Urteil des LAG Hamm vom 06.02.2009
LArbG Hamm: betriebsrat, arbeitsgericht, ausschluss, auflösung, wiedergabe, firma, abmahnung, mobbing, dienstplan, dienstzeit
Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 138/08
Datum:
06.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 138/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 4 BV 35/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 44/09
Schlagworte:
Betriebsrat; Auflösung; Ausschluss; Betriebsratsmitglied; grobe
Pflichtverletzung
Normen:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.07.2008 - 4 BV 35/08 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
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A.
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Die Arbeitgeberin begehrt die Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise (noch) den
Ausschluss von vier der fünf Betriebsmitglieder.
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Die Arbeitgeberin betreibt in B1 einen Senioren-Wohnpark, in dem stationäre
Pflegeleistungen erbracht werden. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat, der sich aus den
Mitgliedern P1 (Betriebsratsvorsitzende), M1, K2, N2 sowie K3 (vormals G3)
zusammensetzt.
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Bereits im Jahre 2007 leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren ein mit dem Ziel,
den Betriebsrat aufzulösen und hilfsweise die Betriebsmitglieder auszuschließen. Die
Anträge, gestützt auf Aussagen des Betriebsrates in einer "Beschwerdemitteilung" vom
18.04.2007, wurden durch eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts
Paderborn vom 10.10.2007 (3 BV 18/07) abgewiesen mit der Begründung, dass ein
ausreichend schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten aus dem
Betriebsverfassungsgesetz nicht vorliege.
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Am 07.02.2008 stellte die Einrichtungsleiterin L3 fest, dass auf drei Stationen die zuvor
ausgehängten Dienstpläne für den Monat Februar 2008 fehlten. Das
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Betriebsratsmitglied N2 hatte sie mitgenommen. Daraufhin ging Frau L3 zusammen mit
dem gerade anwesenden Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin, D1. K1, in das
Büro des Betriebsrats. Trotz mehrmaliger Aufforderung gab dieser die Dienstpläne nicht
heraus mit dem Hinweis, sie würden noch benötigt; schließlich fing man an, sich über
das Faxgerät Kopien der Dienstpläne zu erstellen.
Für den Monat Februar 2008 sah der Dienstplan für die Mitarbeiterin G2 den Abbau von
0,5 Überstunden vor. Bei 126 Soll-Stunden ergaben sich also 125,5 Ist-Stunden. Der
Betriebsrat lehnte den Dienstplan ab mit dem Hinweis "falsche Ist-Zeit".
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Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten ergaben sich auch daraus, dass das
Betriebsratsmitglied K2 nach der Teilnahme an einer Fortbildung zum Thema "Mobbing"
anschließend nach Dienstbeginn den Mitarbeitern darüber berichten wollte.
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Es kam auch zu Meinungsverschiedenheiten, weil der Betriebsrat den Einsatz der
Auszubildenden R7 auf Station IV, den Diensttausch H7/S7 sowie Fortbildungen, z. B.
im Falle G2, ablehnte.
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Zudem streiten die Beteiligten über den Inhalt der Äußerungen des
Betriebsratsmitgliedes K2 im Zusammenhang mit einer ihr am 28.11.2007 erteilten
Abmahnung.
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Es gibt auch ein von 24 Mitarbeitern unterzeichnetes Schreiben vom 16.01.2008, in dem
sie den Betriebsrat auffordern, die Amtstätigkeit einzustellen.
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Am 04. bzw. 07.02.2008 wurden die vier Betriebsratsmitglieder P1, K2, M1 und N2 mit
sofortiger Wirkung widerruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt, was
bis heute andauert. Zugleich wurden sie aufgefordert, mindestens einen Tag zuvor
schriftlich mitzuteilen, wenn sie den Betrieb zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben
aufsuchen wollten. Daraufhin begehrte der Betriebsrat am 14.02.2008 per einstweiliger
Verfügung (Arbeitsgericht Paderborn – 1 BVGa 1/08) u. a. den uneingeschränkten
Zugang seiner Mitglieder zum Betrieb. Im Laufe des Anhörungstermins am 19.02.2008,
in dem es u. a. um die Modalitäten der Anmeldung der Betriebsratsmitglieder ging,
erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Gegenwart der sich davon
nicht distanzierenden Betriebsratsmitglieder P1 und M1, die geforderte
Zugangskontrolle der Arbeitgeberin stelle eine Schikane dar.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, wegen der zahlreichen neuen
Pflichtverletzungen sei unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verfahrens nach
§ 23 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat nunmehr aufzulösen, hilfsweise zumindest ein
Großteil seiner Mitglieder auszuschließen. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird
verwiesen auf die Wiedergabe im erstinstanzlichen Beschluss, Seite 4 ff. (Bl. 94 ff. d. A.).
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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1. den im Betrieb der Firma Senioren-Wohnpark B1 GmbH bestehenden Betriebsrat
aufzulösen,
2. hilfsweise die Betriebsratsmitglieder Ingrid P1, L1 M1, A3 G3, G1 K2 und I3 N2
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aus dem Betriebsrat zu entlassen.
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Der Betriebsrat und die weiteren Beteiligten haben beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie haben herausgestrichen, dass weder der Betriebsrat noch seiner Mitglieder ihre
Pflichten verletzt hätten; in jedem Fall läge kein grober Pflichtverstoß vor. Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auch insoweit verwiesen auf die
Wiedergabe im erstinstanzlichen Beschluss, Seite 6 f. (Bl. 96 f. d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2008 die Anträge abgewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf II. der Gründe
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(Bl. 98 – 105 d. A.).
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde.
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Sie rügt, das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Gesamtabwägung nicht berücksichtigt,
dass es bereits im Jahre 2007 ein auf § 23 Abs. 1 BetrVG gestütztes Verfahren gegeben
habe.
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Im Übrigen sei der Schikanevorwurf ein gravierender Pflichtverstoß.
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Auch die Wegnahme der Dienstpläne im Wege der Selbstjustiz stelle eine
schwerwiegende Pflichtverletzung dar.
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Daneben gebe es zahlreiche weitere Vorfälle, wie sie bereits erstinstanzlich
vorgetragen worden seien.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.07.2008 – 4 BV 35/08 –
abzuändern und den Betriebsrat im Betrieb der Firma S1-W1 B1 GmbH
aufzulösen,
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hilfsweise
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die Betriebsratsmitglieder Ingrid P1, L1 M1, G1 K2 und I3 N2 aus dem
Betriebsrat auszuschließen.
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Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragen der Betriebsrat und
die weiteren Beteiligten,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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B.
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Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
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Zu Recht hat nämlich das Arbeitsgericht die Anträge, gerichtet auf Auflösung des
Betriebsrates und hilfsweise auf Ausschluss von (nunmehr noch) vier der fünf
Betriebsratsmitglieder, abgewiesen.
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Die Beschwerdekammer folgt in allen Punkten den zutreffenden Gründen der äußerst
sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
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Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu folgenden
ergänzenden Ausführungen Anlass:
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I.
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Soweit die Arbeitgeberin die Ansicht vertritt, der Sachverhalt aus dem vorangegangenen
Beschlussverfahren im Jahre 2007 (Arbeitsgericht Paderborn – 3 BV 18/07) müsse im
Rahmen der nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorzunehmenden Gesamtwürdigung
einbezogen werde, steht dem zum Einen entgegen, dass das Arbeitsgericht rechtskräftig
festgestellt hat, dass die dem Betriebsrat vorgehaltenen Verfehlungen nicht so
gravierend waren, um Maßnahmen der geforderten Art zu rechtfertigen. Davon
abgesehen ging es in dem genannten Verfahren um die Bewertung schriftlicher
Äußerungen des Betriebsrates gegenüber der Arbeitgeberin über vermeintliche
Missstände. Dabei vorgekommene Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher
Pflichten können mangels Vergleichbarkeit nicht in die hier vorzunehmenden
Erwägungen zu ganz anders gelagerten Sachverhalten einbezogen werden.
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II.
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Was den Schikanevorwurf der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in der
mündlichen Anhörung am 19.02.2008 (Arbeitsgericht Paderborn – 1 BVGa 1/08) angeht,
kommt dieser von vornherein nicht in Betracht, um eine grobe Pflichtverletzung zu
begründen. Denn die Verfahrensbevollmächtigte trat in der Situation erkennbar
ausschließlich im Namen des Betriebsrates und nicht einzelner Betriebsratsmitglieder
auf. Deshalb kam es der anwesenden Betriebsratsvorsitzenden P1 und auch dem
Betriebsratsmitglied M1 ohne einen entsprechenden Betriebsratsbeschuss gar nicht zu,
sich gegebenenfalls von Äußerungen im Namen des Betriebsrates zu distanzieren. Im
Übrigen darf nicht übersehen werden, dass in der konkreten Situation die Arbeitgeberin
kurz zuvor die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder dauerhaft von der Arbeit freigestellt
hatte und von ihnen verlangte, sich zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit im Betrieb
mindestens einen Tag vorher schriftlich bei der Einrichtungsleiterin L3 anzumelden.
Wenn in dieser Situation eines erkennbar betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der
Arbeitgeberin, das erst durch den am 19.02.2008 geschlossenen Vergleich beendet
wurde, die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates sich, wie angegeben, geäußert
haben sollte, kann daraus jedenfalls kein im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG
relevantes Fehlverhalten des Betriebsrates bzw. seiner Mitglieder abgeleitet werden.
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III.
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Was den Vorfall am 07.02.2008 angeht, hat die Arbeitgeberin trotz eines
entsprechenden Vorhalts des Betriebsrates bis zuletzt nicht belegt, dass sie hinsichtlich
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der Dienstpläne für den Monat Februar 2008 ihrer Vorlagepflicht gegenüber dem
Betriebsrat überhaupt ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach dem Sitzungsprotokoll
der Einigungsstelle vom 24.08.2007, Seite 3, sollte die Betriebsvereinbarung über das
Verfahren zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen "bereits jetzt" praktiziert
werden. Dementsprechend war die Arbeitgeberin gemäß 3. c) der Betriebsvereinbarung
gehalten, jeden Dienstplanvorschlag dem Betriebsrat spätestens am 08. des Vormonats,
hier also am 08.01.2008, vorzulegen. Hätte sie diese Verpflichtung tatsächlich erfüllt,
wäre es unverständlich, warum dann noch der Betriebsrat am 07.02.2008 eigenmächtig
Dienstpläne an sich nahm, um sie zu kopieren. Selbst wenn darin also eine
Pflichtverletzung liegen sollte, war diese in Anbetracht des Vorverhaltens der
Arbeitgeberin in keinem Falle grob.
IV.
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Was die weiteren Vorhaltungen im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2008, Seite 6 ff.,
angeht, ist entweder schon nicht erkennbar, worin konkret Pflichtverletzungen des
Betriebsrates bzw. seiner Mitglieder liegen sollen, oder es handelt sich – auch in der
Gesamtschau – jedenfalls nicht um objektiv erhebliche und offensichtlich
schwerwiegende Verstöße gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung.
Beispielhaft ergibt sich folgendes:
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1. Es ist nicht erkennbar, welche Pflicht das Betriebsratsmitglied K2 verletzt hat, als es
über die Mobbing-Veranstaltung berichten wollte, es dazu aber während der Dienstzeit
tatsächlich gar nicht kam.
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2. Willkür des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Personalie R7 ist nicht
ersichtlich; im Übrigen hätte die Arbeitgeberin nach den §§ 99 f. BetrVG vorgehen
können. – Entsprechendes gilt bezüglich des Diensttausches H7/S7.
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3. Auch im Falle der Ablehnung von Fortbildungen steht der Arbeitgeberin der
Rechtsweg offen.
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4. Äußerungen von Frau K2 im Zusammenhang mit der Übergabe einer Abmahnung
können erkennbar nur in ihrer Position als Arbeitnehmerin, nicht aber als Amtsträgerin
erfolgt sein.
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5. Im Übrigen können allgemeine (negative) Aussagen über die Bewertung der
Aktivitäten des Betriebsrates auf Seiten der Arbeitgeberin, in der Belegschaft, bei den
Bewohnern und ihren Angehörigen sowie in der Öffentlichkeit keine nur auf konkrete
Tatsachen zu stützende grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten
begründen. Beispielsweise gilt dies für den (zeitlichen) Umfang der Prüfung von
Dienstplänen und für den mit dem Gesetz in Einklang stehenden Hinweis, ein
Betriebsratsmitglied mit zur Heimleitung nehmen zu können.
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Im Übrigen ist es die Aufgabe der Arbeitgeberin, bei einem betriebsverfassungsrechtlich
bedingten Arbeitsausfall für Ersatz zu sorgen. In dem Zusammenhang hat bei der
Kammer Erstaunen hervorgerufen, dass seit nunmehr einem Jahr mehrere
Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt sind
und nur zur Ableistung von Betriebsratstätigkeiten die Pflegeeinrichtung, in der
insgesamt "nur" ca. 60 Personen tätig sind, betreten dürfen.
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Was die Bevorzugung "eigener Leute" angeht, wird dies nicht ausreichend substantiiert;
im Übrigen wäre es in der genannten Konstellation der unterschiedlichen Einteilung zu
Wochenenddiensten Aufgabe der Arbeitgeberin gewesen, für eine gerechte Verteilung
zu sorgen.
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Nach alledem war die Beschwerde in vollem Umfang zurückzuweisen.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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