Urteil des LAG Hamm vom 21.09.2004

LArbG Hamm: vergütung, lehrer, zahl, arbeitsgericht, pflichtstunden, wahlrecht, jugend, erlass, schule, zukunft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 12 (5) Sa 704/04
21.09.2004
Landesarbeitsgericht Hamm
12. Kammer
Urteil
12 (5) Sa 704/04
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1476/03
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 566/04 Revision aufgehoben, neu gefasst
25.05.2005
Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten
BAT § 34; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 1
1. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an
ganztägigen Klas-senfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu
vergüten (im Anschluss an BAG, Ur-teil vom 22. August 2001 - 5 AZR
108/00 -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer).
2. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall kein Wahlrecht, die
Mehrarbeitsstunden nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT durch
entsprechende Arbeitsbefreiung und Fortzahlung der Vergütung
auszugleichen.
3. Weder eine im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden
nur in entspre-chend größeren Zeitabständen angeordnete Teilnahme an
mehrtägigen Klassenfah-ren, noch ein innerschulischer Ausgleich,
insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben, sind geeignet,
eine unzulässige Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte
zu vermeiden bzw. auszugleichen.
Die Revision wird zugelassen
Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Detmold vom 18.03.2004 - 3 Ca 1476/03 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass im Hauptsachentenor zu 2. festgestellt wird, dass
das beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin für die Dauer zukünftiger,
zumindest ganztägiger Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L2xx
auferlegt.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten über die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin anlässlich einer
Klassenfahrt.
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Die am 21.12.13xx geborene Klägerin, die verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt
verpflichtet ist, ist seit dem 10.11.2000 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beim
beklagten L2xx tätig. Sie ist dem s7xxxxxxxxx G1xxxxxxx in B4x D3xxxxx zugewiesen.
Das Arbeitsverhältnis war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09.11.2000 zunächst bis zum
31.01.2001 befristet. Der zuvor erwähnte Arbeitsvertrag sah eine Unterrichtsverpflichtung
von zehn Wochenstunden vor. Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergän-
zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden
Fassung, insbesondere wird auf die Geltung der Sonderregelungen für Angestellte als
Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) hingewiesen. Aufgrund Änderungsvertrages vom 14.11.2000
wurde die Stundenzahl für die Zeit ab dem 10.11.2000 auf zwölf Wochenstunden
angehoben. Aufgrund weiteren Änderungsvertrages, nämlich des Vertrages vom
11.07.2001 wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag entfristet.
Die Klägerin, die in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert ist, nahm in der Zeit vom 28.04.
bis 30.04.2003 an einer Klassenfahrt der Jahrgangsstufe 10 als verantwortliche Lehrerin
teil.
Mit Schreiben vom 05.05.2003 machte sie gegenüber der Bezirksregierung D1xxxxx
geltend, für den Zeitraum der Klassenfahrt wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet
zu werden und forderte die Bezirksregierung auf, den entsprechenden Betrag auf ihr Konto
zu überweisen.
Nachdem die Bezirksregierung D1xxxxx mit Schreiben vom 24.06.2003, wegen dessen
genauen Inhalts auf Blatt 20 und 21 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, den Antrag
der Klägerin abgelehnt hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2003 die
Bezirksregierung D1xxxxx unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
22.08.2001 nochmals auf, ihr für die Dauer der Klassenfahrt die Differenz zwischen der ihr
gezahlten Vergütung und der an eine Vollzeitkraft gezahlte Vergütung auszuzahlen. Die
Bezirksregierung D1xxxxx teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2003 mit,
dass sie keine Möglichkeit sehe, von ihrer im Schreiben vom 24.06.2003 geäußerten
Rechtsauffassung abzurücken.
Mit der am 10.09.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr
Begehren auf Zahlung der Differenzvergütung, die sich unstreitig auf 210,12 EUR brutto
beläuft, fortverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Zahlung der
Differenzvergütung aus § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT zu haben. Sie hat sich insoweit
auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 (- 5 AZR 108/00 -) berufen. Dem
Anspruch stünden weder Ziffer 4.1 der Wanderrichtlinien –WRL -, noch § 15 Abs. 2 Satz 3
der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und
Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (A1x) entgegen, da die Anordnung des beklagten
L3xxxx, an der Klassenfahrt teilzunehmen, nur dann billigem Ermessen entspreche, wenn
sie wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin auch vergütet würde. Da sie bereits im Schuljahr
2004/2005 erneut an einer Klassenfahrt teilnehme, habe sie auch Interesse an der
Feststellung, dass das beklagte L2xx bei zukünftigen Klassenfahrten die Differenz zur
Vollzeitvergütung für die Dauer der Klassenfahrt zu tragen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das beklagte L2xx zu verurteilen, an die Klägerin 210,21 EUR nebst 8
% Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 16.04.2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin für die
Dauer zukünftiger Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.
Das beklagte L2xx hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das beklagte L2xx hat darauf hingewiesen, dass sich die geschuldete Arbeitsleistung einer
Lehrkraft aus zwei Komponenten zusammensetze, nämlich der Unterrichtsstundenzahl und
den außerunterrichtlichen Verpflichtungen. Zur Letzteren gehörten auch Teilnahmen an
Schulfahrten nach Ziffer 4.1 der Wanderrichtlinien – WRL -, die im April 2003, was
unstreitig ist, wie folgt geändert und ergänzt wurden:
"Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt § 15 Abs. 2 Satz
3 A1x. Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter
darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl
der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an
mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für
einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben
zu sorgen."
Darüber hinaus habe das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder NRW, was unstreitig
ist, mit Erlass vom 10.04.2003 klargestellt, dass ein Ausgleich - soweit er nicht ohnehin
schon erfolgt sei - auch mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden könne. Diese
Regelung entspreche billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, da durch die
unterschiedliche Frequenz in der Inanspruchnahme bei Schulfahrten für einen Ausgleich
zwischen Voll- und Teilzeitkräften gesorgt werde. Im Übrigen sei die Klägerin seit ihrer
Einstellung im Kalenderjahr 2000 lediglich für drei Tage bei einer mehrtätigen Klassenfahrt
eingesetzt worden, während im gleichen Betrachtungszeitraum verschiedene Vollzeitkräfte,
von denen drei namentlich benannt seien, 18 bis 33 Tage bei mehrtägigen Klassenfahrten
zum Einsatz gekommen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.03.2004 insoweit stattgegeben, als es
das beklagte L2xx verurteilt hat, an die Klägerin 210,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszins seit dem 16.04.2003 zu zahlen sowie festgestellt hat, dass das
beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin für die Dauer zukünftiger Klassenfahrten wie
eine Vollzeitkraft zu vergüten; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf
entsprechende Zahlung aus § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT. Nr. 3 SR 2 l I BAT sei
wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam. Das beklagte L2xx könne sich auch
nicht auf § 15 A1x bzw. die Wanderrichtlinien berufen. Die dort getroffenen Regelungen
könnten die Ungleichbehandlung nicht beseitigen. Voraussetzung wäre, dass alle
Vollzeitkräfte in einem bestimmbaren zeitlichen Umfang zu Klassenfahrten herangezogen
würden und diese Verpflichtung zeitlich proportional auch für die Teilzeitkräfte bestehe.
Dies sei nicht der Fall. Ein innerschulischer Ausgleich sei ungeeignet, einem etwaigen
Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG entgegenzuwirken, da der zeitliche Umfang der
außerunterrichtlichen Aufgaben nicht exakt messbar sei. Der Feststellungsantrag sei
ebenfalls begründet. Das beklagte L2xx habe zum Ausdruck gebracht, dass es entgegen
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Mehrarbeitsvergütung nicht zahlen
wolle. Deshalb sei ein Interesse an alsbaldiger Feststellung gegeben.
Das beklagte L2xx hat gegen das ihm am 26.03.2004 zugestellte Urteil am 08.04.2004
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
28.06.2004 - am 28.06.2004 begründet.
Das beklagte L2xx hat unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die
Auffassung vertreten, aufgrund von § 15 A1x nicht verpflichtet zu sein, an die Klägerin die
verlangte Differenzvergütung zu zahlen. Zum Einen sei die Klägerin in der Vergangenheit
nur unterdurchschnittlich zu Klassenfahrten herangezogen worden. So sei sie im Jahre
2002 am 06.06., im Jahre 2003 am 02.04., 10.04., vom 28.04. bis 30.04., am 28.07. und am
15.10. und im Jahre 2004 am 28.01.2004 bei Klassenfahrten zum Einsatz gekommen.
Im gleichen Zeitraum seien die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte B5xxxxxx, R1xxxx sowie
S5xxxxxx-von S6xxxxxxxxxxx in erheblich größerem Umfang auch zu mehrtätigen
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Klassenfahrten herangezogen worden. Außerdem gebe es eine Vielzahl
außerunterrichtlicher Aufgaben, die nicht von den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
gleichermaßen wahrgenommen würden. Diese Lehrkräfte nähmen beispielsweise nicht die
Aufgaben von Beratungslehrern oder Netzwerkbetreuern wahr. Aus der vom Arbeitsgericht
herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 folge gerade
nicht, dass eine Gleichbehandlung zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten
Lehrkräften nur durch eine exakt identische Vergütung hergestellt werden könne. Demnach
müsse ein Ausgleich auch durch Freizeitausgleich oder sonstige Freistellungen möglich
sein. § 15 A1x sowie Ziff. 4.1 der Wanderrichtlinien – WRL – i. V. mit dem Erlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW vom 10.04.2003 berücksichtigten
insoweit die Belange der Teilzeitbeschäftigten in hinreichendem Umfang. Der von der
Klägerin verfolgte Feststellungsantrag sei unbegründet. Die Vergütung von
teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern bei Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte
Lehrkräfte sei nicht die einzige Regelung, die billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB
entspreche.
Das beklagte L2xx beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 18.03.2004 - 3 Ca 1476/03 -
teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und steht weiterhin auf dem
Standpunkt, einen Anspruch auf entsprechende Vergütung nach § 34 BAT zu haben.
Arbeitsbefreiung sei ihr nicht gewährt worden, was unstreitig ist. Im Übrigen habe sie in
größerem Umfang als von dem beklagten L2xx dargestellt an Klassenfahrten
teilgenommen; auch sei sie nicht unterdurchschnittlich zu diesen Klassenfahrten
herangezogen worden. Abgesehen davon, dass es sich bei den von dem beklagten L2xx
benannten Vollzeitkräften B5xxxxxx,
R1xxxx sowie S5xxxxxx-von S6xxxxxxxxxxx um Beamte handele, sei die Aufstellung des
beklagten L3xxxx auch nicht repräsentativ. Zudem sei es unrichtig, dass eine Vielzahl
außerunterrichtlicher Aufgaben von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht wahrgenommen
würden. Sie selber nehme kontinuierlich die folgenden außerunterrichtlichen Aufgaben
wahr: Teilnahme an Konferenzen, Betreuung von Praktika der Schüler, Ausgestaltung und
Teilnahme an Projekttagen, Gottesdienstvorbereitungen, Durchführung von Elternsprech-
tagen, Ausgestaltung von und Teilnahme an Schulfesten sowie alle übrigen
außerunterricht-lichen Tätigkeiten. Ihr Feststellungsantrag sei sehr wohl begründet, da das
beklagte L2xx hinreichend deutlich gemacht habe, eine Vergütung nicht zahlen zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde
auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nämlich voll umfänglich
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zulässig und in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang begründet.
1.
beklagten L2xx einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der ihr für die Zeit der
Teilnahme an der Klassenfahrt gezahlten Vergütung und der in soweit einer Vollzeitkraft
zustehenden Vergütung in unter den Parteien unstreitiger Höhe von 210,12 € brutto. Die
Klägerin kann nämlich verlangen, während der Zeit ihrer Teilnahme an der Klassenfahrt
wie ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrer vergütet zu werden.
a.
jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung
eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten erhält.
aa.
unter den Parteien getroffenen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin
anwendbar.
§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT wird auch nicht durch Nr. 3 der Sonderregelungen für
Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) verdrängt, wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3
und Unterabs. 2 BAT gerade keine Anwendung finden, sondern die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten gelten. Die Anwendung dieser beamtenrechtlichen
Bestimmungen führt nämlich im Hinblick auf die Vergütung zu einer unterschiedlichen
Behandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die nach § 4 TzBfG
unwirksam ist. Nach der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Beamte in der zum Zeitpunkt der Teilnahme an der
Klassenfahrt geltenden Fassung vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3178) hätte die Klägerin eine
Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 14,40 EUR je Unterrichtsstunde zu beanspruchen
gehabt und damit weit weniger als ihr bei Anwendung des § 34 BAT zustünde. Diese
unterschiedliche Vergütung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, was zur Folge hat, dass Nr. 3
SR 2 l I BAT die Anwendbarkeit des § 34 BAT gerade
nicht sperrt. Dieses Ergebnis folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
22.08.2001 (- 5 AZR 108/00 -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer = BAGR 2002, 156 f.).
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 21.04.1999 (- 5 AZR 200/98 -,
AP Nr. 72 zu § 2 BeschFG 1985) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu Art. 199 EG-Vertrag und Art. 1 der EG-Richtlinie Nr. 75/117
(Lohngleichheitsrichtlinie) in der Zahlung einer unterschiedlichen Vergütung einen Verstoß
gegen § 2 Abs. 1 BeschFG gesehen. Diese Rechtsprechung hat es mit Urteil vom
22.08.2001 (- 5 AZR 108/00 -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer =BAGR 2002, 156 f.)
fortgeführt. Und diese Rechtsprechung ist auch unter Geltung des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes, nämlich des § 4 Abs. 1 TzBfG aufrechtzuerhalten. Zwar sah § 2 Abs.
1 BeschFG vor, dass der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen
der Teilzeitarbeit gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
unterschiedlich behandeln durfte, es sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigten, wohingegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nach seinem
ausdrücklichen Wortlaut nur die Schlechterbehandlung von teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern wegen der Teilzeit gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern verbietet. Im Gegensatz zur Vorläuferreglung des § 2 BeschFG hat § 4 Abs.
1 TzBfG damit ausdrücklich nur den Fall der schlechteren Behandlung geregelt. Hierdurch
sollte allerdings nur eine Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten, z. B. aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen, nicht ausgeschlossen werden (vgl. Begründung zum
Regierungsentwurf, BT-Drucksache 14/4374, S. 15; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG,
Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 25).
bb.
vergütungspflichtige Mehrarbeit geleistet.
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Dem steht nicht entgegen, dass bei Lehrkräften die vertraglich vereinbarte Unterrichtsstun-
denzahl den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung einer angestellten Lehrkraft nur hinsicht-
lich der Unterrichtserteilung bestimmt und alle anderen arbeitsvertraglich ebenfalls
geschul-deten und zum Berufsbild gehörenden Arbeitsleistungen sich einer exakten
zeitlichen Be-messung entziehen, sodass es kein festes Verhältnis zwischen der Zahl der
Unterrichts-stunden und dem Zeitmaß für die den Unterricht begleitende Lehrtätigkeit, wie
beispielswei-se Teilnahme an Schulausflügen oder Klassenreisen gibt. Lehrkräfte haben
nämlich während der Teilnahme an einer Klassenfahrt mit Schülern zu arbeiten und diese
zu betreuen.
Auch hier erfüllen Lehrkräfte im Zusammensein mit den Schülern ihren pädagogischen Auf-
trag unmittelbar. In zeitlicher Hinsicht sind die Lehrkräfte praktisch während der gesamten
Dauer der Klassenfahrt mit Betreuungs- und Aufsichtsarbeiten beschäftigt. Hierin liegt ein
wesentlicher Unterschied zu den sonstigen Verpflichtungen außerhalb der Unterrichtsertei-
lung. Dabei ist zudem insbesondere zu berücksichtigen, dass die Belastung und
Verantwor-tung der Lehrkräfte während einer Klassenfahrt für vollzeitbeschäftigte
Lehrkräfte und für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die gleiche ist. Ordnet der Arbeitgeber also
die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt an, so entspricht
diese Anord- nung bei einer mindestens ganztätigen Klassenfahrt nur dann dem von ihm
einzuhaltenden billigen Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, wenn die
teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Tag wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft
behandelt und vergütet wird. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, wonach eine
Ungleichbehandlung vorliegt, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung
höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.2003 – 5 AZR
8/03 -, AP Nr. 6 zu § 4 TzBfG). Und dies gilt unabhängig davon, ob die Anordnung auf
Wunsch oder gegen den Willen des Lehrers er-folgt. Nur eine solche Ermessensausübung
beachtet nicht nur hinreichend das Verbot der Schlechterbehandlung wegen der
Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 TzBfG, sondern bringt die-ses darüber hinaus effektiv zur
Geltung (vgl. BAG, Urt. v. 22.08.2001 – 5 AZR 108/00 -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer =
BAGR 2002, 156 f.).
b.
terabs. 1 Satz 2 BAT entgegen, wonach Arbeitsstunden, die der Angestellte über die mit
ihm vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit hinaus leistet, durch entsprechende Arbeitsbe-
freiung und Fortzahlung der Vergütung ausgeglichen werden können. § 34 Abs. 1 Unte-
rabs. 1 Satz 2 BAT kommt auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT
aus der Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, im Rahmen der Ausübung des billigen Er-
messens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB das Verbot der Schlechterbehandlung wegen der
Teilzeit nicht nur zu beachten, sondern darüber hinaus wirksam zur Geltung zu bringen,
müssen die Wertungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ebenso bei der Frage berücksichtigt
werden, ob der Arbeitgeber ein Wahlrecht dahingehend hat, die geleistete Mehrarbeit zu
vergüten oder Freizeitausgleich zu gewähren. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung,
dass das beklagte L2xx gegenüber den Vollzeitkräften, die an den Klassenfahrten teilneh-
men, aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte
Vollzeitvergü-tung zu zahlen und es dies auch tut. Ein Wahlrecht, den Vollzeitkräften
gegenüber nur einen Teil der Arbeitszeit zu vergüten und im Übrigen Freizeitausgleich zu
gewähren, steht dem beklagten L2xx von vornherein nicht zu. Da zudem in der
Rechtsprechung des Bun-desarbeitsgerichts anerkannt ist, dass bei Verstößen gegen das
Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten in der Regel eine "Anpassung nach
oben" erfolgt (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.05.2000 – 10 AZR 629/99 -, NZA 2001, 216 ff. mit
weiteren Nachweisen; BAG, Urt. v. 15.10.2003 – 4 AZR 606/02 -, AP Nr. 87 zu § 2
BeschFG 1985 = BAGR 2004, 208), kann die Ungleichbehandlung nur durch Gewährung
eines eigenständigen identischen Leis-tungsanspruchs für Teilzeitbeschäftigte wirksam
beseitigt werden. Insoweit hat § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG unmittelbar anspruchsbegründende
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Wirkung und verdrängt in dem Umfang § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT, so dass es auf
die Frage, ob der Freizeitausgleich nicht unter Umständen im Verhältnis zur unterbliebenen
Vergütung eine ausgleichsfähige Ver-günstigung darstellt, nicht ankommt. In diesem Sinne
sind nach Auffassung der Kammer auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in
seinem Urteil vom 22.08.2001 (- 5 AZR 108/00 -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer = BAGR
2002, 156 f.) zu verstehen, wenn es dort heißt: "..., so entspricht diese Anordnung bei einer
mindestens ganztägigen Klas-senfahrt nur dann billigem Ermessen im Sinne von § 315
Abs. 1 BGB, wenn die teilzeitbe-schäftigte Lehrkraft an diesem Tag wie eine
vollzeitbeschäftigte Lehrkraft
vergütet
Soweit sich das beklagte L2xx in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des LAG
Hamm vom 04.05.2004 (- 5 Sa 1772/03 -) berufen hat, so ist festzuhalten, dass das
beklagte L2xx aus dieser Entscheidung bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann, da das LAG Hamm in der zuvor erwähnten Entscheidung die Frage, ob ein
Freizeitaus- gleich nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT zulässig ist, gerade nicht
entschieden hat.
c.
Ziffer 4.1 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien - WRL
-) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und
Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (A1x) und dem
Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW entgegen, wonach sich 1. bei
Schulwanderungen und Schulfahrten die Reduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltun-
gen beziehen kann, 2. die Schulleiterin und der Schulleiter bei der Genehmigung der
Dienstreise darauf zu achten hat, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im
Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitab-
ständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, 3. nach Ziffer 4.1 Abs. 1 letzter Satz
der Wanderrichtlinien – WRL - zudem für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere
bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen ist, soweit die entsprechend reduzierte
Teilnahme an mehrtätigen Veranstaltungen im Einzelfall nicht möglich ist und 4. ein Aus-
gleich auch mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden kann.
Abgesehen davon, dass die Kammer die zuvor erwähnten Bestimmungen der Wander-
richtlinien – WRL -und der allgemeinen Dienstordnung (A1x) für nicht praktikabel hält, sind
die-se Bestimmungen auch nicht geeignet, eine Schlechterstellung von
Teilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten auszuschließen. Hier
ist nämlich zu be-rücksichtigen, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht erst
dann vorliegt, wenn eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin oder ein teilzeitbeschäftigter Lehrer
nicht im Verhätl-nis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden in entsprechend größeren
Zeitabständen an Veranstaltungen teilnimmt. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
liegt vielmehr in jedem Fall der Anordnung der Teilnahme eines teilzeitbeschäftigten
Lehrers an einer zu-mindest ganztägigen Klassenfahrt vor, sofern die Lehrkraft an diesem
Tag nicht wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet wird. Denn dann erhält die
teilzeitbeschäftigte Lehr-kraft, obgleich sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses die gleiche
Anzahl von Stunden leistet wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, im Vergleich zu der
Vollzeitkraft eine geringere Ver-gütung. Dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
kann auch nicht durch einen inner-schulischen Ausgleich insbesondere bei den
außerunterrichtlichen Aufgaben ausgeräumt werden. Zum einen unterscheidet sich, wie
unter II. 1. a. bb. ausgeführt, die Teilnahme an einer Klassenfahrt erheblich von der
Wahrnehmung sonstiger außerunterrichtlicher Aufga-ben, so dass bereits erhebliche
Bedenken dagegen bestehen, ob ein Ausgleich bei den außerunterrichtlichen Aufgaben
überhaupt ein äquivalentes und damit berücksichtigungsfä-higes Kompensat darstellen
kann; zum Anderen wäre ein Ausgleich bei den außerunter-richtlichen Aufgaben wiederum
nicht mit § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vereinbar, wonach die Ungleichbehandlung nur durch
Gewährung der identischen Leistung wirksam ausgeräumt werden kann. Hierauf wurde
ebenfalls bereits unter II. 1. b. hingewiesen. Aus dem Grunde kam es auch nicht darauf an,
ob die Klägerin in der Vergangenheit im Vergleich zu vollzeit-beschäftigten Lehrkräften
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tatsächlich unterdurchschnittlich zur Teilnahme an Klassenfahr- ten herangezogen wurde
und welche außerunterrichtlichen Tätigkeiten sie wahrgenommen hatte.
d.
2.
Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Klageantrag zu 2. entsprechend ihrem
bereits mit der Klageschrift verfolgten Prozessziel ausdrücklich dahingehend präzisiert
hatte, dass sich der Feststellungsantrag nur auf zumindest ganztätige Klassenfarten
bezieht, war der Hauptsachentenor zu 2. der arbeitsgerichtlichen Entscheidung lediglich
aus Gründen der Klarstellung entsprechend neu zu fassen.
a.
erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Das beklagte L2xx hat auch im
Rahmen der Berufungsverhandlung, insbesondere unter Bezugnahme auf die inzwischen
erfolgte Änderung der Wanderrichtlinien –WRL - noch zu erkennen gegeben, dass es nicht
bereit ist, an die Klägerin für die Teilnahme an zukünftigen Klassenfahrten eine
Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Da zudem davon auszugehen ist, dass sich der
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über ein
Feststellungsbegehren in der Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wieder
hergestellt wird (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 473/96 -, ZTR 1998, 329 f.)
musste die Klägerin im Hinblick auf diese Befriedungswirkung auch für die Zukunft nicht
erst eine weitere Klassenfahrt abwarten, um dann eine Leistungsklage zu erheben.
b.
teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten
gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten.
Dabei stellt sich die Vergütungspflicht des beklagten L3xxxx als einzige Möglichkeit dar,
einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG entgegenzuwirken. Ein Wahlrecht, anstelle
der Vergütung gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT Freizeitausgleich zu gewähren,
steht dem beklagten L2xx nicht zu. Zudem sind weder eine im Verhältnis zur Zahl der
wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen angeordnete
Teilnahme an mehrtätigen Veranstaltungen, noch ein innerschulischer Ausgleich
insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben geeignet, eine unzulässige
Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten zu vermeiden bzw. auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach das
beklagte L2xx die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.
IV.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
Dr. Schlewing
Sikora
Teichmann
/j