Urteil des LAG Hamm vom 15.09.2009

LArbG Hamm (kläger, era, paritätische kommission, tätigkeit, ausbildung, aufgaben, erfüllung, anlage, bewertung, freigabe)

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1868/08
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1868/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 1422/08
Schlagworte:
ERA-Eingruppierung, Messmaschinenanwender
Normen:
§ 2, § 3 ERA Metall NRW
Leitsätze:
Eingruppierung eines Messmaschinenanwenders in die EG 11, 12 oder
13 ERA statt EG 10 ERA
betroffene Anforderungsmerkmale:
- Können (Stufe 8 oder 10)
- Handlungs- und Entscheidungsspielraum (Stufe 3, 4 oder 5)
- Mitarbeiterführung (Stufe 1 oder 2)
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 11. November 2008 (2 Ca 1422/08) wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND:
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem
Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom
18. Dezember 2003 (im Folgenden: ERA).
2
Der Kläger, gelernter Werkzeugmechaniker, ist seit dem 1. September 1987 bei der
Beklagten beschäftigt und seit dem 1. Juli 2000 als technischer Angestellter für sie tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung
die Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des
Landes NRW Anwendung.
3
Der Kläger wird in der Abteilung Werkzeugbau als sogenannter
Messmaschinenanwender eingesetzt. Ausweislich der im Zusammenhang mit der
Eingruppierung nach ERA erstellten Stellenbeschreibung (Blatt 10 f. der Akte) beinhaltet
die Tätigkeit des Klägers folgende Aufgaben:
4
- Planung der anstehenden Messaufgaben
5
- Planung von Aufnahmen für zu messende Werkstücke sowie
eigenverantwortliche Erstellung bzw. Beschaffung unter Berücksichtigung
kostengünstiger Lösungen
6
- Erstellung von Messprogrammen unter Festlegung der Antastfolge
7
- Transparente Darstellung der Dokumentation bzgl. Aufspannung,
8
- Messabfolge, Datensicherung und Festlegung eines Arbeitsplanes, Messen
von Pressteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen
9
- Erstellen und Auswerten von Freigabe und Maß- und
Erstmusterprüfberichten von Konturen
10
- Pflege und Optimierung von Messprogrammen
11
- Pflege und Instandhaltung der Anlage
12
- Mitarbeit in KVP
13
- Konstruktion von Hilfsgeometrien bei Vermessung nach Regelgeometrien
14
- Digitalisieren/Scannen von Konturen mittels KMG oder Laser-Messarm
15
- Flächenrückführung von Datenwolken
16
- Mobile Messeinsätze in Produktionsbetrieben
17
- Prüfmittelverwaltung B 16
18
- B 16 eigenständig führen und notwendige Maßnahmen koordinieren
19
Der Kläger war bis zur Einführung des ERA in die tarifliche Gehaltsgruppe T4
eingruppiert. Er bezog eine Vergütung von insgesamt 3.608,96 Euro brutto. Die
Beklagte stufte den Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2006 zunächst in die Entgeltgruppe 9
ein. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Die gemäß der
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10. Februar 2006 eingerichtete paritätische
Kommission entschied unter dem 1. September 2006, dass der Kläger in Entgeltgruppe
10 ERA einzugruppieren ist, im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers
einstimmig zurück. Dies wurde dem Kläger seitens der paritätische Kommission unter
dem 18. Dezember 2006 wie folgt mitgeteilt:
20
Sehr geehrter Herr L1,
21
die paritätische Kommission hat Ihren Widerspruch zur vorläufigen
Eingruppierung geprüft und ist zu folgender einstimmiger Entscheidung
gekommen. Die Stelle wird wie folgt bewertet:
22
Können und Wissen: 58
23
Berufserfahrung: 12
24
Handlungs- und Entscheidungsspielraum: 18
25
Kooperation und Kommunikation: 10
26
Mitarbeiterführung: 0
27
Es ergibt sich daraus eine Gesamtpunktzahl von 98 Punkten und damit die
Entgeltgruppe 10.
28
Der Kläger erhält nunmehr eine Vergütung von 3.544,28 Euro zuzüglich einer
Unterschreiterzulage in Höhe von 64,68 Euro brutto.
29
Mit seiner Klage hat der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ERA,
hilfsweise Entgeltgruppe 12 ERA, hilfsweise Entgeltgruppe 11 ERA verlangt. Er hat die
Ansicht vertreten, die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten erforderten neben einer
abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine zusätzliche
anerkannte zweijährige Fachausbildung. Zudem habe er seine Arbeitsaufgaben
weitestgehend selbständig zu erledigen. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben fordere
es, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen. Das
Anforderungsmerkmal "Können" sei deswegen mit 81 Punkten (zuzüglich 12 Punkten
für Berufserfahrung), das Merkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit 30
Punkten sowie das Merkmal "Mitarbeiterführung" mit fünf Punkten zu bewerten. Der
Kläger hat hierzu behauptet, dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere
folgende Aufgaben oblägen:
30
- die Analyse der Messaufgaben hinsichtlich der Termine, der Kosten, des
Arbeitsaufwandes und der Maschinenverfügbarkeit sowie der
Personalverfügbarkeit;
31
- die Analyse der Messtrategie hinsichtlich der Messmittel, der
Messprogrammerstellung, der Hilfsmittel, der Zeichnungen, der CAD-
Modelle, der Formulare und Berichte;
32
- die Erstellung von Hilfsgeometrieen sowie die Vornahme komplexer
Berechnungen von Hilfsmaßen;
33
- die Analyse der Messergebnisse sowie die Abstimmung mit Fachbereichen
einschließlich der Einleitung gegebenenfalls erforderlicher
Korrekturmaßnahmen;
34
- die Erstellung und Archivierung der erforderlichen Berichte und
Dokumentationen;
35
- die Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Sicherstellung
vorgegebener Qualitätsstandards;
36
- die Erarbeitung von Systemen zur Fehlhandlungssicherheit sowie die
Umsetzung entwickelter Konzepte und Maßnahmen;
37
- die Überprüfung der Wirksamkeit derartiger Konzepte und Maßnahmen
sowie die gegebenenfalls erforderliche Einleitung von Korrekturmaßnahmen;
38
- das Treffen von Entscheidungen über Qualität in Grenz- und Sonderfällen;
39
- das Veranlassen und überwachen von Maßnahmen (z. B.
Nacharbeitsaktionen, Produktions- oder Lieferstops);
40
- das Planen und Vorbereiten von Qualitätsgesprächen sowie deren Leitung;
41
- die Kontrolle von Zeichnungen und Geometrie,
42
- die Freigabe von Fertigungsprozessen, Betriebsmitteln, Modellen, Lehren
und allen Produkten aus den Fertigungsabteilungen bis hin zur
Erstbemusterung anhand der Messergebnisse;
43
- die Reklamationsbearbeitung,
44
- das Erstellen von CNC-Programmen anhand von 3-D-Modellen,
Regelgeometrie oder selbst erzeugten Hilfsgeometrien.
45
Der Kläger hat weiter behauptet, für die Bewältigung seiner Arbeitsaufgaben u. a. über
folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen zu müssen:
46
- ein absolut sicherer Umgang mit allen Messmitteln;
47
- ein absolut sicherer Umgang mit allen Programm- Maschinenmodule der
Messmaschinen;
48
- sehr gute EDV-Kenntnisse;
49
- umfangreiche Physik- und Mathematikkenntnisse;
50
- umfangreiche Kenntnisse aus den Bereichen Konstruktion, Technik und
Normen,
51
- umfangreiche Kenntnisse aus dem Bereich Umformungstechnologie
(Engineering);
52
- umfangreiche Kenntnisse der Bearbeitungstechnologie (Engineering);
53
- umfangreiche Kenntnisse über das Temperaturverhalten von Maschinen
und Pressteilen;
54
- analytische Fähigkeiten;
55
- Qualitätsbewusstsein;
56
- fundierte Kenntnisse im Qualitätswesen;
57
- fundierte Kenntnisse der Arbeitssicherheitsvorschriften sowie der- - QM-
und UM- Richtlinien;
58
- dreidimensionales Denk- und Vorstellungsvermögen;
59
- hohe Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit in Verbindung mit
direkter Dialogfähigkeit;
60
- die Erbringung der Arbeitsleistung unter sehr hohem Termindruck aufgrund
von Prozess- und Kundenlieferterminen;
61
- absolut sicherer Umgang mit den Messmaschinen-Software-
Programmodulen (vergleichbar CAD);
62
- das Programmieren und Verknüpfen dieser Module für reproduzierbare
Messaufgaben;
63
- fundierte Kenntnisse über die Herstellung von Betriebsmitteln, über die
Herstellungsprozesse der Produkte der Beklagten, über die QS-Methodik
und deren Anwendung;
64
- die Beherrschung diverser Software-Programme wie etwa MS-Outlook,
Word, Exel, Access, Paint. Fotoeditor, Adobe-Programmgruppe, CAD-CAM
Übersetzer;
65
- CAD-CAM-Kenntnisse Unigraphics/AUTOCAD/Rino 3 D;
66
- das Digitalisieren mit DIGISCAN und Kube 3 D;
67
- die Konstruktion von 3-D-Geometerien anhand einer aufgenommenen
Punktewolke mit Pointmaster zwecks Weitergaben an die Konstruktion bzw.
zur Verwendung eines Soll-Ist-Vergleichs mit dem vorhandenen CAD-Modell
des Kunden oder der Konstruktion;
68
- die Zurverfügungstellung der Daten zwecks Programmerstellung anhand
einer Punktewolke;
69
- das Erstellen eines grafischen EMP mit Pointmaster anhand von
Farbvergleichen oder Regelgeometrien;
70
- das Erstellen von STL-Files (Dreieckmaschen) mit Pintmaster oder Kube;
71
- das Erstellen von ASCII-Daten mit Pointmaster zur Weitergabe an die
Konstruktion bzw. 3-D-bzw. 2-D-Programmierung zur Erstellung von Fräs-
oder Drehprogrammmen;
72
- das Arbeiten mit Geopak, Cosmos, PC DMIS CAD++, Kube und Rhino 3D;
73
- sehr gute Englisch-Kenntnisse;
74
- Arbeiten mit Vame/Vame 2 und Kalimero zur Messmittelverwaltung in B16;
75
- sehr gute Kenntnisse der Zerspanung (Drehen/Fräsen).
76
Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben fordern nach Ansicht des Klägers zusätzlich zu
seiner Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker die Kenntnisse und Fähigkeiten
eines Qualitätstechnikers. Eine solche Tätigkeit entsprechend dem Niveaubeispiel Nr.
05.04.07.05 ERA übe er aus. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit sei der Kläger mit den
daraus sich ergebenden Einzelaufgaben mit Ausnahme der Planung, Durchführung und
Dokumentierung interner und externer Audits, der Erarbeitung von Qualitätsstatistiken
und der Führung des Qualitätshandbuches befasst. Im Übrigen verrichte der Kläger im
Zusammenhang mit der Erstellung von Messprogrammen Programmiertätigkeiten.
Arbeitnehmer, die solche Tätigkeiten bei der Beklagten verrichteten, würden in der
Regel höher vergütet. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, selbstverständlich lege
er fest, mit welchen Mess- und Prüfmitteln bzw. -geräten er die notwendige Prüfung auf
welche Weise durchführe. Er entscheide darüber, was er analog mache oder mit einer
Maschine. Er erstelle Prüfprogramme, Prüfanweisungen sowie technische Unterlagen
und kontrolliere bestehende Prüfabläufe. Er habe in seinem Tätigkeitsbereich mit allen
Mess- und Prüfmitteln zu tun mit Ausnahme der chemischen Analysen.
Dementsprechend werde von ihm die Beherrschung dieser Mess- und Prüfmittel
verlangt. Darüber hinaus müsse er über Kenntnisse eines Konstrukteurs verfügen, weil
er nachvollziehen müsse, was dieser bei der Auslegung der Zeichnungen seines CAD-
Modells gemeint habe.
77
Im Zusammenhang mit der Bewertung des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und
Entscheidungsspielraums" hat der Kläger die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten und
Funktionen behauptet:
78
- Der Kläger übe die QS-Beraterfunktion für 02/10 bis 02/18 aus;
79
- er sei zuständig für die QS-Freigabe von Werkzeugen im Bereich B 16 wie
auch gegenüber auswärtigen Lieferanten;
80
- er lege Mess- und Arbeitsstrategien selbständig fest (z. B. SPC,
Messmethode, Messmittel usw.);
81
- er erarbeite die Mess-Maßdefinitionen;
82
- er sei als allein Verantwortlicher für die Erteilung von 100%-Teile-Maß-
Freigabe für Pressteile (Rohteil und Bearbeitung) und Werkzeuge sowie
Bearbeitungs- und Kontrolllehren zuständig;
83
- ihm obliege in Alleinverantwortung die Freigabe, Optimierung, Anweisung
und Kontrolle einer Weiterverarbeitung durch die Beklagte oder deren
Abnehmer bzw. Kunden;
84
- ihm obliege die Einleitung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. –
Verbesserung sowie die Erarbeitung ggfls. erforderlicher
Korrekturmaßnahmen;
85
- er sei für die Prüfung und Optimierung bestehender Prüfabläufe im Hinblick
auf Verbesserungsmöglichkeiten verantwortlich;
86
- er unterbreite in Abstimmung mit der Konstruktion bzw. der
Entwicklungsabteilung sowie Kundenvorschläge zur prüfgerechten
Gestaltung von Bauteilen;
87
- er unterstütze die Konstruktion und die Arbeitsvorbereitung bei
qualitätsorientierter Entwicklung und Gestaltung;
88
- er entscheide in Grenz- und Sonderfällen,
89
- er kontrolliere Zeichnungen und Geometrien;
90
- er erstelle Prüfzeichnungen;
91
- er sei für das Termin- und kostenrelevante Umsetzen der Messaufgaben
(Kalkulationen und Minimalprinzip) verantwortlich;
92
- ihm obliege das Vorkalkulieren des Messkostenaufwandes für die
Konstruktion, die Kalkulation sowie Kunden;
93
- er beteilige sich an Entwicklungsprojekten (Digitalisieren von Pressteilen
und Werkzeugen) und führt solche Projekte durch;
94
- er sei für das kontinuierliche Einleiten; Prüfen und Überwachen von
Entwicklungsprozessen in der Messtechnik, der Messsoftware und
Softwarekomponenten verantwortlich;
95
- er fungiere als Berater und Betreuuer auswärtiger Firmen in- und extern bei
Mess-Maßdefinitionen;
96
- er lege bei kritischen Teilen die Bearbeitungsreihenfolge fest;
97
- er sei verantwortlich für alle Prüfmittel/Prüfhilfsmittel in B 16 und B 18 (ca.
800 bis 1000);
98
- er sei für die Ausarbeitung, Prüfung und Bestellung von neuen Messmitteln
in B 16 und B 18 zuständig;
99
- ihm obliege die termingerechte Prüfmittelüberwachung (alle Messmittel
sowie KMG´s);
100
- er sei für die selbstständige Ausarbeitung im Zusammenhang mit der
Neuanschaffung von 3-D-Koordination-Messmaschinen (KMG in B 16)
zuständig.
101
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang weiter behauptet, eine wesentliche Aufgabe
bestehe für ihn darin, für die Einleitung notwendiger Maßnahmen im Rahmen des
Produktionsablaufs zu sorgen, sobald er Abweichungen von den Vorgaben feststelle.
Ihm obliege es, die Konstruktion sowie die Qualitätssicherung und etwaige weitere
beteiligte Personen und Abteilungen zu informieren und mit ihnen zu erörtern, an
welcher Stelle was im Produktionsvorgang aus welchem Grund nicht stimme. Er
entscheide beim Auftreten von Problemen darüber, die Produktion bis auf weiteres zu
stoppen. Er entscheide absolut selbständig in den Mess- und Maßdefinitionen und
besitze ein hohes selbständiges Maß an Entscheidungsspielraum bei der Auslegung
von Konstruktionen und Maßfestlegungen. Er stehe mit bestimmten Kunden in direktem
Kontakt und erarbeite mit ihnen insbesondere auch Problemlösungen.
102
Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" hat der Kläger behauptet,
dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit im Einzelnen obliege: das Anlernen neuer CNC-
Koordinaten-Messtechniker, die Erteilung von Anweisungen hinsichtlich der Korrektur,
des Fertigungsstopps oder der Fertigungsfreigabe an die Mitarbeiter der
Fertigungsbereiche, das Anweisen von Mitarbeitern im Umgang mit Prüfmitteln und
Prüfhilfsmitteln einschließlich der Erklärung der fachgerechten Bedienung von Pflege,
das Anweisen von Mitarbeitern bei Umgang und Aufbau von Lehren sowie die
Erklärung der relevanten Merkmale und die Motivation zum pfleglichen Umgang mit
diesen Instrumenten. So habe er in der Vergangenheit die Mitarbeiter D3 und K4 als
Messtechniker angelernt.
103
Der Kläger hat beantragt,
104
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Juni 2006
nach der Entgeltgruppe 13, hilfsweise Entgeltgruppe 12, hilfsweise
Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmenabkommens in der nordrhein-westfälischen
Metall- und Elektronindustrie zu vergüten.
105
Die Beklagte hat beantragt,
106
die Klage abzuweisen.
107
Die Beklagte hat die vorgenommene Eingruppierung im Hinblick darauf, dass mehrere
innerbetriebliche Stellen einschließlich der paritätischen Kommission mit ihr befasst
gewesen seien, diese für zutreffend erachtet und unter Vortrag der Tätigkeit des Klägers
entsprechend der vorgelegten Stellenbeschreibung im Wesentlichen die
weitergehenden Darlegungen des Klägers zu den erforderlichen Kenntnissen, den
tatsächlichen Zuständig- und Verantwortlichkeiten sowie zur Führung von Mitarbeitern
bestritten. Bei der Eingruppierung habe sie sich an dem Niveaubeispielen für eine QS-
Fachkraft gemäß Nr. 05.04.06.10 ERA orientiert, wobei entgegen der Behauptung des
Klägers ihm weder die Einrichtung von Baugruppen oder -systemen noch das Prüfen
des Zusammenwirkens einzelner Komponenten und Baugruppen obliege. Die
Aufgaben des vom Kläger herangezogenen Niveaubeispiels eines Qualitätstechnikers
nehme er nicht wahr. Dieses Bespiel beziehe sich auf Aufgaben im
Qualitätsmanagement. Insbesondere umfasse das Prüfen ein deutlich weiteres
Aufgabengebiet als das bloße Messen. Letzteres sei nur eines einer Vielzahl von
Prüfverfahren. Im Übrigen genüge der pauschale Hinweis auf das Niveaubeispiel nicht
den Anforderungen, die an den schlüssigen Vortrag für eine
Eingruppierungsfeststellungsklage zu stellen seien.
108
Hinsichtlich des Merkmals "Können" hat die Beklagte vorgetragen, dem Kläger obläge
lediglich die Analyse der Messaufgaben hinsichtlich seiner fachlichen Fragestellungen.
Termin-, Kosten-, und Personalplanung gehöre hierzu nicht. Die von ihm gewonnenen
Messergebnisse gebe er lediglich an die verantwortlichen Personen in der Produktion,
dem Qualitätsmanagement und der Konstruktion weiter. Die Entscheidung über
gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen werde dort getroffen. Konzepte und
Maßnahmen entwickele der Kläger allenfalls auf die von ihm vorzunehmenden oder
vorgenommenen Messungen. Vom Kläger geführte Gespräche mit anderen Abteilungen
bezögen sich lediglich auf die von ihm angewandten Messverfahren. Er kontrolliere
keine Zeichnungen, sondern nur Teilgeomethrien von fertigen Bauteilen. Er
dokumentiere die Übereinstimmung der geprüften Werkstücke mit den Vorgaben und
gebe diese Messergebnisse weiter. Eine Reklamationsbearbeitung nehme er nicht vor.
Für die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben müsse er nur den Umgang mit den
Messmitteln beherrschen, die in seiner Abteilung zur Anwendung gelangten.
Tiefgreifende oder umfangreiche Kenntnisse in verschiedenen Bereichen würden nicht
verlangt, Grundkenntnisse genügten in der Regel. Es fehle insoweit am konkreten
Vortrag es Klägers.
109
Hinsichtlich des "Handlungs- und Entscheidungsspielraums" hat die Beklagte bestritten,
dass der Kläger QS-Beraterfunktionen wahrnehme. Im Übrigen obliege ihm lediglich die
maßliche Freigabe. Er lege seine Messstrategien fest sowie Mess- und Maßdefinitionen
aus. Der Kläger sei ansonsten nur zuständig für die Messabläufe in seinem Bereich.
Weitergehende von ihm allein wahrzunehmende Entscheidungsbefugnisse im Bereich
Freigabe, Optimierung pp. bestünden nicht. Auch die weiteren im Zusammenhang mit
dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum genannten
Tätigkeiten nehme er im Wesentlichen nicht wahr bzw. entscheide hier nicht.
110
Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" hat die Beklagte die vom
Kläger behaupteten Tätigkeiten und Befugnisse bestritten. Gegenüber den insgesamt
fünf Messmaschinenanwendern sei der der Kläger nicht weisungsberechtigt.
111
Durch die hier angefochtene Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vortrag des Klägers lasse nicht
erkennen, dass ihm Vergütung nach mehr als der Entgeltgruppe 10 zustehe. Soweit er
die von ihm auszuübenden Tätigkeiten aufführe, sei aus diesen abstrakt dargestellten
Tätigkeiten nicht erkennbar, dass für diese mehr als die Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sei. Ebenso wenig bestehe ein teilweiser
Spielraum im Bereich der Ergebnisse oder Ziele, so dass auch im Bereich des
"Handlungs- und Entscheidungsspielraums" eine andere Bewertung nicht vorzunehmen
sei. Ergebnisse und Ziele seien beim Kläger regelmäßig vorgegeben. Hinsichtlich der
"Mitarbeiterführung" habe sich der Kläger auf den Vortrag von Stichworten beschränkt,
aus denen nicht zu erkennen sei, dass Mitarbeiterführung im Sinne des Tarifvertrags
tatsächlich prägend für die von ihm zu verrichtenden Aufgaben sei. Nicht jeder
Einflussnahme oder jede Anweisung an andere Arbeitnehmer stelle Führung dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
112
Das Urteil wurde dem Kläger am 14. November 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich
die am 10. Dezember 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Februar 2009 an diesem Tag
113
begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die
Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt. Er habe die ihm obliegenden
einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten genau und übersichtlich dargestellt, und zwar auch
diejenigen, zu deren Erfüllung er im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Können"
über Kenntnisse und Fähigkeiten eines Qualitätstechnikers verfügen müsse. Dies habe
er hinreichend konkret durch die Vorlage des Niveaubeispiels Nr. 05.04.07.05 ERA
sowie den ergänzenden Vortrag dargelegt. Im Übrigen habe die Beklagte durch die
Berufung auf das Niveaubeispiel Nr. 05.04.06.10 ERA eingeräumt, dass der Kläger über
seine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker hinaus über ein zusätzliches Können
verfügen müsse, nämlich dem einer QS-Fachkraft. Damit erfülle die Tätigkeit des
Klägers Anforderungen, die einem anderen beruflichen Ausbildungsgang entsprächen.
Ein Messmaschinenanwender müsse zunächst über alle Fachkenntnisse verfügen, die
auch der Werkzeugmechaniker habe. Er müsse wissen, wie die Werkzeuge
zeichnerisch aufgebaut seien und wie sie hergestellt würden. Im Gegensatz zum
Messtechniker brauche der Werkzeugmechaniker insbesondere keine Kenntnisse in
folgenden Bereichen:
114
- der Programmierung von NC/CNC-Programmen, und zwar weder nach
Zeichnung noch am CAD,
115
- der Arbeit mit CAD-Modellen,
116
- der Flächenrückführung anhand einer triangulierten Punktewolke
117
- die Erstellung von Prüfberichten oder Erstmusterprüfberichten,
118
- die Erteilung von Freigaben von Werkzeugen oder Pressteilen,
119
- der Zusammenarbeit und Absprache mit Konstruktion, Qualitätssicherung
oder Kunden.
120
Soweit Grundkenntnisse in bestimmten Bereichen ausweislich des von der Beklagten
vorgelegten Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker vermittelt
würden, betreffe dies nun einen Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger zur
Ausübung seiner Tätigkeiten benötige. Das darüber hinaus erforderliche Können und
Wissen sei mit der Zuerkennung von 12 Punkten im Bereich der Berufserfahrung nicht
angemessen bewertet. Welche Einzelaufgaben eines Qualitätstechnikers er in seinem
Aufgabenbereich wahrnehme, habe er im Einzelnen dargelegt.
121
Hinsichtlich des "Handlungs- und Entscheidungsspielraums" habe das Arbeitsgericht
seinen Vortrag unzutreffend als unsubstantiiert bewertet. Es komme insbesondere nicht
auf eine formale Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung wie der Qualitätssicherung an,
sondern vielmehr auf den tatsächlichen und üblichen betrieblichen Ablauf. Ergänzend
behauptet der Kläger, dass er sowohl bei Rohteilen als auch bei auswärts bearbeiteten
Pressteilen im Falle von Abweichungen über die Freigabe zur weiteren Bearbeitung
entscheide. Er entscheide nach Durchführung der Messungen auch über die Freigabe
von Werkzeugen und Lehren. Diese würden von ihm vermessen, eingestellt und
versiegelt. Er lege eigenverantwortlich nicht nur die Messreihenfolge fest, sondern auch,
wie und womit er messe.
122
Hinsichtlich des Merkmals "Mitarbeiterführung" behauptet der Kläger das ihm die
Einweisung von Mitarbeitern an Fräsmaschinen beim Aufbau von
Bearbeitungsvorrichtungen und Pressteilen obläge. Der jeweilige Bediener werde von
ihm im Einzelfall genau instruiert wie er eine Lehre auf der Maschine aufbauen und
ausrichten müsse, und werde angewiesen, wo er bei der Lehre den Nullpunkt einstellen
und wo er die Richtung ermitteln müsse. Ebenso werde er darin unterwiesen, wie er das
Pressteil in die Lehre legen und richtig spannen müsse. Nach der ersten Zerspanung
werde das Pressteil vom Kläger vermessen und für die weitere Zerspanung freigegeben
bzw. bei Abweichung die Werte an der jeweiligen Maschine korrigiert. Dieser
Tätigkeitsteil habe auch prägenden Charakter, er werde vom Kläger erwartet und sei
Bestandteil seines Aufgabenbereichs. Die Einnahme einer Vorgesetztenstellung sei an
dieser Stelle nicht erforderlich. Im Übrigen sei dem Kläger die Prüfmittelverwaltung in
die Abteilung B 16 übertragen. Ausweislich der Verfahrensanweisung falle in seine
Zuständigkeit als Prüfmittelverwalter die Unterweisung der Maschinenbediener in der
Handhabung spezieller Prüfmittel. Darin liege eine fachlich bedingte Einflussnahme auf
andere Beschäftigte. Seit April 2009 bilde er zwei weitere Mitarbeiter in seinem
Tätigkeitsbereich aus, damit sie ihn zukünftig im konventionellen Messbereich
unterstützen können.
123
Zudem hätte sich als Veränderung im Verlauf des Verfahrens ergeben, dass seit
Dezember 2008 bei der Beklagten ein neues Messsystem eingesetzt werden, dass
fotooptisch arbeite. Dieses sei vom Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren
ausgearbeitet worden. Sämtliche maßgeblichen Voraussetzungen habe er festgelegt.
Dies gehe über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines Messmaschinenanwenders
weit hinaus.
124
Der Kläger beantragt,
125
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, 2 Ca 1422/08, vom 11. November
2008 abzuändern,
126
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juli 2006 nach
der Entgeltgruppe 13, hilfsweise Entgeltgruppe 12, hilfsweise Entgeltgruppe 11
des Entgeltrahmenabkommens in der Nordrhein-Westfälischen Metall- und
Elektroindustrie zu vergüten.
127
Die Beklagte beantragt,
128
die Berufung zurückzuweisen.
129
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie
die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Insbesondere gingen die Tätigkeiten
eines Qualitätstechnikers, der für die Sicherstellung der Prüfabläufe zuständig sei und in
diesem Zusammenhang u. a. festlege, wann, wie und in welchem Umfang die von der
Beklagten gefertigten Teile geprüft würden, weit über die Tätigkeiten des Klägers
hinaus. Im Übrigen habe die Beklagte nicht eingeräumt, dass der Kläger über seine
Ausbildung zum Werkzeugmechaniker hinaus über ein Können verfügen müsse, was
zumindest demjenigen einer QS-Fachkraft entspreche. Aus dem Rahmenlehrplan für
den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker ließe sich entnehmen, dass im Rahmen
der Ausbildung Aufbau und Funktionsweise von CNC-Maschinen und CNC-Bemaßung
130
vermittelt würden. Auch mit Elementen des CAD/CAM-Systems werde sich befasst.
Gegenstand der Ausbildung sei des Weiteren die Bemusterung. Die übrigen Kenntnisse
und Fertigkeiten wie beispielweise Flächenrückführung anhand einer triangulierten
Punktewolke und die Erstellung von Prüf- und Erstmusterberichten gehöre zu den
Kenntnissen, die im Rahmen der Berufserfahrung erworben würden. Außerdem
existiere keine Ausbildung, welche die weiteren Inhalte vermittle. Die Beklagte bestreitet
weiter, dass für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers ein größeres Maß an
Handlungs- und Entscheidungsspielraum erforderlich sei. Ein Freiraum des Klägers
bestehe lediglich hinsichtlich der Reihenfolge des Messablaufs, die Ergebnisse und
Ziele der Aufgaben seien vorbestimmt. Soweit ein von ihm geprüftes Teil sich innerhalb
der Toleranz befinde, werde es vom Kläger "freigegeben". Andernfalls gebe er das
Messergebnis an die verantwortlichen Personen in Produktion, Qualitätsmanagement
und Konstruktion weiter, die über die Freigabe bzw. die Einleitung gegebenenfalls
erforderlicher Korrekturen und Maßnahmen entschieden. Ebenso wenig obliege dem
Kläger Mitarbeiterführung. Die vom Kläger beschriebene Einweisung von Mitarbeitern
sei lediglich als Einrichten einzustufen und nicht eingruppierungsrelevant. Dies sei auch
auf die vom Kläger durchzuführende Prüfmittelverwaltung und die damit verbundene
Unterweisung von Mitarbeitern übertragbar. Einmaliges fachliches Einweisen oder
Unterweisen entspreche nicht einer fachlichen Anleitung im Sinne der tariflichen
Vorschriften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen
in Bezug genommen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom
14. August 2008 und 11. November 2008 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 15.
September 2009 Bezug genommen.
131
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
132
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
133
Dem Kläger steht weder die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 noch die
hilfsweise begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 oder 11 ERA zu.
134
1. Dies folgt nicht schon aus der Entscheidung der paritätischen Kommission. Die
gerichtliche Prüfungsdichte wird bezüglich der Bewertung des klägerischen
Aufgabenbereichs gemäß § 4 ERA dadurch nicht beschränkt.
135
136
Die Überprüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 2 , § 3 und Anlage 1a
ERA unterliegt aufgrund des Vorhandenseins der paritätischen Kommission der
Beklagten sowie der von ihr getroffenen Entscheidung nach § 7 des Tarifvertrags zur
Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (ERA-ETV) nicht einem nach §§ 317 bis 319
BGB, § 101 ArbGG eingeschränktem Rahmen auf offenbare Unrichtigkeit des
Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße, sondern erstreckt sich auf alle
137
Tatbestandsmerkmale der Eingruppierung. Zwar können die Tarifvertragsparteien für
die Bewertung von Arbeitsaufgaben oder bei Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung eines Entgeltrahmenabkommens, also auch hinsichtlich der Eingruppierung
von Arbeitnehmern Schiedsgerichte einrichten, so dass den Beschäftigten nur noch
eingeschränkt der Rechtsweg eröffnet ist. Ein solches Schiedsverfahren ist nach § 7
ERA-ETV nicht vorgesehen. Vielmehr steht es dem Arbeitnehmer nach § 4 ERA frei, ob
er die paritätische Kommission anruft oder sofort den Rechtsweg beschreitet.
Angesichts dieser Möglichkeit kann der Umfang der Überprüfung durch das Gericht
nicht in Abhängigkeit von dieser Wahl als beschränkt angesehen werden. Vielmehr ist
die Richtigkeit der Eingruppierung umfassend zu prüfen. Die erkennende Kammer folgt
der bisherigen Rechtssprechung der übrigen Kammern des Berufungsgerichts (vgl. LAG
Hamm, 7. Dezember 2007, 7 Sa 1354/07; 8. Februar 2008, 10 Sa 1355/07, 10 Sa
1356/07; 9. April 2008, 2 Sa 1352/07; 13. Mai 2008, 4 Sa 2063/07; 14. Mai 2008, 19 Sa
2239/07, 19 Sa 2241/07) sowie des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. Januar 2007,
10 Sa 1082/06, ZTR 2007, 314), wobei es nach ihrer Auffassung nicht darauf ankommt,
ob die Entscheidung der paritätischen Kommission wie im vorliegenden Fall begründet
wurde oder ob dies wie in den anderen entschiedenen Fällen nicht der Fall ist.
2. Die Tätigkeit des Klägers rechtfertigt keine höhere Gesamtpunktzahl als 98
Punkte, dies entspricht der Entgeltgruppe 10 gemäß § 3 Nr. 2 ERA.
138
139
a) Gemäß § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Vergütung
entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Nach § 2 Nr. 3 ERA ist die
Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe (Einzelaufgabe oder
Arbeitsbereich) Grundlage der Eingruppierung. Dabei ist diese ganzheitlich unter
Berücksichtigung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten zu bewerten,
unabhängig wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Nach § 2 Nr. 4 ERA gilt bei
Übertragung mehrerer Aufgaben, die wegen des Fehlens eines unmittelbaren
arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten und die
gegebenenfalls verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, dass der Beschäftigte
entsprechend der überwiegenden Tätigkeit eingruppiert ist. Gemäß § 3 Nr. 1 ERA in
Verbindung mit der Anlage 1 a ERA sind vier Anforderungsmerkmale - Können,
Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung -
maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl. Nach der Anlage 1 a ist jedes
Merkmal in Bewertungsstufen unterteilt, denen jeweils Punkte zugeordnet sind. Der
Gesamtpunktwert folgt gemäß § 3 Nr. 3 ERA aus der Addition der Punktwerte der für die
Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufen der vier Anforderungsmerkmale.
140
b) Für die Entgeltgruppe 11 ist gemäß § 3 Nr. 2 ERA eine Gesamtpunktspanne von 102
– 112 Punkten, für die Entgeltgruppe 12 eine Gesamtpunktspanne von 113 – 128
Punkten sowie für die Entgeltgruppe 13 eine Gesamtpunktspanne von 129 – 142
Punkten maßgebend. Die dem Kläger übertragene und von ihm auszuführende
Arbeitsaufgabe erreicht diese Bereiche nicht. Die Merkmale "Können", "Handlungs- und
Entscheidungsspielraum" sowie "Mitarbeiterführung" sind unter Zugrundelegung des
unstreitigen Vorbringens sowie des abweichenden streitigen Vortrags des Klägers
141
zutreffend bewertet.
aa) Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" sind dem Kläger lediglich
insgesamt 70 Punkte zuzubilligen, davon 58 Punkte für Arbeits- und Fachkenntnisse
(Bewertungsstufe 8). Die vom Kläger wahrgenommenen Arbeitsaufgaben erfordern ein
Können, dass in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer
erworben wird. Weder eine einjährige noch eine zweijährige Fachausbildung
(Bewertungsstufe 9 und 10) werden benötigt.
142
1. Mit dem Anforderungsmerkmal "Können" wird die Gesamtheit der erforderlichen
Kenntnisse (Arbeits-/Fachkenntnisse), Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben,
über die ein Beschäftigter verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgaben
ausführen zu können. Es wird grundsätzlich durch Anlernen, wozu Einarbeiten
und Einüben gehört, und/oder Ausbildung und/oder Berufserfahrung erworben
(vgl. Nr. 1 Anlage 1 a ERA). Die für die Ausführung der übertragenen
Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse, über die ein Beschäftigter
verfügen muss, werden grundsätzlich durch Anlernen erworben. Die für die
Ausführung erforderliche Fachkenntnisse werden in der Regel durch Ausbildung
(Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Studium) erworben; sie umfasst
auch die erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung. Mit
Berufserfahrungen wird derjenige Umfang erforderlicher spezifischer
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein
Beschäftigter i. V. m. den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung
erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen
muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können (vgl. Nr.
1 Anlage 1 a ERA). Das erforderliche Können wird im Regelfall durch
entsprechendes Anlernen oder durch standardisierte Ausbildungsgänge erreicht.
Die Arbeits-/Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten können auch auf
anderem Wege erworben worden sein. Soweit die Bewertungsstufen einen
bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, ein Beschäftigter einen
solchen aber nicht durchlaufen hat, sind die Voraussetzungen der
Bewertungsstufe gleichwohl erfüllt, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen erfüllt.
Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann
keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Bewertungsstufe, wenn die
übertragene Arbeitsaufgabe diesen Ausbildungsgang nicht verlangt (vgl. Nr. 1
Anlage 1 a ERA, III. Nr. 1 - Können, Nr. 2 - Fachkenntnisse ERA-Glossar).
143
144
Die Bewertungsstufen 9 und 10 des Anforderungsmerkmals "Können" werden dadurch
gekennzeichnet, dass die Arbeitsaufgaben ein Können erfordern, welches in der Regel
über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, über
die der Kläger als gelernter Werkzeugmechaniker verfügt, hinaus eine zusätzliche
anerkannte ein- bzw. zweijährige Fachausbildung benötigt. Die über die
Berufsausbildung hinausgehende zusätzliche Fachausbildung dient dabei der
Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dadurch
145
werden üblicherweise die Voraussetzungen geschaffen, eine höherwertige
Arbeitsaufgabe auszuführen (III. Nr. 2 - Fachausbildung ERA-Glossar). Dabei haben die
Tarifvertragsparteien der zweijährigen Fachausbildung eine abgeschlossene
sechssemestrige Bachelor-Ausbildung gleichgestellt (vgl. Anmerkung 2 zur Anlage 1 a
ERA).
2. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass für die Ausführung der ihm
übertragenen Arbeitsaufgabe ein Können erforderlich ist, dass neben der
abgeschlossenen Ausbildung eine zusätzliche ein- oder zweijährige
Fachausbildung erfordert.
146
147
(a) Aus dem Verweis der Beklagten auf das Niveaubeispiel der QS-Fachkraft ergibt sich
entgegen der Meinung des Klägers nicht, dass er für die Durchführung seiner Aufgaben
als Messmaschinenanwender über seine Berufsausbildung als Werkzeugmechaniker
hinaus einer zweiten Ausbildung bedarf. Nach der Bewertung und Einstufung der
Arbeitsaufgabe des genannten Niveaubeispiels sind Fachkenntnisse aus einer
abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung erforderlich, wobei die
Tarifvertragsparteien als Beispiel den Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers anführen.
Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass bereits nach den Ausbildungsplänen
des Werkzeugmechanikers Kenntnisse für die Durchführung von Messungen bei
Werkstücken vermittelt werden, und zwar insbesondere die Fertigung mit numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen, das Fertigen von Bauelementen in der
rechnergestützten Fertigung sowie die Inbetriebnahme und Instandhaltung von
technischen Systemen des Werkzeugbaus. Andere vom Kläger als erforderlich
bezeichneten Kenntnisse wie z. B. die Flächenrückführung anhand einer triangulierten
Punktewolke oder die Erstellung von Prüf- und Erstnutzerberichten sind weder
hinsichtlich der tatsächlich in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten noch
ihrer konkret hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten so erläutert worden, dass
daraus erkennbar wird, in welchem Zeitraum im Rahmen welcher anerkannten
Fachausbildung das notwendige Können vermittelt werden. Entsprechendes gilt für die
Erteilung von Freigaben von Werkzeugen oder Pressteilen bzw. die Zusammenarbeit
und Absprache mit Konstruktion, Qualitätssicherung oder Kunden. Hier handelt es sich
offensichtlich nicht um im Rahmen einer Fachausbildung vermittelte Fachkenntnisse.
148
(b) Im Übrigen ist weder aufgrund des unstreitigen Sachverhalts noch anhand des
Vortrags des Klägers erkennbar, welche konkreten Aufgaben von ihm wahrgenommen
werden und welche Kenntnisse sie erfordern, die von welcher ein- bzw. zweijährigen
Fachausbildung (im letzteren Fall auch durch welche sechssemestrige Bachelor-
Ausbildung) erst vermittelt werden. Die in der Stellenbeschreibung enthaltene
ausführliche Beschreibung der Tätigkeit, die der Kläger zusammen mit seinen
Vorgesetzten P3 ausweislich seiner Erklärungen im Termin erstellt hat, lässt dies nicht
erkennen. Soweit der Kläger seine Aufgaben umschrieben hat, entsprechen diese
entweder der Stellenbeschreibung oder lassen im Übrigen nicht erkennen, welche
konkreten Tätigkeiten anfallen, welches Wissen er zur Ausführung haben muss und
warum dieses Wissen nur durch eine Fachausbildung nicht aber durch die normale
149
Berufsausbildung sowie die gewonnene Berufserfahrung innerhalb von mehr als drei
Jahren vermittelt wird. Insgesamt rügt das Arbeitsgericht zu Recht eine abstrakte
Darstellung von Aufgaben und der für deren Ausübung erforderlichen Voraussetzungen,
ohne dass konkret bezogen auf die Tätigkeit des Klägers erkennbar ist, über welche
Kenntnisse und Fertigkeiten er darauf bezogen verfügen muss und durch welche
Ausbildung sie vermittelt werden. Dies gilt auch für die Tätigkeiten, die zwischen den
Parteien streitig sind.
bb) Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum"
sind dem Kläger lediglich 18 Punkte zuzubilligen. Die Bewertung entspricht der
Bewertungsstufe 3, nach der die Erfüllung der Arbeitsaufgaben teilweise vorgegeben ist.
Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfolgt weder überwiegend (Bewertungsstufe 4) noch
weitgehend (Bewertungsstufe 5) ohne Vorgaben selbständig.
150
(1) Mit dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" wird der
zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum des Beschäftigten
beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und
Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und
Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der
Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter
Berücksichtigung und Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit
zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. Im Rahmen des Handlungs-
und Entscheidungsspielraumes werden auch die Verbesserung des Arbeits- und
Betriebsablaufs sowie die Anforderungen an gesundheitsförderliches, umwelt- und
ressourcenschonendes Arbeiten berücksichtigt. Der Handlungs- und
Entscheidungsspielraum wird innerhalb der übertragenen Aufgabe bewertet (vgl. Nr. 2
Anlage 1 a ERA). Unter Vorgaben im Sinne der Bewertungsstufen sind Anweisungen
und Richtlinien zu verstehen. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im
Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der
Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist. Üblicherweise schränken Anweisungen
den Handlungs- und Entscheidungsspielraum stärker ein als Richtlinien (vgl. Anm. 5 zu
Nr. 2 Anlage 1 a ERA, IV. Nr. 1 ERA-Glossar).
151
Die Bewertungsstufe 3 des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und
Entscheidungsspielraum" wird dadurch gekennzeichnet, dass typisch für diese
Bewertungsstufe ein mangels Vorgabe bestehender Spielraum zur Optimierung der
Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe, ein geringer Spielraum bei der Auswahl der
anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel und eine Vorbestimmung der
Ergebnisse/Ziele sind (IV. Nr. 2 ERA-Glossar). Für die Bewertungsstufe 4 ist
kennzeichnend, dass ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden
Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, da entsprechende Vorgaben fehlen, und
die Ergebnisse/Ziele nur überwiegend vorbestimmt sind. Bewertungsstufe 5 erfordert
einen Spielraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gestaltung der
anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel, da entsprechende Vorgaben
fehlen; zudem sind nur allgemeine Rahmenvorgaben für die Ergebnisse/Ziele gegeben.
152
2. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass mehr als ein geringer Spielraum
bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmitteln
153
für ihn besteht. Dies ergibt sich schon aus seinem Aufgabengebiet. Der Kläger hat
Werkstücke und - nach seiner Behauptung – Baugruppen zu vermessen. Hierfür
gibt es einen begrenzten Katalog von Messmitteln und Messmethoden. Hier
besteht zwar mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge
der Bearbeitungsabläufe, jedoch nur ein geringer Spielraum bei der Auswahl der
anzuwendenden Messmittel und Messverfahren. Angesichts der Arbeitsmittel
beschränkten Umfangs besteht nur ein geringer Spielraum bei der Auswahl. Hinzu
kommt, dass dieser Spielraum durch die konkrete Aufgabenstellung, die der
Kläger im Rahmen des Produktionsprozesses wahrzunehmen hat, bestimmt wird.
Der Kläger hat die von ihm zu vermessenen Teile auf Maßgenauigkeit zu
überprüfen. Das Ergebnis ist vorbestimmt. Entweder besteht die erforderliche
Maßgenauigkeit oder sie besteht nicht. Weitere konkrete
Entscheidungsbefugnisse hat der Kläger trotz entsprechend abstrakter
Behauptungen nicht konkretisiert, obwohl die Beklagte das Vorbringen des
Klägers bestritten hat. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 10. November
2008 unter Punkt 3 f) selbst eingeräumt, dass in dem Fall, dass
Maßungenauigkeiten festgestellt werden, nicht er Entscheidungen über die
Abstellung eines möglichen Mangels fällt, sondern die für die entsprechenden
Abteilungen zuständigen Personen. Im Übrigen hat er seine
Alleinentscheidungsbefugnisse in diesem Punkt nicht konkretisiert. Von einer
Ergebnisoffenheit seiner Tätigkeit kann daher nicht die Rede sein.
154
Es ist danach nicht feststellbar, dass ein Spielraum bei der Auswahl der
Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmitteln vorhanden ist, weil entsprechende Vorgaben
fehlen, oder sogar ein Spielraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gestaltung
der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel mangels entsprechender
Vorgaben (Bewertungsstufe 5) besteht. In allen Phasen seiner Tätigkeit hat der Kläger
zumindest allgemeine Vorgaben zu beachten, die sich aus den konkreten
Aufgabenstellungen ergeben und die lediglich den Einsatz bestimmter Messmittel und
Messmethoden aus einem ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Pool
erfordern.
155
3. Im Übrigen sind Ergebnisse und Ziele vorbestimmt, weder nur überwiegend
vorbestimmt noch bestehen für sie nur allgemeine Rahmenvorgaben. Der Kläger
hat die ihm zugewiesenen Teile und Baugruppen, immer in Bezug auf konkrete
Zeichnungsvorgaben zu überprüfen. Ziel ist stets die Feststellung der
Übereinstimmung zwischen gefertigtem Teil und Fertigungsvorgaben. Die
Ergebnisse der Prüfungen sind damit vorbestimmt.
156
157
cc) Die Bewertung des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" mit 0 Punkten ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Bewertungsstufe 1, wonach die
Erfüllung der Arbeitsaufgabe kein Führen erfordert. Es lässt sich anhand des
unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens des Klägers nicht feststellen,
158
dass er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe Beschäftigte fachlich anzuweisen,
anzuleiten und zu unterstützen hat.
1. Mit dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" werden die vom Beschäftigten
geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und
auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere
Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation
zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur
Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Der Grad der
Führung wird dabei wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden
Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau (vgl. Nr. 4
Anlage 1 a ERA). Fachliches Anleiten bedeutet die Vermittlung von Kenntnissen,
Fertigkeiten und Erfahrungen an Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Ausführung
ihnen übertragener Arbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung
einer bestimmten eingegrenzten Arbeitsaufgabe im Gegensatz zum Anlernen.
Einmaliges einfaches Einweisen, Unterweisen und/oder Anleiten von
Beschäftigten sind kein fachliches Anleiten im Sinne dieses
Anforderungsmerkmals (vgl. VI. Nr. 1 ERA-Glossar). Fachliches Anweisen
bedeutet die Aufforderung an einen Beschäftigten, eine Tätigkeit, die dieser
grundsätzlich fachlich beherrscht, in einer ihm geläufigen oder modifizierten Art
und Weise auszuführen (vgl. VI. Nr. 1 ERA-Glossar). Kein Führen ist erforderlich
und damit die Arbeitsaufgabe im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal
"Mitarbeiterführung" der Bewertungsstufe 1 (= 0 Punkte) zuzuordnen, wenn die
Erforderlichkeit des Führens in seinen verschiedenen Ausprägungen nicht zum
Inhalt der Arbeitsaufgabe gehört. Der Zuordnung zu dieser Bewertungsstufe
widerspricht es nicht, wenn dem Arbeitnehmer kurzzeitig gelegentlich andere
Beschäftigte wie z. B. Helfer bei Unterstützungsmaßnahmen zugeordnet werden
oder eine nur gelegentliche Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten,
Leiharbeitnehmern etc. während des Betriebsdurchlaufes durch den Arbeitnehmer
erfolgt (vgl. VI. Nr. 2 ERA-Glossar). Dagegen beinhaltet Bewertungsstufe 2 im
Rahmen der eigenen Arbeitsaufgabe das fachliche Führen im Hinblick auf
Anweisen, Anleiten und/oder Unterstützen gegenüber anderen Beschäftigten.
Üblicherweise handelt es sich in dieser Bewertungsstufe um Arbeitsaufgaben von
Vorarbeitern im bisherigen gewerblichen und von Gruppenleitern in bisherigen
Angestelltenbereich. Gleichermaßen zählen auch die Arbeitsaufgaben solcher
Beschäftigten dazu, denen zur Erfüllung eines bestimmten betrieblichen
Aufgabenzwecks andere in der Regel geringer qualifizierte Beschäftigte zugeteilt
sind, z.B. Maschinen- oder Anlagenführer mit Helfer, Techniker mit
Servicepersonal u. ä. sowie die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden,
Praktikanten, Leiharbeitnehmern etc. (vgl. VI. Nr. 2 ERA-Glossar).
159
160
2. Der Kläger hat im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe als
Messmaschinenanwender weder eine Vorarbeitern oder Gruppenleitern
vergleichbare Vorgesetztenstellung noch sind ihm regelmäßig zur Erfüllung eines
161
bestimmten betrieblichen Aufgabenzweckes andere in der Regel geringer
qualifizierte Beschäftigte zugeteilt. Ebenso wenig hat er regelmäßig
Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeitnehmer etc. zu betreuen. Die von ihm
geschilderten Unterweisungen anderer Mitarbeiter, sei es beim Anlernen von
Mitarbeitern in seinem Tätigkeitsbereich als CNC-Koordinatenmesstechniker, die
Einweisung von Mitarbeitern beim Aufbau von Bearbeitungsvorrichtungen und
Pressteilen oder die Unterweisung von Mitarbeitern im Rahmen der
Prüfmittelverwaltung in der Abteilung B 16, lassen nicht erkennen, dass über eine
gelegentliche Unterweisung oder Betreuung hinaus der Kläger regelmäßig andere
Mitarbeiter fachlich anzuleiten hat und diese Tätigkeit seine Aufgabe als
Messmaschinenanwender tatsächlich prägt. Zwar hängt weder die
Regelmäßigkeit der Mitarbeiterführung noch die Prägung der Tätigkeit davon ab,
dass sie zeitlich überwiegend anfällt. Sie muss nur vorhersehbar immer wieder in
einem zeitlich nicht nur unerheblichen (gelegentlichen) Umfang anfallen (vgl. LAG
Hamm, 31. März 2009, 14 Sa 1549/08 juris). Jedoch fehlt es hierzu im
vorliegenden Fall an konkreten Darlegungen, anhand derer sich feststellen lässt,
inwieweit von einem regelmäßigen und prägenden Charakter der vom Kläger im
Zusammenhang mit der Mitarbeiterführung behaupteten Tätigkeiten ausgegangen
werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass mehr als ein zeitlich nur gelegentlich
anfallendes und inhaltlich lediglich einfaches Einweisen, Unterweisen oder
Anleiten vorliegt.
162
c) Soweit der Kläger auf das Niveaubeispiel Nr. 05.04.07.05 ERA abgestellt hat, ist dies
für die zu beurteilende Eingruppierung nicht entscheidend.
163
Hierzu bestimmt § 3 Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 ERA ausdrücklich, dass maßgebend für die
Eingruppierung des Beschäftigten im Einzelfall die Einstufung seiner konkreten
Arbeitsaufgabe nach dem Punktebewertungsverfahren nach Maßgabe der
Bestimmungen des ERA ist. Unabhängig davon, ob der Kläger daher die für einen
Qualitätstechniker in diesem Niveaubeispiel beschriebenen Arbeitsaufgaben tatsächlich
wahrnimmt, ergibt sich aus der konkreten Bewertung des Könnens, des Handlungs- und
Entscheidungsspielraums sowie der Mitarbeiterführung bei der Arbeitsaufgabe des
Klägers, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als in die
Entgeltgruppe 10 nicht erfüllt sind.
164
Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht zudem seine Tätigkeit nicht dem ERA-
Niveaubeispiel Nr. 05.04.07.05 (Qualitätstechniker/in). Der Kläger übersieht, dass
ausweislich der Aufgabenbeschreibung die Planung, Umsetzung und Optimierung der
Qualitätsprüfung sich auf den Prüfprozess insgesamt bezieht und die auf das Messen
von Werkstücken beschränkte Tätigkeit des Klägers nur ein Teilausschnitt des
gesamten Prüfprozesses neben anderen Prüfungsverfahren und Prüfungsschritten
darstellt. Der Kläger führt lediglich vergleichbar einer QS-Fachkraft (Niveaubeispiel
05.04.06.10). Prüfungen von Teilen und - nach Behauptung des Klägers - Baugruppen
und Systemen durch, darüber hinaus ist er nicht für den Prozess der Qualitätssicherung
insgesamt zuständig.
165
d) Soweit der Kläger auf seine Tätigkeit auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Einführung des neuen fotooptischen Messsystems verweist, ergibt sich hieraus kein
166
anderes Ergebnis Auch wenn zuzugestehen ist, dass die Tätigkeiten nicht unmittelbar
dem aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Aufgabenkatalog entnommen werden
können, lässt sich der Darstellung zur Ausarbeitung des Messsystems durch den Kläger
nicht konkret entnehmen, wieso dies die höhere Bewertung eines der hier strittigen
Anforderungsmerkmale rechtfertigen kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
167
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.
168