Urteil des LAG Hamm vom 27.06.2003
LArbG Hamm: betriebsrat, wirksame vertretung, wahlbezirk, arbeitsgericht, verteilung der sitze, anfechtbarkeit, tarifvertrag, unternehmen, wahllokal, bedingung
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 22/03
Datum:
27.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 22/03
Tenor:
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 27.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
sowie die ehrenamtlichen Richter Pohlmeyer und Rinschen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Betriebsrates und die Beschwerde des
Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom
27.11.2002 - 4 BV 26/02 - abgeändert.
Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
A
1
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer für alle Betriebe, Nebenbetriebe,
Betriebsteile und die Hauptverwaltung des Arbeitgebers durchgeführten einheitlichen
Betriebsratswahl.
2
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind vier beim Arbeitgeber beschäftigte
Mitarbeiter, je zwei aus den Betriebsdirektionen des Arbeitgebers in L1xxxxxxxxxx und
U1xx.
3
Am 10.04.2002 schlossen der Arbeitgeber, der Beteiligte zu 6) und die G4xxxxxxxxxx
v1x.d4 e.V. einen "Tarifvertrag gem. § 3 BetrVG" zur Wahl eines einheitlichen
Betriebsrates. In den §§ 2 und 3 des Tarifvertrages vom 10.04.2002 war folgendes
geregelt:
4
"
§ 2 Betriebsstruktur, Wahlbezirke
5
1. Die gem. § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen bilden den Betrieb gem.
6
§ 1 Abs. 1 BetrVG "G2xxxxxxxxxx AG", für den ein Betriebsrat gewählt wird.
7
2. Bei dem Betrieb gem. Abs. 1 werden sechs Wahlbezirke gebildet.
8
Die Zusammensetzung der Wahlbezirke ergibt sich aus der Anlage 1, die
9
Gegenstand dieses Tarifvertrages ist.
10
§ 3 Größe und Zusammensetzung des Betriebsrates
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1. Der Betriebsrat besteht aus 23 Mitgliedern. Hiervon entfallen auf die
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Wahlbezirke gemäß § 2 Ziff. 2 folgende Mandate:
13
G3xxxxxxxxxxx 11 Betriebsratsmitglieder
14
D5xxxxxx-H6xxxxx 3 Betriebsratsmitglieder
15
H7xxxxx 3 Betriebsratsmitglieder
16
L1xxxxxxxxxx 2 Betriebsratsmitglieder
17
R3xxxxxxxxxxxx 2 Betriebsratsmitglieder
18
1. 2 Betriebsratsmitglieder
19
20
2. Das Betriebsratsmandat bleibt bis Ende der Amtszeit (§§ 21-25 BetrVG)
21
dem jeweiligen Wahlbezirk zugeordnet. Nach Ausscheiden eines Betriebs-
22
ratsmitgliedes wird das Mandat vom jeweiligen Wahlbezirk besetzt.
23
Kann das Mandat durch einen Wahlbezirk nicht besetzt werden, rückt das
24
Ersatzmitglied nach, das die höchste Stimmenzahl im gemeinsamen
25
Betrieb auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
26
Los."
27
Auf die weiteren Bestimmungen des Tarifvertrages vom 10.04.2002 (Bl. 33 ff.d.A.) so
wie auf die Anlage 1 (Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen.
28
In dem in § 3 des Tarifvertrages vorgesehenen Wahlbezirk G3xxxxxxxxxxx waren zum
Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsratswahl am 03.07.2002 604 wahlberechtigte
Arbeitnehmer beschäftigt, im Wahlbezirk D5xxxxxx-H6xxxxx 132 wahlberechtigte
Arbeitnehmer, im Wahlbezirk H7xxxxx 114 wahlberechtigte Arbeitnehmer, im
Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx-A3xxxxxxxx 109 wahlberechtigte Arbeitnehmer, im
Wahlbezirk R3xxxxxxxxxxxx 95 wahlberechtigte Arbeitnehmer und im Wahlbezirk U1xx
77 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
29
In den nach § 3 des Tarifvertrages vorgesehenen Wahlbezirken waren früher
eigenständige Betriebsräte gewählt worden. Zusätzlich war im Unternehmen des
Arbeitnehmers ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
30
Die einheitliche Betriebsratswahl im Unternehmen des Arbeitgebers fand am
03.07.2002 statt. Das Wahlergebnis vom 10.07.2002 wurde am 25.07.2002 durch
Aushang bekannt gegeben (Bl. 9 ff, 70 ff. d.A.). Die konstituierende Sitzung des am
03.07.2002 neu gewählten Betriebsrates fand am 11.07.2002 statt.
31
Im Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx wurden die Mitarbeiterin J1xxxxx R4xxxx und der
Mitarbeiter M2xxxx N1xxxxx in den Betriebsrat gewählt (Bl. 16, 70 d.A.). Mit dem an den
Wahlvorstand gerichteten Schreiben vom 04.07.2002 (Bl. 32 d.A.) teilte die Mitarbeiterin
R4xxxx dem Wahlvorstandsvorsitzenden folgendes mit:
32
"
Kandidatur für die Betriebsratswahl am 3. Juli 2002
33
Sehr geehrter Herr K2xxxx,
34
hiermit gebe ich dem Wahlvorstand bekannt, dass ich im Falle der Entsendung in
den Betriebsrat auf Grund der Quotenregelung, § 5 Wahlordnung, auf die
Mitgliedschaft im Betriebsrat der G2xxxxxxxxxx AG verzichte.
35
Ich bitte um Kenntnisnahme"
36
Nachdem die Mitarbeiterin R4xxxx ihre Wahl zum Betriebsrat später dennoch
angenommen hatte, war der Antragsteller zu 1) lediglich erstes Ersatzmitglied.
37
Mit der am 01.08.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift vom
26.07.2002 erklärten die Antragsteller die "Anfechtung der Betriebsratswahl der
G2xxxxxxxxxx AG, W1xxx-B3xxxx-A1xxx 24, 43xxx G3xxxxxxxxxxx vom 03.07.2002"
"wegen 1. unzulässiger Einflussnahme auf Kandidaten, 2. Unregelmäßigkeiten beim
Wahlverfahren".
38
In der Antragsschrift vom 26.07.2002 machten die Antragsteller daraufhin Ausführungen
zum Sachverhalt. Zur rechtlichen Begründung wiesen sie auf folgendes hin:
39
1. Die Anfechtenden vertreten die Rechtsauffassung, daß die Bildung der sechs
Wahlbezirke eine unzulässige Änderung des Wahlverfahrens darstellt.
40
1. Den Rücktritt vom Rücktritt der Frau R4xxxx halten die Anfechtenden für
unwirksam. Frau R4xxxx ist zu der Zustimmungserklärung in unzulässiger Form
bestimmt worden.
41
1. Die Aufforderung an die Wahlbewerber durch den Wahlvorstand, bereits vor der
Wahl ihre Ablehnung oder Annahme zu erklären, stellt eine unzulässige
Einflussnahme auf die Wahlbewerber dar.
42
1. Auch die kurzfristige Änderung des Wahllokals ohne Information der
Wahlberechtigten ist unzulässig.
43
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hätte die Auszählung nach dem d`hondtschen
Verhältniswahlprinzip durchgeführt werden müssen. Da mehrere Listen
eingereicht worden sind und auch nicht die Voraussetzungen des vereinfachten
Wahlverfahrens (§ 14 a BetrVG) gegeben sind, hätte nach dem
Höchstzahlverfahren gewählt und ausgezählt werden müssen.
44
.
45
Mit Schreiben vom 08.08.2002 (Bl. 4 d.A.) wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass die
Eingabe der Antragsteller vom 26.07.2002 nicht den gesetzlichen Erfordernissen einer
ordnungsgemäßen Antragsschrift im Beschlussverfahren entspreche.
46
Die Antragschrift der Antragsteller vom 26.07.2002 wurde vom Arbeitsgericht nebst einer
Durchschrift des an die Antragsteller gerichteten Schreibens vom 08.08.2002 dem
Betriebsrat übersandt.
47
Daraufhin erschien der Antragsteller zu 1) am 12.08.2002 auf der Rechtsantragsstelle
des Arbeitsgerichts und erklärte im eigenen Namen und namens und kraft Vollmacht der
Antragsteller zu 2) bis 4), mit dem Versprechen entsprechende Vollmachten
nachzureichen, er wolle im Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat der Firma
G2xxxxxxxxxx AG vorgehen und beantrage festzustellen, dass die am 03.07.2002
durchgeführte Betriebsratswahl ungültig sei (Bl. 7 f.d.A.).
48
Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichten die Antragsteller zu 2) bis 4) unter dem
15.08.2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 23.08.2002, eine Erklärung, wonach
sie die Erklärung des Antragstellers zu 1) vom 12.08.2002 genehmigten (Bl. 31 d.A.).
49
Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl vom
03.07.2002 sei nichtig, mindestens aber anfechtbar.
50
Zunächst verstoße die Bildung von sechs Wahlbezirken in § 2 des Tarifvertrages vom
10.04.2002 gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Die Bildung von
Wahlbezirken sei unzulässig. Aufgrund der Bildung von Wahlbezirken seien eigentlich
sechs Wahlen zu sechs Einzelbetriebsräten durchgeführt worden. Nicht jeder
Arbeitnehmer im Betrieb habe jeden Wahlbewerber des einheitlichen Betriebsrates
wählen können.
51
Auch die Berechnung der Geschlechterquote stelle einen schwerwiegenden Verstoß
dar. Während in vier Wahlbezirken eine Persönlichkeitswahl durchgeführt worden sei,
sei in den Wahlbezirken L1xxxxxxxxxx und U1xx nach dem Verhältniswahlprinzip
gewählt worden. Die Stimme für die auf dem fünften Listenplatz der Liste 2 in
L1xxxxxxxxxx stehende Wahlbewerberin R4xxxx seien bei der Berechnung der
Frauenquote nicht nach dem d`hondtschen Höchstzahlprinzip zum Listenplatz der
Wahlbewerberin ins Verhältnis gesetzt. Vielmehr seien Frau R4xxxx bei Berechnung
der Frauenquote alle 45 Stimmen der Liste 2 zugewiesen worden, so dass sie einen
Frauenquotenplatz im Betriebsrat erhalten habe. Da für den Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx
insgesamt nur zwei Mitglieder in den Betriebsrat hätten gewählt werden können, habe
der Listenführer der Liste 3 mit 47 Stimmen einen Platz erhalten, den zweiten Platz habe
die Bewerberin R4xxxx über die Frauenquote erhalten. Der Listenführer der Liste 2, der
Antragsteller zu 1), der eigentlich die zweithöchste Stimmzahl im Bezirk L1xxxxxxxxxx
erhalten habe, sei aufgrund dieser Frauenquotenberechnung unberücksichtigt
geblieben.
52
Darüber hinaus habe die in den Betriebsrat gewählte Frau R4xxxx am 04.07.2002
erklärt, die Wahl nicht annehmen zu wollen. Erst auf Drängen des früheren
Gesamtbetriebsratsvorsitzenden S5xxxxxxxx habe sie die Wahl dann doch
angenommen, nachdem ihr zuvor erklärt worden sei, mit der Ablehnung der Wahl würde
ihre Karriere gefährdet.
53
Auch auf andere Wahlbewerber habe der Wahlvorstand vor der Wahl Einfluss ausgeübt,
in- dem er sie bereits vor der Wahl ohne Bedenkzeit dazu aufgefordert habe zu erklären,
ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen würden.
54
Ferner sei am Standort L1xxxxxxxxxx als Wahllokal statt des im Wahlausschreibens
angegebenen Speisesaals die Empore und das Betriebsratszimmer zur Wahl des
Betriebsrates genutzt worden, ohne dass es auf diesen neuen Wahlort einen Hinweis
gegeben habe.
55
Schließlich hätten 15 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes
L1xxxxxxxxxx/A3xxxxxxxx an der Briefwahl teilgenommen. Tatsächlich seien aber bei
der Auszählung nur 12 Briefe berücksichtigt worden, obwohl alle 15 Arbeitnehmer ihren
Briefwahlumschlag abgesandt hätten.
56
Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben beantragt,
57
festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 ungültig ist.
58
Der gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 5), und der Arbeitgeber haben beantragt,
59
den Antrag zurückzuweisen.
60
Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom
26.07.2002 keine ordnungsgemäße Antragsschrift eingereicht hätten. Der Schriftsatz
enthalte keinen ordnungsgemäßen Antrag, die Antragsschrift lasse nicht erkennen,
gegen welchen Antragsgegner sich die Antragsteller wenden wollten. Antrag und
Antragsgegner ließen sich auch nicht im Wege einer verständigen Auslegung ermitteln.
Noch im Rahmen der mündlichen Erörterung in der Güteverhandlung vom 20.09.2002
hätten die Antragsteller mitgeteilt, dass sich der Wahlanfechtungsantrag "gegen die
G2xxxxxxxxxx AG", bzw. "gegen den Betriebsrat G2xxxxxxxxxx" bzw. "gegen den
Wahlvorstand" oder gar "gegen wen es angeht" richte.
61
Die Antragsschrift vom 12.08.2002 sei nicht fristgemäß beim Arbeitsgericht
eingegangen, nachdem die Frist zur Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
am 08.08.2002 abgelaufen sei.
62
Ferner sei die Antragsschrift vom 12.08.2002 lediglich vom Antragsteller zu 1)
unterzeichnet worden. Keine wirksame Vertretung liege vor, wenn ein anfechtender
Arbeitnehmer die Anfechtungsschrift im Auftrag für weitere Arbeitnehmer unterzeichne,
ohne eine Vollmacht für die weiteren Arbeitnehmer vorzulegen.
63
Darüber hinaus haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber die Auffassung vertreten, die
Betriebsratswahl vom 03.07.2002 sei weder anfechtbar noch nichtig.
64
Insbesondere führe die Einteilung in Wahlbezirke im Unternehmen des Arbeitgebers
nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Selbst die Verkennung des Betriebsbegriffes
könne allenfalls zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen. Darüber hinaus hätten
die Beteiligten ordnungsgemäß von § 3 Abs. 1 BetrVG n.F. Gebrauch gemacht. § 3
BetrVG n.F. erlaube gerade, von vormaligen Betriebsratsstrukturen abzuweichen und
einen einheitlichen Betriebsrat zu wählen.
65
Darüber hinaus stelle selbst ein etwaiger Verstoß gegen § 15 BetrVG, gegen die
Verteilung der Sitze auf die Geschlechter, allenfalls einen Anfechtungsgrund dar.
66
Unzutreffend sei auch, dass der vormalige Gesamtbetriebsratsvorsitzende in
unzulässiger Weise auf die Mitbewerberin R4xxxx Einfluss genommen habe. Mit
Schreiben vom 04.07.2002 habe die Bewerberin R4xxxx nicht wirksam auf ihr
Betriebsratsamt verzichtet. Eine Amtsniederlegung unter einer Bedingung sei allenfalls
als Ankündigung zu werten.
67
Auch im Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx, in dem mehrere Vorschlagslisten für die Wahl
eingereicht worden seien, sei anschließend das Wahlergebnis nach d`Hondt ausgezählt
worden.
68
Auch auf andere Wahlbewerber habe der Wahlvorstand keine Einflussnahme ausgeübt.
69
Eine Wahlbehinderung liege auch nicht darin, dass der Wahlort im Wahlbezirk
L1xxxxxxxxxx geändert worden sei. Der neue Wahlort liege nur ca. 25 Meter vom
ursprünglichen Wahllokal entfernt. Alle Beschäftigten seien über die Änderung des
Wahllokales informiert worden. Darüber hinaus habe sich während der Wahl ständig ein
Mitglied des Wahlvorstandes oder ein Wahlhelfer vor dem ursprünglichen Wahllokal
aufgehalten und auf das neue Wahllokal hingewiesen. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu
einer Behinderung der Wahl gekommen. Hierfür spreche auch die Wahlbeteiligung von
70
89 %.
Schließlich gehe auch die Rüge der Antragsteller hinsichtlich der Briefwahl fehl.
Sämtlichen wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsstelle A3xxxxxxxx seien
entsprechende Briefwahlunterlagen zugeschickt worden. Bei der öffentlichen
Stimmauszählung hätten dem Wahlvorstand lediglich 12 Briefwahlen des Standortes
A3xxxxxxxx vorgelegen. Dass sämtliche 15 Wahlberechtigte gewählt hätten, müsse mit
Nichtwissen bestritten werden.
71
Durch Beschluss vom 27.11.2002 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die
Betriebsratswahl vom 03.07.2002 nichtig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
die durchgeführte Betriebsratswahl unter Berücksichtigung der im Tarifvertrag vom
10.04.2002 vereinbarten Wahlbezirke gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
verstoße; die Bildung von Wahlkreisen, in denen sich die Wahlbewerber gesondert zur
Wahl stellten, sei unzulässig. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sei auch so
elementar, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes nur die Nichtigkeit der Wahl nach
sich ziehen könne.
72
Gegen den dem Betriebsrat am 07.01.2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts
vom 27.11.2002, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der
Betriebsrat am 04.02.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese
mit dem am 04.03.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
73
Der Arbeitgeber, dem der Beschluss des Arbeitsgerichts am 06.01.2003 zugestellt
worden ist, hat mit Schriftsatz vom 06.02.2003 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde
eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum
07.04.2003 mit dem am 07.04.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
74
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sind sowohl der Betriebsrat wie
auch der Arbeitgeber der Auffassung, die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 sei weder
anfechtbar noch nichtig.
75
Die vom Arbeitsgericht angenommene Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergebe sich
insbesondere nicht daraus, dass das Unternehmen des Arbeitgebers durch Tarifvertrag
in Wahlkreise eingeteilt sei. § 3 Abs. 1 BetrVG eröffne den Beteiligten gerade die
Möglichkeit, abweichende Betriebsratsstrukturen zu schaffen. Das Verbot der Einteilung
in Wahlkreise beziehe sich erkennbar nur auf einen einheitlichen Betrieb. § 3 Abs. 1
BetrVG räume hingegen den Betriebsparteien bzw. dem Arbeitgeber und der im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft generalklauselartig die Möglichkeit ein, eine kollektive
Vereinbarung zu treffen, durch die nach dem Gesetz geltende vorhandene
Betriebsrätestrukturen gerade verdrängt werden können. Durch die Einführung von
Wahlkreisen werde im vorliegenden Fall gerade das Repräsentationsinteresse der
einzelnen Betriebe beachtet. Gerade die Bildung von Wahlkreisen diene dazu, den
Anforderungen des § 15 Abs. 1 BetrVG gerecht zu werden und die durch § 3 Abs. 1
BetrVG neu geschaffenen Strukturen in einem größeren Betrieb umzusetzen.
76
Im Übrigen würde ein vermeintlicher Verstoß allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur
Nichtigkeit der Betriebsratswahlen führen. Auch sonstige Verstöße gegen allgemeine
Wahlgrundsätze führten nicht automatisch zur Nichtigkeit der Wahl. Ein besonders
77
grober und offensichtlicher Fehler sei nicht vorhanden.
Darüber hinaus sei die Anfechtung der Betriebsratswahl unzulässig, weil die
Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht eingehalten sei. Die Antragsschrift
vom 26.07.2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 01.08.2002, könne die
Zweiwochenfrist nicht wahren, da hierin die notwendigen Voraussetzungen eines
wirksamen Anfechtungsantrages nicht enthalten seien. Die Anfechtungsschrift vom
26.07.2002 lasse nicht erkennen, wer der Antragsgegner sei und gegen wen sich der
Antrag richte. Die Antragsschrift vom 26.07.2002 enthalte auch keinen bestimmten
Antrag.
78
Die zu Protokoll des Arbeitsgerichts am 12.08.2002 erklärte Anfechtung sei nach Ablauf
der Zweiwochenfrist erfolgt. Im Übrigen sei der Antrag vom 12.08.2002 lediglich vom
Antragsteller zu 1) erhoben und unterschrieben worden. Eine wirksame Vertretung der
übrigen Antragsteller liege nicht vor.
79
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber beantragen,
80
den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2002 - 4 BV 26/02
- abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
81
82
Die Antragsteller beantragen,
83
die Beschwerde zurückzuweisen.
84
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind nach wie vor der Auffassung,
die Einteilung in Wahlkreise sei unzulässig. Auch § 3 BetrVG n.F. eröffne nicht die
Möglichkeit, zwingende Grundsätze der Betriebsratswahlen abzuändern. § 3 BetrVG
habe lediglich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der
Arbeitnehmervertretungsstruktur schaffen wollen. Von einer Änderung der
Wahlgrundsätze sei nicht die Rede. § 14 Abs. 1 BetrVG sei gerade nicht geändert
worden. Auch § 15 Abs. 1 BetrVG lasse keine Ausnahme vom Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl zu. Demzufolge sei es unzulässig, die Wahl des Betriebsrates
nach Organisationsbereichen in der Weise aufzugliedern, dass diese eigene Vertreter in
den Betriebsrat wählten. Der Betriebsrat sei der Vertreter aller Arbeitnehmer des
Betriebes.
85
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl führe
sehr wohl zur Nichtigkeit der Wahl, weil in krasser Weise gegen elementare Grundsätze
des Wahlrechtes verstoßen worden sei. Die Einteilung der Betriebsratswahl in
Wahlbezirke hätte dazu geführt, dass der gewählte Betriebsrat nicht durch die Stimmen
aller wahlberechtigten in allen Betrieben des einheitlichen Betriebsrates legitimiert sei.
In einzelnen "Teilbetrieben" hätten lediglich Sonderwahlen stattgefunden. Die
Wahlberechtigten hätten nicht die Möglichkeit gehabt, unter sämtlichen späteren
Betriebsratsmitgliedern auszuwählen.
86
Entgegen der Auffassung des Betriebsrates und des Arbeitgebers sei das
Anfechtungsverfahren auch mit dem Schriftsatz vom 26.07.2002 ordnungsgemäß
eingeleitet worden. Als Anfechtungsgegner brauche der Betriebsrat in der Antragsschrift
87
nicht ausdrücklich bezeichnet zu werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der
Betriebsrat notwendigerweise immer Anfechtungsgegner eines
Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG sei.
Der Antrag vom 26.07.2002 enthalte auch den Sachverhalt, aus dem sich die
Anfechtbarkeit bzw. die Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergebe, sowie eine rechtliche
Würdigung. Aus dem Schriftsatz vom 26.07.2002 lasse sich entnehmen, welches
Begehren die Antragsteller verfolgten.
88
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
89
B
90
Die zulässigen Beschwerden des Betriebsrats und des Arbeitgebers sind begründet.
91
Der Antrag der Antragsteller, die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 für unwirksam zu
erklären, hatte nämlich in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
92
I
93
Der Antrag der Antragsteller ist zulässig.
94
1. Zutreffend verfolgen die Antragsteller ihr Begehren im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich die ordnungsgemäße
Durchführung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG streitig.
95
2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis der Verfahrensbeteiligten ergibt sich aus den
§§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
96
Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Arbeitgebers und damit nach §
19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG antragsberechtigt. Als Antragsgegner ist der aus der
Betriebsratswahl vom 03.07.2002 hervorgegangene Betriebsrat Beteiligter des
vorliegenden Verfahrens.
97
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Arbeitgeber am vorliegenden Verfahren
beteiligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Beteiligter
in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden
Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis
unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu §
80 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972;
BAG, Beschluss vom 30.10.1986 - AP Nr. 6 zu § 47 BetrVG 1972). Diese
Voraussetzungen sind auch beim Arbeitgeber im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19
BetrVG gegeben. Denn damit wird entschieden, ob das zwischen ihm und dem
gewählten Betriebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis
aufgelöst wird oder nicht (BAG, Beschluss vom 12.02.1985 - AP Nr. 27 zu § 76 BetrVG;
BAG, Beschluss vom 04.12.1986 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972; BAG, Beschluss
vom 14.09.1988 - 7 ABR 79/87 - n.v.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21.
Aufl., § 19 Rz. 52; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 8. Aufl., § 19 Rz. 25; Kreutz,
GK-BetrVG, 7. Aufl., § 19 Rz. 97; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 19 BetrVG Rz. 14 und § 83
98
ArbGG Rz. 7 und 9; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83
Rz. 28 und 41 m.w.N.).
II
99
Der Antrag der Antragsteller ist aber nicht begründet.
100
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind Anträge mit dem Inhalt, eine
Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, in aller Regel dahin auszulegen, dass die
Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, d.h. sowohl der Nichtigkeit als auch der
Anfechtbarkeit überprüft werden soll (BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP Nr. 6 zu § 3
BetrVG; BAG, Beschluss vom 10.06.1983 - AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972; BAG,
Beschluss vom 22.10.1981 - 6 ABR 1/81 - n.v.; LAG München, Beschluss vom
01.12.1999 - 7 TaBV 42/99 - n.v.; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 9; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 91
und 144; Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 10). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass
die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend
gemacht werden soll.
101
Die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 ist aber nicht nichtig. Sie ist auch nicht nach § 19
BetrVG anfechtbar (dazu unter III).
102
1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und der einhelligen Auffassung im Schrifttum nur in besonderen
Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder
ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der
Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, Beschluss
vom 13.11.1991 - AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP
Nr. 8 zu § 14 AÜG; LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2000 - NZA-RR 2001, 423; Fitting,
a.a.O., § 19 Rz. 5; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, a.a.O., § 19 Rz. 40; Kreutz, a.a.O., §
19 Rz. 131 f.; Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 15; Plander, NZA 2002, 483, 488 f.
m.w.N.). Es muss demnach sowohl ein offensichtlicher, wie auch ein besonders grober
Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegen.
103
2. Einen derartigen besonders groben Verstoß gegen wesentliche gesetzliche
Wahlvorschriften konnte die Beschwerdekammer nicht erkennen.
104
Weder die von den Antragstellern gerügte Aufteilung der Betriebe, Nebenbetriebe und
Betriebsteile des Arbeitgebers in Wahlbezirke durch den Tarifvertrag vom 10.04.2002
noch die übrigen von den Antragstellern gerügten Verfahrensverstöße stellen einen
offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen gesetzliche Wahlvorschriften dar.
105
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller enthält die Bildung von sechs
Wahlbezirken in den Betrieben, Nebenbetrieben und Betriebsteilen des Arbeitgebers
durch die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 10.04.2002 keinen Verstoß gegen den
sich aus § 14 BetrVG ergebenden Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.
106
Dafür, dass der Tarifvertrag vom 10.04.2002 selbst unwirksam zustande gekommen ist,
sind von den Antragstellern keine Umstände vorgetragen worden, sie sind auch nicht
ersichtlich.
107
Nach § 14 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Wahl des Betriebsrates als geheime und
108
unmittelbare Wahl. Diese Wahl ist, obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz selbst
vorgeschrieben, allgemein, jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht formal in gleicher
Weise aus.
Richtig ist zwar, dass sich aus diesem Grundsatz ergibt, dass der Betriebsrat einheitlich
für den Betrieb gewählt wird. In der arbeitsrechtlichen Literatur wird hieraus auch
einhellig der Schluss gezogen, dass eine Aufteilung des Betriebes in Wahlkreise, in
denen sich die Wahlbewerber gesondert zur Wahl stellen, unzulässig ist (Fitting, a.a.O.,
§ 14 Rz. 17; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, a.a.O., § 14 Rz. 14; Eisemann, a.a.O., §
14 BetrVG Rz. 4; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 14 Rz. 18; vgl. auch Kreutz, a.a.O., § 14
Rz. 29). Diese Auffassung wird auch von der Beschwerdekammer geteilt.
109
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein einzelner Betrieb in
Wahlkreise aufgeteilt wird, sondern ob durch Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG ein
Unternehmen mit mehreren Betrieben einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat
bilden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder ob andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen
gebildet werden können, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-,
Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der
Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Im vorliegenden
Fall sind Wahlbezirke nicht für einen einheitlichen Betrieb gebildet worden. Ein
einheitlicher Betriebsrat sollte nach den Bestimmungen des Tarifvertrages vom
10.04.2002 vielmehr für alle Betriebe, Nebenbetriebe, Betriebsteile und die
Hauptverwaltung des Arbeitgebers gewählt werden (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 des
Tarifvertrages vom 10.04.2002). Während § 3 BetrVG a.F. den Tarifvertragsparteien
lediglich geringe Regelungsspielräume eröffnete (Plander, NZA 2002, 483), sollten
durch die Neuregelung vielmehr die Schaffung moderner und anpassungsfähiger
Betriebsratsstrukturen erreicht werden. Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien
die Möglichkeit eingeräumt, Betriebsräte auch in gemeinsamen Betrieben mehrerer
Unternehmen zu wählen. Die Tarifvertragsparteien sollten mehr Spielraum über den
bisherigen Rahmen des bewährten § 3 BetrVG a.F. hinaus erhalten, um
Vereinbarungen über anderweitige betriebsver-fassungsrechtliche
Arbeitnehmervertretungsstrukturen abschließen zu können, die unterneh-
mensspezifische Besonderheiten oder derzeit noch nicht absehbare Betriebs- und
Unternehmensstrukturen berücksichtigen (BT-Drucks. 14/5741 S. 26 f.). § 3 Abs. 1
BetrVG n.F. erlaubt es den Tarifvertragsparteien geradezu, Kollektivvereinbarungen zu
treffen, durch die alte, vorhandene Betriebsratsstrukturen verdrängt werden (Fitting,
a.a.O., § 3 Rz. 48; Kraft, GK-BetrVG, a.a.O., § 3 Rz. 13; Richardi, a.a.O., § 3 Rz. 21;
Schaub, ZTR 2001, 437, 441; Hanau, NJW 2001, 2513; Plander, NZA 2002, 483 f.;
Hohenstatt/Dzida, DB 2001, 2498 f.). Die bisherige starre Anbindung des Betriebsrates
an den Betrieb als ausschließliche Organisationsbasis ist vom Gesetzgeber gelöst
worden. Den Beteiligten vor Ort, insbesondere den Tarifvertragsparteien, sind mit der
Neufassung des § 3 BetrVG weitreichende und flexible Gestaltungsmöglichkeiten
eingeräumt worden, damit sie mit Hilfe von Vereinbarungslösungen
Arbeitnehmervertretungen schaffen können, die auf die besondere Struktur des
jeweiligen Betriebs, Unternehmens oder Konzerns zugeschnitten sind. Wie die
Arbeitnehmervertretungsstruktur im einzelnen ausgestaltet wird, obliegt dabei den
Tarifvertragsparteien (BT-Drucks. 14/5741 S. 33 f.).
110
Diesen Anforderungen wird der Tarifvertrag vom 10.04.2002 gerecht. Er enthält keine
Erschwerung der Errichtung der tariflichen Betriebsvertretung im Verhältnis zur
111
gesetzlichen Regelung und trifft lediglich Bestimmungen über Zusammensetzung und
Wahl der Betriebsvertretung. Auch soweit die Zahl der Betriebsratsmitglieder in § 3 des
Tarifvertrages vom 10.04.2002 von der gesetzlichen Regelung in § 9 BetrVG abweicht,
ist dies zulässig (Fitting, a.a.O., § 3 Rz. 54; Hohenstatt/Dzida, DB 2001, 2498, 2500;
Annuß, NZA 2002, 290, 292). Der Tarifvertrag vom 10.04.2002 enthält auch keine den
Betriebsrat, der aufgrund des Tarifvertrages vom 10.04.2002 gewählt worden ist,
einschränkenden Regelungen.
Im Tarifvertrag vom 10.04.2002 sind auch keine Regelungen enthalten, die den oder die
Be-triebe des Arbeitgebers anders bestimmen, als die Bestimmungen des
Betriebsverfassungs-gesetzes dies vorsehen. Keiner der Beteiligten, insbesondere auch
nicht die Antragsteller, haben substantiiert dargelegt, dass sämtliche, durch den
Tarifvertrag vom 10.04.2002 gebildeten Wahlbezirke einen einheitlichen Betrieb im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bilden. Nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages vom
10.04.2002 erstreckt sich dessen Geltungsbereich vielmehr auf alle Betriebe,
Nebenbetriebe, Betriebsteile und die Hauptverwaltung des Arbeitgebers. Bereits
hieraus ergibt sich, dass sich die Tarifvertragsparteien einer Bestimmung eines
einheitlichen Betriebsbegriffes gerade enthalten haben. Die Tarifvertragsparteien haben
die Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile des Arbeitgebers gerade nicht zu einem
einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zusammengefasst. Gerade
weil im vorliegenden Fall kein einheitlicher Betrieb vorgelegen hat, ist die Einteilung in
Wahlbezirke durch die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 10.04.2002 zulässig. Ein
Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl liegt nicht vor.
112
Im Übrigen weisen sowohl der Betriebsrat wie auch der Arbeitgeber zutreffend darauf
hin, dass allein die Verkennung des Betriebsbegriffs bei einer Betriebsratswahl nicht zur
Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl führen würde (BAG,
Beschluss vom 21.10.1969 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; BAG, Beschluss vom 17.01.1978
- AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 13.11.1996 - AP Nr. 4 zu § 30 MantelG
DDR; LAG Berlin, Beschluss vom 28.06.1999 - NZA-RR 2000, 246; Fitting, a.a.O., § 19
Rz. 22; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 29 m.w.N.).
113
b) Auch die weiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße führen, selbst wenn die
Rügen zutreffend wären, nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der
Betriebsratswahl vom 03.07.2002.
114
Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnung der Geschlechterquote und die
Verteilung der Betriebsratssitze auf das Minderheitengeschlecht gerügt haben, läge
insoweit, selbst wenn die Rüge berechtigt wäre, allenfalls ein Anfechtungsgrund, kein
Nichtigkeitsgrund vor (Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 20).
115
Auf die behauptete Einflussnahme auf Wahlbewerber, insbesondere auf das
Betriebsratsmitglied R4xxxx, stellt keinen Nichtigkeitsgrund, sondern allenfalls einen
Anfechtungsgrund dar (Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 22; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 31).
116
Die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 ist auch nicht deshalb nichtig, weil die
Wahlbewerberin R4xxxx mit Schreiben vom 04.07.2002 auf die Mitgliedschaft im
Betriebsrat des Arbeitgebers zunächst verzichtet, jedoch später ihr Amt als
Betriebsratsmitglied angenommen hat. Die Wahlbewerberin R4xxxx hat mit ihrem
Schreiben vom 04.07.2002 ihr Betriebsratsamt nicht nach § 24 BetrVG wirksam
niedergelegt. Die Erklärung über die Amtsniederlegung kann nämlich nicht an den
117
Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung geknüpft werden, sie muss unbedingt sein.
Eine Amtsniederlegung unter einer Bedingung kann nur als Ankündigung der
Amtsniederlegung zu werten sein (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1959 - AP Nr. 2 zu §
27 PersVG; BVerwG, Beschluss vom 30.10.1964 - AP Nr. 1 zu § 9 WahlO z. PersVG;
Fitting, a.a.O., § 24 Rz 9, 11; Wiese/Oetker, GK-BetrVG, § 24 Rz. 11;
Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, a.a.O., § 24 Rz. 8, 9). So liegt der vorliegende Fall.
Die Erklärung der Wahlbewerberin R4xxxx vom 04.07.2002 ist unter einer Bedingung
abgegeben worden. Die Wahlbewerberin R4xxxx hat auf ihr Betriebsratsamt lediglich für
den Fall verzichtet, dass sie aufgrund der Quotenregelung, § 5 der WahlO, in den
Betriebsrat gewählt wird. Dieser Verzicht unter einer Bedingung ist unwirksam. Er
konnte lediglich als Ankündigung der Amtsniederlegung gewertet werden. Ihr Amt hat
die Wahlbewerberin R4xxxx jedoch später angenommen.
Auch die Änderung des Wahllokals im Wahlbezirk L1xxxxxxxxxx/A3xxxxxxxx stellt
keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern könnte allenfalls einen Anfechtungsgrund
darstellen, sofern wahlberechtigte Arbeitnehmer hierdurch an ihrer Stimmabgabe
gehindert worden wären (BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG
1972; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 22; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 29). Dem Vorbringen des
Betriebsrates, wonach alle Beschäftigten über die Änderungen des Wahllokals
informiert und am Wahltag vor dem ursprünglichen Wahllokal auf das neue Wahllokal
hingewiesen worden sind, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Dieses
Vorbringen gilt danach als zugestanden. Dagegen, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer
durch die Änderung des Wahllokales von ihrer Stimmabgabe abgehalten worden wären,
spricht im Übrigen die unstreitige Tatsache, dass im Wahlbezirk
L1xxxxxxxxxx/A3xxxxxxxx von 109 wahlberechtigten Arbeitnehmern 97 Arbeitnehmer
ihre Stimme abgegeben haben.
118
Schließlich kann auch der von den Antragstellern behauptete Umstand, 15
Arbeitnehmer des Betriebes L1xxxxxxxxxx/A3xxxxxxxx hätten ihren Briefwahlumschlag
abgesandt, bei der Auszählung seien nur 12 Briefe berücksichtigt worden, nicht zur
Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen (Fitting,
a.a.O., § 19 Rz. 22; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 31).
119
III
120
Auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit nach § 19 BetrVG ist die Wahl des
Betriebsrates vom 30.07.2002 nicht unwirksam.
121
Ob in den von den Antragstellern gerügten Verstößen anlässlich der Betriebsratswahl
vom 03.07.2003 ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegt, hat die
Beschwerdekammer offen gelassen. Innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG lag nämlich eine wirksame Wahlanfechtung durch die
Antragsteller nicht vor.
122
1. Zwar ist die Anzahl der anfechtungsberechtigten Antragsteller nach § 19 Abs. 2 Satz
1 BetrVG gegeben. Mit der Antragsschrift vom 26.07.2002 haben die vier Antragsteller
die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 angefochten.
123
Die Antragsschrift vom 26.07.2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 01.08.2002,
wahrt auch die Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
Nachdem unstreitig das Wahlergebnis der Betriebsratswahl vom 03.07.2002 durch
124
Aushang vom 25.07.2002 bekannt gegeben worden ist, lief die Zweiwochenfrist des §
19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG am 08.08.2002 ab. Für die Antragsschrift vom 26.07.2002, beim
Arbeitsgericht eingegangen am 01.08.2002, ist die Frist damit eingehalten, nicht
hingegen für die am 12.08.2002 zu Protokoll des Arbeitsgerichts erklärte Anfechtung.
Diese liegt außerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
2. Die damit allein maßgebliche Antragsschrift vom 27.07. 2002 genügt jedoch nicht den
Formerfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO.
125
a) Grundsätzlich muss ein Anfechtungsantrag nach den §§ 80 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2
ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Ob
die Antragsschrift vom 26.07.2002 einen Anfechtungsgegner in ausreichender Weise
bezeichnet, ist schon zweifelhaft.
126
In der Antragsschrift vom 26.07.2002 ist die "Anfechtung der Betriebsratswahl der
G2xxxxxxxxxx AG ... vom 03.07.2002" erklärt worden. Zwar ist Anfechtungsgegner bei
einer Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG in aller Regel der neu gewählte Betriebsrat.
Dieser braucht als der richtige Anfechtungsgegner in dem Anfechtungsantrag auch nicht
ausdrücklich angegeben werden. Insoweit genügt es in aller Regel, welche Wahl - ggf.
in welchem Umfang - angefochten wird (BAG, Beschluss vom 24.05.1965 - AP Nr. 14 zu
§ 18 BetrVG; BAG, Beschluss vom 20.07.1972 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1952).
Aufgrund des Inhalts der Antragsschrift vom 26.07.2002 und der dort gerügten
Wahlverstöße ist aber auch denkbar, dass die Antragsteller lediglich die Wahl einzelner
Betriebsratsmitglieder, insbesondere des Betriebsratsmitglieds R4xxxx anfechten
wollten. Auch die Anfechtung der Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds ist
generell möglich und damit zulässig (BAG, Beschluss vom 28.11.1977 - AP Nr. 2 zu § 8
BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 42 m.w.N.). Aus diesem Grund wird auch
gefordert, dass ein Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen
muss, gegen wen sich der Antrag richtet (Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 86;
Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, § 19 Rz. 26). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass
die Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit unstreitigen
Sachvortrag des Arbeitgebers im Rahmen der mündlichen Erörterungen in der
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20.09.2002 erklärt haben, dass sich der
Wahlanfechtungsantrag "gegen die G2xxxxxxxxxx AG", bzw. "gegen den Betriebsrat
G2xxxxxxxxxx" bzw. "gegen den Wahlvorstand" oder gar "gegen wen es angeht" richten
solle. Diese Erklärungen sind völlig unbestimmt. Auch wenn das Arbeitsgericht die
Anfechtungsschrift vom 26.07.2002 dem Betriebsrat und damit dem zutreffenden
Antragsgegner zugesandt hat, lässt sich aus den Erklärungen der Antragsteller in der
Güteverhandlung vom 20.09.2002 nicht entnehmen, gegen wen sich der Antrag richten
sollte.
127
b) Die Anfechtungsschrift vom 26.07.2002 ist jedoch schon deshalb nicht formgerecht,
weil sie keinen bestimmten Antrag enthält. Dies ist nach Auffassung der
Beschwerdekammer eine unerlässliche Verfahrensvoraussetzung. Auch im
Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG muss der Antrag Gegenstand und Grund der
Anfechtung angeben, einen bestimmten Antrag enthalten (Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 86).
128
Die Antragsschrift vom 26.07.2002 enthält einen ausdrücklichen Antrag nicht. Zwar ist
die "Anfechtung der Betriebsratswahl der G2xxxxxxxxxx AG ... vom 03.07.2002" erklärt
worden. Worauf sich diese Anfechtung richten soll, bleibt jedoch unklar. Ein Antrag im
Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG kann lediglich die Anfechtbarkeit einer
129
Betriebsratswahl zum Ziel haben, ohne dass deren Nichtigkeit festgestellt werden soll.
Die Auslegung der Anträge kann auch ergeben, dass die Wahl unter jedem rechtlichen
Gesichtspunkt, d.h. sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit überprüft werden
soll (s.o. unter II.). Ein Anfechtungsantrag kann auch darauf gerichtet sein, dass lediglich
die Wahl eines einzelnen oder mehrerer einzelner Betriebsratsmitglieder angefochten
werden soll (Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 42 m.w.N.). Schließlich kann ein Anfechtungsantrag
aber auch nur die Korrektur des Wahlergebnisses in bestimmter Hinsicht zum
Gegenstand haben. Aus einer Wahlanfechtung folgt nicht zwingend, dass sich der
Anfechtungsantrag nur auf die Ungültigkeitserklärung des Wahlergebnisses insgesamt
richten muss. Die Anfechtung kann auch auf die bloße Berichtigung des
Wahlergebnisses beschränkt sein (Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 39; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz.
88; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, § 19 Rz. 28; Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 10
m.w.N.).
In welchem Umfang die Betriebsratswahl vom 03.07.2002 angefochten werden sollte,
lässt die Antragsschrift vom 26.07.2002 jedoch nicht erkennen (vgl. auch: BAG,
Beschluss vom 20.07.1982 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972 unter III. der Gründe). Erst
die Antragsschrift vom 12.08.2002 enthält einen ausreichenden Antrag, dieser Antrag ist
jedoch innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht
eingegangen.
130
IV
131
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine
Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
132
Schierbaum Pohlmeyer Rinschen
133
/N.
134