Urteil des LAG Hamm vom 16.09.2005
LArbG Hamm (betriebsrat, internet, zugang, aufgaben, bag, abteilung, mitarbeiter, leiter, geschäftsleitung, arbeitnehmer)
Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 66/05
Datum:
16.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 66/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 BV 9/04
Schlagworte:
Betriebsrat; Zugang; Internet; E-Mail; Erforderlichkeit
Normen:
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Herford vom 12.10.2004 - 3 BV 9/04 - wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge abgewiesen werden.
A.
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Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den im
Betriebsratsbüro vorhandenen PC an das betriebsinterne E-Mail-System und an das
Internet anzuschließen.
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Die Arbeitgeberin, ein Zulieferbetrieb der Möbelindustrie, beschäftigt zur Zeit 152
Arbeitnehmer. Davon sind 27 Mitarbeiter als Angestellte im Verwaltungsbereich tätig,
während die anderen 125 Mitarbeiter im gewerblichen Bereich zum Einsatz kommen.
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Im Verwaltungsbereich (z.B. Geschäftsleitung, Ein- und Verkauf, Buchhaltung) sind die
Arbeitsplätze mit PC ausgestattet, um die dort anfallenden Aufgaben bewältigen zu
können. Demgegenüber gibt es weder in den Produktionshallen noch an den einzelnen
Maschinenarbeitplätzen PC; dies gilt für nahezu den gesamten Bereich der gewerblich
tätigen Arbeitnehmer.
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Das vorhandene Netzwerk verfügt über ein E-Mail-System. Daneben haben der
Geschäftsführer und der Leiter der Abteilung Konstruktion als leitender Angestellter
unmittelbaren Zugriff auf das Internet – neben dem Systemadministrator zur Wartung
und Pflege des gesamten Systems.
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Mit Schreiben vom 14.10.2003 hat der Betriebsrat die Nutzung des E-Mail-Systems
sowie den Zugang zum Internet beantragt. Dies hat die Arbeitgeberin in der Folgezeit
abgelehnt.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des E-Mail-Systems sei
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erforderlich, um die Belegschaft schneller und direkter als durch Aushänge an den fünf
schwarzen Brettern informieren zu können. Zwar verfügten die Mitarbeiter im
Produktionsbereich über keinen eigenen PC; sie könnten aber in der Regel einen in
ihrer jeweiligen Abteilung vorhandenen PC nutzen.
Es sei auch ein Anschluss an das Internet vorzunehmen, weil auf diese Art und Weise
ein Zugriff bestehe auf arbeitsrechtliche Gesetzestexte, Kommentare, Zeitschriften und
sonstige Fachliteratur.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den bereits im Betriebsratsbüro vorhandenen
Personalcomputer an das betriebsinterne Intranet (betriebsinternes E-Mail-System)
anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen,
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2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den bereits im Betriebsratsbüro vorhandenen
Personalcomputer an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu
übernehmen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Sie hat darauf hingewiesen, das vorhandene E-Mail-System würde nicht dazu genutzt,
betriebliche Belange, namentlich im Bereich der Mitwirkung und Mitbestimmung des
Betriebsrats, zu vermitteln, zumal ein Großteil der Belegschaft über einen PC gar nicht
erreichbar sei. Davon abgesehen wäre es mit einem erheblichen Kostenaufwand
verbunden, den PC des Betriebsrats entsprechend nachzurüsten.
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Vergleichbare Erwägungen würden auch für den Internet-Anschluss gelten. Insoweit
komme hinzu, dass im gesamten Betrieb nur an drei Arbeitsplätzen ein Internetzugang
vorhanden sei. Das Internet werde also nicht zu Kommunikationszwecken und zur
Informationsverbreitung genutzt.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2004 die Anträge des Betriebrats
"zurückgewiesen". Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Arbeitgeberin die nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung getroffen habe,
dass auf das Internet – neben der Geschäftsleitung und dem Leiter der Abteilung
Konstruktion – nur der Systemadministrator Zugriff habe. Bei einer derartigen
betrieblichen Struktur stehe dem Betriebsrat kein solcher Anspruch zu.
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Entsprechendes gelte auch für das E-Mail-System. Denn selbst wenn man zugunsten
des Betriebsrats davon ausgehe, 25% der Gesamtbelegschaft verfügten über einen PC,
dann könne der Betriebsrat mit seinen Informationen regelmäßig nur einen geringen Teil
von Mitarbeitern über das System erreichen.
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Gegen diesen ihm am 18.03.2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
11.04.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 10.05.2005 begründet.
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Der Betriebsrat ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung im
Verwaltungsbereich wäre er zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zugang
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zum Internet der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben diene. Um mit der
Geschäftsleitung, die das Internet nutze, auf "Augenhöhe" zu bleiben, müsse auch ihm
diese Möglichkeit eröffnet werden.
Die Nutzung des E-Mail-Systems gewährleiste ihm im Rahmen der gesetzlichen
Aufgaben die rechtzeitige und umfassende Information der Belegschaft – namentlich
auch der Kolleginnen und Kollegen im Verwaltungsbereich, für die eine Hemmschwelle
bestehe, sich am schwarzen Brett, das sich auf dem Flur der Geschäftsleitung befinde,
zu informieren.
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Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12.10.2004
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– 3 BV 9/04 – abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten,
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den bereits im Betriebsratsbüro vorhandenen Personalcomputer
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1. an das betriebsinterne E-Mail-System und
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2. an das Internet anzuschließen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie streicht heraus, es bestehe bei ihr keine elektronische Infrastruktur, die es gebiete,
dem Betriebsrat einen Internet-Zugang zu gewähren. So verfügten auch weder der
Betriebsleiter noch der kaufmännische Leiter und der Personalleiter über einen solchen
Zugang.
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Für das E-Mail-System sei daneben wesentlich, dass es nicht als Medium zur
Verbreitung von Informationen innerhalb des Betriebs genutzt werde. Wegen der nur
etwa zu 20% mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplätze wäre der Betriebsrat auch
faktisch nicht in der Lage, den Großteil der Mitarbeiter zu erreichen.
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B.
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Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass ihm gegenüber der Arbeitgeberin
kein aus § 40 Abs. 2 BetrVG ableitbarer Anspruch zusteht, an das Internet und an das
betriebsinterne E-Mail-System angeschlossen zu werden.
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Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende
Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. In
der ab dem 28.07.2001 geltenden Gesetzesfassung ist nunmehr ausdrücklich bestimmt,
dass dazu auch Informations- und Kommunikationstechnik zählt.
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Die in jedem Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die
Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Die
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Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten,
sondern muss einerseits die sich ihm stellenden Aufgaben und andererseits die
betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft
an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Belange
des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht
gerichtet sind, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums
gegeneinander abzuwägen (zuletzt z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65, 79).
Ausgehend von diesen Erwägungen, sind die Ansprüche des Betriebsrats hier
ungerechtfertigt.
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I.
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Zwar handelt es sich beim Internet um Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2
BetrVG. Der Betriebsrat durfte aber den Zugang zu diesem Medium angesichts der
konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben als Mittel zur
Informationsbeschaffung nicht für erforderlich halten.
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Allerdings ist das Internet geeignet, dem Betriebsrat auf schnellem Weg über arbeits-
und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und
Rechtsprechung zu unterrichten und ihn über Suchmaschinen in den Stand zu
versetzen, sich über einzelne betriebliche Problemstellungen umfassend zu informieren.
Trotzdem ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkreten betrieblichen Verhältnisse
einen Einsatz des Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung erforderlich machen
(vgl. hier und im folgenden: BAG AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79).
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Insoweit ergibt sich hier, dass zwar der Geschäftsführer und der Leiter der Abteilung
Konstruktion sowie der Systemadministrator im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen
Zugang zum Internet haben. Sie verfolgen damit aber andere Ziele als die laufende
Geschäftsführung des Betriebsrats. Soweit sich die Aufgaben von Betriebsrat und
Arbeitgeber berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, sind
die dazu auf Arbeitgeberseite berufenen Vertreter, namentlich der Personal- und der
Betriebsleiter, nicht an das Internet angeschlossen – ebenso wenig wie alle anderen mit
einem PC ausgestatteten Arbeitsplätze. Anders als in dem vom BAG (a.a.O.)
entschiedenen Fall mit einer fortgeschrittenen elektronischen Infrastruktur hat sich also
hier im Betrieb der Arbeitgeberin die technische Entwicklung (noch) nicht der Gestalt
niedergeschlagen, dass das Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung des
Betriebsrats für erforderlich gehalten werden durfte.
40
II.
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Entsprechende Erwägungen gelten für das Begehren des Betriebsrats auf Zugang zum
betriebsinternen E-Mail-System. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
der Arbeitgeberin wird nämlich das installierte System ausschließlich dazu genutzt, die
täglich anfallenden Arbeitsaufgaben im Verwaltungsbereich zu erledigen; so sind auch
nur die dort angesiedelten 27 Arbeitsplätze mit einem PC ausgestattet.
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Soweit sich hingegen die Aufgaben von Betriebsrat und Arbeitgeber berühren, etwa bei
der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kommt das E-Mail-System nicht zum
Einsatz. Es kann nicht allgemein als übliches betriebliches Kommunikationsmittel
klassifiziert werden (vgl. zum Intranet: BAG AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78, 82).
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Dies scheitert bereits an der fehlenden Ausstattung mit PC im Produktionsbereich,
wodurch über 80 Prozent der Gesamtbelegschaft von sicheren Informationen via E-Mail-
System abgeschnitten sind. Denn selbst wenn die dort tätigen 152 Mitarbeiter die
Möglichkeit haben sollten, auf einen in der jeweiligen Abteilung vorhandenen PC
zuzugreifen, wäre damit nicht gewährleistet, dass jeder einzelne Arbeitnehmer
tatsächlich auch erreicht würde; es bestände nämlich die Gefahr, dass eine E-Mail von
einen der übrigen Nutzer gelesen oder ungelesen gelöscht würde (vgl. BAG AP BetrVG
1972 § 40 Nr. 78).
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Aufgrund dieser konkreten betrieblichen Verhältnisse konnte es der Betriebsrat nicht für
erforderlich halten, an das E-Mail-System angeschlossen zu werden. Es gewährleistet
nämlich nicht, alle von ihm zu gebenden Informationen der Gesamtbelegschaft und nicht
nur knapp 18 Prozent davon im Verwaltungsbereich auf gleiche Art und Weise sicher
zugänglich zu machen. Diesem gesetzlichen Anliegen kann hier (weiterhin) nur dadurch
Rechnung getragen werden, dass der Betriebsrat seine Informationen mündlich in
Betriebsversammlungen und Sprechstunden oder schriftlich durch Aushänge an den
vorhandenen fünf schwarzen Brettern oder durch Rundbriefe an die gesamte
Belegschaft weitergibt.
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Die vom Betriebsrat geschilderten Hemmschwelle für Angestellte im
Verwaltungsbereich, sich am dortigen schwarzen Brett zu informieren, könnte auf
andere Art und Weise, zum Beispiel durch das direkte Versenden von Rundbriefen,
Rechnung getragen werden. – Wenn ein Arbeitnehmer außerhalb von Sprechstunden
während der Arbeitszeit direkten Kontakt mit dem Betriebsrat aufnehmen will, muss er
sich in jedem Einzelfall bei seinem Vorgesetzten abmelden, so dass eine Information
des Arbeitgebers systemimmanent ist.
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Auch diese Gesichtspunkte können es also nicht rechtfertigen, den Betriebsrat an das
betriebsinterne E-Mail-System anzuschließen.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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Dr. Müller Beeking Meyer,H.-G.
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