Urteil des LAG Hamm vom 28.09.2004
LArbG Hamm: arbeitsgericht, erheblichkeit, berufungskläger, rüge, rechtsverletzung, altersrente, fehlerhaftigkeit, rechtsgrundlage, wiederholung, abschlag
Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 579/04
Datum:
28.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 579/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 2276/03
Schlagworte:
Anforderungen an Berufungsbegründung
Normen:
§ 513 Abs. 1 ZPO; § 520 As. 3 ZPO
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bielefeld vom 22.01.2004 - 6 Ca 2276/03 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um den Beginn und die Höhe der dem Kläger zustehenden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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Der Kläger wurde am 02. Mai 1940 geboren und war in der Zeit vom 01. Juli 1981 bis
zum 30. Juni 1996 als Verwaltungsleiter des Schlachthofes bei der Beklagten
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche, arbeitgeberseitige
Kündigung. In § 6 des Arbeitsvertrages vom 04. Juni 1981 (Bl. 5-6 d.A.) haben die
Parteien vereinbart:
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"Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung erhält Herr D3xxxx nach den auch für
die Beamten geltenden Bestimmungen. Mit der Westfälisch-Lippischen
Versorgungskasse beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster ist ein
entsprechender Versorgungsvertrag abgeschlossen worden."
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Unter dem 08. Juli 1981 (Bl. 7 d.A.) vereinbarten die Parteien ferner:
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"Die Fleischer-Innung Bielefeld verleiht Herrn K2xxx D3xxxx hiermit Anspruch auf
Versorgung nach den für Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen
geltenden Grundsätzen. Herr K2xxx D3xxxx wird der Westfälisch-Lippischen
Versorgungskasse zugeführt, welche die aus diesem Vertrag sich ergebenden
Versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe der Kassensatzung erfüllen wird. Der
Versorgungsanspruch richtet sich nicht unmittelbar gegen die Versorgungskasse,
sondern gegen die Anstellungskörperschaft. Der Berechnung der späteren
Versorgung wird die Besoldungsgruppe A 13 Stufe 9 LBO zugrunde gelegt. Das
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Besoldungsdienstalter in dieser Besoldungsgruppe wird auf den 1. Dezember 1964
festgesetzt ...".
In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 6 Sa 1105/00 hat das erkennende
Gericht durch Urteil vom 19. November 2002 u.a. entschieden, dass dem Kläger gegen
die Beklagte eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach den für
Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen zusteht,
wobei der Berechnung der Versorgungsansprüche die Vergütung nach der
Besoldungsgruppe A 13 Stufe 9, der Beginn des Besoldungsdienstalters am 1.
Dezember 1964 und das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 1996 zugrunde zu
legen sind.
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Der Kläger nimmt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch. Er erhält diese seit dem 01.06.2000 (Rentenbescheid
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.05.2000, Bl. 67-68 d.A.;
Änderungsbescheid vom 16.12.2002, Bl. 18 – 19 d.A.; Änderungsbescheid vom
01.07.2003, Bl. 69 d.A.). Nach dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 27.08.2003 (Bl. 147 d.A.) wird ihm diese Rente in bisheriger Höhe
weiter bezahlt.
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Mit Vollendung des 63. Lebensjahres am 02. Mai 2003 erhebt der Kläger gegen die
Beklagte Anspruch auf Rentenzahlung ab Juni 2003. Er beziffert seinen Anspruch auf
monatlich 743,34 €. Dieser Betrag folgt aus der Berechnung des Sachverständigen für
Versicherungsmathematik in der betrieblichen Altersversorgung N1x vom 06. April 2003
(Bl. 11-13 d.A.). Der Kläger verlangt Zahlung für die Monate Juni, Juli, August und
September 2003, und zwar nebst 8 % Zinsen.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juni, Juli, August und
September 2003 eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von
743,34 € brutto - insgesamt also 2.973,36 € brutto - nebst Zinsen in Höhe
von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf einen Betrag
von 743,34 € seit dem 02.06.2003, auf einen weiteren Betrag von 743,34 €
seit dem 01.07.2003, auf einen weiteren Betrag von 743,34 € seit dem
01.08.2003 und auf einen weiteren Betrag von 743,34 € seit dem
01.09.2003 zu zahlen.
11
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte hat vorgetragen:
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Der Kläger könne frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres Ansprüche auf
Leistun-gen der betrieblichen Altersversorgung stellen. Sofern sich der Kläger auf § 6
BetrAVG stüt-ze, sei diese Vorschrift verfassungswidrig. Im Übrigen seien vertragliche
Leistungen nur "nach Maßgabe der Kassensatzung" zugesagt worden; soweit die
Beklagte wisse, sehe die Kassensatzung eine Inanspruchnahme von Rentenleistungen
erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Schließlich sei der Kläger nach § 6 Satz 3
BetrAVG verpflichtet, dem Ar-beitgeber die Aufnahme oder Ausübung einer
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Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung
der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung führt, anzuzeigen. Dieser
Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Schließlich habe der Kläger es nach
seinem Ausscheiden böswillig unterlassen, anderweiti-gen Erwerb zu erzielen. Die
Kreishandwerkerschaft Bielefeld habe dem Kläger seinerzeit angeboten, zum
01.07.1996 in der Kassenabteilung zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von
durchschnittlich brutto 6.600,00 DM tätig zu werden. Im Falle der Aufnahme dieser Be-
schäftigung hätte der Kläger weitere Rentenversorgungsanwartschaften angesammelt,
wo-durch sich die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht hätten,
was wie-derum zu einer Verminderung der Versorgungsansprüche gegen die Beklagte
geführt hätte.
Die Klageforderungen bestünden nicht in der geltend gemachten Höhe. Der
Sachverständi-ge P3xxxxxxx komme zu einem monatlichen Anspruch in Höhe von
284,62 € ab 65. Lebens-jahr, bzw. 264,13 € ab 63. Lebensjahr (Bl. 54-57 d.A.).
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Das Arbeitsgericht Bielefeld hat der Klage mit Urteil vom 22.01.2004 – 6 Ca 2276/03 –
im Hinblick auf die Hauptforderungen voll und im Hinblick auf die Nebenforderung nach
Maß-gabe von § 288 Abs. 1 BGB stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klageforderungen
bestün-den dem Grunde nach. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 6 des
Arbeitsvertrags iVm. §§ 44, 45 LBG NW und § 6 BetrAVG. Die Kassensatzung könne
wegen § 17 BetrAVG nichts Abweichendes zulasten des Klägers regeln. § 6 BetrAVG
sei nicht verfassungswidrig. Sei-nen Anzeigepflichten sei der Kläger nachgekommen.
Die Klageforderungen bestünden auch der Höhe nach. Die Berechnung der
Klageforderungen sei nach § 14 Beamtenversorgungs-gesetz erfolgt. Konkrete
Einwände hiergegen habe die Beklagte nicht erhoben. Die von der Beklagten
vorgelegte Berechnung des Sachverständigen P3xxxxxxxx berücksichtige zu Un-recht,
dass der Kläger anderweitigen Verdienst habe erzielen können. Die Klageforderungen
seien nicht zu kürzen. Auf § 615 BGB könne die Beklagte sich insoweit schon
deswegen nicht berufen, weil die Vorschrift nur Fälle des Annahmeverzugs behandele.
Zudem habe der Kläger nicht böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen. Wegen der
weiteren Einzelhei-ten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und
Entscheidungsgründe verwiesen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 19.03.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die
am 29.03.2004 eingelegte und mit dem am 29.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
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Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vort-rags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt
ergänzend vor:
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Der Sachverständige P3xxxxxxxx habe den monatlichen Versorgungsanspruch des
Klägers, vorbehaltlich weiterer Einwendungen, zutreffend ermittelt. Auch die WVK
Münster sei zu entsprechenden Ergebnissen gelangt (Berechnungsbogen – Bl. 192 –
194 GA). Die Berech-nungen des Klägers seien unter Vorlage von Gegengutachten
ordnungsgemäß bestritten worden, weshalb das Arbeitsgericht habe Beweis erheben
müssen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Höhe der
Versorgungsansprüche stehe weiterhin § 615 BGB entgegen. Auch der
versicherungsmathematische Abschlag sei mit 0,3 % zu gering bemessen. Hier liege
eine Ungleichbehandlung gegenüber den bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres
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arbeitenden Arbeitnehmern vor, weshalb die Regelung verfassungswidrig sei.
Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags zur Sach- und Rechtslage das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor:
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Die Berechnungen des Sachverständigen P3xxxxxxxx seien unzutreffend. Der
Sachverstän-dige gehe von einem falschen Datum des Rentenbeginns aus. Zudem
berücksichtige er nicht die freiwillige Höherversicherung des Klägers. Unbeachtet bleibe
zudem, dass die anzurechnende Grundversorgung (Sozialversicherungsrente) nach §
18 Abs. 2 Buchst. f BetrAVG zu ermitteln sei. Der Abschlag wegen vorgezogener
Altersrente sei ebenfalls falsch, wie das in der Versorgungszusage in Bezug
genommene Beamtenrecht zeige. Die Berechnungsweise der Beklagten verstoße des
Weiteren gegen das Auszehrungsverbot des § 5 BetrAVG. Die Berechnung der
Kommunalen Versorgungskasse für Westfalen-Lippe gehe fehlerhaft von einem
Ruhegeldsatz von 50,41% aus. Zutreffend sei der Ruhegeldsatz von 75%, weil in der
Versorgungszusage die Festlegung des Besoldungsdienstalters auf den 01.12.1964
erfolgt sei. § 615 BGB sei nicht einschlägig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen
in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerde-
gegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und
Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1
S. 1 ArbGG), jedoch nicht innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S.
1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ausreichend begründet worden.
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I. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das
angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder dass nach §
529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die
Berufung dient damit primär der Fehlerkontrolle und -beseitigung und ähnelt darin -
wenn auch einge-schränkt - der Revision (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der
Verweisung auf eine sonst nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546
ZPO) zum Ausdruck (BGH Beschl. v. 26.06.2003 – III ZB 71/02). Die Umgestaltung der
Berufungsinstanz zu einem In-strument der Fehlerkontrolle hat zugleich die
Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbe-gründung modifiziert und teilweise
präzisiert. Während die Berufungsbegründung bisher ohne Differenzierung zwischen
den möglichen Berufungsangriffen "die bestimmte Bezeich-nung der im Einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung" sowie der neu anzuführen-den Tatsachen,
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Beweismittel und Beweiseinreden enthalten musste (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.),
unterscheidet § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässi-gen
Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen
an die Rechtsmittelbegründung (BGH Beschl. v. 26.06.2003 – III ZB 71/02; BGH Beschl.
v. 29.05.2003 – XII ZB 165/02). § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das
Prüfungs-programm des § 513 Abs. 1 ZPO iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten,
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO, § 67 ArbGG (BGH Beschl. v. 29.05.2003 – XII ZB 165/02). Diese Ausrichtung der
Begründung am jewei-igen Berufungsangriff bedeutet aber keine qualitative Erhöhung,
sondern lediglich eine Prä-zisierung der Berufungsanforderungen, soweit es die
Zulässigkeit der Berufung betrifft. Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext
noch den Materialien entnommen werden (BGH Beschl. v. 28.05.2003 – XII ZB 165/02).
Zweck der gesetzlichen Regelung in § 520 Abs. 3 ZPO ist es, formale und nicht auf den
konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf
die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug
hinzuwirken; allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner
erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung
oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen
Erwägungen des erstin-stanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich
hierfür stützen will. Die Rechtsmittelbegründung muss - im Falle ihrer Berechtigung -
geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Es ist die auf den Streitfall
zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-
rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene
Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung erfordert aber weder die
ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüs-sigkeit oder
jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH Beschl. v. 26.06.2003 – III ZB
71/02). Mit Rücksicht auf § 9 ArbGG sind besonders im Arbeitsgerichtsprozess hohe
Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen (BAG Beschl. v.
06.04.1957 – 2 AZR 19/55; BAG Urt. v. 20.07.1971 – 1 AZR 314/70; BAG Urt. v.
11.03.1998 – 2 AZR 497/97). Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf
bestimmte Ein-zelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in
welchen Punkten tatsäch-licher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig
sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach
Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete
Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die
rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils be-kämpft; eine schlüssige, rechtlich
haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 – 3
AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 – 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 – 2 AZR
32/97). Die alleinige Verweisung auf erstinstanzliches Vorbringen reicht jedoch nicht
aus (BGH Beschl. v. 18.02.1981 – IVb ZB 505/81). Erforderlich ist eine
Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen (BAG Urt. v. 21.06.1958 – 2 AZR
15/58; BAG Urt. v. 20.07.1971 – 1 AZR 314/70; BAG Urt. v. 26.09.1991 – 2 AZR 62/91).
Der Berufungsführer muss konkret auf den Streitfall eingehen. Es reicht nicht aus, die
tatsächli-che und rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften
Wendungen zu rügen (BGH Urt. v. 09.03.1995 – IX ZR 142/94; BGH Urt. v. 20.02.1975 –
VI ZR 183/74; BGH Beschl. v. 22.11.1977 – IV ZB 29/77). Die Bezugnahme auf das -
vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte - Vorbringen in der Klage oder
Klageerwiderung ist unzuläs-sig (BGH Urt. v. 09.03.1995 – IX ZR 142/94; BGH Beschl.
v. 18.02.1981 – IVb ZB 505/81; BGH Urt. v. 29.09.1993 – XII ZR 209/92). Die
Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine
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Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits er-reicht werden kann. Zwar
ist die Schlüssigkeit der Begründung nicht Voraussetzung der Zu-lässigkeit (BGH Urt. v.
09.03.1995 – IX ZR 142/94; BGH Urt. v. 08.10.1976 – V ZR 224/74). Es gibt jedoch
Grenzen. Wenn diese überschritten sind, kann nicht mehr von einer Begrün-dung im
Sinne einer Urteilskritik gesprochen werden. Eine kurze, auf den konkreten Fall
bezogene Darlegung ist auch in einfachen Streitfällen unerlässlich (BGH Urt. v.
09.03.1995 – IX ZR 142/94).
Bei einheitlichem Streitgegenstand muss der Berufungskläger dann, wenn das Gericht
seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende
rechtliche Er-wägungen stützt, in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen
darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt;
anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH Beschl. v. 25.01.1990 – IX
ZB 89/89; BGH Urt. v. 15.06.1993 – XI ZR 111/92; BGH Beschl. v. 10.01.1996 – IV ZB
29/95; BAG Urt. v. 11.03.1998 – 2 AZR 497/97). Hat das Arbeitsgericht über mehrere
selbstständige Ansprüche entschieden, so muss sich die Begründung mit jedem für
fehlerhaft gehaltenen Anspruch befassen (BAG Urt. v. 27.01.2004 – 1 AZR 105/03; BAG
Beschl. v. 06.12.1994 – 9 AZN 337/94; BAG Urt. v. 11.03.1998 – 2 AZR 497/97).
32
Geht es um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 ZPO (iVm. § 64 Abs. 6 ZPO) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzungen einer
Revisionsbe-gründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück, die dem
Revisionskläger zusätz-lich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung der Umstände, aus
denen sich die Rechtsverlet-zung ergibt, abverlangt. Wie dort ist deshalb - insoweit in
Übereinstimmung mit dem bisheri-gen Recht - die auf den Streitfall zugeschnittene
Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder
verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungs-kläger das angefochtene Urteil für
unrichtig hält. Die Berufungsbegründung erfordert aber weder die ausdrückliche
Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit
der erhobenen Rügen (BGH Beschl. v. 26.06.2003 – III ZB 71/02).
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Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Um-
stände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die
Rechtsverlet-zung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Da die Berufungs-begründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und
rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat
dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und
dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der
Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das
Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stel-len. Besondere formale
Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Beru-fung ist insbesondere
ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
Damit wird weitgehend an den bisherigen Rechtszustand angeknüpft, wobei die
Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer
Entscheidungserheblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas
herabgesetzt worden sind (BGH Beschl. v. 21.05.2003 – VIII ZB 133/02).
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
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worden ist (§ 546 ZPO). Insoweit reicht die Bezeichnung der Umstände aus, aus denen
sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung
ergibt. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll die Darstellung von Rechtsverletzungen nicht
erschweren. Anders als im Revisionsrecht genügt es, wenn der Berufungsführer die
Umstände mitteilt, die aus seiner Sicht den Bestand des angefochtenen Urteils
gefährden (OLG München Beschl. v. 10.10.2002 – 19 U 3289/02). So wenig jedoch die
bloße Bezeichnung der angeblich verletz-ten Norm ausreicht (BGH Urt. v. 09.03.1995 –
IX ZR 142/94), so wenig genügt für eine ord-nungsgemäße Berufungsbegründung die
formelhafte Rüge, es sei eine bestimmte Vorschrift zu Unrecht nicht angewendet
worden. Macht der Berufungsführer dem Erstgericht zum Vor-wurf, es habe die
Voraussetzungen einer Ausnahmevorschrift verkannt, darf er sich nicht damit begnügen,
lediglich den Gesetzeswortlaut zu zitieren; es muss zumindest im Ansatz der Versuch
unternommen werden darzutun, dass im konkreten Fall Anlass bestanden hat, diese
Vorschrift zu prüfen (BGH Urt. v. 09.03.1995 – IX ZR 142/94).
Alternativ muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte
enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO). Da das Berufungsgericht an die
vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden
ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt
angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die
festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH Beschl. v.
28.05.2003 – XII ZB 165/02; BGH Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03). § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 und 4 ZPO regeln diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO muss der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 4 ZPO muss er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen will,
dartun, warum diese nach § 67 ArbGG zuzulassen sind. Ob die Verspätung tatsächlich
auf einer Nachlässigkeit des Beklagten beruht oder nicht (§ 67 Abs. 2 und 3 ZPO), ist
eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (BGH Beschl. v. 28.05.2003 – XII ZB
165/02).
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II. Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt den genannten Anforderungen nicht.
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Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen Ausführungen zum
Rechtsgrund und zur Höhe der Klageforderungen gemacht. Die Beklagte setzt sich in
der Berufungsbegründung nicht ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung
auseinander. Es ist nicht ersichtlich, welche durchgreifenden konkreten
Einwendungen gegenüber der Entscheidung erhoben werden. Die
Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, in welchen Punkten und aus welchen
materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen die Beklagte das
angefochtene Urteil für unrichtig hält.
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1. Die Beklagte wendet sich in der Berufungsbegründung nicht gegen die Ausführungen
der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsgrundlage der Klageforderungen. Sie rügt
allein die Ausführungen zur Höhe der Klageforderungen. In Satz 10 der
Berufungsbegründung (nach dem Berufungsantrag) werden Einwände zum
Rechtsgrund der Klageforderungen lediglich angekündigt. Erst nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist und damit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung
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verspätet, sind diese Einwände schriftsätzlich vorgetragen.
2. Die allein in der Berufungsbegründungsfrist erhobenen Einwendungen der Beklagten
zur Höhe der Klageforderungen genügen nicht den oben erläuterten Anforderungen an
eine Berufungsbegründung.
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2.1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe seine Ansprüche unter Berück-
sichtigung von § 14 Beamtenversorgungsgesetz berechnet. Konkrete Einwände gegen
die Richtigkeit dieser Berechnungen habe die Beklagte nicht vorgebracht. Damit hat das
Ar-beitsgericht in zulässiger Weise die vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführte
Berechnung des monatlichen Versorgungsanspruchs (Anlagen 4 und 5 der Klageschrift
– Bl. 4 u. 5 GA) in Bezug genommen und sich inhaltlich zu Eigen gemacht. Zugleich hat
das Arbeitsgericht gerügt, dass die Beklagte sich mit den einzelnen Schritten der
versicherungsmathemati-schen Herleitung des Versorgungsanspruchs nicht
auseinander gesetzt hat ("Konkrete Ein-wendungen gegen die Richtigkeit dieser
Berechnung hat die Beklagte nicht vorgebracht."). "
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2.2. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte erneut keine konkreten
Einwendungen gegen die vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführte und vom
Arbeitsgericht übernomme-ne Berechnung der monatlichen Versorgungsansprüche
erhoben.
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Die Berufungsbegründung besteht nach dem Berufungsantrag aus 16 Sätzen. Mit den
Sät-zen 1 bis 3 referiert die Beklagte die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Sodann widerspricht die Beklagte mit Satz 4 der die Entscheidung nicht allein
tragenden Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach die erstinstanzlich von der Beklagten
vorgelegte Berechnung des Sachverständigen P3xxxxxxxx vom 22.07.2003 (Bl. 54-57;
Endwert: 264,13 EUR) fehlerhaft fiktiven Verdienst berücksichtigt habe, weshalb sie
schon deshalb nicht verwertbar sei. In-soweit verweist die Beklagte mit Satz 5 auf die –
erstinstanzlich nicht vorgelegte - Anlage 1 (Berechnung des Sachverständigen
P3xxxxxxxx vom 07.02.2003 – Bl. 165 f. GA; Endbetrag: 326,28 EUR), um sodann mit
den Sätzen 6 bis 8 zu erläutern, weshalb seitens des Sachver-ständigen P3xxxxxxxx
unterschiedliche Endwerte ermittelt worden seien.
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Im Kern führt die Beklagte gegen die angefochtene Entscheidung pauschal an, der
Sach-verständige P3xxxxxxxx habe den Anspruch auf der Basis des Tenors der
Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 19.11.2002 zutreffend ermittelt (vgl. Sätze
5 und 9 der Beru-fungsbegründung), wobei die Berechnung ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht erfolgt sein soll (so Satz 12 der Berufungsbegründung). Die
Berufungsbegründung besteht damit allein in der Aussage, nicht die vom Arbeitsgericht
zugrunde gelegte Berechnung des Sachver-ständigen N1x, sondern die des
Sachverständigen P3xxxxxxx sei zutreffend. Damit wird aber nur – ohne konkrete
Auseinandersetzung - die gegenläufige Ansicht des Arbeitsgerichts negiert. Warum der
Berechnung des Sachverständigen P3xxxxxxxx zu folgen sein soll, wo insbesondere
die Fehler in der - vom Arbeitsgericht immerhin als zutreffend erachteten –
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Berechnung des Sachverständigen N1x liegen sollen, trägt die Beklagte nicht vor. Eben
dies hat bereits das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die fehlenden konkreten Einwände
gerügt. Die Beklagte setzt sich weder mit dieser Rüge auseinander (zB Kritik an der
Berechtigtheit dieser Rüge oder Kritik an der Bejahung der Schlüssigkeit / Verneinung
der Erheblichkeit im Hinblick auf die von beiden Seiten praktizierte Vorlage von
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Gutachten), noch zieht sie Konsequenzen aus dieser Rüge (durch konkrete
Auseinandersetzung mit den Ansätzen des Sachverständigen N1x). Allein der Verweis
auf die unkommentierte Vorlage eines erstinstanzlich nicht vorgelegten
Rentengutachtens kann den Vortrag in einer Berufungsbegründung nicht ersetzen.
Bereits der Verweis auf unmittelbaren erstinstanzlichen Vortrag genügt für eine
Berufungsbegründung nicht; erst recht vermag mittelbarer Vortrag durch Verweis auf
eine erläuterungsbedürftige Anlage ausreichen.
2.3. Der Beklagten sind bereits unter I. der Entscheidungsgründe des Urteils des
erkennenden Gerichts vom 19.11.2002 (6 Sa 1105/00) aus gegebenem Anlass die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erläutert worden,
wobei allein auf Grund gerichtlichen Hinweises die Zulässigkeit der damaligen
Berufung durch rechtzeitige Nachholung der Unterschrift unter der Berufungsschrift
bewirkt wurde. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Beklagte mit Schreiben vom
12.05.2004 auf die Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden. Eine
schriftliche Stellungnahme ist hierzu nicht erfolgt. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 28.09.2004 hat der Vorsitzende erneut auf die Bedenken aufmerksam
gemacht. Der Prozessbevollmächtigte hat darauf erwidert, die fehlende Begründung sei
"in den folgenden Schriftsätzen" erfolgt. Dies vermag nicht zu überzeugen, weil die
Folgeschriftsätze vom 29.07.2004 und 21.09.2004 nicht innerhalb der am 15.04.2004
endenden Berufungsbegründungsfrist beim erkennenden Gericht eingegangen sind.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO i.V.m. § 97 ZPO.
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IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das
Berufungsgericht ist der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
gefolgt. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Ziemann
Alhorn
Thiele
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/Der.
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