Urteil des LAG Hamm vom 22.03.2010

LArbG Hamm (betriebsrat, zuständigkeit, gbv, mitbestimmungsrecht, bag, arbeitsgericht, arbeitszeit, mitarbeiter, betrieb, störung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 13/10
Datum:
22.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 13/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BV 6/10
Schlagworte:
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit;
ausreichende vorherige Verhandlungen; Verbrauch des
Mitbestimmungsrechts; Reichweite des Offensichtlichkeitsmaßstabes;
Streit über Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des
Einzelbetriebsrats; Beteiligung des GBR
Normen:
§§ 83 Abs. 3, 98 ArbGG, §§ 50 Abs. 2, 77 Abs. 1 und 6, 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
Leitsätze:
Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG gilt der
Offensichtlich-keitsmaßstab für alle im Bestellungsverfahren zu
entscheidenden Fragen, auch für die Frage der Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats oder des Einzelbetriebsrats.
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.02.2010 – 6 BV 6/10 – wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
A
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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
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Die Arbeitgeberin ist ein Tochterunternehmen der D2 T1 AG. Sie erbringt für diese im
Wesentlichen Callcenterleistungen. Nach § 3 des Zuordnungstarifvertrages vom
28.04.2008 besteht sie aus acht regionalen Betrieben, unter anderem dem Betrieb N2,
in dem ca. 2000 Mitarbeiter beschäftigt sind. In diesem Betrieb N2 ist ein Betriebsrat
gewählt, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.
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Die Betriebsparteien streiten seit längerem um Regelungen zur Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit.
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Die Arbeitgeberin hatte insoweit sämtliche bestehenden Betriebsvereinbarungen im
Betrieb N2 zum Thema Arbeitszeit gekündigt. Daraufhin verhandelten seit Anfang des
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Jahres 2009 die Arbeitgeberin und der antragstellende Betriebsrat über Neuregelungen
zur Arbeitszeit.
Diese Verhandlungen wurden abgebrochen, weil die Arbeitgeberin eine Einigungsstelle
zur Regelung der Arbeitszeiten mit dem im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildeten
Gesamtbetriebsrat als Betriebspartner einsetzen ließ. Zum Vorsitzenden dieser
Einigungsstelle wurde der Richter am Bundesarbeitsgericht K6 bestellt.
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Im Rahmen dieser Einigungsstellenverhandlungen wurde die Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats für die Arbeitszeitregelungen streitig behandelt. Durch schriftlichen
Hinweis vom 29.07.2009 (Bl. 72 ff. d. A.) brachte der Einigungsstellenvorsitzende zum
Ausdruck, dass nach seiner Auffassung wegen der vorliegenden Besonderheiten der
Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der "Betriebsvereinbarung Schicht" zuständig sei.
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Das Einigungsstellenverfahren endete am 20.11.2009 durch einen Spruch über die
Verteilung der Arbeitszeit in den betriebsübergreifenden Tätigkeitsbereichen – im
Folgenden: "GBV Schicht" – (Bl. 25 ff., 28 ff. d. A.).
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Der Gesamtbetriebsrat focht diesen Spruch gerichtlich an. Das Anfechtungsverfahren ist
beim Arbeitsgericht Bonn – 3 BV 108/09 – anhängig. Erster Anhörungstermin vor der
Kammer war für den 25.03.2010 anberaumt.
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Unter den Regelungsbereich der GBV Schicht fallen im Betrieb N2 ca. 980 Mitarbeiter.
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Bereits am 17.12.2009 kündigte der Gesamtbetriebsrat die durch Spruch der
Einigungsstelle zustande gekommene GBV Schicht, die zum 01.02.2010 in Kraft
getreten war.
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Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens mit dem Gesamtbetriebsrat forderte
der antragstellende Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, in Fragen der Arbeitszeit mit ihm
zu verhandeln. Dies lehnte die Arbeitgeberin auf der Betriebsratssitzung vom
11.01.2010 jedenfalls insoweit ab, als es die von der GBV Schicht erfassten Mitarbeiter
betraf.
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Daraufhin leitete der Betriebsrat am 27.01.2010 beim Arbeitsgericht das vorliegende
Beschlussverfahren ein.
14
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzusetzende Einigungsstelle sei nicht
offensichtlich unzuständig. Hinsichtlich der Verteilung der täglichen Arbeitszeit stehe
ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Der Gesamtbetriebsrat
sei insoweit nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. Eine Bevollmächtigung
der örtlichen Betriebsräte an den Gesamtbetriebsrat habe es nicht gegeben. Eine
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Arbeitszeitfragen komme nur ausnahmsweise
in Betracht, etwa wenn andernfalls technisch untragbare Störungen einträten. Derartige
technische untragbare Störungen würden auch bei einer Regelung der Arbeitszeitfragen
durch die örtlichen Betriebsräte nicht auftreten. Weder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte
noch ökonomische Überlegungen seien geeignet, von der zwingend gesetzlich
vorgesehenen Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte abzuweichen. Eine zentralisierte
Regelung durch den Gesamtbetriebsrat führe im Übrigen zu Nachteilen für die örtlichen
Betriebsräte und die von ihnen repräsentierten Beschäftigten. In einer
Gesamtbetriebsvereinbarung könnten örtliche Gegebenheiten nicht ausreichend
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berücksichtigt werden.
Die Verhandlungen seien auch durch die Arbeitgeberäußerungen auf der
Betriebsratssitzung vom 11.01.2010 gescheitert. Die Verhandlungsbereitschaft der
Arbeitgeberin über diejenigen Mitarbeiter, die nicht von der GBV Schicht erfasst seien,
reiche nicht aus. Dem Betriebsrat stehe das uneingeschränkte Mitbestimmungsrecht
hinsichtlich aller Mitarbeiter zu. Hierüber sei die Arbeitgeberin nicht bereit gewesen zu
verhandeln.
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Die Einigungsstelle sei auch mit vier Beisitzern je Seite zu besetzen, da im Betrieb N2
mehrere Standorte der Arbeitgeberin, nämlich B2, H2, O1 betroffen seien und die
Angelegenheit eine schwierige rechtliche Problematik betreffe.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. Herrn Prof. Dr. W4 K5, M1-L1-Universität H3, zum Vorsitzenden einer
Einigungsstelle zur Regelung der täglichen Arbeitszeit der im operativen Geschäft
beschäftigten Mitarbeiter der Arbeitgeberin im Betrieb N2 zu bestellen,
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2. die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 4 zu bestimmen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende
Verfahren liege nicht vor, weil die Verhandlungen mit dem Betriebsrat bislang noch nicht
gescheitert seien. Die Einigungsstelle dürfe nur als das letzte Glied der auf der
Zusammenarbeit der Betriebspartner angelegten Grundkonzeption des
Betriebsverfassungsgesetzes angesehen werden. Im Hinblick auf die nicht von der GBV
Schicht erfassten Mitarbeiter im operativen Geschäft sei die Arbeitgeberin zu keinem
Zeitpunkt nicht bereit gewesen, über Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit zu
verhandeln.
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Die Einigungsstelle sei darüber hinaus offensichtlich unzuständig. Dies ergebe sich
bereits aus dem Spruch der Einigungsstelle vom 20.11.2009, mit der die GBV Schicht in
Kraft gesetzt worden sei, und aus dem Hinweis des Einigungs-stellenvorsitzenden vom
29.07.2009. Aufgrund der neu geordneten Unternehmensstruktur, nach der der Betrieb
nunmehr zentral gelenkt werde, könnten die Arbeitszeiten nur noch
unternehmenseinheitlich geregelt werden. Dies hänge insbesondere damit zusammen,
dass Dienstleistungen für Kunden nicht mehr zwingend in dem einzelnen
Regionalbetrieb des jeweiligen Kunden bearbeitet würden, sondern je nach Sachlage
auch in anderen Regionalbetrieben. Hierdurch sei eine Harmonisierung der
Arbeitszeiten unabdingbar.
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Die Besetzung der Einigungsstelle mit vier Beisitzern sei übersetzt; drei Beisitzer seien
ausreichend.
25
Durch Beschluss vom 05.02.2010 hat das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle
eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer jedoch auf drei je Seite festgesetzt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, es hätten ausreichende Verhandlungen zwischen den
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Beteiligten über die streitige Regelungsfrage stattgefunden. Unstreitig habe die
Arbeitgeberin die Verhandlungen für diejenigen Mitarbeiter, die unter die GBV Schicht
fielen, abgelehnt. Die Einigungsstelle sei auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig,
weil die nach dem Spruch vom 20.11.2009 mit dem 01.02.2010 in Kraft getretene GBV
Schicht dem Regelungswunsch des Betriebsrats entgegen stünde. Die inzwischen
gekündigte GBV Schicht könne durch eine anderweitige Abmachung auch mit dem
antragstellenden Betriebsrat ersetzt werden. Auch sei der antragstellende Betriebsrat für
das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht offensichtlich
unzuständig. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1
BetrVG bestehe jedenfalls offensichtlich nicht. Trotz der neu geordneten
Unternehmensstruktur und der einheitlichen Bearbeitung von Dienstleistungen in allen
Regionalbetrieben lägen für den Fall der betriebsunterschiedlichen Regelungen der
Arbeitszeit keine untragbaren Störungen so offensichtlich auf der Hand, dass die
Einführung unternehmenseinheitlicher Arbeitszeiten zwingend erforderlich sei.
Gegen den der Arbeitgeberin am 12.02.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 26.02.2010
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die
Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, die vom Betriebsrat begehrte
Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Ihr unternehmerisches Konzept habe die
Arbeitgeberin in der Zwischenzeit nicht geändert. Das Mitbestimmungsrecht sei
inzwischen durch den Spruch der Einigungsstelle vom 20.11.2009 und durch die zum
01.02.2010 in Kraft getretene GBV Schicht verbraucht. Die bestehende
Gesamtbetriebsvereinbarung sperre Regelungen auf betrieblicher Ebene. Der örtliche
Betriebsrat sei zur Regelung von Arbeitszeitfragen nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts unzuständig, weil im Hinblick auf die vom Arbeitgeber
vorgegebene Unternehmensstruktur technisch untragbare Störungen einträten, die zu
unangemessenen betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen führen könnten.
Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten von Herrn P2. D3. T3 vom 30.04.2009 (Bl.
151 ff. d. A.). Ein Arbeitgeber könne nicht gezwungen werden, ein
Unternehmenskonzept, für das er eigentlich ausreichend Personal habe, allein deshalb
zu ändern oder mit Fremdpersonal (zugekaufte externe Kapazitäten) durchzuführen,
weil die Mitbestimmungsebene ihm das zwingend erforderliche
unternehmenseinheitliche Arbeitszeitmodell verwehre.
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Im Übrigen sei das Mitbestimmungsrecht auch insoweit verbraucht, als es auf
Unternehmensvereinbarung seit August 2008 die Gesamtbetriebsvereinbarung
"eWorkforcemanagement" – GBV eWFM – gebe, mit der bundeseinheitlich die
Personaleinsatzplanung geregelt sei und die sämtliche Arbeitszeitmodelle
berücksichtige.
29
Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.02.2010 – 6 BV 6/10 –
abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
31
Der Betriebsrat beantragt,
32
die Beschwerde zurückzuweisen.
33
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, auch die Frage, ob
der Einzelbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig sei, oder liege im Verfahren
nach § 98 ArbGG dem Offensichtlichkeitsmaßstab. In jedem Fall sei die Einigungsstelle,
die der antragstellende Betriebsrat begehre, nicht offensichtlich unzuständig.
Untragbare technische Störungen würden jedenfalls bei einer Regelung der
Arbeitszeitfragen auf Betriebsratsebene nicht offensichtlich eintreten.
34
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
35
B
36
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag des
Betriebsrats stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet.
38
I.
39
Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.
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1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Einrichtung einer
Einigungsstelle nach den §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG.
41
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am
vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
42
Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Mit seinem Antrag macht er ein eigenes
betriebsverfassungsrechtliches Recht geltend.
43
Aus dem Umstand, dass auch im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des
antragstellenden Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats für die Regelung von
Arbeitszeitfragen streitig ist, ergibt sich nicht, dass der Gesamtbetriebsrat am
vorliegenden Verfahren zu beteiligen wäre.
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Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte
Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist
(BAG 11.11.1998 – 4 ABR 40/97 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG 16.03.2005 – 7
ABR 40/04 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 3; BAG 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP BetrVG
1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 10.02.2009 – 1 ABR 94/07 – NZA 2009,
562). Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber eines streitigen
Rechts ernsthaft in Betracht kommt. Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn
Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder
objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des
Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen
Mitbestimmungsrechts sind (BAG 28.03.2006 – 1 ABR 59/04 – AP BetrVG 1972 § 87
45
Lohngestaltung Nr. 128; BAG 22.07.2008 – 1 ABR 40/07 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14;
BAG 10.02.2009 – 1 ABR 74/07 – NZA 2009, 562).
Hiernach kommt eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am vorliegenden Verfahren
nicht in Betracht. Beide Beteiligte des vorliegenden Verfahrens haben übereinstimmend
vorgetragen, dass der Gesamtbetriebsrat nach seiner Auffassung sich gerade nicht für
die Regelung von Arbeitszeitfragen für zuständig hält. Darüber hinaus wird im
vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahren nicht endgültig darüber
entschieden, ob der Gesamtbetriebsrat oder der antragstellende Betriebsrat für die
Regelung von Arbeitszeitfragen zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ist nach § 98
ArbGG nur entscheidungserheblich, ob die begehrte Einigungsstelle offensichtlich
unzuständig ist. Für ein unmittelbares Betroffensein örtlicher Betriebsräte oder
Gesamtbetriebsräte genügt es nicht, dass mit einer Entscheidung über das Bestehen
eines Mitbestimmungsrechts inzidenter darüber entschieden wird, ob ein Anspruch bzw.
ein Mitbestimmungsrecht dem örtlichen Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht
(Bram, FA 2009, 229, 232).
46
II.
47
Der Antrag des Betriebsrats ist Betriebsrats ist auch begründet, wie das Arbeitsgericht
zu Recht entschieden hat.
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1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren
lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637;
LAG Köln 14.01.2004 – 8 TaBV 72/03 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm
09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98
Nr. 43 m.w.N.). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die
Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich gegebenenfalls für
unzuständig erklären kann (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 2/89 – AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 41). Das vorliegende Einigungsstellenbesetzungsverfahren bindet
die zu bildende Einigungsstelle insoweit nicht.
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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Betriebsrat begehrte
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.
50
a) Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht daraus, dass
die Beteiligten noch nicht ausreichend über den Regelungsgegenstand Verteilung der
täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter im operativen Geschäft der Arbeitgeberin im Betrieb
N2 verhandelt hätten.
51
Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den
Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch
eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die
52
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien
aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von
Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die
Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der
Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit
gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere
Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos
und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an,
so ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch
nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist;
andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer
Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 – 12
TaBV 10/91 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 – 1
TaBV 74/98 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04
– AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 74 Rn. 9; Kreutz/GK-
BetrVG, 9. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten
Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Dies hat das
Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Auch nach dem
Beschwerdevorbringen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin
die Verhandlungen für diejenigen Mitarbeiter, die unter die zum 01.02.2010 in Kraft
getretene GBV Schicht fallen, eindeutig abgelehnt. Die Arbeitgeberin war nicht bereit,
über den vom Betriebsrat definierten Regelungsgegenstand voll umfänglich zu
verhandeln. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich nur auf einen Teil des
Regelungsgegenstandes zu beschränken. Die Arbeitgeberin ist insoweit nicht
berechtigt, durch ihre Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle
noch länger zu blockieren.
53
b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die vom Betriebsrat begehrte
Einigungsstelle nicht deshalb offensichtlich unzuständig wäre, weil das
Mitbestimmungsrecht inzwischen verbraucht wäre.
54
Dass grundsätzlich dem Betriebsrat für den Regelungsgegenstand "Verteilung der
täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter im operativen Geschäft der Arbeitgeberin im Betrieb
N2" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig.
55
Dieses Mitbestimmungsrecht ist nicht durch den Spruch der Einigungsstelle vom
20.11.2009 verbraucht. Unstreitig ist der Spruch vom 20.11.2009 vom Gesamtbetriebsrat
angefochten worden, das Anfechtungsverfahren findet derzeit beim Arbeitsgericht Bonn
– 3 BV 108/09 – statt. Darüber hinaus hat der Gesamtbetriebsrat die GBV Schicht am
17.12.2009 noch vor deren Inkrafttreten gekündigt. Die GBV Schicht befindet sich damit
"nur noch" in der Nachwirkung. Zwar muss ein Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1
BetrVG eine Betriebsvereinbarung durchführen. Dies gilt auch im Falle des Abschlusses
einer Gesamtbetriebsvereinbarung, auch wenn sie durch Spruch einer Einigungsstelle
zustande gekommen ist. Das Arbeitsgericht hat aber bereits zu Recht darauf
hingewiesen, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG durch
eine andere Abmachung ersetzt werden kann. Den insoweit gemachten Ausführungen
des Arbeitsgerichts tritt die Beschwerdekammer in vollem Umfang bei.
56
Dem Betriebsrat kann es auch nicht zugemutet werden, etwa bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Anfechtung des Spruches vom 20.11.2009 abzuwarten. Dies
würde einer Aussetzung des vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahrens
gleichkommen. Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung eines Vorsitzenden und
zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle muss unabhängig von
einem schwebenden Beschlussverfahren über die Zuständigkeit der Einigungsstelle
durchgeführt werden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 ArbGG bis zum
Abschluss eines ordentlichen Beschlussverfahrens, in dem über die Zuständigkeit der
Einigungsstelle gestritten wird, ist nicht zulässig. Das Einigungs-
stellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG soll nämlich den Betriebsparteien
möglichst zügig eine funktionsfähige Einigungsstelle an die Hand geben. Eine
Aussetzung des Besetzungsverfahrens würde dem Sinn und Zweck des
Einigungsstellenverfahrens, die schnelle Wiederaufnahme der vertrauensvollen
Zusammenarbeit der Betriebspartner zu gewährleisten, widersprechen (BAG
24.11.1981 – 1 ABR 42/09 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11; LAG Niedersachsen
30.01.2007 – 1 TaBV 106/06 – AE 2008, 114; Düwell/Lipke/Koch, ArbGG, 2. Aufl., § 98
Rn. 14; Dörner/GK-ArbGG, § 98 Rn. 49 m.w.N.).
57
Auch die GBV eWFM steht der Einrichtung der Einigungsstelle insoweit nicht entgegen.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass insoweit lediglich teilweise
Überschneidungen mit dem Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle
bestehen. Dies wird die Einigungsstelle bei ihren Verhandlungen zu berücksichtigen
haben.
58
c) Schließlich ist die Einigungsstelle auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil
für den Regelungsgegenstand allein der Gesamtbetriebsrat zuständig wäre. Jedenfalls
kann nicht angenommen werden, dass eine offensichtliche Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats für den hier vorliegenden Regelungskomplex besteht.
59
aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin unterliegt auch die Frage, ob für
den vorliegenden Regelungskomplex der Einzelbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat
zuständig ist, im Verfahren nach § 98 ArbGG dem Offensichtlichkeitsmaßstab. Aus der
Ausgestaltung des Verfahrens nach § 98 ArbGG als einem besonderen Eilverfahren
folgt, dass alle Fragen, auch Vorfragen, lediglich einer Offensichtlichkeitsüberprüfung zu
unterziehen sind. Zwar wird auch vertreten, dass hinsichtlich der Beurteilung einer
Frage, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle angenommen
werden muss, bei streitigem Sachverhalt eine Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter
durchzuführen sei (LAG Düsseldorf 21.08.1987 – 9 TaBV 132/86 – NZA 1988, 211).
Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist aber die Klärung streitiger Rechtsfragen
nicht Aufgabe des Kammervorsitzenden im Bestellungsverfahren. Der
Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist daher für alle in den
Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen anzuwenden (LAG Berlin-
Brandenburg 22.01.2010 – 10 TaBV 2829/09 – BB 2010, 500). Die endgültige Klärung
der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem gesonderten Beschlussverfahren vor der
vollbesetzten Kammer vorbehalten. Der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 ArbGG gilt
auch für die Prüfung der Frage, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht
dem Gesamtbetriebsrat oder den einzelnen örtlichen Betriebsräten zusteht (LAG
Düsseldorf 04.03.1992 – 5 TaBV 116/91 – NZA 1992, 613).
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bb) Eine offensichtliche Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats zur
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Regelung von Arbeitszeitfragen kann entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin
nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist der Gesamtbetriebsrat für den hier
vorliegenden Regelungskomplex nach § 50 Abs. 1 BetrVG offensichtlich originär
zuständig.
Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem
Gesamtbetriebsrat nur dann das Mitbestimmungsrecht zu, wenn und soweit ein
zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende
Regelung besteht. Ein derartiges zwingendes Erfordernis kann sich aus technischen
oder rechtlichen Gründen ergeben. Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt
insbesondere dann vor, wenn ohne eine einheitliche Regelung eine technisch
untragbare Störung eintreten würde (BAG 23.09.1975 – 1 ABR 122/73 – AP BetrVG
1972 § 50 Nr. 1; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 49/02 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 27).
Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen
Betriebe. Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen oder
betriebsübergreifenden Regelung begründet in Angelegenheiten der zwingenden
Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats allein ebenso wenig wie ein
Kosteninteresse oder ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers (BAG 11.12.2001 –
1 AZR 193/01 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 49/02 – AP
BetrVG 1972 § 50 Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 50 Rn. 21 ff. 37 m.w.N.).
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Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch die Beschwerdekammer eine zwingende
sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Arbeitszeitfragen im
Unternehmen der Arbeitgeberin nicht erkennen können. Für Arbeitszeitregelungen sind
grundsätzlich in aller Regel wegen der erforderlichen Sachnähe die Einzelbetriebsräte
in den jeweiligen einzelnen Betrieben zuständig. Angelegenheit der Arbeitszeit im
Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind regelmäßig konkret betriebsbezogen.
63
Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine überbetriebliche Regelung besteht im
vorliegenden Fall jedenfalls offensichtlich nicht. Ob ohne einheitliche Regelung eine
technisch untragbare Störung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts eintreten würde, kann unter Geltung des
Offensichtlichkeitsmaßstabs nicht angenommen werden. Diese Frage war bereits im
Einigungsstellenverfahren zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat
höchst streitig. Auch der rechtliche Hinweis des Einigungsstellenvorsitzenden vom
29.07.2009 hat zu keiner Befriedung zwischen den Beteiligten geführt. Wann eine
derartige technisch untragbare Störung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vorliegt, ist auch vom Bundesarbeitsgericht nicht abschließend
geklärt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Gutachten von
Herrn Prof. Dr. T3 vom 30.04.2009. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine
Konkretisierung des Begriffs "untragbarer Störung" bislang nicht erfolgt ist. In diesem
Gutachten werden zur Konkretisierung des Kriteriums "untragbare Störung"
verschiedene Auslegungsmöglichkeiten erörtert. Auch wenn das Gutachten Prof. Dr. T3
vom 30.04.2009 und die Einigungsstelle durch Spruch vom 20.11.2009 jedenfalls im
Ergebnis eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung von
Arbeitszeitfragen angenommen haben, wird andererseits auch die Auffassung vertreten,
dass die Voraussetzungen einer technisch untragbaren Störung dann nicht vorliegen,
wenn ein bundesweit tätiges Unternehmen, das eine bundesweite Verfügbarkeit aller
64
Arbeitnehmer zu Zeiten der meisten Kundenanrufe erreichen möchte, nicht im Einzelnen
begründet, dass die konkrete Gefahr besteht, die Einzelbetriebsräte würden bei
Abschluss von Einzelbetriebsvereinbarungen Unternehmerinteressen nicht in dem von
§ 2 Abs. 1 BetrVG geforderten Umfang beachten (LAG Nürnberg 29.11.2006 – 7 TaBV
30/05 – NZA-RR 2007, 448). Entsprechende Tatsachen hat die Arbeitgeberin auch im
vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.
Bei einem derartigen Streitstand kann nach Auffassung der Beschwerdekammer
jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit des antragstellenden
Betriebsrats im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG ausgegangen werden. Gibt es
unterschiedliche bedenkenswerte Rechtsauffassungen in der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur zur Reichweite der
Beteiligungsrechte eines Betriebsrats und steht eine höchstrichterliche Entscheidung
hierzu noch aus, kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach §
98 ArbGG nicht angenommen werden (LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV
10/91- NZA 1992, 186; LAG Köln 11.02.1992 - 3 TaBV 54/91 - NZA 1992, 1103; LAG
Niedersachen 11.11.1993 - 1 TaBV 59/93 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 27; LAG
Niedersachsen 07.12.1998 - 1 TaBV 74/98 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG
Saarland 14.05.2003 - 2 TaBV 7/03 - NZA-RR 2003, 639; LAG Hamburg 17.04.2007 - 3
TaBV 6/07 - DB 2007, 1417; ErfK/Eisemann, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 3 m.w.N.).
Hiernach wird die nicht offensichtlich unzuständige Einigungsstelle ihre Zuständigkeit
selbst überprüfen müssen.
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III.
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Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht
antragsgemäß Herrn Prof. Dr. W4 K5 bestellt. Hiergegen sind Einwendungen nicht
erhoben worden. Dass es sich bei diesem Einigungsstellenvorsitzenden um eine
äußerst fachkundige Person handelt, die auch befähigt ist, die einzurichtende
Einigungsstelle zu leiten, steht außer Streit.
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Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten auch nicht mehr um die Zahl der
Beisitzer der Einigungsstelle.
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