Urteil des LAG Hamm vom 10.07.2008

LArbG Hamm: nachtarbeit, treu und glauben, bereitschaftsdienst, beginn der frist, arbeitsgericht, wahlrecht, vergütung, fälligkeit, rückwirkung, wahlschuld

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 44/08
Datum:
10.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 44/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1128/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 993/08
Schlagworte:
Ausgleichsanspruch für Bereitschaftsdienste in der Zeit von 23.00 Uhr
bis 6.00 Uhr
Normen:
§ 6 V AZG
Leitsätze:
Unabhängig davon, ob die Vorschriften des BAT-KF tarifvertraglichen
Regelungen
gleichzustellen sind, stehen sie Ausgleichsansprüchen nach § 6 V AZG
nicht entgegen. Sie gewähren keinen Ausgleich für die während der
Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden.
Führende Parallelsache zu: 16 Sa 45/08, 269/08 und 271/08!
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen
vom 23.11.2007 - 3 Ca 1128/07 - unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin an 3 Tagen unter Fortzahlung
der Vergütung im Umfang von jeweils 7,7 Stunden freizustellen. Die
weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Klägerin zu
2/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche wegen nachts geleisteter
Bereitschaftsdienste der Klägerin.
2
Die Klägerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Krankenschwester tätig. Auf
das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag – Kirchliche Fassung
(BAT-KF) Anwendung. Die Klägerin arbeitet regelmäßig an fünf Tagen 38,5 Stunden je
Woche und verdient durchschnittlich 3.000,00 € brutto.
3
Neben ihrer regulären Arbeitszeit setzt die Beklagte die Klägerin im Bereitschaftsdienst
ein. Er beginnt im Anschluss an die jeweils durchzuführende Schicht und endet am
darauffolgenden Tag um 7.00 Uhr. Der Bereitschaftsdienst findet jedenfalls zwischen
23.00 Uhr und 6.00 Uhr statt. Im Jahre 2004 absolvierte die Klägerin 54, im Jahre 2005
62 und im Jahre 2006 68 nächtliche Bereitschaftsdienste, wobei sie im Oktober 2006
und im November 2006 jeweils sieben und im Dezember 2006 sechs
Bereitschaftsdienste leistete.
4
Nach der Anlage SR 2 a BAT-KF wird der Bereitschaftsdienst nach dem Maß der
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitszeit in die Stufen A bis D
eingeteilt und eine anteilige Bewertung als Arbeitszeit vorgenommen (Nr. 6 B (2) a).
Außerdem gibt es eine zusätzliche Bewertung als Arbeitszeit entsprechend der Zahl der
je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste (Nr. 6B2b) die von 25 % bei eins
bis acht Bereitschaftsdiensten bis 45 % bei 13 und mehr Bereitschaftsdiensten reicht.
Nach Abs. 5 der oben genannten Bestimmung erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen
Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Der
Bereitschaftsdienst der Klägerin ist der Stufe B zugeordnet.
5
Mit Schreiben von September 2006, der Beklagten im Oktober 2006 zugegangen,
machte die Klägerin für das Jahr 2005 einen Zusatzurlaub von neun Tagen geltend.
Dabei bezog sie sich auf § 6 Abs. 5 AZG und zog die Bestimmung des § 48 a BAT-KF
zur Bestimmung der Höhe der Urlaubstage heran. Hierauf erwiderte die Beklagte mit
Schreiben vom 11.10.2006, dass derzeit im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen
Verfahrens geklärt werde, ob die Ableistung von Bereitschaftsdienst tatsächlich zu
einem Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 48 a BAT-KF führe. Vom Ausgang dieses
Verfahrens werde es abhängen, ob der Anspruch tatsächlich bestehe oder nicht. Sie
könne wegen des schwebenden Verfahrens nicht über den Antrag der Klägerin
entscheiden, nehme ihn aber fristwahrend zur Personalakte und werde die Klägerin,
sobald das Arbeitsgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, darüber
informieren. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29.03.2007 wurde die Berufung
der Beklagten als unzulässig verworfen, da der notwendige Beschwerdewert nicht
erreicht war. Mit einem an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ärztlichen Dienstes,
des Funktionsdienstes, des Zentrallabors und der Radiologie gerichteten Schreiben
vom 11.07.2007 (Bl. 33 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass es nach ihrer Auffassung keine
Rechtsgrundlage für den von einigen Mitarbeitern beantragten Zusatzurlaub für
geleistete Bereitschaftsdienstzeiten gebe. Sie bezog sich auf eine Entscheidung des
Arbeitsgerichts Siegen, das einen solchen Anspruch anerkannt hatte, und verwies
darauf, dass es sich um eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung handele, die nicht
zur Klärung der Rechtslage führen würde. Außerdem erklärte sie mit Verweis auf
weitere arbeitsgerichtliche Verfahren, dass Anträge auf Zusatzurlaub für
Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden ohne weitere Maßnahmen berücksichtigt
würden, sobald eine höchstrichterliche Entscheidung (Bundesarbeitsgericht) in der
Sache vorliege oder eine ausdrückliche Tarifregelung erfolge. Mit ihrer am 17.08.2007
6
beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von
neun zusätzlichen Urlaubstagen für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Mit Schriftsatz vom
08.10.2007 hat die Beklagte erklärt, dass, sollte wider Erwarten einem Anspruch der
Klägerin dem Grunde nach entsprochen werden, sie das ihr nach § 264 Abs. 2 BGB
zustehende Wahlrecht insoweit ausübe, dass etwaige Ansprüche in Freizeit abgegolten
würden.
Durch Urteil vom 23.11.2007, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche für den
Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 seien jedenfalls aufgrund der im BAT-KF
enthaltenen Ausschlussklauseln verfallen. Mangels anderer Anhaltspunkte sei von einer
sofortigen Fälligkeit der Ausgleichsansprüche im jeweilig erarbeiteten Umfang
auszugehen, sodass die sechsmonatige Ausschlussfrist am Tag, der auf den Zeitpunkt
des Bereitschaftsdienstes folge, zu laufen beginne und sechs Monate später ende. Dem
stehe der Charakter einer Wahlschuld nicht entgegen, da der Gläubiger ihm Rechnung
tragen könne, indem er beantrage, den Schuldner nach dessen Wahl zur Zahlung einer
bestimmten Summe oder Freistellung für eine bestimmte Zeitspanne zu verurteilen.
Wäre der Anspruch mangels Wahl des Schuldners noch nicht fällig, könne der
Schuldner trotz bestehenden Anspruchs nicht erfolgreich Klage erheben, sie würde
vielmehr als derzeit unbegründet abgewiesen. Damit könne der Schuldner durch
Untätigkeit den Anspruch bzw. dessen Durchsetzung de facto verhindern. Richterweise
werde der Anspruch vielmehr ohne zuvor getroffene Wahl fällig. Etwaige Ansprüche für
im Jahre 2004 geleistete Nachtarbeit hätte die Klägerin bis spätestens Ende Juni 2005
schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Die Ausgleichsansprüche
für das Kalenderjahr 2005 seien durch das Schreiben vom 27.09.2006 nicht gewahrt.
Die Ausgleichsansprüche für das Jahr 2006 seien ebenfalls verfallen, da die Klägerin
sie erstmalig mit der vorliegenden Klage geltend gemacht habe. Durch die schriftliche
Geltendmachung Ende September 2006 habe sie die nachfolgenden Ansprüche nicht
wahren können. § 70 Abs. 2 BAT-KF komme nicht zum Zuge, da ein einheitlicher
Sachverhalt, bei dem auch später fällig werdende Leistungen durch die
Geltendmachung erfasst würden, nicht vorliege. Soweit die Beklagte erklärt habe, dass
sie sich gegebenenfalls vorbehalte, auf die Einrede der Verjährung gemäß § 70 BAT-KF
zu berufen, komme es hierauf nicht an, da Ausschlussfristen von Amts wegen zu
beachten seien. Treuwidrig im Sinne des § 242 BGB verhalte sie sich nicht.
7
Gegen dieses, ihr am 18.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2008
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
fristgerecht begründet.
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Sie rügt, dass das Arbeitsgericht ihr Schreiben vom 27.09.2006 nicht zumindest für ihre
Ansprüche seit April 2006 und fortlaufend als ausreichend für eine Geltendmachung
angesehen habe. Außerdem habe sie ihre Ansprüche nicht in eindeutiger Weise
geltend machen können, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt worden sei, also vor
dem 08.10.2007. Der Höhe nach habe sie sich an den für Vollarbeit geltenden
Ausgleichsansprüchen gemäß § 48 a BAT-KF orientiert.
9
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.11.2007 – 3 Ca 1128/07 –
abzuändern und
11
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin an neun Tagen unter Fortzahlung der
Vergütung im Umfang von jeweils 7,7 Stunden freizustellen.
12
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die geltend gemachten Ansprüche nach § 70 BAT-KF für verfallen. Außerdem
verweist sie darauf, dass die Sonderregelung SR 2 a BAT-KF einen konkreten
Ausgleich für zusätzliche Inanspruchnahmen während der Nachtarbeit regele. Im
Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
dass Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit
anzusehen sei, für die Frage der Vergütung ohne Belang sei.
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Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
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Die Klägerin besitzt dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch gemäß § 6 Abs. 5
AZG. Dieser Anspruch ist teilweise verfallen.
19
I
20
1) Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausgleichsleistung ist allein § 6 Abs. 5 AZG.
21
a) Zwar ist nach § 48 a Abs. 3 und 4 BAT-KF unter den dort genannten
Voraussetzungen Zusatzurlaub unter anderem für Nachtarbeit zu gewähren. Diese
Vorschrift gilt jedoch nicht für Bereitschaftsdienste, wie dem Abs. 6 zu entnehmen ist.
Danach werden nur die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4
und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)" in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
Nach § 15 Abs. 6 a BAT-KF ist der Bereitschaftsdienst aber gerade dadurch definiert,
dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, wenn sich der Angestellte
nämlich auf Anordnung des Arbeitgebers eben außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die
Arbeit aufzunehmen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht
mehr auf § 48 a BAT-KF gestützt.
22
b) § 6 Abs. 5 AZG scheidet nicht deshalb, wie die Beklagte meint, als
Anspruchsgrundlage aus, weil die Qualifizierung von Bereitschaftsdiensten als reguläre
Arbeitszeit nicht zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führe (vgl. BAG vom
05.06.2003, 6 AZR 114/02, NZA 2004, 164). Bei § 6 Abs. 5 AZG handelt es sich nicht
um eine Vergütungsregelung im engeren Sinne. Die Vorschrift ist vielmehr Bestandteil
des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes. Sie begründet Ausgleichsansprüche für die
mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, insbesondere gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (BAG vom 05.09.2002, 9 AZR 2002/01 NZA 2004, 164). Dass es
sich nicht um eine Vergütungsregelung handelt, wird auch daran deutlich, dass
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Freizeitgewährung und Zahlung eines Zuschlags gleichwertig nebeneinander stehen.
Durch diese Zusatzleistungen soll der Umfang der Nachtarbeit so gering wie möglich
gehalten werden (vgl. hierzu auch BAG vom 31.08.2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006,
324).
2) Die Klägerin ist Nachtarbeitnehmerin im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Dies folgt
bereits aus § 2 Abs. 5 Nr. 2 AZG. Sie hat in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 mit 54
bzw. 62 bzw. 68 Bereitschaftsdiensten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 2 Abs. 3
AZG) Nachtarbeit geleistet. Ob die Klägerin zugleich deshalb Nachtarbeitnehmerin ist,
weil sie aufgrund der Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in
Wechselschicht zu leisten hat (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 AZG), kann im Einzelnen nicht
festgestellt werden. Die Parteien haben zum regelmäßigen Einsatz der Klägerin nicht
vorgetragen.
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Bereitschaftsdienst stellt Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Dies hat der
Gesetzgeber durch die am 01.01.2004 in Kraft getretene Änderung des
Arbeitszeitgesetzes in § 7 Abs. 1 Nr. 1 a AZG klargestellt. Die zur früheren Gesetzeslage
nach der sogenannten SIMAP-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
03.10.2000 (Rs. C 303/98, NZA 2000, 1227) ergangene Rechtsprechung ist für den
vorliegenden Rechtsstreit demnach nicht von Bedeutung. Die Übergangsregelung des §
25 AZG erfasst die vorliegende Fallgestaltung nicht. Sie betrifft die Überschreitung des
gesetzlich festgelegten Höchstrahmens, nicht aber die Definition der Nachtarbeit (vgl.
auch BAG vom 16.03.2004 – 9 AZR 93/03 – NZA 2004, 928).
25
3) Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen nicht.
26
a) Dies gilt unabhängig davon, ob die in der Sonderregelung 2 a zum BAT-KF
getroffenen Bestimmungen, bei denen es sich nicht um einen Tarifvertrag handelt,
einem solchen gleichzustellen sind. Hierfür könnte zum einen sprechen, dass sowohl in
§ 7 Abs. 4 AZG als auch im § 25 Satz 2 AZG eine solche Gleichstellung vorgenommen
worden ist. Hierdurch wollte der historische Gesetzgeber dem Recht der
Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheit selbstständig innerhalb der Schranken
des für alle geltenden Gesetzes zu verwalten, Rechnung tragen (vgl. hierzu BAG vom
16.03.2004, aaO.). Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die kirchlichen
Regelungen im § 6 Abs. 5 AZG könnte deshalb ein Redaktionsversehen darstellen.
Jedoch stellen die Bestimmungen der Sonderregelung 2 a zum BAT-KF, soweit sie den
Bereitschaftsdienst betreffen, keine Ausgleichsregelungen dar.
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aa) Allerdings kann das Arbeitsentgelt bereits einen angemessenen Zuschlag im Sinne
des § 6 Abs. 5 AZG enthalten. So können die Arbeitsvertragsparteien auf eine
gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der
vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Hiervon kann jedoch nur ausgegangen
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Ausgleichsleistung
vorliegen. Dafür muss jedenfalls ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und
der Lohnhöhe hergestellt sein. Diese Anforderung ergibt sich schon aus dem Wortlaut
des § 6 Abs. 5 AZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag
ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu
gewähren (vgl. BAG vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, NZA 2003, 563; vom 27.05.2003, 9
AZR 180/02, AP Nr. 5 zu § 6 AZG; zu tariflichen Regelungen BAG vom 26.08.1997, 1
AbR 16/97, NZA 1998, 441).
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bb) Die Regelungen des BAT-KF über die Vergütung des Bereitschaftsdienstes
enthalten keine Zuschläge für Nachtarbeit.
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Ausgangspunkt ist § 15 Abs. 6 a Satz 3 BAT-KF. Danach wird zum Zwecke der
Vergütungsberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten
Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit
der Arbeitsleistung als Arbeitszeit bewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet.
Diese wiederum setzt sich nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT-KF aus der
Stundenvergütung zuzüglich eines Zeitzuschlags nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des §
35 BAT-KF zusammen, enthält somit keinen Zuschlag für Nachtarbeit. Die Bezahlung in
Höhe des Satzes für Überstundenvergütung ist auch deshalb sachgerecht, weil die
Klägerin den Bereitschaftsdienst im Anschluss an ihre regelmäßige Arbeitszeit leistet.
Zusätzlich honoriert wird damit die Dauer der Arbeitszeit. Für die Nachtarbeit in der Zeit
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist demgegenüber ein weiterer fester
Satz vorgesehen (§ 35 Abs. 1 e BAT-KF), der aber im Bereitschaftsdienst nicht anfällt.
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Auch die Sonderregelung 2 a BAT-KF, die in Nr. 6 Teil B unter anderem Bestimmungen
zu § 15 Abs. 6 a bis 6 c BAT-KF enthält, lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass
für geleistete Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag "auf" das Bruttoentgelt gewährt
wird. Es handelt sich vielmehr um eine pauschalierte Form der Vergütungsberechnung,
die bei Bereitschaftsdiensten allgemein üblich ist. Geregelt wird allein der Zeitfaktor für
die Berechnung der Bereitschaftsdienstvergütung. Nicht die tatsächlichen Stunden des
Bereitschaftsdienstes werden mit dem maßgeblichen Stundensatz vergütet, sondern ein
Arbeitsanteil, der an die zu erwartende Vollzeitarbeit anknüpft. Zu vergüten ist nicht nur
die während des Bereitschaftsdienstes erbrachte Vollarbeit, sondern auch die Leistung,
die der Arbeitnehmer in der Ruhezeit gegenüber dem Arbeitgeber dadurch erbringt,
dass er in seinem Aufenthalt beschränkt ist und mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme
rechnen muss. Die Vergütungsvereinbarung berücksichtigt nicht nur die Zeiten der
Heranziehung zu Vollarbeit, sondern auch den Verlust an Freizeit angemessen (vgl.
hierzu BAG vom 28.01.2004, 5 AZR 530/02, NZA 2004, 556). Dem tragen die
Bewertungsvorschriften der Sonderregelung 2 a Rechnung, indem sie bei der
Bewertung als Arbeitszeit in den einzelnen Stufen über die erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen hinausgehen. Wäre dies nicht der Fall,
so würde lediglich in pauschalierter Form die tatsächliche Arbeitsleistung vergütet, nicht
aber die Leistung, die dadurch erbracht wird, dass der Arbeitnehmer in seinem
Aufenthalt beschränkt ist und mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme, wenn auch unter 50 %,
rechnen muss. Des Weiteren hängt die Bewertung von Bereitschaftsdienst als
Arbeitszeit von der Anzahl der Bereitschaftsdienste ab. Auch mit diesem Gesichtspunkt
wird anfallende Nachtarbeit nicht zusätzlich honoriert.
31
4) Als angemessenen Ausgleich hat das Gericht einen Nachtzuschlag in Höhe von 10
% angesehen. Insoweit sind die Gesichtspunkte maßgebend, die das
Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.08.2005 (5 AZR 545/04 aaO.) für
den dortigen Fall, bei dem es um Arbeitsbereitschaft ging, zugrunde gelegt hat. Durch
den Zuschlag soll die gerade mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereitschaftsdienst die Zeit ohne
Arbeitsleistung definitionsgemäß überwiegt. Hinzu kommt, dass auch für die Tätigkeit
der Klägerin der mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken,
nicht erreichbar ist. Die in Frage stehenden Dienste erfordert der Versorgungsauftrag
des Krankenhauses auch in der Nacht. Ein Verzicht auf Nachtarbeit ist in diesem
Bereich ebenso ausgeschlossen wie im Rettungsdienst. Ein Zuschlag in Höhe von 10
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% erscheint unter diesen Umständen angemessen. Dies gilt nicht nur für die Leistung in
Geld, sondern auch für die Festsetzung bezahlter freier Tage. § 6 Abs. 5 AZG stellt die
Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung gleichwertig nebeneinander, was
dafür spricht, die Angemessenheit nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der
Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des
Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Sein Wahlrecht ist nur sinnvoll, wenn sich
die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert grundsätzlich entsprechen. Dabei muss der
Anspruch auf freie Tage geeignet sein, der Nachtarbeit im Rahmen des
Gesetzeszweckes Beschränkungen aufzuerlegen, denen nicht ohne weiteres eine
deutlich geringere Wirkung als den alternativ zu leistenden Zuschlägen zukommt (vgl.
BAG vom 01.02.2006, 5 AZR 422/04, NZA 2006, 494).
Die von der Klägerin begehrten drei arbeitsfreien Tage für jedes Jahr, in dem an mehr
als 48 Tagen Nachtarbeit angefallen ist, überschreitet den oben skizzierten Rahmen
nicht. Soweit in der mündlichen Urteilsbegründung von einem Tag die Rede war,
handelte es sich um ein Versehen. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung von 10 %
ausgegangen.
33
II
34
Die der Klägerin dem Grunde nach für jedes Kalenderjahr zustehenden Ansprüche sind
jedoch teilweise verfallen.
35
Nach § 70 Abs. 1 BAT-KF verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom
Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht
durch besondere Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt ist. Gegen die
wirksame Vereinbarung dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken, solche sind von der
Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
36
1) Erstmalig mit Schreiben vom 27.09.2006, bei der Beklagten am 05.10.2006
eingegangen, hat die Klägerin Ansprüche nach § 6 Abs. 5 AZG erhoben, dies allerdings
für das Jahr 2005. Ansprüche für das Jahr 2004 hat sie weder vorher noch bis zur
Klageerhebung schriftlich geltend gemacht. Bezogen auf die Jahre 2004 und 2005 ist
damit die Frist des § 70 Abs. 1 BAT-KF nicht eingehalten worden.
37
Es ist sowohl hinsichtlich dieses Schreibens als auch hinsichtlich des im Folgenden
zitierten Antwortschreibens der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um ein
Schreiben wie im Verfahren 16 Sa 45/08 zur Gerichtsakte gereicht bzw. zitiert handelt.
Beide Parteien legen dies ihren Ausführungen im Berufungsverfahren zugrunde, es ist
deshalb als unstreitig anzusehen.
38
a) Dem Verfall der Ansprüche steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte in ihrem
Antwortschreiben vom 11.10.2006 auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren bezogen und
erklärt hat, dass sie wegen des schwebenden Verfahrens nicht über den Antrag
entscheiden werde, sondern ihn fristwahrend zur Personalakte der Klägerin nehmen
werde. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2004 und
2005 bereits verfallen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser
Erklärung bereits untergegangene Ansprüche neu geschaffen werden sollten (vgl. BAG
vom 18.02.1992, 9 AZR 611/90, NZA 1992, 881).
39
b) § 70 Abs. 1 BAT-KF stellt für den Beginn der Frist auf die Fälligkeit eines Anspruchs
ab. Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung
verlangen kann. Insoweit gilt nach § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit entweder
von den Parteien bestimmt wird oder den Umständen zu entnehmen ist bzw., wenn
beides nicht der Fall ist, der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie
sofort bewirken kann. Für den vorliegenden Fall ist § 2 Abs. 5 AZG zur Bestimmung der
Leistungszeit heranzuziehen. Jedenfalls dann, wenn sich wie im Fall der Klägerin der
Status als Nachtarbeitnehmer daraus ergibt, dass Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen
im Kalenderjahr geleistet wird, ist davon auszugehen, dass die Fälligkeit des
Ausgleichsanspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahres eintritt. Ist dies aber der Fall,
so war am 27.09.2006 die sechsmonatige Verfallfrist verstrichen, ohne dass es darauf
ankommt, wann sie genau beginnt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sie erst am 27.03.2006 zu laufen angefangen hat.
40
c) Freilich besteht für den Anspruch nach § 6 Abs. 5 AZG die Besonderheit, dass es sich
um eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB handelt (vgl. BAG vom 05.09.2002, aaO.).
Diese Besonderheit steht der Annahme, die Ansprüche der Klägerin seien spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres fällig geworden, jedoch nicht entgegen. Zwar hatte sich
die Wahlschuld zu diesem Zeitpunkt wegen des von der Beklagten nicht ausgeübten
Wahlrechts noch nicht auf eine der geschuldeten Leistungen – bezahlte Freistellung
oder Zahlung eines Zuschlags – konkretisiert. Die Beklagte hat vielmehr erst mit
Schriftsatz vom 08.10.2007 ihr Wahlrecht ausgeübt. Nach § 263 Abs. 2 BGB gilt damit
die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete. Dies bedeutet, dass der
Ausübung des Wahlrechts Rückwirkung zukommt. Die Rückwirkung bedeutet, dass der
Schuldner nicht nur von der Zeit der Wahl an auf die gewählte Leistung beschränkt wird,
sondern dass es so angesehen wird, als sei er von Anfang an hierauf beschränkt
gewesen. Die Rückwirkung enthält eine gesetzliche Fiktion. Sie führt dazu, dass
Forderungen mit Ausübung des Wahlrechts verjährt sein können. Dies ist allgemein
anerkannt (Staudinger/Bittner (204) § 263 RdNr. 11-12; MüKo/Krüger, BGB, 5. Aufl.,
RdNr. 7).
41
Diese Rechtsfolge der Ausübung des Wahlrechts benachteiligt den Gläubiger nicht
unangemessen. Er hat es, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, in der
Hand, seine Rechte zu wahren, indem er alternativ auf Bewirkung der einen oder
anderen Leistung klagt. Erst mit Beginn der Zwangsvollstreckung wird, wie sich aus §
264 Abs. 1 BGB ergibt, das Wahlrecht des Schuldners beschnitten. Diese Möglichkeit,
seine Rechte wahrzunehmen, ermöglicht es dem Gläubiger auch, eine Ausschlussfrist
einzuhalten.
42
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt § 70 Abs. 2 BAT-KF nichts anderes.
Diese Vorschrift bestimmt, dass die einmalige Geltendmachung für denselben
Sachverhalt ausreicht, um die Ausschlussfrist auch für die später fällig werdenden
Leistungen unwirksam zu machen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht
vor, weil sich die von der Klägerin beanspruchten Leistungen nicht aus "demselben
Sachverhalt" ergeben. Dies ist der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher und
tatsächlicher Lage Ansprüche aus einem bestimmten Tatbestand herzuleiten sind (vgl.
BAG vom 10.07.2003, 6 AZR 283/02, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 168). Daran
fehlt es. Die Klägerin hat unterschiedlich viele Nachtdienste geleistet. Ihr Anspruch ist
nicht einmal davon abhängig, dass sie Nachtdienste geleistet hat, sondern davon, in
welchem Umfang dies geschehen ist. Ohne Bedeutung ist es nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts, dass die Partei nicht über die Zahl und Dauer der
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geleisteten Nachtdienste gestritten haben, sondern lediglich
Meinungsverschiedenheiten über deren Einordnung als Nachtarbeit und der
Begründung von Ausgleichsleistungen bestanden. Von einer Ausschlussfrist erfasste
Ansprüche verfallen auch dann, wenn über die rechtserzeugenden Tatsachen kein
Streit besteht. Es geht um den Zweck, Ansprüche rasch zu klären und nicht darum, ob
der zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand und die Bewertung der
rechtserzeugenden Tatsachen streitig ist.
2) Allerdings hat die Klägerin Ansprüche des Jahres 2006 ausdrücklich erstmalig mit
ihrer Klageschrift vom 16.08.2007, der Beklagten am 28.08.2007 zugestellt, schriftlich
geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre
2006 die sechsmonatige Verfallfrist – erneut – verstrichen. Jedoch ist es der Beklagten
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.
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a) Eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung stellt die
Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn zum Verfall von Ansprüchen führende
Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden
ist (st. Rspr. vgl. BAG vom 05.06.2003, 6 AZR 249/02, zit. nach JURIS m.w.N.; s. auch
BAG vom 10.10.2002, 8 AZR 8/02, NZA 2003, 329). Der Schuldner muss demnach den
Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist
abgehalten haben. Dies wird unter anderem auch dann angenommen, wenn der
Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der
Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. Dies ist
vorliegend der Fall.
45
b) In ihrem Schreiben vom 11.10.2006, mit dem sie auf die Geltendmachung der
Klägerin bezüglich der Ansprüche aus dem Jahre 2005 geantwortet hat, hat die
Beklagte sich nicht auf Ausschlussfristen berufen, sondern im Gegenteil, erklärt, dass
sie den Antrag der Klägerin fristwahrend zur Personalakte nehmen und sie informieren
werde, sobald das zu der zwischen den Parteien streitigen Frage geführte
Arbeitsgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Schon diese Erklärung spricht
dafür, dass die Klägerin nicht verpflichtet sein sollte, Ansprüche, hinsichtlich derer die
Verfallfrist noch nicht abgelaufen war, gesondert geltend machen zu müssen. Wie oben
ausgeführt, waren die ausdrücklich von der Klägerin für das Jahr 2005 geltend
gemachten Ansprüche bereits verfallen. Wird, wie geschehen, zugunsten der Beklagten
davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Antwortschreiben bereits verfallene Ansprüche
nicht mehr entstehen lassen wollte, so kann sich die Formulierung "fristwahrend" nur auf
Ansprüche des Jahres 2006 beziehen. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte, wie sich
auch aus dem weiteren Zusammenhang ergibt, in dem sie auf den Ausgang des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens veweist, zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere
Geltendmachung nicht erforderlich ist.
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Das in Bezug genommene Verfahren ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom
29.03.2007, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, abgeschlossen worden. Mit
Schreiben vom 11.07.2007, in dem sich die Beklagte wegen der Streitfrage an die
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtete und in dem sie erneut erklärt hat,
dass Anträge auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden ohne
weitere Maßnahmen berücksichtigt würden, sobald eine höchstrichterliche
Entscheidung in der Sache vorliege oder eine ausdrückliche Tarifregelung erfolge, hat
sie erneut zum Ausdruck gebracht, dass die Geltendmachung weiterer Forderungen
nicht erforderlich sei. Dies lag auch insoweit in ihrem Interesse, weil sie andernfalls eine
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Vielzahl von Anträgen einzelner betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte
behandeln müssen, wohingegen sie bei abschließender Klärung der Streitfrage
gegebenenfalls eine Gesamtabwicklung durchführen kann. Am 11.07.2007 dürften im
Übrigen die Ansprüche der Klägerin für das Jahr 2006 noch nicht verfallen gewesen
sein. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF ist Zahltag der 16. eines jeden Monats. § 36 Abs.
1 Satz 5 BAT-KF bestimmt, dass der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats bestimmt. Wird auf den
16.01. oder, was naheliegend ist, da der Monat Dezember zu erfassen gewesen wäre,
auf den 16.02.2007 abgestellt, so war das Schreiben vom 11.07.2007 objektiv geeignet,
die Klägerin an der Wahrung der bis dahin noch nicht abgelaufenen Ausschlussfrist zu
hindern.
III
48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
49
Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
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Hackmann
Molitor
Meyer H.G.
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