Urteil des LAG Hamm vom 03.04.2007
LArbG Hamm: ordentliche kündigung, abhängigkeit, vergütung, urlaub, interview, arbeitsgericht, unrichtigkeit, arbeitnehmereigenschaft, betriebsrat, unselbständigkeit
Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 2003/06
Datum:
03.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 2003/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1980/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 422/07 Rücknahme 15.01.2008, 5 AZR
744/07 Revision verworfen 03.12.2007
Schlagworte:
Arbeitnehmereigenschaft von Interviewern
Normen:
§ 611 BGB, § 84 Abs. 1 S 2. HGB
Leitsätze:
1. Interviewer in Meinungsforschungsinstituten sind Arbeitnehmer, wenn
sie in fachlicher, zeitlich und örtlicher Hinsicht weisungsbebunden sind.
2. Die Unselbständigkeit folgt insbesondere aus der
Zurverfügungstellung von Apparat und Team und der Bindung an die
Vorgaben des Meinungsforschungsinstituts.
3. Die Möglichkeit sich aus persönlichen Gründen in der Folgewoche
nicht in den Dienstplan einzutragen, steht der zeitlichen
Weisungsgebundenheit nicht entgegen, wenn eine Eintragung zu
bestimmten Bedingungen (z.B. mindestens drei Schichten wöchentlich
mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten) erwartet wird.
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom
05.12.2006 - 5 Ca 1980/05 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2005
beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Telefoninterviewerin in dem
B3xxxxxxxxx Telefonstudio mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
zumindest 18 Stunden zu ansonsten unveränderten Bedingungen
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Bestand eines Arbeitsverhältnisses und um dessen
wirksame Beendigung.
2
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Marktforschungsinstitut, das telefonische
Datenerhebung und Datenverarbeitung in mehreren Telefonstudios in Deutschland,
unter anderem auch in B2xxxxxxx, betreibt.
3
Die Klägerin ist als selbständige Rechtsanwältin in B2xxxxxxx tätig. Daneben führt sie
seit dem 18.07.1997 in dem B3xxxxxxxxx Telefonstudio bei der Beklagten
Telefoninterviews durch. Eine schriftliche Vereinbarung existiert nicht. Eine mit
Schreiben vom 27.08.2001 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten vorlegte
Rahmenvereinbarung hat die Klägerin nicht unterzeichnet. Die Klägerin war immer nur
nachmittags tätig, weil sie vormittags ihrer Arbeit als Rechtsanwältin nachging.
4
Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der von ihr durchgeführten Interviews,
worüber jeweils Aufstellungen zum Zwecke der Abrechnung erstellt wurden. Danach
erhielt die Klägerin immer bezogen auf einzelne Interviews Honorare, Zuschläge und
Aufwendungen in unterschiedlicher Höhe. So erhielt die Klägerin im Januar 2005
608,04 €, im Monat Februar 2005 388,99 € und im März 2005 393,40 €. Insgesamt
erzielte die Klägerin in der letzten Zeit eine monatliche Vergütung von ca. 300,-- €. In
den Abrechnungen ab 2004 wurden jeweils 1,-- € pro Tag des Tätigwerdens Miete für
die Benutzung des Telefonstudioequipments "verrechnet". Hinsichtlich der Einzelheiten
der Abrechnungen wird auf die Kopien in den Akten Blatt 127 ff. sowie 294 ff. verwiesen.
Von den monatlichen Honoraren wurde keine Abzüge vorgenommen, vielmehr zahlte
die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge und Steuern selbst.
5
Die Klägerin war eingesetzt in sogenannten Business-to-Business-Studien, in denen
Telefoninterviews montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr stattfanden,
weil die Gesprächspartner regelmäßig nur in dieser Zeit am Arbeitsplatz zu erreichen
waren.
6
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte der Klägerin und den anderen Interviewern
mit Schreiben vom 13.01.1999 folgendes mit:
7
"Sehr geehrte Frau F1xxx,
8
wir möchten Sie auf sehr wichtige Regeln hinweisen, ohne die eine
Zusammenarbeit des Telefonstudios mit Ihnen nicht funktionsfähig ist.
9
- Mindestens 3 Schichten pro Woche
10
Bitte tragen Sie sich wie vereinbart
mindestens dreimal
bis Freitag zwei Schichten und eine Schicht am Wochenende. Leider halten
sich immer noch viele Interviewer nicht an diese Vereinbarung, insbesondere
was die Wochenendschichten betrifft. Wenn Sie in einer Woche
ausnahmsweise nur weniger als diese drei Schichten arbeiten können, so
geben Sie dies bitte immer bis zum Montag der betreffenden Woche beim
Interviewertelefon bekannt.
11
- Eintragungen allgemein
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Tragen Sie Ihre komplette Schichtplanung bitte in einer laufenden Woche für die
darauf folgende Woche ein. Wenn Sie, bedingt durch Urlaub, Studium,
Krankheit, eine Woche oder länger nicht arbeiten können, geben Sie dies
immer
13
- Zuverlässigkeit
14
Eine Absage für eine Abend- oder eine Wochenendschicht kurz vor
Schichtbeginn oder nachträglich können wir nicht mehr akzeptieren. Eine
Absage der Abendschicht
nach 12.00 Uhr
akzeptieren, diese Schicht zählt dann als unentschuldigt gefehlt.
15
- Anfangs- und Endzeiten
16
Wenn Sie sich für eine Schicht eingetragen haben, gehen wir davon aus, dass
Sie die Schicht komplett belegen. Verspätungen oder vorzeitiges Verlassen
sollten nicht vorkommen und können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.
Schichtende ist Mo – Fr um
21.15 Uhr
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Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir in Zukunft verstärkt auf die
Einhaltung der oben angegebenen Punkte achten werden und wir bei
Nichteinhaltung gezwungen sind, Sie nicht weiter einzusetzen.
18
Ihr E3xxx Telefonstudio"
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Unter dem 09.05.2000 teilte eine Rechtsvorgängerin folgendes mit:
20
"Liebe Interviewerinnen,
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viel hat sich getan in den ersten 4 Monaten des neuen Jahres. Im Januar wurde
das Telefonstudio K2xx eröffnet, das Studio G2xxxxxxx arbeitet seit Anfang
April. An dieser Stelle möchten wir unsere neuen Interviewerinnen einmal recht
herzlich begrüßen.
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In den nächsten Wochen können wir Ihnen sehr viele interessante und
abwechslungsreiche Studien anbieten. Seit Anfang Mai läuft die Studie
Kundenmonitor Deutschland, älteren Interviewern sicher noch als "Baro" gut
bekannt, die umfangreichste Studie zum Thema Kundenorientierung in
Deutschland, mit 40.000 bundesweit durchgeführten Interviews. Natürlich
werden wir auch in den kommenden Monaten wieder Studien im Bereich der
Automobilforschung (also FIAT, Citroen und Renault) durchführen. Darüber
hinaus werden noch viele andere Studien beginnen.
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Wir möchten Sie an dieser Stelle um Ihre tatkräftige Unterstützung in den
kommenden Monaten bitten.
24
- Mindestens drei Schichten pro Woche
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Bitte tragen Sie sich, wie vereinbart, mindestens dreimal pro Woche ein. Tragen
Sie Ihre komplette Schichtplanung bitte möglichst schon zu Anfang einer
laufenden Woche für die darauf folgende Woche (Beispiel: 20KW die
Schichtplanung für die 21KW eintragen) ein. Wenn Sie in einer Woche weniger
als drei Schichten arbeiten können, so geben Sie dies bitte immer bis
spätestens Montag der betreffenden Woche beim Interviewertelefon bekannt.
26
- Eintragungen allgemein
27
Wenn Sie bedingt durch Urlaub, Studium, Krankheit oder aus anderen Gründen
eine Woche oder länger
immer das Interviewertelefon
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- Zuverlässigkeit
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Es kann vorkommen, dass Sie eine Abend- oder Wochenendschicht kurzfristig
absagen möchten oder müssen. Um eine Abendschicht sinnvoll planen zu
können, möchten wir sie nochmals darauf hinweisen, das Interviewertelefon bis
spätestens 13 Uhr
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- Anfangs- und Endzeiten
31
Wenn Sie sich für eine Schicht eingetragen haben, gehen wir davon aus, dass
Sie die Schicht komplett belegen. Verspätungen oder vorzeitiges Verlassen
sollten nicht vorkommen und können nur in
Ausnahmefällen
Schichtende ist Mo – Fr um
21.15 Uhr!
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Das Interviewertelefon ist für Sie von Montags bis Freitags in der Zeit von 9.00 –
17.00 Uhr zu erreichen. In der übrigen Zeit in ein Anrufbeantworter geschaltet."
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Entsprechend dem Inhalt dieser Schreiben wurde die Zeiteinteilung der Tätigkeit
gehandhabt. Die Klägerin trug sich jeweils am Ende einer Woche für die nächste Woche
wiederum ein.
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Die Tätigkeit der Klägerin und der übrigen Interviewer sieht wie folgt aus: Nach
vorheriger Festlegung, in welcher Studie er tätig werden soll, gelangt der Interviewer
durch die Eingabe des Kürzels für die jeweilige Studie und die anschließende Eingabe
der ihr zugeordneten Interviewernummer in das Computersystem der Beklagten in das
Programm, in dem ihm eine Telefonnummer zusammen mit dem Unternehmensnamen
und dem Namen des zu befragenden Ansprechpartners auf den Bildschirm aufgespielt
wird. Ist der Interviewer nach meist mehreren Versuchen zu der befragenden Person
gelangt, die alle Kriterien für die Teilnahme an dem zu führenden Interview erfüllt, so ist
der Zielperson die Studie nach ihrem Inhalt, ihrem Sinn und Zweck und ihren
Hintergründen sowie der voraussichtlichen Dauer der Befragung vorzustellen und
zunächst deren grundsätzliche Teilnahmebereitschaft einzuholen. Da häufig
Hauptinterviews nicht zu führen sind, da die Ansprechpartner aus zeitlichen Gründen
nicht zu erreichen sind, werden Termine abgesprochen, an denen das Interview geführt
werden kann. Der Termin der erneuten Kontaktaufnahme wird dann in das System der
Beklagten eingespeist und damit der Telefonvorgang abgeschlossen. Das Interview
wird sodann zu dem vereinbarten Termin von einem zu diesem Zeitpunkt freien
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Interviewer, der im Rahmen der Business-to- Business-Studie eingesetzt wird,
begonnen bzw. fortgesetzt.
Im Anschluss daran bekommt der Interviewer unmittelbar eine neue Telefonnummer mit
Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Unternehmens
eingeblendet, in dem er erneut versucht, einen Interviewpartner zu erreichen, mit dem
das Interview ad hoc durchgeführt oder ein Termin vereinbart werden kann. Nach
Abrechnungen, die von der Beklagten erstellt werden, ist die Klägerin während eines
Monats teilweise auch am gleichen Tag in mehreren Studien eingesetzt worden.
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Bei der Abfassung der Fragen und der Reihenfolge der Fragen hat der jeweilige
Interviewer keinen Gestaltungsspielraum, weil die zu führenden Interviews durch den
einzuhaltenden, d.h. stringent vorzulesenden Fragebogen determiniert sind. Während
der Tätigkeit wird die Klägerin von Mitarbeitern der Beklagten überwacht, indem sie sich
auf die Telefonleitung schalten und die Einhaltung der von der Beklagten gegebenen
Vorgaben überprüfen, ohne dass eine Mitteilung an die Interviewer erfolgt.
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Jedenfalls bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beantragte die Klägerin die
Bewilligung von Erholungsurlaub und erhielt sodann, ohne dass die Tätigkeit
aufgenommen wurde, Urlaubsentgelt gezahlt.
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Ohne den bei ihr gewählten Betriebsrat zu beteiligen, teilte die Beklagte der Klägerin mit
Schreiben vom 09.06.2005 mit, dass ihr keine weiteren Aufträge erteilt würden und die
Zusammenarbeit mit dem "heutigen Tage" beendet werde. Hilfsweise kündige man das
Vertragsverhältnis zum nächst möglichen Zeitpunkt. Der Inhalt dieses Schreibens wird
von beiden Parteien als außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung
angesehen.
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Grund für das Schreiben war, dass die Klägerin eine andere Interviewerin, die bei der
Beklagten tätig war, anwaltlich in einem Verfahren gegen die Beklagte vertreten hatte.
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Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit der beim Arbeitsgericht am
13.06.2006 eingegangenen Kündigungsschutzklage gewehrt.
41
Sie hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten ein
Arbeitsverhältnis bestanden habe, so dass das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die
außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung zuständig sei. Sie hat dazu
weiter vorgetragen, dass die Interviewer zwar nach den durchgeführten Interviews
bezahlt würden, jedoch die Vergütung von den Supervisoren auf einen entsprechenden
Antrag immer so aufgestockt worden sei, dass ein Grundlohn von 7,-- € pro Stunde
erreicht wurde. Die Kündigung sei unwirksam, der Betriebsrat zur Kündigung nicht
ordnungsgemäß angehört worden.
42
Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die außerordentliche und ordentliche Kündigung der Beklagten vom
09.06.2005, zugegangen am 10.06.2005, beendet worden ist,
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu
unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
47
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht als Arbeitnehmerin tätig
geworden, sondern als freie Mitarbeiterin. Die Gewährung von bezahltem Urlaub sei ein
Agreement zwischen ihr und der Beklagten gewesen, aus dem keine Rückschlüsse auf
den Status der Klägerin gezogen werden könnten. Im Übrigen seien die Kündigungen
berechtigt gewesen.
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Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 23.03.2006 den
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt hat, hat das Arbeitsgericht mit
Urteil vom 05.12.2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die
Kündigungsschutzklage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, da die Klägerin
keine Arbeitnehmerin gewesen sei, sondern selbständig.
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Gegen das ihr am 18.12.2006 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in
Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 22.12.2006 Berufung eingelegt und diese
am 15.02.2007 begründet.
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Sie hält dem angefochtenen Urteil entgegen, dass die Gesamtwürdigung aller
Umstände ergebe, dass sie nicht als Selbständige tätig gewesen sei, sondern als
Arbeitnehmerin und deswegen der Kündigungsschutzklage hätte stattgegeben werden
müssen. Sie behauptet, sie hätte sich seit Anbeginn ihrer Tätigkeit jeweils für fünf
Stunden als Telefoninterviewerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der
Beklagten eingetragen und diese auch jeweils abgeleistet, wenn nicht Urlaub oder
Feiertage dies verhindert hätten.
51
Sie beantragt,
52
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2006 – 5
Ca 1980/05 – festzustellen,
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1. dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2005 beendet worden ist,
2. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) zu verurteilen, die
Klägerin als Telefoninterviewerin in dem B3xxxxxxxxx Tonstudio mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 18 Stunden zu ansonsten unveränderten
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, da die Klägerin nicht habe darlegen können,
dass sie in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, jedenfalls aber dieses wirksam
gekündigt sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
60
Die Berufung ist zulässig und begründet.
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I.
62
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c) ArbGG statthaft.
Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß
begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 529, 520 ZPO.
63
II.
64
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2005 weder fristlos
noch fristgerecht aufgelöst worden, so dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung
verpflichtet ist.
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1. Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund
eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet
ist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 AZB 71/99 - AP ArbGG 1979, § 2 Nr. 70;
Beschluss vom 26.09.2002 – 5 AZB 19/01 – AP ArbGG 1979, § 2 Nr. 83; Urteil vom
25.05.2005 – 5 AZR 347/04 – AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 117). In dem auf den
Austausch von Arbeitsleistungen und Vergütung gerichteten Dauerschuldverhältnis
erbringt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von
Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Dabei zeigt sich die Eingliederung in die fremde
Arbeitsorganisation insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht
seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (vgl. BAG, Urteil vom
30.11.1994 – 5 AZR 704/93 – AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 74; Urteil vom
22.04.1998 – 5 AZR 342/07 – AP BGB, § 611 Rundfunk Nr. 26; Urteil vom 19.01.2000 –
5 AZR 644/98 – AP BGB, § 611 Rundfunk Nr. 33; Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04
– AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 117). Arbeitnehmer ist danach derjenige, der nicht im
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Demgegenüber ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und
seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Denn
diese Vorschrift enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine
allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom
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allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom
Arbeitsvertrag zu beachten ist (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1994 – 5 AZR 704/93 – AP
BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 74). Bei der Feststellung, welcher Vertragstyp jeweilig
vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer
Gesamtheit zu würdigen. Maßgeblich ist dabei der wirkliche Geschäftsinhalt (vgl. BAG,
Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 653/97 – AP BGB, § 611 Nr. 103; Urteil vom 20.08.2003
– 5 AZR 610/02 – NZA 2004, S. 39; Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04 – AP BGB, §
611 Abhängigkeit Nr. 117).
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine weisungsgebundene Tätigkeit als
Arbeitnehmerin ausgeführt.
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aa) Dabei geht die Kammer anders als die Beklagte nicht davon aus, dass hier zwei
unterschiedliche Vertragsverhältnisse zu betrachten sind. Die Klägerin hat mit der
Beklagten keinen Rahmenvertrag abgeschlossen, der der Ausfüllung und damit dem
Abschluss weiterer auftragsbezogener Einzelverträge bedurfte (vgl. dazu BAG, Urteil
vom 07.02.2007 - 5 AZR 270/06 - ). Insbesondere hat die Klägerin auch den im Jahr
2001 vorgeschlagenen Rahmenvertrag nicht unterzeichnet.
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bb) Die Klägerin war bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung ihrer Arbeit
einem Weisungsrecht der Beklagten unterworfen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung
und Durchführung hatte die Klägerin keinen Gestaltungsspielraum. Für die Tätigkeit war
die Klägerin auf die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes durch die Beklagte
angewiesen. Denn diese hat in ihrem Telefonstudio in B2xxxxxxx nicht nur die jeweilige
Studie benannt, sondern sowohl die Telekommunikationseinrichtungen als auch die
Hardware und Software für die Durchführung von Telefoninterviews zur Verfügung
gestellt. Damit konnte die Klägerin zunächst ihren Arbeitsort nicht selber wählen,
sondern war in örtlicher Hinsicht weisungsgebunden. Daran ändert auch nichts, dass
die Beklagte jedenfalls ab 2004 pro Tag 1,-- € Mietgebühr verrechnet hat, denn damit
sollte offenbar nur nach außen die selbständige Tätigkeit dokumentiert werden.
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cc) Aber auch in ihrer Tätigkeit als solcher war die Klägerin den Weisungen der
Beklagten wie ein Arbeitnehmer unterworfen. Die Klägerin hatte keinen Einfluss darauf,
welche Interviewpartner ihr jeweils zugewiesen wurden. Nach der Anmeldung erhielt
die Klägerin eine Telefonnummer und weitere Daten zugeteilt, damit sie ihrer
Interviewtätigkeit nachgehen konnte. Insofern hatte sie keine Auswahlmöglichkeit. Sie
musste sich auch strikt an den Fragenkatalog halten, der von der Beklagten vorgegeben
war. Dies ist schon aus methodischen Gründen notwendig, da nur vergleichbare
Interviews auch valide Ergebnisse für die Meinungsforscher erzielen können. Diese
methodische Bindung ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten kein Umstand, der
gegen die Unselbständigkeit der Klägerin spricht. Vielmehr hat das
Bundesarbeitsgericht im gegenteiligen Fall, also bei nur gering ausgeprägter fachlicher
Weisungsgebundenheit, eine Unselbständigkeit angenommen (vgl. BAG, Urteil vom
13.01.1983 – 5 AZR 149/82 – AP BGB, § 611 Nr. 42; Beschluss vom 30.10.1991 – 7
ABR 19/91 – AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 59). Dies ist auch sachgerecht, da die
fachliche Weisungsgebundenheit für Dienste höherer Art nicht immer typisch ist, wie der
Beispielsfall des Chefarztes zeigt (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1963 – 2 AZR 296/62 –
AP BGB, § 611 Ärzte, Gehaltsansprüche Nr. 26).
71
dd) Neben dieser fachlichen Weisungsgebundenheit war die Klägerin auch in die
arbeitsteilige Organisation der Beklagten eingebunden. So wurden die Interviews nicht
zwingend von ihr zu Ende geführt, vielmehr war es durchaus nicht unüblich, dass ein
72
Interviewer das Interview anbahnt und einen Termin abspricht, ein weiterer Mitarbeiter
das Interview beginnt und ein dritter Interviewer es zu Ende führt. Auch in diesem
Zusammenhang zeigt sich die persönliche Abhängigkeit hier auch darin, dass die
Klägerin auf die Organisationsstruktur der Beklagten und das Team, das aus
Supervisoren und weiteren Interviewern besteht, angewiesen ist (vgl. dazu BAG, Urteil
vom 15.03.1978 – 5 AZR 819/76 – AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 26). Zudem wurde
die Klägerin in Ihrer Tätigkeit von der Beklagten im Rahmen eines silent auditing
überwacht, was ebenfalls für Ihre Selbstständigkeit. spricht. Denn umfassende
Kontrollen müssen sich nur Arbeitnehmer, nicht aber Selbstständige gefallen lassen
(vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 770/98 – NZA 2000, S. 481, 483; HWK-
Thüsing, 2. Aufl. 2006, Vor § 611 BGB Rdnr. 44).
ee) Die Klägerin war auch in zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden, weil sie insofern
den Vorgaben der Beklagten unterlag. Dies zeigen die Schreiben vom 13.01.1999 und
09.05.2000. Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten "sehr wichtige Regeln"
aufgestellt, an die auch die Klägerin sich zu halten hatte, wie die Adressierung im Kopf
des Schreibens vom 13.01.1999 zeigt. Danach sollte die Klägerin sich "wie vereinbart
mindestens dreimal pro Woche" eintragen. Vorgegeben war weiter, dass die Klägerin in
der Zeit von Montag bis Freitag zwei Schichten und eine Schicht am Wochenende
ableistet. Sollte ausnahmsweise nur weniger als eine der drei Schichten absolviert
werden können, so sollte dies bis zum Montag der betreffenden Woche beim
Interviewertelefon bekannt gegeben werden. Daraus folgt, dass die Rechtsvorgängerin
der Beklagten davon ausging, dass die Interviewer sich grundsätzlich für drei Schichten
in der Woche eintragen. Offenbar wurde weiter davon ausgegangen, dass das
Meinungsforschungsinstitut auf die Arbeitskraft der Klägerin auch in der Folgewoche
rechnen kann. Denn die Beklagte verlangte von ihr einerseits die Mitteilung des
kompletten Schichtplans für die Folgewoche und insbesondere auch Mitteilung darüber,
wenn die Klägerin eine Woche oder länger bedingt durch Urlaub, Schulung und
Krankheit nicht arbeiten kann. War einmal eine Eintragung in dem Schichtplan erfolgt,
wurde eine Absage durch die Beklagte nicht mehr akzeptiert, sondern sollte als
"unentschuldigt gefehlt" zählen. Schließlich wurde in dem Schreiben vom 13.01.1999
darauf hingewiesen, dass der Eintrag für eine Schicht auch die komplette Belegung der
Schicht bedeuten und Verspätungen und vorzeitiges Verlassen nicht vorkommen sollen
und nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden können. Für den Fall der Nichteinhaltung
der Regeln wurde darauf hingewiesen, dass die Personen nicht weiter eingesetzt
würden. Dem ist die Klägerin auch insoweit nachgekommen, als sie sich grundsätzlich
außerhalb von Urlaub und Feiertagen für fünf Tage in der Woche bei der Beklagten in
den Schichtplan jedenfalls für die Folgewoche eingetragen hatte. Dass die Beklagte
dies in der letzten mündlichen Verhandlung bestritten hat, ist unbeachtlich und
widersprüchlich. Zum einen hat die Beklagte nicht vorgetragen, wann dies nicht der Fall
gewesen sein soll, hierzu wäre sie gemäß § 138 Abs. 1 und 4 ZPO verpflichtet
gewesen. Zum anderen ergibt sich dies aus den von der Beklagten erstellten
Abrechnungen, die nicht nur die einzelnen Tätigkeitsdaten wiedergeben, sondern auch
daraus, dass die Beklagte z.B. im Monat April 2005 für 21 Tage Miete für die Benutzung
des Telefonstudios angerechnet hat.
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Gegen die zeitliche Weisungsgebundenheit der Klägerin spricht entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht, dass die Klägerin auch nach den Schreiben der
Rechtsvorgängerin der Beklagten berechtigt war, sich für die Folgewoche nicht
einzutragen. Denn die Weisungsgebundenheit nach Ort und Zeit und in fachlicher
Hinsicht ist für die Arbeitnehmereigenschaft nur ein Indiz, nicht aber ein bindendes
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Kriterium für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. HWK-Thüsing, vor §
611 BGB, Rdnr. 45). Dadurch, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten davon
ausging, dass die Klägerin auch in der Folgewoche jeweils zur Verfügung steht, wie das
Schreiben vom 13.01.1999 anschaulich zeigt, verfügt die Beklagte dennoch ständig
über die Arbeitsleistung der Klägerin (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1994 – 5 AZR 704/93 –
AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 74). Bereits für die Mitarbeiter von Rundfunk und
Fernsehen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass das Merkmal der
persönlichen Abhängigkeit deswegen erfüllt sein kann, weil sie darauf angewiesen sind,
ihre Arbeitsleistung fremdnützig der Anstalt zur Verwertung nach deren
Programmplanung zu überlassen und nicht wie ein Unternehmer nach selbst gesetzten
Zielen unter eigener Verantwortung und mit eigenem Risiko am Markt verwerten zu
können (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.1978 – 5 AZR 819/76 – AP BGB, § 611
Abhängigkeit Nr. 26). In ganz ähnlicher Weise wie auch die Rundfunkmitarbeiter ist
auch die Klägerin als Interviewerin bei der Beklagten in die Arbeitsorganisation
eingegliedert. Auch bei ihr liegt die spezifische persönliche Abhängigkeit darin, dass sie
abhängig ist von Apparat und Team. Die technische Entwicklung hat neue Berufstypen
entstehen lassen, die in unser Rechtssystem richtig einzuordnen sind (vgl. BAG, Urteil
vom 15.03.1978 – 5 AZR 819/76 – AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 26). Deswegen
haben sowohl das LSG NRW (Urteil vom 02.02.2006 – L 16 KR 253/04 – BeckRS 2006,
42, 667) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 06.12.2006 - 11 K 5825/04 -)
angenommen, dass Interviewer als Unselbständige tätig werden.
ff) Als Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft ist schließlich hier die Tatsache zu
berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten Urlaub
beantragt hat und dieser Urlaub auch bewilligt und vergütet worden ist. Dass die
Beklagte die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 2 BUrlG
angesehen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht.
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2. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Denn
die Kündigung ist gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist vor jeder
Kündigung der Betriebsrat zu hören. Hier ist der bei der Beklagten gewählte Betriebsrat
– aus der Sicht der Beklagten konsequent - zur Kündigung nicht angehört worden.
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3. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Fortbeschäftigung zu
unveränderten Arbeitsbedingungen ergibt sich aus den §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m.
Artikel 1, 2 Abs. 1 GG.
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Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (AP BGB § 611
Beschäftigungspflicht Nr. 14) kann der gekündigte Arbeitnehmer die
arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Zugangs der
streitbefangenen Kündigung hinaus verlangen, wenn diese unwirksam ist und
überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
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In Fällen wie hier, wo die Kündigungen, wie unter I. der Gründe festgestellt,
rechtsunwirksam sind, überwiegt in aller Regel das Beschäftigungsinteresse des
Arbeitnehmers. In einer solchen Situation ist es die Aufgabe des Arbeitgebers,
zusätzliche Umstände darzulegen, aus denen sich im Einzelfall ein fortdauerndes
vorrangiges Interesse ergibt, den Arbeitnehmer trotzdem nicht zu beschäftigen (BAG AP
BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, Bl. 13 R f.).
79
III.
80
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
81
Die Berufungskammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
82
Gerretz
Hermann
Voßeler
83
Gr./Br.
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19 Sa 2003/06
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Landesarbeitsgericht Hamm
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Beschluss
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In Sachen
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hat die 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts
H a m m
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durch den Direktor des Arbeitsgerichts Gerretz als Vorsitzende
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sowie die ehrenamtlichen Richter Hermann und Voßler
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ohne mündliche Verhandlung am 21.08.2007
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beschlossen:
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Der Tatbestand des Urteils vom 03.04.2007 wird gem. § 320 ZPO wie folgt
berichtigt:
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Auf Seite 3 des Urteils werden in Zeile 2 die Worte "300 EUR" durch "500 EUR"
ersetzt.
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Auf Seite 7 des Urteils werden in der viertletzten Zeile die Worte "für fünf
Stunden" durch "für 5 Schichten wöchentlich" ersetzt.
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G r ü n d e
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I.
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Die Klägerin hat mit ihrem beim Berufungsgericht am 27. Juni 2007 eingegangenen
Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des ihr am 15.06.2007 zugestellten Urteils die
im Beschlusstenor aufgenommene Berichtigung des Tatbestands beantragt und dazu
ausgeführt, ihre monatliche Vergütung sei unrichtig mit "300 EUR" angegeben worden.
Tatsächlich habe sich die Vergütung in den letzten drei Monaten ihrer Beschäftigung auf
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durchschnittlich 496 EUR belaufen.
Ferner ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 03.04.2007, dass von ihr streitig
vorgetragen worden sei, sie habe sich jeweils für 5 wöchentliche Schichten bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetragen. Die Angabe von 5 Stunden beruhe
daher auf einem Schreibfehler. Die Höhe der von ihr eingeforderten Vergütung sei nicht
streitig gewesen. Ein Bestreiten würde gegen § 138 Abs. 4 ZPO verstoßen, da sich die
Vergütungshöhe aus den von der Beklagten selbst erstellten Abrechnungen ergeben
würde.
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Die Beklagte trägt vor, der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt sei insgesamt
streitig. Deren Angaben im Schriftsatz, mit dem sie die Tatbestandsberichtigung geltend
mache, seien im Wesentlichen unzutreffend. Es sei streitig, dass und ob die Klägerin
eine monatliche oder etwa durchschnittliche Vergütung erhalte. Einheitliche
Arbeitszeiten, etwa von "jeweils 20 Stunden" oder "5 Stunden" wöchentlich habe es
nicht gegeben. Die Beklagte ist der Auffassung, eine rechtsirrige Willensbildung des
Gerichts könne – außer in den Fällen von Rechenfehlern oder offenbaren
Unrichtigkeiten - nicht über § 319 ZPO beseitigt werden.
101
II.
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Der innerhalb der nach Zustellung des Urteils gem. § 320 Abs. 2 ZPO laufenden
zweiwöchigen Antragsfrist erhobene und insgesamt zulässige Antrag auf Berichtigung
des Tatbestands ist begründet. Das Landesarbeitsgericht konnte über den Antrag auf
Berichtigung des Urteils trotz des Umstands entscheiden, dass der am Urteil
mitwirkende damalige Kammervorsitzende der Kammer nun nicht mehr vorsitzt. In
diesen Fällen ist die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
nach § 320 ZPO alleine von den ehrenamtlichen Richtern zu treffen, die das Urteil
gefällt haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 320 Rdnr. 12; ArbG Hanau, Beschl.
v.20.07.1995, 3 Ca 312/94, BB 1996, 539).
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Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist begründet. Denn der Tatbestand des
Urteils enthält Unrichtigkeiten i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO.
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Unrichtig ist er zunächst, soweit es die Darstellung des streitigen Sachvortrags der
Klägerin im Tatbestand des Urteils anbelangt, sie habe sich für jeweils "fünf Stunden"
als Telefoninterviewerin bei der Rechtsvorgängerin eingetragen. Aus dem Protokoll vom
03.04.2007 ergibt sich nämlich, dass die Klägerin erklärt hat, sie sei regelmäßig für "fünf
Tage in der Woche" eingetragen gewesen. Zu Recht macht die Klägerin die Aufnahme
der Berichtigung nicht im Wege einer vorrangigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.
Aufl., § 320 Rdnr. 3) Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO
geltend, sondern im Wege einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO. Es handelt
sich nicht um eine offenbare, für jeden ersichtliche Unrichtigkeit, die nach § 319 ZPO zu
berichtigen wäre. Denn die bisherige Darstellung im Tatbestand des Urteils würde auch
dann Sinn machen, wenn es bei der vom Berufungsgericht aufgenommenen Darstellung
im Tatbestand bliebe. Es handelt sich damit um eine sonstige Unrichtigkeit, die über §
320 ZPO zu berichtigen ist.
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Ferner war dem Antrag stattzugeben, die Worte "300 EUR" durch "500 EUR" auf Seite 3
Zeile 2 zu ersetzen. Das Gericht wollte hier auf einen Durchschnittswert der in den
letzten Monaten gezahlten Vergütungen an die Klägerin abstellen. Der
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Durchschnittswert beläuft sich allerdings nicht auf "300 EUR", sondern auf "500 EUR".
Dieser Wert wurde im Übrigen auch im erstinstanzlichen Urteil zum Zwecke der
Streitwertberechnung berücksichtigt. Auch hier handelt es sich nicht um eine
offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO, sondern um eine sonstige, nicht ohne
weiteres ersichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 320 ZPO.
Hermann Hermann Voßler
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für den verhinderten
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DirArbG Gerretz
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