Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2004
LArbG Hamm: annahme des antrags, erblasser, arbeitsgericht, witwenrente, versorgung, aktiven, bestätigung, selbsthilfe, vertretungsmacht, vergünstigung
Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 980/03
Datum:
11.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 980/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 808/02 O
Schlagworte:
Gesamtzusage, betriebliche Übung , Netto-Obergrenze
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 59% und die
Klägerin zu 41%.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Witwenrente.
2
Die Klägerin war die Ehefrau des verstorbenen Herrn J3xxxxxx W2xxxxx (im Folgenden:
Erblasser). Dieser war bei dem Beklagten seit dem 01.04.1965 beschäftigt. Grundlage
des Arbeitsverhältnisses waren der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.02.1965 (Abl. Bl.
372 - 374 GA) und sodann der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.03.1966 (Abl. Bl. 49 -
51 GA).
3
Der Beklagte gewährte seit dem Jahr 1941 an seine Bediensteten eine zunächst
"freiwillige" betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Satzung vom 20.03.1941 (Abl.
Bl. 315 - 317 GA), die sich im Hinblick auf die Höhe der Leistungen an der
Beamtenversorgung orientierte. Am 15.10.1965 beschloss die "Ständige
arbeitsrechtliche Kommission" des Caritasverbandes eine Versorgungsordnung, die die
Gewährung von betrieblicher Alters-versorgung in Form einer Versicherungslösung mit
beitragsabhängigen Leistungen vorsah (sog. Selbsthilfe). Für den Beklagten, der sich
den arbeitsrechtlichen Bedingungen des Ca-ritasverbandes verbunden fühlte, ergab
sich die Frage, ob er seinen eigenen Mitarbeitern die Teilnahme an den
Versorgungseinrichtungen des Caritasverbandes anbieten sollte oder sogar musste.
Durch Vorstandsbeschluss vom 29.01.1966 erklärte der Vorstand des Be-klagten die
Zahlung einer zusätzlichen Rente durch die J1xxxx-G2xxxxxxxxxx für verbindlich. Unter
Hinweis auf die eigene bestehende Versorgung beantragte der Beklagte am 24.02.1966
bei der "Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission" des Deutschen Caritasver-bandes
4
erfolgreich die Anerkennung der Versorgungshilfe als gleichwertige Ersatzeinrich-
tung im Sinne der Caritas-Versorgungsordnung. Mit Schreiben vorn 07.12.1966 (Abl. Bl.
91 GA) wies der Beklagte seine Mitarbeiter auf die entstandene Situation, die
Verbindlichkeit des Anspruchs auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und
das Wahlrecht zwischen der eigenen Versorgung bei der Beklagten und der Selbsthilfe
des Caritasverbandes hin. Die Mitarbeiter, die eine Versicherung bei der Selbsthilfe
vorzogen, wurden gebeten, dies der Zentrale des Beklagten bis zum 28.12.1966
mitzuteilen. Eine solche Mitteilung erfolgte durch den Erblasser nicht.
5
Im Jahre 1972 wurden die Regeln der betrieblichen Zusatzrente des Beklagten in einer
schriftlichen Versorgungsordnung niedergelegt (keine Vorlage trotz Aufforderung im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2004). Eine Neufassung der
Versorgungsordnung der J1xxxx-G2xxxxxxxxxx e.V. wurde im Jahre 1980 niedergelegt
(Abl. Bl. 6 - 11 GA). Die Versorgungsordnungen wurden gegenüber den Mitarbeitern
nicht bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 06.04.1984 wurde dem Erblasser von dem
Verwaltungsdirektor des Beklagten aus der Zentrale des Beklagten in K2xx ein
Anspruch auf Zusatzversorgung nach der Versorgungsordnung bestätigt (Abl. Bl. 5 GA).
Am 16.12.1996 verstarb der Erblasser.
6
Der Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 01.01.1997 ein Witwengeld in Höhe von 60
% des fiktiven Ruhegehaltes ihres verstorbenen Ehemanns nach § 9 der
Versorgungsordnung vom 13.06.1980 abzüglich der von der Klägerin bezogenen BfA-
Rente sowie einer weiteren sog. luxemburgischen Rente. Der Beklagte begrenzte bei
der Berechnung des Witwengelds allerdings das fiktive Ruhegehalt des verstorbenen
Ehemanns auf die Nettobezüge vergleichbarer aktiver Mitarbeiter (sog.
Nettooberbegrenzung). Hierüber unterrichtete der Beklagte die Klägerin mit Schreiben
vom 20.08.1997 (Abl. Bl. 61 GA). Mit Schreiben vom 13.07.2000 (Abl. Bl. 96 GA) und
15.03.2001 (Abl. Bl. 194 GA) wandte sich die Klägerin wegen des Witwengelds an den
Beklagten.
7
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung von Witwengeld ab dem
01.01.1997 (vgl. Forderungsaufstellung S. 7 f. des Schriftsatzes vom 06.01.2003 - Bl.
124 f. GA) sowie die Zahlung eines höheren Witwengeldes als zukünftige Leistung.
8
Die Klägerin hat vorgetragen:
9
Sie habe einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Witwengeld nach der
Versorgungs-ordnung des Beklagten für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1974 bei dem
Beklagten eingetre-ten seien. Die Witwenrente unterliege keiner Nettooberbegrenzung.
Die Klageforderungen seien nicht verwirkt.
10
Die Klägerin hat beantragt,
11
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.124,40 Euro nebst jeweils 4 %
Zinsen aus 680,92 Euro seit dem 01.07.1997, 199,42 Euro seit dem
01.09.1997, 99,70 Euro seit dem 01.10.1997, 299,04 Euro seit dem
01.01.1998, 123,85 Euro seit dem 01.02.1998, 123.85 Euro seit dem
01.03.1998, 123,84 Euro seit dem 01.04.1998, 123.86 Euro seit dem
01.05.1998, 123,84 Euro seit dem 01.06.1998, 123,83 Euro seit dem
01.07.1998, 120,08 Euro seit dem 01.08.1998, 120,08 Euro seit dem
12
01.09.1998, 360,27 Euro seit dem 01.12.1998, 119.69 Euro seit dem
01.01.1999, 93,39 Euro seit dem 01.02.1999, 278,63 Euro seit dem
01.05.1999, 282,34 Euro seit dem 01.07.1999, 261,06 Euro seit dem
01.09.1999, 524,00 Euro seit dem 01.01.2000, 492,50 Euro seit dein
01.06.2000, 97,75 Euro seit dem 01.07.2000, sowie jeweils Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus
92,56 Euro seit dem 01.08.2000, 513,92 Euro seit dem 01.12.2000,
127,52 Euro seit dem 01.01.2001, 293,38 Euro seit dem 01.03.2001,
583,60 Euro seit dem 01.07.2001, 258,52 Euro seit dem 01.09.2001,
493,20 Euro seit dem 01.12.2001, 166,96 Euro seit dem 01.01.2002,
834.70 Euro seit dem 01.06.2002, 157,52 Euro seit dem 01.07.2002,
830,58 Euro seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 01.01.2003 Witwengeld zu
zahlen in Höhe von 60 % der pensionsfähigen Bezüge ihres verstorbenen
Ehemanns J3xxxxxx W2xxxxx, vermindert um die ihr jeweils gezahlte
Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie
vermindert um die Luxemburger Rente.
13
Der Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Der Beklagte hat vorgetragen:
16
Es sei zweifelhaft, ob der Klägerin aus der Versorgungsordnung vom 13.06.1980
Ansprüche zustehen. Jedenfalls sei die Regelung zur Nettooberbegrenzung
anzuwenden. Die Versorgungsraten seien korrekt ermittelt worden (vgl. Berechnungen
als Anlage zum Schriftsatz vom 18.02.2003 (Bl. 167 - 170 GA)).
17
Das Arbeitsgericht Arnsberg hat Klage wegen der Rückstände mit Urteil vom
06.05.2003 - 3 Ca 808/02 - im Umfang von 7.535,07 EUR stattgegeben. Es hat ausge-
führt, der dem Anspruch auf Witwenversorgung zugrunde liegende Anspruch des
Erblas- sers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beruhe auf einer
individualvertragli-chen Versorgungszusage bzw. auf betrieblicher Übung. Der
Versorgungsanspruch der Klä-gerin richte sich nach der Versorgungsordnung vom
13.06.1980. Bei der Berechnung des Witwengeldes komme keine Nettooberbegrenzung
zur Anwendung. Hierfür fehle eine Grundlage in der Versorgungszusage. Später habe
der Beklagte eine solche Begrenzung nicht einseitig einführen können. Der Anspruch
auf die Klageforderungen sei nicht verwirkt, denn es fehle am Umstandsmoment; er sei
auch nicht verfallen. Die Klage auf künftige Leistungen sei wegen unbestimmten
Antrags unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren
Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.
18
Das Urteil ist am 28.05.2003 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am
25.06.2003 eingelegte und mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 11.08.2003 - am 06.08.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründete Berufung. Das Urteil ist am 28.05.2003 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 30.06.2003 eingelegte und mit dem am 28.07.2003 bei
dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
19
wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vortrags zur Sach-
und Rechtslage gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils. trägt
ergänzend vor: Die "Versorgungsordnung" von 1972 sei nur eine interne
Verwaltungsanweisung, die in den Betrieben nicht vollständig umgesetzt worden sei.
Ohne Berücksichtigung der Nettoobergrenze liege eine planwidrige Überversorgung
vor. Dies widerspreche der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis in den Betrieben.
20
beantragt,
21
1. das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22
2. die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
23
beantragt,
24
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.05.2003, Aktenzeichen
3 Ca 808/02 O teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an
sie 1.767,76 EUR nebst 4 % Zinsen aus jeweils 24,55 EUR seit dem
01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997, 01.06.1997, 01.07.1997,
01.08.1997, 01.09.1997, 01.10.1997, 01.11.1997, 01.12.1997, 01.01.1998,
01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998,
01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998, 01.12.1998, 01.01.1999,
01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999,
01.08.1999, 01.10.1999, 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000,
01.03.2000, 01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000 sowie aus
jeweils 24,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.08.2000, 01.09.2000,
01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001, 01.02.2001, 01.03.2001,
01.04.2001, 01.05.2001, 01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001, 01.09.2001,
01.10.2001, 01.11.2001, 01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002, 01.03.2002,
01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002,
01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003.
25
2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
26
wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vortrags zur Sach-
und Rechtslage gegen den die Rückstände betreffenden klageabweisenden Teil des
erstinstanzlichen Urteils und verfolgt insoweit ihre Klage weiter. Sie trägt vor, das
Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Lediglich bei der Ermittlung der
Klageforderung sei dem Arbeitsgericht ein Fehler unterlaufen, denn sie habe in ihren
Berechnungen bereits einen monatlichen Abzug von 48,00 DM bzw. 24,55 EUR
berücksichtigt gehabt.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen
in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die Berufungen sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher
30
Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §
66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6
S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie haben in der Sache Erfolg.
I. Die Klage ist nur zum Teil begründet.
31
Zu hat das Arbeitsgericht der Klage im gegebenen Umfang stattgegeben und im
Übrigen abgewiesen.
32
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Witwenrente nach § 9 Abs. 1 S. 1 der
Versorgungsordnung vom 13.06.1980 in Verbindung mit § 328 Abs. 1 BGB zu. Der
Versorgungsanspruch beruht auf der eine Versorgungsanwartschaft bestätigenden
Vereinbarung vom 06.04.1984.
33
1.1. Bereits mit der Einstellung zum 01.04.1965 wurde dem Erblasser eine
Versorgungszusage erteilt, wie Nr. 4. g) des erst im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 11.05.2004 vorgelegten Arbeitsvertrags vom 22.02.1965 (Abl. Bl. 372 - 374 GA)
ausweist. Dahinstehen kann, ob diese Zusage durch Nichtausfüllen und Ausstreichen
von Leerfeldern unter Nr. 4.g) des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26.03.1966
aufgehoben wurde, denn durch das an alle Mitarbeiter gerichtete Schreiben vom
07.12.1966 erhielt der Erblasser im Wege der Gesamtzusage ein verbindliches
Versorgungsversprechen nach Maßgabe der in dem Schreiben auf Seite 2 unter 1 a)
und b) genannten Bedingungen. Die Annahme des Antrags erfolgte nach § 151 BGB im
Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Erklärung zur Wahl der "Selbsthilfe" bis zum
28.12.1966.
34
1.2. Die Versorgungsabrede wurde 1972 durch betriebliche Übung (konkludente
Gesamtzusage - vgl. Reinecke, BB 2004, 1625) dahin geändert, dass sich die
Versorgung nunmehr nach der Versorgungsordnung 1972 richtete.
35
1.2.1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als
Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG aF;
§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF). Unter einer betrieblichen Übung versteht man die
regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen
seine Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine
Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers, das als
seine Willenserklärung zu werten ist, die von den Arbeitnehmern stillschweigend (§ 151
BGB) angenommen worden ist, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich
gewordene Leistung oder Vergünstigung (BAG 24.03.1993 - 5 AZR 16/92; BAG
23.06.1988 - 6 AZR 137/86).
36
1.2.2. Die Versorgungsordnung 1972 wurde nach dem Vortrag der Klägerin im Betrieb
um-gesetzt. Hierfür spricht auch eine Vermutung. Es darf angenommen werden, dass
vom Vor-stand des Beklagten autorisierte Ordnungen befolgt wurden. Die
Versorgungsordnung 1972 wurde zudem dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen vorgelegt und von diesem genehmigt. Auch dies spricht für die
Verbindlichkeit und betriebliche Um-setzung der Versorgungsordnung. Mit Schriftsatz
vom 24.10.2002 hat der Beklagte vorge-tragen, die Versorgungsordnung sei als interne
Anweisung aufgestellt und von den Einrich-tungen entsprechend umgesetzt worden.
Auch in dem von dem Beklagten vorgelegten Gutachten von Rechtsanwalt D3. M1xx
vom 03.09.1999 ist davon die Rede, die Versor-gungsordnung sei interne Regelung
37
geblieben, die den Versorgungsleistungen zugrunde gelegt worden seien.
1.2.3. Damit wurde durch gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Beklagten, das
den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche
auf eine Leistung zu begründen, weil die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des
Beklagten schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig bzw. auch ihnen
werde im Versorgungsfall die Leistung gewährt (vgl. zur Definition nur BAG 29.04.2003 -
3 AZR 247/02), der Versorgungsanspruch modifiziert. Die verpflichtende Wirkung einer
betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die unter ihrer
Geltung in dem Betrieb gearbeitet haben. Das war bei dem Erblasser der Fall. Solche
Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung nach ihrem Ausscheiden bei
Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 29.04.2003 - 3 AZR 247/02). Ohne
Bedeutung ist, ob der Beklagte durch die Versorgungsordnung 1972 nur eine
Verwaltungsanweisung erteilte und keine bindende Wirkung herbeiführen wollte. Wenn
für die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung ein "Verpflichtungswille" des
Arbeitgebers vorausgesetzt wird, so bedeutet dies nur, dass der Arbeitgeber den
objektiven Tatbestand einer betrieblichen Handhabung wissentlich gesetzt haben muss.
Der Arbeitgeber braucht nicht zu wissen, dass sich aus diesem Tatbestand für ihn eine
Dauerbindung ergibt, oder gar diese Dauerbindung gewollt zu haben (BAG 05.02.1971 -
3 AZR 28/70). Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch zugunsten
eines solchen Arbeitnehmers ein, der zwar unter der Geltung der Übung schon in dem
Betrieb gearbeitet, selbst jedoch die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die
nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte (BAG 05.02.1971 - 3
AZR 28/70). Ohne Bedeutung ist, ob der Erblasser konkret von der Versorgungsordnung
1972 Kenntnis erlangte. Eine Versorgungspraxis wird regelmäßig im Betrieb bekannt
(BAG 18.05.1968 - 5 AZR 400/67; BAG 31.05.1968 - 3 AZR 459/67; BAG 05.02.1971 - 3
AZR 28/70; BAG 31.05.1968 - 3 AZR 459/67). Auf die Kenntnis allein des Erblassers
kommt es wegen des kollektiven Charakters der betrieblichen Übung nicht an
(Reinecke, BB 2004, 1626).
38
1.3. Die Versorgungsabrede wurde entsprechend dem vorstehend rechtlich
Ausgeführten sodann 1980 durch betriebliche Übung dahin geändert, dass sich die
Versorgung nunmehr nach der Versorgungsordnung vom 13.06.1980 richtete.
39
1.3.1. Auch im Hinblick auf die Versorgungsordnung 1980 hat die Klägerin vorgetragen,
diese sei von dem Beklagten umgesetzt worden. Hierfür spricht ebenfalls eine
Vermutung und auch das Schreiben vom 06.04.1984.
40
1.3.2. Soweit der Beklagte die Umsetzung der Versorgungsordnung 1980 bestreitet, ist
sein Vortrag unsubstanziiert.
41
Mit Schriftsatz vom 03.11.2003 hat der Beklagte vorgetragen, die Versorgungsordnung
1980 sei "ein rein internes Papier der Verwaltung", welches "Anhaltspunkte für die
Handhabung der Versorgungszusage enthalten habe, aber zu keinem Zeitpunkt strikt
einzuhalten war oder gar eingehalten worden ist". Es seien Versorgungsordnungen
"entwickelt" worden, die jedoch nicht in der Wirklichkeit Anwendung gefunden hätten.
42
Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, in welchen konkreten Fällen im Hinblick auf welche
MitarbeiterInnen denn von welcher Regelung der Versorgungsordnung abgewichen
wurde.
43
1.4. Der Versorgungsanspruch nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1980 wurde
durch Bestätigungsvertrag vom 06.04.1984 verbindlich festgeschrieben.
44
1.4.1. Die rechtliche Möglichkeit eines Feststellungs- oder Bestätigungsvertrags ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, folgt aber aus der
Vertragsfreiheit und ist in der Rechtsprechung jedenfalls hinsichtlich des
deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnisvertrages anerkannt. Sein Zweck
besteht darin, ein Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten
Beziehungen einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es insoweit
endgültig festzulegen (BGH 10.01.1984 - VI ZR 64/82; BGH 09.07.1986 - VIII ZR
232/85). Freilich rechtfertigt nicht jedes Eingehen auf ein von der Gegenseite
behauptetes Recht schon die Annahme eines Feststellungsvertrages. Erforderlich ist
vielmehr ein nach den Umständen erkennbarer Rechtsbindungswille des Erklärenden.
45
1.4.2. Die Bestätigungserklärung des Beklagten mit Schreiben vom 06.04.1984 durfte
der Erblasser als Antrag auf Abschluss eines Bestätigungsvertrags verstehen. Dieser
ergibt sich hier aus den Umständen. Der Erblasser hatte wegen einer als unsicher
empfundenen Rechtslage eine Erklärung des Beklagten erbeten. Es ging um eine für
die Zukunftsplanung wesentliche Vertragsfrage, nämlich um das Ob und den Inhalt einer
Versorgungsanwartschaft. Der Beklagte erteilte nicht nur eine Auskunft (zB. "unseres
Wissens nach ...", "nach unserer Meinung"), sondern gab eine Bestätigungserklärung
ab. Bereits dies deutet auf eine Willenserklärung hin. Hinzu kommt die Aufforderung, die
Mitteilung als Anlage zum Dienstvertrag zu nehmen. Dadurch wurde der
rechtsgeschäftliche Charakter der Erklärung verdeutlicht. Die Erklärung sollte den
Arbeitsvertrag ergänzen. Die Annahme des Antrags erfolgte nach § 151 BGB.
46
Die Bestätigungserklärung stammt von dem damaligen Verwaltungsdirektor des
Beklagten. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte dieser Vertretungsmacht. Dem ist der
Beklagte nicht
47
substanziiert entgegengetreten. Es fehlt an einem Vortrag zum Umfang der
Vertretungsmacht des Verwaltungsdirektors. Der Vortrag, wonach sonstige
arbeitsrechtliche Erklärungen vom Vorstand stammten, lässt nicht erkennen, dass der
Verwaltungsdirektor keine Vertretungsmacht hatte.
48
1.4.3. Die Bestätigung bezog sich nach dem Empfängerhorizont auf die
Versorgungsordnung 1980. Der Erblasser konnte die Bestätigung nur dahin verstehen,
dass diese eine Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der zuletzt vom Vorstand
eingeführten und betriebsüblich gehandhabten Versorgungsordnung betreffen würde.
49
2. Der rechtswirksamen Begründung, Änderung und Bestätigung der
Versorgungsabrede steht nicht die Schriftformklausel nach Nr. 7 S. 2 der Arbeitsverträge
vom 22.02.1965 bzw. 26.03.1966 entgegen. Zum Einen genügt der Bestätigungsvertrag
der Schriftformklausel, denn die Bestätigung vom 06.04.1984 legt die Vereinbarung
schriftlich fest unter Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag. Zum Anderen konnten die
Vertragsparteien das für spätere Vereinbarungen vereinbarte Schriftformerfordernis
jederzeit aufheben. Das konnte auch stillschweigend geschehen und war sogar dann
möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform
überhaupt nicht gedacht haben (BAG 28.10.1987 - 5 AZR 518/85; BAG 04.06.1963 - 5
AZR 16/63; BAG 16.08.1983 - 3 AZR 34/81; BGH 26.11.1964 - VII ZR 111/63). Weiter
konnte auch ein vereinbartes Schriftformerfordernis durch eine formfreie betriebliche
50
Übung abbedungen werden (BAG 28.10.1987 - 5 AZR 518/85).
3. Die Versorgungsabrede nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1980 wurde nicht
durch abändernde Gesamtzusage, betriebliche Übung oder Änderungsvertrag durch
Einführung einer Nettoobergrenze zu Lasten des Erblassers geändert.
51
3.1. Für eine abändernde Gesamtzusage fehlt es am Vortrag des Beklagten zum
Tatbestand und Inhalt einer die Änderung verlautbarenden Erklärung.
52
3.2. Für eine abändernde betriebliche Übung mangelt es bereits an der konkreten
Darlegung eines gleichförmigen und wiederholten Verhaltens.
53
3.2.1. Die Klägerin hat vorgetragen, die Nettoobergrenze sei vom Personalleiter wahllos
eingeführt und nicht einheitlich angewendet worden. Er habe nur in Ausnahmefällen
eine Nettoobergrenze eingeführt. In anderen Fällen (zB. bei den Mitarbeitern N1xxxxxxx,
L2xx-xxxx, L3xxxxx, S4xxxxx, W3xxxxxxx, V4xx und der Ehefrau des Mitarbeiters
S5xxxxxxx) würden ungekürzte Versorgungsraten gezahlt.
54
3.2.2. Dem ist der Beklagte unsubstanziiert und auch widersprüchlich und damit mit
unschlüssigem Vortrag entgegengetreten (vgl. zum widersprüchlichen als
unschlüssigen Vortrag BAG 12.06.2002 - 4 AZR 491/01; BAG 12.06.2002 - 430/01; BAG
12.06.2002 - 461/01; LAG Köln 11.07.1997 - 11 Sa 1071/96).
55
Mit Schriftsatz vom 03.11.2003 trägt der Beklagte vor, § 7 der Versorgungsordnung 1980
habe zwar Anwendung gefunden, sei aber durch die Einführung der Begrenzung auf die
Höhe des Nettogehaltes aus der aktiven Zeit des entsprechenden Mitarbeiters begrenzt
worden. Es liege eine einheitliche Handhabung der Berechnung des Ruhegeldes vor.
Auch in den von der Klägerin genannten Fällen sei dies gleichermaßen gehandhabt
worden. Mit Schriftsatz vom 03.05.2004 trägt der Beklagte sodann vor, die
Überversorgung des Mitarbeiters N1xxxxxxx sei erst später festgestellt worden. Derzeit
würden sämtliche Fälle der bereits in Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter
mit vergleichbarer Versorgungszusage im Hinblick auf eine Überschreitung der
Nettoobergrenze untersucht. Es würden aber näher bezeichnete Grundsätze gelten, zu
denen die Regelung zähle: "Das Ruhegeld soll den Lebensstandard des Empfängers
nach Beendigung seines aktiven Arbeitslebens absichern. Die Gesamtversorgung soll
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr
betragen als die Nettobezüge eines vergleichbaren (aktiven) Mitarbeiters."
56
Aus diesem Vortrag wird nicht deutlich, ab wann und in welchen Fällen die
Versorgungspraxis wie geändert wurde, abgesehen davon, ob eine stillschweigende
Änderung der Versorgungspraxis zur Änderung der Versorgungsanwartschaften und
Versorgungsansprüche führen konnte und des Weiteren, ob es insoweit der Mitwirkung
der Mitarbeitervertretung bedurfte. Es ist von einer einheitlichen Praxis und dann - im
Widerspruch dazu - davon die Rede, die Praxis müsse erst einmal überprüft werden.
Obwohl der vorliegende Rechtsstreit seit dem 19.06.2002 anhängig sei, könne hierzu
noch nicht abschließend Stellung genommen werden.
57
3.2.3. Auf einen Änderungsvertrag beruft sich der Beklagte nicht.
58
4. Der von dem Beklagten in Anspruch genommene Wegfall der Geschäftsgrundlage
wegen planwidriger Überversorgung führt nicht zur Geltung einer Nettoobergrenze.
59
4.1. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein
Anpassungsrecht (Widerrufsrecht) des Arbeitgebers aus (BAG 28.07.1998 - 3 AZR
74/98; BAG 23.09.1997 - 3 ABR 85/96; BAG GS 16.09.1986 - GS 1/82). Eine
Verhandlungspflicht mit den einzelnen Arbeitnehmern widerspräche dem Inhalt und der
Bedeutung der Gesamt-usage bzw. der betrieblichen Übung (als konkludenter
Gesamtzusage). Diese sind auf
60
eine einheitliche Regelung für einen bestimmten Personenkreis gerichtet. Da
verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen (z.B. andere
Bruttogesamtversorgungsobergrenzen, mehr oder weniger pauschalierte oder
einzelfallbezogene Nettoversorgungsobergrenzen), bedarf es einer rechtsgestaltenden
Entscheidung. Sie ist dem Arbeitgeber vorbehalten, weil er die Regelung für die
freiwillige Versorgungsleistung geschaffen und nicht mit den einzelnen Arbeitnehmern
ausgehandelt hat. Bei der Aufstellung der neuen Verteilungsgrundsätze muss er jedoch
das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beachten
(BAG 28.07.1998 - 3 AZR 74/98; BAG GS 16.09.1986 - GS 1/82; BAG 23.09.1997 - 3
ABR 85/96). Ob Entsprechendes für die Beachtung der Mitarbeitervertretung gilt, kann
dahinstehen, weil es im Streitfall schon an einem Widerruf fehlt.
61
4.2. Im Streitfall kann dahinstehen, ob ein Fall planwidriger Überversorgung vorliegt.
Von dem Beklagten ist bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2004
nicht im Einzelnen vorgetragen worden, wann ein Widerruf wegen planwidriger
Überversorgung wem gegenüber auf welche Weise erklärt wurde.
62
4.3. Auf Vorhalt des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
11.05.2004, weshalb die angebliche neue Versorgungspraxis nicht in einer neuen
Versorgungsordnung festgehalten, mit der Mitarbeitervertretung abgestimmt und den
Betroffenen kundgetan worden sei, ist der Kammer S. 10 der Versorgungsordnung vom
06.12.1999 (Abl. Bl. 380 - 396 GA) zur Einsicht vorgelegt worden. Der Vorsitzende hat
die Fertigung von Ablichtungen der Versorgungsordnung angeordnet und sich in die
Zwischenberatung begeben. Der Protokollführerin ist zunächst nur S. 10 der
Versorgungsordnung ausgehändigt worden. Auf erneute Aufforderung des Vorsitzenden
ist die gesamte Versorgungsordnung zur Akte gereicht worden. Nach der
Zwischenberatung ist dem Beklagten § 19 der neuen Versorgungsordnung vorgehalten
worden, in dem es lautet:
63
"§ 19 Inkrafttreten
64
Diese Versorgungsordnung tritt mit Unterzeichnung durch den Vorstand
der J1xxxx-G2xxxxxxxxxx in Kraft. Sie gilt für alle Versorgungsfälle, die
nach dem Inkrafttreten eintreten und ersetzt insoweit alle bisherigen
Fassungen."
65
Auf Nachfragen hat der Personalleiter des Beklagten erklärt, die Versorgungsordnung
sei vom Vorstand im Dezember 1999 beschlossen worden und im Jahr 2000 in Kraft
getreten.
66
Nach Maßgabe von § 19 S. 2 iVm. § 7 Nr. (8) der neuen Versorgungsordnung greift die
Nettoobergrenze erst für Versorgungsfälle, die ab dem Jahr 2000 eingetreten sind, damit
nicht für die Klägerin.
67
5. Die Klageforderungen wurden vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelt. Das Arbeits-
gericht hat das Prozessergebnis ausführlich und rechtlich zutreffend begründet. Die
Beru-fungskammer verweist auf die zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung der Klägerin gibt zu
folgenden Ergänzungen An-lass: Das Arbeitsgericht hat die pensionsfähigen Bezüge
nach §§ 7 (1), 6 (1) Versorgungsordnung 1980 aus den Angaben des Beklagten
übernommen, weil es an einer substanziierten Angabe der Klägerin zu höheren
Beträgen fehlt. Sodann hat das Arbeitsgericht die Höhe der Witwenrente nach § 9 (2)
der Versorgungsordnung 1980 bestimmt (60% von 72%). Im nächsten Rechenschritt
sind nach § 7 (3) der Versorgungsordnung 1980 die tatsächlichen anderweitigen
Rentenleistungen (Rente BfA und sog. Rente Luxemburg) abgezogen worden. Im
letzten Rechenschritt sind die tatsächlichen Leistungen des Beklagten abgesetzt
worden. Hierbei sind im Zweifelsfall die von der Klägerin angesetzten (niedrigeren)
Werte berücksichtigt worden. Es ist nicht ersichtlich und auf Nachfrage auch im Termin
zur mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, weshalb in dieser gerichtlichen
Berechnung ein Doppelabzug der sog. Luxemburgrente erfolgt sein soll. Insoweit ist im
Schriftsatz vom 06.01.2003 davon die Rede, der Beklagte habe die sog.
Luxemburgrente von Beginn an in Höhe von 48,02 DM berücksichtigt. Dies wird jedoch
nicht erläutert (in welcher Position der Rechnung). In der Berufungsbegründung ist dann
davon die Rede, die Klägerin habe mit der Antragstellung einen Abzug von 48,02 DM
monatlich berücksichtigt. Dies wird ebenfalls nicht erläutert.
68
Damit liegt nur ein einmaliger Abzug der sog. Luxemburgrente vor. Sofern ein Vorab-
Abzug dieser Rente in nicht weiter aufgeschlüsselten Positionen der erläuterten
Berechnung erfolgt sein sollte, wäre dieses substanziiert vorzutragen gewesen.
69
6. Die Klageforderungen sind weder verwirkt noch verfallen, wie das Arbeitsgericht
zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird verwiesen.
70
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Kosten sind nach dem
Grad des jeweiligen Unterliegens zu verteilen gewesen.
71
III. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das
Berufungsgericht ist der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
gefolgt. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
72
Ziemann
Volkenrath
Koritzius
73