Urteil des LAG Hamm vom 28.11.2003

LArbG Hamm: widerklage, fristlose kündigung, vergütung, klageänderung, rückzahlung, gegenleistung, geschäftsführer, daten, berechtigung, klagegrund

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 558/03
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 558/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 4983/02
Schlagworte:
Klageänderung im Berufungsverfahren
Normen:
§ 263 ZPO
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 20.02.2003 - 3 Ca 4983/02 - wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.755,38 EUR
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien haben erstinstanzlich um die Rechtswirksamkeit der
Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen
vom 20.08.2002 und 21.08.2002 sowie um Weiterbeschäftigung gestritten. Darüber
hinaus hat die Beklagte im Wege der Widerklage von der Klägerin Zahlung von
5.070,00 EUR verlangt. Zweitinstanzlich streiten die Parteien lediglich um die
Berechtigung der von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Ansprüche.
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Die am 14.02.1965 geborene Klägerin war seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten als
Abteilungsleiterin der Abteilung "Digitale Archivierung" tätig. Die Beklagte verarbeitet
Daten, die ihr von den Auftraggebern zur Archivierung/Digitalen Datenspeicherung
übergeben werden. Die Arbeitnehmer der Beklagten übertragen diese Daten auf
Mikrofilme. Beim Eintreffen an ihrem Arbeitsplatz haben die Mitarbeiter der Beklagten
sich mit ihrer Personalnummer an einem PC anzumelden. Hinsichtlich der von ihnen zu
erledigenden Aufgaben müssen sie weiterhin die Bearbeitungsnummer des
betreffenden Vorgangs sowie Beginn und Ende von Pausen in den Rechner
einzugeben. In dem Großraumbüro der Beklagten befinden sich drei Rechner, die
hierfür genutzt werden können.
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Am 29.07.2002 erhielt die Klägerin eine Abmahnung der Beklagten, da sie eine Pause
ohne Pauseneintrag genommen habe. Am 14.08.2002 unterrichtete die Zeugin
V2xxxxxxxxxxxxxxx den Geschäftsführer der Beklagten darüber, dass jeden Morgen ge-
gen 6.45 Uhr eine Gruppe von ca. 6 Arbeitnehmern im Büro erscheine, Eingaben in den
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Rechner mache und sich anschließend etwa eine Stunde in der Küche aufhalte. Am
15.08.2002 fand ein Gespräch statt, an dem der Geschäftsführer der Beklagten, die
Personalleiterin und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilnahmen. Im Verlaufe
dieses Gesprächs wurden verschiedene Mitarbeiter, unter anderem auch die Klägerin,
mit dem von der Zeugin V2xxxxxxxxxxxxxxx mitgeteilten Sachverhalt konfrontiert.
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Am 15.08.2002 unterzeichnete die Klägerin eine Aufhebungsvereinbarung zum
15.09.2002. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 3 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.08.2002 erklärte die Klägerin die Anfechtung der
Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben
vom 20.08.2002 und 21.08.2002 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002 rechtsunwirksam
ist,
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1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vorläufig bis zur Beendigung des
Rechtsstreits als Abteilungsleiterin weiter zu beschäftigen,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlosen
Kündigungen vom 20.08.2002 und 21.08.2002 nicht aufgehoben worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und widerklagend,
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die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.070,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes
vom 09.06.1998 von 2.028,00 EUR seit dem 01.01.2001, von 1.859,00 EUR seit
dem 01.01.2002 und von 1.183,00 EUR seit dem 01.08.2002 zu zahlen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, sie sei
durch das Verhalten der Klägerin fortlaufend geschädigt worden. Indem die Klägerin die
allmorgendliche Zeit in der Küche anstelle von Pausenzeit tatsächlich als Arbeitszeit im
Rechner dokumentiert habe, habe sie sich an jedem Arbeitstag einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil erschlichen. Sie, die Beklagte, sei berechtigt, die Klägerin auf Ersatz
dieses Schadens in Anspruch zu nehmen. Das durchschnittliche monatliche
Bruttogehalt der Klägerin habe einschließlich aller Sonderzahlungen 1.950,00 EUR
betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergebe sich eine
monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden, so dass sich daraus ein Entgelt je Stunde von
11,27 EUR errechne. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass die Klägerin an jedem
Arbeitstag zumindest 45 Minuten in der Küche verbracht habe. Die Klägerin habe sie
damit je Arbeitstag um den Betrag von 8,45 EUR geschädigt. Das Arbeitsverhältnis der
Klägerin habe am 01.12.1998 begonnen und am 30.06.2001 geendet. Zum 01.08.2001
sei die Klägerin erneut in ihre Dienste getreten. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass
die Klägerin während der Jahre 2000 und 2001 sowie bis zum 28.07.2002 je Arbeitstag
die o.g. Zeit in der Küche verbracht habe. Bei durchschnittlich 240 Arbeitstagen
errechne sich für das Jahr 2000 ein Anspruch in Höhe von 2.028,00 EUR (240 x 8,45
EUR). Da die Klägerin im Jahre 2001 lediglich 11 Monate für sie, die Beklagte, tätig
gewesen sei, reduziere sich der Anspruch auf 220 x 8,45 EUR = 1.859,00 EUR. Für das
Jahr 2002 lege sie je Monat 20 Arbeitstage zugrunde, so dass sich für die Zeit bis
einschließlich Juli 2002 ein weiterer Anspruch in Höhe von 140 x 8,45 EUR = 1.183,00
EUR ergebe. Ihre, der Beklagten, Ansprüche addierten sich auf 5.070,00 EUR.
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Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, die Widerklage sei unbegründet. Die
lediglich pauschal behaupteten Fehlzeiten bestünden nicht.
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Am 20.02.2003 hat das Arbeitsgericht Dortmund folgende Entscheidung verkündet:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlosen
Kündigungen vom 20.08.2002 und 21.08.2002 aufgehoben ist.
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1. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
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1. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 51 % und die Beklagte 49 %.
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1. Der Streitwert wird auf 17.670,00 EUR festgesetzt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen, das der Beklagten am 17.03.2003 zugestellt
worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 09.04.2003 beim
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Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.06. 2003 - am 28.05.2003 begründet worden ist.
Zur Begründung der geltend gemachten Widerklageforderung trägt die Beklagte
zweitinstanzlich vor, die Überprüfung der Tagesauszüge für die Klägerin habe ergeben,
dass diese während der Monate des Jahres 2002 keinerlei dokumentierte
Arbeitsleistung erbracht habe. Sie, die Beklagte, beschränke sich zunächst darauf, für
die Zeit vom 03.06.2002 bis zum 14.08.2002 die jeweiligen von der Klägerin
vorgenommenen Eintragungen in das Zeiterfassungssystem darzustellen. Es sei für sie,
die Beklagte, nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, der das Zeiterfassungssystem
bekannt gewesen sei, an einem nur von ihr bestimmten Tag dazu übergegangen sei,
keinerlei Auftragsbearbeitung mehr in das Zeiterfassungssystem einzugeben. Infolge
Fehlens jeglicher Dokumentationen gehe sie davon aus, dass die Klägerin ihrer
Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung nicht mehr nachgekommen sei. Wenn die
Klägerin aber keine Aufträge mehr bearbeitet habe, stünden ihr für diese Zeiträume
auch keine Vergütungen zu. Da sie für die Monate Juni bis August 2002 ihre Vergütung
erhalten habe, müsse sie diese erstatten. Die Klägerin habe ausweislich der
Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2002 1.912,00 EUR brutto verdient. Sie, die
Beklagte, habe Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von weiteren 390,15 EUR zu
tragen gehabt, so dass ein monatlicher Kostenaufwand in Höhe von 2.302,15 EUR
entstanden sei, ohne dass die Klägerin hierfür eine Gegenleistung erbracht habe. Sie,
die Beklagte, verlange für die Zeit vom 01.06. bis zum 15.08.2002 Rückzahlung der
Gehälter nebst Arbeitgeberbeiträgen zu den Sozialversicherungen in Höhe von
2.302,15 EUR x 2,5 = 5.755,38 EUR.
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Sie, die Beklagte, berühme sich eines weiteren Schadensersatzanspruchs gegenüber
der Klägerin, der darauf gestützt werde, dass die Klägerin als Abteilungsleiterin andere
Arbeitnehmerinnen veranlasst habe, zu Beginn eines jeden Arbeitstages für ca. eine
Stunde in den Frühstücksraum zu kommen und damit gegen die ihnen obliegenden
Vertragspflichten zu verstoßen. Diese Arbeitnehmerinnen hätten sämtlich zuvor die
Bearbeitung eines Auftrags in das Zeiterfassungssystem eingegeben, womit für sie, die
Beklagte, dokumentiert gewesen sei, dass die einzelne Arbeitnehmerin auch während
des Aufenthalts im Frühstücksraum gearbeitet habe. Auf Veranlassung der Klägerin
hätten somit diese Arbeitnehmerinnen sie, die Beklagte, täglich über den Umfang der
tatsächlich geleisteten Arbeit getäuscht. Während des Aufenthalts im Frühstücksraum
seien die Pausenzeiten nicht in das Zeiterfassungssystem eingegeben worden. Sie, die
Beklagte, gehe von folgender Schadensberechnung aus: Wenn nur acht Arbeitnehmer
täglich lediglich 45 Minuten während der Arbeitszeit unberechtigte Pausen gemacht
hätten, seien insgesamt 6 Stunden angefallen, für welche Vergütung gezahlt worden
sei, obwohl sie hierzu mangels Gegenleistung nicht verpflichtet gewesen sei. Die
Arbeitnehmerin Heekmann habe damit arbeitstäglich 7,10 EUR, die Arbeitnehmerin
S3xxxxx 6,38 EUR und die Arbeitnehmerin W3xxxxx 5,89 EUR zu Unrecht erhalten.
Auch vier weiteren Arbeitnehmerinnen habe sie jeweils 45 Minuten zuviel bezahlt, so
dass sie je Arbeitstag um weitere 17,36 EUR geschädigt worden sei. Insgesamt
errechne sich damit ein täglicher, von der Klägerin verursachter und verschuldeter
Schaden, ohne Berücksichtigung der Beiträge zu den Sozialversicherungen, in Höhe
von 36,73 EUR. Allein für die Zeit von Januar bis zum 15.08.2002 errechne sich bei
durchschnittlich 20 Arbeitstagen je Monat ein Schaden von 36,73 EUR x 150 = 5.509,50
EUR. Hilfsweise werde der Zahlungsanspruch auf vorstehenden Sachverhalt
gegründet, für den die Klägerin wegen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung
einzustehen habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Klägerin zu verurteilen,
an die Beklagte 5.755,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG von 2.302,15 EUR seit dem 01.07. und
01.08.2002 und von 1.151,08 EUR seit dem 01.09.2002 zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten
Widerklageforderungen und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen
Forderungen in Höhe von 4.349,36 EUR brutto, die aus dem noch abzuwickelnden
Arbeitsverhältnis resultierten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Denn sie stellt im Wege der Klageänderung
ausschließlich einen neuen Anspruch zur Entscheidung der erkennenden Kammer.
Damit fehlt es an der zur Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer. Im Falle
der Klageänderung während des Berufungsverfahrens ist die Berufung nur zulässig,
wenn der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt
wird (vgl. Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 24. Aufl. § 263 Rdnr. 11 b m.w.N.). An dieser
Voraussetzung fehlt es, da die Beklagte den Streitgegenstand der Widerklage
zweitinstanzlich vollständig ausgewechselt hat.
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1. Erstinstanzlich hat die Beklagte ihre Widerklage darauf gestützt, dass die Klägerin sie
in den Jahren 2000 und 2001 sowie bis zum 28.07.2002 fortlaufend dadurch geschädigt
habe, dass sie die allmorgendliche Zeit in der Küche im Umfang von 45 Minuten pro
Arbeitstag anstelle von Pausenzeit tatsächlich als Arbeitszeit im Rechner dokumentiert
habe.
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Zweitinstanzlich hat die Beklagte die Widerklageforderung in der Hauptsache darauf
gestützt, die Klägerin sei an einem nur von ihr bestimmten Tag dazu übergegangen,
keinerlei Auftragsbearbeitung mehr in das Zeiterfassungssystem einzugeben, so dass
davon auszugehen sei, dass sie ihrer Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung nicht mehr
nachgekommen sei. Da die Klägerin nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten für
die Monate Juni bis August 2002 ihre Vergütung erhalten habe, aber keine Aufträge
bearbeitet habe, sei sie insoweit zur Rückzahlung verpflichtet.
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Hilfsweise stützt die Beklagte die Widerklageforderung zweitinstanzlich darauf, dass die
Klägerin als Abteilungsleiterin andere Arbeitnehmerinnen veranlasst habe, zu Beginn
eines jeden Arbeitstages für ca. 1 Stunde in den Frühstücksraum zu kommen und damit
gegen die ihnen obliegenden Vertragspflichten zu verstoßen.
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2. Nicht zweifelhaft kann sein, dass hierin der Wechsel des Streitgegenstandes der
Widerklage zu sehen ist. Denn die Beklagte hat im Berufungsverfahren den
Sachverhalt, aus dem der Widerklageanspruch hergeleitet wird, und damit den
Klagegrund geändert. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer
natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur
Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. Zöller/Greger, a.a.0., § 263
Rdnr. 7). Während die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Klägerin habe
unberechtigt und undokumentiert Pausen eingelegt und damit in den Jahren 2000 und
2001 sowie bis zum 28.07.2002 arbeitstäglich einen Schaden von 8,45 EUR verursacht,
hat sie zweitinstanzlich geltend gemacht, die Klägerin sei an einem nur von ihr
bestimmten Tag dazu übergegangen, keinerlei Auftragsbearbeitung mehr in das
Zeiterfassungssystem einzugeben, so dass sie, die Beklagte, infolge Fehlens jeglicher
Dokumentationen davon ausgehe, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur
Auftragsbearbeitung nicht nachgekommen sei. Ausgehend hiervon verlangt die
Beklagte Rückzahlung der Vergütung, welche die Klägerin von Juni bis August 2002
erhalten hat. Hilfsweise stützt die Beklagte die Widerklageforderung zweitinstanzlich
darauf, dass die Klägerin als Abteilungsleiterin andere Arbeitnehmerinnen veranlasst
habe, unberechtigte und undokumentierte Pausen einzulegen, durch die sie in der Zeit
von Januar bis zum 15.08.2002 täglich in Höhe von 36,73 EUR geschädigt worden sei.
Die Widerklageforderung wird damit zweitinstanzlich auf völlig andere
Tatsachenkomplexe gestützt. Der Streitgegenstand der mit der Berufung
weiterverfolgten Widerklage ist dabei ein gänzlich anderer als der von der Beklagten
erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand. Dies führt zur
Unzulässigkeit der Berufung.
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III.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der Widerklageantrag der
Beklagten. Dem entspricht der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Kaiser
Thiele WR.
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