Urteil des LAG Hamm vom 23.03.2006
LArbG Hamm: mobbing, unerlaubte handlung, schmerzensgeld, persönlichkeitsrecht, treu und glauben, befristete rente, vertragsverletzung, arbeitsgericht, verfall, fälligkeit
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 949/05
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 949/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 709/06 Urteil vom 23.03.06 aufgehoben,
zurückverwiesen 16.05.2007, 8 Sa 188/08 Berufung zurückgewiesen
11.02.2008
Schlagworte:
Mobbing durch Vorgesetzte / unerlaubte Handlung /
Persönlichkeitsrechtsverletzung / Gesundheitsbeschädigung /
Schadensersatz / Schmerzensgeld / Geldentschädigung /
Verdienstausfall / Ausschlussfrist / Verfall
Normen:
BGB §§ 280, 823, 831, 847
Leitsätze:
Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder
Geldentschädigung wegen
"Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den
Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen
Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den
Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen
oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 24.11.2005 - 1 Ca 1603/02 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Mit seiner am 24.07.2002 zugestellten Klage macht der Kläger, welcher als
ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau im Jahre 1987 in den
Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten eintrat und zuletzt auf der Grundlage des
neugefassten Arbeitsvertrages (Bl. 328 ff. d.A.) als Versuchsingenieur und AT-
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Angestellter seit dem 01.01.1999 ein monatliches Bruttogehalt von 8.100,00 DM erhielt,
Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.
Diesen Anspruch stützt der Kläger auf den Vortrag, im Zuge seiner Beschäftigung sei er
in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen insbesondere von Seiten
seiner Vorgesetzten ausgesetzt gewesen. Hierauf sei die Tatsache zurückzuführen,
dass er nach wiederholten psychisch bedingten Krankheitszeiten nunmehr seit dem
23.09.1999 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und einem Schwerbehinderten
gleichgestellt sei. Rückwirkend zum 01.09.2000 wurde dem Kläger eine befristete Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt; über eine Verlängerung der Rente ist noch keine
Entscheidung getroffen. Dementsprechend besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt
fort.
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Zur näheren Darstellung der behaupteten Mobbing-Handlungen legt der Kläger
umfangreiche Aufzeichnungen mit entsprechenden Anlagen vor, welche er in die
Zeitabschnitte 1987 bis 1996, 1996 bis 1999 und 1999 bis 2002 gliedert. Hinsichtlich
des erstgenannten Zeitraums (1987 bis 1996) verweist der Kläger im Wesentlichen auf
Konflikte mit dem Abteilungsleiter Dipl. Ing. K2xxxxx und führt hierzu aus, dieser habe
trotz vielfacher Beschwerden
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des Klägers bei Vorgesetzten und Betriebsräten die Leistungen des Klägers ignoriert
und ihn mit Bedrohungen und Schikanen überzogen, ohne dass sein an den
Vorstandsvorsitzenden gerichteter Appell an die Fürsorgepflicht zu Änderungen des
Verhaltens geführt habe. Anschließend – ab dem Jahre 1996 – sei er unter
Vortäuschung falscher Tatsachen in die für ihn fachfremde Abteilungsgruppe des
Chemikers Dr. S6xxxxxxx versetzt worden, wo er durch systematische Über- und
Unterforderung mit berufsfremden und sinnlosen Aufgaben massiv behindert und
schikaniert worden sei. Auch nach seiner Krankmeldung seit dem 23.09.1999 habe sich
am Mobbing-Verhalten der Beklagten nichts geändert, indem seine Person völlig
ignoriert und er – der Kläger – trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von
betrieblichen Informationen abgekoppelt worden sei, ferner seien ihm berechtigte
Zahlungsansprüche vorenthalten worden, wogegen er sich – wie auch gegen eine
unberechtigte Abmahnung – gerichtlich erfolgreich durchgesetzt habe. Bereits in diesen
Verfahren habe er zur Rechtfertigung seiner Ansprüche auf den Gesichtspunkt des
Mobbing verwiesen, ohne dass das Gericht jedoch hierauf eingegangen sei und dem
Kläger entsprechende Genugtuung verschafft habe.
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Durch Urteil vom 24.11.2004 (Bl. 1485 d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Klageanträge verwiesen wird, hat
das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt worden, ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder
Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden komme nur unter den
Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung in Betracht, da die behaupteten
Verletzungshandlungen sämtlich aus der Zeit vor Änderung des § 253 BGB stammten.
Die vom Kläger behaupteten Mobbing-Handlungen seien jedoch weder als eigene
Tathandlungen der Beklagten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter anzusehen, noch seien
die Voraussetzungen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens im Sinne des §
831 BGB gegeben. Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung
Schadensersatz wegen der erlittenen Gehaltsverluste fordere, seien die
Voraussetzungen für eine Haftung nicht schlüssig vorgetragen. Auch bei
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zusammenfassender Bewertung der vom Kläger umfangreich vorgetragenen
Einzeltatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, die Beklagte habe
selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kläger ein systematisches,
zielgerichtetes und anhaltendes, den Kläger diskriminierendes und anfeindendes
Verhalten im Sinne der vom Kläger beklagten "Mobbing-Handlungen" an den Tag
gelegt.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger
unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens gegen die rechtliche Würdigung
des Arbeitsgerichts, die Voraussetzungen eines systematischen Mobbing-Verhaltens
seien nicht schlüssig vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe sich nur unzureichend mit
den maßgeblichen Einzelvorgängen befasst und so den systematischen Charakter der
Verletzungshandlungen verkannt. Entgegen dem Standpunkt des Arbeitsgerichts liege
durchaus eine eigene unerlaubte Handlung der Beklagten bzw. ihrer gesetzlichen
Vertreter, zumindest aber ein entsprechendes Überwachungsverschulden vor, da trotz
entsprechender Kenntnisse keinerlei Kontrollmaßnahmen veranlasst oder Anweisungen
an das angeblich sorgfältig ausgewählte Leitungspersonal erteilt worden seien.
Spätestens die Schreiben der "Mobbing-Zentrale e. V." aus dem Jahre 1999 (Bd. II Bl.
436 f., 440 d. A. - Anlagen K 54 und 56) hätten der Beklagten Anlass geben müssen, im
Interesse des Klägers tätig zu werden. Statt dessen habe der frühere Personalleiter
L1xxxxx den Kläger als Querulanten behandelt und schon im Jahre 2001 auf die Frage
nach der Person des Klägers geantwortet: "Den Herrn W1xxxxx gibt’s bei uns nicht
mehr". Hierfür müsse die Beklagte zumindest nach § 831 BGB einstehen.
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Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der 5. Kammer des LAG Thüringen ordnet
der Kläger sodann seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 08.11.2005 (Bl 1652 ff. d.A.) neu
und ordnet den aufgeführten Tatkomplexen entsprechende Indiztatsachen zu. Hieraus
ergebe sich unzweifelhaft der vom Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigte
Charakter eines gezielten Mobbing-Verhaltens. Soweit die Beklagte im Anschluss an
den gerichtlichen Hinweis auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist den
Standpunkt einnehme, die verfolgten Ansprüche seien ohnehin sämtlich verfallen, greife
auch dieser Einwand nicht durch. Abgesehen davon, dass – anders als im
ursprünglichen Arbeitsvertrag – erst im neugefassten Arbeitsvertrag aus dem Jahre
1999 die Formulierung enthalten sei, es gelte die Ausschlussfrist des
Rahmentarifvertrages, werde der Kläger als AT-Angestellter vom einschlägigen
Tarifvertrag jedenfalls nicht unmittelbar erfasst. Dementsprechend unterliege die in
Bezug genommene Verfallklausel der arbeitsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle.
Schon der Umstand, dass die Ausschlussklausel keine Ausnahme für die Haftung
wegen vorsätzlichen Handelns vorsehe, führe entsprechend § 202 BGB zur
vollständigen Unwirksamkeit der Klausel. Im Übrigen seien Ansprüche wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung ohnehin von derartigen Ausschlussklauseln nicht
umfasst, wobei ergänzend berücksichtigt werden müsse, dass in den Fällen der
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Mobbing erst die Zusammenschau einer Vielzahl
von Einzelvorgängen eine abschließende rechtliche Würdigung zulasse. Der Lauf der
Verfallfrist könne in derartigen Fällen zuverlässig gar nicht festgestellt werden. Schon
dies spreche gegen die Anwendbarkeit allgemeiner Ausschlussklauseln auf Ansprüche
wegen Mobbings. Selbst bei Anwendung der Ausschlussfrist auf Ansprüche aus
Mobbing-Verhalten sei im Übrigen zu beachten, dass der Geschädigte gerade durch
das Mobbing-Verhalten an einer klaren Entscheidungsfindung gehindert sei. Erst im
Rahmen einer Aufarbeitung und Bewältigung der Ereignisse erlange der Arbeitnehmer
die Fähigkeit, sich mit den maßgeblichen Rechtsfragen und der Durchsetzung von
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Rechtsansprüchen auseinander zu setzen. Richtig sei zwar, dass der Kläger bereits in
den vorangehenden Prozessen auch den Gesichtspunkt des Mobbings angesprochen
habe. Erst im Zusammenhang mit der bekannten Entscheidung des LAG Thüringen
habe der Kläger jedoch eine hinreichende Grundlage dafür gesehen, Ansprüche wegen
der erlittenen Persönlichkeitsrechts-verletzungen und Gesundheitsschäden gerichtlich
geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils – 1 Ca 1603/02 ArbG
Gelsenkirchen – die Beklagte zu verurteilen,
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1. an den Kläger 78.109,42 € brutto nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2002 aus 63.985,49 € und aus 14.123,92
€ seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. an den Kläger mindestens 50.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2002 zu zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über die
Anträge zu 1) und 2) hinausgehenden und derzeit noch nicht
bezifferbaren Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der
Mobbing-Übergriffe erwachsen sind oder noch erwachsen werden.
13
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und hält im Übrigen die
vom Kläger verfolgten Ansprüche für verfallen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
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Soweit der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend macht, fehlt es, wie
das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon an einer eigenen – von der
Beklagten bzw. ihren Organen selbst durch aktives Tun oder Unterlassen begründeten –
Persönlichkeitsrechtsverletzung und unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB
einschließlich eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB. Auf
den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung können nach der für die Entscheidung
maßgeblichen Gesetzesfassung Ansprüche wegen immaterieller Schäden nicht gestützt
werden (I). Im Übrigen scheitern sämtliche verfolgten Ansprüche – aus unerlaubter
Handlung wie auch wegen vertragswidrigen Verhaltens – am Erfordernis der
rechtzeitigen Geltendmachung. Mit seiner Klage hat der Kläger die im Arbeitsvertrag in
Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten (II).
20
I
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Dem Kläger stehen die verfolgten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Entschädigung
wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu.
22
1. Eine eigene, von der Beklagten selbst bzw. ihren Organen aktiv begangene
Persönlichkeitsrechtsverletzung und unerlaubte Handlung trägt der Kläger selbst nicht
vor. Die maßgeblichen Mobbing-Vorwürfe knüpfen vielmehr an das Handeln der
Vorgesetzten des Klägers an, welche jedoch nicht zu den gesetzlichen Vertretern der
Beklagten zählen. Auch soweit es um den Vorwurf geht, das Mobbing-Verhalten sei
auch nach der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers vom Betrieb seitens der
Beklagten weiter fortgesetzt worden, ist ein eigenes aktives Tun der Geschäftsführung
nicht ersichtlich.
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2. Ebenso wenig kann eine eigene Tathandlung der Beklagten in Form des
Unterlassens festgestellt werden.
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Soweit der Kläger eine eigenständige Missachtung durch den Geschäftsführer S7xxxx
darin sieht, dass sich dieser drei Mal Gesprächen mit dem Kläger verweigert habe, ist zu
beachten, dass es hierbei um das sachliche Anliegen der – nach Überzeugung des
Klägers – fehlerhaften Berechnungen beim Kraftwerk S8xxxxxx ging. Selbst wenn sich
der Geschäftsführer, anstatt dem Kläger Gehör zu geben, bewusst einem persönlichen
Gespräch entzog und der Kläger dies durchaus verständlich als Ausdruck persönlicher
Missachtung auffasste, kann einer solchen "Zurückweisung" nicht die Bedeutung eines
rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht beigemessen werden. Ob sich auf
arbeitsvertraglicher Grundlage – über das Recht hinaus, sich schriftlich zu äußern und
zu beschweren – ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Gespräch mit dem
Arbeitgeber herleiten lässt, bedarf keiner rechtlichen Untersuchung. Zur Feststellung
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch systematische Missachtung reicht das
vorgetragene Verhalten jedenfalls nicht aus.
25
Nichts anderes gilt für den weiteren im Urteil des Arbeitsgerichts erwähnten Vorwurf des
Klägers, die Beklagte habe auf die – mit Vollmacht des Klägers versehenen – Schreiben
der Mobbing-Zentrale und seiner früheren Prozessbevollmächtigten nicht bzw. nicht
ausreichend reagiert. Auch insoweit kann dahinstehen, inwiefern aus dem
Arbeitsvertrag die Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet werden kann, auf vom
Arbeitnehmer veranlasste Gesprächsangebote und Vorschläge Dritter bzw.
fachkundiger Institutionen einzugehen oder auf anwaltlich vorgetragene Anregungen zur
Wiederaufnahme der Kommunikation in der Sache zu antworten. Das
Persönlichkeitsrecht umfasst hingegen keine für und gegen jedermann geschützte
Rechtsposition im Sinne eines Anspruchs auf Kommunikation. Allein das Unterlassen
einer ausreichenden Antwort kann demgemäß jedenfalls für sich genommen nicht als
rechtswidriger Eingriff in das absolut geschützte Persönlichkeitsrecht angesehen
werden. Der Kläger trägt auch selbst nicht vor, die Beklage bzw. ihre Organe hätten ihre
Untätigkeit nach außen hin mit herabwürdigenden Äußerungen versehen oder sonst wie
durch zusätzliche Umstände bzw. positives Tun den Kläger herabgewürdigt. Dass der
Kläger aus seiner Sicht die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Geschäftsführung als
kränkend empfunden hat, kann zur Begründung von Schmerzensgeld oder
Entschädigungsansprüchen nicht genügen.
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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch nach dem Vorbringen des Klägers die
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hier beklagten Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht von der Beklagten bzw. ihren
Organen selbst ausgingen, käme ein eigener – vom Auswahl- und Aufsichtsverschulden
gemäß § 831 BGB zu unterscheidender – rechtswidriger und zielgerichteter Eingriff der
Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch Unterlassen mit den
Rechtsfolgen des § 847 BGB nur in Betracht, wenn die Beklagte auf der Grundlage ihrer
Erkenntnisse zu der Auffassung gelangen musste, ein aktives Eingreifen sei zum Schutz
der Person des Klägers vor schädigenden Übergriffen durch Vorgesetzte oder
Mitarbeiter dringend geboten. Anders als bei der Duldung handgreiflicher Übergriffe
(z.B. bei Kenntnis körperlicher Züchtigung oder sexueller Belästigung von
Auszubildenden durch den Ausbilder) standen die hier vom Kläger geltend gemachten
Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht jeweils mit der übertragenen Arbeitsaufgabe in
Zusammenhang, ohne dass der Geschäftsführung aus eigener Anschauung eine
abschließende Bewertung der Situation möglich war. Wenn die Geschäftsführung sich
unter diesen Umständen nicht zu eigenem Eingreifen veranlasst sah, so kann hierin
jedenfalls kein eigener, über die Verletzung von Überwachungspflichten
hinausgehender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch pflichtwidriges
Unterlassen gesehen werden.
3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch eine Haftung der Beklagten für ein Auswahl-
oder Überwachungsverschulden der Beklagten im Sinne des § 831 BGB verneint.
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Auch wenn man nämlich – abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils
– der Beklagten die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ihrer Rechtsvorgängerin
zurechnet und demgemäß zugunsten des Klägers die Tatsache berücksichtigt, dass er –
der Kläger – sich mit Schreiben vom 19.02.1995 (Anlage K 34, Bl. 391 d.A.) gegenüber
dem damaligen Vorstandsvorsitzenden darüber beschwert hat, er werde von seinem
Fachvorgesetzten K2xxxxx in unangemessener Weise behandelt und unter Druck
gesetzt, zudem stelle die von Herrn K2xxxxx zu verantwortende Kürzung der
Jahresgratifikation eine nicht hinnehmbare Rufschädigung dar, so ist hieraus nicht
ersichtlich, inwiefern auf der Grundlage dieses Schreibens Anlass für den
Vorstandsvorsitzenden bestand, konkrete Maßnahmen gegen-über Herrn K2xxxxx mit
dem Ziel zu ergreifen, diesen zu einer Änderung seines Führungsverhaltens zu
veranlassen. Auch wenn die Herrn K2xxxxx vorgeworfenen Äußerungen "Wie bewerten
Sie denn die Leistungen ihrer Familie?" usf. als unpassend oder grob unsachlich
angesehen werden mag, wird doch aus dem Zusammenhang deutlich, dass der Kläger
zuvor die von Herrn K2xxxxx vorgenommene Leistungsbeurteilung in Frage gestellt und
ersichtlich eine mangelnde Beurteilungsgrundlage beanstandet hatte. Allein die
erkennbare Meinungsverschiedenheit über die Beurteilungskompetenz des
Vorgesetzten bot für den Vorstandsvorsitzenden keinen zwingenden Anlass zu
eigenständigen Aufsichtsmaßnahmen, zumal der Kläger selbst in Aussicht stellte, seine
Zahlungsansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Entsprechendes gilt für den
Vorwurf des Klägers, seine Verbesserungsvor-schläge würden vom Vorgesetzten
K2xxxxx ignoriert usf. Aus der Sicht des Adressaten war die sachliche Berechtigung der
vorgebrachten Kritik nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, so dass auch insoweit ein
Zwang zum Tätigwerden nicht begründet werden kann. Soweit der Kläger in seinem
Schreiben schließlich geltend macht, er werde drangsaliert, unter Druck gesetzt, mit
falschen Anschuldigungen überzogen und massiv angegriffen, er verlange, menschlich
und nicht als willenlose Maschine behandelt zu werden, enthält das Schreiben keine
konkreten Tatsachen und damit auch keinen Ansatzpunkt für die Einschätzung, das
Verhalten des Herrn K2xxxx verletze – über den Verstoß gegen interne
Führungsgrundsätze hinaus – unmittelbar und in so massiver Weise das
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Persönlichkeitsrecht des Klägers, dass zu dessen Schutz ein Einschreiten geboten sei.
Der abschließende Hinweis im genannten Schreiben, er – der Kläger – bestehe darauf,
dass der zu Unrecht einbehaltene Teil der Jahresvergütung nachgezahlt werde,
vermittelt vielmehr den Eindruck, dass jedenfalls im damaligen Zeitpunkt weder die
Gefahr konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen oder ernsthafter
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Raum stand, vielmehr der Vorstand allein zur
Unterstützung im Konflikt mit dem Vorgesetzen aufgerufen werden sollte. Dann kann
aber allein die Tatsache, dass der damalige Vorstand nicht im Sinne des Klägers tätig
geworden ist, weder ein Überwachungsverschulden in dem Sinne begründen, dass
schon im damaligen Zeitpunkt konkrete disziplinarische Maßnahmen gegenüber Herrn
K2xxxxx hätten ergriffen werden müssen, noch könnte allein auf dieser Grundlage ein
so schwerwiegendes Überwachungsversagen angenommen werden, dass schon auf
dieser Grundlage – also ohne vorsätzliches Handeln der Beklagten bzw. ihrer Organe –
eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld oder Entschädigung wegen
schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommen könnte.
4. Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung (§ 280 BGB) kann der Anspruch auf
Ersatz immaterieller Schäden nicht gestützt werden. Die Neufassung der Vorschrift des
§ 253 BGB ist erst mit Wirkung zum 01.08.2002 in Kraft getreten.
30
II
31
Im Übrigen ist der Kläger mit sämtlichen verfolgten Ansprüchen – gleich ob sie auf den
Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Vertragsverletzung gestützt sind und
auch soweit sie auf den Ersatz von Vermögensschäden gerichtet sind – wegen
Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist ausgeschlossen.
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1. Der mit Wirkung zum 15.04.1999 geschlossene Arbeitsvertrag verweist in § 17 auf die
tarifliche Ausschlussfrist des § 23 RTV. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
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Soweit der Kläger hierzu auf den Umstand verweist, dass er bereits seit dem Jahre 1987
bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt ist und der damalige Arbeitsvertrag
eine Bezugnahme auf Ausschlussfristen nicht enthielt, steht dies der Anwendung der
tariflichen Ausschlussfrist nicht entgegen, auch soweit dies etwa zeitlich vor dem
15.04.1999 begründete Ansprüche betrifft. Der mit Wirkung zum 15.04.1999
abgeschlossene neue Arbeitsvertrag enthält nicht etwa eine "Besitzstandsklausel" in
dem Sinne, dass vor Vertragsschluss begründete, noch unerkannte Rechtsansprüche
aus alter Zeit von der nunmehr vereinbarten Ausschlussfrist ausgenommen bleiben
sollen, vielmehr wird durch den Neuabschluss eines Vertrages regelmäßig der Wille der
Vertragsparteien deutlich, ihre Rechtsbeziehungen künftig umfassend den neuen
vertraglichen Regeln zu unterstellen. Der zeitliche Geltungsbereich der
Ausschlussklausel ist damit nicht eingeschränkt. Dementsprechend mussten auch
etwaige Ansprüche aus der Zeit vor dem 15.04.1999 binnen der ab Vertragsschluss
laufenden Frist geltend gemacht werden.
34
2. Gegen die wirksame Einbeziehung der tariflichen Ausschlussklausel bestehen keine
Bedenken. Allein die Tatsache, dass der Kläger nach § 1 des Arbeitsvertrages als "AT-
Angestellter" geführt wird und dementsprechend unabhängig von der Frage der
beiderseitigen Tarifgebundenheit dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
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nicht unterfällt, steht der wirksamen vertraglichen Einbeziehung einzelner tariflicher
Klauseln nicht entgegen. Die in § 17 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung "Es gilt
die Ausschlussfrist des RTV" ist auch hinreichend klar gefasst, ohne dass es in diesem
Zusammenhang darauf ankommt, ob dem Kläger zusammen mit dem Arbeitsvertrag der
Tarifvertrag ausgehändigt oder sonst zugänglich gemacht worden ist.
3. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Kläger als AT-Angestellter dem
persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht unterfällt, unterliegen allerdings
arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklauseln grundsätzlich
einer Angemessenheitskontrolle gemäß § 310 Abs. 4 BGB. Unabhängig davon, dass es
hier um einen Altvertrag geht, bestehen auch bei Neuverträgen nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestdauer vertraglich vereinbarter
Ausschlussklauseln gegen die Vereinbarung einer sechsmonatigen Ausschlussfrist
keine rechtlichen Bedenken.
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4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Anwendung der tariflichen
Verfallvorschrift ohne Belang, ob der Tarifvertrag – wie die Beklagte vorträgt – gemäß §
8 TVG im Betrieb ausgelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Vorschrift des § 8 TVG um eine
Ordnungsvorschrift, deren Verletzung weder zur Unanwendbarkeit der tariflichen
Ausschlussfrist noch zu Schadensersatzansprüchen führt (BAG AP Nr. 5 zu § 2
NachwG). Der Tarifvertrag selbst enthält keine eigenständige Verpflichtung, den
Tarifvertrag im Betrieb auszulegen. Hierauf gegründete Einwendungen gegen die
Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist scheiden damit ebenso wie etwaige
Schadensersatzansprüche aus. Den Vorschriften des Nachweisgesetzes ist mit dem
konkreten Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist des RTV in § 17 des
Arbeitsvertrages Genüge getan (BAG a.a.O.).
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5. Zu Unrecht macht der Kläger schließlich die Unwirksamkeit der vertraglich
vereinbarten Ausschlussklausel mit der Begründung geltend, diese umfasse auch den
Fall der Haftung für vorsätzliches Handeln; entsprechend § 202 BGB könne die Haftung
für Vorsatz auch nicht durch rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausschlussklauseln
beschränkt werden.
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Nach einer im arbeitsrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. etwa Reinecke,
BB 2005, 378 m.w.N.) bestehen gegen die Wirksamkeit von Ausschlussklauseln,
welche eine entsprechende Einschränkung nicht enthalten, Bedenken. Ob insoweit eine
Teil-Unwirksamkeit der Ausschlussklausel in Betracht kommt oder das Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion zur vollständigen Unwirksamkeit vertraglich vereinbarter
Klauseln führt, bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls für die hier
maßgeblichen Ansprüche, welche aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2003 resultieren, ist
zu beachten, dass auf Altverträge die Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln nach § 305
ff. BGB keine Anwendung findet. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung (Art. 229 §
4 Abs. 1 EGBGB) finden die genannten Vorschriften erst ab dem 01.01.2003
Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die einschränkungslose Formulierung der in
Bezug genommenen Ausschlussfrist ggfls. nach den Regeln der "geltungserhaltenden
Reduktion" zu korrigieren ist, wie dies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach. Für Altverträge nimmt im
Übrigen auch Reinecke (a.a.O.) weiterhin eine bloße Teil-Unwirksamkeit der
einschränkungslos formulierten Klauseln an. Die vom Kläger geltend gemachte
vollständige Unwirksamkeit der einschlägigen Ausschlussklausel greift danach im
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Ergebnis nicht durch.
6. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die vereinbarte Ausschlussklausel nicht
an die Fälligkeit oder Erkennbarkeit, sondern an das "Entstehen" des Anspruchs
anknüpft. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Inhaltskontrolle von Neuverträgen eine
korrigierende Auslegung der Klausel in dem Sinne in Betracht kommt, dass der Lauf der
Verfallfrist nicht vor Fälligkeit des Anspruchs beginnt, welche ihrerseits dessen
Erkennbarkeit voraussetzt, oder ob mit dem Anknüpfen an das "Entstehen" der
Forderung eine nicht korrigierbare Abweichung vom Grundgedanken des § 199 BGB
vorliegt, welche – nicht anders als bei der Anknüpfung der Ausschlussfrist an das
Merkmal der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (vgl. BAG Urt. v. 01.03.2006 – 5
AZR 511/05) – zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel führt. Jedenfalls für die hier
maßgeblichen Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2003 verbleibt es aus den
vorstehend dargestellten Gründen beim Grundsatz der teleologischen Reduktion
unzulässig weit gefasster Klauseln, nicht hingegen kann die vereinbarte Ausschlussfrist
insgesamt als unwirksam angesehen werden.
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7. Entgegen dem Standpunkt des Klägers umfasst die einschlägige Ausschlussklausel
ihrem sachlich-gegenständlichen Gehalt nach auch die hier geltend gemachten
Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, gleich ob sie auf Schadensersatz,
Schmerzensgeld oder Geldentschädigung gerichtet sind.
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a) Die in § 23 Abs. 2 RTV verwendete Formulierung, nach welcher "Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis" innerhalb der genannten Fristen geltend gemacht werden müssen, ist
denkbar weit gefasst und beschränkt sich insbesondere nicht allein auf
arbeitsvertragliche Ansprüche. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen
nach allgemeiner Auffassung vielmehr auch solche, welche sich bei identischem
Lebenssachverhalt auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung
stützen.
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b) Ebenso wenig kann dem Standpunkt des Klägers gefolgt werden, Ansprüche aus
Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung seien jedenfalls insoweit der
vereinbarten Ausschlussklausel entzogen, als es um die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts und hierauf gegründete Ansprüche gehe.
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Sinn und Zweck derartiger Ausschlussklauseln liegen gerade darin, für die Parteien des
Arbeitsverhältnisses zeitnah Klarheit über etwa streitige Rechtspositionen zu schaffen.
Der tägliche Kontakt der Arbeitsvertragsparteien schafft laufend neue Tatsachen, aus
welchen sich für die ein oder andere Partei Rechtsansprüche ergeben können. Je
länger der maßgebliche Lebenssachverhalt zurückliegt, desto schwieriger erweist sich
im nachhinein die vollständige Aufklärung des Sachverhalts und die Klärung der
Rechtslage, wodurch die bestehende Rechtsbeziehung nachhaltig belastet wird. Eben
aus diesem Grunde wird der Gläubiger durch die Ausschlussfrist angehalten, alsbald
nach Erkennbarkeit des Anspruchs gegenüber dem Gegner das Bestehen seiner
Forderung geltend zu machen.
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Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für Erfüllungs- und
Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus der Verletzung
absoluter Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Besonderheiten, welche in
Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung etwa dadurch begründet sind, dass
möglicherweise erst die Summe verschiedener Einzelhandlungen den Charakter eines
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Mobbing-Verhaltens gewinnt bzw. für den Geschädigten erkennen lässt, rechtfertigt es
allein, die Fälligkeit des Anspruchs entsprechend später eintreten zu lassen.
Entsprechendes gilt für den Einwand, der Gläubiger sei - eben infolge der erlittenen
Beeinträchtigungen – zu einer zeitnahen Geltendmachung seiner Forderungen nicht in
der Lage. Ist der Anspruch jedoch unter Beachtung dieser Besonderheiten entstanden
und fällig geworden und kann er vom Gläubiger alsdann zeitnah geltend gemacht
werden, so besteht kein Grund, Ansprüche der vorliegenden Art überhaupt von
vereinbarten Ausschlussklauseln auszunehmen. Den Besonderheiten der Schädigung
durch "Mobbing-Verhalten" ist damit bei der konkreten Anwendung der
Ausschlussklauseln Rechnung zu tragen.
c) In Übereinstimmung mit dieser Auffassung geht auch die Rechtsprechung der
Instanzgerichte wohl überwiegend davon aus, dass auch Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aus einem sog. Mobbing-Verhalten den einschlägigen
Ausschlussklauseln unterliegen (LAG Köln Urt. v. 03.06.2004 – 5 Sa 241/04 – ZTR
2004,643; LAG Sachsen Urt. v. 17.02.2005 – 2 Sa 751/03 – BB 2005,1576; LAG Hamm
Urt. v. 08.11.2005 – 19 Sa 1003/05). Soweit in der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.1994 (5 AZR 137/94 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB
Abmahnung) ausgeführt worden ist, der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus
der Personalakte unterliege nicht dem tariflichen Verfall, steht dies der Unterwerfung
von Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüchen wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung unter die Ausschlussklausel nicht entgegen. Da von
einer unberechtigten Abmahnung eine fortwährende Störung des Persönlichkeitsrechts
ausgeht, entsteht der auf "Verstopfung der Störungsquelle" gerichtete Abwehranspruch
aus § 1004 BGB laufend neu, solange die Störung anhält. Damit scheidet ein tariflicher
Verfall in der Tat aus. Eine allgemeine Ausnahme für Sekundäransprüche aus
Persönlichkeitsrechtsverletzung lässt sich mit der genannten Entscheidung nicht
begründen. Auch soweit es im Leitsatz der Entscheidung des ersten Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.1972 (1AZR 322/71 – AP Nr. 9 zu § 611 BGB
öffentlicher Dienst) heißt, eine tarifliche Ausschlussklausel, welche auf Ansprüche aus
dem Arbeitsvertrag abstelle, erfasse nicht Ansprüche aus Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, soll hierdurch nicht etwa die Möglichkeit eröffnet werden,
diesbezügliche Ansprüche ohne zeitliche Beschränkung geltend zu machen, vielmehr
heißt es insoweit in den Gründen unter Ziff. III b) aa), [Rz 61 ff. der juris-Fassung] der
Kläger stütze seinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Rufschädigung (durch
unrichtige Angaben in der Personalakte) auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts
sowie auf eine durch Aufregung bedingte Gesundheitsbeschädigung. Erstere würden
zwar nicht von der tariflichen Verfallfrist erfasst, ein solcher Anspruch aus Verletzung
des Persönlichkeitsrechts sei jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil ein solcher bei
Vertragsverletzungen nicht in Betracht komme. Ob diesem Begründungsansatz zu
folgen ist – dann wäre für die hier verfolgten Ansprüche auf Schmerzensgeld und
Geldentschädigung ohnehin kein Raum – oder ob nach den Regeln der
Anspruchskonkurrenz die behaupteten Mobbing-Handlungen sowohl unter den
rechtlichen Gesichtspunkten der Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung zu
würdigen und gleichermaßen an den Regeln der Ausschlussklausel zu messen sind,
bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Folgt man der hier vertretenen Auffassung
zur Anspruchskonkurrenz, so besteht nach Sinn und Zweck der tariflichen
Ausschlussfristen beim Zusammentreffen von vertraglichen und deliktischen
Ansprüchen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt kein Grund dafür, letztere per
se vom Geltungsbereich tariflicher oder vereinbarter Verfallklauseln auszunehmen.
Auch nach Auffassung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 27.04-1995 – 8
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AZR 582/94 – ZTR 1995,520) sind Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung und Verletzung des
Persönlichkeitsrechts dem tariflichen Verfall nur dann nicht entzogen, wenn nicht
zugleich eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werde. Umgekehrt heißt
dies nichts anderes, als dass im Falle des Zusammentreffens vertraglicher und
deliktischer Anspruchsgrundlagen nicht allein die vertraglichen Ansprüche wegen
erlittener Vermögensschäden, sondern auch die deliktischen Ansprüche wegen
Gesundheits- und Persönlichkeitsverletzung (einschließlich immaterieller Schäden)
innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfristen geltend zu machen sind.
d) Soweit demgegenüber der Kläger insbesondere unter Hinweis auf das "Handbuch
Mobbing-Rechtsschutz" (Hrsg. Wickler) und die dortigen Ausführungen von Hänsch
(Teil 3 Rz. 106 ff.) den gegenteiligen Standpunkt vertritt, überzeugt dies nicht.
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Richtig ist allein, dass das Persönlichkeitsrecht als solches weder der Verjährung noch
dem Verfall unterliegt. Hiervon zu unterscheiden sind die schuldrechtlichen Ansprüche,
welche sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und/oder damit
einhergehender Gesundheitsverletzungen ergeben und den Schädiger zum Ersatz für
erlittene Vermögenseinbußen oder zur Entschädigung für NIchtvermögensschäden
verpflichten. Jedenfalls in den Fällen, in welchen die Rechtsgutverletzung mit einer
Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag einhergeht, die identische
tatbestandliche Verletzungshandlung also zugleich den Arbeitsvertrag wie auch die
absolut geschützten Rechtsgüter von Persönlichkeitsrecht und/oder Gesundheit verletzt,
besteht für eine Herausnahme der auf "Mobbing" gestützten Ansprüche keine
überzeugende Grundlage, gleich ob sie auf Ersatz von Vermögensschäden (z.B.
Verdienstausfall) oder Geldentschädigung gerichtet sind. Auch die Tatsache, dass es in
den Mobbing-Fällen um vorsätzliche Verletzungshandlungen geht, nötigt nicht zu einer
Ausnahme, vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung, dass Verfallklauseln auch
Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung erfassen, soweit nicht die Klausel selbst
entsprechende Ausnahmen vorsieht. Allein die Haftung für eigenes vorsätzliches
Handeln ist entsprechend § 202 BGB dem vertraglich vereinbarten Verfall entzogen.
Nach Auffassung der Kammer erfordert auch die verfassungsrechtliche Anerkennung
des Persönlichkeitsrechtsschutzes nicht, dass die aus einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung hergeleiteten Ansprüche zeitlich unbegrenzt oder
jedenfalls für einen längeren Zeitraum als sonstige Ansprüche aus unerlaubter
Handlung aufrechterhalten bleiben müssen. Auch das Verjährungsrecht des BGB sieht
eine generelle Ausnahme für Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht
vor. Dem Verfassungsgebot des Persönlichkeitsrechtsschutzes ist vielmehr damit
Genüge getan, dass das Persönlichkeitsrecht als solches wie auch die hierauf
gestützten absoluten Abwehrrechte (z.B. Unterlassungsansprüche gem. § 1004 BGB)
keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen.
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8. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche waren – mit Ausnahme der nachfolgend unter
Ziff. 9 erörterten möglichen Ansprüche – weit vor der klageweisen Geltendmachung
fällig geworden, so dass die Ausschlussfrist bei Klageerhebung schon verstrichen war.
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a) Die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs setzt zunächst den Abschluss der
Verletzungshandlung voraus. Solange nämlich die schädigende Handlung bzw. der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht andauert, kann der Geschädigte regelmäßig weder
die Folgen der Rechtsverletzung überblicken, noch kann der Schädiger bei anhaltender
Verletzungshandlung als schutzwürdig angesehen werden.
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b) Allein die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Klägers ein einheitliches "Mobbing-
Handeln" der Arbeitgeberseite vorliegt, genügt indessen nicht, von einer
ununterbrochenen, möglicherweise auch gegenwärtig noch fortgesetzten
Dauerhandlung – in Abgrenzung zu wiederholten Einzelhandlungen – auszugehen.
Allein die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Klägers ein gezieltes, auf Verletzung
der Persönlichkeit gerichtetes Verhalten der Vorgesetzten vorlag, kann auch unter dem
Gesichtspunkt eines "Gesamtvorsatzes" nicht genügen, bei der rechtlichen Prüfung der
Fälligkeit von Ersatzansprüchen von den einzelnen schädigenden Einzelhandlungen
abzusehen. Auch nach dem Standpunkt des Klägers hat jede Einzelhandlung kausal
Gesundheit und Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und hierdurch eine
entsprechende Schädigung bewirkt, nicht etwa liegt eine ununterbrochene
Verletzungshandlung im Sinne einer Dauerhandlung vor (zur Abgrenzung vgl.
MünchKommBGB/Grothe, Bd. 1 a, § 199 BGB Rz. 14 m.w.N.).
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Richtig ist allerdings, dass je nach den Umständen erst die Summe einzelner, bei
isolierter Betrachtung objektiv nicht ins Gewicht fallender Umstände ("Nadelstiche") den
Charakter einer vorsätzlich-systematischen Verletzungshandlung gewinnen kann, so
dass ein entsprechender Ersatzanspruch erst entsteht, wenn der letzte Akte gleichsam
"das Fass zum Überlaufen bringt". Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkung
kann unter den hier vorliegenden Umständen jedoch nicht davon ausgegangen werden,
die vom Kläger verfolgten Ansprüche seien erst innerhalb des Sechs-Monats-
Zeitraumes vor Geltendmachung entstanden.
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c) Von den behaupteten konkreten Rechtsverletzungen und deren Folgen hatte der
Kläger auch lange vor Klageerhebung ausreichende Kenntnis, so dass er bereits zu
diesem Zeitpunkt – und nicht erst im Zeitpunkt der Klageerhebung – zur
Geltendmachung seiner Ansprüche in der Lage war.
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Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Kläger bereits in den
vorangehenden Rechtsstreitigkeiten auf "Mobbing-Gesichtspunkte" hingewiesen und
sein dortiges Klagebegehren hiermit ergänzend begründet hatte. Allein der Umstand,
dass der Kläger mit seinem Begehren schon aus anderen Gründen durchdrang und die
angerufenen Gerichte der Einschätzung des Klägers zum "Mobbing-Charakter" der von
ihm vorgetragenen Umstände keine entscheidende Bedeutung beimaßen, hinderte den
Kläger nicht daran, die hier verfolgten Ansprüche zeitnah gegenüber der Beklagten
geltend zu machen. Zugleich ergibt sich hieraus, dass der Kläger auch keineswegs mit
Rücksicht auf die erlittenen Folgen der Gesundheits- oder
Persönlichkeitsrechtsverletzungen außerstande war, die jetzt verfolgten Ansprüche
geltend zu machen. Ob der Kläger bereits im Jahre 2001 subjektiv die volle Reichweite
der Mobbing-Problematik und ihrer Rechtsfolgen einschließlich der hier konkret
erhobenen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche erkannt hat, ist hierfür ohne
Belang. Insbesondere kann der Kläger nicht mit dem Argument durchdringen, erst die
Entscheidung des LAG Thüringen aus April 2001 habe bei ihm einen allerersten
Bewusstseinsbildungsbeginn bewirkt, den nachfolgenden Zeitraum von ca. 14 Monaten
habe er für die substantiierte Aufarbeitung des Mobbing-Komplexes benötigt, so dass
während dieses Zeitraums die Verfallfrist nicht in Gang gesetzt oder gehemmt gewesen
sei. Abgesehen davon, dass der Kläger auch bereits im damaligen Zeitpunkt rechtlich
beraten, die im Arbeitsvertrag enthaltene Verfallklausel jedoch offenbar allseits noch
nicht ins Blickfeld geraten war, kommt es für den Lauf der Verfallfrist nicht darauf an, ab
welchem Zeitpunkt der Anspruchsteller entsprechende Rechtskenntnis erlangt bzw. die
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Hoffnung schöpft, seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr
eine objektive Beurteilung. In diese gehen zwar auch solche Umstände ein, welche den
Anspruchsteller an einer rechtzeitigen Geltendmachung hindern oder dem Schuldner
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ein Berufen auf den Ablauf der Verfallfrist
versagen. Darauf, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seinem Begehren selbst
hinreichend erfolgreiche Erfolgaussicht beimisst, kommt es demgegenüber nicht an.
Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ist für eine
Berücksichtigung rein subjektiver Momente kein Raum.
d) Dem sachlichen Umfang nach umfasst der Gesichtspunkt des Verfalls nicht allein die
beziffert verfolgten Ansprüche gemäß den Klageanträgen zu Ziff. 1) und 2). Ebenfalls
aufgrund Verfalls erloschen sind auch die mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 3)
verfolgten Ansprüche wegen künftiger Mobbingfolgen. Auch wenn man mit dem Kläger
davon ausgeht, dass die Folgen der behaupteten Verletzungshandlungen noch nicht
sämtlich entstanden oder jedenfalls noch nicht im Einzelnen erkennbar geworden sind,
vermag dies nichts daran zu ändern, dass der Beginn der Verfallfrist mit der (dem
Gläubiger erkennbaren) Verletzungshandlung, nicht hingegen erst mit dem Eintritt der
Schadensfolge bzw. der konkreten Kenntnis hiervon anzusetzen ist (so für die
Verjährung MünchKommBGB/Grothe a.a.O., § 199 Rz 9 m. w. N.). Soweit es auf die
Vorhersehbarkeit noch nicht eingetretener Folgen ankommt, ist unter den hier
vorliegenden Umständen nicht ersichtlich, inwiefern es hier zu vollkommen atypischen
und außerhalb des Vorstellbaren liegenden Schäden kommen könnte, welche als nicht
von der Ausschlussfrist erfasst anzusehen sein könnten.
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9. Von der Versäumung der Ausschlussfrist nicht betroffen sind damit allein Ansprüche
aus solchen Verletzungshandlungen, welche im Zeitpunkt der klageweisen
Geltendmachung (24.07.2002) nicht länger als sechs Monate zurücklagen. Dies trifft -
wie sich aus der vom Kläger vorgelegten zeitlichen Aufgliederung der Ereignisse aus
dem Zeitraum 1999 bis 2002 (Anlage K 3 zur Klageschrift – Bl. 303 ff. d.A,) ergibt – nur
auf wenige Verhaltensweisen der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter zu, welche nach dem
Standpunkt des Klägers Mobbing-Handlungen darstellen.
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a) Unter Ziffer 1.33 (Bl. 319 d.A.) trägt der Kläger zum Schriftverkehr mit der
Personalabteilung – betreffend die Berechnung seines Ruhegeldeanspruchs – vor und
führt hierzu sinngemäß aus, er sei durch unrichtige Auskünfte über den
Bearbeitungsstand verunsichert worden, was zur weiteren Zermürbung der
Persönlichkeit beigetragen habe.
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Auch wenn man von der Richtigkeit des klägerseitigen Vorbringens ausgeht und
dementsprechend eine Vertragspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten darin sieht,
dass die Anfrage des Klägers vom 18.01.2002 über die Berechnung des Ruhegeldes
sowie das Erinnerungsschreiben vom 04.03.2002 vorsätzlich falsch beantwortet worden
sind, indem dem Kläger eine kurzfristige Information zugesagt und in einem Telefonat
vom 19.03.2002 erklärt worden ist, der Vorgang liege zur Bearbeitung beim Chef,
wohingegen tatsächlich die Anfrage der Beklagten beim Bochumer Verband noch gar
nicht veranlasst war, sondern dort erst in der ersten Aprilwoche einging, so erscheint
zum einen bereits als zweifelhaft, ob die vorliegende Verzögerung tatsächlich im Sinne
eines gezielten "Mobbing-Handelns" der zuständigen Mitarbeiter angesehen werden
kann oder ob die unrichtigen Erklärungen gegenüber dem Kläger allein als Ausdruck
von Nachlässigkeit und dreister Vertuschungsversuche anzusehen sind. Das gilt um so
mehr, als die mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiter persönlich keinen Anlass
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hatten, den Kläger zu schädigen. Zum anderen kann aber jedenfalls das geschilderte
Verhalten, selbst wenn es im Sinne einer bewussten Verzögerung zu Lasten des
Klägers angelegt war, nicht die hier verfolgten Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und
Entschädigungsansprüche rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den weiteren vom
Kläger vorgetragenen Tatsachen könnte der unter Ziffer 1.33 geschilderte Vorgang
allenfalls ein zusätzliches "Mosaiksteinchen" darstellen, welches im Zuge der
Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts beitragen könnte, insgesamt liege ein
gegen die Person des Klägers gerichtetes schädigendes Verhalten der Beklagten vor.
Zur eigenständigen Begründung von Rechtsansprüchen kann jedoch der dargestellte
Vortrag keinesfalls genügen.
b) Der unter Ziffer 1.34 genannte Vorgang betrifft die verspätete Zusendung von
Briefwahlunterlagen zur Teilnahme an der Betriebsratswahl. Wie sich aus der Anlage K
92.3 (Bl. 576 d.A.) ergibt, hatte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 14.12.2001
neben anderen Angelegenheiten darum gebeten, ihn mit sämtlichen Mitarbeiter-
Informationen zu versorgen. Eine konkrete Aufforderung, die Unterlagen zur
Betriebsratswahl zu übersenden, ist hierin allerdings nicht enthalten. Entsprechendes
gilt auch für das Erinnerungsschreiben vom 07.01.2002 (Anlage K 92.4). Unter diesen
Umständen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die fehlende
Übersendung der Betriebsratswahlunterlagen damit erklärt, dass der Kläger zu diesem
Zeitpunkt seit längerem erkrankt und deshalb nicht im Betrieb tätig war. Allein die
objektive Tatsache, dass der Kläger nach wie vor zu den wahlberechtigten
Arbeitnehmern zählte und dementsprechend in der unterlassenen
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Übersendung der Briefwahlunterlagen eine der Beklagten zuzurechnende
Pflichtverletzung lag, genügt nicht zu der Annahme, der Kläger sei – in Anknüpfung an
die behaupteten früheren Mobbing-Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten – auch im
vorliegenden Zusammenhang zielgerichtet von den zuständigen Mitarbeitern der
Beklagten in seiner Persönlichkeit verletzt und geschädigt worden.
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c) Der weitere Vorgang unter Ziffer 1.35 der Tagebuchaufzeichnungen des Klägers (Bl.
320 d. A.) betrifft die verzögerte Überweisung der vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen
ausgeurteilten Ausgleichszahlung. Nach anwaltlicher Aufforderung vom 06.05.2002 mit
Fristsetzung bis zum15.05.2002 hat die Beklagte mit sechstägiger Verzögerung die
titulierte Forderung erfüllt. Der Kläger selbst trägt hierzu die Erklärung der Beklagten vor,
"es sei bei ihr üblich, Überweisungen kurz nach Mitte des Monats zu leisten, weswegen
davon abgesehen möge, die Zwangsvollstreckung zu betreiben". Ein "Mobbing-
Charakter" der Zahlungsverzögerung ist danach nicht zu erkennen.
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d) Auch bei zusammenfassender Beurteilung sind die vom Kläger aufgeführten
Vorgänge aus dem von der Ausschlussfrist nicht erfassten Zeitraum nicht geeignet, die
Überzeugung der Kammer zu begründen, der Kläger sei durch systematische Mobbing-
Handlungen – in Form der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit
sowie der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rechte – geschädigt worden. Dies
muss zur Zurückweisung der Berufung führen.
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III
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Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat der Kläger zu tragen, da er
unterlegen ist.
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IV
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Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.
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Dr. Dudenbostel
Skock
Bischoff
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