Urteil des LAG Hamm vom 16.08.2006
LArbG Hamm: schutz des arbeitnehmers, zusammenrechnung, vergütung, arbeitsgericht, zusammensetzung, bfa, sicherungsabtretung, rente, zwangsvollstreckung, einheit
Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 385/06
Datum:
16.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 385/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ca 4841/05
Normen:
§§ 35, 36, 80, 81, 82, 304 Abs. 1 Satz 1 InsO; §§ 216 b Abs. 10, 178, 181
Abs. 2 Satz 1 SGB III; § 850 e Nr. 2 und 2 a ZPO
Leitsätze:
1. Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren
gemäß § 304 InsO eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter vom
Arbeitgeber die Abführung des pfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse verlangen. Die Berechnung
des dem Schuldner verbleibenden unpfändbaren Arbeitseinkommens
richtet sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen gemäß §§ 850 ff
ZPO.
2. Bezieht der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zu
einer
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt ist, neben
dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III einen
Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts,
handelt es sich um ein einheitliches Arbeitseinkommen. Eines
Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 850 d Nr. 2 bzw. Nr. 2 a
ZPO bedarf es nicht.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 20.01.2006 - 1 Ca 4841/05 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.126,00 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des
C1xxxxxxxx T1xxx auf Abführung der pfändbaren Bezüge des Schuldners aus dem
Zeitraum Dezember 2003 bis November 2004 in unstreitiger Höhe von 2.126,00 € in
Anspruch.
2
Das zwischen dem Insolvenzschuldner und der Firma V2xxxxx D3xxxxxxxxx GmbH
Werk D4xxx/W4xxxxxx bestandene Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag
am 30.11.2003 gegen Zahlung einer Abfindung. Gleichzeitig wurde zwischen dem
Schuldner und der Beklagten, einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, ab
01.12.2003 ein bis zum 30.11.2004 befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Für die
Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wurden gemäß
Interessenausgleich/Sozialplan V2xxxxx vom 28.03.2003 folgende
Vergütungsleistungen vereinbart:
3
"a) Strukturkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % der
Nettoentgeltdifferenz des zuletzt bei V2xxxxx bezogenen Arbeitsentgeltes
gemäß §§ 178 ff SGB III .
4
b) Das Strukturkurzarbeitergeld wird auf 90 % des Nettoentgeltes des
Beschäftigen nach Maßgaben der folgenden Regelungen aufgestockt. ..."
5
Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.12.2003 – 145 IN 1143/03 –
wurde über das Vermögen des C1xxxxxxxx T1xxx das Insolvenzverfahren eröffnet und
der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss heißt es:
6
"Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter."
7
Der Kläger informierte die Beklagte am 16.12.2003 über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und forderte sie auf, die jeweils pfändbaren Bezüge des
Schuldners abzuführen.
8
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dazu nicht verpflichtet zu sein, weil der Schuldner
neben dem Strukturkurzarbeitergeld einen Aufstockungsbetrag erhalte, dessen Höhe
die Pfändungsfreigrenze nicht übersteige und ein Zusammenrechnungsbeschluss
gemäß § 850 e Nr. 2 a ZPO nicht vorliege.
9
Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, bei der Ermittlung der
Pfändungsfreigrenzen sei das Strukturkurzarbeitergeld auch ohne
Zusammenrechnungsbeschluss zu berücksichtigen, weil Kurzarbeitergeld und
Aufstockungsbetrag einheitlich abgerechnet und ausgezahlt würden.
10
Die dem Schuldner für die Monate Dezember 2003 bis einschließlich November 2004
erteilten Verdienstabrechnungen weisen jeweils einen bestimmten Überweisungsbetrag
aus, der sich aus dem errechneten Kurzarbeitergeld und dem Aufstockungsbetrag
zusammensetzt. Auf die eingereichten Verdienstabrechnungen (Bl. 39 bis 48 d.A.) wird
Bezug genommen.
11
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
12
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das
Vermögen des Herrn C1xxxxxxxx T1xxx 2.126,00 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2004 zu zahlen.
14
Die Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20.01.2006 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Teile des Entgelts
des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse auszukehren, weil weder das
Strukturkurzarbeitergeld noch der Aufstockungsbetrag für sich genommen die
Pfändbarkeitsschwelle gemäß § 850 c ff ZPO überschritten. Beides könne nur dann
zusammengerechnet werden, wenn der Kläger, was unstreitig nicht geschehen sei,
einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 850 e Nr. 2 a ZPO erwirkt hätte. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug
genommen.
17
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor, eines Zusammenrechnungsantrags habe
es nicht bedurft, weil es sich bei der von der Beklagten an den Schuldner ausgezahlten
Vergütung um einen einheitlichen Gesamtbetrag handele, der nicht in einzelne und für
sich losgelöst zu betrachtende Einzelposten aufzuteilen sei. Die Beklagte sei aufgrund
des dreiseitigen Vertrages in die Funktion als Arbeitgeberin des Schuldners eingetreten.
Auf welche Weise sie die an den Schuldner auszuzahlende Vergütung refinanziere, sei
für die Frage der Berechnung der Pfändbarkeit unerheblich.
18
Der Kläger beantragt,
19
unter Abänderung des am 20.01.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Dortmund – 1 Ca 4841/05 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
2.126,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2004 zu
zahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt unter Aufrechterhaltung und
Bekräftigung ihres Rechtsstandpunktes ergänzend vor, in dem maßgeblichen
dreiseitigen Vertrag vom 23.05./02.07.2003 sei ausdrücklich zwischen Kurzarbeitergeld
und Aufstockungsvertrag differenziert worden und demgemäß von
Vergütungsleistungen die Rede. Die erstinstanzliche Entscheidung habe daher
richtigerweise zwischen dem Strukturkurzarbeitergeld als Leistung nach dem SGB
einerseits und dem Aufstockungsbetrag andererseits differenziert. Die
Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und laufenden Geldleistungen nach dem
23
SGB könne ausschließlich das Vollstreckungsgericht anordnen, so dass es eines
Zusammenrechnungsbeschlusses bedurft hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
24
In der Berufungsverhandlung sind die Verdienstabrechnungen des Schuldners und ihre
Zusammensetzung erläutert worden.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den
Kläger 2.126,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
27
I
28
Der Kläger hat gemäß §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 80, 81, 82, 35, 36 InsO Anspruch auf den
pfändbaren Teil der Vergütung des Schuldners. Die Forderungen des Schuldners
gegenüber der Beklagten auf Arbeitsverdienst gehören gemäß § 35 InsO zu den
Vermögensgegenständen, die vom Insolvenzverfahren erfasst werden und in die
Insolvenzmasse fallen. Nur der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens verbleibt
gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Schuldner. Der pfändbare Teil des
Arbeitseinkommens ist zur Insolvenzmasse zu ziehen. Arbeitseinkommen für die Zeit
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt als Neuerwerb gemäß § 35 InsO ebenfalls
in die Insolvenzmasse (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 36 Rdnr. 16). Die Berechnung des
zur Insolvenzmasse gehörenden pfändbaren Arbeitseinkommens richtet sich gemäß §
36 Abs. 1 Satz 2 InsO nach den Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO
(Nerlich/Römermann/Andres, InsO, Stand September 2005, § 36 Rdnr. 10; Eickmann, in
HK-InsO, 4. Aufl., § 36 Rdnr. 10). Verfügt der Schuldner über mehrere
Arbeitseinkommen oder hat er neben seinem Arbeitseinkommen Anspruch auf laufende
Leistungen nach dem SGB, kann gemäß § 850 e Nr. 2 bzw. Nr. 2 a ZPO eine
Zusammenrechnung erfolgen. Über die Zusammenrechnung entscheidet entweder das
Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO oder das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4
InsO (vgl. dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 36 Rdnr. 31). Vorliegend ist der pfändbare
Teil des Arbeitseinkommens aus dem Verdienst zu ermitteln, der sich aus der Addition
von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag ergibt. Eines
Zusammenrechnungsbeschlusses bedurfte es nicht, weil der Verdienst des Schuldners
nicht in zwei getrennt zu behandelnde Vermögensgegenstände aufzuteilen ist.
29
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der an den Kläger ausgezahlte
Verdienst pfändungsrechtlich nicht in zwei verschiedene Forderungen aufgeteilt
werden, die jeweils für sich betrachtet den Pfändungsschutzbestimmungen unterliegen.
Einsammenrechnungsbeschluss ist weder zur Sicherstellung der
Pfändungsschutzbestimmungen noch im Interesse der Beklagten als Drittschuldnerin
geboten. Eine Zusammenrechnung kommt gemäß § 850 e Nr. 2 a ZPO nur in Betracht,
wenn der Schuldner mehrere, jeweils selbständige Forderungen gegenüber einem oder
gegenüber mehreren Arbeitgebern hat, weil neben Ansprüchen auf Arbeitsvergütung
auch noch Ansprüche auf Versorgungsleistungen oder Betriebsrenten bestehen (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 0e Rdnr. 3; Behr, Zusammenrechnung von
Arbeitseinkommen und/oder Sozialleistungen, JurBüro 1996, 234). Vorliegend sind die
Ansprüche des Schuldners auf Kurzarbeitergeld bzw. Transferkurzarbeitergeld gemäß
30
den §§ 178 ff SGB III a.F. bzw. § 216 b SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung
und der Aufstockungsanspruch des Klägers keine getrennten Vermögensgegenstände,
die es rechtfertigen, jede Leistung für sich nach den Regeln der Einkommenspfändung
gesondert zu betrachten. Eine pfändungsrechtlich getrennte Behandlung ist nur dann
erforderlich, wenn einerseits mit den verschiedenen Leistungen ein besonderer Schutz
des Arbeitnehmers verknüpft ist und andererseits der Arbeitgeber den genauen Umfang
und die Zusammensetzung der unpfändbaren Anteile nicht sicher kennt (vgl. dazu BAG
vom 24.02.2002 – 10 AZR 42/01 – NJW 2002, 3121). Dies kann beispielsweise der Fall
sein, wenn im Rahmen einer Sicherungsabtretung zu prüfen ist, ob eine von der BfA
gezahlte Rente und Arbeitseinkommen zusammenzurechnen sind. Weder Wortlaut noch
Sinn und Zweck des § 850 e Nr. 2 a ZPO erfordern im vorliegenden Fall einen
Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Gemäß § 850 e Nr. 2 a
ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende
Leistungen nach dem SGB zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung
unterworfen sind. Ein Zusammenrechnungsbeschluss war wegen des rechtlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag
entbehrlich. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung, die nur wegen der
unterschiedlichen Refinanzierung der Beklagten und zum Zwecke der Errechnung der
vertraglichen Höhe des Vergütungsanspruchs aufgeteilt worden ist. In Wirklichkeit geht
es um einen einheitlichen Betrag, der wirtschaftlich an die Stelle des
Arbeitsentgeltanspruchs tritt. Pfändungsrechtlich macht die Unterscheidung keinen
Sinn, denn gemäß § 216 b Abs. 10 SGB III finden auf das Transferkurzarbeitergeld die
Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechende Anwendung. Daher gilt die
Beklagte gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB III zwangsvollstreckungsrechtlich als
Drittschuldnerin. Das Transferkurzarbeitergeld ist daher gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie
Arbeitseinkommen pfändbar (Niesel, SGB III,3. Aufl., § 181 Rdnrn. 3 und 4). Die
Beklagte ist nicht bloß Auszahlungsstelle einer Leistung, die dem Schuldner gegen die
Agentur für Arbeit zusteht, sondern sie hat gemäß § 320 Abs. 1 Satz 2 SGB III die
Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen und gilt im Rahmen der
Zwangsvollstreckung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB III als Drittschuldnerin
(Gagel/Bieback, SGB III, Stand Juli 2003, § 181 Rdnr. 14; GK-SGB III/Feckler, Stand Mai
2005, § 181 Rdnr. 10). Ist das Kurzarbeitergeld gemäß § 178 SGB III pfändungsrechtlich
wie Arbeitsentgelt zu behandeln, kann es gemäß § 850 e Nr. 2 a ZPO nicht deshalb als
laufende Geldleistung nach dem SGB behandelt werden, weil es neben dem
Arbeitseinkommen in Gestalt des Aufstockungsbetrages gezahlt wird. Die dem Kläger
insgesamt zustehende Vergütung in Höhe von 90 % seines letzten Nettoverdienstes
unterliegt als einheitlicher Betrag der Pfändung. Eines weitergehenden Schutzes des
Schuldners bedarf es nicht. Ebenso wenig ist die Beklagte schützenswert, denn sie
kann den an den Kläger auszuzahlenden unpfändbaren Betrag ohne weiteres
errechnen und bestimmen.
2. Es handelt sich auch nicht um mehrere Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 e Nr. 2 ZPO,
denn das Strukturkurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag bilden eine Einheit. Der
jeweils an den Schuldner ausgezahlte Gesamtbetrag bildete die wesentliche Grundlage
der Lebenshaltung des Schuldners i.S.v. § 850 e Nr. 2 Satz 2 ZPO. Das
Kurzarbeitergeld und der Zuschuss sind zusammengenommen die aus dem dreiseitigen
Vertrag resultierende Vergütung des Klägers und ergänzen sich zu einer
Gesamtversorgung in Höhe von 90 % seines bisherigen Nettoverdienstes (vgl. dazu
BAG vom 14.08.1990 – 3 AZR 285/89 – NZA 1991, 147). Es macht keinen Sinn, dem
Schuldner pfändungsrechtlich zweimal die volle Freigrenze einzuräumen. Es treten
keinerlei Schwierigkeiten auf, die nur durch einen Zusammenrechnungsbeschluss
31
gemäß § 850 e Nr. 2 ZPO vermieden werden könnten. Die Beklagte kannte den
monatlich an den Kläger auszuzahlenden Nettoverdienst und konnte den pfändbaren
Betrag ohne weiteres ermitteln.
3. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
32
II
33
Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
34
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
35
Bertram Bertram für die inzwischen ausgeschiedene ehrenamtliche Richterin
Schreckenberg
Strehl
36
/Fou.
37