Urteil des LAG Hamm vom 05.05.2003

LArbG Hamm: klageänderung, kündigung, klagebegehren, arbeitsgericht, sachprüfung, beschränkung, beendigung, rücknahme, gerichtsbarkeit, auswechslung

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1520/02
Datum:
05.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1520/02
Tenor:
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr.
Dudenbostel
sowie die ehrenamtlichen Richter Lüke und Schumann
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Klägerin wird, soweit sie nicht im Termin vom
13.03.2003 zurück-genommen worden ist, mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der verbliebene Klageantrag als unzulässig
abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
gez. Dr. Dudenbostel
Lüke
Schumann
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien haben im ersten Rechtszuge um
die Frage gestritten, ob das zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der
Beklagten begründete Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis darstelle und ob dieses
Rechtsverhältnis durch die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten beendet
worden sei. Weiter hat die Klägerin Vergütungsansprüche aus dem von ihr behaupteten
Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni 2000 geltend gemacht.
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Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 07.03.2001 den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und die Verweisung des Rechtsstreits
an das Landgericht Essen mit der Begründung ausgesprochen hat, das
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Rechtsverhältnis der Parteien stelle kein Arbeitsverhältnis dar, ebenso wenig sei die
Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, hat das Landesarbeitsgericht auf
die sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 13.07.2001 den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Zur Begründung ist
ausgeführt worden, die Klägerin habe im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich
erklärt, es gehe ihr um die Klärung, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
bestanden habe. Die daneben verfolgten Zahlungsansprüche stütze sie ausnahmslos
auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Einen möglichen Hilfsantrag, welcher
die Prüfung eröffne, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht der
ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, habe die Klägerin im Beschwerdeverfahren
ausdrücklich nicht gestellt und auch ihre Zahlungsansprüche nur darauf gestützt, dass
zwischen den Parteien auch noch im Mai und Juni 2000 ein Arbeitsverhältnis bestanden
habe. Danach komme es für die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr darauf an, ob
die Klägerin materiellrechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen sei, dies sei vielmehr im
Rahmen der Begründetheit der Klage zu entscheiden.
Durch Urteil vom 24.07.2002, auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug
genommen wird, hat das Arbeitsgericht sodann die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Streitgegenstand der von der
Klägerin beantragten Feststellung sei ausdrücklich die Frage, ob das Vertragsverhältnis
der Parteien ein Arbeitsverhältnis darstelle. Ein solches Arbeitsverhältnis habe
zwischen den Parteien nicht bestanden, da die Klägerin nach dem Inhalt der getroffenen
Vereinbarungen zu keinem Zeitpunkt eine weisungsabhängige Beschäftigung habe
ausüben sollen und sie auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Vielmehr
habe die Begründung des Arbeitsverhältnisses allein dazu gedient, die Klägerin sozial
abzusichern, da sie wegen der Pflege der Mutter ihre Berufsausbildung aufgegeben
habe.
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Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung
eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom
13.03.2003 zunächst mit dem Antrag verhandelt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen - 1 Ca 259/00 -
vom
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24.07.2002 wird die Beklagte wie folgt verurteilt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
Kündigung vom 05.05.2000 beendet ist.
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
Kündigung vom 15.05.2000 beendet ist.
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
Kündigung vom 29.05.2000 beendet ist.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto DM 2.429,50 (EURuro 1.242,18)
abzüglich netto DM 454,90 (EURuro 232,59) zuzüglich 4% Zinsen aus dem sich
ergebenden Nettobetrag seit dem 02.06.2000 zu zahlen.
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto DM 2.429,50 (EURuro 1.242,18)
zuzüglich 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 02.07.2000
zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und dem gerichtlichen Hinweis auf
Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Berufung hat die Klägerin sodann erklärt, sie
stütze das Klagebegehren nunmehr hilfsweise auch auf nicht-arbeitsrechtliche
Ansprüche und
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beantrage insoweit hilfsweise
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die Verweisung des Rechtsstreits an das
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Landgericht Essen.
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Hinsichtlich der bislang verfolgten, auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützten
Hauptanträge
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werde die Berufung zurückgenommen.
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Die Beklagte hat hierauf erklärt, sie widerspreche der Klageänderung, rüge den Vortrag
als verspätet und sei mit einer Verweisung nicht einverstanden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
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I
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das erstmals im zweiten Rechtszuge verfolgte
Begehren der Klägerin, den Fortbestand des in der Vergangenheit begründeten
Rechtsverhältnisses der Parteien feststellen zu lassen und die Verpflichtung der
Beklagten zur Vergütungszahlung zu erstreiten, wobei sämtliche Klageanträge nunmehr
auf nicht-arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden.
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II
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung über das so gefasste
Berufungsbegehren nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Klägerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 13.03.2003 die Berufung hinsichtlich der verfolgten
Hauptanträge zurückgenommen hat. Weder lässt sich die Erklärung der Klägerin als
umfassende Rücknahme der Berufung auslegen, noch trifft der Standpunkt der
Beklagten zu, es sei nicht ersichtlich, auf welche vermeintlichen Ansprüche sich der
aufrecht erhaltene Verweisungsantrag der Klägerin beziehe.
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1. Wie sich vielmehr aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13.07.2001 -
betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen -
sowie den Gründen des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt, ist bei einem
Klageantrag des Inhalts, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
eine bestimmte Kündigung nicht beendet worden ist, Streitgegenstand nicht nur die
Frage der Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen, sondern auch die Frage,
ob die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu
qualifizieren sind (BAG, Beschluss vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - AP Nr.9 zu § 2
ArbGG Zuständigkeitsprüfung). Der einheitlich im Sinne eines
Kündigungsfeststellungsantrages gemäß § 4 KSchG formulierte Klageantrag umfasst
damit gedanklich zugleich den Streitgegenstand einer Statusklage im Sinne des § 256
ZPO, mit welcher der Rechtscharakter der bestehenden Rechtsbeziehung als
Arbeitsverhältnis geklärt werden soll. Hiermit verbunden ist der weitere Antrag, mit
welchem in Anlehnung an die Vorschrift des § 4 KSchG die fehlende Beendigung des
(als Arbeitsverhältnis qualifizierten) Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Stellt
sich heraus, dass das Rechtsverhältnis kein Arbeitsverhältnis darstellt, ist die Klage
insgesamt unbegründet, wobei offen bleiben kann, ob schon allein in dem Vortrag, das
Begehren werde ausschließlich auf arbeitsrechtliche Gesichtspunkte gestützt, zugleich
die Prozesserklärung liegt, der zweite Teil des Klagebegehrens (fehlende
Beendigungswirkung der ausgesprochenen Kündigung) werde im Sinne eines
uneigentlichen Eventualantrages nur für den Fall zur Entscheidung gestellt, dass das
Gericht das bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Unabhängig
von letzterer Frage soll jedenfalls nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerin das
Gericht in der Sache keine Entscheidung über Fortbestand oder Beendigung der
Rechtsbeziehung der Parteien treffen, sofern diese nicht als Arbeitsverhältnis
anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verfolgten Zahlungsansprüche, welche
ausdrücklich ebenfalls allein auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden. Wie im
Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13.07.2001 hierzu ausgeführt worden ist, ist
für das allein auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützte Klagebegehren ohne weiteres
der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
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2. Hinsichtlich des so bestimmten, arbeitsrechtlichen Klageziels hat das Arbeitsgericht
die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat die
Klägerin später zurückgenommen. Noch vor Erklärung der Berufungsrücknahme hat die
Klägerin - durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge - einen weiter gefassten
Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. Mit ihrer Erklärung, sie stütze ihr
Klagebegehren nunmehr auch auf nicht-arbeitsrechtliche Ansprüche, wird das
ursprüngliche Begehren, gerade das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen zu
lassen und ausschließlich Ansprüche auf Arbeitsvergütung durchzusetzen, zunächst um
ein (ersichtlich nicht vor die Arbeitsgerichte gehörendes) Klageziel erweitert und das
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ursprünglich verfolgte Klageziel durch Rücknahme der Berufung fallengelassen.
Nach dem Sinnzusammenhang der abgegebenen Prozesserklärungen und ihrer
Reihenfolge verbietet es sich danach, von einer umfassenden Rücknahme der Berufung
auszugehen. Vielmehr sind die Erklärungen ersichtlich so zu verstehen, dass zunächst
der Streitgegenstand im Berufungsverfahren erweitert und sodann die Berufung
hinsichtlich des ursprünglich verfolgten und abgewiesenen Streitgegenstandes
zurückgenommen wird.
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III
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Das zuletzt verfolgte Klagebegehren ist unzulässig.
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1. Nachdem die Klägerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde eine Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
ohne weitere Sachprüfung mit Hilfe der Erklärung erwirkt hat, sie stütze ihr Begehren
ausschließlich auf arbeitsrechtliche Grundlagen, begehre also keine gerichtliche
Entscheidung hinsichtlich etwaiger nicht-arbeitsrechtlicher Ansprüche bzw. Klageziele
und stelle demgemäß insoweit auch keinen Verweisungsantrag, erscheint nicht
unzweifelhaft, ob die Klägerin ohne Widerspruch gegen ihre vorangehenden
Erklärungen nun doch noch im anschließenden Urteilsverfahren - gleich in welchem
Instanzenzug - einen diesbezüglichen Hilfsantrag erheben und zum Gegenstand eines
"nachgeschobenen" Verweisungsantrages machen kann.
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Mit der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung auf arbeitsrechtlich
gestützte Klageziele hat die Klägerin eine sachliche Nachprüfung der
Verweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts vermieden. Die ansonsten im
Rechtswegbestimmungsverfahren vorzunehmende Prüfung, ob die Klägerin als
Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person tätig war und deshalb ihr Begehren
in der Sache von den Arbeitsgerichten zu beurteilen oder ob der Rechtsweg zu einer
anderen Gerichtsbarkeit gegeben ist, ist folgerichtig unterblieben und in die
Sachprüfung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verlagert worden. Unter diesen
Umständen liegt der Gedanke nicht fern, von einer prozessualen Selbstbindung der
Partei an die einmal abgegebene Erklärung im Rechtswegbestimmungsverfahren
auszugehen mit der Folge, dass im nachfolgenden Hauptsacheverfahren - unabhängig
von den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO - die Klage
nicht mehr um einen entsprechenden Hilfsantrag (nebst Verweisungsantrag) erweitert
werden kann.
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2. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Jedenfalls scheitert
nämlich die Neufassung des Klagebegehrens nebst Verweisungsantrag an den
prozessualen Regeln der Klageänderung im zweiten Rechtszuge.
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a) Nach der Vorschrift des § 533 ZPO sind Klageänderung, Aufrechnungserklärung und
Widerklage im zweiten Rechtszuge nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das
Gericht dies für sachdienlich hält und die aufgeführten Prozesshandlungen auf
Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
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b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nachdem im ersten Rechtszuge das
Klagebegehren ausdrücklich allein auf arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen gestützt
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worden ist und dementsprechend Arbeitsgericht und Berufungsgericht allein die
Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen hatten, erfordert der nunmehr auf
nicht-arbeitsrechtliche Grundlagen ausgedehnte Streitgegenstand eine Überprüfung des
Parteivorbringens in völlig anderer Hinsicht. Während die Beklagte vom Vorliegen eines
Schein-Arbeitsverhältnisses ausgeht und jedwede vertragliche Beziehung zur Klägerin
leugnet, will die Klägerin ersichtlich ein vertraglich bindendes und unkündbares
Versorgungsversprechen o.ä. geltend machen. Eine solche vollständige Auswechslung
des Streitstoffs im zweiten Rechtszuge war aber schon nach der alten Rechtslage (§§
523, 263 ZPO a.F.) nicht als sachdienliche Klageänderung im zweiten Rechtszuge
anzusehen (Zöller/Gummer, § 528 ZPO Rz. 8 m.w.N.). Erst recht hat dies zu gelten,
nachdem die Klägerin durch die Beschränkung auf arbeitsrechtliche
Anspruchsgrundlagen im Verfahren der sofortigen Beschwerde einer Sachprüfung im
Rechtswegbestimmungsverfahren ausgewichen ist. Wenn die Klägerin aber in jenem
Stadium des Verfahrens durch Beschränkung des Streitstoffs in zulässiger Weise den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen erwirkt hat, muss sie sich - selbst wenn
man eine Selbstbindung der Partei verneint - damit abfinden, dass im Zuge der Prüfung
der Sachdienlichkeit der Klageänderung ein strenger Maßstab angelegt wird, welcher
insbesondere auch die Interessen der beklagten Partei an einer abschließenden
Entscheidung in dem von der Klägerin erstrittenen Rechtsweg berücksichtigt.
c) Soweit die Klägerin demgegenüber den Standpunkt einnimmt, vorliegend gehe es
nicht um eine Klageänderung im Sinne des §§ 533, 263 ZPO, vielmehr liege lediglich
eine Ergänzung der rechtlichen Ausführungen im Sinne des § 264 Ziffer 1 ZPO vor, trifft
dies nicht zu. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im ersten Rechtszuge
ausdrücklich klargestellt, dass sie eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts begehrt,
dass es sich bei der gekündigten Rechtsbeziehung um ein Arbeitsverhältnis handele;
folgerichtig hat die Klägerin auch keinen Hilfsantrag auf Verweisung an das Landgericht
gestellt. Erst durch die im zweiten Rechtszuge erfolgte Erklärung, nunmehr werde das
Begehren auch auf nicht-arbeitsrechtliche Ansprüche gestützt, ist - wie bereits
dargestellt worden ist - der Streitgegenstand verändert worden. Nicht die Feststellung,
dass ein Arbeitsverhältnis bestehe (und dieses nicht wirksam gekündigt sei), soll
nunmehr vom Gericht geklärt werden, sondern der Fortbestand des Rechtsverhältnisses
bzw. die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung aus anderen als
arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten - z.B. wegen "Unkündbarkeit" der
Vertragsbeziehung -, ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung - etwa im Sinne
vergütungsgleicher "Versorgungsleistungen".
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3. Liegen danach die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im
Berufungsrechtszuge nicht vor, so ergibt sich als Rechtsfolge die Unzulässigkeit der
Klage hinsichtlich des neugefassten Klageantrags. Da der ursprüngliche Klageantrag
nicht mehr zur Entscheidung ansteht, hat der Urteilstenor auf Abweisung der Klage
insgesamt zu lauten.
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IV
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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
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V
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
vor.
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En.
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