Urteil des LAG Hamm vom 31.01.2003

LArbG Hamm: freiwillige leistung, vergütung, zuwendung, lehrer, zukunft, arbeitsgericht, öffentlich, ausgleichszahlung, anstellungsvertrag, sozialplan

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1120/02
Datum:
31.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1120/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 6 Ca 4400/01
Schlagworte:
Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderzuwendung nach den
Grundsätzen der betrieblichen Übung; Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und § 612 a BGB.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wendling
sowie die ehrenamtlichen Richter Skock und Meyer, G.
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 19.06.2002 6 Ca 4400/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten um die Zahlung einer
Sonderzuwendung für das Jahr 2001.
1
Der Kläger ist seit dem 01.11.1976 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen
als hauptberuflicher Lehrer beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.11.1976,
den der Kläger mit der W2xxxxxxxxxxx B4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: W3x),
eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, geschlossen hat, heißt es unter anderem:
2
"§ 3
3
Die Vergütung des Herrn K1xxxxxxx wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen
Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen
Dienst gelten.
4
Herr K1xxxxxxx wird entsprechend des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) vom 23. Februar 1961 (MBl. NW: S. 375 f) in die Vergütungsgruppe II
a *) eingestuft. Die Grundvergütung wird nach den für vergleichbare
Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen im
Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
5
(...)
6
§ 7
7
Im übrigen gelten für diesen Arbeitsvertrag die Bestimmungen des BAT und
die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit diese
Bestimmungen für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst
maßgebend sind."
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 - 11
d.A. Bezug genommen. Die W3x war nicht tarifgebunden.
9
Mit Wirkung zum 01.01.1982 vereinbarte die W3x mit dem bei ihr gewählten
Gesamtbetriebsrat die Einführung eines neuen Vergütungssystems, das unter anderem
vorsah, dass mit den hauptberuflichen Lehrern künftig neben dem Anstellungsvertrag
ein Ergänzungsvertrag abzuschließen ist. Mit Datum vom 23.04.1986 schloss die W3x
mit dem Gesamtbetriebsrat eine ablösende Betriebsvereinbarung zur Regelung des
Vergütungssystems, in der es unter Ziffer 5 wie folgt heißt:
10
"5. Nebenleistungen
11
Neben dem Gehalt gemäß dem von W3x vorgegebenen Gehaltsrahmen
werden den Lehrern folgende Nebenleistungen gewährt:
12
5.1. Weihnachts- und Urlaubsgeld. W3x trifft jährlich eine Entscheidung
darüber, ob und in welcher Höhe entsprechende Leistungen gewährt werden.
Aus der Gewährung erwächst kein Rechtsanspruch für die Zukunft."
13
Mit Datum vom 31.03.1995 schloss der Kläger mit der D2x-Gesellschaft für L1xxx und
B1xxxxx mbH, der Rechtsnachfolgerin der W3x, einen Ergänzungsvertrag zu seinem
Anstellungsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält:
14
"§ 1
15
Unabhängig von der Einstufung in die Vergütungsgruppe nach § 3 des
Arbeitsvertrages als hauptberuflicher Lehrer erhält Herr K1xxxxxxx für die
Dauer seiner Tätigkeit als Schulabteilungsleiter monatliche
Gesamtbruttobezüge in der Höhe von z.Z.
16
10.100,00 DM (LR 70/5)
17
200,00 DM (Zulage)
18
10.300,00 DM
19
(in Worten zehntausenddreihundert), das monatlich nachträglich bargeldlos
gezahlt wird.
20
§ 2
21
Mit diesen Bezügen ist die gesamte Tätigkeit für die D2x, einschließlich der
höheren Anforderungen, die der Schulträger an die Lehrer stellt, abgegolten.
22
Als höhere Anforderungen gelten im wesentlichen:
23
1. Unterrichtserteilung über das verbindliche Maß hinaus (...)
24
2. (...)."
25
...
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergänzungsvertrages vom 31.03.1995 wird auf Bl.
42 ff. d.A. verwiesen.
27
Im Oktober 2000 kündigte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die genannte
Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986. In einem Sozialplan vom 20.10.2000 wurde den
Lehrkräften der Beklagten, die mit einer künftigen Vergütung nach dem BAT bzw.
öffentlich-rechtlichen Besoldungsvorschriften einverstanden waren, eine
Ausgleichszahlung zugesagt.
28
Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurden die Bildungsaktivitäten der R5x B1xxxxx GmbH
und der D2x Gesellschaft für L1xxx und B1xxxxx mbH bei der Beklagten dieses
Rechtsstreits zusammengeführt. Durch Übertragung des Bereichs "Bergbauliches
Schulwesen" auf die Beklagte ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege
des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. Im Zusammenhang
mit dem Betriebsübergang bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages an, der u.a. die Aufhebung des Ergänzungsvertrages zum Inhalt hat.
Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Gegen eine von der Beklagten mit dem
gleichen Ziel ausgesprochene Teilkündigung erhob der Kläger erfolgreich Klage.
29
Mit Wirkung zum 01.01.2001 erzielte die Beklagte mit zahlreichen bei ihr beschäftigten
Lehrkräften eine Vereinbarung über die Aufhebung des Ergänzungsvertrages. Diesen
Lehrkräften zahlte die Beklagte für 2001 eine Sonderzuwendung.
30
Mit Schreiben vom 23.11.2001 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
31
"Freiwillige Jahressonderzuwendung
32
Sehr geehrter Herr K1xxxxxxx,
33
mit Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass dieses Jahr die
Jahressonderzuwendung nicht zur Auszahlung gelangt. Die finanzielle
Situation unseres Unternehmens zwingt uns zu dieser Maßnahme.
34
Mit freundlichen Grüssen."
35
Hiergegen wendet der Kläger sich mit vorliegender Klage, die am 18.12.2001 beim
Arbeitsgericht Herne einging.
36
Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer
Sonderzuwendung. Durch den Anstellungsvertrag vom 26.11.1976 seien der BAT sowie
die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge und damit auch der TV-
Sonderzuwendung einbezogen worden. Im Ergänzungsvertrag vom 31.03.1995 seien
lediglich die monatlichen Gesamtbruttobezüge geregelt worden. Soweit es in § 2 des
Ergänzungsvertrages heiße, mit diesen Bezügen sei die gesamte Tätigkeit abgegolten,
könne sich dies nur auf die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen
beziehen. Bei der Sonderzuwendung sei dies nicht der Fall, da nach § 1 des TV-
Sonderzuwendung ein Anspruch hierauf auch dann bestehe, wenn etwa wegen
Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis nicht erbracht
werden müssten.
37
Die Streichung der Sonderzuwendung verstoße außerdem gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Diejenigen Lehrer, die die Aufhebung ihrer
Ergänzungsverträge akzeptiert hätten, hätten die Weihnachtszuwendung erhalten,
während diejenigen, die sich erfolgreich gegen die Kündigung der Ergänzungsverträge
gewehrt hätten, keine Zuwendung erhalten hätten. Der Teil der Lehrkräfte, der die
Aufhebung der Ergänzungsverträge akzeptiert habe, habe aber eine für 42 Monate
kapitalisierende Ausgleichsleistung im Hinblick auf die Differenzbeträge zwischen Alt-
und Neuvertrag erhalten. Die Neuvertragsinhaber seien durch die Ausgleichsleistung
finanziell mit den anderen Lehrkräften, für die weiter die Ergänzungsverträge gegolten
hätten, gleichgestellt worden. Insofern sei eine Differenzierung zwischen beiden
Gruppen nicht gerechtfertigt.
38
Außerdem habe die Beklagte 94, 5 % ihrer Personalkosten durch das Land NRW im
Wege der Refinanzierung erstattet bekommen. Zweckgebundene Subventionen
müssten entsprechend dem Zweck des Subventionsgebers verwendet werden. Ein
Arbeitgeber sei verpflichtet, zweckgebundene Gelder, die ihm als
Weihnachtszuwendung für die angestellten Lehrkräfte durch das Land NRW gezahlt
worden seien, auch im Außenverhältnis weiterzuleiten.
39
Der Kläger hat beantragt,
40
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.911,38 Euro brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit
dem 01.12.2001 zu zahlen.
41
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
43
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer
Sonderzuwendung für das Jahr 2001. Zwar bestimme der Anstellungsvertrag, dass die
Vergütung des Klägers nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet
werde, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten. Diese Regelung
sei jedoch durch den Ergänzungsvertrag abgelöst worden. Der Kläger habe im
Jahresdurchschnitt zumindest eine Vergütung in Höhe der Jahresvergütung einer
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vergleichbaren Lehrkraft im öffentlichen Dienst erhalten. Im Kalenderjahr 2001 habe der
Kläger eine Jahresvergütung in Höhe von insgesamt 137.240,00 DM brutto erhalten.
Demgegenüber habe die Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft im öffentlichen
Dienst im gleichen Jahr nur insgesamt 115.128,58 DM brutto betragen. Mit den ihm
gewährten Bezügen sei die gesamte Tätigkeit des Klägers abgegolten worden; etwaige
Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien nach den Bestimmungen des
Ergänzungsvertrages ausgeschlossen. Dementsprechend habe das
Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden. Die
Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 schreibe dies in Ziffer 5.1 im übrigen
ausdrücklich fest. Der Ergänzungsvertrag habe der individualrechtlichen Umsetzung
des in der Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 geregelten Gehaltssystems gedient.
Dabei habe die Betriebsvereinbarung ein vollständiges und geschlossenes
Gehaltssystem beinhaltet, neben dem keine weiteren Vergütungsansprüche der
Lehrkräfte nach den öffentlich-rechtlichen Vergütungsregelungen hätten bestehen
sollen. Der Kläger habe damit rechtswirksam ein gegenüber der nach den öffentlich-
rechtlichen Vergütungsregelungen zu berechnenden Vergütung insgesamt günstigeres
Gehaltssystem vereinbart. Dabei sei bislang dafür Sorge getragen worden, dass die
kalenderjährliche Vergütung des Klägers unter Einschluss sämtlicher
Vergütungsbestandteile höher gewesen sei als die Vergütung, die er bei Berechnung
der Bezüge nach den tariflichen Bestimmungen unter Einschluss eines Urlaubsgeldes
und einer Sonderzuwendung zu erhalten gehabt hätte.
Soweit sie, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen, in den vergangenen Jahren
eine Jahressonderzuwendung gezahlt habe, sei dies aufgrund der Regelung in Ziffer 5
der Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 erfolgt. In den Vorjahren sei jeweils eine
Entscheidung darüber getroffen worden, ob eine Jahressonderzuwendung als freiwillige
Leistung gewährt werde. Hierüber seien die Lehrkräfte informiert worden, wobei stets
auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen worden sei. Aufgrund der negativen
wirtschaftlichen Situation habe sie, die Beklagte, beschlossen, für das Jahr 2001 keine
freiwillige Jahressonderzuwendung zu leisten. Hiervon habe man auch bei sämtlichen
anderen Mitarbeitergruppen abgesehen. Soweit denjenigen Lehrkräften, deren
Ergänzungsverträge aufgehoben worden seien, eine Sonderzuwendung gezahlt worden
sei, sei sie hierzu nach den Bestimmungen des allein geltenden Anstellungsvertrages in
Verbindung mit dem TV-Zuwendung verpflichtet gewesen. Die nach dem Sozialplan
erfolgte Ausgleichszahlung hätten diese Lehrkräfte erhalten, weil ihnen - anders als dem
Kläger - keine Zulagen nach dem Ergänzungsvertrag mehr zustünden.
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Die Nichtgewährung des freiwilligen Weihnachtsgeldes habe nicht im Zusammenhang
mit einer vom Kläger gegen die Kündigung des Ergänzungsvertrages erhobenen Klage
gestanden. Sie, die Beklagte, habe aufgrund der negativen wirtschaftlichen Situation
lediglich von dem Freiwilligkeitsvorbehalt Gebrauch gemacht. Diese Maßnahme
beinhalte keine Maßregelung.
46
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die streitige Zuwendung im Hinblick auf die
Refinanzierungspraxis. Die Refinanzierungsvorschriften beanspruchten lediglich im
Verhältnis zwischen dem Ersatzschulträger und dem Land NRW Geltung. Das Land
NRW refinanziere die Personalkosten der Lehrkräfte nur, wenn die Bezüge der im
Ersatzschuldienst tätigen Lehrkräfte kalenderjährlich nicht geringer seien als die
Bezüge vergleichbarer Lehrkräfte im öffentlichen Dienst. Der Kläger habe
kalenderjährlich bislang eine höhere Vergütung erhalten, als ein vergleichbarer Lehrer
im öffentlichen Dienst. Damit habe der Kläger die refinanzierten Personalkosten,
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insbesondere auch die refinanzierte Jahressonderzuwendung in vollem Umfang
erhalten.
Durch Urteil vom 19.06.2002, das dem Kläger am 21.06.2002 zugestellt worden ist, hat
das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, die am 19.07.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am
08.08.2002 begründet worden ist.
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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung einer
Sonderzuwendung für das Jahr 2001. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
schließe der Ergänzungsvertrag Leistungen nach dem TV-Zuwendung nicht aus. Auch
dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.1998 - 9 AZR 568/97 - lasse sich dies
nicht entnehmen. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das erhöhte
Bruttomonatsgehalt sei die von der Beklagten abschließend geschuldete Gegenleistung
für die vom Kläger erbrachte Arbeit. Bei der in Rede stehenden Sonderzuwendung nach
Maßgabe des TV-Sonderzuwendung handele es sich jedoch nicht um die von der
Beklagten abschließend geschuldete Gegenleistung für die von ihm, dem Kläger,
erbrachte Leistung im Sinne des Urteils vom BAG vom 17.11.1998, sondern um
sogenannte Sozialbezüge. Sozialbezüge seien dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht
im Hinblick auf erbrachte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gezahlt würden.
Anknüpfungspunkt sei nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
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Soweit die Beklagte geltend mache, die Zahlung von Sonderzuwendungen in der
Vergangenheit habe stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden und einen
Anspruchstatbestand zugunsten der Lehrkräfte nicht begründen können, übersehe sie §
77 Abs. 3 BetrVG. Eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthalte der in Frage stehende
Tarifvertrag nicht. Wegen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 2 BetrVG sei die
Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 unbeachtlich. Es bleibe damit bei den
Regelungen des Tarifvertrages, der über die Einbeziehungsklausel Anwendung finde.
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Nach wie vor gehe er, der Kläger, von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus.
Auch eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB sei gegeben. Dies lege allein der
zeitliche Ablauf nahe.
51
Der Kläger beantragt,
52
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 19.06.2002 - 6 Ca
4400/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.911,38 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 01.12.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
54
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
55
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, entsprechend der für die
Finanzierung maßgeblichen Vorgaben des Ersatzschulfinanzgesetzes seien die
hauptberuflichen Lehrkräfte grundsätzlich als sogenannte Planstelleninhaber auf
Lebenszeit nach Maßgabe der für beamtete Lehrer geltenden Regelungen eingestellt
worden. Insbesondere sei in den Arbeitsverträgen vereinbart worden, dass die
Dienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet
56
würden, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Mit denjenigen Lehrern, die nicht
die für eine beamtenrechtliche Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besessen hätten
oder die die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten, seien - wie
mit dem Kläger - Arbeitsverträge geschlossen worden, in denen hinsichtlich der
Vergütung geregelt gewesen sei, dass sich diese nach Maßgabe der tariflichen
Bestimmungen errechne, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten.
Allerdings seien weder die W3x noch die D2x-Gesellschaft für L1xxx und B1xxxxx mbH
und sie, die Beklagte, tarifgebunden.
Neben den Arbeitsverträgen seien zunächst bis zum 31.12.1977 schriftliche
Zusatzvereinbarungen geschlossen worden, wonach den Lehrkräften zusätzlich zu den
Dienstbezügen nach dem Arbeitsvertrag eine nicht ruhegehaltsfähige monatliche
Zulage in Höhe von 25 % des individuellen Grundgehalts sowie Ortszuschlag gewährt
worden sei. Ab dem 01.01.1978 seien mit den Lehrkräften neben dem Arbeitsvertrag
schriftliche Ergänzungsverträge geschlossen worden, in denen unter anderem die
Zahlung einer höheren individuellen Vergütung aufgenommen worden sei. Mit Wirkung
zum 01.01.1982 sei mit dem Gesamtbetriebsrat durch Betriebsvereinbarung vom
29.01.1982 ein Vergütungssystem vereinbart worden. Unter dem 23.04.1986 sei dann
eine ablösende Betriebsvereinbarung geschlossen worden. Auch nach der neuen
Betriebsvereinbarung sei mit den hauptberuflichen Lehrern ein Ergänzungsvertrag zu
schließen.
57
Vor diesem Hintergrund sei mit dem Kläger neben dem Arbeitsvertrag vom 26.11.1976
unter dem 31.03.1995 ein Ergänzungsvertrag nach dem mit dem Betriebsrat
vereinbarten Muster geschlossen worden. Seit dem habe der Kläger - so auch im
Kalenderjahr 2001 - stets kalenderjährlich eine höhere Vergütung erhalten als ihm nach
dem Arbeitsvertrag bei Anwendung der tariflichen Regelungen unter Einschluss
sämtlicher Vergütungsbestandteile zugestanden hätte. Durch den Ergänzungsvertrag
sei die Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag jedenfalls insoweit abgelöst worden, als
der Kläger im Jahresdurchschnitt mindestens eine Vergütung in Höhe der Vergütung
einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft im öffentlichen Dienst erhalte. Dies habe das
Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 17.11.1998 - 9 AZR 568/97 -
zu einer Ergänzungsvereinbarung einer anderen Lehrkraft mit vergleichbaren
arbeitsvertraglichen Regelungen festgestellt.
58
Seit Abschluss des Ergänzungsvertrages habe der Kläger keine
Jahressonderzuwendung nach den tarifrechtlichen Vorschriften mehr erhalten. Soweit er
eine Jahressonderzuwendung bzw. ein Weihnachtsgeld erhalten habe, sei die Zahlung
stets freiwillig auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 29.01.1982 bzw.
23.04.1986 erfolgt. Dies sei dem Kläger aufgrund entsprechender Mitteilungen bekannt
gewesen. Aus der Gewährung sei kein Rechtsanspruch für die Zukunft erwachsen. Die
Mitteilungen über die Gewährung einer freiwilligen Jahressonderzuwendung hätten
stets einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten.
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Soweit der Kläger auf die Regelung des § 77 Abs. 3 BetrVG verweise, sei dies
unbeachtlich. Die arbeitsvertragliche Vergütungsregelung und Verweisung auf die
tarifvertragliche Vergütung werde nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986,
sondern durch den mit dem Kläger unter dem 31.03.1995 geschlossenen
Ergänzungsvertrag ausgeschlossen. Ebenso wie es den nicht tarifgebundenen Parteien
gestattet gewesen sei, die Geltung der tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag
zu vereinbaren, sei es ihnen unbenommen gewesen, die tarifvertraglichen Regelungen
60
durch den Ergänzungsvertrag ganz oder teilweise wieder auszuschließen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch kein Verstoß gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Sie, die Beklagte, habe
keinem Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern, insbesondere auch nicht den
Lehrkräften, ein freiwilliges Weihnachtsgeld oder eine freiwillige Jahressonderzahlung
gewährt. Soweit Jahressonderzahlungen erfolgt seien, habe es sich ausnahmslos nicht
um freiwillige Leistungen, sondern um Leistungen gehandelt, zu denen sie aufgrund
arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen verpflichtet gewesen sei.
61
Eine Ungleichbehandlung des Klägers liege auch nicht im Hinblick auf diejenigen
Lehrkräfte vor, die sich mit Wirkung zum 01.01.2001 mit einer Aufhebung des
Ergänzungsvertrages einverstanden erklärt hätten. Dies habe für die betroffenen
Lehrkräfte zur Folge gehabt, dass diese im Kalenderjahr 2001 eine Vergütung
ausschließlich nach Maßgabe der entsprechenden öffentlich-rechtlichen
Besoldungsregelungen bzw. Regelungen nach dem BAT erhalten hätten. Danach sei
sie, die Beklagte, verpflichtet gewesen, diesen Lehrkräften für das Jahr 2001 eine
Jahressonderzuwendung nach den genannten Regelungen zu gewähren. Aufgrund der
Aufhebung der Ergänzungsverträge erhielten diese Lehrkräfte - anders als der Kläger -
auch keine Zulagen gegenüber der öffentlich-rechtlichen Besoldung oder Vergütung
nach dem BAT mehr, so dass die kalenderjährliche Vergütung dieser Lehrkräfte
gegenüber der Vergütung des Klägers vergleichsweise geringer sei. Als
Nachteilsausgleich erhielten diese Lehrkräfte eine Ausgleichszahlung nach dem
Sozialplan vom 20.10.2000, die den Einkommensverlust für die Dauer von 42 Monaten
umfasse. Dem Kläger habe es freigestanden, das auch ihm unterbreitete Angebot auf
Aufhebung des Ergänzungsvertrages und Gewährung einer Ausgleichszahlung nach
dem Sozialplan anzunehmen. Dies habe der Kläger im Hinblick auf die damit auch
verbundenen Nachteile -Verlust der Zulagen - abgelehnt. Mit seiner Klage erstrebe der
Kläger eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber denjenigen Lehrkräften, die das
Angebot auf Aufhebung des Ergänzungsvertrages und den damit verbundenen Verlust
der Zulagen akzeptiert hätten.
62
Der Hinweis des Klägers auf die Refinanzierungspraxis könne zu keiner anderen
Beurteilung führen. Der Kläger habe auch im Kalenderjahr 2001 eine höhere Vergütung
als ein vergleichbarer Lehrer im öffentlichen Dienst erhalten. Damit habe der Kläger die
vom Land NRW refinanzierten Personalkosten, die rechnerisch auch die tarifrechtliche
Jahressonderzuwendung umfassten, erhalten.
63
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB liege ebenfalls nicht vor.
Die Streichung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes vor dem Hintergrund der negativen
wirtschaftlichen Situation stelle eine notwendige Maßnahme dar, die keinerlei
Maßregelung beinhalte. Die Nichtgewährung einer freiwilligen Jahressonderzahlung
habe nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger gegen die Kündigung des
Ergänzungsvertrages erhobenen Klage gestanden. Vor dem Hintergrund der von ihr
durchgeführten Rationalisierungsmaßnahmen sei es nicht vertretbar gewesen, einer
Reihe von Lehrkräften eine freiwillige Jahressonderzuwendung zu gewähren.
64
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
65
Entscheidungsgründe
66
I.
67
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
68
II.
69
Der Sache nach hat die Berufung indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Die erkennende Kammer folgt den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer
erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen
des Klägers kann die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht infrage
stellen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
70
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Zahlung
einer Jahressonderzuwendung nicht aus dem Anstellungsvertrag des Klägers in
Verbindung mit dem TV-Zuwendung herleiten lässt. Zwar regelt § 7 des
Arbeitsvertrages, dass die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und
ändernden Tarifverträge für diesen Arbeitsvertrag gelten, soweit diese Bestimmungen
für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend sind. Die
Entgeltbestimmungen des Anstellungsvertrages sind jedoch durch den sogenannten
Ergänzungsvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, jedenfalls insoweit
abgelöst, als der Kläger im Jahresdurchschnitt mindestens eine Vergütung in Höhe der
Jahresvergütung einer vergleichbaren Lehrkraft im öffentlichen Dienst erhält. Diese
Voraussetzungen sind im Falle des Klägers streitlos gegeben. Einzelvertragliche
Vereinbarungen der Parteien über das von der Beklagten geschuldete Entgelt in
Abweichung von den ursprünglich vereinbarten tariflichen Bestimmungen sind ohne
weiteres zulässig. Denn die Parteien sind unstreitig nicht tarifgebunden.
71
Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.11.1998 - 9 AZR 568/97 n.v. - zu
der im Streitfall gegebenen Vertragskonstellation wörtlich ausgeführt hat, schließen die
Entgeltregelungen in § 1 und § 2 des Ergänzungsvertrages unter dieser Voraussetzung
Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus (vgl. BAG, a.a.0., S. 8 unter b). Diesen
Ausführungen, die das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Klage eines Kollegen des
Klägers auf Zahlung von Weihnachtsgeld gemacht hat, schließt die erkennende
Kammer sich voll inhaltlich an. Hieraus folgt, dass der Kläger nach Abschluss des
Ergänzungsvertrages und Gewährung der erhöhten Bezüge, durch die die gesamte
Tätigkeit des Klägers abgegolten ist, keine weitergehenden Sonderleistungen von der
Beklagten beanspruchen konnte. Dementsprechend hat er in den vergangenen Jahren
auch keine Sonderzuwendung nach den tarifvertraglichen Vorschriften erhalten.
Vielmehr hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bei Zahlung der
Jahressonderzuwendung jeweils jährlich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um
eine freiwillige Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
72
2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zuwendung folgt nicht aus den
Grundsätzen der betrieblichen Übung. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin,
dass der von der Beklagten bei Zahlung der Zuwendung in der Vergangenheit jeweils
erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs hindert
(vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2000, 10 AZR 840/98 -, AP Nr. 223 zu § 611 BGB
Gratifikation zu II.1 b der Gründe). Der Hinweis der Beklagten bzw. ihrer
73
Rechtsvorgängerinnen auf die Freiwilligkeit der Leistung lässt ihr die Freiheit, jährlich
neu darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation
gezahlt werden soll. Hat die Beklagte damit unmissverständlich darauf hingewiesen,
dass aus den jeweiligen Zahlungen ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung für die
Zukunft nicht hergeleitet werden kann, so ist sie nicht gehindert, die Zahlung einer
Gratifikation ohne vorherige Ankündigung und ohne Bindung an § 315 BGB für die
Zukunft zu verweigern. Anders mag die Rechtslage bei einer Leistungszusage unter
Widerrufsvorbehalt zu beurteilen sein, um die es vorliegend aber nicht geht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht gehindert, die Zahlung einer
Zuwendung für die Zukunft unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der in der Vergangenheit
geleisteten Zahlungen zu verweigern. Auch wenn die Beklagte über viele Jahre eine
Sonderzuwendung gezahlt hat, obwohl sie hierzu angesichts der Regelungen des
Ergänzungsvertrages nicht verpflichtet war, kann hieraus keine Bindung für die Zukunft
hergeleitet werden. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen haben bei Zahlung
einer Zuwendung in der Vergangenheit jeweils erklärt, dass es sich hierbei um eine
freiwillige Zuwendung handelt, auf die ein Rechtsanspruch in der Zukunft nicht besteht.
Durch die jährliche Wiederholung des Freiwilligkeitsvorbehalts hat die Beklagte - für
den Kläger erkennbar - zu erkennen gegeben, dass sie insoweit eine rechtliche
Verpflichtung trotz langjähriger Zahlung nicht eingehen wollte. Ob anders zu
entscheiden ist, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt einmalig im Arbeitsvertrag erklärt und
anschließend über viele Jahre eine Sonderzuwendung ohne erneuten Hinweis auf die
Freiwilligkeit der jeweiligen Leistungen gezahlt wird, kann dahinstehen. Denn der
Kläger hat die streitigen Zahlungen jeweils jährlich unter Wiederholung des
Freiwilligkeitsvorbehalts erhalten.
74
3. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahreszuwendung ergibt sich auch nicht
in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wie bereits
ausgeführt wurde, konnte der Kläger nach Abschluss des sogenannten
Ergänzungsvertrages die Beklagte nicht mehr auf Zahlung einer
Jahressonderzuwendung in Anspruch nehmen. Bei den gleichwohl erfolgten Zahlungen
handelte es sich vielmehr um freiwillige Leistungen der Beklagten bzw. ihrer
Rechtsvorgängerinnen. Diejenigen Lehrer in den Schulen der Beklagten, für die der
Ergänzungsvertrag nicht mehr galt, hatten demgegenüber einen Anspruch auf die
streitige Leistung nach dem TV-Zuwendung. Denn für diese Lehrergruppe waren nach
Aufhebung des Ergänzungsvertrages die Bestimmungen des BAT und die diesen
ergänzenden und ändernden Tarifverträge bzw. die besoldungsrechtlichen
Bestimmungen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten, entsprechend den
Regelungen in den Arbeitsverträgen maßgebend. Die Beklagte war demnach
verpflichtet, diesen Lehrkräften eine Sonderzuwendung zu zahlen. Eine entsprechende
Verpflichtung bestand bei den Lehrkräften, für die der Ergänzungsvertrag weiter galt,
dagegen nicht. Beide Arbeitnehmergruppen sind damit nicht vergleichbar im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichbehandlung. Die Beklagte hat in
diesem Zusammenhang vorgetragen, sie habe an keinen Arbeitnehmer und keine
Arbeitnehmergruppe eine freiwillige Sonderzuwendung geleistet. Dem ist der Kläger
nicht entgegengetreten. Angesichts dessen ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich.
75
Der Hinweis des Klägers, diejenigen Lehrkräfte, welche die Aufhebung ihrer
Ergänzungsverträge akzeptiert hätten, hätten eine kapitalisierte Ausgleichszahlung
erhalten, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die erkennende
76
Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden
Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
4. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Anhaltspunkte für eine Maßregelung im
Sinne des § 612 a BGB nicht ersichtlich. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die
streitgegenständliche Zuwendung. Demgegenüber war die Beklagte denjenigen
Lehrkräften gegenüber, die einer Aufhebung des Ergänzungsvertrages zugestimmt
hatten, gemäß den Regelungen im Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen
des TV-Zuwendung zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet. Die unterschiedliche
Behandlung der Lehrkräfte beruht also darauf, dass jeweils unterschiedliche
Vertragskonstellationen gegeben sind, denen die Beklagte Rechnung tragen musste.
Hätte der Kläger einer Aufhebung des mit ihm abgeschlossenen Ergänzungsvertrages
zugestimmt, so wäre auf sein Arbeitsverhältnis ebenso der TV-Zuwendung anwendbar
gewesen, so dass die Beklagte auch ihm gegenüber zur Zahlung der Zuwendung
verpflichtet gewesen wäre. Ist der Ergänzungsvertrag aber weiterhin anwendbar,
schließen die Entgeltregelungen in dessen § 1 und § 2 nach den überzeugenden
Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld
aus. Die schlichte Weigerung der Beklagten, die streitige Leistung zu gewähren, kann
deshalb nicht als Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB gewertet werden.
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Allerdings kann eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB auch darin liegen, dass
der Arbeitgeber den Adressatenkreis einer freiwilligen Leistung um diejenigen
Mitarbeiter verringert, die zuvor in zulässiger Weise ihre vertraglichen Rechte ausgeübt
haben (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 10 AZR 340/01 -, MDR 2002, 1319). Diese
Entscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die Beklagte
gewährt den Lehrkräften, die einer Aufhebung ihrer Ergänzungsverträge zugestimmt
haben, keine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, von deren Gewährung sie
diejenigen Lehrkräfte, so auch den Kläger, ausnimmt, für welche die
Ergänzungsverträge weiterhin gelten. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Beklagte
denjenigen Lehrkräften gegenüber, die einer Aufhebung der Ergänzungsverträge
zugestimmt haben, rechtlich verpflichtet, eine Zuwendung gemäß den Regelungen des
TV-Zuwendung zu leisten. Insofern handelt es sich bei den gezahlten Zuwendungen
nicht um eine freiwillige Leistung im Sinne der o.g. Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts, von der die Beklagte den Kläger ausgenommen hat..
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5. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 77 Abs. 3 BetrVG meint, die dem
Ergänzungsvertrag zugrunde liegende Betriebsvereinbarung sei unwirksam, kann auch
dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Unabhängig davon, ob die genannte
Betriebsvereinbarung rechtswirksam ist oder nicht, haben die Parteien die in ihr
enthaltenen Regelungen durch Abschluss des Ergänzungsvertrages individualrechtlich
umgesetzt. Sie haben hiermit auf einzelvertraglichem Wege die Entgeltbestimmungen
des ursprünglich abgeschlossenen Anstellungsvertrages insoweit abgelöst, als der
Kläger im Jahresdurchschnitt mindestens eine Vergütung in Höhe der Jahresbesoldung
einer vergleichbaren Lehrkraft im öffentlichen Dienst erhält (vgl. BAG, Urteil vom
17.11.1998 - 9 AZR 568/97 - auf Seite 8 der Entscheidungsgründe). Diese
Voraussetzung war beim Kläger unstreitig stets gegeben. Nach den weiteren
Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, schließen
die Entgeltregelungen in § 1 und § 2 des Ergänzungsvertrages Ansprüche auf Urlaubs-
und Weihnachtsgeld aus. Damit erledigt sich auch das Argument des Klägers, bei der in
Rede stehenden Sonderzuwendung nach Maßgabe des TV-Sonderzuwendung
handele es sich nicht um die von der Beklagten abschließend geschuldete
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Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeit.
6. Soweit der Kläger auf die Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten verweist,
kann hiermit ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung nicht begründet werden.
Die erkennende Kammer verweist hierzu auf die überzeugenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer
Begründung ab.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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gez. Dr. Wendling Skock Meyer, G.
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/WR.
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