Urteil des LAG Hamm vom 16.09.2003

LArbG Hamm (funktionszulage, kläger, arbeitnehmer, tätigkeit, höhe, zulage, freistellung von der arbeit, verhältnis zu, tarifvertrag, grundsatz der gleichbehandlung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 836/03
Datum:
16.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 836/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 384/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 652/03 Revision zurückgewiesen
16.12.2004
Schlagworte:
Auslegung von Tarifverträgen, Verstoß von Tarifnormen gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG, § 44 ERTV D1xxxxxxxx
T1xxxxxxx, § 22 TVSR D1xxxxxxxx T1xxxxxxx
Leitsätze:
1. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom gewährt
Arbeitnehmern, die vor und nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
ohne Veränderung ihrer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur
D1xxxxxx T1xxxxxx AG stehen, einen Anspruch auf Zahlung einer
individuellen Funktionszulage allein nach dem Durchschnitt der im Re-
ferenzzeitraum tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge.
2. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom ist nicht dahin
auszulegen, dass den von dieser Bestimmung erfassten Arbeitnehmern
eine individuelle Funktionszu-lage mindestens in Höhe der
Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom zu zahlen ist, die
nach Inkrafttreten neu eingestellten oder zuvor bereits beschäftig-ten
Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich danach verändert hat, für
Arbeitserschwernisse zu zahlen ist.
3. Dies gilt selbst dann, wenn die individuelle Funktionszulage nach §
22 Abs. 2 Unte-rabs. 1 TV SR Deutsche Telekom nur deswegen
geringer ist als die Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom
ist, weil im Einzelfall während des Referenzzeit-raums in erheblichem
Umfang Zeiten liegen, in denen Erschwerniszuschläge nicht zu zahlen
waren, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank oder vom Arbeitgeber
an eine Dienststelle abgeordnet war, wo keine zuschlagspflichtigen
Tätigkeiten anfielen.
4. Insoweit liegt auch keine Regelungslücke in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1
TV SR Deutsche Telekom vor.
5. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom verstößt mit dieser
Auslegung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Berichtigungsbeschluss
vom 12.12.2004
Hamm, den 05.02.2004
Grewatsch
Reg.-Ang.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine
vom 19. Dezember 2002 - 2 Ca 384/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert bleibt unverändert.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden tariflichen
Zulage.
2
Der Kläger ist seit dem 1. September 1972 für die Beklagte im Bereich der Montage von
Telekommunikationseinrichtungen als Monteur tätig. Diese Tätigkeit übte er sowohl vor
als auch ab dem 1. Juli 2001 unverändert aus. Bis zum 30. Juni 2001 galt für das
Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeiter der D5xxxxxxx T1xxxxx AG (TV Arb). In
diesem Tarifvertrag waren in der Anlage 4 die Bestimmungen über die Gewährung von
Erschwerniszuschlägen geregelt, die für bestimmte Arbeitserschwernisse gezahlt
wurden. Darüber hinaus erhielten die Arbeiter der D5xxxxxxx T1xxxxx AG gemäß § 18
TV Arb eine Erstattung von Aufwandsentschädigungen bei auswärtiger Beschäftigung.
Zugleich wurde ein Zuschlag für eine Tätigkeit im Außendienst gezahlt. Darüber hinaus
gab es auch eine Aufwandsentschädigung für das Führen eines Kraftfahrzeuges.
Erschwerniszuschläge und Aufwandsentschädigungen bzw. Zuschläge für
Außendiensttätigkeiten wurden nur dann gezahlt, wenn die zuschlagsberechtigten
Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt wurden. Im Falle von Krankheit und Urlaub wurde
anstelle der Erschwerniszuschläge ein Zeitlohnzuschlag gezahlt, dieser war ein
individuell für jeden Arbeiter errechneter Durchschnittsbetrag für entgangene
unregelmäßige Lohnbestandteile bei ganztägiger Freistellung von der Arbeit. Der
Kläger erhielt bis zum 30. Juni 2001 Erschwerniszulagen, die in seinen Abrechnungen
als Lohnart 447, 448 oder 449 abgerechnet wurden. Daneben erhielt er eine
3
Außendienstzulage (Lohnart 459) sowie eine Zulage Linientechnik (Lohnart 468). Die
Summe all dieser Zulagen betrug nach den von der Beklagten nicht weiter bestrittenen
Angaben des Klägers regelmäßig 120,-- € brutto monatlich.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde bei der Beklagten ein mit der Deutschen
Postgewerkschaft vereinbartes neues Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS)
eingeführt. Mit Wirkung von diesem Tage traten der neue Manteltarifvertrag (MTV),
Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und der Tarifvertrag über
Sonderregelung (TV SR) sowie ein Tarifvertrag zur pauschalen
Aufwandsentschädigung in Kraft, gleichzeitig wurde der Tarifvertrag für die Arbeiter der
Deutschen Telekom AG (TV ArbG) außer Kraft gesetzt. Die Neuregelungen gelten auch
für das Arbeitsverhältnis der Parteien.
4
Die für Außendiensttätigkeiten gezahlten Entschädigungen von Zulagen werden
nunmehr durch die Zahlung einer pauschalen Außendienstentschädigung nach dem TV
Außendienst in Höhe von 7,50 € pro Kalendertag gezahlt, wenn die zeitlich
dokumentierte notwendige Außendiensttätigkeit mindestens 4 Stunden pro Kalendertag
beträgt (§ 4 Abs. 1 TV Außendienst). Anstelle der Erschwerniszulagen wird nunmehr
seit 1. Juli 2001 eine Funktionszulage gezahlt. Hierzu bestimmt § 44 ERTV
auszugsweise – soweit hier von Interesse – folgende Regelungen:
5
"§ 44
6
Funktionszulage
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(1) Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung
besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind,
erhalten eine Funktionszulage.
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(3) Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind
insbesondere zu berücksichtigen:
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- Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse
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- Lärm, Staub
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- Besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten
12
- Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen
Stoffen/Lösungsmitteln
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- Arbeiten im Wasser oder Schlamm
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- Starke Vibrationen
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(4) Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der
besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:
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- Stufe 1, geringe Einflüsse (40,00 €)
17
- Stufe 2, mittlere Einflüsse (50,00 €)
18
- Stufe 3, starke Einflüsse (60,00 €)
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- Stufe 4, besonders starke Einflüsse (80,00 €)
20
Die Beträge der Stufen erhöhe sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt
aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen."
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Die Funktionszulagen der Stufe 4 wurden zwischenzeitlich auf 82,50 € ab 1. März oder
1. Mai 2002 sowie auf 85,50 € ab 1. Mai 2003 erhöht. Für Arbeitnehmer, die sich am 30.
Juni 2001 schon und am 1. Juli 2002 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten
befinden, gilt zusätzlich der Tarifvertrag über Sonderregelungen (§ 1 TV SR). Dieser
enthält in Abschnitt 3 (§ 9 ff. TV SR) Umstellungsregelungen für den ERTV bzw. ETV.
Hinsichtlich der Funktionszulage des § 44 ERTV enthält § 22 TV SR unter anderem
folgende Regelung:
22
§ 22
23
Funktionszulage
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(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001) gilt
folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage:
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Stufe 4
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- 433 51 (Vervielfältiger)
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- 554 49 (Monteur)
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(2) Abweichend von Absatz 1 und § 44 Absatz 4 ERTV erhalten alle
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001), bis eine
andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine
Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April
2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4
v.H..
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Die Beträge erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund
allgemeiner Entgelterhöhungen.
30
Der Kläger ist aufgrund seiner Tätigkeit Monteur (Aufgabenträger Nr. 554 49) im Sinne
der vorgenannten tariflichen Bestimmung. In der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001
war der Kläger vom 1. Juli 2000 bis 9. Oktober 2000 an eine andere Dienststelle
abgeordnet. Vom 20. Oktober 2000 bis 4. Dezember 2000 war er arbeitsunfähig krank.
Vom 31. März 2001 bis 11. April 2001 nahm der Kläger an einer Kurmaßnahme teil.
Erschwerniszuschläge wurden während dieser Zeit nicht gezahlt, weil die
zuschlagspflichtigen Tätigkeiten nicht anfielen. Seit dem 1. Juli 2001 zahlt die Beklagte
an den Kläger eine monatliche Funktionszulage von 52,36 € brutto gemäß § 22 Abs. 2
TV SR, wobei diese Zulage dem Durchschnitt der tatsächlich individuell gezahlten
Erschwerniszuschläge an den Kläger im Referenzzeitraum von Mai 2000 bis
einschließlich April 2001, erhöht um 29,4 %, entspricht.
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Mit seiner am 4. März 2002 eingegangenen und der Beklagten am 11. März 2002
zugestellten Klage macht der Kläger die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage
von 80,-- € brutto geltend und verlangt insoweit die für die Monate Juli 2002 bis Februar
2003 angefallene Differenz von 221,12 € brutto sowie die Verurteilung der Beklagten zur
fortlaufenden Zahlung ab 1. März 2003. Nach Ansicht des Klägers handele es sich bei §
22 Abs. 2 TV SR nach seinem Sinn und Zweck um eine Klausel zur
Besitzstandswahrung, die im Falle des Klägers jedoch dazu führe, dass er weniger an
Zulagen erhalte, als ihm nach § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV zustehen würde, was Sinn und
Zweck der Besitzstandsklausel widerspreche. Gemeint sei offensichtlich, dass
mindestens die Beträge nach § 22 Abs. 2 TV SR zu zahlen seien. Jedenfalls könne der
Kläger nicht dadurch benachteiligt werden, dass Ausfälle in Folge Krankheit zur
Bemessungsgrundlage für die Funktionszulage würden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 221,12 € brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 1. März 2002
eine laufende Funktionszulage von monatlich 80,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
37
Nach Auffassung der Beklagten werde der Kläger aufgrund der für ihn geltenden
Bestimmung des § 22 Abs. 2 TV SR seit dem 1. Juli 2001 tarifgerecht vergütet und es
sei nicht nachvollziehbar, dass diese Bestimmung nur dann gelten solle, wenn die
Pauschalbeträge über den in § 44 Abs. 4 ERTV vereinbarten Beträgen lägen. Die in §
22 TV SR vereinbarte Pauschalregelung stelle eine gerechte Abgeltung der bisherigen
Sicherung der Zuschläge, weil mit ihr der Status quo der bisher individuell tatsächlich
gezahlten Zuschläge habe gesichert werden sollen; andernfalls hätte die Gefahr
bestanden, dass bei Anwendung des ERTV die Arbeitnehmer einer im Verhältnis zu
den bisherigen Erschwerniszuschlägen niedrigere Funktionszulage erhalten hätten.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2002 die Klage abgewiesen. Der
Kläger unterfalle dem Geltungsbereich des § 22 Abs. 2 TV SR. Diese Regelung wahre
grundsätzlich den individuellen Besitzstand, die geringere Funktionszulage sei das
Ergebnis und ..?. hohe Ausfallzeiten des Klägers im Referenzzeitraum. Ein Anspruch in
Höhe von mindestens der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV bestehe aufgrund
dieser Regelung nicht. Weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser tariflichen
Bestimmung lasse sich dies im Wege der Auslegung entnehmen. Eine unzulässige
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu neu eingestellten Arbeitnehmern liege nicht vor.
Die Tarifparteien seien auf eine Typisierung der bisherigen Arbeitsbedingungen
angewiesen, um eine allgemein gültige Überleitungsregelung zu treffen. Diese führe
hier im allgemeinen zur Wahrung eines über den Zulagen des § 44 Abs. 4 ERTV
liegenden Besitzstandes. Lediglich im Einzelfall komme es zu einer
Ungleichbehandlung, in der jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz liege.
39
Der Kläger hat gegen das ihm am 7. Mai 2003 zugestellte Urteil am 28.05.2003
Berufung eingelegt und diese am 4. Juli 2003 begründet.
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Der Kläger räumt ein, dass nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR unstreitig die mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche ihm nicht zustehen, sondern lediglich die
monatliche Funktionszulage in Höhe von 52,36 €. Dies lasse sich jedoch mit dem Sinn
und Zweck der tariflichen Regelung unter Berücksichtigung des
Regelungszusammenhangs und dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht in
Übereinstimmung bringen. Bei Weitergeltung des alten Tarifvertrages erhielte der
Kläger unstreitig eine monatliche Zulage von 120,-- €, nach der neuen tariflichen
Zulagenregelung des § 44 ERTV eine solche von monatlich 80,-- €. § 22 Abs. 3 TV SR
soll als Besitzstandsklausel in diesem Zusammenhang sicher stellen, dass für die
Dauer der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auch die bisherige Funktionszulage
weiter bezogen wird. Grund sei, dass die Tarifvertragsparteien es für unzumutbar
gehalten hätten, die Zulage von 120,-- € auf 80,-- € monatlich bei Fortsetzung der
Gesamttätigkeit abzusenken. Tragender Grund der Regelung in § 22 Abs. 3 TV SR sei
die Kenntnis, dass die Zulagen nach dem neuen Tarifsystem niedriger ausfielen als
nach der alten tariflichen Regelung. Durch die Beibehaltung der alten tariflichen
Regelung werde angestrebt, den Tarifwechsel für die betroffenen langjährigen
Mitarbeiter abzumildern. Dies werde beim Kläger verfehlt. Er erhalte weniger als er ohne
diese Regelung erhalten würde. Sie führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass nicht
nur der Besitzstand aufgegeben, sondern er im Unterschied zu neu eingestellten
Arbeitnehmern finanziell benachteiligt werde. Hier bestehe eine Regelungslücke, die
Tarifvertragsparteien hätten offensichtlich nicht erkannt, dass die
Besitzstandswahrungsklausel sich auch nachteilig zu Lasten der betroffenen
Arbeitnehmer auswirken könne. Hätten die Tarifparteien diese Regelungslücke erkannt,
hätten sie nach dem Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel geregelt, dass der
betroffene Arbeitnehmer zumindest die pauschal berechnete Zulage nach dem neuen
Tarifvertrag erhält. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
vor. Das Mittel zur Differenzierung zwischen neu eingestellten und vor dem 30. Juni
2001 bereits eingestellten Arbeitnehmern sei ungeeignet in Teilbereichen, wobei es
sich nicht um eine lediglich im Einzelfall zu einer ungerechten Lösung kommenden
Regelung handele, vielmehr wohne diese Ungerechtigkeit der Regelung inne. Gewollt
sei bei der Einführung der neuen Zulage von pauschal 80,-- € eine Beibehaltung der
früheren Zulage auf einer Basis von individuell 120,-- € gegebenenfalls erhöht um 29,4
%. Erreicht sei eine Absenkung noch deutlich unter den neuen Pauschalsatz. Eine
solche Regelung sei zur sachgerechten Differenzierung zwischen langjährig
beschäftigten Arbeitnehmern und neu eingestellten Arbeitnehmern ungeeignet. Die
Betriebszugehörigkeit sei ein positiver, anspruchsbegründender bzw.
anspruchserhöhender Faktor bei jedweder Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen
Interessen und Belangen von Arbeitnehmern. Ohne jede innere Rechtfertigung werde
durch die hier streitige Tarifregelung das Gegenteil erreicht. Es gebe überhaupt keinen
Grund eine solche Ungleichbehandlung hinzunehmen. Sie widerspreche dem Willen
der Tarifvertragsparteien, dem Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel und dem
Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. sachgerechten Differenzierung.
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Der Kläger beantragt,
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1. an den Kläger 221,12 € brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
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2. den Kläger mit Wirkung ab 1. März 2002 eine laufende
Funktionszulage von monatlich 80,-- € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Nach Auffassung der Beklagten besteht weder eine Regelungslücke noch liege ein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Regelung des § 22 Abs. 2 TV
SR beim Kläger einen höheren Anspruch als die tatsächlich gezahlte Funktionszulage
ausschließe. Erklärtes Ziel der Tarifvertragsparteien bei der Implementierung des NBBS
sei es gewesen, für alle Arbeitnehmer eine verständliche, transparente, einheitliche und
sachgerechte Neuregelung unter Verringerung des Erfassungsaufwandes zu schaffen.
Es sei Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, eine klare Grenze zwischen
Arbeitnehmern zu ziehen, deren Tätigkeit sich nicht geändert habe, und solchen
Arbeitnehmern, die entweder neu eingestellt werden oder deren Tätigkeit sich geändert
habe. Zudem sei wichtigste Rahmenbedingung für die Neuregelung der Erschwernisse
die Kostenneutralität gewesen. In den Verhandlungen sei dann die von der zuständigen
Gewerkschaft vorgeschlagene Regelung übernommen worden. Den tariflichen
Bestimmungen sei weder zu entnehmen, dass die Arbeitnehmer im Rahmen eines
Wahlrechts sich die jeweils günstigste Funktionszulage aussuchen können sollen oder
dass der individual zu errechnende Zuschlag nach § 22 Abs. 2 TV SR grundsätzlich
höher als die Pauschale sein solle. Dies hätte die Tarifvertragsparteien gerade nicht in
den Tarifvertrag aufgenommen. Durch die Einführung der neuen Tarifverträge bekomme
aber kein Arbeitnehmer grundsätzlich weniger Geld als vorher, es sei denn, es lägen
wie beim Kläger ganz individuelle besondere Umstände vor. Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus. Den Arbeitsgerichten sei es grundsätzlich
verwehrt zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und
zweckmäßigste Lösung gefunden hätten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz läge daher nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien offensichtlich gegen
das in jedem Fall zu berücksichtigende Willkürverbot verstießen, weil sich ein
sachgerechter Grund für die zu überprüfende Tarifvertragsregelung schlechterdings
nicht finden lasse. Dies sei hier nicht im Ansatz zu erkennen. Insbesondere seien
Stichtagsregelungen, die naturgemäß zu unterschiedlicher Behandlung
unterschiedlicher Fälle führe, die vor bzw. nach dem Stichtag eingetreten seien, vom
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. § 22 Abs. 2 TV SR
enthalte eine Regelung, die den individuellen Besitzstand unter Berücksichtigung
üblicher Ausfallzeiten durch den Aufstockungsbetrag grundsätzlich wahre. Untypisch
hohe Ausfallzeiten im Referenzzeitraum wie beim Kläger und die daraus resultierende
geringere Funktionszulage hätten mit einer Ungleichbehandlung nichts zu tun.
Angesichts der Intention beider Tarifvertragsparteien bei der Einführung des NBBS
ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus dem Gesamtzusammenhang, dass
Pauschalierungen und Stichttagsregelungen wie die des § 22 Abs. 2 TV SR dann keine
Anwendung fänden sollen, wenn sie sich im Einzelfall einmal ungünstiger gegenüber
der neuen Regelung erweisen. Dies mag der Kläger subjektiv als unbefriedigend
empfinden, etwaige Ungerechtigkeiten, die sich aus dieser tatsächlichen Anwendung
tarifvertraglicher Regelung ergeben, könnten die Arbeitsgerichte aber nicht korrigieren.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
ergebe eine enge Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick
auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Im Übrigen erwecke der
Kläger den unzutreffenden Eindruck, er habe durchschnittlich eine Zulage von 120,-- €
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monatlich erhalten, die sich zur Gänze aus Erschwerniszuschlägen für besondere
Arbeitserschwernisse zusammensetze. Vielmehr seien darin auch Zulage und
Entschädigungen für Tätigkeiten im Außendienst, die nunmehr nach dem TV
Außendienst pauschal vergütet würden, enthalten. Diese Außendienstentschädigungen
hätten aber bei einem Vergleich davor nach dem 1. Juli 2001 gezahlten Zulagen außer
Betracht zu bleiben.
Soweit der Kläger darauf verweise, dass ein Kollege, mit dem er seit etwa 20 Jahren
gemeinsam die gleiche Arbeit verrichte, eine Funktionszulage von rund 105,-- € erhalte,
ergebe sich dies aus den unterschiedlichen Tätigkeiten während des
Referenzzeitraums, in dem die Arbeiter, die ihre Tätigkeiten minutengenau
aufzuzeichnen hätten, um die Erschwerniszulagen zu erhalten. Insoweit habe es nie
deckungsgleiche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ergeben.
48
Der Kläger ist rückwirkend zum 1. Juli 2001 in die Gehaltsgruppe T 4 eingruppiert
worden, die Umstellungszulage, die zunächst gezahlt wurde, in Höhe von 78,54 €, ist
rückwirkend entfallen. Neu eingestellte Mitarbeiter werden bei der Tätigkeit des Klägers
grundsätzlich in T 3 eingestuft. Im Bezirk Nord der Beklagten, dem der Kläger
zugeordnet ist und der Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg,
Bremen und Teile Nordrhein-Westfalens umfasst, sind derzeit 350 Verfahren im Hinblick
auf die Regelungsparagraphen 22 Abs. 2 TV SR anhängig. 8 Verfahren wurden in erster
Instanz zu Gunsten der Beklagten entschieden, davon sind 6 Verfahren bei
verschiedenen Landesarbeitsgerichten anhängig. Die übrigen Verfahren ruhen.
49
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
50
Entscheidungsgründe
51
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
52
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft.
Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß
begründet, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.
53
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass
dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer höheren
Funktionszulage in Höhe von 80,-- € brutto monatlich zusteht.
54
1. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 44 Abs. 1, 4 ERTV. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die bei der Beklagten geltenden
Tarifverträge Anwendung. Dies ist seit dem 1. Juli 2001 auch der
Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV). Gemäß § 44 Abs. 1 ERTV erhalten Arbeitnehmer der
Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw.
Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, eine Funktionszulage. Regelentgeltgruppen sind
unter anderem die Entgeltgruppen T 1 bis T 8 (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 ERTV). Der Kläger
ist Arbeitnehmer einer Regelentgeltgruppe, da er (rückwirkend) ab 1. Juli 2001 in die
Entgeltgruppe T 4 eingruppiert worden ist. Gemäß § 44 Abs. 2 ERTV erfolgt die
Entscheidung über Ob und Höhe eines Anspruches auf Funktionszulage in
sinngemäßer Anwendung des Bewertungsverfahrens der §§ 4 bis 6 ERTV durch eine
Bewertungskommission. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger, weil insoweit § 22 TV SR
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Anwendung findet. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, der
für Arbeitnehmer der Beklagten gilt, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001
noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. § 1 TV SR). Diese
Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages
über Sonderregelungen (1. Juli 2001) gilt die in § 22 Abs. 1 TV SR enthaltene Liste von
Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage, die den in § 44 Abs. 4 ERTV
vorgesehenen vier Stufen zugeordnet werden. Der Stufe 4 sind dabei unter anderem
Monteure mit der Aufgabenträgernummer 55449 zugeordnet. Bei dem Kläger handelt es
sich um einen solchen Monteur, er übt die entsprechende Tätigkeit aus. Trotzdem
besteht kein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Funktionszulage der Stufe 4
nach § 44 Abs. 4 ERTV. Denn abweichend von § 22 Abs. 1 TV SR und § 44 Abs. 4
ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
über Sonderregelungen fallen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages (1.
Juli 2001), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine
Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001
tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 % (§ 22 Abs. 2
Unterabs. 1 TV SR). Da der Kläger keine andere Gesamttätigkeit seit dem 1. Juli 2001
ausübt, sondern weiterhin als Monteur eingesetzt wird, ermittelt sich die Höhe der
Funktionszulage ausschließlich nach § 22 Abs. 2 TV SR. Ein Anspruch auf die Zahlung
einer Funktionszulage nach Stufe 4 gemäß § 44 Abs. 4 ERTV ist dadurch
ausgeschlossen und besteht nicht.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 22 Abs. 2 TV SR nicht dahin ausgelegt
werden, dass mindestens die Beträge nach § 22 Abs. 2 TV SR zu zahlen sind, soweit
sie über den Beträgen des § 44 Abs. 4 ERTV liegen. Ebenso wenig liegt eine
Regelungslücke vor, die nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 TV SR dadurch zu
schließen ist, dass betroffene Arbeitnehmer zumindest die pauschal berechnete Zulage
nach dem neuen Entgeltrahmentarifvertrag gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 4 ERTV erhalten.
56
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Juli
1993 – 4 AZR 468/92 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 11. November
1998 – 4 AZR 756/97 = AP Nr. 259 zu § 22 BAT 1975; Urteil vom 5. Oktober 1999 – 4
AZR 578/98 = AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung; Urteil vom 29. August 2001 – 4
AZR 337/00 = AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung) gelten für die Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrages die Regeln für die Auslegung von Gesetzen.
Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen
Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen,
soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist
stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung
an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
57
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass
Arbeitnehmern, die wie der Kläger, vor und nach Inkrafttreten der mit der Einführung des
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neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems vereinbarten Tarifverträge ab 1. Juli 2001
bei unveränderten Gesamttätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen,
eine Zulage nach § 22 Abs. 2 TV SR, mindestens jedoch in Höhe von § 44 Abs. 4 ERTV
zu zahlen ist.
aa) Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung des § 22 Abs. 2 TV SR schließt eine
solche Auffassung aus. Denn es wird "abweichend von Absatz 1 und § 44 Abs. 1
ERTV" die Höhe der Funktionszulage für die am 1. Juli bereits und auch weiterhin
beschäftigten Arbeitnehmer ohne Veränderung der Gesamttätigkeit dahin geregelt, dass
diese 1/12 der tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge im
Referenzzeitraum Mai 2000 bis April 2001 erhöht um 29,4 % beträgt. Der Ausschluss
der Anwendung bestimmter tariflicher Bestimmungen unter gleichzeitiger abweichender
Regelung der in diesen tariflichen Bestimmungen enthaltenen Materie kann nicht
anders als einen Ausschluss der Anwendbarkeit der ausdrücklich genannten tariflichen
Regelungen verstanden werden. Dann bleibt aber vom Wortlaut her kein Raum für die
Annahme, dass die ausgeschlossenen Bestimmungen zumindest als Mindeststandard
für die betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden sollen. Für die Auffassung des
Klägers, dass § 44 Abs. 4 ERTV als Mindestgarantie in jedem Fall Anwendung findet,
findet sich schon im Wortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR keine Stütze. Vielmehr hätten dann
die Tarifvertragsparteien regeln können und müssen, dass die individuell ermittelte
Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 TV SR nicht abweichend von § 44 Abs. 4 ERTV
gezahlt wird, sondern unter Anrechnung auf diese Funktionszulage oder durch
Festlegung einer Mindesthöhe entsprechend § 44 Abs. 4 ERTV.
59
bb) Selbst wenn man den Tarifwortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR als nicht so eindeutig
auffasst, wie es die erkennende Kammer tut, vermag eine Mitberücksichtigung des
wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigten, bei
Arbeitnehmern wie dem Kläger, die eine individuelle Funktionszulage gemäß § 22 Abs.
2 TV SR erhalten, diese mindestens in der Höhe des § 44 Abs. 4 ERTV zu garantieren.
60
Durch die Einführung einer Funktionszulage gemäß § 44 ERTV wurde die bisherige
Regelung der Erschwerniszuschläge in der Anlage 4 II zum TV Arb abgelöst. Dies
entsprach dem von der Beklagten in beiden Instanzen unwidersprochen vorgetragenen
Ziel, durch die Einführung eines neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems für alle
Arbeitnehmer eine verständliche, transparente, einheitliche und sachgerechte
Neuregelung unter Verringerung des Erfassungsaufwandes zu schaffen. Dieses Ziel
wird durch die Einführung einer Funktionszulage erreicht, weil zum einen die
ausufernde Regelung der unterschiedlichsten Erschwernisse (insgesamt 106
Positionen) der Anlage 4 II zu TV Arb entfällt und zudem der damit verbundene
Erfassungsaufwand für jeden einzelnen Arbeiter hinsichtlich der individuell geleisteten
Zeiten nicht mehr betrieben werden muss. Der Tarifvertrag über Sonderregelungen
schafft in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen für die Beschäftigten, die
bislang zu den Bedingungen des TV Arb beschäftigt wurden und nunmehr im Rahmen
der Einführung der Tarifverträge im Zusammenhang mit dem NBBS Änderungen in ihrer
Vergütung hinzunehmen haben. In diesen einzelnen Abschnitten 2 bis 4 sind jeweils
Umstellungsregelungen im Tarifvertrag über Sonderregelungen enthalten, wobei
Abschnitt 3 (§ 9 bis 23 TV SR) Umstellungsregelungen für den ERTV bzw. ETV enthält,
wobei sich der Unterabschnitt 1 mit dem Bewertungsverfahren und dem Monatsentgelt
befasst, während der Unterabschnitt 2 (§ 19 bis § 23 TV SR) sonstige
61
Sicherungsregelungen enthält. Hierzu zählt § 22 TV SR, der sich mit der
Funktionszulage befasst. Dabei enthält § 22 Abs. 1 TV SR zunächst eine weitere
Vereinfachung. Statt Grund und Höhe der Funktionszulage in dem gemäß § 44 Abs. 2
ERTV vorgesehenen Bewertungsverfahren nach § 4 bis 6 ERTV vorzunehmen, werden
bei bisher Beschäftigten und mit unveränderter Tätigkeit weiterbeschäftigten
Mitarbeitern bestimmte Arbeitnehmergruppen bestimmten Zuschlagsstufen des § 44
Abs. 4 ERTV zugeordnet. Wenn dann demgegenüber in § 22 Abs. 2 TV SR eine
individuelle Funktionszulage abweichend von § 44 Abs. 4 ERTV, § 22 Abs. 1 TV SR
vereinbart wird, führt dies zum einen dazu, dass der individuelle Besitzstand eines jeden
Arbeitnehmers auf dem im Referenzzeitraum erreichen Niveau festgeschrieben wird,
zum anderen für den Arbeitgeber das insgesamt erreichte Zulagenniveau in diesem
Referenzzeitraum ebenfalls festgeschrieben und nur noch um die zukünftigen tariflichen
Steigerungsraten erhöht wird (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 TV SR). Letzteres würde
jedoch nicht erreicht, wenn eine bestimmte Mindesthöhe der individuell zu zahlenden
Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR festgeschrieben worden wäre.
Dies beweist, dass den Tarifvertragsparteien es lediglich darum ging, den individuellen
Besitzstand abzusichern, nicht aber eine bestimmte soziale Absicherung zu schaffen bei
dem Ersatz der Erschwerniszuschläge durch die Funktionszulage, die durch individuelle
Gegebenheiten, wie im Falle des Klägers, eintraten. Denn durch die Bezugnahme auf
eine individuell zu ermittelnde Funktionszulage anhand der gezahlten
Erschwerniszuschläge für einen bestimmten Referenzzeitraum ergab sich zwangsläufig,
dass hier unterschiedliche Zulagen zu zahlen waren, die auch unterhalb der ab 1. Juli
2001 vorgesehenen pauschalen Funktionszulage nach § 44 ERTV liegen konnte.
Angesichts dieser detaillierten Regelung der Anpassungen für bereits beschäftigte
Mitarbeiter mit unveränderter Gesamttätigkeit nach Einführung des NBBS ergibt sich
auch aus dem tariflichen Zusammenhang nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung
nur, dass zum einen aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Funktionszulage zum
Ausgleich für bisher durch individuell ermittelte Zuschläge vergütete Erschwernisse
eingeführt werden sollte, für bereits beschäftigte und weiterhin unverändert tätige
Mitarbeiter aber eine individuelle Besitzstandsregelung unabhängig von dieser
Funktionszulage geschaffen werden sollte, die ebenfalls für die Zukunft die individuelle
Erfassung der Arbeiten unter erschwerten Bedingungen überflüssig machte. Eine über
die individuelle Absicherung hinausgehende soziale Absicherung dahingehend, dass
mindestens der neu eingeführte Betrag für die Funktionszulage gezahlt wird, ist im
Hinblick auf die angestrebte Kostenneutralität in der Regelung nicht feststellbar. Sowohl
Wortlaut als auch der anhand des tariflichen Gesamtzusammenhangs ermittelte
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und Sinn und Zweck der Tarifnorm lassen es
nicht zu, die individuelle Besitzstandsklausel des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR in eine
Besitzstandsklausel mit Mindestgarantie auf dem Niveau des § 44 Abs. 4 ERTV
auszulegen.
62
c) Aus den vorgenannten Gründen ist auch auszuschließen, dass hier eine
Regelungslücke vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben im Tarifvertrag über
Sonderregelungen für Beschäftigte mit unveränderten Gesamttätigkeit über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifverträge im Zusammenhang mit dem NBBS
konkrete Umstellungsregelungen geschaffen, darunter den § 22 TV SR zur
Funktionszulage gemäß § 44 ERTV. Die Auswirkungen dieser Regelung insbesondere
des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR waren ohne weiteres ersichtlich. Dazu zählt auch
der Umstand, dass die individuell ermittelte Funktionszulage zur Wahrung des
individuellen Besitzstandes auch dazu führen konnte, dass der so ermittelte
63
Pauschalbetrag unter dem des § 44 Abs. 4 ERTV liegt. Wenn trotzdem die
Tarifvertragsparteien die Anwendung dieser Tarifbestimmung ausschließen und auch
nicht ausdrücklich regeln, dass sie zumindest als Mindeststandard für die Zulage gilt,
stellt dies eine abschließende Gesamtregelung dar, ohne dass eine Regelungslücke für
Fälle wie die des Klägers vorliegt. Diese sind vielmehr in Kauf genommen.
3. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG.
64
Ob die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden sind, ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder allgemein (vgl. BVG, 2.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. August 2000 – 1 BV 514/00 = AP Nr. 16
zu § 1 BAT- ?) noch für Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVG, 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 21. Mai 1999 – 1 BVR 726/98 = NZA 1999, S. 878) geklärt. In der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bindung der Tarifvertragsparteien an
die Grundrechte und damit auch an den allgemeinen Gleichheitssatz prinzipiell
anerkannt, wobei aber umstritten ist, ob eine mittelbare oder unmittelbare Bindung der
Tarifvertragsparteien an die Grundrechte begründet werden kann und ob sich aus den
verschiedenen Herleitungen unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche
Überprüfbarkeit von Tarifverträgen ergeben. Und ob und inwieweit sich aus der vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Auffassung vom Schutzauftrag der Grundrechte
(vgl. BVerfGE 88, 203) generell eine andere und geringere Bindung der
Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ergibt als für den Staat (vgl. BAG, Urteil vom
29. August 2001 – 4 AZR 352/00 = AP Nr. 291 zu Art. 3 GG; Urteil vom 29. November
2001 – 4 AZR 762/00 = AP Nr. 296 zu Art. 3 GG jeweils mit weiteren Nachweisen). In
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde und wird daher die Bindung der
Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
unterschiedlich beurteilt. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl. Urteil vom 30.
August 2000 – 4 AZR 563/99 – AP Nr. 25 zu § 4 TVG Geltungsbereich; Urteil vom 29.
August 2001, a.a.O.; Urteil vom 29. November 2001, a.a.O.) unterliegen die
Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Regelungen des persönlichen Geltungsbereichs
eines Tarifvertrages keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG, sondern sind
wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3
Satz 1 GG bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung im persönlichen
Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen; die Grenze der Willkür werde erst
überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem
Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar sei. Es spreche einiges
dafür, dass der Maßstab für die Überprüfung der Tarifverträge wegen Verstoßes gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz bei inhaltlich differenzierenden Regelungen in dem
selben Tarifvertrag bzw. Tarifwerk nicht prinzipiell anders sei als bei der Regelung des
persönlichen Geltungsbereichs. Dagegen wendet der 5. Senat des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. November 2002 – 5 AZR 487/01 = AP Nr. 300 zu
Art. 3 GG) für die Frage, ob eine Inhaltsnorm eines Tarifvertrages gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt, von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes aus und
legt einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde, wenn es
ausführt, der durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Gleichheitssatz verbiete es, gleiche
Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung liege vor, wenn
sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lasse, wenn also
für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich
anzusehen sei. Der Gleichheitssatz werde durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die
65
Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten
der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass
sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet
werden müssen.
Einer Erklärung der Frage von Grund, Umfang und Reichweite einer Bindung der
Tarifvertragsparteien an Grundrechte bedarf es vorliegend nicht. Die Regelung des § 22
Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR ist selbst bei einer unmittelbaren Anwendung des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Der
allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung gerechtfertigen können (BVerfGE 55, 72 [88]; BVerfGE 92, 52
[69]). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar
ist, so bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein
vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76,
256 [329]). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt seine Präzisierung
jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (BVerfGE 75, 108
[157]). Je nach Anknüpfungspunkt und Art der Differenzierung ergibt sich dabei eine
abgestufte Intensität der Kontrolle. Regelungen, die Personengruppen unmittelbar oder
mittelbar verschieden behandeln oder bei denen die Ungleichbehandlung von
Personen oder Sachverhalten sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirkt, müssen für diese Differenzierung Gründe von solcher ..?
und solchen Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen
können (BVerfGE 88, 87 [97]). Außerhalb dieses Bereichs, insbesondere bei lediglich
verhaltensbedingten Unterscheidungen bildet in der Regel die Grenze allein das
Willkürgebot abhängig davon, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr
Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 88, 87, [96];
92, 53 [68 f.].
66
Die tarifliche Bestimmung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR führt dazu, dass allein
aufgrund der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu unterschiedlichen Zeitpunkten es
zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern kommt, die für den gleichen
Arbeitgeber am gleichen Ort die gleiche Tätigkeit ausüben. Während nach dem
Inkrafttreten der im Zusammenhang mit der Einführung des NBBS neu in Kraft
getretenen Tarifverträge eingestellten Arbeitnehmer eine Funktionszulage nach § 44
ERTV in fester Höhe für ihre Tätigkeit erhalten, wird Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Tarifverträge bereits bei der Beklagten beschäftigt waren, diese
Funktionszulage individuell nach dem in einem bestimmten Referenzzeitraum erzielten
persönlichen Verdienst ermittelt. Diese Arbeitnehmergruppe wird insofern auch
gegenüber solchen Arbeitnehmer ungleich behandelt, die wie sie zwar vorher
beschäftigt waren, deren Tätigkeit sich jedoch mit oder nach Inkrafttreten des
Tarifvertrages nicht nur vorübergehend ändert. Schließlich führt das Berechnungsprinzip
des § 22 Abs. 2 Nr. 1 TV SR dazu, dass innerhalb der Beschäftigtengruppe, der der
Kläger angehört, die Arbeitnehmer für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich hohe
Funktionszulagen erhalten, weil im Referenzzeitraum der Verdienst unterschiedlich war.
Diese Ungleichbehandlung ist auch erheblich, weil sie auf Dauer angelegt ist. Solange
der Kläger als Monteur tätig ist, ist die ihm gezahlte Funktionszulage festgeschrieben.
Eine Anhebung auf das Niveau der für ihn nach § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV
67
vorgesehenen Zulage ist nicht vorgesehen.
Die Regelung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR stellt in dieser Form eine
Ungleichbehandlung von Personengruppen dar. Der Kläger kann durch sein Verhalten
die Verwirklichung der Merkmale für die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung nicht
beeinflussen; die Kündigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten ist ihm insoweit unzumutbar. Die Differenzierung beruht in allen drei Fällen
letztlich auf einer Stichtagsregelung, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Tarifverträge im Zusammenhang mit der Einführung des NBBS.
68
Jede festgestellte Ungleichbehandlung bedarf der Rechtfertigung durch ein legitimes
Regelungsziel. Das Finanzierungskriterium und Differenzierungsziel müssen bei
objektiver Gesamtbetrachtung sachgerecht sein. Dabei kommt dem Normgeber ein
Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die
Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht,
sowie ein Beurteilungs- und Ermessungsspielraum, soweit es um die inhaltliche
Gestaltung der Regelungen geht. Dies gilt auch, soweit im Hinblick auf Art und
Anknüpfungspunkt der Differenzierung eine intensivere Kontrolle der
Ungleichbehandlung insbesondere von Personengruppen oder bei der Einschränkung
grundrechtlicher Freiheiten erforderlich ist. Notwendig ist eine sachbezogene Auswahl
des Differenzierungsgrundes und ein sachgerechter Zusammenhang zwischen diesen
und den daran anknüpfenden Differenzierungsfolgen, die von der Eigenart des
jeweiligen Sachgebietes, den in der Realität vorgefundenen Verhältnissen und ihrer
rechtlichen Gestaltung sowie von Sinn und Zweck der Normierung abhängen. Die
Gerichte haben allein die Einhaltung äußerster Grenzen sicherzustellen, aber nicht zu
prüfen, ob der Normgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung
gefunden hat (vgl. Erfurter Kommentar Dietrich, Art. 3 GG, Rdnr. 27, 37 – 43).
69
Die in diesen Grenzen bestehende Gestaltungsfreiheit und Einschätzungsprärogative
steht nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch (mindestens) den Tarifvertragsparteien
zu (Erfurter Kommentar Dietrich, a.a.O., Rdnr. 27). Die daraus resultierende
Gestaltungsfreiheit wird aber auch davon bestimmt, dass die Tarifvertragsparteien ihr
Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnehmen. Dieser gewährleistet Staatsferne und
verbietet staatliche, d.h. auch gerichtliche Tarifzensur (Erfurter Kommentar Dietrich,
a.a.O., Rdnr. 27). Auch muss der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als
Verhandlungsergebnis divergieren, da Interessen berücksichtigt werden.
Tarifvertragsparteien können in eigener Verantwortung Zugeständnisse durch Vorteile
auf anderer Seite ausgleichen. Zwar ist auch hier ein Regelungszusammenhang der in
die Gesamtbetrachtung eingestellten Norm erforderlich, an die Systemgerechtigkeit sind
jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Insoweit ist die Gestaltungsfreiheit der
Tarifvertragsparteien in Ausübung ihres Grundrechts eine andere als die des
Gesetzgebers, der – anders als die Tarifvertragsparteien – uneingeschränkt
Normadressat der Grundrechte und damit auch des allgemeinen Gleichheitssatzes ist.
70
Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die von den
Tarifvertragsparteien gefundene Stichtagsregelung vor dem Hintergrund des damit
verfolgten Zieles, eine für alle Arbeitnehmer verständliche, transparente, einheitliche
und sachgerechte Neuregelung der Vergütung unter Verringerung des
Erfassungsaufwandes zu schaffen. Wie bereits ausgeführt, gilt es gerade im Hinblick auf
die bislang gezahlten Erschwerniszuschläge angesichts der ausufernden Regelung der
Anlage 4 II zum TVArb und des damit verbundenen ohne weiteres nachvollziehbaren
71
erheblichen Erfassungsaufwandes. Entscheidend ist aber, dass die
Tarifvertragsparteien ein völlig neues Bewertungs- und Bezahlungssystem für alle
Beschäftigten der Beklagten einführten. Dazu bedurfte es zum einen eines festen
Termins, ab dem einheitlich grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dieses neue
tarifvertraglich gestaltete System galt. Diesen Zeitpunkt auf denjenigen des Inkrafttretens
der Tarifverträge zu legen, ist schon an sich sachgerecht. Soweit im Rahmen einer
solchen Stichtagsregelung differenziert wird zwischen Personengruppen, die begünstigt
werden, und solchen, die davon Nachteile erleiden, sind solche Stichtagsregelungen
als Typisierung in der Zeit ungeachtet der damit verbundenen Härten grundsätzlich
zulässig. Das gilt sowohl bei der Einführung von Leistungen wie auch bei dem
Inkrafttreten belastender Regelungen. Die Wahl des Stichtages muss sich nur am
gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen
angemessen erfassen (Erfurter Kommentar Dietrich, a.a.O., Rdnr. 48). Insbesondere
können auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen sich Stichtagsregelungen
rechtfertigen.
Bezogen auf den Regelungskomplex Erschwerniszulage/Funktionszulage rechtfertigt
sich die in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR gefundene Regelung schon daraus, dass es
sich um eine Übergangsregelung handelt, die die bereits beschäftigten und nach
Inkrafttretens des neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems unverändert
weiterbeschäftigten Arbeitnehmer zumindest ihren individuellen Besitzstand
absicherten. Unter dem legitimen Gesichtspunkt, dass eine Regelung für diese
Arbeitnehmergruppe für die Beklagte kostenneutral zu verlaufen hat, konnten die
Tarifvertragsparteien vereinbaren, grundsätzlich die individuell erzielten Beträge für
Erschwerniszuschläge einer Durchschnittsberechnung für einen bestimmten
Referenzzeitraum zu Grunde zu legen. Zusätzlich ist eventuellen Ausfallzeiten durch
einen Aufstockungsfaktor hinreichend Rechnung getragen, der auch angesichts seiner
Höhe als geeignet erscheint, Ausfallzeiten durch Urlaub und Krankheit, im letzteren Fall
im Rahmen bis grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzumutenden
Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen, auszugleichen. Durch diese Regelung
war gewährleistet, dass der Beklagten grundsätzlich für die bisher bei ihr Beschäftigten
keine höheren Aufwendungen durch die Funktionszulage entstanden, als sie bisher bei
der individuellen Zahlung von Erschwerniszuschläge entstanden waren. Darüber
hinaus ermöglichte sie durch einen einmaligen Berechnungsvorgang die zukünftige
individuelle Erfassung zu vermeiden und dem Bearbeitungsaufwand im Rahmen von
Lohnabrechnungen zu verringern. Einer solcher Regelung ist allerdings immanent, dass
sie zum einen innerhalb des Personenkreises, auf den sie Anwendung findet, zu
unterschiedlich hohen Zulagen führt. Dies ist hinzunehmen und führt nicht zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Tarifvertragsparteien waren insoweit
berechtigt, zu regeln, dass bei gleicher unveränderter Tätigkeit die Arbeitnehmer ab dem
1. Juli 2001 unterschiedlich hohe Funktionszulagen aufgrund unterschiedlicher
individueller Verdienste im Referenzzeitraum dauerhaft erhielten. Weder war eine
Nivellierung geboten noch eine Anhebung auf einen bestimmten Mindeststandard
dahin, dass mindestens die Zuschläge des § 44 Abs. 4 ERTV bezahlt werden. Dies
hätte das legitime Ziel der Kostenneutralität unterlaufen.
72
Die Ungleichbehandlung gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern rechtfertigt sich aus
dem Ziel, eine individuelle Besitzstandsklausel für die vom Übergang zu dem neuen
Bewertungs- und Bezahlungssystem bereits beschäftigten Mitarbeiter zu beschaffen.
Eine andere Regelung hätte lediglich darin bestanden, auf die bisher Beschäftigten die
Neuregelung mit Inkrafttreten uneingeschränkt sofort anzuwenden. Wenn sich die
73
Tarifparteien dazu entschließen, stattdessen eine individuelle Besitzstandsklausel zu
schaffen für die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung beschäftigten Arbeitnehmer,
handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen der Gestaltungsfreiheit ihnen
zustehende Möglichkeit der Differenzierung. Willkürlichkeit, d. h. ein Verstoß gegen das
Willkürverbot als Basismaßstab der Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (vgl. Erfurter Kommentar Dietrich, Rdnr. 34) liegt jedenfalls nicht vor.
Trotz der davor liegenden Differenzierung zwischen unterschiedlichen
Personengruppen liegt eine sachgerechte Regelung vor, deren Zweckmäßigkeit und
(System) Gerechtigkeit nicht zu überprüfen ist. Die Tarifparteien hatten insoweit die
Freiheit der Wahl zwischen beiden Mitteln.
Dies gilt auch, soweit eine Ungleichbehandlung zu denjenigen bereits beschäftigten
Arbeitnehmern vorliegt, die mit Inkrafttreten der Tarifverträge oder später eine andere
Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend übernehmen und dann eine Funktionszulage
nach § 44 Abs. 1, 4 ERTV statt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR erhalten. Es
entspricht einer sachgerechten Gestaltung des Sachverhalts, dass sich bei einem
Arbeitnehmer eine Tätigkeit ändern, wenn diese zum Anlass genommen wird, eine
veränderte tarifrechtliche Regelung ab diesem Zeitpunkt dann auf den Arbeitnehmer
anzuwenden, während es bei den übrigen Arbeitnehmern, die unverändert
weiterbeschäftigt werden, bei der bisherigen Lage bzw. bei der Anwendung von
Besitzstandsregelungen verbleibt. So verstoßen Tarifvertragsparteien nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie übernommene Beschäftigte im Sinne einer
Besitzstandswahrung entsprechend ihrer bisherigen Vergütung eingruppieren und nicht
der Stammbelegung gleichstellen (BAG AP Nr. 291 zu Art. 3 GG). Entsprechendes gilt,
wenn für die Beförderung vom Copiloten zum Flugkapitän durch einen neuen
Tarifvertrag eine erhebliche Erhöhung des Umgruppierungsbetrages gegenüber der
vorherigen Regelung besteht und damit die Flugkapitäne nach den neuen tariflichen
Regelungen besser gestellt werden als vergleichbare Flugkapitäne, die unter früheren
tariflichen Regelungen aufgestiegen sind (BAG AP Nr. 296 zu Art. 3 GG) angesichts des
Kompromisscharakters von Tarifverträgen und der häufigen Kompensation von
Forderungsdurchsetzung und Zugeständnis.
74
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Regelung der in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1
TV SR, mit der die Tarifvertragsparteien für Arbeitnehmer, die bisher
Erschwerniszuschläge erhielten, geregelt haben, dass statt der neuen Funktionszulage
eine individuelle Funktionszulage aus dem Durchschnitt des individuell erzielten
Verdienstes aus Erschwerniszuschlägen bezogen auf einen bestimmten
Referenzzeitraum erhalten. Im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel, durch die
Einführung eines neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems eine transparente,
einfacher zu handhabende und kostenneutrale Neuregelung zu schaffen, legitimiert ist.
Dass dadurch sowohl Unterschiede in der Vergütung bei gleicher Tätigkeit sowohl
innerhalb dieser Gruppe von Arbeitnehmern als auch im Vergleich zu solchen, die neu
eingestellt oder mit einer anderen Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend betraut
werden, ist eine solcher Regelung immanent. Im Hinblick auf das legitime
finanzpolitische Ziel einer Kostenneutralität waren die Tarifvertragsparteien nicht
verpflichtet, für diejenigen Arbeitnehmer, die wie der Kläger individuell trotz
Aufstockungsbetrag unterhalb der neuen Funktionszulage blieben, diese als
Mindestsatz vorzusehen. Dies gilt um so mehr, als die Differenz im Falle des Klägers zu
der neuen Funktionszulage lediglich rund 28,-- € beträgt. Bei der Bewertung, ob eine
vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist, ist auch das Ausmaß der
Differenzierungsfolgen zu berücksichtigen. Geringfügige Nachteile oder Belastungen
75
werden regelmäßig aus Typisierungsgründen zulässig sein (Erfurter Kommentar,
Dietrich Rdnr. 44). Zwar scheint es zweifelhaft, angesichts der Tatsache, dass allein im
Bereich Nord, einem von 6 Betriebsbereichen der Beklagten, 350 Verfahren gegen
diese Neuregelung anhängig sind, noch von Einzelfällen zu sprechen. Wie aber bereits
mehrfach ausgeführt, ist dies auch als Massenerscheinung einer rein individuell nach
dem Verdienst in einem Referenzzeitraum bemessenen Zulage immanent und vor dem
Hintergrund der Kostenneutralität auch sachlich gerechtfertigt. Zumindest bleibt den
betroffenen Mitarbeitern der individuell erzielte Besitzstand gewahrt, dass zumindest
auch in einer genauso hohen Vielzahl von Fällen zu höheren Ergebnissen sogar folgt
und dies als Regelungsziel auch insbesondere von der die Arbeitnehmer vertretenen
Gewerkschaft verfolgt wird, ist eine im Rahmen von Tarifverhandlungen legitim zu
folgendes Ziel. Ob es das (sach)gerechteste ist, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Dies
gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einem Kollegen zusammenarbeitet, der
bei nunmehr gleicher Tätigkeit eine fast doppelt so hohe Zulage wie der Kläger erhält.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
76
Der Streitwert blieb gegenüber der Vorinstanz unverändert.
77
Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu,
weil es um die Auslegung einer Tarifnorm geht, von der einer Vielzahl von Beschäftigten
bei der Beklagten betroffen sind.
78
Rechtsmittelbelehrung:
79
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
Revision *
80
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr. (03 61) 26 36 - 2 00 0
eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9
Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
81
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
82
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
83
Henssen
Lüke
Eichler
84
19 Sa 836/03 2 Ca 384/02 ArbG Rheine
6 AZR 652/03
85
Landesarbeitsgericht Hamm
86
Berichtigungsbeschluss
87
In dem Rechtsstreit
88
B1xx A1xxxx, L1xxxxxxxxx 31, 41xxx G1xxxx
89
- Kläger und Berufungskläger -
90
Prozessbevollmächtigte:
91
Rechtsanwälte H1xxxxxxxxxxx & L2xx, A2xxx F1xxxxxxxx 21, 42xxx M1xxxxx
92
gegen
93
D1xxxxxx T1xxxxx AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K1x-U1x R1xxx ,
dieser vertreten durch die Technikniederlassung O1xxxxxxx, diese vertreten durch
deren Leiter M2xxxxx S1xxxx, P1xxxxxxxx 11 - 32, 22xxx O1xxxxxxx
94
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
95
Prozessbevollmächtigte:
96
Rechtsanwälte M3xxxxx, Dr. R3xxxxxxxxx, Dr. P2xxxxx und Partner,
R2xxxxxxxxxxxxxxxx 23, 24xxx H2xxxxx
97
Das am 16. September 2003 verkündete Urteil wird in der Rechtsmittelbelehrung
berichtigt.
98
Die derzeitige Rechtsmittelbelehrung wird durch folgende Rechtsmittelbelehrung
ersetzt:
99
Rechtsmittelbelehrung:
100
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
Revision
werden.
101
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
102
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr.: (03 61) 26
36 – 2 00 0 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
103
Gründe
104
Das Urteil war gemäß § 319 Abs. 2 ZPO von Amts wegen wegen offensichtliche
Unrichtigkeit zu berichtigen. Durch das Urteil wurde die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Für die Beklagte ist mangels Beschwer ein Rechtsmittel nicht
gegeben, worüber sie gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu belehren ist. Bei der
Urteilsabfassung wurde der offensichtlich falsch verwendete Textbaustein bei der
Korrektur und Unterzeichnung übersehen. Dies ist von Amts wegen zu korrigieren.
105
Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung
durch den Vorsitzenden allein (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 319 Abs. 2 ZPO, § 64
Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG).
106
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 64 Abs. 6 Satz
1 ArbGG, § 574 ZPO liegen nicht vor.
107
Hamm, den 12.12.2003
108
Das Landesarbeitsgericht
109
Der Vorsitzende der 19. Kammer
110
Henssen
111
Direktor des Arbeitsgerichts
112
Berichtigungsbeschluss
113
In dem Rechtsstreit
114
B1xx A1xxxx, L1xxxxxxxxx 31, 41xxx G1xxxx
115
- Kläger und Berufungskläger -
116
Prozessbevollmächtigte:
117
Rechtsanwälte H1xxxxxxxxxxx & L2xx, A2xxx F1xxxxxxxx 21, 42xxx M1xxxxx
118
gegen
119
D1xxxxxx T1xxxxx AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K1x-U1x R1xxx ,
dieser vertreten durch die Technikniederlassung O1xxxxxxx, diese vertreten durch
deren Leiter M2xxxxx S1xxxx, P1xxxxxxxx 11 - 32, 22xxx O1xxxxxxx
120
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
121
Prozessbevollmächtigte:
122
Rechtsanwälte M3xxxxx, Dr. R3xxxxxxxxx, Dr. P2xxxxx und Partner,
R2xxxxxxxxxxxxxxxx 23, 24xxx H2xxxxx
123
Das am 16. September 2003 verkündete Urteil wird in der Rechtsmittelbelehrung
berichtigt.
124
Die derzeitige Rechtsmittelbelehrung wird durch folgende Rechtsmittelbelehrung
ersetzt:
125
Gründe
126
Das Urteil war gemäß § 319 Abs. 2 ZPO von Amts wegen wegen offensichtliche
Unrichtigkeit zu berichtigen. Durch das Urteil wurde die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Für die Beklagte ist mangels Beschwer ein Rechtsmittel nicht
gegeben, worüber sie gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu belehren ist. Bei der
Urteilsabfassung wurde der offensichtlich falsch verwendete Textbaustein bei der
Korrektur und Unterzeichnung übersehen. Dies ist von Amts wegen zu korrigieren.
127
Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung
durch den Vorsitzenden allein (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 319 Abs. 2 ZPO, § 64
Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG).
128
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 64 Abs. 6 Satz
1 ArbGG, § 574 ZPO liegen nicht vor.
129
Hamm, den 12.12.2003
130
Das Landesarbeitsgericht
131
Der Vorsitzende der 19. Kammer
132
Henssen
133
Direktor des Arbeitsgerichts
134