Urteil des LAG Hamm vom 15.07.2004
LArbG Hamm: geistige arbeit, initiative, vergütung, bewährung, verwaltung, sparkasse, marketing, leiter, anforderung, ausstattung
Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1133/02
Datum:
15.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1133/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 2037/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 1133/02 Revision zurückgewiesen
11.05.2005
Normen:
§ 22 BAT, TV Sparkassen
Leitsätze:
Eingruppierung des Angestellten einer Sparkasse mit der Tätigkeit
"Dekorateur
zgl. Gruppenleiter" - 2 unterstellte Mitarbeiter -: Kein Anspruch auf
Vergütung nach V b BAT/VKA
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 05.03.2002 - 7 Ca 2037/01 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger
erstrebt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT/VKA.
2
Der Kläger ist am 09.08.1952 geboren. Am 23.06.1971 legte er vor der IHK D1xxxxxx
die Gehilfenprüfung für den Ausbildungsberuf des Schaufenstergestalters ab (Kopie
des Gehilfenbriefes: Bl. 34 d.A.). Der Kläger war Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist
jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte beschäftigt rund 2100 Arbeitnehmer
und unterhält neben ihrer Hauptstelle ca. 80 Geschäftsstellen. Seit dem 01.02.1973 ist
der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 01.07.1973 (Bl. 21
d.A.) wurde er als Dekorateur eingestellt. Vereinbart wurde die Geltung des BAT und
der jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge. Der Kläger wurde in § 3 des
3
Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingereiht. Ab dem 01.08.1973
erhielt der Kläger eine Vergütung der Gruppe VII BAT. Am 03.12.1993 wurde der
Kläger "aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Dekorateur" mit Wirkung ab dem
01.10.1973 in die Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert (Bl. 23 d.A.). Mit
Schreiben vom 19.12.1996 wurde dem Kläger ab dem 01.01.1997 in der Abteilung
Marketing eine Tätigkeit übertragen, "die mit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1
BAT ausgewiesen ist" (Bl. 24 d.A.). Weiter heißt es dort: "Die Tätigkeit ist im
Stellenplan 1997 wie folgt aufgeführt: 160/14 – Dekorateur zgl. Gruppenleiter" (Bl. 24
d.A.). Entsprechend dieser Mitteilung ist in einem weiteren Schreiben vom 19.06.1997
ausgeführt, die Höhergruppierung ab dem 01.01.1997 sei aufgrund der Tätigkeit als
Dekorateur zgl. Gruppenleiter in der Marketing-Abteilung erfolgt, der abgeschlossene
Arbeitsvertrag ändere sich insoweit (Bl.25 d.A.).
Mit Schreiben vom 20.12.1999 machte der Kläger seine Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe V b gemäß BAT für Angestellte im Sparkassendienst geltend und
bezog sich zur Begründung insbesondere auf die Übertragung der Gruppenleiterstelle
(Bl. 26 d.A.). Die Abteilung 160 Marketing ist dem Dezernat 100 "Controlling, Marketing,
Öffentlichkeitsarbeit" zugeordnet. Dieses Dezernat untersteht dem Vorsitzenden des
Vorstandes der Beklagten , Herrn H2xxxx K3xx. Leiter der Abteilung 160 "Marketing"
und direkter Vorgesetzter des Klägers ist H3xxx M3xxxx. Herr M3xxxx erhält eine
Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT / VKA. Herr M3xxxx verantwortet die
Werbegestaltung gegenüber dem Vorstand. Herr M3xxxx entscheidet, welche zentralen
Angebote des Sparkassenverlages, des DGSV bzw. des WLSGV in Anspruch
genommen werden und in welchem Budgetrahmen nach Zeit und Kosten die
Werbegestaltung stattfindet. An diesen Entscheidungen ist der Kläger in der Diskussion
zur Marketingplanung beteiligt. Die Art der Informationsständer – Design, Größe und
Ausstattung – wird von der Abteilungsleitung festgelegt. Der Kläger bestimmt, wie viel
von dem sparkasseneinheitlichen Werbematerial für welche Geschäftsstelle bestellt
wird und welche Info- und Werbeständer in welcher Filiale aufgestellt werden. Verträge
über Auftritte der Beklagten als Sponsor von Veranstaltungen werden durch die Leitung
oder / und die Sachbearbeiter der Öffentlichkeitsarbeit vorbereitet und unterschrieben.
Der Kläger steht der Gruppe 161 "Werbegestaltung" vor. Diese hat ihren Sitz in den
Räumen der Geschäftsstelle 69 "Rennbahn" der Beklagten. Von der Gruppe werden
dort 2 Arbeitsräume, ein Aufenthaltsraum sowie Lagerräume, ein Außenlager und eine
Garage genutzt. Bis 2002 waren dem Kläger die Mitarbeiter D3xxx G2xxxxx (vormals:
Haja) und J1xx F2xxxx unterstellt. Frau G2xxxxx ist im Jahr 2002 aus dem
Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden. Frau G2xxxxx und Herr F2xxxx sind
gelernte Schaugewerbegestalter (Berufskundliche Kurzbeschreibung
Schauwerbegestalter / Schauwerbegestalterin: Bl. 37 d.A.). Herr F2xxxx wird nach der
Vergütungsgruppe VI b BAT / VKA vergütet. Frau G2xxxxx wurde bis zu ihrem
Ausscheiden ebenfalls nach der Vergütungsgruppe VI b BAT / VKA bezahlt. Die
Nachfolgerin von Frau G2xxxxx erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT /
VKA. Abmahnungen und Kündigungen erfolgen bei der Beklagten durch den Vorstand,
Urlaubsanträge der Mitarbeiter der Gruppe 161 unterschreibt der Abteilungsleiter
M3xxxx. Die Gruppe Werbegestaltung produziert und montiert die Werbemittel der
Beklagten. Hierbei werden auch Fremdfirmen eingeschaltet. Dem Kläger obliegen
Materialbestellung und Materialdisposition sowie Lieferkontrolle, Rechnungskontrolle
und Inventarkontrolle. Weitere Tätigkeiten des Klägers sind u.a.: Ausstattung der
Geschäftsstellen mit Plakat- und Prospektständern, Anfertigung individueller Werbung,
werbliche Ausstattung von Großveranstaltungen, Ausstellungen in Geschäftsstellen und
Hauptstellen, Gestaltung von Urkunden und Tischkarten, Anfertigung von Dekorationen.
4
Der Kläger nimmt an den wöchentlichen Besprechungen mit dem Abteilungsleiter und
den Mitarbeitern der mittleren Führungsebene dieser Abteilung teil und berichtet aus
seinem Fachbereich. Die zur Umsetzung erforderlichen Arbeiten und Aufträge werden
hier besprochen. Die Gruppe des Klägers arbeitet auch für die Tochterfirmen S-
Vermögensmanagement, S-Immobilien und S-Versicherungsdienst. Daneben arbeitet
der Kläger auch wie die beiden anderen Mitarbeiter der Gruppe als Werbegestalter.
Frau G2xxxxx war und Herr F2xxxx ist zuständig für jeweils über 25 Geschäftsstellen,
der Kläger ist zuständig für ca. 20 Geschäftsstellen. Von 1989 bis 1998 nahm der Kläger
an 5 Fortbildungsveranstaltungen teil und zwar an drei zweitägigen, einer dreitägigen
und einer elftägigen (Themen: Deko-Seminar, EDV, Führungskräfte
:Selbstmanagement, Arbeitsmethodik, Zeitmanagement - weitere Einzelheiten: Bl. 9, 10
d.A.). Die monatliche Differenz zwischen der gezahlten und der vom Kläger
beanspruchten Vergütung belief sich bei Klagerhebung im März 2001 auf den Betrag
von 295,12 DM.
Der Kläger hat behauptet, 55 % seiner Gesamtarbeitszeit entfielen auf die Arbeiten als
Gruppenleiter und 45 % auf seine Tätigkeit als Werbegestalter. Die Tätigkeit als Leiter
der Gruppe Werbegestaltung stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Tätigkeit
als Werbegestalter gliedere sich in mehrere Arbeitsvorgänge, auf die es gemäß § 22
BAT - weil unter 50 % - nicht entscheidungserheblich ankomme. Seine Tätigkeit als
Gruppenleiter erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 a TV
Sparkassen (Gruppenleiter von zwei Angestellten der Vergütungsgruppe VI b). Nach
seinen Tagesaufzeichnungen habe er im Zeitraum vom 28.05.2001 bis zum 06.08.2001
während 196 Stunden 15 Minuten Gruppenleitungstätigkeiten wahrgenommen und
während 145 Stunden und 11 Minuten Tätigkeiten als Schauwerbegestalter ausgeführt,
in der Zeit vom 07.08.2001 bis zum 29.112001 belaufe sich diese Relation auf 327
Stunden 7 Minuten zu 176 Stunden 53 Minute (Tagesaufzeichnungen Bl. 104 – 150
d.A., 165 – 233 d.A.).
5
Der Kläger hat beantragt,
6
festzustellen, dass die beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2000 nach
der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA zu vergüten.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der TV Sparkassen sei auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden, da er überwiegend als Dekorateur
tätig sei. Der Kläger sei auch nicht zu 50 % seiner Arbeitszeit mit Gruppenleitertätigkeit
beschäftigt. Zudem obliege ihm nur die Fachaufsicht nicht aber die Dienstaufsicht über
die beiden Mitarbeiter. Bei verschiedenen Tätigkeiten, die der Kläger in seinen
Aufstellungen als Gruppenleitertätigkeiten ausweise, handele es sich erkennbar nicht
um Leitungstätigkeiten sondern um Arbeitsleistungen als Schauwerbegestalter oder
sonstige nichtleitende Tätigkeiten (Telefonabstimmung und Übernahme von Vorlagen
für Immobilienpräsentationen, Mitarbeiterbesprechung der Abteilung 160, Einweisung
PC-Tätigkeit). Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter des Klägers in die
Vergütungsgruppe VI b sei nicht tarifgerecht.
10
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.03.2002 stattgegeben. Zur
11
Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter sei als
einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Die Leitungstätigkeit fülle mehr als 50 % der
Arbeitszeit des Klägers aus. Die Beklagte sei den diesbezüglichen Ausführungen des
Klägers in seinen Tagesaufzeichnungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern
habe nur beispielhafte Einwendungen zu einzelnen Positionen erhoben. Der Kläger sei
Gruppenleiter im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 TV Sparkassen. Dem
Kläger seien zwei Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA
unterstellt. Der pauschale Hinweis der Beklagten, die Tätigkeit der Angestellten
entspreche nicht der Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA, sei unbeachtlich. Entsprechend
der Darlegungs- und Beweislast bei der Korrigierenden Rückgruppierung hätte die
Beklagte die objektive Fehlerhaftigkeit der von ihr selbst vorgenommenen
Eingruppierung substantiiert begründen und beweisen müssen.
Gegen dieses am 27.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2002
Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 22.08.2002 begründet worden.
12
Die Beklagte wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts finde der TV
Sparkassen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Als Dekorateur
und Schaufenstergestalter sei der Kläger nicht im Sparkassendienst tätig. Anzuwenden
seien die Auffanggruppen des Tarifvertrages für den allgemeinen Verwaltungsdienst..
Die dortigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b
habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aber auch nach dem TV Sparkassen könne der
Kläger die begehrte Eingruppierung nicht beanspruchen. Denn er habe nicht dargelegt,
dass er die Gruppenleitertätigkeit zu 50 % der Gesamttätigkeit ausübe. Offensichtlich
habe der Kläger nichtleitende Tätigkeiten unberechtigt als Leitungstätigkeit
ausgewiesen (wie z.B. "Werbemittelversand sowie telefonische Bestellung"). Die
Tätigkeitskennzeichnungen des Klägers in seinen Tagesberichten seien abstrakt und
unbestimmt und deshalb nicht aussagekräftig. Bereits nach der Lebenserfahrung sei es
völlig unwahrscheinlich, dass eine Leitungstätigkeit bei nur zwei unterstellten
Mitarbeitern 50 % ausmache. Auch seien die beiden Mitarbeiter dem Kläger nicht durch
ausdrückliche Anordnung unterstellt. Die unterstellten Mitarbeiter seien nicht tarifgerecht
eingruppiert. Auch deren Tätigkeit unterfalle nicht dem TV Sparkassen. Sie verrichteten
auch keine Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im
Sparkassendienst erforderten. Die Tätigkeit des Klägers bestehe in der technischen
bzw. handwerklichen Umsetzung der von der Marketingabteilung getroffenen
Entscheidungen. Konkrete Tatsachen dazu, dass seine Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordere, trage der Kläger nicht vor. Da Art und Inhalt von
Informationsständern von der Abteilungsleitung vorgeben würden, benötige der Kläger
keine Kenntnisse der Werbepsychologie. Zu den beiden Mitarbeitern der
Werbeabteilung trägt die Beklagte vor: Frau G2xxxxx und Herr F2xxxx seien nicht im
Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert worden. Sie
seien aufgrund gezeigter Leistungen übertariflich eingruppiert worden. Beide seien als
Belohnung für gute Leistungen höhergruppiert worden. Die Beklagte verweist hierzu auf
ihr Schreiben betr. Herrn F2xxxx vom 22.12.1996 (Bl. 406 d.A.). Abschließend führt die
Beklagte aus, denkbar sei auch, dass die Tätigkeitsmerkmale für Handwerksmeister
(Funktionsmeister) nach dem Tarifvertrag für Meister vom 18.04.1980 i.d.F. vom
24.04.1991 zur Anwendung gelangten; die Tätigkeiten, die im Bereich des Klägers
ausgeübt würden, hätten handwerklichen Charakter (Herstellen von Reklamemitteln,
Malen von Schildern etc.).
13
Die Beklagte beantragt,
14
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.03.2002 – 7 Ca 2031/01 –
abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
15
Der Kläger beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger stehe im Dienst der
Sparkasse und unterfalle deshalb als Angestellter im Sparkassendienst – wie im
übrigen alle Angestellten einer Sparkasse - dem TV Sparkassen. Der Kläger übe eine
Tätigkeit nach der Fallgruppe 7 a der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen aus.
Zutreffend habe das Arbeitsgericht die dortigen Merkmale wegen der
Gruppenleitertätigkeit des Klägers bejaht. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit
selbst Aufgaben innerhalb des von ihm betreuten Bereiches wahrnehme, gehörten auch
diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu den Leitungstätigkeiten. Eine
Trennung in Gruppenleitertätigkeiten und Dekorateurtätigkeiten sei nicht erlaubt. Die
zwei in der Gruppe des Klägers tätigen Mitarbeiter seien zutreffend in die
Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Diesen Stellen sei seit zahlreichen Jahren und
unumstritten auch von der Beklagten die Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT /
VKA beigemessen worden. Von dieser durchgängigen Handhabung weiche die
Beklagte vor dem Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits erstmalig ab. Einen
diesbezüglichen Eingruppierungsirrtum habe die Beklagte nicht substantiiert
vorgetragen. Aber auch bei einer Eingruppierung des Klägers nach dem allgemeinen
Teil der Anlage 1 a zum BAT sei das Eingruppierungsbegehren begründet. Der Kläger
übe Tätigkeiten aus, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie
selbständige Leistungen erforderten. Die Tatsache, dass der Kläger konzeptionell und
logistisch der einzig Zuständige für die Werbegestaltung sei, mache notwendig, dass
bei ihm alle Fachkenntnisse vorhanden seien. Die Verschiedenheit der Aufgaben, die
bei der Ausstattung von Geschäftsstellen mit Informations- und Werbematerial
begännen und etwa bei der Planung von Ausstellungen in Geschäftsstellen aufhörten,
erforderten sicherlich gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Der Kläger brauche
Kenntnisse auf dem Gebiet der Werbepsychologie, des Marketingdesigns, des
Unfallschutzes aber auch inhaltliche Kenntnisse des Bank- bzw. Sparkassengewerbes.
Er führe alle seine Tätigkeiten mit tiefen und breiten Fachkenntnissen über das
inhaltliche Fachgebiet der Beklagten aus. Der Kläger bestimme beispielsweise auch, in
welcher Weise die Beklagte als Sponsor von Großveranstaltungen in der Öffentlichkeit
repräsentiert werde. Auch bei der Beauftragung von Werbefirmen liege der Umfang der
Kenntnisse des Klägers in der doppelten Fachlichkeit – Kenntnis zu den inhaltlichen
Fachgebieten der Beklagten und Kenntnis im Bereich Marketing -. Die Tätigkeit des
Klägers als Gruppenleiter werde in vollem Umfang eigenverantwortlich ausgeübt. Mithin
sei auch das Merkmal der "selbständigen Leistungen" erfüllt.
18
Das Gericht hat bei der Gewerkschaft ver.di und bei der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) eine Tarifauskunft zum Vorliegen einer Tariflücke eingeholt.
Wegen der Antworten wird auf Bl. 420 – 423 (ver.di) und Bl. 425, 426 (VKA) Bezug
genommen.
19
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
20
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Eingruppierungsklage erweist sich als
21
unbegründet.
A.
22
Die Berufung ist statthaft und nach dem Gegenstand der Beschwer zulässig, § 64 Abs.
1, 2 b ArbGG. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.
1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
23
B.
24
Die Berufung ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der
Kläger ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA nicht beanspruchen.
25
I.
26
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Feststellungsklage ist nach § 256 I ZPO
zulässig. Sie ermöglicht eine prozessökonomisch sinnvolle umfassende
Streitbescheidung. Es bestehen keine prozessrechtlichen Bedenken gegen die
Zulässigkeit eines solchen Klageantrages (BAG 31.07.2002 AP Nr. 292 zu §§ 22, 23
BAT 1975).
27
II.
28
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes
der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA. Die Voraussetzungen eines dahingehenden
arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der VergO
der Anlage 1 a BAT/VKA sind nicht gegeben.
29
1.
ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung und damit nach §§ 22, 23 BAT i.
V. m. der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA. Nach § 22 Abs. 1 BAT
richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b /VKA). Der Angestellte erhält Vergütung nach
der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der
Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die
gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die
gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die
für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser
Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei
der Betrachtung mehrer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige
Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung
erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Damit hängt die Entscheidung des
Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers
ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich in
Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V b BAT / VKA entspricht, § 22 Abs. 1, 2
Unterabs. 2 S. 1 BAT.
30
2.
31
Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den
Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren
Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs,
Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch,
Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf
Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder
einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der
Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne des
Unterabsatzes 2 des § 22 Abs. 2 BAT ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal
geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe,
Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT. Davon ausgehend versteht das
Bundesarbeitgericht unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der
Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen
Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich
selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis
führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAG 31.07.2002 AP Nr. 229 zu §§ 22, 23 BAT
1975 m. w. N.). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des
Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter
aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare
Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem
Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 30.09.1998 AP Nr. 257 zu §§ 22, 23
BAT 1975; BAG 22.07.1998 AP Nr. 255 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 10.12.1997 AP Nr.
234 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
seine Tätigkeit umfasse mehrere Arbeitsvorgänge. Der zeitlich überwiegende Anteil von
mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit werde von dem Arbeitsvorgang der
Gruppenleitung ausgefüllt. Abweichend hiervon nimmt der Kläger in der
Berufungsinstanz den Standpunkt ein, er übe seine Gesamttätigkeit als Gruppenleiter
aus, da alle seine Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis der Leitung der Gruppe dienten.
Eine Trennung in die Arbeitsvorgänge Gruppenleitung und Dekorateurtätigkeit komme
nicht in Betracht (unter Hinweis auf BAG 18.02.1998 4 AZR 552/96 ZTR 1998, 312).
Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist oder ob weitere andere Arbeitsvorgänge
anzunehmen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bei jedem denkbaren Zuschnitt
der Arbeitsvorgänge erweist sich das Höhergruppierungsbegehren als unbegründet.
Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob die vom Kläger angeführten
Leitungstätigkeiten tatsächlich mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ausfüllen und ob der
Kläger durch die Tätigkeitskennzeichnungen in seinen Tagesaufzeichnungen
hinreichend substantiiert aufgezeigt hat, dass es sich bei den reklamierten leitenden
Tätigkeiten tatsächlich um Aufgaben der Gruppenleitung und nicht um (bloße)
Dekorationstätigkeit handelt.
3.
nach dem Sparkassentarifvertrag der Vergütungsordnung der Anlage 1 a BAT / VKA (
Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT – Angestellte im
Sparkassendienst – vom 26. Oktober 1979 i.d.F vom 15. Februar 1993, fortan TV
Sparkassen).
32
a)
Bestimmungen:
33
Vergütungsgruppe V b
34
1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende
35
Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z.B. als
Kundenberater, als
36
Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für
37
Personalangelegenheiten.(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
bedeuten...)
38
2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der
Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders
verantwortungsvoll ist, .......
39
3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach
dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2. (Die
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den
gesamten Sparkassenbereich beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnis ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann
diese Anforderungen nicht erfüllen.)
40
4. Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren als Terminalkassierer mit
umfangreichem Kassenverkehr. ......
41
5. Kassierer, die auch den Geldverkehr mit den Zentralkassen sowie den
Geldausgleich mit den Schalterkassen der Hauptstelle oder mit
Geschäftsstellen zu bewirken haben.
42
6. Kassierer mit umfangreichem Kassenverkehr. ......
43
7. Gruppenleiter, denen a) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten
mindestens der Vergütungsgruppe VI b oder b) ein Angestellter mit
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsklasse VI b und mindestens zwei
Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch
ausdrückliche Anordnung unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3
und 4)
44
9. Geschäftsstellenleiter
45
10. Geschäftsstellenleiter mit ....
46
11. Abteilungsleiter, denen ......
47
Vergütungsgruppe VI b
48
1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige
49
Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen
erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich
nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen. Der Aufgabenkreis
muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und
vielseitiger Fachkenntnis ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann
diese Anforderungen nicht erfüllen.)
2. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung,
die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem
Viertel selbständige Leistungen erfordern. (Die gründlichen und vielseitigen
Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich
beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis ordnungsgemäß
bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten
eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte
geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)
50
3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach fünfjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2. (Die gründlichen und vielseitigen
Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich
beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß
bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten
eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistigen Initiative; eine leichte
geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)
51
4. Angestellte in Kassen mit on-line-Verfahren ....
52
5. Kassierer.
53
6. Gruppenleiter, denen.....
54
Protokollerklärungen:
55
..........
56
3. Gruppenleiter sind Angestellte, die dem Abteilungsleiter oder
Geschäftsstellenleiter unmittelbar verantwortlich sind und denen durch
ausdrückliche Anordnung eine Gruppe von Angestellten ständig unterstellt ist.
57
4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der
unterstellten Angestellten abhängt,
58
a)werden Angestellte, die in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichten
Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als Angestellte der Vergütungsgruppe
59
gezählt, aus der sie aufgestiegen sind.
b) – e) .....
60
b)
Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals 7 a der Vergütungsgruppe V b TV
Sparkassen sind nicht erfüllt. Die beiden dem Kläger unterstellten Angestellten weisen
nicht die vom TV Sparkassen geforderte Qualifikation auf. Aus der Systematik der
tarifvertraglichen Eingruppierungsregeln in der VergO der Anlage 1 a BAT / VKA mit den
allgemeinen Fallgruppen für den Verwaltungsdienst als Auffangnormen (BAG
14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22,23 BAT 1975 - vgl. auch unten 4 a -) und den daneben
normierten speziellen Regelungen für besondere Tätigkeiten folgt, dass als unterstellte
Angestellte i.S.d. Tätigkeitsmerkmals 7 a der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen nur
solche Angestellte in Betracht kommen, bei denen sich die geforderte Eingruppierung
"mindestens der Vergütungsgruppe VI b" aus den Regeln des TV Sparkassen ergibt.
Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen , dass der TV Sparkassen mit dem
Tätigkeitsmerkmal 7 a eine spezifische Eingruppierungsnorm enthält, die in den
Merkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst keine Entsprechung hat. Dort wird
für eine aus Unterstellungsverhältnissen resultierende Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe V b jeweils eine größere Anzahl unterstellter Angestellter gefordert
(fünf Registraturangestellte, davon zwei mindestens VI b in V b Fgr.2; drei
Registraturangestellte, davon mindestens einer VI b in V b Fgr.3; sowie 40 Kanzleikräfte
bei V b für Vorsteher von Kanzleien, drei Angestellte VI b bei V b für Angestellte in
gemeindlichen Buchhaltereien; fünf Kassenangestellten bei V b für Leiter von Kassen).
Die beiden dem Kläger unterstellten Angestellten der Gruppe Werbegestaltung erfüllen
ihrerseits nicht die geforderte Voraussetzung einer Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe VI b TV Sparkassen. Die hier allein in Betracht zu ziehenden
Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 2 der Vergütungsgruppe VI b TV Sparkassen
setzen jeweils einen Aufgabenkreis voraus, der nur bei gründlichen und vielseitigen
Fachkenntnissen aus dem Sparkassenbereich ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Dass sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse auf den
Sparkassenbereich beziehen müssen, folgt aus dem erläuternden Klammerzusatz, dass
sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf den gesamten
Sparkassenbereich beziehen müssen. Die dem Kläger unterstellten Angestellten der
Gruppe Werbegestaltung verfügen nicht über eine sparkassen- oder bankspezifische
Ausbildung. Sie sind im Bereich der Werbegestaltung qualifiziert. Dass sie bei ihrer
werbegestaltenden Tätigkeit gleichwohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aus
dem Sparkassenbereich benötigen, kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht
festgestellt werden. Damit fehlt sowohl den seinerzeit wie auch den derzeit dem Kläger
unterstehenden beiden Angestellten die im Tätigkeitsmerkmal 7 a geforderte
Eingruppierung. Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die
weiteren aufgeworfenen Fragen, ob die Bezahlung der unterstellten Angestellten nach
der Vergütungsgruppe VI b von den Angestellten lediglich im Wege des
Bewährungsaufstieges erreicht worden ist, ob es sich um eine tarifvertraglich nicht
geschuldete freiwillige "Belohnung für gute Leistung" handelt und wie der Umstand der
Eingruppierung des nachgefolgten Angestellten in die Vergütungsgruppe VII rechtlich
zu würdigen ist.
61
c)
Sparkassen erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Der Kläger macht selbst nicht geltend,
dass für die Verrichtung seiner Tätigkeit in der Gruppe Werbegestaltung gründliche,
62
umfassende oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aus dem
Sparkassenbereich erfordert werden, wie dies in den Fallgruppen 1, 2 und 3 der
Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen vorausgesetzt wird. Auch der Kläger verfügt nicht
über eine sparkassen- oder bankspezifische Ausbildung, sondern über den
Ausbildungsabschluss des Schaufenstergestalters. Auch für die Tätigkeit des Klägers
ist nicht aufgezeigt, dass deren Verrichtung gründliche, umfassende oder gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse aus dem Sparkassenbereich erfordert. Die Fallgruppen
4, 5 und 6 der Vergütungsgruppe V b TV Sparkassen scheiden aus, weil der Kläger
nicht im Kassenbereich arbeitet. Der Anwendung der Fallgruppe 7 b stehen die unter a)
behandelten Gründe entgegen sowie das Fehlen des nach 7 b erforderlichen dritten
unterstellten Angestellten. Die weiteren Gruppen 9, 10, 11 a, b sind tatbestandlich nicht
einschlägig, weil der Kläger weder Geschäftsstellen- noch Abteilungsleiter ist.
4.
Verwaltungsdienst begründet.
63
a)
Eingruppierung des Klägers herangezogen werden. Der TV Sparkassen stellt keine
abschließende Regelung für alle Angestellten einer Sparkasse dar. Nicht jeder
Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Sparkasse abgeschlossen hat, ist
zwangsläufig nach dem TV Sparkassen einzugruppieren. Die allgemeinen tariflichen
Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst haben neben den anschließend
geregelten spezielleren tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der VergO BAT eine
Auffangfunktion. Die Regelungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst können daher
auch für solche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen
behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen. Der
Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale scheidet erst dann aus, wenn die Tätigkeit des
Arbeitnehmers auch im weitesten Sinne nicht mehr zum Verwaltungsdienst gehört (BAG
14.08.1995 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 01.03.1995 AP Nr. 191 zu §§ 22,
23 BAT 1975; BAG 15.06.1994 AP Nr. 179 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 21.03.1984 AP
Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 28.10.1981 AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975;
Böhm-Spiertz, BAT, 9/1998, § 22 Rz. 52, 53 ). In diesem Sinne gehen auch die
eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien von einer Auffangfunktion der
allgemeinen Vergütungsordnung neben dem TV Sparkassen aus. Dieses Verständnis
spiegelt sich auch im tarifvertraglichen Sprachgebrauch. Während es im TV Sparkassen
"Angestellte im Sparkassendienst" heißt, betrifft die SR 2 s zum BAT "Angestellte der
Sparkassen". Letzterer Begriff umfasst alle Angestellten des Arbeitgebers Sparkasse;
ersterer betrifft nur diejenigen Sparkassenangestellten, die mit den eigentlichen
Sparkassengeschäften betraut sind, so dass etwa technische Angestellte wie z.B.
Angestellte in der Datenverarbeitung zwar der SR 2 s BAT nicht aber dem TV
Sparkassen unterfallen (Böhm-Spiertz, BAT, 06/1997, SR 2 s Rz. 3; Clemens-
Scheuring, BAT, 03/1996, SR 2 s Erl. 1).
64
b)
Eingruppierung folgende Regelungen:
65
Vergütungsgruppe V b
66
1.a)
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
67
selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der
Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der
Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen
Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
68
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
69
1.b)
Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass
sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
70
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
71
1.c)
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.
72
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderungen nicht erfüllen.)
73
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
74
2.
75
Vergütungsgruppe V c
76
1.a)
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
77
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderungen nicht erfüllen.)
78
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
79
1.b)
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordert.
80
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderungen nicht erfüllen.)
81
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
82
............
83
Vergütungsgruppe VI b
84
1.a)
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
85
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderungen nicht erfüllen.)
86
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
87
1.b
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1
b.
88
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
89
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
90
............
91
Vergütungsgruppe VII
92
1.a)
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
93
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften
und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises)
94
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
95
1.b
Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
erfordert.
96
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
97
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
98
1.c)
Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie zumindest zu einem Viertel gründliche
Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
VIII Fallgruppe 1 b.
99
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften
und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises.)
100
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
101
............
102
c)
Verwaltungsdienstes eingruppiert. Er erfüllt nicht die Anforderungen der dort
ausgewiesenen Fallgruppen.
103
aa)
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach
dreijähriger Bewährung in V c Fg. 1 b". Die erforderlichen Heraushebungsmerkmale der
Erforderlichkeit zumindest gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse und der
selbständigen Leistung entsprechend den vorausgesetzten Fachkenntnisse sind nicht
erfüllt (V b Fg. 1 c nach Bewährung in V c Fg. 1 b).
104
Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. In einem
solchen Fall obliegt es dem Eingruppierungskläger im einzelnen die Tatsachen
105
auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich
beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen
Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus
dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so sind auch solche Tatsache darzulegen,
die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus
auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 23.08.1995
ZTR 1996,26 = AP Nr. 13 zu § 21 MTB II; BAG 20.10.1993 AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT
1975).
Die Erforderlichkeit gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ist nicht zu bejahen. Zu
Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die
unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene
Tätigkeit benötigt (BAG 22.10.1986 AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gründliche
Fachkenntnisse erfordern nach dem Klammerzusatz zu VIII Fg. 1 b nähere Kenntnisse
von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des
Aufgabenkreises. Der Angestellte soll fähig sein, aufgrund näherer Kenntnisse von
Vorschriften in seinem Aufgabenkreis ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muss in der Lage
sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu
bearbeiten. Gefordert werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß
und nicht nur oberflächlicher Art (BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975
mwN). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften
beziehen. Im Hinblick auf die Auffangfunktion der ersten Fallgruppen für den
allgemeinen Verwaltungsdienst können auch Fachkenntnisse des Angestellten
außerhalb der eigentlichen Verwaltungsaufgaben mit zu berücksichtigen sein (BAG
26.09.1979 AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975). So hat das BAG beispielsweise auch
historische, fremdsprachliche, bautechnische Kenntnisse von Angestellten oder auch
die anatomischen und physiologischen Kenntnisse eines Daktyloskopen ausreichend
sein lassen (BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 04.08.1993 AP Nr. 1
zu § 1 BAT; BAG 20.10.1993 AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gegenüber
gründlichen Fachkenntnissen erfordern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse eine
Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Um festzustellen, ob gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, ist ein Vergleich mit den Kenntnissen
der Angestellten notwendig, die üblicher Weise einer Vergütungsgruppe zugeordnet
sind, die gründliche Fachkenntnisse verlangt. Nach dem Klammerzusatz zu der
Vergütungsgruppe VII Fg 1 a BAT / VKA brauchen sich die Fachkenntnisse nicht auf
das Gesamtgebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen.
Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse bearbeitet werden kann.
Die Vielseitigkeit kann sich aus der Menge, der Vielzahl der anzuwendenden
Regelungen und Bestimmungen ergeben. Von vielseitigen Fachkenntnissen kann nicht
die Rede sein, wenn das Teilgebiet nur einen begrenzten Umfang hat, so dass es etwa
nur eine gewisse Routine bei der Bearbeitung gleichgelagerter Fälle, aber keine
vielseitigen Fachkenntnisse erfordert (BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT
1975; LAG Hamm 01.08.2001 – 18 Sa 1700/99 – EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr VI b
Nr.17).
106
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht
bejaht werden. Der Kläger führt nicht substantiiert aus, welche Fachkenntnisse er zur
Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Einen Bezug zwischen den Erfordernissen seiner
Tätigkeit und den Ausbildungsinhalten seiner Berufsausbildung zum
107
Schaufenstergestalter stellt der Kläger nicht her. Er gibt nicht an, welche Kenntnisse er
für die handwerklich-technische Bewältigung seiner Arbeitsaufgaben benötigt und
einsetzt. Soweit der Kläger hinsichtlich kreativ-gestalterischer Anforderungen seiner
Tätigkeit schlagwortartig auf Kenntnisse der Werbepsychologie und des
Marketingdesigns verweist, bleibt unklar, worin diese Kenntnisse bestehen und durch
welche Ausbildung oder Erfahrung er solche erworben hat. Auch ein Laie oder ein nicht
werbespezifisch geschulter Inhaber eines kleinen Einzelhandelsgeschäftes ist in der
Lage, eine – möglicherweise unzutreffende – eigene Vorstellung über eine größere oder
kleinere Werbewirksamkeit bestimmter Gestaltungen oder Platzierungen von
Werbemitteln zu entwickeln, ohne dass dies bereits den Schluss auf Fachkenntnisse im
tariflichen Sinne trägt. Über einen solchen Horizont hinausgehende und für die
Tätigkeitsverrichtung erforderliche weitergehende Fachkenntnisse zu
Werbepsychologie oder Marketingdesign im Hinblick auf Effizienz bei der Gestaltung
von Werbung zeigt der Kläger nicht auf. Schließlich bezeichnet der Kläger auch aus den
Bereichen Unfallschutz und Sparkassenwesen keine konkret erforderlichen Kenntnisse.
Auch hier erschöpft sich der Vortrag des Klägers in der schlagwortartigen Bezeichnung
eines Wissensbereiches, ohne einen konkreten Bezug zwischen diesbezüglichen
Kenntnissen und deren Erforderlichkeit für die einzelnen Verrichtungen seines
Arbeitsbereiches herzustellen. Da die erforderlichen Kenntnisse nicht in substantiierter
Weise bezeichnet und beschrieben sind, kann die Kammer das Vorliegen des
qualitativen Elementes der "näheren" Kenntnisse, welches die gründlichen
Fachkenntnisse aus den Fachkenntnissen heraushebt (BAG 24.08.1983 AP Nr. 78 zu
§§ 22, 23 BAT 1975), nicht bejahen. Der wertende Vergleich, dass über Fachkenntnisse
hinaus gründliche Fachkenntnisse im Sinne einer Erweiterung der Fachkenntnisse der
Tiefe nach gefordert sind, ist durch die Darlegung des Klägers nicht ermöglicht. Auch
die erforderliche Vielseitigkeit der Kenntnisse kann nicht festgestellt werden.
Unabhängig davon, dass die Kenntnisse – wie ausgeführt - nicht im einzelnen
bezeichnet sind und bereits deshalb eine heraushebende Steigerung dem Umfang nach
nicht feststellbar ist, ist hier auch darauf zu verweisen, dass der Tätigkeitsbereich des
Klägers auf einen Randbereich der Sparkassenaktivitäten beschränkt ist und damit nur
einen geringen Teil des Gesamtaufgabenspektrums berührt.
Darüber hinaus kann auch die Erforderlichkeit selbständiger Leistungen entsprechend
den vorausgesetzten Fachkenntnissen nicht bejaht werden. Selbständige Leistungen
erfordern nach dem Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe V c Fgr. 1 a BAT/VKA ein
den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines
Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte
geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das
Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig
arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch
Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr
eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe
vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie
insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und
eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen kann
– ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter
Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der
Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Von dem Angestellten werden
Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen
gestellt, der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen,
untereinander abwägen und zu einer Entscheidung gelangen ( BAG 18.02.1998 AP Nr.
108
239 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 10.12.1997 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG
10.12.1997 AP Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 12.06.1996 AP Nr. 212 zu §§ 22,
23 BAT 1975; BAG 01.03.1995 AP Nr. 191 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 18.05.1994 AP
Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm 01.08.2001 – 18 Sa 1700/99 – EzBAT §§
22, 23 BAT B1 VergGr VI b Nr.17; LAG Hamm 17.01.2001 - 18 Sa 1411/00 - ZTR 2002,
129). Diese Voraussetzungen sind hier nach dem klägerischen Vorbringen nicht erfüllt.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei mindestens der Hälfte seiner Arbeiten in
rechtserheblichem Umfang über einen entsprechenden Entscheidungsspielraum
verfügt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die tariflich geforderte Selbständigkeit
ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten
eines Ergebnisses erfordert und die für die Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe V b
erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse entsprechend den
vorstehenden Ausführungen nicht bejaht werden können. Davon abgesehen hat der
Kläger aber auch seine Tätigkeit nicht in einer Weise geschildert, dass anfallende
Abwägungsprozesse vermittelt werden. Das erforderliche Abwägen gegenläufiger
Gesichtspunkte und das Verknüpfen verschiedener Informationen auf dem Weg zum
Arbeitsergebnis wird nicht deutlich. Unwidersprochen ist es so, dass der dem Kläger
vorgesetzte Abteilungsleiter M3xxxx über die Inanspruchnahme zentraler Angebote der
Sparkassenorganisationen entscheidet und den Budgetrahmen nach Zeit und Kosten
für die Werbegestaltung festlegt. Nur in diesem vorgegebenen Rahmen entfaltet sich die
Tätigkeit des Klägers und der ihm unterstellten Mitarbeiter. Im Bereich des Sponsoring
entscheidet und verhandelt die Leitung der Sparkasse oder die Abteilung für
Öffentlichkeitsarbeit. Auch hier führt der Kläger Arbeiten entsprechend diesen
fremdbestimmten Vorgaben aus.
bb
Eingruppierung nicht herleiten. Diese erfordern eine weitere Steigerung der
Fachkenntnisse gegenüber den Anforderungen der Fallgruppe 1.c). Kann die
Erforderlichkeit gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse nicht bejaht werden, kann
die demgegenüber qualitativ und quantitativ gesteigerte Anforderung gründlicher,
umfassender Fachkenntnisse nicht erfüllt sein. Die weiteren Tätigkeitsmerkmale zur
Vergütungsgruppe V b BAT / VKA sind tatbestandlich nicht einschlägig.
109
5.
schließlich nicht aus dem von der Beklagten angesprochenen Aspekt einer
Meistertätigkeit beanspruchen. Dies macht auch der Kläger selbst nicht geltend. Dem
Kläger fehlt für eine solche Eingruppierung die vorausgesetzte Meisterqualifikation. Es
ist auch nicht feststellbar, dass er nach seiner betrieblichen Position Meisterfunktion
wahrnimmt. Auch liegen die zusätzlich erforderlichen Heraushebungsmerkmale für die
Eingruppierung eines Meisters in die Vergütungsgruppe V b nicht vor. Die Vergütung
nach V b ist insoweit Spitzenkräften des Meisterbereiches vorbehalten (Clemens-
Scheuring, BAT VergO VKA, 12/1991, S.664 e ff), zu denen der Kläger nach dem
unterbreiteten Sachverhalt unstreitig nicht gezählt werden kann. Sachvortrag zur
Ausfüllung der tariflichen Heraushebungsmerkmale findet sich nicht.
110
6.
111
C.
112
Der unterlegene Kläger hat gemäß § 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu
113
tragen. Die Revision wurde nach § 72 Abs.2 ArbGG zugelassen.
Limberg
Willmann
Knoke
114