Urteil des LAG Hamm vom 14.04.2005

LArbG Hamm: kündigung, maurer, arbeitsgericht, aufschiebende wirkung, maschinenschlosser, bauunternehmen, schulausbildung, arbeitsfähigkeit, anfang, wiederherstellung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 89/05
14.04.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
15. Kammer
Urteil
15 Sa 89/05
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 929/04
krankheitsbedingte Kündigung; dauernde Unfähigkeit zur Erbringung der
geschuldeten Tätigkeit
§ 1 KSchG
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum
vom 09.12.2004 - 3 Ca 929/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus personenbedingten Gründen
ausgesprochenen Kündigung.
Der am 01.02.13xx geborene, verheiratete Kläger war seit dem 12.07.1995 bei der Beklag-
ten beschäftigt. Ausweislich der Angaben in der Klageschrift war er als Maurer tätig,
während in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.07.1995 die Beschäftigung als
Maschi-nenschlosser vereinbart worden war. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen
Arbeitsver-trages wird auf Bl. 52 d.A. Bezug genommen. Der Kläger ist vier Kindern
unterhaltsverpflich-tet, die im K5xxxx leben. Anfang 2004 waren bei der Beklagten ca. 22
Arbeitnehmer tätig; im Bürobereich beschäftigte die Beklagte einen Meister für den Bereich
Heizung/Sanitär und einen Maurermeister sowie zwei Halbtagskräfte mit
Sekretariatsaufgaben, die eine kauf-männische Berufsausbildung absolviert hatten.
Der Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 hat, erhielt bei der Beklagten zuletzt
ein Bruttomonatsentgelt von ca. 1.500,00 EUR. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat
gewählt.
Am 08.06.2001 erlitt der Kläger einen Wegeunfall und war seitdem ununterbrochen arbeits-
unfähig krank.
Am 17.10.2003 beantragte die Beklagte beim zuständigen Integrationsamt des
Landschafts-verbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des
Klägers, die mit Bescheid vom 19.02.2004 erteilt wurde. Wegen der Einzelheiten des
Zustimmungsbeschei-des wird auf Bl. 4 – 8 d.A. Bezug genommen. Hiergegen legte der
Kläger Widerspruch ein.
Nach Anhörung des Betriebsrats, der der Kündigung des Klägers nicht widersprach,
erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2004 die Kündigung des
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Arbeitsverhält-nisses zum 31.05.2004. Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage
des Klägers, die am 08.03.2004 beim Arbeitsgericht Bochum einging.
Der Kläger hat vorgetragen, er gehe davon aus, dass er zwar als Maurer nicht mehr
arbeiten könne; im Bürobereich der Beklagten gebe es aber genügend Arbeitsplätze.
Aufgrund seiner Schulausbildung im ehemaligen J1xxxxxxxxx, welche durch die
Bezirksregierung D4xxxxxxxx dem Abschluss der Berufsfachschule für Technik,
Fachrichtung Bautechnik, gleichgestellt worden sei, könne er derartige Tätigkeiten
ausüben.
Darüber hinaus hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen der Dres. K6xxxxx und B3xxx
vom 08.11.2004, eines Facharztes für Physiatrie vom 21.09.2004 sowie der Fachärztin für
Orthopädie Frau D1. B4xxxxx vom 23.11.2004 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieser
Bescheinigungen wird auf Bl. 52 ff. d.A. verwiesen.
Im Termin vom 22.06.2004 erschien vor dem Arbeitsgericht Bochum trotz
ordnungsgemäßer Ladung für die Beklagte niemand. Auf Antrag des Klägers hat das
Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage durch Versäumnisurteil vom 22.06.2004
stattgegeben. Hiergegen legte die Beklagte noch vor Zustellung des Versäumnisurteils mit
Schriftsatz vom 16.07.2004, der beim Arbeitsgericht am selben Tage einging, Einspruch
ein.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.06.2004 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.06.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei richtig, dass der Kläger zunächst als Schlosser eingestellt wor-
den sei, diese Tätigkeit jedoch aufgrund mangelnder Fach- und Deutschkenntnisse nicht
habe ausführen können. Deshalb sei er nur für Bauhelfertätigkeiten eingesetzt worden. Ein
anderer Betriebsschlosser sei bei ihr mangels ausreichender Arbeitsauslastung nicht vor-
handen. Die anfallenden Stahlbauarbeiten würden an Schlossereien vergeben. Für die sei-
tens des Klägers absolvierte zwölfjährige Schulausbildung gebe es in ihrem Betrieb keine
Verwendung. Kenntnisse über Baustoffe, Bauteile oder Bauchemie seien beim Kläger nicht
vorhanden. Ein hauptberuflicher Stapler- oder Baggerfahrer sei bei ihr, der Beklagten, nicht
beschäftigt. Nicht ersichtlich sei auch, wie der Kläger sich mit zwei Krücken im Gelände
fortbewegen wolle, wenn er beispielsweise zu einem Bagger gelangen wolle.
Durch Urteil vom 09.12.2004 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 22.06.2004
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am
03.01.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 14.01.2005
beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am gleichen Tage begründet worden ist.
Der Kläger macht weiter geltend, die Kündigung vom 25.02.2004 sei als rechtsunwirksam
anzusehen. Zur Begründung trägt er vor, die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Frau
Dr. B4xxxxx besage nicht, dass Leistungseinschränkungen es ihm nicht erlaubten, als
Maschi-nenschlosser, Staplerfahrer und Baggerführer zu arbeiten. Die Beklagte habe ihn
als Ma-schinenschlosser eingestellt. Dieser Arbeitsplatz sei keineswegs weggefallen.
Denn der Vert-rag sei zu keinem Zeitpunkt geändert worden. Es liege auch keine
dahingehende Arbeitsor-ganisation vor, dass ein Stapler lediglich zum Be- und Entladen
von Fahrzeugen weniger als vollschichtig benutzt werde oder das Führen von Baggern nur
gelegentlich stattfinde. Auch sei nicht ausgeführt und geprüft worden, wer die
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Maschinenschlosserarbeiten im Betrieb verrichte, für die er, der Kläger, eingestellt worden
sei.
Der Kläger trägt weiter vor, hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle würden die
Mitarbeiter vielseitig eingesetzt und hätten verschiedene Aufgaben zu erfüllen, so dass –
unter Ausschluss der Tätigkeiten, die er nicht mehr ausüben könne – ein vollschichtiger
Arbeitsplatz nicht nur vorhanden, sondern ein Arbeitnehmer bereits vollschichtig beschäftigt
sei. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ein solcher Arbeitsplatz für die von ihm
angegebenen Tätigkeiten (Maschinenschlosser, Stapler- und Baggerfahrer) nicht
vorhanden sei, sondern nur dargelegt, dass diese Tätigkeiten für sich allein genommen
nicht ausreichten, um eine Person vollschichtig zu beschäftigen. Die Beklagte habe auch
nicht dargelegt, weshalb sie den gewerblichen Bereich nicht so strukturiert bzw.
umstrukturiert habe, dass er dort arbeiten könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.12.2004 – 3 Ca 929/04 –
aufzuheben und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.06.2004
aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Kläger habe die ursprünglich
vorgesehene, vertraglich fixierte Tätigkeit als Maschinenschlosser aus den erstinstanzlich
bereits dargelegten Gründen nicht ausführen können. Er sei deswegen ausschließlich als
Bauhelfer, teilweise auch mit Aufgaben eines Maurers beschäftigt worden. Sie, die
Beklagte verfüge schon seit Jahren nicht mehr über einen vertragsgemäß als
Maschinenschlosser beschäftigten Mitarbeiter. Gelegentlich anfallende
Maschinenschlosserarbeiten würden kontinuierlich an Subunternehmer vergeben. Zu
keinem Zeitpunkt des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger habe
sie, die Beklagte, einen Gabelstaplerfahrer in Vollzeit beschäftigt. Der Gabelstapler werde
bei Bedarf von qualifizierten Mitarbeitern bedient.
Der Kläger habe am 08.06.2001 einen Wegeunfall erlitten, der zu körperlichen Dauerschä-
den geführt und jahrelang keine Ausübung irgendeiner Tätigkeit ermöglicht habe. Der
Kläger sei fortdauernd arbeitsunfähig. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Kläger unter
Berück-sichtigung seiner heute noch ersichtlichen körperlichen Gebrechen zu
beschäftigen, insbe-sondere nicht mit Maurer- oder Bauhelfertätigkeiten. Das
Integrationsamt habe den unter-breiteten Sachverhalt nicht nur nach Aktenlage, sondern
nach Durchführung einer Eini-gungsverhandlung mit allen beteiligten Personen unter
Erörterung der Sach- und Rechtslage geprüft. Es habe danach unter Verwertung des
Gutachtens des Herrn D1. W2xxxxxxxxx mit zutreffender Begründung unter dem
19.02.2004 die Zustimmung zur Kündigung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zwei
Meister, daneben Maurer und Bauhelfer sowie einen Flie-senleger und zwei weibliche
Bürokräfte beschäftigt. Bei Zugang der Kündigung sei der Klä-ger nicht in der Lage
gewesen, irgendwelche Bauarbeiten zu verrichten; auch sei erkennbar gewesen, dass
keine Wiederherstellung der Arbeitskraft für üblicherweise in einem Baube-trieb zu
erbringende Arbeit zu erwarten gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Gut-achten
von Frau D1. B4xxxxx vom 23.11.2004. Der Kläger werde aufgrund seiner lebenslang
fortbestehenden Beeinträchtigungen nie wieder als Bauarbeiter beschäftigt werden
können. Er sei damals und heute sowie in Zukunft nicht in der Lage, die vertraglich
geschuldete Ar-beitsleistung zu erbringen. Hierbei spiele es keine Rolle, ob der Kläger mit
Tätigkeiten eines Maschinenschlossers oder als Bauhelfer zu beschäftigen gewesen wäre.
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Der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, innerhalb von 24 Monaten einen
Gesundungsgrad zu erreichen, der ihm eine unbedenkliche Wiederaufnahme der
geschuldeten Tätigkeiten ermögliche.
Sie, die Beklagte, verfüge auch nicht über einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz.
Auf die besetzten Arbeitsplätze im Verwaltungsbereich könne der Kläger sich nicht berufen,
weil er ausdrücklich als Arbeiter angestellt worden sei. Abgesehen davon verfüge der
Kläger auch nicht über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse sowie über die fachliche
Vorbildung. Darüber hinaus beschäftige sie nur Mitarbeiter, die schwere körperliche
Arbeiten ausübten. Sie sei auch nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz für den Kläger zu
schaffen. Sie betreibe ein Bauunternehmen, in der zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsplatz
existiert habe, der mit einem in der Einsetzbarkeit stark eingeschränkten Arbeitnehmer
hätte besetzt werden können. Ein solcher werde mangels Bedarfs auch nicht eingerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat das
Versäumnisurteil vom 22.06.2004 zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 25.02.2004 mit Ablauf des 31.05.2004 aufgelöst worden.
1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 85 SGB IX m. § 134 BGB unwirksam. Zwischen den
Parteien ist nicht streitig, dass der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur
beabsichtigten Kündigung des Klägers vom 19.02.2004 der Beklagten im Zeitpunkt des
Aus-spruchs der Kündigung vorlag. Damit war die Beklagte nach den Bestimmungen des
SGB IX berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch
gegen den Zustimmungsbescheid kann hieran nichts ändern. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes haben gemäß § 88 Abs. 4
SGB IX keine aufschiebende Wirkung.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung nicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2
KSchG als sozialwidrig anzusehen. Vielmehr ist die Kündigung durch einen in der Person
des Klägers liegenden Grund sozial gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt.
a) Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten bei der
Beklagten zu erbringen. Er hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass er bei der Be-
klagten als Maurer beschäftigt war und nach dem Verkehrsunfall vom 08.06.2001 für seinen
alten Arbeitsplatz arbeitsunfähig ist. Er hat weiter vorgetragen, er gehe davon aus, dass er
als Maurer derzeit nicht arbeiten könne. Diese nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest-
stehende dauernde Unfähigkeit, die von ihm geschuldete Tätigkeit als Maurer/Bauhelfer
wei-terhin auszuüben, kann grundsätzlich als personenbedingter Grund zur ordentlichen
Kündi-gung berechtigen (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1990 – 2 AZR 401/89 -, NZA 1990,
727).
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Angesichts der nach dem Vortrag des Klägers feststehenden dauernden Unfähigkeit, die
geschuldete Tätigkeit als Maurer/Bauhelfer bei der Beklagten auszuüben, kann
dahinstehen, ob die Kündigung auch wegen einer Erkrankung des Klägers von nicht
absehbarer Dauer sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Ist ein Arbeitnehmer bereits längere
Zeit arbeitsunfähig krank und ist im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss, so kann diese Ungewissheit wie eine feststehende
dauernde Arbeitsun-fähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen führen (vgl. BAG, Ur-teil vom 21.05.1992 – 2 AZR 399/91 – SRE 1994, 1 ff.
m.w.N.). Die Ungewissheit der Wie-derherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer
krankheitsbedingten dauernden Leistungsun-fähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten
24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (so BAG, Urteil vom
29.04.1999, 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978 m.w.N.). Die Beklagte hat auch die
tatsächlichen Voraussetzungen einer Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer
Dauer dargelegt; ihrem dahingehenden Sachvortrag ist der Kläger nicht substantiiert
entgegengetreten. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er seine bisherigen Tätigkeiten
bei der Beklagten innerhalb der nächsten 24 Monate nach Ausspruch der Kündigung
wieder ausüben kann, hat er jedenfalls nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
b) Unerheblich ist, dass der Kläger ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages als
Maschinenschlosser eingestellt worden ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass
der Kläger solche Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten nie ausgeübt hat, sondern von
Anfang an als Maurer/Bauhelfer eingesetzt war. Die Gründe hierfür sind von der Beklagten
im einzelnen vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005 noch
einmal näher erläutert worden. Angesichts dessen ist von einer einvernehmlichen
Änderung des Arbeitsvertrages durch die Parteien dahingehend auszugehen, dass der
Kläger nicht Tätigkeiten eines Maschinenschlossers, sondern eines Maurers/Bauhelfers
schuldete.
c) Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres
von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (vgl.
BAG, Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98 -, NZA 1999, 978).
d) Auch die Interessenabwägung geht unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte
des vorliegenden Falles zu Lasten des Klägers aus.
aa) Die Kündigung des Klägers kann nicht dadurch vermieden werden, dass ihm ein
anderer Arbeitsplatz bei der Beklagten zugewiesen wird.
(1) Freie, für den Kläger geeignete Arbeitsplätze im Betrieb der Beklagten sind nicht
ersichtlich.
(2) Die Beklagte kann aber auch keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger
freimachen.
Die Beschäftigung des Klägers im Verwaltungsbereich anstelle der bisher dort tätigen
Arbeitskräfte ist der Beklagten nicht zuzumuten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend
ausgeführt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen
Entscheidung und sieht deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Einwände gegen die dahingehenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter
erhoben.
Auch im gewerblichen Bereich scheidet die Weiterbeschäftigung auf einem
leidensgerechten Arbeitsplatz aus. Nach dem Sachvortrag der Beklagten ist ein
Arbeitsplatz als Maschinen-schlosser schon seit Jahren in ihrem Betrieb nicht mehr
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vorhanden. Auch Arbeitsplätze als Staplerfahrer und Baggerführer gibt es nach dem
Vorbringen der Beklagten in ihrem Betrieb nicht. Unabhängig davon hat die Beklagte
geltend gemacht, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Unfallfolgen aus
gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeiten in einem Bauunternehmen mehr ausüben
kann. Dem ist der Kläger, der seit dem 08.06.2001 arbeitsunfähig krank war und nach
eigenem Sachvortrag als Maurer nicht mehr arbeiten kann, nicht substantiiert entgegen
getreten. Hierzu hätte der Kläger vortragen müssen, wie er sich eine weitere Tätigkeit bei
der Beklagten angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorstellt.
bb) Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die von ihm geschuldete Arbeitsleistung
unstreitig nicht mehr ausüben kann und Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung auf
anderen Arbeitsplätzen bei der Beklagten nicht in Betracht kommen, ist die Kündigung
auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers, seiner Beschäftigungszeit,
seiner Schwerbehinderung und der sonstigen im Rahmen der Interessenabwägung in
Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht zu vermeiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dr. Wendling Depping Taschner
/WR.