Urteil des LAG Hamm vom 27.07.2007

LArbG Hamm: ordentliche kündigung, wiederkehrende leistung, gerichtlicher vergleich, gewissheit, gefahr, beendigung, kündigungsfrist, zivilprozess, era, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Ta 357/07
Datum:
27.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 357/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1771/06
Leitsätze:
1. Der Vergleichsmehrwert für eine Ausgleichsklausel in einem
Prozessvergleich richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der
klagenden Partei an der Aufnahme der Klausel in den Vergleich.
2. Geht es bei der Ausgleichsklausel um den Ausschluss von
Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens,
bemisst sich der Vergleichsmehrwert nicht nur an der Höhe des bereits
eingetretenen und künftig zu besorgenden Schadens. Abzustellen ist
auch darauf, wir wahrscheinlich der Eintritt und die Höhe des künftigen
Schadens sind. Ein weiteres, wesentliches Kriterium für die Bemessung
des Vergleichsmehrwerts ist, wir hoch das Risiko der tatsächlichen
Inanspruchnahme durch den Gläubiger ist.
3. Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das
Verhalten des Schadensersatzgläubigers abzustellen. So wie der
Streitwert einer negativen Feststellungsklage durch die Höhe der
Forderungen bestimmt wird, deren sich der Gläubiger berühmt, wird das
Risiko der ernstlichen und vollen Inanspruchnahme durch das Verhalten
des Schadensersatzgläubigers bestimmt.
4. Für die Bemessung des Vergleichswerts ist auf die Umstände im
Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs abzustellen.
5. Der Vergleichsmehrwert für eine Schadensersatzansprüche
ausschließende Ausgleichsklausel wird nach unten begrenzt durch die
konkrete Berühmung eines Schadensersatzanspruchs und nach oben
durch die höchstrichterlich angedeutete Haftungsobergrenze nach den
Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, sofern keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens des Arbeitgebers
weitergehende Ansprüche durchgesetzt werden sollen.
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.06.2007 - 1 Ca
1771/06 - wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird von Amts wegen unter Abänderung des
angefochtenen Beschlusses für das Verfahren auf 31.666,67 EUR und
für den Prozessvergleich vom 19.04.2007 auf 50.191,67 EUR
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
1
I.
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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer
Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz- und Fortbestandsantrag), einer
Weiterbeschäftigungsklage und eines Prozessvergleichs mit den
Regelungsgegenständen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung unter Erfüllung restlicher
Urlaubsansprüche, Zahlung einer Abfindung, Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses
mit bestimmter Bewertung und allgemeiner Ausgleich aller Ansprüche einschließlich
eventueller Schadensersatzansprüche.
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Der Kläger war seit dem 01.09.2003 als Personalleiter am Standort P1 für die Beklagte
tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.12.2006 fristlos und
"ersatzweise" mit Schreiben vom 22.12.2006 zum 30.06.2007. In der fristlosen
Kündigung heißt es: "Derzeit lassen wir berechnen, in welchem Umfange dem
Unternehmen durch Ihr Verhalten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Wir behalten
uns vor, Sie bezüglich dieses Schadens in Regress zu nehmen. Vor diesem
Hintergrund machen wir im Hinblick auf die noch ausstehenden Gehaltsansprüche für
den Monat Dezember 2006 oberhalb der Pfändungsfreigrenze von unserem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch." Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Beklagte dem
Kläger vorgeworfen, er habe einer Personalreferentin in unzulässiger Weise
arbeitsvertraglich finanzielle Vorteile verschafft, den Belegschaftsmitgliedern entgegen
Konzernrichtlinien arbeitsvertraglich Sonderzulagen (SZ 2 und DZ 2) versprochen, bei
der Einführung eines neuen tariflichen Vergütungssystems (ERA) die Anrechnung der
Sonderzulagen verhindert und das ERA-System für sog. Unterschreiter umgangen. In
der örtlichen Presse wurde im Hinblick auf den Rechtsstreit berichtet: "H1 hat sogar
Schadensersatzansprüche in noch nicht bezifferter Höhe angekündigt."
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Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 37.050 EUR (Kündigung vom
18.12.2006 – 3 x 6.175,00 EUR; Kündigung vom 22.12.2006 – 6.175 EUR;
Weiterbeschäftigung – 2 x 6.175,00 EUR) und für den Prozessvergleich auf 397.050,00
EUR (Verfahren im Allgemeinen – 37.050,00 EUR; Erledigung
Schadensersatzansprüche – 360.000,00 EUR als Dreijahresbetrag des von der
Beklagten angegebenen Jahresvolumens des Schadens wegen der Sonderzulagen)
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festgesetzt.
Gegen diese Festsetzung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie
meinen, der Vergleichsmehrwert für den Prozessvergleich sei mit 2.310.835,00 EUR
festzusetzen. Gegenstand der Ausgleichsklausel und daher bei der Festsetzung des
Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen seien folgende Schadenspositionen
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Finanzielle Vorteile der Personalreferentin, berechnet auf der Basis einer
anzunehmenden Dauer der Betriebszugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin
von 15 Jahren (15 x 25.889,00 EUR), damit im Ergebnis 388.335,00 EUR;
Sonderzulagen (SZ 2/ DZ 2) der Arbeitnehmer mit einem Jahresvolumen von
120.000 EUR, berechnet auf der Basis einer durchschnittlichen Dauer der
Betriebszugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer von 15 Jahren, damit im
Ergebnis 1.800.000,00 EUR;
Fehlerhafte Einführung des neuen Vergütungssystems ERA (Verhinderung der
Anrechnung der Sonderzulagen), für 28 betroffene Arbeitnehmer jeweils der
"Regelstreitwert" von 4.000 EUR, damit im Ergebnis 112.000,00 EUR;
Vorteile für die Personalreferentin durch Gewährung von Freizeitausgleich –
10.500,00 EUR.
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Die Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes,
weil keinerlei Schadensersatzansprüche anhängig gemacht oder vorgerichtlich
verbindlich und beziffert geltend gemacht worden seien und weil etwaige
Schadensersatzansprüche wegen Verfalls im Zeitpunkt des Vergleichs nicht mehr
realisierbar gewesen seien. Zudem seien die Ansätze weit überhöht. Schließlich
würden die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht berücksichtigt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug
genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) sowie in gesetzlicher
Form und Frist eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Sätze 1 u. 4 GKG) und nach
Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht
vorgelegt worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache keinen
Erfolg. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist von Amts wegen abzuändern.
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1. Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach §
63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG (ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 362 u. 380).
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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zudem bedarf die Festsetzung des Streitwerts
durch das Arbeitsgericht der Korrektur von Amts wegen.
14
2.1. Der Streitwert für das Verfahren beläuft sich auf 31.666,67 EUR.
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2.1.1. Der Kündigungsschutzantrag betr. die außerordentliche und hilfsweise
ordentliche Kündigung ist mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu
bewerten.
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Vierteljahresentgelt ist grundsätzlich die vereinbarte Bruttovergütung. Abzustellen ist auf
das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden
Vierteljahreszeitraums. Jahresleistungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
Entgeltcharakter haben. Ist in diesen Leistungen dagegen eine Belohnung für
erwiesene Betriebstreue zu sehen, stellen sie kein Arbeitsentgelt dar. Entscheidend ist
der mit der Leistung verfolgte Zweck (LAG Hamm 14.03.2007 - 6 Ta 67/07; LAG
Rheinland-Pfalz 16.06.2004 - 7 Ta 76/04). Im Streitfall hat der Kläger die jährliche
Arbeitsvergütung mit etwa 76.000 EUR angegeben. Nach § 2 des schriftlichen
Arbeitsvertrags kommt den Jahresleistungen ein Entgeltcharakter zu. Damit sind für den
Kündigungsschutzantrag ¼ der jährlichen Arbeitsvergütung anzusetzen.
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Der gegen zwei Kündigungen gerichtete Kündigungsschutzantrag ist einheitlich mit dem
Vierteljahresentgelt zu bewerten. Eine Zusammenrechnung der Werte von
Kündigungsschutzklagen kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich die klagende
Partei gegen eine außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung wendet.
Zwar handelt es sich bei den beiden Kündigungen um zwei rechtlich voneinander
unterscheidbare Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen
sein kann. Mit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung will der
Erklärende jedoch regelmäßig sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des
gleichen Lebenssachverhaltes jedenfalls mit dem Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich hinsichtlich
der Streitwertfestsetzung nicht von dem Fall, in dem der Arbeitgeber lediglich eine
außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, sich jedoch im Prozess
gemäß § 140 BGB auf eine Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche
Kündigung beruft. Für sie ist in gleicher Weise nur einmal der in § 42 Abs. 4 S.1 GKG
genannte Wert anzusetzen (LAG Beschl. v. 25.04.2003 – 17 Ta (Kost) 6023/03; LAG
Berlin Beschl. v. 23. Oktober 2001 - 17 Ta 6137/01 (Kost); LAG Rheinland-Pfalz
13.06.2001 – 2 Ta 619/01; LAG München 02.05.2006 – 7 Ta 138/06; LAG Düsseldorf
29.08.2005 – 17 Ta 503/05; LAG Düsseldorf 17.08.2006 – 6 Ta 452/06).
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Im vorliegenden Fall kommt daher eine Zusammenrechnung der Streitwerte beider
Kündigungsschutzklagen nicht in Betracht. Der Beklagten ging es wie bei einer
zeitgleich ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung nur
darum, dass der unverändert gebliebene Kündigungssachverhalt jedenfalls zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist führt.
Dass die ordentliche Kündigung vier Tage nach der außerordentlichen Kündigung
erklärt wurde, ist dabei ohne Belang, da dies im Vergleich zu einer sofort erklärten
ordentlichen Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führte.
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2.1.2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird hier mit 2/3 des Vierteljahresentgelts in
Ansatz gebracht. Der vom LAG Hamm in ständiger Rechtsprechung derart in Ansatz
gebrachte Streitwert stellt im Hinblick auf die reale Bedeutung für den Arbeitnehmer nur
einen "fiktiven" Wert dar. Der Antrag ist auf eine vollstreckbare künftige wiederkehrende
Leistung gerichtet, welche den Ausschlag dafür geben kann, ob der Arbeitnehmer nicht
nur den Kündigungsschutzprozess gewinnt, sondern auch seinen Arbeitsplatz
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tatsächlich behält (LAG Hamm 30.01.2002 - 9 Ta 591/00).
2.1.3. Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der
ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein
besonderer Streitwert nicht an (LAG Hamm, Beschl. v. 03.02.2003 - 9 Ta 520/02). Hierfür
spricht schon § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Fortbestandsantrag zielt zudem regelmäßig
nur auf die Verlängerung der Anrufungsfrist (§ 6 KSchG analog) und auf die
Vorbereitung einer noch nicht absehbaren Klageerweiterung, ohne schon einen
weiteren Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen.
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2.2. Der Streitwert für den Prozessvergleich beträgt 50.191,67 EUR.
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2.2.1. Die Streitwertfestsetzung richtet sich auch für den Prozessvergleich und selbst für
den Mehrvergleich nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG (LAG Baden-
Württemberg, Beschl. v. 04.04.2005 - 3 Ta 44/05; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v.
21.02.2006 - 3 Ta 23/06; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.12.2000 - 3 Ta 90/00).
Zwar werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren für den Mehrvergleich keine Gebühren
verlangt. Dies ändert aber nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die
Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. Mangels
eigenständigen Gebührentatbestands für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist auf den
allgemeinen Gebührentatbestand Nr. 1900 KV GKG zurückzugreifen (LAG Baden-
Württemberg Beschl. v. 21.02.2006 - 3 Ta 23/06). Der Gebührentatbestand für den
Mehrvergleich findet sich dagegen nicht in Nr. 1000 VV RVG. Dieser
Gebührentatbestand betrifft nicht die Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen
ist, sondern wann eine Einigungsgebühr entsteht (LAG Baden-Württemberg Beschl. v.
21.02.2006 - 3 Ta 23/06).
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Für die Berechnung des Vergleichswerts bzw. des Mehrvergleichswerts existiert keine
besondere Vorschrift. Daher ist auf den Anspruch oder das Recht abzustellen, das
Gegenstand des Vergleichs ist. Deren Bewertung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften, also nach den §§ 39 ff. GKG und § 3 ff. ZPO unter Berücksichtigung von
Ermäßigungsvorschriften wie § 42 GKG (Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den
Zivilprozess, 12.A., Rn. 5683 f.).
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Nach Nr. 1900 KV GKG liegt ein Mehrvergleich vor, wenn der Wert des
Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt. Dabei ist
Vergleichsgegenstand der vom Vergleich betroffene Gegenstand, nicht etwa der danach
geschuldete (Hartmann, Kostengesetze, 37.A., Nr. 1900 KV GKG Rn 7; Schneider-
Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 5685).
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Voraussetzung ist ein gerichtlicher Vergleich. Dieser erfordert im Gegensatz zur
Einigung nach Nr. 1000 VV RVG ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien. Es genügt
ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Hartmann, Kostengesetze, 37.A., Nr. 1900 KV
GKG Rn. 4). Vergleich ist nach § 779 Abs. 1 ZPO ein Vertrag, durch den der Streit oder
die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen
Nachgebens beseitigt wird.
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Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Verfahrens im Allgemeinen
hinausgehenden Einigungs(mehr)werts ist, dass im Zusammenhang mit der
vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis
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beseitigt wurde.
2.2.2. Durch den Prozessvergleich haben die Parteien zunächst den Streit um die
streitgegenständlichen Ansprüche (Rechtswirksamkeit der Kündigungen, Pflicht zur
Weiterbeschäftigung) beigelegt. Darüber hinaus haben die Parteien die Ungewissheit
über eventuelle Schadensersatzansprüche der Beklagten beseitigt.
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2.2.2.1. Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des
Rechtsverhältnisses (Bamberger/Roth-Schwerdtfeger, BGB, § 779 Rn.12 f.), wobei es
um ernsthaft gegenseitige Standunkte gehen muss (PWW-Brödermann, § 779 Rn. 10).
Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Ausreichend sind bereits
subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (BGH Urt. v.
06.11.1991 - XII ZR 168/90). Es müssen Zweifel beider Parteien über das
Ausgangsrechtsverhältnis oder Zweifel einer Partei, die der anderen bekannt sind,
vorliegen (Palandt-Sprau, BGB, 65.A., § 779 Rn. 4).
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2.2.2.2. Mit dem Prozessvergleich haben die Parteien den Streit um die
streitgegenständlichen Ansprüche beigelegt.
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Die Parteien haben hierzu Regelungen getroffen zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, zur Zahlung einer Abfindung, zur Freistellung bis zum
Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung und unter
Erfüllung von Urlaubsansprüchen, zur Erteilung eines qualifizierten Schlusszeugnisses
und zum Ausgleich aller Ansprüche. Solche Regelungen zur Beendigung einer
Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als unstreitige
Konsequenz der Beendigungsvereinbarung bzw. als abfindungsähnliche freiwillige
Leistungen im Hinblick auf die Beendigungsvereinbarung (z.B. Freistellung bis zum
Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses - auch zur Erledigung der Urlaubsansprüche,
Fortzahlung der Arbeitsvergütung ohne Anrechnung von Zwischenverdienst)
rechtfertigen unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
keine gesonderte Bewertung (vgl. ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 329), sofern sie nicht bereits
streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu
keinem Mehrwert der Einigung (BAG 20.01.1967 - 2 AZR 232/65; ArbGG-Wenzel, § 12
Rn. 327); auch eine Abfindung bleibt ohne Bewertung (ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 326).
Eine Freistellung ist nicht zu bewerten, sofern zuvor kein Streit über die Freistellung
bestand (LAG Hamm 17.03.1994 - 8 Ta 465/93; ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 328 f.). Im
Streitfall ist der Beschäftigungsanspruch nicht geltend gemacht worden.
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2.2.3. Durch den Prozessvergleich haben die Parteien ferner die Ungewissheit im
Hinblick auf nicht streitgegenständliche Schadensersatzansprüche beigelegt. Der
Vergleichsmehrwert ist mit 18.525,00 EUR (3 x 6.175 EUR) zu bewerten.
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2.2.3.1. Ungewissheit wird oft mit dem Streit einhergehen, braucht es aber nicht. Sie
kann die gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände,
die künftige Rechtsentwicklung oder den künftigen Eintritt von Tatsachen, insbesondere
als Bedingung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, betreffen (Bamberger/Roth-
Schwerdtfeger, BGB, § 779 Rn.12 f.).
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Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann insbesondere die anstehende Abwicklung des
Arbeitsverhältnisses mit einer Ungewissheit verbunden sein (Hartmann, Kostengesetze,
37.A., Nr. 1900 KV GKG Rn 9 f.). Eine Ausgleichsklausel kann in diesem
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Zusammenhang nur den Verfahrensgegenstand betreffen, sie kann aber auch darüber
hinaus Gewissheit über das Bestehen und Nichtbestehen von Ansprüchen begründen.
Ist Letzteres der Fall, kann insoweit ein Vergleichsmehrwert vorliegen. Kommt der
Ausgleichsklausel nur ein klarstellender Charakter zu, rechtfertigt dies regelmäßig nicht
die Annahme eines Vergleichsmehrwerts.
Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit
schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an
der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel. Geht es um den
Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens,
bemisst sich der Vergleichsmehrwert nicht nur an der Höhe des bereits eingetretenen
und künftig zu besorgenden Schadens. Denn die Bedeutung der Ungewissheit ist
zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann,
wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig
auszuschließende Möglichkeit handelt. Abzustellen ist daher auch darauf, wie
wahrscheinlich der Eintritt und die Höhe des künftigen Schadens sind. Ein weiteres,
wesentliches Kriterium für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts ist, wie hoch das
Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Gläubiger ist. Die im
Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der
Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren
(Schneider MDR 1986, 182 unter Ziff. 3 a.E). Die Gefahr einer Verwirklichung einer
Schadenersatzpflicht bzw. die Gefahr der ernstlichen und erfolgreichen
Inanspruchnahme kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, dass der
Ausgleichsklausel jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz
eines "Erinnerungswertes" gerechtfertigt ist (in Anlehnung an BGH Beschl. v.
28.11.1990 – VIII ZB 27/90; BGH Beschl. v. 15.03.1989 - VIII ZR 300/88; Hessisches
LAG Beschl. v. 16.06.1964 - 5 Sa 366/63; LAG Hamm Beschl. v. 28.02.1980 - 8 Ta
215/79; LAG Düsseldorf Beschl. v. 30.09.1987 - 7 Ta 140/87; Brandenburgisches OLG
20.06.2002 – 10 W 16/01).
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Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der
Schadensersatzgläubigerin abzustellen. So wie der Streitwert einer negativen
Feststellungsklage durch die Höhe der Forderungen bestimmt wird, deren sich der
Gläubiger berühmt (Brandenburgisches OLG 20.06.2002 – 10 W 16/01; OLG Düsseldorf
14.11.2002 – 4 WF 121/02), wird der Grad der Ungewissheit bei
Schadensersatzforderungen, soweit es um das Risiko der ernstlichen und vollen
Inanspruchnahme geht, entscheidend durch das Verhalten der
Schadensersatzgläubigerin bestimmt. Irreale Berühmungen sind auf sinnvolle Werte
zurückzuführen(OLG Düsseldorf 14.11.2002 – 4 WF 121/02).
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Für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende
Ausgleichsklausel ist dabei auf das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an
der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel im Zeitpunkt des
Abschlusses des Prozessvergleichs abzustellen.
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2.2.3.2. Im Streitfall bestand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht ernstlich eine
Ungewissheit im Hinblick auf Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.310.835 EUR.
Der Kläger hat nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch die Beklagte mit
Schadensersatzforderungen dieser Höhe rechnen müssen. Das Interesse an der
Aufnahme der umfassenden Ausgleichsklausel rechtfertigt allenfalls den Ansatz mit
18.525 EUR (3 x 6.175 EUR).
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Im Streitfall ist das Risiko der Inanspruchnahme überhaupt mit einer
Schadensersatzanspruchsforderung als sehr gering zu veranschlagen gewesen. Die
Beklagte hat sich noch nicht wegen bestimmter haftungsauslösender Tatbestände
konkreter Schadensersatzforderungen berühmt. Sie hat in der außerordentlichen
Kündigung lediglich die "Berechnung" eines finanziellen Schadens angekündigt.
Zugleich hat sie sich allein "vorbehalten", den Kläger wegen eines Schadens in
Regress zu nehmen. Die schadensauslösenden Tatbestände wurden nicht benannt.
Solch eine Ankündigung, die Möglichkeit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen prüfen zu wollen, stellt noch keinen Eingriff in die
Rechtssphäre des Klägers dar (vgl. BGH 10.10.1991 – IX ZR 38/91). Es ist von der
Beklagten auch nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch ausstehender
Gegenansprüche im Hinblick auf die pfändbaren Teile der Arbeitsvergütung für
Dezember 2006 und damit in einem geringen wirtschaftlichen Ausmaß ausgeübt
worden.
39
Während des Rechtsstreits hat die Beklagte sich schriftsätzlich zwar auf angeblich vom
Kläger verursachte Schäden (nicht auf Schadensersatzansprüche) wegen
eigenmächtiger Handlungen und arbeitsvertraglicher Regelungen berufen, jedoch nur
zur Begründung der streitbefangenen verhaltensbedingten Kündigungen, nicht zur
Begründung und Bezifferung von Schadensersatzansprüchen. Die Beklagte hat sich
allein eines Kündigungsrechts, nicht jedoch des Bestehens von umfangreichen
Schadensersatzansprüchen berühmt.
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Schadensersatzansprüche wurden auch nicht konkretisiert und beziffert außergerichtlich
geltend gemacht. So weit die Beschwerdeführer sich auf Erklärungen einer
Führungskraft aus dem Konzernbereich berufen, kann dem Vortrag nicht entnommen
werden, dass seitens der Beklagten eine relevante Berühmung vorliegt, die über die
Erklärung in der außerordentlichen Kündigung hinausgeht und bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Prozessvergleichs aufrechterhalten worden ist.
41
Auch der Vortrag zu den Verhandlungen über den Prozessvergleich und die Dotierung
des Prozessvergleichs lassen nicht erkennen, dass die angeblichen
Schadensersatzansprüche überhaupt ernstlich eine Rolle gespielt haben bei den
streitbeendenden Verhandlungen.
42
Aus all dem ist zu entnehmen, dass die Beklagte sich im Wesentlichen nur zur
Durchsetzung der Kündigungen auf vom Kläger angeblich verursachte Schäden berufen
hat. Keine Umstände deuten darauf hin, dass Schadensersatzansprüche ernsthaft
anlässlich der Vergleichsverhandlungen erörtert und in die Abwägung und
Interessenlösung eingestellt worden sind. Die Beklagte hat keinen ernstlichen Anlauf
genommen, die vom Kläger im Kündigungsschutzverfahren vehement bestrittenen, nun
aber von seinen Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Beschwerde angeführten
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In einer Stellungnahme der Beklagten
nach Abschluss des Vergleichs ist daher von einem lediglich klarstellenden, nicht
hingegen regelnden Charakter der Ausgleichsklausel die Rede. Diese konkreten
Umstände bestätigen die allgemeine Erfahrung aus arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass
Arbeitgeber Schadensersatzansprüche wegen nicht strafrechtlich relevanter
Pflichtwidrigkeiten bei der Ausübung von Leitungsfunktionen regelmäßig nicht oder nur
zur oder anlässlich der Abwehr von Restansprüchen aus Arbeitsverhältnissen geltend
machen.
43
Auch aus dem Vortrag des Klägers während des Kündigungsschutzverfahrens lassen
sich keine Ansatzpunkte für die ernsthafte Gefahr einer Inanspruchnahme wegen
Schadensersatzes entnehmen. Der Kläger hat substantiiert und überzeugend den
Grund für Schadensersatzansprüche bestritten. Er hat sich zudem zur Höhe des
angeblichen Schadensvolumens wegen der Sonderzulagen mit Nichtwissen erklärt.
44
Die Gefahr einer ernstlichen und erfolgreichen Inanspruchnahme mit
Schadensersatzforderungen in der von den Beschwerdeführern genannten Höhe ist
daher im Streitfall als so unwahrscheinlich einzuschätzen, dass die
Schadensspekulationen der Beschwerdeführer keine hinreichende Grundlage für die
Bezifferung des Vergleichsmehrwertes bieten.
45
2.2.3.3. Der Vergleichsmehrwert für die Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel wird
im Streitfall nach unten begrenzt durch die konkrete Berühmung eines
Schadensersatzanspruchs in dem Kündigungsschreiben und nach oben durch die
höchstrichterlich angedeutete Haftungsobergrenze nach den Grundsätzen der
eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung.
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Wenn überhaupt von einer Berühmung eines Schadensersatzanspruchs durch die
Beklagte auszugehen ist, dann allenfalls wegen eines Anspruchs in Höhe des
pfändbaren Betrages der Arbeitsvergütung für Dezember 2006. In dieser Höhe hat die
Beklagte zunächst ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, welches sie jedoch im
Prozessvergleich wieder aufgegeben hat. Der Höchstbetrag für die Festsetzung eines
Vergleichsmehrwerts wird hier bestimmt durch die in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Arbeitnehmer
angedeutete Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatseinkommen (BAG 15.11.2001 –
8 AZR 95/01; BAG 12.11.1998 – 8 AZR 221/97). Liegen keine greifbaren Anhaltspunkte
dafür vor, dass seitens des Arbeitgebers weitergehende Ansprüche durchgesetzt
werden sollen, bestimmt diese angedeutete Haftungsobergrenze auch eine Obergrenze
für die Bestimmung des Streitwerts für den Vergleichsmehrwert.
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Im Streitfall kann dieser Höchstbetrag der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts zu
Grunde gelegt werden. Immerhin ist mit der außerordentlichen Kündigung ein
Schadensersatz unbestimmter Höhe angesprochen worden. Des Weiteren ist dem
Kläger im Kündigungsschutzverfahren die Verursachung außerordentlicher Schäden
zugeschrieben worden. Es deutet aber nichts darauf hin, dass die Beklagte
Schadensersatzansprüche oberhalb dieser angedeuteten Haftungsobergrenze
durchsetzen wollte. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Lasten
ihres Mandanten anführen, diesem würde eine vorsätzliche Schadensverursachung
unterstellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Dem Kläger ist eigenmächtiges Verhalten,
nicht aber eine vorsätzliche Schadenszufügung unterstellt worden. Dies verdeutlicht die
Stellungnahme der Beklagten, die zudem selbst die Grundsätze der eingeschränkten
Arbeitnehmerhaftung anführt.
48
III.
49
Die Minderbewertung gegenüber der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts kann
erfolgen, weil das Verschlechterungsverbot im Streitwertfestsetzungsverfahren nicht gilt
(Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 4984; ArbGG-
Wenzel, § 12 Rn. 375 mwN.). Die Festsetzung kann durch das erkennende Gericht von
50
Amts wegen erfolgen, weil die Sache in der zweiten Instanz zur Entscheidung
angefallen ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Hamm, den 27.07.2007
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Der Vorsitzende der
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- 6. Kammer -
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Ziemann
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Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
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