Urteil des LAG Hamm vom 05.03.2010

LArbG Hamm (betriebsrat, höhe, fahrtkosten, antragsteller, verzinsung, zentralbank, rechnung, geriatrie, beschwerde, durchführung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 18/09
Datum:
05.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 18/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 BV 38/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 41/10
Schlagworte:
Kostenerstattung; Rechtsanwaltskosten; Kosten; Rechtsanwalt;
Beschlussverfahren; Erforderlichkeit; Jugend- und
Auszubildendenvertretung
Normen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 78 a BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 – teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den
Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8 23,
23456 B2, aus den Rechnungen
a) vom 06.12.2007 – Nr. 7299A – in Höhe von 570,49 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.12.2007 und
b) vom 05.03.2008 – Nrn. 8084A, 8085A, 8086A und 8087A – in Höhe
von 1187,02 €, 1053,15 €, 1139,43 € und 1139,43 € nebst Zinsen in
Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.03.2008 freizustellen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
A.
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Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin streiten um die Verpflichtung zur Freistellung von
den Kosten der in fünf Verfahren für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (im
Folgenden kurz: JAV) tätig gewordenen Rechtsanwälte.
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Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D2 und L2 sowie eine Notfallambulanz und
Kinder- und Jugendpsychiatrie in B3 S9. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700
Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende.
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Im Juli 2007 strengte sie unter den Aktenzeichen 2 BV 51/07, 3 BV 52/07, 1 BV 53/07, 2
BV 45/07 und 3 BV 55/07 (ArbG Detmold) Beschlussverfahren ein, letztlich gemäß § 78
a BetrVG gerichtet auf die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der
JAV, die zu Gesundheits- und Krankenpflegern ausgebildet worden waren.
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In den inzwischen abgeschlossenen Verfahren wurde der Betriebsrat von den
Rechtsanwälten I1 und R5 vertreten, während die Rechtsanwälte W1 & W2 mit Sitz in
B2 u.a. aufgrund eines entsprechenden einstimmigen Beschlusses des Betriebsrates
vom 15.08.2007 als Bevollmächtigte der JAV auftraten. Diese hatte insoweit kurz zuvor
in ihrer Sitzungsniederschrift vom 02.08.2007 u.a. festgehalten:
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"Für die Mitglieder der JAV ist die Situation schwierig. Teilweise wird es so
dargestellt, dass die befristet beschäftigten MitarbeiterInnen im Pflegedienst
keine Vertragsverlängerung erhalten, da die JAV-Mitglieder übernommen
werden. Die befristet beschäftigten MitarbeiterInnen sind alle im Bereich der
Geriatrie eingesetzt, so dass bei deren Ausscheiden ein Aufrechterhalten des
Dienstplanes nicht mehr möglich ist. Sowohl Herr Dr. W3 als auch die Station
14 haben sich diesbezüglich schriftlich an den Betriebsrat gewandt. Der
Betriebsrat hat hierauf ebenfalls Herrn Dr. W3 sowie Sr. C1 S11 und Sr. M2 R6
angeschrieben und mitgeteilt, dass für die Personalplanung und den
Personaleinsatz die PDL verantwortlich ist. Letztendlich trägt der Arbeitgeber
die Verantwortung dafür, dass alle MitarbeiterInnen in einem Bereich eingesetzt
wurden. Auch die JAV-Mitglieder sollen alle nach dem Abschluss ihrer
Ausbildung wieder im Bereich der Geriatrie eingesetzt werden."
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Am 06.12.2007 und 05.03.2008 richteten die Rechtsanwälte W1 & W2
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insgesamt fünf Kostenrechnungen u.a. auch den Betriebsrat, und zwar über 592,98 €
einschließlich 22,49 € Fahrtkosten (Nr. 7299A – Bl. 10 f. d.A.), über 1.232,72 €
einschließlich 45,70 € Fahrtkosten (Nr. 8084A – Bl. 14 f. d.A.), über 1.076,-- €
einschließlich 22,85 € Fahrtkosten (Nr. 8085A – Bl. 18 f. d.A.) und über jeweils 1.139,43
€ (Nrn. 8086A und 8087A - Bl. 21 ff. d.A.).
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Nachdem sich die Arbeitgeberin in der Folgezeit weigerte, die Kosten zu übernehmen,
fasste – neben der JAV – der Betriebsrat mehrere Beschlüsse betreffend das
vorliegende Kostenverfahren und dessen Durchführung durch die Rechtsanwälte W1 &
W2, und zwar am 16.04.2008, 21.01. und 20.08.2009 sowie 13.01.2010. In der
letztgenannten Sitzung stimmte der vollzählig zusammengekommene Betriebsrat
einstimmig dafür (Bl. 317 ff. d.A.).
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Erforderlichkeit der anwaltlichen
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Vertretung der JAV ergebe sich bereits daraus, dass diese nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
zwingend beizuladen sei. Davon abgesehen habe der Ausgang der fünf Verfahren
gezeigt, dass die rechtlichen Begründungen der JAV und des Betriebsrates sich
ergänzt, jedoch nicht gedeckt hätten.
Soweit hier noch von Interesse, hat der Antragsteller zu 2) = Betriebsrat beantragt,
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1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner
Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 7299A vom 06.12.2007 gegenüber den
Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23, 23456 B2, in Höhe von 592,08 € nebst einer 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden
Verzinsung ab dem 21.12.2007 freizustellen,
2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner
Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8084A vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren
1.232,72 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen,
3. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner
Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8085A vom 05.03.2008 gegenüber den
Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23, 23456 B2, in Höhe von weiteren 1.076,-- €
nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 21.12.2007 freizustellen,
4. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner
Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8086A vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren
1.139,43 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen,
5. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner
Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8087A vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren
1.139,43 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Sie hat die Meinung vertreten, zur effektiven Vertretung der nicht widerstreitenden
Interessen von Betriebsrat und JAV habe es ausgereicht, dass eine
Rechtsanwaltskanzlei in den Verfahren nach § 78 a BetrVG aufgetreten sei.
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In jedem Fall bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, weil die JAV sich
einen vergleichbar sachkundigen und kompetenten Rechtsanwalt am Sitz des
Unternehmens oder des Arbeitsgerichts hätte nehmen können.
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Davon abgesehen werde die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Durchführung
des vorliegenden Verfahrens bestritten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.01.2009 die Anträge zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in Verfahren nach § 78 a BetrVG
verfolgten Betriebsrat und JAV grundsätzlich dasselbe Ziel, nämlich die Interessen der
JAV-Mitglieder wahrzunehmen. Deshalb könne die JAV nur dann einen eigenen
Verfahrensbevollmächtigten beanspruchen, wenn es tatsächlich zu einem
Interessenkonflikt mit dem Betriebsrat gekommen sei, wofür es hier keine Anhaltspunkte
gebe.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
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Er meint, es sei grundsätzlich nicht so, dass in Verfahren nach § 78 a BetrVG der
Betriebsrat und die JAV grundsätzlich dieselben Ziele verfolgten. Hier sei im Übrigen
vor Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Interessenkollision absehbar
gewesen, weil die Übernahme von fünf JAV-Mitgliedern im Widerstreit gestanden habe
zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge in der Geriatrie.
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Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 –
abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betriebsrat von den
Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23,
23456 B2, aus den Rechnungen
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a. vom 06.12.2007 – Nr. 7299A – in Höhe von 592,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 und
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b. vom 05.03.2008 – Nrn. 8084A, 8085A, 8086A und 8087A – in Höhe von 1.232,72
€, 1.076,-- €, 1.139,43 € und 1.139,43 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 freizustellen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass eine Interessenkollision zwischen Betriebsrat und JAV zu
keinem Zeitpunkt bestanden habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Betriebsrat im
Vorfeld erklärt habe, sich sowohl für die Interessen der JAV-Mitglieder als auch der
befristet beschäftigten Mitarbeiter einzusetzen.
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In jedem Fall sei es nicht erforderlich gewesen, vorliegend alle Kosten geltend zu
machen, weil man sich im Vorfeld bereit erklärt habe, ein "Pilotverfahren" zu führen und
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sich nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu richten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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B.
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Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist größtenteils begründet. Mit Ausnahme
der in drei Fällen geltend gemachten Fahrtkosten kann er von der Arbeitgeberin gemäß
§ 40 Abs. 1 BetrVG verlangen, von den Kosten gemäß den fünf Rechnungen der
Rechtsanwälte W1 & W2 vom 06.12.2007 und 05.03.2008 nebst Zinsen freigestellt zu
werden.
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I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 17.08.2005
– 7 ABR 56/04 – AP InsO § 55 Nr. 10; zust. z.B. GK-Weber, 9. Aufl., § 40 Rn. 95 m.w.N.)
hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG Honorarkosten eines Rechtsanwaltes
dann zu tragen, wenn der Betriebsrat die Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte. Die Freistellungspflicht entfällt immer
nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein aussichtlos
erscheint oder die Heranziehung eines Verfahrensbevollmächtigten
rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der
Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird.
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Für Konstellationen wie hier, wo es um die kostenauslösende Einschaltung von
Rechtsanwälten für die Vertretung der JAV in Verfahren nach § 78 a BetrVG geht, hat
die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm am 16.01.2009 (10 TaBV 37/08)
bereits zutreffend entschieden, dass ein entsprechender Beschluss, wie § 67 Abs. 2
BetrVG zeigt, ausschließlich vom Betriebsrat und nicht von der JAV stammen muss.
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Einen solchen Beschluss hat der Betriebsrat am 15.08.2007 einstimmig gefasst und sich
dabei innerhalb des ihm gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG eröffneten Beurteilungsspielraums
gehalten.
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Durch die gesetzliche Bestimmung des § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wonach in
Verfahren um die Begründung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds
der JAV diese zwingend zu beteiligen ist, soll die Kontinuität und Unabhängigkeit der
Arbeit in dem genannten Gremium sichergestellt werden (vgl. zuletzt BAG, 25.02.2009 –
7 ABR 61/07; 16.07.2008 – 7 ABR 13/07 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 50; Fitting, 25.
Aufl., § 78 a Rn. 1; GK/Oetker, a.a.O., § 78 Rn 1).
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Der ebenfalls zu beteiligende Betriebsrat kann demgegenüber andere, weitergehende
und ggf. auch konträre Interessen zu wahren haben, weil er gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG
das Wohl aller Arbeitnehmer und des gesamten Betriebs zu berücksichtigen hat.
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Dies macht die Konstellation in den konkret durchgeführten Verfahren nach § 78 a
BetrVG exemplarisch deutlich. So war es die maßgebliche Aufgabe der JAV und ihrer
Verfahrensbevollmächtigten, durch eine Weiterbeschäftigung der fünf Mitglieder für eine
kontinuierliche Fortführung der Arbeit in diesem betriebsverfassungsrechtlichen
Gremium zu sorgen. Demgegenüber stellte sich für den Betriebsrat zusätzlich die
Aufgabe, die Interessen der in der Geriatrie nur befristet beschäftigten Mitarbeiter in
seinen Abwägungsprozess einzubeziehen. Dass er dabei das Ziel anstrebte, für
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möglichst alle Arbeitnehmer eine Fortbeschäftigung zu erreichen, ist nachvollziehbar.
Wenn dies aber nicht zu erreichen gewesen wäre, hätte er bei seiner Meinungsfindung
maßgeblich den Hinweis des Chefarztes Dr. W3 einbeziehen müssen, in der Geriatrie
sei namentlich für die Durchführung von Abrechnungen entsprechend geschultes
Pflegepersonal vorzuhalten, was gegen die Übernahme von gerade erst ihre
Berufsausbildung abgeschlossenen Mitgliedern der JAV-Vertretung hätte sprechen
können.
Nach alledem konnte es der Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG unter
pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Einzelfallumstände bei der maßgeblichen
Beschlussfassung am 15.08.2007 für erforderlich halten, auch für die JAV
Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung spezifischer Eigeninteressen in den fünf
Beschlussverfahren zu betrauen.
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II. Allerdings hat der Betriebsrat die Grenzen des § 40 Abs. 1 BetrVG insoweit
überschritten, als er kein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der
Wahrnehmung der Interessen der JAV beauftragte und dadurch vermeidbare
Fahrtkosten entstanden sind. Denn es sind keine rechtlich maßgeblichen
Gesichtspunkte dafür ersichtlich, warum die in B2 ansässige Verfahrensbevollmächtigte,
die die JAV vertreten hat, eine über das normale Maß hinausgehende Kompetenz zur
Lösung der im Rahmen des § 78 a BetrVG aufgeworfenen Rechtsfragen besaß.
Deshalb hätte es zur sachkundigen Interessenvertretung ausgereicht, in L2 oder D2 ein
entsprechendes Anwaltsbüro zu beauftragen (vgl. BAG, 16.10.1986 – 6 ABR 2/85 –
BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67;
15.11.2000 – 7 ABR 24/00).
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Somit waren bei den Rechnungen Nr. 7299A, Nr. 8084A und Nr. 8085A Fahrtkosten in
Höhe von 18,90 €, 38,40 € und 19,20 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, in Abzug zu
bringen.
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III. Der Anspruch auf Freistellung von Zinsen ist ebenfalls gegeben, weil der Betriebsrat
durch die in den Kostenrechnungen erfolgten Fristsetzungen in Verzug geriet und damit
auch entsprechende Zinsen nach §§ 286, 288 BGB fällig geworden sind (vgl. BAG,
03.10.1978 – 6 ABR 102/76 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14).
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IV. Was schließlich den arbeitgeberseitigen Einwand angeht, man habe dem Betriebsrat
vergeblich die Durchführung eines Musterverfahrens betreffend die Kostenerstattung
vorgeschlagen, hat das keine Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung; dies
kann allenfalls Bedeutung haben für den Umfang der für dieses Verfahren zu tragenden
Kosten.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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