Urteil des LAG Hamm vom 20.02.2009

LArbG Hamm: anspruch auf beschäftigung, ermessen, treu und glauben, arbeitsgericht, versetzung, berufliche tätigkeit, kaufmännische ausbildung, betriebsrat, bauleitung, gewährleistung

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 1624/08
Datum:
20.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1624/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 277/08
Schlagworte:
Versetzung eines Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst;
Direktionsrecht; Einschränkung des Direktionsrechts durch
arbeitsvertragliche Vereinbarung; Konkretisierung; Beschäftigung mit
unterwertigen Tätigkeiten; billiges Ermessen; Feststellungsinteresse
Normen:
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 ZPO, § 315 BGB, § 106 GewO, § 611 BGB
Direktionsrecht
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld
vom 14.05.2008 - 6 Ca 277/08 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme der Beklagten.
2
Der am 28.05.1949 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.10.1982 ist er bei der
Beklagten, einer Wohnungsbaugesellschaft, die ca. 8.000 Wohneinheiten verwaltet und
etwa 75 Mitarbeiter beschäftigt, aufgrund von schriftlichen Vereinbarungen vom
19./20.07.1982 sowie 21./24.02.1983 (Bl. 11 ff. d.A.) tätig.
3
Nach dem Einstellungsschreiben vom 19.07.1982 wurde der Kläger als "Sachbearbeiter
für unsere neu aufzubauende Reparaturabteilung" eingestellt. Die Eingruppierung in
den Vergütungstarifvertrag der Beklagten sollte nach Beendigung der Probezeit
erfolgen.
4
Im Schreiben vom 21.02.1983 wurde vereinbart, dass sich die Bezüge des Klägers nach
Gruppe 6/Stufe 5 (31-33 Jahre alt) des Vergütungstarifvertrags richteten. Der Kläger
erhielt nach den Einstellungsschreiben vom 19.07.1982 und 21.02.1983 neben dem
Grundgehalt eine Außendienstzulage und eine Haushaltszulage.
5
Die Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten richtet sich nach der Anlage (§ 11
Abs. 1) zum Manteltarifvertrag, einem Haustarifvertrag der Beklagten. Auf diese Anlage
(Bl. 43 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
6
Nach einem dem Kläger am 15.01.1986 erteilten Zwischenzeugnis (Bl. 15 d.A.) war der
Kläger seit dem 01.10.1982 als "Sachbearbeiter im technischen Bereich – Abteilung
Instandhaltung –" beschäftigt. In seine Verantwortlichkeit gehörten rund 2.600
Wohneinheiten in den nordöstlichen Außengebieten der Beklagten. Einen wesentlichen
Teil seiner Tätigkeit erledigte der Kläger im Außendienst; hierfür setzte er zunächst ein
Privatfahrzeug ein, später wurde ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Bei der
Vergabe von Reparatur- und Instandhaltungsaufträgen hatte der Kläger zuletzt nach
einer Dienstanweisung Nr. 7 vom 11.12.2003 (Bl. 21 f. d.A.) die Befugnis, Aufträge im
Wert bis zu 5.000 € zu vergeben.
7
Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung, Stand: 05/02 (Bl. 19 f. d.A.), waren dem Kläger
folgende Ausführungsaufgaben übertragen:
8
"- Mitwirkung bei der Aufstellung des Instandhaltungsplanes
9
-Kontrolle der Einhaltung der zugeteilten Budgets
10
- Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger
eigenverantwortlicher Prüfung
11
- Sachliche Prüfung von eingehaltenen Rechnungen für Klein- und Großreparaturen
12
-Stichprobenweise vor Ort Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der
durchgeführten Modernisierungen
13
- Erstellen von Massenberechnungen als Grundlage für Ausschreibung und
Auftragserteilung mit Kostenschätzung
14
- Vorbereitung der Angebotseinholung oder Ausschreibung für sämtliche
Bauleistungen, sofern sie nicht von Fachingenieuren zu erbringen sind
15
- Sachliche und ggfls. rechnerische Prüfung der Angebote und Ausschreibungen
16
- Erstellung von Termin- und Zahlungsplänen
17
-Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung,
Modernisierung und Großinstandhaltung
18
- Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der
Maßnahmen
19
- Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern, Anwälten, Unternehmen,
Behörden etc.
20
- Regelmäßige Inspektion der Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden
und Gewährleistung eines optimalen Zustandes
21
- Sonderaufgaben und sonstige Aufgaben, die inhaltlich und sachlich zum
Aufgabengebiet gehören
22
- Technische Betreuung der Eigentumsverwaltung"
23
In der Abteilung, in der der Kläger als Sachbearbeiter Instandhaltung tätig war, die sich
inzwischen "Technische Hausbewirtschaftung" nennt, waren neben dem Kläger zuletzt
die Mitarbeiter B6, K1, W2, H2 und S4 beschäftigt. Der Mitarbeiter S4 ist der
Abteilungsleiter der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung. Die Mitarbeiter B6 und
W2 sind Architekten, der Mitarbeiter K1 Bauingenieur und der Mitarbeiter H2
Bautechniker (Bl. 16, 18 d.A.). Der Kläger verfügt seinerseits über eine kaufmännische
Weiterbildung.
24
Etwa im Jahre 1985 wurde der Kläger, dessen Tätigkeit sich nicht geändert hatte, in die
Vergütungsgruppe A der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum Haustarifvertrag der Beklagten
eingruppiert. Zuletzt erhielt er monatliche Vergütung von insgesamt 4.216,68 € brutto
(Bl. 39 d.A.).
25
Seit dem Jahre 1986 ist der Kläger Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten
fünfköpfigen Betriebsrats. Seit 1987 ist er Betriebsratsvorsitzender. Im Mai 2006 wurde
er nach einer erneuten Betriebsratswahl wiederum zum Betriebsratsvorsitzenden
gewählt. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 wurde jedoch auf Antrag der Beklagten
durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.06.2007 – 13 TaBV 86/06 –
wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften rechtskräftig für unwirksam
erklärt. Auf den Beschluss vom 01.06.2007 – 13 TaBV 86/06 – wird Bezug genommen.
Die vom Betriebsrat gegen den Beschluss vom 01.06.2007 zum Bundesarbeitsgericht
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007 – 7 ABN 74/07 - zurückgewiesen. Die Amtszeit
des am 24.05.2006 gewählten Betriebsrats endete mit Zustellung des Beschlusses des
Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007.
26
In einer in der Folgezeit stattgefundenen Betriebsversammlung wurde ein neuer
Wahlvorstand zur Wahl eines neuen Betriebsrats eingesetzt. Die Neuwahl des
Betriebsrats fand am 20.02.2008 statt. Der Kläger wurde wiederum in den fünfköpfigen
Betriebsrat gewählt. Er ist jedoch nicht mehr Betriebsratsvorsitzender.
27
Neben dem Wahlanfechtungsverfahren fanden zwischen den Parteien mehrere
Rechtsstreitigkeiten statt. Der Kläger machte mehrfach die Entfernung von ihm von der
Beklagten erteilten Abmahnungen aus seiner Personalakte geltend. Diese
Abmahnungen betrafen Unregelmäßigkeiten bei der Führung des Fahrtenbuches und
der Arbeitszeiterfassung (LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2007 - 10 Sa 1924/06 -) sowie
bei der Eintragung von Aufträgen, die der Kläger erteilt hatte, in das elektronisch
geführte Baubuch (LAG Hamm, 18.01.2008 - 13 Sa 1644/07 -). In diesen Verfahren war
der Kläger zum Teil unterlegen, zum Teil hatte er obsiegt. Zuletzt wurde die Beklagte
durch Urteil vom 18.01.2008 – 13 Sa 1644/07 LAG Hamm – verurteilt, die dem Kläger
am 23.02.2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
28
Am Montag, den 21.01.2008 fand der Kläger auf seinem Schreibtisch den an ihn
gerichteten Vermerk vom 18.01.2008, unterzeichnet von seinem Vorgesetzten S4, vor.
Hiernach wurde der Arbeitsplatz des Klägers im Bereich der Technik umorganisiert,
dem Kläger wurden ab dem 31.01.2008 überwiegend Innendienstarbeiten im Hause der
29
Beklagten zugewiesen. Weiter wurde dem Kläger ein Büro im Erdgeschoss anstatt
seines bisherigen Arbeitsplatzes im ersten Stock des Gebäudes der Beklagten
zugewiesen. Im Übrigen wird auf den Vermerk vom 18.01.2008 (Bl. 23 d.A.) Bezug
genommen.
In einem Vermerk für den Abteilungsleiter des Klägers, Herrn S4, hatte die Beklagte
zuvor am 09.01.2008 (Bl. 115 f. d.A.) die Aufgabenfelder in der Abteilung technischen
Hausbewirtschaftung neu geordnet. Hiernach war der Kläger für den Bereich 4
zuständig, der folgende Aufgabenfelder umfasste:
30
"zentrale Steuerung und Verwaltung der technischen Aufgaben und Leistungen
31
zentrale Erfassung des technischen Bestandes und Fortschreibung
32
zentrale Steuerung und Auswertung der Ausschreibungen und Vergaben
33
Überwachung und Umsetzung der Wartungs- und Prüfverträge
34
Überwachung der Verkehrssicherungspflichten"
35
Mit der am 30.01.2008 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger
daraufhin die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme vom 18.01.2008 zum
31.01.2008 geltend.
36
Mit einem Vermerk vom 31.01.2008 (Bl. 80 d.A.) erteilte der Abteilungsleiter S4 dem
Kläger folgenden Arbeitsauftrag:
37
"1. Aktualisierung der Wohnungsdaten,
38
2. Zusammenstellung der Aufzugsanlagen und dessen Wartung,
39
3. Erstellung einer Übersicht der erforderlichen und bereits durchgeführten
Gasprüfungen."
40
Auf den weiteren Inhalt des Vermerks vom 31.01.2008 (Bl. 80 d.A.) wird Bezug
genommen.
41
Am 19.03.2008 besprachen die Parteien weitere vom Kläger zu übernehmende
Aufgaben zum Zwecke des Abschlusses einer Zielvereinbarung. Auf die Aktennotiz des
Abteilungsleiters S4 vom 19.03.2008 (Bl. 114 d.A.) wird Bezug genommen.
42
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die durch die Beklagte mit Schreiben vom
18.01.2008 angekündigte Versetzung zum 31.01.2008 sei unwirksam. Die ihm nunmehr
im reinen Innendienst übertragenen Aufgaben entsprächen nicht den Tätigkeiten, zu
denen er nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet sei. Die Übertragung reiner
Innendienstarbeiten sei vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Er, der Kläger,
sei nämlich von Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten
arbeitsvertragsgemäß im Außendienst tätig gewesen. Deshalb sei die Beklagte
verpflichtet, ihm weiterhin Außendienstmitarbeiten zuzuweisen.
43
Hierzu hat er behauptet, dass ihm in den Verhandlungen vor Abschluss des
44
Arbeitsvertrages durch den damaligen Geschäftsführer S5 versprochen worden sei,
dass er im Außendienst tätig sei. Diese Gespräche seien in Anwesenheit der Zeugin
W3 geführt worden.
Dass ihm Außendiensttätigkeiten arbeitsvertraglich übertragen worden sei, ergebe sich
auch aus den schriftlichen Einstellungsunterlagen. Ihm sei nämlich hierin eine
Außendienstzulage zugesprochen worden, die Vereinbarungen enthielten auch
Regelungen über die Führung eines Privatfahrzeugs. Seine berufliche Tätigkeit sei
während seiner 25-jährigen Beschäftigungszeit unverändert geblieben. Damit habe sich
der Arbeitsvertragsinhalt auch insbesondere auf Außendiensttätigkeiten konkretisiert.
45
Die Außendiensttätigkeiten hätten auch den größten Teil seiner Arbeitszeit ausgemacht.
So habe er beispielsweise im Jahre 2007 von 211 Arbeitstagen an 99 Tagen Dienst
geleistet, allein im Januar 2008 von 21 Arbeitstagen 15 Außendienstage. Der
Außendienstanteil mache etwa 46 % seiner Tätigkeit aus.
46
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte beschäftige ihn seit dem
01.02.2008 unterwertig. Die ihm am 31.01.2008 zugewiesenen Tätigkeiten erfüllten
nicht die Anforderungen an die Vergütungsgruppe A des Haustarifvertrages, in die er
eingruppiert sei. Die Zusammenstellung von Daten, die der EDV entnommen werden
müssten, und die Eintragung in eine Excel-Liste seien keine Tätigkeiten, die der mit ihm
vereinbarten Vergütungsgruppe A des Haustarifvertrages entsprächen.
47
Schließlich seien bei der Versetzungsmaßnahme vom 18.01.2008 auch die Grenzen
billigen Ermessens überschritten. Selbst wenn die Erforderlichkeit bestanden habe, die
Abteilung Technische Hausbewirtschaftung neu zu organisieren, entspreche es nicht
billigem Ermessen, ihn, den Kläger, in den Innendienst zu versetzen. Aufgrund seiner
längeren Betriebszugehörigkeit und seines Alters hätte die Beklagte im Gegensatz zu
seinen Arbeitskollegen in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung nicht ihn in
den Innendienst versetzen dürfen. Insbesondere der Mitarbeiter W2, der erst seit dem
15.02.2005 zunächst befristet und erst seit dem 01.11.2007 unbefristet bei der Beklagten
tätig sei, sei weniger sozial schutzbedürftig. Die Beklagte habe aber dem Mitarbeiter W2
ca. 70 % des bisherigen Aufgabenbereichs des Klägers im Außendienst übertragen.
Dies entspreche nicht billigem Ermessen.
48
Der Kläger hat beantragt,
49
1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2008
angekündigte Versetzung des Klägers zum 31.01.2008 vom Sachbearbeiter
Instandhaltung und Modernisierung in den Innendienst mit den im Schreiben der
Beklagten vom 18.01.2008 umschriebenen Tätigkeiten unwirksam ist,
50
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen
Hausbewirtschaftung insbesondere mit den Aufgabenbereichen Beauftragung
von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger
eigenverantwortlicher Prüfung, sachlicher Prüfung von eingehenden
Rechnungen für Klein- und Großreparaturen, stichprobenweise Vor-Ort-
Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten
Modernisierung, der sachlichen und ggfls. rechnerischen Prüfung der Angebote
und Ausschreibungen, der Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der
Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung, der
51
Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der
Maßnahme, der Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern,
Anwälten, Unternehmen, Behörden etc., der regelmäßigen Inspektion der
Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines
optimalen Zustandes sowie der technischen Betreuung der
Eigentumsverwaltung tatsächlich zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
52
die Klage abzuweisen.
53
Sie hat die Auffassung vertreten, die am 18.01.2008 getroffene Maßnahme sei wirksam
und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Der Kläger werde nicht
arbeitsvertragswidrig lediglich im Innendienst beschäftigt. Arbeitsvertraglich seien ihm
auch nicht lediglich Außendiensttätigkeiten übertragen worden. Die Zuweisung von
Außendiensttätigkeiten sei nicht vertraglich vereinbart worden. Das Arbeitsverhältnis
habe sich auch nicht entsprechend konkretisiert. Der Kläger sei lediglich als
Sachbearbeiter eingestellt worden und werde auch nunmehr als Sachbearbeiter
beschäftigt. Selbst nach dem Vermerk vom 18.01.2008 werde der Kläger nicht
ausschließlich im Innendienst beschäftigt, sondern lediglich überwiegend. Eine
Änderung für den Kläger ergebe sich lediglich dadurch, dass er in Zukunft erheblich
weniger Außendiensttätigkeiten erbringen werde. Hintergrund sei die unternehmerische
Entscheidung, die Abteilung Technische Hausbewirtschaftung neu zu organisieren.
Bislang habe jeder Sachbearbeiter in dieser Abteilung sowohl die Betreuung vor Ort
wahrgenommen, als auch den verwaltenden Innendienst hierzu. Die Beklagte habe sich
aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen, die Innendiensttätigkeiten im Wesentlichen
auf eine Person zu zentralisieren. Hierzu gehörten insbesondere die Bereiche
Ausschreibung, Vergabe, Vertragsabschluss, Vertragsüberwachung,
(Ab)Rechnungskontrolle, Verwaltung von Wartungsaufträgen und Wartungsplänen,
Erfassung und Auswertung von technischen Bestandsdaten. Grund für diese
Zentralisierung sei, dass diese Tätigkeiten der Eignung und den Fähigkeiten des
Klägers, aber auch dem Inhalt seines Arbeitsvertrages, am meistens entsprächen. Auch
die dem Kläger neu übertragenen Aufgaben gehörten zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppe A des Haustarifvertrages.
54
Von den dem Kläger übertragenen Aufgaben fielen mit Wirkung ab 01.02.2008 lediglich
folgende Bereiche weg: stichprobenweise Vor-Ort-Überprüfung der ausgeführten
Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierungen, die Bauleitung von
Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung, Modernisierung und
Großinstandhaltung sowie die regelmäßige Inspektion der Wohnanlagen zwecks
Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines optimalen Zustandes. Die dem
Kläger früher übertragenen Außendiensttätigkeiten seien auch nur Nebentätigkeiten
gewesen, die im Jahre 2007 nur ca. 11 % der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten
ausgemacht hätten.
55
Der Kläger könne sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Maßnahme vom
18.01.2008 auch nicht auf die frühere Arbeitsplatzbeschreibung berufen. Diese sei nicht
Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Diese Auffassung habe der Kläger
als Betriebsratsvorsitzender bereits mit Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 111 d.A.) selbst
vertreten.
56
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Nutzung des ihm bislang
zugewiesenen Büros im ersten Stock des Gebäudes der Beklagten. In seinem früheren
Arbeitszimmer seien inzwischen zwei andere Personen untergebracht und tätig. Die
neue Raumzuteilung habe die Beklagte aus sachlichen Gründen vorgenommen. Im
Erdgeschoss seien im Wesentlichen die Bereiche Rechnungswesen, Personal,
allgemeine Verwaltung untergebracht.
57
Schließlich entspreche die Auswahlentscheidung auch billigem Ermessen, da der
Kläger der einzige Sachbearbeiter der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung mit
kaufmännischem Ausbildungshintergrund sei. Vor diesem Hintergrund sei es
sachgerecht gewesen, die im Wesentlichen technischen Anforderungen im Rahmen der
Außendiensttätigkeiten denjenigen Mitarbeitern zu übertragen, die über eine
entsprechende technische Ausbildung verfügten.
58
Durch Urteil vom 14.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, im Rahmen des ihr
zustehenden Direktionsrechts die dem Kläger bislang obliegenden
Außendiensttätigkeiten zu entziehen und ihm Innendiensttätigkeiten zuzuweisen. Nach
den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen habe der Kläger keinen Anspruch auf
Beschäftigung mit Außendiensttätigkeiten. Auch aus der Vereinbarung einer
Außendienstzulage und den getroffenen Regelungen im Hinblick auf die Nutzung
seines Privatwagens folge nicht zwingend, dass solche Tätigkeiten auch zum
unabdingbaren Inhalt seiner Arbeitsverpflichtung gehörten. Eine etwa getroffene
mündliche Vereinbarung habe in den schriftlichen Vertragsunterlagen gerade keinen
Niederschlag gefunden. Das Arbeitsverhältnis habe sich auch nicht auf die vom Kläger
bis zum 31.01.2008 ausgeübten Tätigkeiten konkretisiert. Ein Vertrauenstatbestand
gegenüber dem Kläger des Inhalts, dass er auch weiterhin im Wesentlichen
Außendiensttätigkeiten ausüben könne, habe die Beklagte nicht gesetzt. Der bloße
Zeitablauf sei unzureichend. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er
unterwertig beschäftigt werde. Allein die Arbeitsanweisung vom 31.01.2008 lege einen
derartigen Schluss nicht nahe. Schließlich sei auch die Auswahlentscheidung der
Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nicht zu beanstanden. Anhand der
beruflichen Qualifikationen der Sachbearbeiter in der Abteilung Technische
Hausbewirtschaftung sei es nachvollziehbar, den Kläger mit im Wesentlichen mit
Innendienstarbeiten und die technisch ausgebildeten Sachbearbeiter
schwerpunktmäßig mit Außendiensttätigkeiten zu betrauen.
59
Gegen das dem Kläger am 22.07.2008 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 04.08.2008 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 11.08.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
60
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Vermerk vom
04.08.2008 (Bl. 178 d.A.) und vom 12.01.2009 (Bl. 193 f. d.A.) weitere Arbeitsaufträge
und Aufgaben zugewiesen. Auf die Vermerke vom 04.08.2008 (Bl. 178 d.A.) und vom
12.01.2009 (Bl. 193 f. d.A.) wird Bezug genommen.
61
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ist der Kläger nach wie vor der
Auffassung, die von der Beklagten durchgeführte Versetzungsmaßnahme sei
unwirksam, weil er nicht mehr vertragsgerecht beschäftigt werde. Der Kläger sei seit
seiner Anstellung Sachbearbeiter in der Technischen Hausbewirtschaftung, wobei
62
lediglich die Bezeichnung im Laufe der Jahre gewechselt habe, nicht aber die
tatsächlich damit verbundene Tätigkeit und Aufgabenstellung. Was unter der Tätigkeit
eines Sachbearbeiters in der Technischen Hausbewirtschaftung, wie der Arbeitsplatz
hierarchisch und im Hinblick auf die hiermit verbundene Eigenverantwortung zu
verstehen sei, belegten der Stellenplan und die Arbeitsplatzbeschreibung sowie die
Dienstanweisung Nr. 7 der Beklagten. Hiernach sei der Kläger mit erheblicher
Eigenverantwortung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Instandhaltung und die
Instandsetzung eines Großteils der von der Beklagten verwalteten Wohnungsbestandes
tätig. Der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter mit dieser
Aufgabenstellung trage die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A der Anlage zu §
11 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der Beklagten Rechnung. Seit dem 01.02.2008 werde
der Kläger aber nicht mehr als Sachbearbeiter in der Technischen Hausbewirtschaftung
eingesetzt, sondern als Verwaltungskraft mit einfachsten kaufmännischen Tätigkeiten.
Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien geringerwertig, der Kläger werde unterwertig
beschäftigt. Sämtliche Arbeiten im Bereich der Unterhaltung und Instandhaltung seien
ihm entzogen und auf andere Sachbearbeiter verteilt worden. Der Kläger habe keine
eigenen Akten zum Wohnungsbestand mehr, er verwalte keinen Wohnungsbestand
mehr, jegliche Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten einschließlich sämtlicher
Außendiensttätigkeiten seien ihm entzogen worden und anderen Mitarbeitern
übertragen worden. Mit welchen Arbeiten die Beklagte den Kläger seit der Versetzung
beschäftigt habe, ergebe sich aus den dem Kläger erteilten Arbeitsaufträgen vom
31.01.2008. Weitere Aufgaben seien ihm nicht zugewiesen worden. Diese ihm konkret
zugewiesenen Tätigkeiten hätten nicht die Wertigkeit der Vergütungsgruppe A der
Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der Beklagten. Die ihm übertragenen
Tätigkeiten seien bestenfalls reine Verwaltungstätigkeiten und bestünden darin, Pläne
im Archiv befindliche Akten zu kopieren und die Grundrisse den Wohnungen
zuzuordnen. Das habe mit wirtschaftlicher Verantwortung, eigenen Entscheidungen,
besonderer Bedeutung und Schwierigkeit und damit mit den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppe A nichts zu tun. Er müsse lediglich aus vorhandenen Akten
Unterlagen und Grundrisse zusammenstellen. Nichts anderes ergebe sich auch aus
dem Vermerk vom 12.01.2009. Auch hiernach werde der Kläger nicht mehr
ordnungsgemäß als Sachbearbeiter in der technischen Hausbewirtschaftung eingesetzt.
Hierzu gehörten insbesondere auch Außendiensttätigkeiten, die ursprünglich vertraglich
vereinbart worden seien.
Schließlich habe die Beklagte bei der Entscheidung der Versetzung des Klägers auch
soziale Auswahlkriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidung, ihn mit der
Erledigung der Innendienstarbeiten zu beauftragen, sei ermessensfehlerhaft. Angesichts
der Sozialdaten der übrigen beschäftigten Sachbearbeiter sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beklagte den Kläger für den Innendienst ausgewählt habe.
63
Der Kläger beantragt,
64
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2008 – 6 Ca 277/08 –
abzuändern und
65
1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2008
angekündigte Versetzung des Klägers zum 31.01.2008 vom Sachbearbeiter
Instandhaltung und Modernisierung in den Innendienst mit den im Schreiben der
Beklagten vom 18.01.2008 umschriebenen Tätigkeiten unwirksam ist,
66
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen
Hausbewirtschaftung insbesondere mit den Aufgabenbereichen Beauftragung
von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger
eigenverantwortlicher Prüfung, sachlicher Prüfung von eingehenden
Rechnungen für Klein- und Großreparaturen, stichprobenweise Vor-Ort-
Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten
Modernisierung, der sachlichen und ggfls. rechnerischen Prüfung der Angebote
und Ausschreibungen, der Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der
Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung, der
Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der
Maßnahme, der Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern,
Anwälten, Unternehmen, Behörden etc., der regelmäßigen Inspektion der
Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines
optimalen Zustandes sowie der technischen Betreuung der
Eigentumsverwaltung tatsächlich zu beschäftigen,
67
hilfsweise zu 2.
68
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen
Hausbewirtschaftung überwiegend mit den Aufgabenbereichen aus dem Antrag
zu 2. tatsächlich zu beschäftigen,
69
hierzu hilfsweise
70
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen
Hausbewirtschaftung überwiegend mit Tätigkeiten tatsächlich zu beschäftigen,
die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs.
1 des Manteltarifvertrages der Beklagten entsprechen.
71
Die Beklagte beantragt,
72
die Berufung zurückzuweisen.
73
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass die vom Kläger
nunmehr gestellten Hilfsanträge bereits wegen fehlender Vollstreckungsfähigkeit
unzulässig seien.
74
Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger nicht vertragswidrig versetzt, sondern
lediglich von dem ihr zustehenden Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger
werde nach wie vor im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Arbeitsvertrags beschäftigt. Eine Beschäftigung nach der vom Kläger erwähnten
Arbeitsplatzbeschreibung sowie der Dienstanweisung Nr. 7 könne der Kläger nicht
verlangen. Die Arbeitsplatzbeschreibung sowie die Dienstanweisung seien nur
Auswirkung des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts.
75
Der Kläger werde auch seit dem 01.02.2008 nicht unterwertig beschäftigt. Der Kläger
verkenne nämlich, dass seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe A zu keinem
Zeitpunkt der von ihm geleisteten Tätigkeiten entsprochen habe. Aufgrund welcher
Umstände auch immer sei er zu Unrecht in die Vergütungsgruppe A eingruppiert
worden. Kein anderer Mitarbeiter, der vergleichbare Arbeiten ausführe, werde
entsprechend entlohnt. Warum der Kläger seinerzeit in die Vergütungsgruppe A
76
eingruppiert worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, dabei könnten
persönliche Gründe eine Rolle gespielt haben, die dem Kläger jedoch keine
Rechtsansprüche für die Zukunft gäben. Die vom Kläger bislang ausgeübten Tätigkeiten
entsprächen allenfalls der Vergütungsgruppe 6. Auch seine bisherige Tätigkeit habe
sich nicht durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe
6 herausgehoben. Die dem Kläger mit Arbeitsauftrag vom 31.01.2008 und 19.03.2008
übertragenen Aufgaben seien keine reinen kaufmännischen Tätigkeiten. Der Kläger
habe auch keinen Anspruch darauf, über eigene Akten zum Wohnungsbestand verfügen
zu können. Die Außendiensttätigkeit habe im Übrigen allenfalls 11 % seiner Arbeitszeit
ausgemacht. Im Rahmen der Notwendigkeiten sei der Kläger auch jetzt noch mit
Außendienstaufgaben betraut. Er habe auch nach dem 01.02.2008 Außendiensttermine
wahrgenommen, soweit diese notwendig seien. Zur Erledigung des Arbeitsauftrages
vom 27.05.2008 (Bl. 177 d.A.) habe er einen Außendiensttermin in D2 wahrnehmen
müssen.
Für die Erledigung des Arbeitsauftrages vom 04.08.2008 benötige man maximal zwei
Wochen. Gerade bei diesem Auftrag handele es sich um einen Aufgabenbereich, für
den der Kläger prädestiniert sei; er entspreche seinen Vorkenntnissen und erfordere
besondere Sorgfalt. Der Kläger sei kontinuierlich mit verantwortungsvollen Aufgaben,
die seinem Arbeitsvertrag entsprächen, befasst. Es liege allerdings bei ihm, in welcher
Zeit er diese erledige; die Beklagte sei mit dem Arbeitstempo des Klägers wenig
zufrieden. Der jetzige Aufgabenbereich des Klägers ergebe sich aus der Aufstellung
vom 12.01.2009 (Bl. 193 d.A.). Auch die damit übertragenen Aufgaben entsprächen der
Vergütungsgruppe 6 und seien gegenüber den vorherigen Aufgaben zumindest
gleichwertig gewesen. Warum der Kläger für die Erledigung der ihm zuvor übertragenen
Aufgaben unverhältnismäßig lange Zeit brauche, obgleich der Kläger die Auffassung
vertrete, dass diese Arbeitsbereiche völlig einfach zu erledigen seien, erschließe sich
der Beklagten nicht.
77
Schließlich entbehrten auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der betroffenen
Sozialauswahl jeglicher Grundlage. Die Beklagte habe bei der Umorganisation das ihr
eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Kläger könne sich darauf, dass der
Mitarbeiter W2 weniger sozial schutzwürdig sei, nicht berufen. Der Mitarbeiter W2 sei
studierter Architekt und schon deshalb mit dem Kläger nicht vergleichbar.
78
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
79
Entscheidungsgründe:
80
Die Berufung des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
81
Die erstmals in der Berufungsinstanz zum Beschäftigungsantrag gestellten Hilfsanträge
sind bereits unzulässig.
82
I.
83
1. Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
84
Insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 ZPO. Die
Überschreitung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer im
85
Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen. Verfügt der
Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der
Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Versetzung, kann sich der Arbeitnehmer
hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden (BAG, 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – AP
BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 26; BAG, 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 44; BAG, 26.09.2002 – 6 AZR 523/00 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73).
Solange er von der Maßnahme betroffen ist, besteht ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Feststellung des Umfangs seiner Leistungspflicht. Die Feststellungsklage
ist insoweit geeignet, den Streit der Parteien hierüber beizulegen (BAG, 09.03.2005 – 5
AZR 231/04 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 70; BAG, 15.08.2006 – 9 AZR 571/05 –
AP LPVG Berlin § 84 Nr. 1). Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien streitig ist,
ob die angegriffene Maßnahme eine Versetzung darstellt (BAG, 13.03.2007 – 9 AZR
362/06 – NZA-RR 2007, 549).
2. Auch der erst- und zweitinstanzlich gestellte Beschäftigungsanspruch ist als
Leistungsanspruch zulässig. Er ist genügend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
86
3. Demgegenüber sind die in der Berufungsinstanz zum Beschäftigungsanspruch
gestellten Hilfsanträge unzulässig. Ihnen mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit
im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach müssen Klageanträge genügend
bestimmt sein und einen genauen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Daran fehlt es
den Hilfsanträgen, mit denen der Kläger seine Beschäftigung "überwiegend" mit den
Aufgabenbereichen aus dem Antrag zu 2. bzw. seine Beschäftigung "überwiegend" mit
Tätigkeiten verlangt, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe A der Anlage
zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Beklagten entsprechen. Ob der Kläger
"überwiegend" mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt wird, kann nicht im
Vollstreckungsverfahren geklärt werden.
87
II.
88
Der Feststellungsantrag ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unbegründet.
89
Die Maßnahme der Beklagten vom 18.01.2008, mit der der Kläger anderweitige
Tätigkeiten zugewiesenen worden sind, ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers
nicht rechtsunwirksam.
90
1. Die Unwirksamkeit der Maßnahme vom 18.01.2008 ergibt sich nicht aus kollektiv-
rechtlichen Bestimmungen.
91
Zwischen den Parteien hat sich in der Berufungsinstanz als unstreitig herausgestellt,
dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme vom 18.01.2008 kein Betriebsrat
im Amt war. Die Amtszeit des am 24.05.2006 gewählten Betriebsrats war nach der
Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007 – 7 ABN 74/07
-, mit dem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.06.2007 – 13
TaBV 86/06 – über die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2006
rechtskräftig geworden war, abgelaufen. Der am 24.05.2006 gewählte Betriebsrat führte
die Geschäfte auch nicht nach § 22 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG weiter.
Unstreitig hatte der Betriebsrat vor Zustellung des Beschlusses des
Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007 nicht seinen Rücktritt erklärt. Damit fiel die im
vorliegenden Fall streitige Maßnahme vom 18.01.2008 in eine betriebsratslose Zeit. Der
neue Betriebsrat, der unter Umständen an einer Versetzungsmaßnahme nach § 99 Abs.
92
1 BetrVG hätte beteiligt werden müssen, ist unstreitig erst am 20.02.2008 gewählt
worden.
2. Die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme vom 18.01.2008 ist auch
individualrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage
insoweit als unbegründet abgewiesen. Die Änderung des Arbeitsbereichs des Klägers
ist nicht arbeitsvertragswidrig, sie ist vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und
widerspricht auch nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB.
93
Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört zum
wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem
Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der
Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die
arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des
Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung
zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechts eingeschränkt
werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres
über die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers festlegt. Der Arbeitgeber darf auch
einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen oder den
Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändern, soweit dies arbeitsvertraglich zulässig ist.
Im Übrigen darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
ausgeübt werden, dabei hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des
Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, § 106 GewO. Die Ausübung billigen Ermessens
nach § 315 BGB setzt dabei voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles
abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden
(BAG, 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 26; BAG,
23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 42; BAG, 29.10.1997 –
5 AZR 573/96 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; BAG, 23.09.2004 – 6 AZR 567/03
– AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64; ErfK/Preis, 9. Aufl., § 611 BGB Rn. 274 ff., 278
m.w.N.).
94
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit
zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsmaßnahme
vom 18.01.2008 nicht unwirksam ist. Sie stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch
Arbeitsvertrag festgelegten Dienstleistungspflichten des Klägers dar, noch widerspricht
sie billigem Ermessen nach § 315 BGB.
95
a) Das der Beklagten zustehende Direktionsrecht war nicht arbeitsvertraglich beschränkt
oder eingeschränkt. Der Kläger war nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom
19.07.1982 bzw. 21.02.1983 als "Sachbearbeiter für die neu aufzubauende
Reparaturabteilung" eingestellt und seit dem 01.04.1983 in die Vergütungsgruppe 6 des
bei der Beklagten bestehenden Vergütungstarifvertrages eingruppiert worden. Seit
seiner Einstellung bei der Beklagten ist er als Sachbearbeiter in der Instandhaltung in
der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung beschäftigt worden. Dies ist zwischen
den Beteiligten unstreitig. Hiernach kann der Kläger mit allen Tätigkeiten befasst
werden, mit denen ein Sachbearbeiter in der Instandhaltung in der Wohnungs- und
Immobilienverwaltung beschäftigt werden kann. Diese Tätigkeit beinhaltet nicht
notwendigerweise eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst. Die ausdrücklich
abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vom
19.07.1982 sowie 21.02.1983 ergeben gerade nicht, dass der Kläger einen Anspruch
darauf hat, im Außendienst eingesetzt zu werden.
96
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger mit den Vereinbarungen
vom 19.07.1982 und 21.02.1983 eine Außendienstzulage gewährt worden ist. Die
Gewährung dieser Außendienstzulage folgt lediglich daraus, dass der Kläger bereits zu
Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten im Außendienst eingesetzt worden ist. Sie
lässt keinen unbedingten Rückschluss darauf zu, dass der Kläger auch einen Anspruch
darauf hat, im Wesentlichen mit Außendiensttätigkeiten befasst zu werden. Die
Außendienstzulage sowie ein Kilometergeld stand dem Kläger vertraglich nur solange
zu, wie er auch Außendiensttätigkeiten entfaltete.
97
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil auch darauf hingewiesen,
dass sich aus der vom Kläger behaupteten mündlichen Zusage nichts anderes ergibt.
Eine derartige mündliche Zusage, selbst wenn sie erfolgt sein sollte, hatte jedenfalls im
Anschluss an die hieran schriftlich niedergelegten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
vom 19.07.1982 und 21.02.1983 keinen Niederschlag gefunden. Hieraus ergibt sich,
dass die Beklagte sich eben nicht schriftlich verpflichten wollte, den Kläger in jedem Fall
im Wesentlichen mit Außendiensttätigkeiten zu befassen. Eine dauerhafte
Außendiensttätigkeit ist dem Kläger gerade nicht vertraglich zugesagt worden.
98
b) Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach dem Kläger auf
Dauer Außendiensttätigkeiten zugewiesen werden müssten, ergibt sich auch nicht
daraus, dass die Beklagte den Kläger seit Beginn seiner Beschäftigung bei ihr mit
Außendienstmitarbeiten betraut hat. Auch wenn der Kläger von Anbeginn seiner
Tätigkeit bei der Beklagten im Außendienst eingesetzt worden ist, hat sich die
vertragliche Regelung nicht dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte nunmehr
verpflichtet wäre, dem Kläger auf Dauer – wie bisher – Außendiensttätigkeiten
zuzuweisen. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages, also eine Änderung der
ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem
einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, tritt nicht allein dadurch ein, dass der
Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wird. Zum reinen Zeitablauf
müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der
Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher
zu erbringen (BAG, 23.06.1992 – 1 AZR 57/92 – AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1; BAG,
11.10.1995 – 5 AZR 802/94 – AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9; BAG, 21.01.1997 – 1
AZR 572/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64; BAG, 11.02.1998 – 5 AZR 472/97 – AP
BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54; BAG, 07.12.2000 – 6 AZR 444/99 – AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 61; BAG, 29.09.2004 – 5 AZR 559/03 – AP BetrVG 1972 § 87
Arbeitszeit Nr. 111; BAG, 13.03.2007 – 9 AZR 433/06 – AP BGB § 307 Nr. 26; LAG
Hamm, 08.03.2005 – 19 Sa 2128/04 – NZA-RR 2005, 462; ErfK/Preis, a.a.O., § 611
BGB Rn. 229 m.w.N.).
99
Allein aus dem Umstand, dass der Kläger mehr als 20 Jahre als Sachbearbeiter
Instandhaltung auch im Außendienst eingesetzt worden ist, kann der Kläger nach Treu
und Glauben nicht auf den Willen der Beklagten schließen, diese Regelung auch künftig
unverändert beizubehalten. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass
die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hätte, den Kläger auch weiterhin auf Dauer zu
einem wesentlichen Teil mit Außendiensttätigkeiten zu befassen, hat der Kläger nicht
vorgetragen. Auch eine betriebliche Übung ist insoweit nicht entstanden. Auch der
Hinweis des Klägers auf die von der Beklagten im Mai 2002 erstellte
Arbeitsplatzbeschreibung ergibt nichts anderes. Diese Arbeitsplatzbeschreibung gibt
lediglich den damaligen Stand der dem Kläger übertragenen Aufgaben als
100
Sachbearbeiter Instandhaltung in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung
wieder.
c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wird der Kläger seit der Umorganisation
der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung ab 01.02.2008 auch nicht mit
unterwertigen Tätigkeiten befasst.
101
aa) Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts kann die Beklagte dem
Kläger alle Tätigkeiten zuweisen, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe
entsprechen. Das Direktionsrecht erfasst insoweit auch die Zuweisung eines anderen
Aufgabenreichs. Wird die Tätigkeit bei der Einstellung fachlich umschrieben, können
dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten zugewiesen werden, die seinem Berufsbild
entsprechen. Einem Angestellten können danach in der Regel durch
Arbeitgeberweisung im Wege des Direktionsrechts alle Tätigkeiten übertragen werden,
die die Merkmale der für ihn maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen.
102
Das rechtfertigt jedoch nicht die Übertragung einer Tätigkeit, die geringerwertige
Qualifikationsmerkmale erfüllt. Eine Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz
durch Ausübung des Weisungsrechts ist unzulässig, selbst wenn die bisherige
Vergütung weitergezahlt wird (BAG, 28.02.1968 – 4 AZR 144/67 – AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 22; BAG, 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – AP BGB § 611 Direktionsrecht
Nr. 44).
103
bb) Der Kläger ist jedoch seit dem 01.02.2008 nicht mit unterwertigen Tätigkeiten
befasst.
104
Mit der Beklagten und dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus,
dass die dem Kläger seit dem 01.02.2008 zugewiesenen Tätigkeiten nicht der
Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der Beklagten
entsprechen. Die dem Kläger bis zum 31.01.2008 übertragenen Tätigkeiten erfüllten
aber ebenfalls schon nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe A. Die dem
Kläger bislang übertragenen Tätigkeiten entsprachen vielmehr allenfalls lediglich den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 6 der Anlage zu § 11 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages der Beklagten. Auch in seiner bisherigen Tätigkeit war der Kläger
als Sachbearbeiter in der Wohnungs- und Immobilienverwaltung tarifgerecht allenfalls in
die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A
hätte sich lediglich dann ergeben können, wenn sich das bisherige Aufgabengebiet des
Klägers durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 6
herausgehoben hätte. Das ist aber nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien nicht
erkennbar. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Kläger seit Jahren nach der
Vergütungsgruppe A vergütet hat, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der
Kläger tarifgerecht in die Vergütungsgruppe A eingruppiert gewesen ist. Worin aber der
Heraushebungstatbestand der Vergütungsgruppe A gelegen haben soll, ergibt sich aus
dem Vorbringen der Parteien nicht. Hiernach war der Kläger tarifgerecht lediglich in die
Vergütungsgruppe 6 einzugruppieren. Als Sachbearbeiter in der Wohnungs- und
Immobilienverwaltung war er ein Mitarbeiter mit langjährig erbrachten vergleichbaren
selbstständigen Leistungen, der über vertiefte Fachkenntnisse seines Aufgabengebietes
verfügt, seine Aufgaben selbstständig wahrnahm und eigenverantwortlich
entscheidungsvorbereitende Tätigkeiten ausübt.
105
Mit derartigen Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 6
106
entsprechen, ist der Kläger auch nach dem 01.02.2008 befasst worden. Dies ergibt sich
aus den Arbeitsaufträgen vom 31.01.2008, vom 19.03.2008 und vom 04.08.2008.
Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jede einzelne
Teiltätigkeit eines Arbeitnehmers der Wertigkeit seiner Vergütungsgruppe entsprechen
muss. Entscheidend ist, ob insgesamt mehr als die Hälfte der zugewiesenen
Arbeitsaufgaben den Anforderungen seiner Vergütungsgruppe entsprechen.
Welche Arbeitsaufgaben diese sind, ergibt sich nicht allein aus der konkreten
Arbeitsanweisung vom 31.01.2008, sondern vielmehr aus der Zusammenstellung der
Aufgaben des Klägers vom 12.01.2009 (Bl. 193 f. d.A.). Aus dieser Zusammenstellung
der Aufgaben für den Kläger vom 12.01.2009 ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger
insgesamt mit unterwertigen Tätigkeiten befasst wird. Die zentrale Steuerung und
Verwaltung der technischen Aufgaben und Leistungen, die zentrale Erfassung des
technischen Bestandes und Fortschreibung, die zentrale Steuerung und Auswertung der
Ausschreibungen und Vergaben, die Überwachung und Umsetzung der Wartungs- und
Prüfverträge sowie die Überwachung der Verkehrssicherungspflichten, wie sie die
Beklagte zusammenfassend bereits in dem Vermerk über die Neuordnung der
Aufgabenfelder in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung vom 09.01.2008
festgehalten hat, erfordern einerseits vertiefte Fachkenntnisse und andererseits die
selbstständige und eigenverantwortliche Erledigung der Aufgaben. Zu Recht weist die
Beklagte darauf hin, dass der Kläger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch eine
Plausibilitätskontrolle vornehmen und unter Umständen bei unzutreffenden
Wohnflächenberechnungen oder unzutreffenden Plänen eine Aufklärung herbeiführen
muss. Insoweit übt er eigenverantwortlich eine entscheidungsvorbereitende Tätigkeit
aus. Das Gleiche gilt etwa für die Vorbereitung der Ausschreibungen zur
Einheitspreisfindung und für den Abschluss von Leistungsverträgen zu bestimmten
Gewerken. Auch bei der Zusammenstellung der Aufzugsanlagen und Überprüfung der
Wartungsverträge, der Gefahrenbeurteilungen und der letzten TÜV-Prüfungen handelt
es sich um Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 6
entsprechen.
107
d) Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die
Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte billigem Ermessen nach den §§ 106
GewO, 315 Abs. 3 BGB entsprochen hat. Dass die Beklagte bei der am 18.01.2008
getroffenen Maßnahme nicht nach billigem Ermessen vorgegangen ist, konnte auch die
Berufungskammer nicht annehmen.
108
Dies gilt zunächst für den Ort der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung. Die
Beklagte war nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kläger einen Arbeitsplatz im
Erdgeschoss des Gebäudes der Beklagten zuzuweisen. Da ein Arbeitnehmer im
Allgemeinen für den Betrieb angestellt wird, kann er im Rahmen der von ihm
geschuldeten Arbeitsleistung örtlich innerhalb des Betriebes umgesetzt werden. Eine
Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn mit der örtlichen Verlegung erhebliche
Erschwernisse für den Arbeitnehmer verbunden sind. Hierfür sind im vorliegenden Fall
keine Anhaltspunkte ersichtlich.
109
Auch für die Änderung der Art der Tätigkeit des Klägers sprachen sachliche Gründe.
Aufgrund einer Organisationsentscheidung vom 09.01.2008 hat die Beklagte die
Aufgabenfelder in der Abteilung technische Hausbewirtschaftung neu strukturiert und
neu geordnet. Wie die Beklagte die in ihrem Betrieb anfallenden Aufgaben
organisatorisch verteilt und ordnet, ist allein Sache der Beklagten. Ob allen Mitarbeitern
110
in der Abteilung technische Hausbewirtschaftung Innen- und Außendienstaufgaben
zugewiesen werden oder ob bestimmte Aufgabenfelder zum Zwecke der Optimierung
gebündelt werden, ist Sache der Beklagten, nicht des Klägers.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, seine Interessen seien bei der Ausübung
des Direktionsrechts durch die Beklagte nicht angemessen berücksichtigt worden.
Überwiegende Interessen des Klägers, ihn nicht überwiegend mit den
Innendienstarbeiten in der Abteilung technische Hausbewirtschaftung zu betrauen, sind
nicht ersichtlich. Dafür, die Außendienstarbeiten im Wesentlichen den Mitarbeitern zu
übertragen, die über eine technische Ausbildung verfügen, sprachen sachliche Gründe.
Bei den Außendiensttätigkeiten, bei der Betreuung der Wohnungsbestände und bei
Bauleitungsmaßnahmen fallen nämlich eher Tätigkeiten an, bei denen technischer
Sachverstand gefragt ist. Der Kläger ist von seiner Ausbildung her, anders als die
Mitarbeiter B6, H2, K1 und W2, kein Mitarbeiter mit einer technischen Ausbildung. Die
genannten Mitarbeiter sind hingegen Architekten, Bauingenieur oder Bautechniker.
Allein aus diesem Grund ist der Kläger auch mit dem Mitarbeiter W2, der ausgebildeter
Architekt ist, nicht vergleichbar. Bereits aus diesem Grund entsprach es billigem
Ermessen, dem Kläger, der über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, die
Innendienstarbeiten zuzuweisen. Inwieweit in dieser Zuweisung eine Benachteiligung
des Klägers und damit ein Verstoß gegen § 315 Abs. 1 BGB vorliegen soll, ist auch für
die Berufungskammer nicht ersichtlich.
111
III.
112
Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil auch zu Recht den zulässigen
Beschäftigungsantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen. Bereits aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat,
insbesondere mit der Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen
nach vorheriger eigenverantwortlicher Prüfung, mit der stichprobenweise Vor-Ort-
Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten
Modernisierung, mit der Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der
Einzelmodernisierung oder etwa mit Bauleitungsmaßnahmen beschäftigt zu werden.
113
IV.
114
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
115
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
116
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
117