Urteil des LAG Hamm vom 23.01.2009
LArbG Hamm (betriebsrat, betrieb, arbeitnehmer, amtszeit, bildung, zeitpunkt, amt, arbeitsgericht, region, wahl)
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 67/08
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 67/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 BV 45/07
Schlagworte:
Amtszeit eines Betriebsrats; Beendigung der Amtszeit aufgrund eines
Zuordnungstarifvertrags im Betrieb eines Betriebserwerbers;
Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrages
Normen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F.; § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F.; § 3 Abs. 4
BetrVG n.F.; §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 2, 21 Abs. 5 BetrVG
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Minden vom 01.04.2008 - 1 BV 45/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Amtes des antragstellenden
Betriebsrats.
3
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens und Beteiligter zu 1. ist der aus fünf
Mitglieder bestehende Betriebsrat eines Baumarktes in M1, der ehemals eine
Betriebsstätte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG war. Im Baumarkt M1 waren
früher 51 Mitarbeiter beschäftigt, zurzeit sind es noch etwa 35 bis 40 Mitarbeiter.
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Mit Wirkung zum 01.09.2007 wurde dieser Baumarkt in M1 nebst weiteren 133
Baumärkten, von denen 124 über örtliche Betriebsräte verfügten, durch kartellrechtlich
genehmigten Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16.05.2007 auf die Arbeitgeberin, die
Beteiligte zu 2. des vorliegenden Verfahrens, übertragen.
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Bei der Arbeitgeberin waren aufgrund des durch Zustimmung vom 05.01.2000 (Bl. 48
d.A.) ministeriell genehmigten Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG vom
10.09.1999 (ZuordnungsTV 1999 – Bl. 10 ff.d.A.) nebst Verhandlungsprotokoll vom
13.09.1999 (Bl. 98 d.A.) vier Regionalbetriebsräte, nämlich die Regionalbetriebsräte
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Nord, Ost, Süd I und Süd II, mit zuletzt insgesamt 76 Betriebsratsmitgliedern gebildet.
Nach § 3 ZuordnungsTV 1999 sollte die Aufteilung auch für als Betriebsteile oder
Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätte gelten, die während der Laufzeit des
Vertrages übernommen werden.
Nachdem bei den Betriebsstätten der M4 Handels GmbH & Co. oHG bereits zum
01.04.2007 eine Spaltung zwischen den geführten Baumärkten und den geführten
Verbrauchermärkten stattgefunden hatte (Bl. 326 d.A.), wurde den Baumärkten mit E-
Mail vom 21./30.03.2007 mitgeteilt, dass die disziplinarische Verantwortung für
Einstellungen und Entlassungen ab 01.04.2007 nicht mehr bei dem jeweiligen
Geschäftsleiter des Marktes liege, sondern von dem jeweils zuständigen regionalen
Verkaufsleiter B3 übernommen werde.
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Mit Schreiben vom 30.08.2007 (Bl. 6 ff.d.A.) wurden die Mitarbeiter sämtlicher
Baumärkte der M4 Handels GmbH & Co. oHG über den Betriebsübergang vom
01.09.2007 unterrichtet. In Ziffer 5. des Schreibens vom 30.08.2007 wies die M4
Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG darauf hin, dass der im Baumarkt gewählte
Betriebsrat nach dem Betriebsübergang für die Mitbestimmungsrechte nicht mehr
zuständig sei, sondern der bei der Arbeitgeberin jeweils zuständige Regionalbetriebsrat.
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Bereits mit einer Tarifschnellinformation der Gewerkschaft ver.di vom 04.06.2007 (Bl.
144, 144 a d.A.) waren die Betriebsräte der einzelnen Baumärkte darüber informiert
worden, dass aufgrund der rechtlichen Bedingungen die bestehenden Betriebsräte in
den M4-Baumärkten mit dem Betriebsübergang nicht mehr fortbestünden, sondern es in
jedem Baumarkt eine zusätzliche Vertretung der Arbeitnehmer/innen geben werde.
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Angesichts der Zusammenführung mit den von M4 übernommenen Baumärkten schloss
die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5
BetrVG" vom 06./18.08.2007 (Bl. 51 ff.d.A.) nebst zwei Protokollnotizen (Bl. 96 f., 54
d.A.), der zur Gewährleistung einer besseren Kommunikation zwischen den Baumärkten
und den bei der Arbeitgeberin gebildeten Regionalbetriebsräten in allen Filialen die
Wahl von zusätzlichen Vertrauensleuten vorsah.
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Zum Zeitpunkt der Übernahme der M4-Baumärkte hatte der zuständige
Regionalbetriebsrat Nord, der Beteiligte zu 3., 21 Mitglieder.
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Am 03./04.09.2007 gab die Arbeitgeberin ihre neue Personalführungsstruktur bekannt,
wonach die Personalverantwortung im Sinne der §§ 99, 102 BetrVG künftig durch die
zentrale Personalverwaltung wahrgenommen werden sollte. Die örtlichen
Leitungsaufgaben sollten weiter dem jeweiligen Marktleiter obliegen, darunter die
Erstellung der Dienst- und Schichtpläne, die konkreten Vertretungs- und
Pausenregelungen sowie die Urlaubsplanung. Eine gleichlautende Mitteilung ging am
11.10.2007 nochmals an alle Marktleiter der ehemaligen M4-Baumärkte (Bl. 145 d.A.).
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Mit dem am 04.09.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte
der im Baumarkt M1 gebildete Betriebsrat den Fortbestand seines Amtes über den
01.09.2007 hinaus geltend.
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Er hat die Auffassung vertreten, er sei auch weiterhin über den 31.08.2007 hinaus im
Amt und nehme für den Baumarkt M1 die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
wahr, weil der ZuordnungsTV 1999 nicht wirksam bzw. nicht anwendbar sei. In jedem
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Falle stehe die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrVG einem Untergang seines Mandats zum
01.09.2007 entgegen. Wenn überhaupt, könne sein Amt erst mit der nächsten
Betriebsratswahl erlöschen. Ein Eingriff in die Amtszeit demokratisch legitimierter
Vertretungsorgane sei nicht möglich, auch nicht durch Tarifvertrag.
Bei dem Baumarkt in M1 handele es sich im Übrigen um einen eigenständigen Betrieb.
Die Leitungsfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten würden weiterhin
vom Marktleiter des Baumarktes in M1 wahrgenommen. Ihm obliege die örtliche
Personalplanung, die Arbeitszeit- und Urlaubsplanung. Der Marktleiter entscheide auch
über Versetzungen und Umsetzungen und erteile Abmahnungen. Im Übrigen greife
mindestens § 4 Abs. 1 BetrVG ein; der Baumarkt in M1 gelte aufgrund der räumlich
weiten Entfernung vom Hauptbetrieb in K1 als selbstständiger Betrieb.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. festzustellen, dass der Betriebsrat des Baumarktes in der H7-S1 91 in M1 über
den 01.09.2007 hinaus in der Form besteht, wie er bis zum 31.08.2007 Bestand
hatte,
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2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, den Betriebsrat in der
Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass er gegenüber den
Arbeitnehmern des Baumarktes in M1 behauptet, der Betriebsrat bestehe nicht
mehr.
18
Die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat Nord haben beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
20
Sie haben die Auffassung vertreten, der antragstellende Betriebsrat sei mit dem Erwerb
des Baumarktes M1 durch die Arbeitgeberin kraft unmittelbar wirkender Zuordnung des
Betriebes aufgrund der Zuordnungstarifverträge untergegangen. Spätestens zum
01.09.2007 sei infolge der Übertragung der Leitungsmacht vom Marktleiter des
Baumarktes M1 auf die zentrale Personalabteilung in K1 das Amt des Betriebsrats
erloschen, der Baumarkt M1 sei als Betriebsteil in den Regionalbetrieb Nord
eingegliedert worden. Das Mandat des antragstellenden Betriebsrats werde seit dem
01.09.2007 vom Regionalbetriebsrat Nord wahrgenommen.
21
Durch Beschluss vom 01.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats
abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Mandat des
antragstellenden Betriebsrats bestehe aufgrund des ZuordnungsTV 1999 mit
Übernahme des Baumarktes M1 durch die Arbeitgeberin zum 01.09.2007 nicht mehr.
Der ZuordnungsTV 1999 sei wirksam. Bei dem Baumarkt M1 handele es sich
spätestens mit Wirkung ab 01.09.2007 auch nicht mehr um einen eigenständige Betrieb,
die Leitungsfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung würden
nicht mehr im Baumarkt M1, sondern in der Personalabteilung der Region Nord in K1
wahrgenommen. § 3 Abs. 4 BetrVG stehe der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats
des Baumarktes M1 zum 01.09.2007 auch nicht entgegen.
22
Gegen den dem Betriebsrat am 14.04.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 08.05.2008 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 16.06.2008 beim
23
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
In allen vier Regionen der Arbeitgeberin sind inzwischen Betriebsratsneuwahlen
durchgeführt worden. Das Wahlergebnis wurde am 13.06.2008 bekannt gegeben (Bl.
354 d.A.). In den neu gewählten Regionalbetriebsrat Nord wurden 31
Betriebsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende des antragstellenden Betriebsrats,
gewählt. Die am 13.06.2006 bekannt gegebene Wahl wurde nicht angefochten.
24
Der Betriebsrat wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist nach
wie vor der Auffassung, sein Amt sei nicht durch die §§ 2, 3 ZuordnungsTV 1999
beendet. Für das Erlöschen des Mandats des Betriebsrats im Baumarkt M1 fehle es an
einer Rechtsgrundlage. Der ZuordnungsTV 1999 sei noch unter Geltung des § 3 BetrVG
a.F. abgeschlossen worden. § 3 BetrVG a.F. habe nur die Abweichung von § 4 BetrVG
zugelassen, nicht aber die Zusammenfassung eigenständiger Betriebe. Der
ZuordnungsTV 1999 habe auch in § 1 Nr. 2 ausdrücklich vorgesehen, dass er fachlich
nur gelten solle für Betriebsteile und Nebenbetriebe, nicht für selbstständige Betriebe.
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Bei dem Baumarkt in M1 habe es sich aber um einen eigenständigen Betrieb gehandelt,
nicht um einen Betriebsteil und auch nicht um einen Nebenbetrieb, weil der
Hauptbetrieb in K1 liege, 220 km entfernt vom Baumarkt in M1. Die Annahme, dass der
Hauptbetrieb nicht in K1 liege, sondern bei der Region Nord, innerhalb derer der
Betriebsteil M1 liege, sei verfehlt. Für die Annahme eines Betriebsteils im Sinne des § 4
Abs. 1 BetrVG genüge es, dass ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit
gegenüber dem Hauptbetrieb bestehe. Ausreichend hierfür sei es, dass es vor Ort eine
bestimmte Leitung gebe, die die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübe. Diese
Voraussetzungen seien beim Baumarkt in M1 gegeben. Die Weisungsrechte des
Arbeitgebers übe der dortige Baumarktleiter aus. Im Übrigen habe § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG a.F. eine abweichende Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben die
Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtern sollen. Die neue Struktur bei der
Arbeitgeberin erleichtere die Betriebsratsarbeit aber gerade nicht. Von 133
übernommenen M4-Baumärkten hätten 125 eigene Betriebsräte gehabt.
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Die Arbeitgeberin betreibe nunmehr insgesamt 385 Baumärkte mit über 14.000
Beschäftigten, für die lediglich vier Regionalbetriebsräte als Interessenvertretung
bestünden. Von einer Erleichterung der Bildung von Betriebsräten oder einer
sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer könne vor diesem
Hintergrund nicht die Rede sein.
27
Der Betriebsrat beantragt,
28
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Minden vom 01.04.2008
– 1 BV 45/07 – festzustellen, dass der Betriebsrat des Baumarktes M1, H8 91,
über den 01.09.2007 hinaus in der Form fortbesteht, wie er bis zum 31.08.2007
bestanden hatte.
29
Die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
31
Sie verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und unter
Vertiefung ihrer Rechtsansichten den erstinstanzlichen Beschluss und sind nach wie vor
32
der Auffassung, der ZuordnungsTV 1999 sei wirksam und auch im vorliegenden Fall
anwendbar. Mindestens seit dem 01.09.2007 sei der Baumarkt in M1 kein
selbstständiger Betrieb mehr. Die Leitungsmacht liege vielmehr bei der Region in K1.
Der ZuordnungsTV 1999 sei auch wirksam zustande gekommen. Bereits aus der
ministeriellen Genehmigung ergebe sich eine Vermutung der Erleichterung der
betrieblichen Interessenvertretung durch den ZuordnungsTV. Auch die
Voraussetzungen der Neufassung des § 3 BetrVG seien erfüllt, weil die
Zusammenfassung der Betriebe nicht nur die Bildung von Betriebsräten erleichtere,
sondern auch der sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen diene.
Hierbei hätten die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungsspielraum, der
vorliegend nicht überschritten sei. Hinzu komme, dass aufgrund des "Tarifvertrages
nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG" vom 06./18.08.2007 ergänzende Regelungen getroffen
worden seien, die den Problemen der drohenden Ortsferne und der angeblich zu
geringen Zahl von Betriebsräten Rechnung getragen hätten.
33
§ 3 Abs. 4 BetrVG stehe der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats des Baumarktes
M1 zum 01.09.2007 auch nicht entgegen. § 3 Abs. 4 BetrVG stelle nämlich auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages ab, nicht auf den Zeitpunkt des
Überganges der Betriebsstätte.
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Spätestens durch die Neuwahl der Regionalbetriebsräte im Jahre 2008 sei das Amt des
antragstellenden Betriebsrates erloschen.
35
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
36
B
37
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
38
I.
39
Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig.
40
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige
Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche
Angelegenheit, nämlich der Fortbestand des Amtes des Betriebsrats streitig ist.
41
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben
sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
42
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Regionalbetriebsrat Nord am vorliegenden
Verfahren beteiligt. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist
jeder, der durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG, 26.10.2004 – 1 ABR 31/03 – AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 113; BAG, 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP BetrVG 1972 § 1
Gemeinsamer Betrieb Nr. 27). Beteiligt in diesem Sinne ist auch der
Regionalbetriebsrat. Mit der Entscheidung über die vom Betriebsrat im vorliegenden
Verfahren gestellten Anträge wird zugleich festgelegt, ob sich das Mandat des
Regionalbetriebsrats auch auf die Arbeitnehmer des Baumarktes M1 erstreckt oder
43
nicht.
3. Der Betriebsrat hat auch das notwendige Interesse an der begehrten Feststellung des
Fortbestandes seines Mandats. Dies folgt aus § 256 ZPO, der auch im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar ist. Der Betriebsrat vertritt vorrangig
die Auffassung, dass er sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen
nicht vom ZuordnungsTV 1999 erfasst werde, sondern der B3 M1 trotz des
Betriebsübergangs eigenständig weiterbestehe. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der
Begründetheit des Antrags. Mindestens soweit der Betriebsrat die Feststellung des
Fortbestands seines Mandats für die Zukunft begehrt, besteht ein
Feststellungsinteresse.
44
4. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Arbeitgeberin erstinstanzlich
die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des
vorliegenden Verfahrens bestritten hat. Nach Vorlage der Einladung zur
Betriebsratssitzung vom 01.09.2007 nebst Tagesordnung und Protokoll der Sitzung de
Betriebsrats vom 03.09.2007 durch den Betriebsrat im Anhörungstermin beim
Arbeitsgericht vom 01.04.2008 bestand kein Anlass mehr daran zu zweifeln, dass der
Betriebsrat aufgrund ordnungsgemäßer Ladung und Mitteilung der Tagesordnung in
seiner Sitzung vom 03.09.2007 den rechtswirksamen Beschluss gefasst hat, das
vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten und die Verfahrensbevollmächtigten
entsprechend zu beauftragen. Auch in der Beschwerdeinstanz sind hiergegen von der
Arbeitgeberin keine Einwendungen mehr erhoben worden.
45
II.
46
Der Feststellungsantrag ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat,
unbegründet.
47
Das Mandat des antragstellenden Betriebsrats besteht über den 01.09.2007 hinaus
nicht mehr fort.
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1. Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Amtszeit des Betriebsrats des
Baumarktes M1 mit der Übernahme durch die Arbeitgeberin zum 01.09.2007 nach den
§§ 2, 3 ZuordnungsTV 1999 beendet worden.
49
Der ZuordnungsTV 1999 ist sowohl nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F. als auch nach der
Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F. wirksam. Der Baumarkt in M1 wird von
den Bestimmungen des ZuordnungsTV 1999 erfasst.
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a) Der ZuordnungsTV 1999 ist weder gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F. noch gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F. unwirksam. Dies haben inzwischen mehrere
Landesarbeitsgerichte zutreffend entschieden (LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2008 – 3
TaBV 4/08 -; LAG Niedersachsen, 22.08.2008 - 12 TaBV 14/08 -; LAG Mecklenburg-
Vorpommern, 08.10.2008 – 2 TaBV 6/08 -; LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2008 - 9
TaBV 970/08 -; LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2008 - 14 TaBV 1143/08 -). Es gibt nicht
die geringsten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, eine rechtserhebliche
Abweichung anzunehmen. Das Beschwerdegericht folgt den überzeugenden
Ausführungen in den genannten Entscheidungen, die den Beteiligten des vorliegenden
Verfahrens bekannt sind.
51
Die Bestimmungen des ZuordnungsTV 1999 verstoßen nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG a.F..
52
Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 sind keine
besonderen Übergangsvorschriften erlassen worden. Unter der Geltung des
Betriebsverfassungsgesetzes 1972 geschlossene Tarifverträge gelten deshalb fort.
53
Bereits die Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum
ZuordnungsTV 1999 bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG a.F.. Hat die Zustimmungsbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des
Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrVG a.F. ihre Zustimmung erteilt, spricht dies
dafür, dass durch die tarifliche Regelung die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer
erleichtert wird (BAG, 24.01.2001 – 4 ABR 4/00 – AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 1).
54
Mit dem ZuordnungsTV 1999 haben die Tarifvertragsparteien auch nicht ihre
Regelungskompetenz überschritten.
55
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F. erfasste auch die Zusammenfassung
mehrerer Betriebsteile, die die Voraussetzungen des § 4 Satz1 Nr. 1 + 2 erfüllten und
lediglich deshalb als selbstständige Betriebe galten (BAG, 24.01.2001 – a.a.O.).
56
Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F. sind erfüllt. Hierzu hat das
Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 22.08.2008 (a.a.O.)
folgendes ausgeführt:
57
"Der Zuordnungstarifvertrag 1999 erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b
BetrVG 2001. Danach kann durch Tarifvertrag für Unternehmen mit mehreren
Betrieben die Zusammenfassung von Betrieben bestimmt werden, wenn dies die
Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der
Interessen der Arbeitnehmer dient.
58
Im Rahmen einer Inhaltskontrolle ist zu berücksichtigen, dass die
Tarifvertragsparteien bei der konkreten Ausgestaltung der ihnen durch § 3 Abs. 1
BetrVG verliehenen Befugnis einen erheblichen Beurteilungsspielraum und ein
weites Regelungsermessen haben, welches die Gerichte bei der Rechtskontrolle zu
beachten haben (FESTL a.a.O. § 3 Rn. 21; DKK/Trümmner a.a.O. § 3 Rn. 156). Die
gerichtliche Rechtskontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob grobe Fehler in der
Beurteilung bzw. der Ermessensausübung seitens der Tarifvertragsparteien
vorgelegen haben (DKK/Trümmner a.a.O. § 3 Rn. 156).
59
Auf der Grundlage des Zuordnungs-TV 1999 wurden mehrere Betriebe nach § 1
bzw. § 4 Abs. 1 BetrVG zusammengefasst. Unter Berücksichtigung des
Beurteilungsspielraumes der Tarifvertragsparteien kann nicht erkannt werden, dass
diese tarifliche Regelung nicht die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder nicht
einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag bereits über mehrere Wahlperioden hinaus
Grundlage für die Bildung von Betriebsräten und die Organisation der
Mitbestimmung im Unternehmen der Antragsgegnerin gewesen ist, ohne dass dies
– soweit erkennbar – zu Defiziten in der Wahrnehmung und Durchsetzung von
Arbeitnehmerrechten geführt hat. Die Zusammenfassung zu regionalen
Betriebsräten führt ferner dazu, dass die zum Zeitpunkt des Überganges der
60
Marktkaufbetriebe noch acht betriebsratslose Baumärkte nunmehr über einen
Betriebsrat verfügen und damit ein betriebsratsloser Zustand beendet wurde. Soweit
das Arbeitsgericht wie auch der Antragsteller darauf verweist, dass die Zahl der
gewählten Betriebsräte in einem nach Regionen gebildeten Betriebsrat geringer ist,
ist dies unergiebig. Die degressive Steigerung von Betriebsratssitzen mit
zunehmender Arbeitnehmeranzahl entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 9
BetrVG und kann deshalb kein Beleg für eine den Interessen der Arbeitnehmer
widersprechende Organisation der Mitbestimmung sein. In diesem Zusammenhang
ist zu bedenken, dass mit dem TV 2007 zur Verbesserung der Kommunikation
zwischen den einzelnen Betrieben/Betriebsteilen und dem Regionalbetriebsrat in
jedem Baumarkt eine Vertrauens- und Ansprechperson bestellt und damit
vermeintlichen Kommunikationsdefiziten entgegengesteuert wurde. Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich die tarifliche
Neuregelung der Bildung von Betriebsräten erleichtert, wenn dies im Hinblick auf
die Struktur des Unternehmens erforderlich ist. Die maßgeblichen Entscheidungen
im Unternehmen der Antragsgegnerin werden auf der Ebene der Regionen
getroffen. Es ist deshalb sachgerecht, als Äquivalent auch den Betriebsrat auf dieser
Ebene zu installieren. Es liegt im Rahmen des Beurteilungsermessens der
Tarifvertragsparteien, wenn sie davon ausgegangen sind, dass die gewählte
tarifliche Regelung der Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dienlicher ist
als die Bildung von 385 einzelnen Betriebsräten, die von den
Entscheidungsstrukturen der Antragsgegnerin regelmäßig abgekoppelt sein
dürften."
Dem haben sich die übrigen Landesarbeitsgerichte in den oben genannten
Entscheidungen angeschlossen. Auch die Beschwerdekammer folgt diesen
Ausführungen im vollen Umfang.
61
b) Auch der Baumarkt in M1 wird von den Bestimmungen des ZuordnungsTV 1999
erfasst.
62
Zwar gelten die Bestimmungen des ZuordnungsTV 1999 nach § 1 für "alle als
Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten." Ob der Baumarkt M1
insoweit als Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG anzusehen ist, kann
dahinstehen, weil § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F. darüber hinaus die Zusammenfassung
von Betrieben zu betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten erlaubt.
Insoweit findet § 4 BetrVG keine Anwendung mehr (Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner,
BetrVG, 11. Aufl., § 4 Rn. 55).
63
Darüber hinaus haben sich auch spätestens zum 01.09.2007 die
Organisationsstrukturen im Baumarkt M1 entscheidend dahingehend verändert, dass
von einer Eigenständigkeit des Baumarktes M1 nicht mehr die Rede sein kann. Die
Personalverantwortung wurde auf die zentrale Personalabteilung in K1 übertragen. Dem
Marktleiter des Baumarktes M1 wurden insbesondere in den Bereichen der personellen
und sozialen Mitbestimmung Entscheidungsbefugnisse entzogen. Dass er weiterhin
organisatorische Handlungsbefugnisse hat, steht der Übertragung von Personal- und
Leitungsmacht auf die Personalabteilung der Region in K1 nicht entgegen.
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c) Nachdem bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.09.2007 bei der
Arbeitgeberin der Regionalbetriebsrat Nord gebildet war, und der Baumarkt M1 in die
Region Nord eingegliedert wurde, steht dem Betriebsrat des Baumarktes M1 seit diesem
65
Zeitpunkt kein Mandat mehr zu. Der Baumarkt M1 ist in dem neu gebildeten Betrieb
Region Nord der Arbeitgeberin aufgegangen. Der Betriebsrat des aufnehmenden
Betriebes repräsentiert die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes. Das Amt des
Betriebsrats des aufgenommenen Betriebsrats ist erloschen (BAG, 24.01.2001 – 4 ABR
4/2000 – AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,
BetrVG, 24. Aufl., § 3 Rn. 52 und § 1 Rn. 136).
Dem steht auch § 3 Abs. 4 BetrVG n.F. nicht entgegen. Diese Regelung betrifft nur den
Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens eines ZuordnungsTV. Wird ein Betrieb dagegen
erst während der Laufzeit eines ZuordnungsTV von dessen Geltungsbereich erfasst, so
endet die Amtszeit des für diesen Betrieb gewählten Betriebsrat mit der Geltung des
ZuordnungsTV (BAG, 24.01.2001 – a.a.O.).
66
2. Das Amt des antragstellenden Betriebsrats hat – selbst wenn den obigen
Ausführungen nicht gefolgt werden sollte – spätestens mit der Bekanntgabe des
Ergebnisses der Neuwahl des Regionalbetriebsrats Nord am 13.06.2008 geendet.
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Nach den §§ 21 Abs. 5, 13 Abs. 2 BetrVG endet die Amtszeit eines Betriebsrats, wenn
außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahl ein neuer Betriebsrat gewählt wird, mit
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da das Ergebnis der Wahl des
Regionalbetriebsrats Nord, an der auch die Beschäftigten des Baumarktes M1
teilgenommen haben, am 13.06.2008 bekannt gegeben wurde, endete spätestens zu
diesem Zeitpunkt die Amtszeit des Betriebsrats des Baumarktes M1.
68
Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl des Regionalbetriebsrats Nord nichtig gewesen ist,
sind nicht vorgetragen worden. Die Wahl war auch nicht wegen Unwirksamkeit des
ZuordnungsTV 1999 nichtig.
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Eine Anfechtung der Wahl des Regionalbetriebsrats ist nicht erfolgt. Damit ist der
Regionalbetriebsrat Nord spätestens mit Wirkung zum 13.06.2008 die wirksam gewählte
Betriebsinteressenvertretung auch der Mitarbeiter des Baumarktes M1.
70
III.
71
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92
Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung.
72