Urteil des LAG Hamm vom 11.02.2005

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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 1821/04
Datum:
11.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1821/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2142/03
Schlagworte:
Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis;vertragliche
Zusicherung; tarifvertraglicher Übernahmeanspruch; akute
Beschäftigungsprobleme
Normen:
§§ 311, 615 BGBTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und
Ausbildung für die Arbeitnehmer der Druckin-dustrie vom 11.04.2000
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Hagen
vom 06.07.2005 - 5 Ca 2142/03 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen
T a t b e s t a n d
1
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Lohnansprüche aus Annahmeverzug bzw.
Schadensersatz in Höhe entgangenen Verdienstes geltend.
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Der am 19.12.1991 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen
Berufsausbildungsver-trages vom 21.03.2000 (Bl. 5 f. d.A.), auf dessen Bestimmungen
Bezug genommen wird, seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Auszubildender für
den Beruf eines Industrie-Buchbinders tätig.
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Ob der Betriebsleiter K1xxxx gegenüber dem Kläger Mitte November 2002 auf dessen
Nachfrage hin erklärt hat, der Kläger könne davon ausgehen, dass er zumindest befristet
über den Ablauf der Ausbildung hinaus weiterbeschäftigt werden würde, ist zwischen
den Parteien streitig.
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Am 30.06.2003 legte der Kläger seine Abschlussprüfung erfolgreich ab.
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Bis zu diesem Zeitpunkt schieden im Jahre 2003 von 22 Mitarbeitern fünf Mitarbeiter aus
dem Betrieb der Beklagten ersatzlos aus. Dies betraf auch Stellen im Bereich der
buchbin-derischen Weiterverarbeitung, nämlich die Mitarbeitern R2xxx, deren Tätigkeit
am 31.01.2003 endete, und den Mitarbeiter W4xxxxx, der zum 31.03.2003 aus dem
Betrieb der Beklagten ausschied. Seither waren im Bereich der Buchbinderei nur noch
der Buchbindereileiter S5xxxxxxxx sowie die beiden Buchbinderinnen L4xxx und
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G2xxxxxx beschäftigt. Wegen der von diesen Mitarbeitern in der ersten Hälfte des
Jahres 2003 geleisteten Mehrarbeitsstunden wird auf die Darstellung der Beklagten im
Schriftsatz vom 17.09.2003 (Bl. 17 d.A.) und im Schriftsatz vom 13.11.2003 (Bl. 29 f d.A.)
Bezug
genommen.
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Daneben beschäftigte die Beklagte weiter zwei weibliche Aushilfskräfte, die seit 20
Jahren (Frau K2xxxxxx) bzw. seit mehr als 10 Jahren (Frau J1xxxxxx) zur Abarbeitung
von Auftragsspitzen insbesondere aus Termingründen eingesetzt wurden. Dabei
handelte es sich im Wesentlichen um Tätigkeiten wie etwa dem Zusammentragen von
Drucksachen per Hand, dem Verpacken von Drucksachen oder dem Ankleben von
Postkarten. Auch der Kläger hatte in der Vergangenheit derartige Arbeiten
ausnahmsweise schon einmal erledigt. Auf die von den Mitarbeiterinnen K2xxxxxx und
J1xxxxxx geleisteten Arbeitsstunden in den Jahren 2002 und 2003 wird auf die
Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2003 (Bl. 41 f. d.A.) Bezug
genommen.
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Mit Schreiben vom 01.07.2003 (Bl. 4 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine
be-fristete Übernahme in das Arbeitsverhältnis als Buchbinder "wegen akuter
Beschäftigungs-probleme" nicht möglich sei.
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Der Kläger erhob daraufhin am 15.07.2003 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht,
die er später auf Zahlung von Verzugslohn bzw. Schadensersatz wegen entgangenen
Verdienstes für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 umstellte.
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Auf Antrag der Beklagten erging am 27.01.2004 ein klageabweisendes
Versäumnisurteil, das dem Kläger am 30.01.2004 zugestellt wurde. Sein dagegen
gerichteter Einspruch ging am 03.02.2004 beim Arbeitsgericht ein.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung des Lohnes für
die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 bzw. zur Leistung eines entsprechenden
Schadenser-satzanspruches verpflichtet. Die Beklagte hätte ihn, den Kläger, nämlich
nach Abschluss seiner Ausbildung übernehmen müssen.
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Hierzu hat der Kläger behauptet, der Betriebsleiter K1xxxx habe ihn auf seine Nachfrage
hin Mitte November 2002 auf einem Gang im Betrieb erklärt, er könne davon ausgehen,
dass er zumindest befristet über den Ablauf der Ausbildung hinaus weiterbeschäftigt
werden würde. Dies sei von ihm, dem Kläger, selbstverständlich als Zusicherung einer
Anstellung verstan-den worden, der Betriebsleiter habe dies auch als Zusicherung
gemeint.
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Abgesehen davon ergebe sich die Übernahmeverpflichtung aufgrund der
Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung vom
11.05.2000 (Bl. 6 d.A.), der aufgrund des § 9 des Berufungsausbildungsvertrages (Bl. 27
d.A.) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Danach habe die Beklagte
den Kläger nach Beendigung der Ausbildung für mindestens zwölf Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernehmen müssen. Eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis sei
auch nicht wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb unmöglich gewesen.
Gerade weil zwei Arbeitsplätze im Bereich der Buchbinderei bereits vor Abschluss
seiner Beendigung abgebaut gewesen seien, habe für die danach noch in der
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Buchbinderei beschäftigten Mitarbeiter erheblicher Arbeitsbedarf bestanden. Das
vorhandene Personal habe bis zum 30.06.2003 ständig in erheblichem Umfang
Überstunden leisten müssen. Auch die Aushilfen K2xxxxxx und J1xxxxxx seien weiter
eingesetzt worden.
Der Kläger hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 27.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn Verzugslohn in Höhe von 14.052,40 € brutto abzüglich vom
Arbeitsamt erhaltener 3.728,42 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 11.466,00 € abzüglich 2.646,90 €
netto seit dem 01.12.2003 und auf den Restbetrag seit dem 16.02.2004 zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, zu einer Übernahme in das Arbeitsverhältnis sei die
Beklagte weder aufgrund einer vertraglichen Zusicherung noch aufgrund
tarifvertraglicher Bestimmungen verpflichtet gewesen. Der Betriebsleiter K1xxxx habe
dem Kläger weder eine Übernahme zugesichert, noch sei er hierzu befugt gewesen.
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Eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis sei auch aufgrund akuter
Beschäftigungsprobleme nicht möglich gewesen. Der Betrieb der Beklagte habe sich im
Sommer 2003 in einer äußerst kritischen Situation befunden. Bis zur Beendigung des
ersten Halbjahres 2003 seien fünf von 22 Stellen abgebaut worden, zwei Mitarbeiter
seien aus dem Bereich der Buchbinderei ersatzlos ausgeschieden. Die von den dort
verbliebenen Fachkräften geleisteten Mehrarbeitsstunden hätten keinen
Beschäftigungsbedarf für den Kläger begründet, da es sich hierbei nur um die
Erledigung kurzfristiger Terminaufträge und nicht um ein dauerhaftes zusätzliches
Arbeitsvolumen für einen vollschichtig tätigen Buchbinder gehandelt habe. Das gleiche
gelte für den Einsatz der beiden langjährig beschäftigten Aushilfskräfte K2xxxxxx und
J1xxxxxx, die ohnehin nicht die typischen Tätigkeiten eines Buchbinders verrichten
würden.
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Durch Urteil vom 06.07.2004 hat das Arbeitsgericht das klageabweisende
Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, ein
Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers ergebe sich weder aus § 615 BGB, weil
zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, noch aus § 280
BGB, weil der Beklagten durch die Nichtübernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis
keine Pflichtverletzung zur Last falle. Weder sei dem Kläger eine Übernahme in das
Arbeitsverhältnis verbindlich zugesichert worden, noch sei die Beklagte aufgrund akuter
Beschäftigungsprobleme tarifvertraglich zur Übernahme des Klägers verpflichtet
gewesen.
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Gegen das dem Kläger am 15.09.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 27.09.2004 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 30.09.2004 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger nach wie vor der
Auf-fassung, die Beklagte sei tarifvertraglich zur Übernahme des Klägers verpflichtet
gewesen. Das Arbeitsgericht habe die tarifvertragliche Klausel zur Übernahme von
Auszubildenden unzutreffend bewertet. Einen Beweis für akute
Beschäftigungsprobleme sei die Beklagte schuldig geblieben. Insoweit sei auf den
30.06.2003 abzustellen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Mitarbeiter aus dem
Bereich der Buchbinderei längst ausgeschieden. Gegen das Vorliegen akuter
Beschäftigungsprobleme spreche auch, dass, wie der Kläger zweitinstanzlich
behauptet, Anfang 2004 eine Neueinstellung im Bereich der Buchbinderei
vorgenommen worden sei.
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Auch die vom Kläger behauptete Zusage des Betriebsleiters K1xxxx habe das
Arbeitsgericht unzutreffend bewertet. Der Betriebsleiter K1xxxx habe immerhin
Arbeitgeberfunktionen gegenüber Mitarbeitern gehabt. Auf dessen Zusage habe der
Kläger vertrauen dürfen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgericht Hagen vom 06.07.2004 – 5 Ca 2142/03 –
abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom
27.01.2004 zu verurteilen, an den Klä-ger 14.052,40 € brutto abzüglich vom
Arbeitsamt erhaltender 3.728,42 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz nach dem BGB auf einen Teilbetrag von 11.466,00 € brutto
abzüglich 2.646,90 € netto seit dem 01.12.2003 und auf den Restbetrag seit
dem 16.02.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, dass dem
Kläger eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsleiter nicht
verbindlich zugesagt worden sei. Zu einer rechtsverbindlichen Übernahmeerklärung sei
der Betriebsleiter K1xxxx auch nicht befugt gewesen. Herr K1xxxx habe auch zu keinem
Zeitpunkt in der Vergangenheit Einstellungen von Mitarbeitern vorgenommen.
Einstellungen und Entlassungen würden allein vom Geschäftsführer der Beklagten
vorgenommen.
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Auch aufgrund tariflicher Vorschriften sei eine Übernahme des Klägers in ein
Arbeitsverhältnis nicht in Betracht gekommen. Bei der Beklagten hätten nämlich akute
Beschäftigungsprobleme bestanden. Dies sei vom Arbeitsgericht zutreffend bewertet
worden. Der im ersten Halbjahr 2003 vorgenommene Personalabbau habe auch zwei
Stellen im Bereich der Buchbinderei betroffen, dies seien 40 % der bislang in diesem
Bereich angesiedelten Arbeitsplätze gewesen. Auf die von den verbleibenden
Mitarbeitern geleistete Mehrarbeit könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese
Mehrarbeit ausschließlich aus Termingründen erfolgt sei. Das gleiche gelte für den
Einsatz der Aushilfskräfte K2xxxxxx und J1xxxxxx.
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Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf eine Neueinstellung im Bereich der
Buchbinderei berufen. Der Buchbindereileiter S5xxxxxxxx sei nämlich vom 27.02. bis
zum 10.09.2004 krankheits- und anschließend urlaubsbedingt ausgefallen, weil er eine
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neue Niere bekommen habe. Aus diesem Anlass sei ab dem 01.05.2004 für Herrn
S5xxxxxxxx eine Krankheitsvertretung befristet eingestellt und beschäftigt worden. Der
vertretungsweise eingestellte Mitarbeiter A2xxxxxxx sei zum Zeitpunkt der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von Herrn S5xxxxxxxx aus dem Betrieb der
Beklagten wieder ausgeschieden.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
sowie auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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I
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht das klageabweisende
Versäumnisurteil vom 27.01.2004 aufrechterhalten. Dem Zahlungsanspruch konnte
nicht stattgegeben werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der zutreffenden und
sorgfältig be-gründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren Gründe zur
Vermeidung von Wie-derholungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird. Die
dagegen mit der Berufung vor-gebrachten Einwendungen führen nicht zu einem
anderweitigen Ergebnis.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass sich der
Zahlungsanspruch nicht aus § 615 BGB ergibt. Es fehlt nämlich an einem zwischen den
Parteien begründeten Arbeitsverhältnis. Eine automatische Begründung eines
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ab 01.07.2003 ergibt sich auch nicht aus
den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung
vom 11.05.2000. Auch dies hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die einschlägige
Rechtsprechung (LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2003 – NZA-RR 2003, 547) zu Recht
ausgeführt.
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2. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegenüber
der Beklagten zu. Die Beklagte war nämlich weder aufgrund einer ausdrücklichen
arbeitsvertrag-lichen Zusage noch aufgrund der tariflichen Bestimmungen zur
Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis ab 01.07.2003 verpflichtet.
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a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung der
Be-klagten, den Kläger nach dem 30.06.2003 in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen,
nicht aus einer behaupteten Zusage durch den Betriebsleiter K1xxxx ergibt. Aus der
vom Kläger be-haupteten Erklärung lässt sich nicht der endgültige Wille des
Betriebsleiters K1xxxx erken-nen, mit seiner Antwort eine rechtliche Bindung für die
Beklagte zu bewirken. Die behauptete Erklärung des Betriebsleiters, der Kläger könne
davon ausgehen, dass er zumindest befris-tet über das Ausbildungsende hinaus
weiterbeschäftigt werde, stellt kein annahmefähiges Angebot mit dem erforderlichen
Geltungswillen für die Beklagte dar. Dies hat das Arbeitsge-richt zutreffend erkannt. Auf
die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird
insoweit Bezug genommen. Auch der Kläger durfte die behauptete Erklärung des
Betriebsleiters K1xxxx nach seinem objektiven Erklärungswert nach Treu und Glauben
nicht als verbindliche vertragliche Zusage auffassen. Dies ergibt sich insbesondere
daraus, dass der Betriebsleiter K1xxxx zu Einstellungen und Entlassungen, wie die
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Beklagte unwidersprochen erst- und zweitinstanzlich vorgetragen hat, zu Einstellungen
und Entlassungen überhaupt nicht befugt gewesen ist. Im Termin vor der
Berufungskammer hat der Geschäftsführer der Beklagten unwidersprochen erklärt, dass
er allein Einstellungen und Entlassungen vornehme. Dies kann dem Kläger auch
während der Zeit seiner Ausbildung im Betrieb der Beklagten nicht verborgen geblieben
sein. Allein aus diesem Grunde konnte er auf die behauptete Zusage des Betriebsleiters
K1xxxx nicht vertrauen. Aufgrund der fehlenden Befugnis des Betriebsleiters K1xxxx zur
Vornahme von Einstellungen und Entlassungen erübrigte sich auch eine
Beweisaufnahme zu der vom Kläger aufgestellten Behauptung.
b) Auch aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften aus dem Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung und Ausbildung vom 11.05.2000 (Bl. 6 d.A.) ergab sich keine
Verpflichtung der Beklagten auf Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis. Eine
derartige Übernahme war nämlich, wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender
Begründung ausgeführt hat, wegen akuter Beschäftigungsprobleme ausgeschlossen.
Auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit Bezug genommen werden.
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
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Soweit der Kläger mit der Berufung behauptet hat, dass Anfang des Jahres 2004 eine
Neueinstellung im Bereich der Buchbinderei vorgenommen worden sei, war auch
insoweit eine Beweisaufnahme entbehrlich. Die Beklagte hat nämlich mit ihrem
zweitinstanzlichen Vorbringen unwidersprochen vorgetragen, dass im Bereich der
Buchbinderei keine Neueinstellung vorgenommen worden sei, sondern lediglich für die
krankheitsbedingte Ausfallzeit des Buchbindereileiters S5xxxxxxxx eine
Krankheitsvertretung befristet eingestellt worden sei. Auch diesem Vorbringen ist der
Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegen getreten. Die vom Kläger behauptete
"Neueinstellung" hat es damit unstreitig nicht gegeben, sie schließt akute
Beschäftigungsprobleme im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift auch nicht aus. Eine
deutliche Verbesserung der Beschäftigungssituation in der Buchbinderei hat es damit
bis zum 30.06.2003 nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
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Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
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Schierbaum
Dr. Böhmer
Buddruweit
46
/Fou.
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