde.
Er hätte sonst für diese Tätigkeit nicht zur Verfügung gestanden. Zwar sei, nachdem die
Nachtschicht bereits lief, der neue Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Er habe diesen
16
jedoch erst unterschrieben, nachdem Herr B2xxxxxx erklärt habe, dass der Vertrag zwar
über Drei-Schichten gehe, die in Dauernachtschicht eingesetzten Arbeitnehmer aber
wie besprochen in Dauernachtschicht blieben. Hierin liege eine Zusage des Herrn
B2xxxxxx an die betroffenen Arbeitnehmer. Diese hätten ihre Lebensumstände gerade
auf diese Erklärung hin eingerichtet, und zwar sowohl im Hinblick auf die Betreuung der
Kinder als auch im Hinblick auf sonstige Umstände wie Aufteilung des Familien-Pkw’s
etc.. Dies sei auch schutzwürdig.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei nicht allein durch den Spruch der
Einigungsstelle gewahrt worden. Es müsse vielmehr für den Einzelfall ausgeübt
werden.
17
Sollte die Maßnahme als solche durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt
sein, so wäre sie jedenfalls nicht hinreichend sachlich gerechtfertigt. Das Bestreben, die
betroffenen Arbeitnehmer mit anderen zu "schlechteren" Bedingungen zu beschäftigen,
könne einen solchen sachlichen Grund nicht darstellen. Es treffe des weiteren nicht zu,
dass die Früh- und Spätschichten teilweise unterbesetzt gewesen seien und sei nicht
nachvollziehbar, dass Störungen der Spätschicht wegen Personalmangels aufgetreten
seien.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen
B2xxxxxx. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom
26.05.2003, zum weiteren Sachvortrag der Parteien auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
21
Die Beklagte war zwar berechtigt, den Einsatz des Klägers im Schichtbetrieb durch
Ausübung ihres Direktionsrechts einseitig festzulegen, da eine Tätigkeit des Klägers in
Dauernachtschicht nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden ist (I).
Auch kollektivrechtliche Gesichtspunkte standen der Wirksamkeit einer einseitigen
Maßnahme nicht entgegen (II). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch
nicht fest, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entsprochen hat
(III):
22
I
23
Die Tätigkeit des Klägers in Dauernachtschicht ist weder aufgrund einzelvertraglicher
Zusage noch durch Konkretisierung zum Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien
geworden.
24
1. Auch auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages kann eine die Beklagte
verpflichtende vertragliche Zusage des Zeugen B2xxxxxx nicht angenommen werden.
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Zwar mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass in den Gesprächen, die mit
ihm vor Einführung der Nachtschicht geführt worden sind, seine vertraglich geschuldete
Arbeitszeit im Sinne eines Einsatzes in Dauernachtschicht festgelegt worden ist. Mit
Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages am 30.04.1992 hat er sich jedoch mit
den darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen einverstanden erklärt. Damit ist jedenfalls
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eine Vertragsänderung eingetreten.
Demgegenüber haben die vom Kläger vorgetragenen Erklärungen des Zeugen
B2xxxxxx keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Auch wenn der Zeuge dem Kläger
und seinen Kolle-gen bei Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages, verbunden mit der
Aufforderung, die- sen zu unterschreiben, erklärt haben sollte, dass sie, wie besprochen,
in Dauernachtschicht blieben, so hat er damit kein im Gegensatz zum schriftlichen
Arbeitsvertrag stehendes Ver-tragsangebot abgegeben, das als spezielle Regelung
dem vorformulierten Arbeitsvertrag vorgehen würde. Für den Kläger erkennbar war der
Zeuge gar nicht befugt, andere Ver-tragsvereinbarungen zu schließen als sie im
Arbeitsvertrag vorgesehen waren. Maßgebend für die vertraglichen Beziehungen der
Parteien sollte der vorformulierte schriftliche Vertrag sein. Dieser war, wie von der
Beklagten vorgegeben, zu unterzeichnen, sich weigernde Ar-beitnehmer wurden, wie
tatsächlich geschehen, aus der Dauernachtschicht abgezogen. Auch hieran wird
deutlich, dass der Zeuge B2xxxxxx entsprechend den Vorgaben der Be-klagten zu
handeln hatte und nicht die Berechtigung besaß, mit verpflichtendem Charakter für die
Beklagte Arbeitnehmern den Einsatz in der Dauernachtschicht zuzusagen.
27
Die Kammer sieht in der behaupteten Erklärung des Zeugen B2xxxxxx vielmehr die
Zusage, seine ihm bei der Beklagten zustehenden Kompetenzen so auszuüben, dass
der Kläger und seine Kollegen in der Dauernachtschicht verbleiben konnten. Der Zeuge
ist Abteilungs-leiter und für die Schichtpläne verantwortlich. Insoweit übt er für die
Beklagte das arbeits-vertragliche Direktionsrecht bei der Festlegung der im
Arbeitsvertrag rahmenmäßig um-schriebenen Arbeitszeitregelungen aus. Zusagen
gegenüber dem Kläger und seinem Kol-legen, die im Gegensatz zu den vertraglichen
Vorgaben der Beklagten standen, konnten sich für den Kläger und seine Kollegen
erkennbar nur darauf beziehen, dass der Zeuge die ihm eingeräumten Befugnisse in der
Form ausüben werde, dass die betroffenen Arbeit-nehmer weiterhin in
Dauernachtschicht verblieben. Dies bedeutete jedoch lediglich eine Erklärung zur
Wahrnehmung des Direktionsrechts durch den Zeugen.
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2. Die Arbeitspflicht des Klägers hat sich auch nicht auf einen dauerhaften Einsatz in der
Nachtschicht konkretisiert.
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Zwar können sich nur rahmenmäßig umschriebene Arbeitspflichten im Laufe der Zeit auf
bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der
bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich
ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG vom
07.12.2000 – 6 AZR 444/99 – NZA 201, 780 m.w.N.). Solche besonderen Umstände
liegen hier nicht vor.
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Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang auf die Erklärungen des Zeugen
B2xxxxxx berufen. Daraus konnte er jedoch nicht entnehmen, dass er künftig nicht in
anderer Weise eingesetzt würde. Damit würde den Erklärungen des Zeugen B2xxxxxx
eine Bedeutung im Hinblick auf den Vertragsinhalt zuwachsen, die ihr für den Kläger
und seine Kollegen erkennbar gerade nicht zukam. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen. Allein aus der Beibehaltung der vom Zeugen B2xxxxxx
angekündigten Handhabung bei der Erstellung der Schichtpläne über einen längeren
Zeitraum hinweg konnte der Kläger und seine Kollegen nach Treu und Glauben nicht
auf den Willen der Beklagten schließen, diese Regelung auch künftig unverändert
beizubehalten. Der entgegenstehende Wille der Beklagten ist vielmehr dadurch
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dokumentiert worden, dass sie gegenüber den bereits in der Dauernachtschicht
eingesetzten Arbeitnehmern darauf bestanden hat, dass diese den anderslautenden
Arbeitsvertrag unterzeichneten.
II
32
Der Einsatz des Klägers im Drei-Schicht-System ist nicht aus kollektivrechtlichen
Gründen rechtsunwirksam.
33
1. Der Betriebsrat hat nicht gemäß § 99 BetrVG unter dem Gesichtpunkt einer
Versetzung mitzubestimmen. Durch den Wechsel von der Dauernachtschicht in den
Drei-Schicht-Betrieb haben sich zwar die Umstände verändert, unter denen der Kläger
und seine Kollegen die Arbeitsleistung zu erbringen haben. Die Änderung der
Arbeitszeit allein ist aber nicht so bestimmend, dass deshalb das Gesamtbild der
Tätigkeit ein anderes geworden ist. Eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1
BetrVG ist maßgeblich von räumlichen Komponenten bestimmt. Hinsichtlich der Lage
der Arbeitszeit sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend durch das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewahrt. Das
Bundesarbeitsgericht sieht deshalb in der Umsetzung eines Arbeitnehmers von einer
Schicht in die andere keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch
lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers verändert (BAG vom
23.11.1993 – 1 ABR 38/93 – NZA 1994, 718).
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Im Streitfall sollen der Kläger und seine Kollegen wie bisher als Maschinenbediener an
der Tetra-Abpackanlage eingesetzt werden. Es soll sich lediglich die Lage seiner
Arbeitszeit ändern. Auch wenn, wie der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, er nicht
mehr in seiner bisherigen Arbeitsgruppe tätig werden kann, so liegt hierin keine
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Dieser ist der konkrete Arbeitsplatz und
seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und
organisatorischer Hinsicht. In räumlicher und technischer Hinsicht tritt bei einer
Veränderung der Arbeitsgruppe keine Änderung auf. Die Änderung in organisatorischer
Hinsicht ist nicht so erheblich, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender
Arbeitsbereich vorliegt. Nicht jede Änderung stellt eine mitbestimmungspflichtige
Versetzung dar (vgl. hierzu BAG vom 29.02.2000 – 1 ABR 5/99 – NZA 2000, 1357).
35
2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist im Streitfall durch den
Spruch der Einigungsstelle vom 15.03.2002 gewahrt.
36
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der
Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die
Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht erfasst
nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll,
sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die
Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat.
Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis
hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten (vgl. zuletzt BAG vom
28.05.2002 – 1 ABR 40/01 – DB 2002, 2385).
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Die Betriebsparteien können sich jedoch auf eine Regelung über die Grundsätze der
Schichtplanung beschränken. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und
Grundsätzen ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen
Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen (BAG aaO.).
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Der Betriebsrat hat im Entscheidungsfall sein Mitbestimmungsrecht über das
Einigungsstel-lenverfahren, das mit dem Spruch der Einigungsstelle vom 15.03.2002
abgeschlossen wor-den ist, ausgeübt. Der Spruch der Einigungsstelle regelt zwar im
Wesentlichen die Arbeits-zeit in den verschiedenen Schichtsystemen. Er enthält unter §
2.1 jedoch eine Regelung, die den Wechsel der Schichtsysteme betrifft. Danach ist der
Arbeitnehmer zur Tätigkeit in einem geänderten Schichtsystem unter Einhaltung einer
Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen verpflichtet. Außerdem ist dem Betriebsrat mit
einem Vorlauf von vier Kalendertagen Kenntnis von der Änderung des Schichtsystems
zu geben. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates für die
Anordnung des Einsatzes des Klägers und seiner Kollegen im Drei-Schicht-System
nicht benötigte, sondern sich mit einer Ankündigung begnügen konnte. Gleiches gilt
gegenüber dem Betriebsrat. Bei dem zum 08.04.2002 angeordneten Schichtwechsel ist
nicht ersichtlich, dass diese Ankündigungsfrist nicht eingehalten worden wäre. Der
Kläger hat dies auch nicht vorgetragen.
39
III
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Die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte entspricht jedoch nicht billigem
Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB).
41
1. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichem
Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind. Ob dies der Fall ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§
315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Änderung des
Inhalts der vom Arbeitgeber beanspruchten Arbeitsleistung durch Ausübung des
Direktionsrechts oder eines sonstigen Leistungsbestimmungsrechts muss nach
allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber darlegen und beweisen (vgl. beispielsweise
BAG vom 07.12.2000, aaO.; vom 17.12.1997 – 5 AZR 332/96 – EzA § 611 BGB
Direktionsrecht Nr. 20).
42
2. Darüber hinaus kann die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber
dadurch eingeschränkt sein, dass dieser sich gegenüber dem Arbeitnehmer selbst auf
eine bestimmte Ausübung gebunden hat. Dies kann sowohl durch allgemeine
Vorschriften geschehen als auch durch entsprechende mündliche Erklärungen (BAG
vom 17.12.1997, aaO.; vgl. auch BAG vom 15.08.2002 – 2 AZR 195/01 – DB 2003, 889).
43
Im Entscheidungsfall haben die vom Kläger behaupteten Erklärungen des Zeugen
B2xxxxxx eine solche Selbstbindung jedoch nicht bewirkt. Andernfalls hätte der Zeuge
B2xxxxxx die Beklagte durch Beschränkungen bei der Ausübung des Direktionsrechts
in einer Weise eingeschränkt, die einer vertraglichen Verpflichtung gleichkommt. Hierzu
war er, wie auch die Kläger erkennen konnten, nicht befugt. Es kann darüber hinaus
nicht angenommen werden, dass der Zeuge B2xxxxxx durch solche Erklärungen, die
mehr als zehn Jahre zurückliegen, eine Selbstbindung auf Dauer eingehen wollte.
44
3. Die Beklagte hat sachliche Gründe angegeben, die den Einsatz des Klägers im Drei-
Schicht-System rechtfertigen können. Sie hat das Vorliegen dieser Gründe jedoch nicht
45
zur Überzeugung des Gerichts bewiesen (§ 286 ZPO).
a) Es erscheint plausibel, dass der Einsatz des Klägers und seiner Kollegen in
Dauernachtschicht den Aufwand für die Schichtplanung im rotierenden System erhöht,
wenn die Beklagte dies um den Kläger und seine Kollegen herum planen muss.
Außerdem erschien es der Kammer zunächst nachvollziehbar, dass es zu
Unterbesetzungen in anderen Schichten kommen kann, wenn die Beklagte den Kläger
und seine Kollegen nicht entsprechend ihren Bedürfnissen in den anderen Schichten
einsetzen kann. Die von der Beklagten erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten
Schichtpläne weisen tatsächlich mehrfach eine stärkere personelle Besetzung der
Nachtschicht als der anderen Schichten, insbesondere der Spätschicht aus. Nur
vereinzelt ist die Nachtschicht gegenüber den anderen Schichten auch geringer besetzt.
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Anders als in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2003 erörtert, ist das Gericht
zudem der Auffassung, dass das Bestreben der Beklagten, den Kläger und seine
Kollegen mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, jedenfalls dann einen
sachlichen Grund für ihre Maßnahme abzugeben vermag, wenn der Einsatz in der
Dauernachtschicht tatsächlich zu Unmut bei den anderen Beschäftigten führt. Die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die es dem Arbeitgeber verwehrt, unter
Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitseinkommen besser verdienender
Arbeitnehmer mittels einer Änderungskündigung an das allgemeine Niveau anzupassen
(vgl. BAG vom 01.07.1999 – 2 AZR 826/98 – NZA 1999, 1336 m.w.N.) ist auf die
Ausübung des Direktionsrechts nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung beruht auf
dem Grundsatz, dass in Ausübung der Vertragsfreiheit abgeschlossene Vereinbarungen
einzuhalten sind. Gerade hierin liegt der Unterschied bei der Ausübung des
Weisungsrechts, bei dem es nicht um vertraglich abgesicherte Positionen geht.
47
b) Die Kammer hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht die
volle Überzeugung davon bilden können, dass die angeführten sachlichen Gründe ein
solches Gewicht haben, dass dahinter die Interessen des Klägers an der Beibehaltung
des sei über 10 Jahren für ihn geltenden Schichtmodells zurücktreten müssten.
48
aa) Zunächst hat sich die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die
angegebenen Maschinenstillstände auf den Einsatz des Klägers und seiner Kollegen in
der Nachschicht zurückzuführen ist und dem durch eine Teilnahme der betroffenen
Arbeitnehmer am Drei-Schicht-System entgewirkt werden kann. Vielmehr ist im Verlauf
der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass bei einer einmal angelaufenen
Schichteinteilung eine Umsetzung schon aus arbeitszeitrechtlichen Gründen nicht
möglich ist. Im Drei-Schicht-System ist die Arbeitszeit so verteilt, dass sie für die erste
Schicht von 22.00 bis 06.00 Uhr, für die zweite Schicht von 14.00 bis 22.00 Uhr und für
die dritte Schicht von 06.00 bis 14.00 Uhr geht. Ein zur Nachtschicht herangezogener
Arbeitnehmer kann bei Personalausfall in der Spätschicht wegen der einzuhaltenden
Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) nicht in dieser Schicht eingesetzt werden,
und zwar unabhängig davon, ob er in Dauernachtschicht arbeitet oder ob er aufgrund
des Drei-Schicht-Systems Nachtschicht abgeleistet hat. Plötzlich auftretenden Störfällen
kann durch einen Wechsel des Schichtsystems für den Kläger und seine Kollegen nicht
begegnet werden.
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Damit verbleiben die Fälle, bei denen zu Beginn der Woche erkennbar ist, dass durch
Personalausfall die Früh- oder Spätschicht gegenüber der Nachtschicht unterbesetzt ist.
Zur Behebung dieser Störfälle ist jedoch die Maßnahme der Beklagten - die Anordnung
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eines dauerhaften Schichtsystemwechsels - weder geeignet noch erforderlich. Ist die
Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts grundsätzlich berechtigt, den
Kläger und seine Kollegen auch in anderen Schichten einzusetzen, so kann sie ihn
unter Beachtung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben im Einzelfall bei entsprechender
Notwendigkeit einer anderen Schicht zuweisen, obwohl er grundsätzlich in
Dauernachtschicht arbeitet. Mit anderen Worten heißt dies, dass dann, wenn eine
andere Schicht unterbesetzt ist, weil Personal ausgefallen ist, der Kläger trotz
Dauernachtschicht zur Arbeit in einer unterbesetzten Schicht herangezogen werden
kann. Am Montag, dem 28.04.2003 hätte die Beklagte den Kläger also anweisen
können, für diesen Tag oder womöglich die ganze Woche in der Spätschicht zu
arbeiten, wenn sie dadurch den aufgetretenen Maschinenstillstand hätte verhindern
können. Eines Schichtsystemswechsels bedurfte es hierfür nicht.
bb) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Maßnahme der Beklagten auch
nicht deshalb sachlich gerechtfertigt, weil der Einsatz des Klägers und seiner Kollegen
in der Dauernachtschicht tatsächlich zu Unmut bei anderen Beschäftigten geführt hätte.
So hat der Zeuge B2xxxxxx angegeben, dass das Interesse der anderen Beschäftigten
an einem Einsatz in der Nachtschicht wegen der Zuschläge größer geworden ist.
Unmutsäußerungen von Beschäftigten über den Einsatz des Klägers und seiner
Kollegen in Dauernachtschicht hat der Zeuge jedoch nicht schildern können. Er hat das
Interesse an einem Einsatz von Beschäftigten in der Nachtschicht lediglich mittelbar
festmachen können, z. B. anhand der Reaktionen bei einer ungeplanten Herausnahme
aus der Nachtschicht sowie anhand der Urlaubsplanung einzelner Arbeitnehmer, die
ihren Urlaub nicht in Zeiten nehmen, in denen sie Nachtschicht haben. Der Zeuge
konnte jedoch nicht angeben, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich ein Interesse am
Einsatz in der Nachtschicht besitzen. Andererseits ist es so, dass es neben
Arbeitnehmern, die als geschützte Personen gar nicht in Wechselschicht eingesetzt
werden dürfen, auch Arbeitnehmer gibt, die nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden
wollen. Um wie viele Arbeitnehmer es sich hierbei handelt, konnte der Zeuge
abgesehen von zweien, von denen es ihm bekannt ist, nichts sagen. Jedenfalls ist
aufgrund der Aussage des Zeugen davon auszugehen, dass eine Reihe, wenngleich
unbekannte Zahl von Arbeitnehmern aus unterschiedlichen Gründen nicht in der
Nachtschicht eingesetzt werden können bzw. wollen. Im Hinblick auf diese
Arbeitnehmer entfällt das Argument der Gleichbehandlung. Außerdem ist unter diesen
Umständen nicht erkennbar, dass Beschäftigte der Beklagten jedenfalls in Rahmen des
Drei-Schicht-Systems deshalb nicht zur Nachtschicht herangezogen werden können,
weil der Kläger und seine Kollegen wegen der Dauernachtschicht die benötigten Plätze
besetzen.
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cc) Nach der Aussage des Zeugen B2xxxxxx verbleibt zur sachlichen Rechtfertigung
der von der Beklagten getroffenen Maßnahme der Änderung des Schichtsystems für den
Klä- ger und seine Kollegen das Argument, dass die Schichtplanung erleichtert wird,
wenn diese im Drei-Schicht-System eingesetzt werden. Die Beklagte braucht in einem
solchen Fall auf feststehende Zeiten für den Kläger keine Rücksicht zu nehmen.
Verstärkt wird ihr Interesse an einer solchen Möglichkeit auch dadurch, weil sie bei ihrer
Schichtplanung Rücksicht dar-auf nehmen muss, dass geschützte Personen von der
Wechselschicht ausgenommen sind. Muss sie daneben nicht auch die
Dauernachtschicht der betroffenen Arbeitnehmer berück-sichtigen, so wird ihr die
Schichtplanung erleichtert. Dieses Interesse der Beklagten ist je-doch nicht so hoch zu
bewerten, dass es gegenüber den Interessen des Klägers an der Beibehaltung seines
Schichtsystems Vorrang genießt. Der Zeuge B2xxxxxx hat ausgesagt,
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dass in der Vergangenheit die Schichtplanung in der Regel trotz der Dauernachtschicht
möglich gewesen sei und sie wegen des Interesses anderer Kollegen an einem Einsatz
in Wechselschicht und damit in Nachtschicht schwieriger geworden sei. Dass diese
Schwierigkeiten einen solchen Grad angenommen hätten, dass sie das Interesse des
Klägers an der Beibehaltung der Dauernachtschicht übersteigen, vermag die Kammer
im Ergebnis jedoch nicht anzunehmen. Für den Kläger bedeutet die Herausnahme aus
der Dauernachtschicht eine erhebliche Einkommenseinbuße. Zudem hat er sich durch
den über 10-jährigen Einsatz in dieser Schicht in seiner privaten Lebensführung hierauf
eingerichtet. Zwar hat er keinen Anspruch auf Beibehaltung seines Einkommens durch
die Zahlung von Nachtschichtzuschlägen, wenn dem Interessen der Beklagten von
einigem Gewicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Einrichtung seiner privaten
Lebensführung. Jedoch sind solche gewichtigen Interessen der Beklagten nach dem
oben Ausgeführten gerade nicht anzunehmen.
53
IV
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowohl deshalb
zugelassen, weil vom Ausgang dieses Rechtsstreits eine Reihe weiterer Verfahren
betroffen sind. Zum anderen hält es auch die Frage, ob die im Spruch der
Einigungsstelle vorgesehene reine Ankündigung im Falle eines Schichtwechsels den
Anforderungen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG entspricht sowie die Frage, ob
Gleichbehandlungsgesichtspunkte zu Lasten der Arbeitnehmer bei Ausübung des
Direktionsrechts Berücksichtigung finden können, für allgemein von Interesse.
56
Hackmann
Kerkenberg
Bork
57
Bg./je
58