Urteil des LAG Hamm vom 22.07.2004

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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 478/04
Datum:
22.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 478/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 2720/03
Schlagworte:
Kündigung / Wiederholungskündigung / verhaltensbedingte Gründe /
Verzeihung / Präklusion
Normen:
KSchG § 1
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Iserlohn vom 11.02.2004 - 1 Ca 2720/03 - wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Tatbestand
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Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem 08.01.2003 als gewerblicher
Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt ist,
gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige
Kündigung vom 14.07.2003.
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Dieser Kündigung vorausgegangen war eine arbeitgeberseitige Kündigung vom
26.05.2003, welche nicht vom Beklagten selbst unterzeichnet war und welche der
Kläger aus diesem Grunde gemäß § 174 BGB zurückgewiesen hatte. Im
diesbezüglichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Iserlohn - 1 Ca 2050/03 - schlossen
die Parteien sodann unter dem 11.07.2003 einen Teilvergleich mit dem Inhalt, dass die
Parteien darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe und
der Kläger seine Tätigkeit am 14.07.2003 wieder aufnehme.
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Mit Rücksicht auf die nunmehr erkannte Formunwirksamkeit der Kündigung vom
26.05.2003 sprach der Beklagte sodann noch am 14.07.2003 gegenüber dem Kläger
eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Zur Begründung dieser
Kündigung hat sich der Beklagte auf wiederholte Pflichtverletzungen des Klägers aus
der Zeit vor Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2003 sowie auf das weitere Verhalten
des Klägers nach Ausspruch der Kündigung vom 14.07.2003 bezogen.
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Durch Urteil vom 11.02.2004, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen
Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
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14.07.2003 nicht beendet worden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt
worden, Kündigungsgründe, welche erst nach der Kündigung vom 14.07.2003
entstanden seien, seien zur Rechtfertigung der Kündigung ohnehin nicht geeignet. Auf
etwaige Pflichtverletzungen des Klägers aus der Zeit vor der Kündigung vom
26.05.2003 könne sich der Beklagte nicht mehr berufen, nachdem er diese Kündigung
nicht nur zurückgenommen, sondern ausdrücklich in einem gerichtlichen Vergleich die
Folgen der Kündigung beseitigt und mit dem Kläger Einvernehmen über die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses erzielt habe. Nach Treu und Glauben habe der Kläger nicht
mehr damit rechnen müssen, dass sich der Beklagte nachträglich doch noch auf die
ursprünglichen Kündigungsgründe beziehen werde.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht der Beklagte
geltend, der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Teilvergleich über die Unwirksamkeit
der Kündigung vom 26.05.2003 sei allein im Hinblick auf die formellen Mängel der
Kündigung abgeschlossen worden, nicht hingegen seien durch den Vergleich die
Kündigungsgründe an sich beseitigt bzw. das Fehlverhalten des Klägers gutgeheißen
worden. Dementsprechend sei die erneute Kündigung vom 14.07.2003 im Hinblick
darauf ausgesprochen worden, dass der Vorsitzende Richter des erstinstanzlichen
Gerichts im Termin vom 11.07.2003 dazu geraten habe, eine neue formgemäße
Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auszusprechen. Unter
diesen Umständen müsse aber das Fehlverhalten des Klägers aus der Vergangenheit -
insbesondere die wiederholte Unpünktlichkeit trotz Abmahnung, die wiederholte
Versäumung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Erkrankung sowie die
Ankündigung des Klägers, er werde im Zusammenhang mit einem Umzug und einer
Wohnungsrenovierung erst mal sechs Wochen krank feiern - zur Rechtfertigung der
Kündigung herangezogen werden. Wegen der Einzelheiten der Kündigungsvorwürfe
wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung zu Ziffer 4 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug
genommen.
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Weiter trägt der Beklagte vor, nach Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2003 habe sich
das Fehlverhalten des Klägers noch verstärkt, ferner habe der Kläger nach Ausspruch
der Kündigung vom 14.07.2003 erst einmal ausgiebig krank gefeiert. Durch das
gesamte Fehlverhalten des Klägers werde belegt, dass dieser es darauf anlege, sich auf
Kosten des Beklagten auf die faule Haut zu legen. Zwischenzeitlich habe sich des
weiteren herausgestellt, dass der Kläger während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit
Schwarzarbeit geleistet habe. Dass kein Arbeitgeber sich dieses gefallen lassen werde,
müsse auch dem Kläger bewusst sein.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn abzuändern und
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bestreitet die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe sowie angebliche Abmahnungen
aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2003. Soweit der Beklagte
Vorfälle aus der Zeit nach Ausspruch der Kündigung vom 14.07.2003 anspreche, seien
auch die insoweit erhobenen Vorwürfe unberechtigt.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
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I
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom
14.07.2003 nicht beendet worden.
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1. Mit Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Anzahl der
beschäftigten Arbeitnehmer findet auf das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der im Streit
befindlichen Kündigung vom 14.07.2003 das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
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2. Die ausgesprochene Kündigung ist sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG.
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a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass zur sozialen
Rechtfertigung der Kündigung nur solche Tatsachen herangezogen werden können,
welche sich vor Ausspruch der Kündigung ereignet haben. Ob der Kläger nach dem
14.07.2003 rechtzeitig seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat, übermäßig hohe
Fehlzeiten aufzuweisen hatte, Schwarzarbeit während der Arbeitsunfähigkeit geleistet
hat oder sich nach seiner Genesung arbeitsunwillig zeigte, ist für die sachliche
Berechtigung der Kündigung vom 14.07.2003 ohne Belang. Berücksichtigt werden
können nur diejenigen Umstände, welche sich vor dem 14.07.2003 ereignet haben.
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b) Soweit es das Verhalten des Klägers vor Ausspruch der - aus formellen Gründen
rechts-unwirksamen - Kündigung vom 26.05.2003 betrifft, hat das Arbeitsgericht den
Standpunkt eingenommen, etwaige Pflichtverletzungen des Klägers aus diesem
Zeitraum seien durch den Teilvergleich vom 11.07.2003 gegenstandslos geworden.
Nach Treu und Glauben habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Beklagte
mit der vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hierauf nicht zurückgreifen
wolle.
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(1) Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Eine ausdrückliche
"Verzeihung" oder sonstige Erklärung, aus welcher entnommen werden könnte, der
Beklagte wolle auf die behaupteten früheren Pflichtverletzungen nicht mehr
zurückgreifen, ist nicht ersichtlich. Unwidersprochen hat der Beklagte darüber hinaus
vorgetragen, ihm sei im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht erklärt worden,
gegebenenfalls möge er eine neue - formwirksame - Kündigung aussprechen. Dann
kann aber dem im Gütetermin geschlossenen Vergleich keine weitergehendere
Bedeutung beigemessen werden, als wenn das Arbeitsgericht die Kündigung vom
26.05.2003 - durch Anerkenntnis- oder streitiges Urteil - für rechts-unwirksam erklärt und
den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt hätte. Richtig ist zwar,
dass eine wiederholte Kündigung nicht auf solche Vorwürfe gestützt werden kann,
welche vom Arbeitsgericht bereits sachlich geprüft und als unzureichend angesehen
worden sind; aus Gründen der Präklusion kann nämlich der Arbeitgeber derartige
Gründe nicht zur Grundlage einer neuen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom
26.08.1993 - EzA § 322 ZPO Nr. 9; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rz. 272). Scheitert
die Wirksamkeit der ersten Kündigung jedoch allein aus formellen Gründen, so tritt eine
derartige Präklusion nicht ein (KR-Friedrich, a.a.O., Rz. 273 m.w.N.).
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So liegt es hier. Die erste Kündigung vom 26.05.2003 war allein mit Rücksicht auf die
fehlende Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB unwirksam. Wenn der
Beklagte durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.07.2003 sich in die notwendige
Einsicht fügte und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, zugleich
aber der Rat an den Beklagten erging, gegebenenfalls formgerecht neu zu kündigen, so
ist für einen Verbrauch der Kündigungsgründe, eine "Verzeihung" oder auch eine
Präklusion der zurückliegenden Kündigungsvorwürfe kein Raum.
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(2) Letztlich bedarf die Frage, inwiefern durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom
11.07.2003 nicht nur die Fortführung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, sondern
darüber hinaus auch die der Kündigung vom 26.05.2003 zugrunde liegenden Vorwürfe
ausgeräumt waren, hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn man
nämlich dem Standpunkt des Beklagten folgt, dass bei der Überprüfung der sozialen
Rechtfertigung der Kündigung vom 14.07.2003 uneingeschränkt die früheren
Kündigungsvorwürfe zu berücksichtigen sind, erweist sich die Kündigung als
sozialwidrig. Dem Beklagten stehen weder verhaltens- noch personenbedingte
Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG zur Seite.
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(a) Dies gilt zunächst für den Vorwurf der wiederholten Unpünktlichkeit und des
unentschuldigten Fehlens vom 05. bis 07.02.2003. Auch wenn man auf der Grundlage
der vorgelegten Arbeitszeitnachweise den Vorwurf als berechtigt ansieht und weiter als
wahr unterstellt, dass der Kläger deshalb am 10.02.2003 mündlich abgemahnt worden
ist, sind in der Folgezeit die laufenden weiteren Verspätungen des Klägers
unbeanstandet geblieben. Die Wirkung der Abmahnung vom 10.02.2003 war damit
bereits im Zeitpunkt der ersten Kündigung vom 26.05.2003 abgeschwächt. Jedenfalls im
Hinblick auf die Tatsache, dass dem Kläger im Zeitpunkt der hier maßgeblichen
Kündigung vom 14.07.2003 Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
zustand, hätte es dementsprechend zunächst einer erneuten - gegebenenfalls
"letztmaligen" - Abmahnung bedurft, um dem Kläger nunmehr den Ernst der Lage vor
Augen zu führen (vgl. KR-Fischermeier, § 626 BGB Rz 274; s. auch BAG Urteil vom
15.11.2001 - 2 AZR 609/00 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 4).
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(b) Soweit es den Vorwurf der verspäteten Anzeige der Arbeitsverhinderung im
Krankheitsfall betrifft, kann der Beklagtenvortrag ebenfalls als wahr unterstellt werden.
Wenn der Beklagte gegenüber der Mutter des Klägers anlässlich der Übergabe der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erklärt hat, im Krankheitsfalle sei eine
unverzügliche Mitteilung erforderlich und die Mutter des Klägers beharrlich den
gegenteiligen Standpunkt vertrat, hätte es einer Abmahnung gegenüber dem Kläger
selbst bedurft, um ihn zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Selbst
gegenüber der Mutter ist jedoch nach dem Beklagtenvortrag zu keinem Zeitpunkt erklärt
worden, der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei gefährdet, wenn noch einmal die
erforderliche unverzügliche Benachrichtigung ausbleibe.
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(c) Soweit ein "unentschuldigtes Fehlen" des Klägers für den 22.05.2003 vorgetragen
wird, geht es dem Zusammenhang nach wiederum um die verspätete Vorlage der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Unstreitig liegt nämlich für den genannten Zeitpunkt
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Insoweit kann auf die vorstehenden
Ausführungen Bezug genommen werden.
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(d) Weiter soll allerdings nach dem Beklagtenvortrag der Kläger am Tage vor der
Krankschreibung vom 22.05.2003 sein "krankfeiern" angekündigt haben mit den Worten,
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er werde erst einmal sechs Wochen krank feiern, da er umziehe und vorher noch die
Wohnung renovieren müsse. Auch diese Äußerung ist für sich genommen für sozialen
Rechtfertigung einer Kündigung nicht geeignet. Anders als bei einer "angedrohten"
Arbeitsunfähigkeit, mit welcher der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu einem bestimmten
Verhalten - z.B. zur kurzfristigen Urlaubsgewährung o.ä. - nötigen will und welche als
eigenständiger Grund für eine fristlose oder fristgerechte Kündigung in Betracht kommt
(BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564) hat die "Ankündigung"
einer Arbeitsunfähigkeit - etwa im Kollegenkreis - zunächst allein zur Folge, dass
hierdurch der Wert der später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zweifel
gezogen wird. Bestreitet also der Arbeitgeber im Hinblick auf die vorangehende
"Ankündigung", dass der Arbeitnehmer zu Recht vom Arzt als arbeitsunfähig angesehen
worden ist, so kann der Arbeitnehmer im Prozess um die Entgeltfortzahlung seine
Arbeitsunfähigkeit nicht - wie üblich - mit der ärztlichen Bescheinigung beweisen,
sondern muss anderweitige Beweismittel aufbieten. Kündigungsrechtlich ist eine
derartige Ankündigung von Belang, wenn der Arbeitnehmer seine Ankündigung
wahrmacht, der Arbeitgeber die Richtigkeit der vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestreitet und geltend macht, in Wahrheit sei der
Arbeitnehmer gar nicht arbeitsunfähig gewesen, sondern habe eine Erkrankung und
Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Trotz der Beweislast des Arbeitgebers für den
Kündigungsgrund des unentschuldigten Fehlens gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG hat dann
der Arbeitnehmer im Rahmen der sog. abgestuften Darlegungslast dem
Kündigungsvorwurf substantiiert entgegenzutreten und gegebenenfalls den
behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, damit die Berechtigung des
Fehlens geklärt werden kann.
Vorliegend hat der Beklagte die Berechtigung der Krankschreibung durch den
behandelnden Arzt nicht in Abrede gestellt. Die Behauptung, dass der Kläger in
Wahrheit ab dem 22.05.2003 gar nicht krank gewesen sei, sondern eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen habe, lässt sich dem Beklagtenvortrag
nicht entnehmen. Von einem "unentschuldigten Fehlen" des Klägers kann nach alledem
nicht ausgegangen werden.
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(e) Auch das Verhalten des Klägers nach Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2003,
insbesondere die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am
28.05.2003 rechtfertigt aus den vorstehenden Gründen ohne diesbezügliche
Abmahnung keine Kündigung.
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(f) Ebenso wenig kann der Beklagte die Kündigung vom 14.07.2003 auf
personenbedingte Gründe stützen. Auch wenn der Kläger insgesamt während der
kurzen Dauer der Beschäftigung eine vergleichsweise hohe Anzahl von
krankheitsbedingten Fehlzeiten aufzuweisen hat, genügt zum einen der vergleichsweise
kurze Beobachtungszeitraum von ca. sechs Monaten nicht, um eine hinreichend
fundierte Prognose hinsichtlich künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten zu belegen.
Zum anderen wird aus dem Vortrag des Beklagten, der Kläger lege "es förmlich darauf
an, Arbeitsunfähigkeit auf Kosten seines Arbeitgebers zu produzieren", deutlich, dass
der Beklagte das Fehlen des Klägers nicht als unabwendbar krankheitsbedingt, sondern
als Ausdruck einer fehlerhaften Einstellung zur Arbeit - also im Sinne eines
vorwerfbaren Verhaltens - verstanden wissen will. Die Voraussetzungen einer
verhaltensbedingten Kündigung liegen aber aus den vorstehenden Gründen nicht vor,
so dass sich die Kündigung vom 14.07.2003 insgesamt als sozialwidrig und damit
unwirksam erweist.
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II
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Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen.
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III
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Dudenbostel
Pohlmeyer
Taschner
35
En.
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