Urteil des LAG Hamm vom 10.01.2007

LArbG Hamm: qualifiziertes arbeitszeugnis, abrechnung, aufrechnung, urlaub, auszahlung, arbeitsgericht, vergütung, beendigung, rückzahlung, verrechnung

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1382/06
Datum:
10.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1382/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 1 Ca 255/06
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung, Aufrechnung mit einem Anspruch aus
Lohnüberzahlung
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 387, 389 BGB
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine
vom 12.07.2006 - 1 Ca 255/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung.
2
Der am 21.01.13xx geborene, ledige Kläger war ab 29.12.2004 als Maschinenführer
zunächst in Teilzeit bei der Beklagten tätig. Ab dem 01.06.2005 wurde zwischen den
Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. Grundlage des Arbeitsverhältnisses
war zuletzt der am 23.06.2005 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes
vereinbart wurde:
3
§ 1 Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses
4
Der Arbeiter wird für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 befristet
eingestellt.
5
...
6
§ 4 Vergütung/Gratifikation
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1. Der Angestellte erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe
von 11,00 € brutto.
9
Die Vergütung ist jeweils am 15. des darauf folgenden Monats fällig.
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2. ...
3. Der Angestellte ist verpflichtet, irrtümlich vom Arbeitgeber gezahlte Geldbeträge zu
erstatten.
4. ...
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12
§ 6 Urlaub/Nebentätigkeit
13
Der Angestellte erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 24
Kalendertagen bei einer 6-Tage-Woche. Der Urlaub wird in Abstimmung mit der
Firmenleitung festgelegt. Der Jahresurlaub muss spätestens bis zum 31. März des
Folgejahres in Anspruch genommen sein und ist mit dem Vorgesetzten
abzustimmen. Danach verfällt der Resturlaub des Vorjahres.
14
...
15
§ 13 Verfallfristen
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Alle Ansprüche, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, sind von den
Vertragsschließenden binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei
binnen einer Frist von zwei Monaten einzuklagen.
17
...
18
Mit Schreiben vom 04.07.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wie folgt:
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Sehr geehrter Herr T2xxxxxxx,
20
aufgrund Ihres Arbeitsantritts am Freitag, dem 01.07.2005, unter erheblichem
Alkoholeinfluss kündigen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Probezeit zum
20.07.2005.
21
Am 22.05.2005 schlossen die Parteien in dem Kündigungsschutzrechtsstreit ArbG
Rheine 3 Ca 1187/05 folgenden Vergleich:
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23
1. Die Parteien sind darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete
Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter
Kündigung mit dem 31.07.2005 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis des Klägers ordnungsgemäß auf der
Basis der ihr bekannten Daten bis zum 31.07.2005 ab und zahlt entsprechende
Netto-Beträge an den Kläger aus, sofern noch nicht erfolgt und vorbehaltlich eines
Anspruchsübergangs auf Dritte.
3. Die Parteien sind darüber einig, dass dem Kläger im Zeitraum vom 20.07.2005 bis
31.07.2005 Erholungsurlaub gewährt wurde.
4. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, sofern noch Urlaubsansprüche des Klägers
nicht in natura gewährt worden sein sollten, diese ordnungsgemäß abzurechnen
und zur Auszahlung zu bringen.
5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis
zum Beendigungsdatum.
6. Damit sind sämtliche beiderseitigen finanziellen Ansprüche im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung zwischen den Parteien
abgegolten und erledigt. Es sind auch keinerlei Tatsachen ersichtlich, die noch
irgendwelche Ansprüche begründen könnten.
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Im Jahr 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger außer in der Zeit vom 20. bis
31.07.2005 keinen Urlaub. Nachdem die Beklagte in der Abrechnung für Juli 2005
zunächst 77,75 Lohnstunden und 28 Urlaubsstunden abgerechnet und ausgezahlt hatte,
korrigierte sie die Abrechnung für den Monat Juli 2005 unter dem Datum vom
08.12.2005. Nunmehr wurden 80 Urlaubsstunden und 104 Lohnstunden abgerechnet.
Der sich ergebende Differenznettobetrag aus der Korrekturabrechnung für Juli 2005 und
der ursprünglichen Abrechnung für Juli 2005 in Höhe von 420,-- € wurde in einer
Abrechnung für November 2005 ausgewiesen und an den Kläger ausgezahlt. Wegen
der Einzelheiten der Abrechnung für Juli 2005, der Korrekturabrechnung für Juli 2005
und der Abrechnung für November 2005 wird auf Bl. 24 bis 26 d.A. verwiesen.
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Die vorliegende Klage, mit der der Kläger die Abgeltung von 14 Urlaubstagen aus dem
Urlaubsjahr 2005 verlangt, hat der Kläger am 06.02.2006 erhoben. Mit Schreiben vom
09.04.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. Folgendes mitgeteilt:
26
...
27
Nach Zugang des Kündigungsschreibens am 05.07.2005 erschien Ihr Mitglied, ohne
arbeitsunfähig erkrankt zu sein, nicht mehr zur Arbeit. Den Zeitraum dieser
Selbstfreistellung von der Arbeit verrechnet meine Mandantin, ohne damit diese
Selbstfreistellung zu billigen, und damit den Zeitraum bis zu der im Vergleich
vereinbarten Beendigung am 31.07.2005, auf die Abgeltung des im Arbeitsvertrag
mit 24 Werktagen, das sind 192 Std.
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vereinbarten Urlaubs; dieser Abgeltungsanspruch umfasste
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insgesamt 16 Urlaubstage bzw. 116 Std.
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so dass noch ein Rest von 76 Std.
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verblieb. Mit der Abrechnungskorrektur aus November 2005
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wurde der restliche Urlaub mit 80 Std.
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vergütet, so dass bei Ihrem Mitglied in Wirklichkeit eine Überzahlung von 44,-- €
vorliegt, zu deren Rückzahlung Ihr Mitglied, verbunden mit der Bestätigung, dass
Forderungen auf Urlaubsabgeltung von meiner Mandantin nicht mehr geschuldet
sind, hiermit aufgefordert wird.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.232,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
14.02.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
38
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung sei erfüllt. Der Kläger sei
in Höhe von 44,-- € überzahlt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 09.04.2006 ergebe.
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Durch Urteil vom 12.07.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die
Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.232,-- €
festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der begehrte
Abgeltungsanspruch stehe dem Kläger gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit Ziffer
4 des gerichtlichen Vergleichs vom 22.08.2005 zu. Dass die Beklagte dem Kläger mehr
als 10 Urlaubstage des Jahresurlaubs aus dem Urlaubsjahr 2005 gewährt oder
ausgezahlt habe, lasse sich weder den Abrechnungen noch dem Vortrag der Beklagten
entnehmen.
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Gegen dieses ihr am 20.07.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 19.08.2006 Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2006 am
02.10.2006 begründet.
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Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie ist nunmehr der
Auffassung, der Klageanspruch sei bis auf einen Restbetrag von 283,75 € erfüllt. Der
Kläger habe in der Zeit vom 05.07. bis zum 19.07.2005 keine Arbeitsleistungen erbracht
und sei insoweit um 948,25 € überzahlt. In dieser Höhe stehe ihr die Rückzahlung der
Vergütung für den Monat Juli 2005 zu, den sie mit dem Restabgeltungsanspruch des
Klägers verrechne.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.07.2006 – 1 Ca 255/06 – teilweise
abzuändern und die Klage bezüglich des 283,75 € überschreitenden Betrages
45
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom
12.07.2006 – 1 Ca 255/06 – zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, eine Überzahlung habe
schon nicht vorgelegen, da er für die Zeit ab 05.07.2005 bis zum 19.07.2005 seine
Arbeitskraft angeboten habe. Selbst bei einer Überzahlung könne mit dem
Rückzahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden, da dieser nach § 13 des
Arbeitsvertrages zum Zeitpunkt der Aufrechnung verfallen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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Die Akte des Kündigungsschutzprozesses zwischen den Parteien ArbG Rheine 3 Ca
1187/05 war zu Informationszwecken beigezogen.
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Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
52
Dem Kläger steht die begehrte Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage aus dem
Urlaubsjahr 2005 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit Ziffer 4 des gerichtlichen
Vergleichs vom 22.08.2005 zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
53
I. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 1
des Vergleichs vom 22.08.2005 mit dem 31.07.2005 beendet worden ist, stand dem
Kläger der volle Jahresurlaub von 24 Urlaubstagen für das Urlaubsjahr 2005 gemäß § 3
Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit Ziffer 6 Abs. 1 des Arbeitsertrages zu.
54
Dieser Anspruch ist durch Gewährung für die Zeit vom 20.07.2005 bis zum 31.07.2005
in Höhe von 10 Urlaubstagen erloschen (Ziffer 3 des Vergleichs vom 22.08.2005), so
dass dem Kläger nach Ablauf des 31.07.2005 noch 14 Urlaubstage abzugelten waren (§
7 Abs. 4 BUrlG).
55
II. Der Abgeltungsanspruch ist nicht durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 6 des
Vergleichs vom 22.08.2005 erloschen.
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Die Parteien haben in Ziffer 4 des Vergleichs ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte
sich verpflichtet, sofern noch Urlaubsansprüche des Klägers nicht in natura gewährt
worden sein sollten, diese ordnungsgemäß abzurechnen und zur Auszahlung zu
bringen. Diese Verpflichtung ist bisher von der Beklagten nicht erfüllt worden. Die
Beklagte hat den Abgeltungsanspruch des Klägers nicht abgerechnet und auch nicht
ausgezahlt.
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Der streitige Urlaubsabgeltungsanspruch ist von der Korrekturabrechnung Juli 2005
nicht erfasst und auch mit der Auszahlung der Restvergütung aus der Abrechnung in
Höhe von 420,-- € nicht erfüllt worden. Die Beklagte hat mit den Abrechnungen Juli
2005 neben dem Urlaubsanspruch Lohn abgerechnet für die Zeit vor dem ab
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20.07.2005 gewährten Urlaub.
III. Die vom Kläger begehrte Urlaubsabgeltung ist auch nicht teilweise in Höhe von
948,25 € durch Aufrechnung der Beklagten erloschen (§§ 387, 389 BGB).
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1. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch
hinsichtlich der behaupteten Lohnüberzahlung für den Monat Juli 2005 ist als
Aufrechnungserklärung auszulegen (§ 133 BGB).
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2. Die Aufrechnung geht mangels aufrechenbarer Gegenforderung ins Leere.
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a) Falls der Rückzahlungsanspruch entstanden ist, so war er zum Zeitpunkt der
Aufrechnung schon nach § 13 des Arbeitsvertrages verfallen.
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Nach § 13 des Arbeitsvertrages sind alle Ansprüche, die sich aus dem
Anstellungsverhältnis ergeben, von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von
zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der
Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten einzuklagen.
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Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Rückzahlungsanspruch
innerhalb der Zweimonatsfrist gegenüber dem Kläger schriftlich geltend gemacht
worden ist. Der von der Beklagten für sich in Anspruch genommene
Rückzahlungsanspruch ist spätestens mit der Auszahlung der Restvergütung von 420,--
€ auf der Grundlage der Korrekturabrechnung Juli 2005 vom 08.12.2005 fällig
geworden. Eine Überzahlung und Verrechnung ist erstmals mit Schreiben der Beklagten
vom 09.04.2006 geltend gemacht worden.
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Die Aufrechnung mit einer verfallenen Forderung ist nicht zulässig.
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b) Des Weiteren war die Beklagte für das Vorliegen der Aufrechnungsvoraussetzungen
darlegungs- und beweispflichtig.
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Ein Vortrag mit Beweisantritt der Beklagten für das Nichtvorliegen der vom Kläger
vorgetragenen Voraussetzungen des Annahmeverzuges für die Zeit ab 05.07.2005 fehlt.
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B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Knipp
Burchard
Bögershausen
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