Urteil des LAG Hamm vom 28.11.2003

LArbG Hamm: strafanzeige, unwirksamkeit der kündigung, fristlose kündigung, geschäftsführer, arbeitsgericht, gespräch, geschäftsleitung, betriebsrat, wissentlich, abfindung

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 1024/03
Datum:
28.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1024/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 4 (3) Ca 2237/02
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung wegen Erstattung einer Strafanzeige
Normen:
§ 626 BGB§§ 102, 103 BetrVG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
führende Parallelverfahren
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford
vom 09.05.2003 - 4 (3) Ca 2237/02 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
1
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung.
2
Der am 14.01.1961 geborene Kläger war seit dem 03.02.1992 bei der Beklagten, einem
Unternehmen der Küchenmöbelindustrie mit ca. 600 Mitarbeitern, als Betriebsschlosser
zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2.200,00 € tätig.
3
Der Kläger war Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates.
4
Seit Jahren gab es im Betrieb der Beklagten Auseinandersetzungen sowohl innerhalb
des Betriebsrates wie auch zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der
Beklagten. Am 05.02.2002 kam es zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung
der Beklagten und sechs Betriebsratsmitgliedern, unter ihnen der Kläger. In diesem
Gespräch ging es unter anderem um ein nicht anwesendes Betriebsratsmitglied, den
Staplerfahrer F3xxx, mit dem sich auch aus der Sicht der anwesenden
Betriebsratsmitglieder eine Zusammenarbeit schwierig gestaltete. Im Rahmen dieses
Gespräches äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H4xxx F1xxxxxxxx,
sinngemäß: "Der F3xxx muss weg, das ist mir 100.000,00 wert." Anschließend wandte
er sich an den Kläger mit der Äußerung: "Herr S1xxxxxxxxx, Sie können doch Stapler
fahren." Weitere Einzelheiten des Gespräches sind zwischen den Parteien streitig.
5
Mit Schreiben vom 09.04.2002 erstattete Herr U1x W2xxxxxx, der in der Vergangenheit
als Berater und Sachverständiger für den Betriebsrat der Beklagten tätig war und auch
als
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Seminarveranstalter für Betriebsratsschulungen auftrat, Strafanzeige gegen Herrn
V2xxxx S4xxxxxxxxx, einen leitenden Mitarbeiter der Beklagten, wegen Anstiftung zur
"Beseitigung" des Betriebsratsmitglieds F3xxx - StA Bielefeld 46 Js 270/02 -.
7
Am 28.06.2002 erstattete der Kläger Strafanzeige u.a. wegen Aufforderung zur
Urkundenfälschung - StA Bielefeld 46 Js 421/02 -. In der Strafanzeige vom 28.06.2002
ist u.a. ausgeführt:
8
"...
9
Mir ist bekannt, dass Herr U1x W2xxxxxx am 9.4.2002 Strafanzeige erstattet hat.
In dieser Strafanzeige geht es darum, dass Herr W2xxxxxx von einem GL der
Fa. H2xxxx K1xxxx GmbH & Co. am 1.12.2001 aufgefordert worden ist, das
Verschwinden des Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds R3xxxx F3xxx zu
organisieren. Hierzu möchte ich folgendes mitteilen:
10
Am 05.02.2002 hat es eine Besprechung zwischen den beiden Inhabern der
Firma, den Herren J2xxxx F1xxxxxxxx und H4xxx F1xxxxxxxx und den
Betriebsratsmitgliedern S6xxxx T3xxxx, R5xxxx B5xxxxxx, M4xxx R6xxx, J3xx
K2xxxxxx, M5xxx B6xxxxxxx und mir gegeben. Zum Ende dieses Gespräches
hat Herr H4xxx F1xxxxxxxx wörtlich gesagt: "Der F3xxx muss weg, das ist mir
100.000 wert, Herr S1xxxxxxxxx, Sie können doch Stapler fahren". Ich habe
dieses als ausdrückliche Aufforderung betrachtet, Herrn F3xxx gegen
Bezahlung mit einem Stapler totzufahren. ... "
11
Mit Schreiben vom 14.08.2002 (Bl. 76 ff.d.A. 10 Sa 1036/03 Landesarbeitsgericht
Hamm) erstattete das Betriebsratsmitglied T3xxxx Strafanzeige wegen aller in Betracht
kommender Straftatbestände gegen sechs Mitglieder der Geschäftsleitung der
Beklagten sowie gegen weitere fünf Mitglieder des Betriebsrates der Beklagten - 46 Js
510/02 StA Bielefeld -. Die Strafanzeige vom 14.08.2002 ist u.a. auf Behinderung der
Betriebsratsarbeit gestützt. In der 13-seitigen Strafanzeige vom 14.08.2002 ist u.a.
ausgeführt:
12
"...
13
Am 05.02.2002 habe ich zusammen mit den BR-Mitgliedern S1xxxxxxxxx,
R6xxx, K2xxxxxx, B5xxxxxx und B6xxxxxxx ein Gespräch mit den Herren
F1xxxxxxxx geführt. Inhalt des Gespräches sollte aus unserer Sicht sein, dass
es doch möglich sein müsse, eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen dem
BR und der GF/GL zu erreichen. Als Ergebnis kam heraus, dass Herr
F1xxxxxxxx sen. seinen Standpunkt nach wie vor vertrat, ein BR gäbe es für ihn
nicht, der sei für ihn einfach nicht existent. Äußerste Priorität hätte, dass
Unternehmen und alles und jeder der eine andere Meinung vertritt gehöre weg.
Was dann kam, hat mich geschockt. Es kam dann direkt im Zusammenhang der
Ausspruch von Herrn F1xxxxxxxx sen.: "der F3xxx muss weg, das ist mir
100.000 wert, Herr S1xxxxxxxxx, sie können doch Stapler fahren".
14
Seit dem Zeitpunkt, als ich in meinem Entsetzen darüber auch gegenüber Frau
V3xxxxxx und einem Herrn W3xxxxx erklärt habe, diese Aussage des Herrn
F1xxxxxxxx sen. ganz klar als Mordauftrag verstanden zu haben und dieses
auch notfalls vor Gericht bezeugen zu wollen wurde der zu diesem Zeitpunkt
schon vorhandene Druck auf mich wesentlich erhöht unter anderem auch durch
Einbeziehung meines Lebensgefährten durch die GF/GL, der wiederum Druck
auf mich ausüben sollte.
15
..."
16
Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 02.11.2002 (Bl. 19 ff.d.A.) wandten sich der
Kläger und das Betriebsratsmitglied T3xxxx erneut an die Staatsanwaltschaft Bielefeld
und stellten u.a. erneut Strafanzeige gegen den derzeitigen Betriebsratsvorsitzenden
K2xxxxxx sowie gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn H4xxx F1xxxxxxxx. Im
Schreiben vom 02.11.2002 ist u.a. ausgeführt:
17
"...
18
Wie wir der Staatsanwaltschaft bereits mitgeteilt haben, hat Herr F1xxxxxxxx
sen. am 05.02.2002 uns aufgefordert, Herrn F3xxx zu töten. Der Herr R3xxxx
F3xxx führt zwischenzeitlich ein Arbeitsgerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht
Herford unter dem Az.: 2 Ca 782/02.
19
..."
20
Unter dem 22.10.2002 forderte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten
Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Die Akten wurden dem
Prozessbevollmächtigten am 25.11.2002 übersandt. Einen Auszug aus den
Ermittlungsakten, insbesondere das Schreiben des Klägers und des
Betriebsratsmitglieds T3xxxx vom 02.11.2002, übersandte der Prozessbevollmächtigte
am 03.12.2002 an die Beklagte.
21
Mit Schreiben vom 06.12.2002 (Bl. 16 ff.d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer
beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an und bat um Zustimmung.
22
Mit Schreiben vom 09.12.2002 (Bl. 18 d.A.) stimmte der Betriebsrat der beabsichtigten
fristlosen Kündigung des Klägers zu.
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Die Beklagte kündigte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 09. bzw. 10.12.2002 (Bl. 4, 5 d.A.) fristlos. Das Kündigungsschreiben
vom 09.12.2002 wurde dem Kläger am 10.12.2002 zugestellt. Die Parteien sind sich
darüber einig, dass es sich um eine einheitliche Kündigung vom 09.12.2002 handelt.
24
Mit der am 16.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 13.12.2002
machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 09.12.2002 geltend.
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Nachdem die Beklagte mit dem Betriebsratsmitglied F3xxx über dessen
arbeitsvertragliche Verwendung aus gesundheitlichen Gründen in eine gerichtliche
Auseinandersetzung geraten war, schlossen die Beklagte und das Betriebsratsmitglied
F3xxx im Rechtsstreit 2 Ca 782/02 Arbeitsgericht Herford am 06.11.2002 einen
Vergleich, wonach der Mitarbeiter F3xxx zum 31.12.2002 aus Gesundheitsgründen
26
gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40.000,00 € aus dem Arbeitsverhältnis mit
der Beklagten ausschied.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 09.12.2002 sei unwirksam.
27
Er habe am 28.06.2002 zu Recht Strafanzeige erstattet. Aufgrund des Gespräches vom
05.02.2002 mit der Geschäftsleitung sei er von einem Mordauftrag seitens des
Geschäftsführers Herrn H4xxx F1xxxxxxxx an dem Betriebsratsmitglied F3xxx
ausgegangen. Er, der Kläger, habe auch nicht wissentlich und leichtfertig falsche
Behauptungen aufgestellt, u.a. wegen dieses Mordaufrufes sei er zur Erstattung der
Strafanzeige verpflichtet gewesen.
28
Dass es sich um einen Mordauftrag gehandelt habe, ergebe sich auch aus den weiteren
Umständen des Gespräches vom 05.02.2002. Auf die Nachfrage des Geschäftsführers
an ihn, den Kläger, er könne doch Stapler fahren, habe er nämlich, wie er behauptet hat,
erwidert, er würde alles tun für die Firma H2xxxx, so etwas jedoch nicht. Daraufhin habe
der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H4xxx F1xxxxxxxx, lediglich gegrinst und keine
klarstellende Erklärung abgegeben.
29
Wie seine Äußerung gewirkt habe, ergebe sich aus daraus, dass noch am Abend des
05.02.2002 bei einem Gespräch der beteiligten Betriebsratsmitglieder mit dem Berater
des Betriebsrates W2xxxxxx auch das Betriebsratsmitglied B5xxxxxx erklärt habe: "Das
hätte ich dem Alten nicht zugetraut. Wenn das nach außen dringt, geht er in den Knast.
Dann ist er bei allen unten durch. Das darf wirklich niemand erfahren".
30
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung sei
auch schon wegen Versäumung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.
Der Vor-fall vom 05.02.2002 sei bereits Gegenstand der Strafanzeige des Klägers vom
24./28.06.2002 sowie des Betriebsratsmitglieds T3xxxx vom 14.08.2002 gewesen. Die
Be-klagte habe von der Strafanzeige nicht erst durch das Schreiben vom 02.11.2002
erfahren. Insoweit hat der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe
von der Anzeige
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eines Mordauftrages schon im Oktober 2002 Kenntnis gehabt. Er habe nämlich bereits
am 29.10.2002 gegenüber Herrn W4xxxxxxx, dem Lebensgefährten des
Betriebsratsmitglieds T3xxxx, davon berichtet, dass eine Strafanzeige wegen eines
Mordauftrages an dem Betriebsratsmitglied F3xxx erstattet worden sei.
32
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 09.12.2002 nicht beendet worden ist,
34
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den
Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Betriebsschlosser
weiterzubeschäftigen.
35
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
37
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 09.12.2002 sei aus
wichtigem Grund gerechtfertigt. Der Kläger habe bereits in der Strafanzeige vom
28.06.2002 unzutreffende und unhaltbare Vorwürfe gegenüber der Geschäftsleitung und
anderen Betriebsratsmitgliedern geäußert, diese Vorwürfe seien vollkommen
unsubstantiiert in den Raum gestellt worden und spiegelten eine hasserfüllte
Einstellung des Klägers gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten wider.
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In jedem Fall sei die Kündigung wegen des vollkommen haltlos in den Raum gestellten
schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwurfs eines Mordauftrages berechtigt. Der Kläger
habe keinen vernünftigen Anlass dafür gehabt, in den Erklärungen des Geschäftsführers
vom 05.02.2002 einen Mordauftrag an dem Betriebsratsmitglied F3xxx zu sehen. Dies
sei vollkommen fernliegend. Die Äußerungen des Geschäftsführers F1xxxxxxxx seien
für jeden erkennbar dahingehend zu verstehen gewesen, dass ihm eine Entlassung des
Mitarbeiters F3xxx die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 100.000,00 DM wert sei.
Die Nachfrage an den Kläger, ob er Stapler fahren könne, sei nur der Ausdruck einer
Überlegung gewesen, den Arbeitsplatz des dann ausscheidenden Mitarbeiters F3xxx
mit dem angesprochenen Kläger neu zu besetzen. Keiner der übrigen
Gesprächsteilnehmer vom 05.02.2002 hätte die Äußerung des Geschäftsführers als
Mordauftrag verstanden. Auch der Mitarbeiter B5xxxxxx habe am Abend des 05.02.2002
keine Erklärung abgegeben, die darauf hindeuten könnte, dass er die Äußerung als
Mordauftrag verstanden hätte. Ein entsprechendes Treffen der Betriebsratsmitglieder
habe nicht am 05.02.2002, sondern bereits am 01.02.2002 stattgefunden.
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Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Vom Schreiben des Klägers und
des Betriebsratsmitglieds T3xxxx vom 02.11.2002 habe die Beklagte erst nach
Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten mit dessen Schreiben vom
03.12.2002 Kenntnis erhalten.
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Durch Urteil vom 09.05.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage gegen die Kündigung vom
09.12.2002 abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Arbeitsgericht
ausgeführt, mindestens die Strafanzeige vom 02.11.2002 sei leichtfertig erstattet
worden, um dem Arbeitgeber zu schaden. Auch der Kläger habe in der unstreitigen
Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten vom 05.02.2002 keinen Mordauftrag
sehen dürfen. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles. Die Deutung der Äußerung als Mordauftrag sei völlig
unwahrscheinlich, viel lebensnäher sei es, die Äußerung als Inaussichtstellung eines
Abfindungsangebotes anzusehen. Auch die anschließend gegenüber dem Kläger
geäußerte Äußerung könne nur als Überlegung zur Neubesetzung einer freiwerdenden
Stelle angesehen werden. Auch Ort und Gesprächspartner der Geschäftsführung
sprächen nicht dafür, in der Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx vom
05.02.2002 einen Mordauftrag zu sehen. Hinzu komme, dass auch unter
Berücksichtigung des langen Zeitabstandes zwischen dem Gespräch vom 05.02.2002
und der Strafanzeige vom 02.11.2002 auch der Kläger nicht mehr ernsthaft und ohne
Zweifel davon hätte ausgehen können, Adressat eines Mordauftrages gewesen zu sein.
Träfe dies zu, sei es nicht nachvollziehbar, selbst unter Berücksichtigung einer
gebotenen und sinnvollen Überlegungszeit neun Monate zuzuwarten, bis der Vorfall der
Staatsanwaltschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde. Gerade der Zeitablauf führe
dazu, dass bei dem in Rede stehenden Vorwurf die Annahme hätte aufkommen
müssen, dass die Äußerung anders gemeint gewesen sei. Auch die Zweiwochenfrist
des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, nachdem der Prozessbevollmächtigte der
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Beklagten nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten erst Anfang Dezember 2002 die
Beklagte von Auszügen aus dem Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt habe.
Gegen das dem Kläger am 04.06.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 03.07.2003 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.09.2003 mit dem am 11.09.2003 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die außerordentliche Kündigung vom
09.12.2002 sei rechtsunwirksam. In der Anzeige des Klägers seien keine Behauptungen
enthalten, die wissentlich oder besonders leichtfertig unwahr abgegeben worden seien.
Nach dem unstreitigen Vortrag aller Beteiligten habe der Geschäftsführer F1xxxxxxxx in
jedem Falle eine Äußerung abgegeben, die in unterschiedlicher Weise hätte interpretiert
werden können. Eine der möglichen Interpretationen sei diejenige, dass ein Mordauftrag
erteilt werden sollte. Selbst wenn mit der Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx
ein Abfindungsangebot gemeint gewesen sein sollte, entspreche es nicht dem Sinn des
Betriebsverfassungsgesetzes, wenn Arbeitgeber durch hohe Abfindungsangebote
versuchten, ungeliebte Betriebsratsmitglieder zu bewegen, das Arbeitsverhältnis
freiwillig zu lösen.
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Auch wenn es weniger lebensnah sei, die Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx
nicht als ein Abfindungsangebot zu werten, besage dies nicht zwangsläufig, dass der
Kläger die unstreitige Äußerung nicht möglicherweise anders interpretiert und dabei
besonders leichtfertig gehandelt habe. Der Kläger sei nicht der erste gewesen, der von
Mordaufträgen oder Morddrohungen berichtet habe, die aus dem Umfeld der Beklagten
gekommen seien. Insoweit sei auf die Anzeige des Betriebsratsberaters W2xxxxxx vom
09.04.2002 zu verweisen. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, der
ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten, Herr V4xxxxxxxx, habe darüber berichtet, dass
der Geschäftsführer F1xxxxxxxx ihn bezüglich des Mitarbeiters U1x W5xxxx gefragt
habe, wie man einen Mitarbeiter wie Herrn W5xxxx loswerden könne; dann müsse man
schon einen Auftragsmörder engagieren. Gerade weil in der Vergangenheit von der
Beklagten Morddrohungen geäußert worden seien, sei es nicht lebensfremd oder
leichtfertig gewesen, dass der Kläger auch die Äußerung vom 05.02.2002 als Angebot
zu einem Mordauftrag interpretiert habe.
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Schließlich habe auch das Betriebsratsmitglied T3xxxx wegen des gleichen Vorfalls
gegen den Geschäftsführer der Beklagten Strafanzeige erstattet.
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Gegen den Kläger spreche auch nicht, dass er nach dem Gespräch vom 05.02.2002
mehrere Monate mit seiner eigenen Strafanzeige zugewartet habe. Nur aus Furcht um
seinen Arbeitsplatz habe er mit seiner Anzeige vom 28.06.2002 wegen Behinderung der
Betriebsratsarbeit solange gewartet. Zudem habe er von der Strafanzeige des
Betriebsratsberaters W2xxxxxx gewusst.
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Die Beklagte könne in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass Herr
W2xxxxxx in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren - 11 Sa 521/96
Landesarbeitsgericht Hamm - gezielt Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin seiner
ehemaligen Lebensgefährtin erstattet habe, um diese öffentlich zu diskreditieren.
Abgesehen davon, dass dem Kläger dieses Verfahren nicht bekannt gewesen sei,
ergebe sich aus dem Verfahren 11 Sa 521/96 Landesarbeitsgericht Hamm, dass die
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Aussage des Herrn W2xxxxxx einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Demzufolge
könne seine dortige Aussage auch im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden.
Die Beklagte habe auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die
Geschäftsführung habe von der Anzeige viel früher als am 02.11.2002 erfahren. Herr
F1xxxxxxxx sei bereits mit einem Telefonat vom 21.10.2002 von der Strafanzeige
berichtet worden. Bereits Ende Oktober 2002 habe der Geschäftsführer der Beklagten
dem Kläger mitgeteilt, dass auch eine Strafanzeige wegen Mordauftrags erstattet
worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 09.05.2003 - 4
(3) Ca 2237/02 -
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose
Kündigung vom 09.12.2002 nicht beendet worden ist,
51
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Betriebsschlosser weiterzubeschäftigen.
52
Die Beklagte beantragt,
53
die Berufung zurückzuweisen.
54
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass der Kläger seine
Strafanzeigen wissentlich falsch, mindestens leichtfertig erstattet habe. Die unstreitige
Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten vom 05.02.2002 als Mordauftrag
anzusehen, sei völlig lebensfremd. Diese Äußerung könne nur so verstanden werden,
dass der Geschäftsführer bereit gewesen sei, an den Mitarbeiter F3xxx für den Fall des
Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 DM zu zahlen. Die anschließend
an den Kläger gewandte Bemerkung, er könne doch Gabelstapler fahren, habe nur so
verstanden werden können, dass dieser dann den nun freiwerdenden Arbeitsplatz des
Herrn F3xxx einnehmen könne. Die Erteilung eines Mordauftrages durch den
Geschäftsführer in Anwesenheit von sechs Betriebsratsmitgliedern sei völlig
lebensfremd und unwahrscheinlich. Wenn der Kläger seine Strafanzeige in Sorge für
das Betriebsratsmitglied F3xxx erstattet hätte, hätte er selbst viel früher Anzeige
erstatten müssen. Das Gleiche gelte, wenn er sich selbst bedroht gefühlt hätte. Dafür,
dass die unstreitige Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten vom 05.02.2002
tatsächlich als Mordauftrag hätte verstanden werden dürfen, gebe es keine
Anhaltspunkte. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr F1xxxxxxxx sen. auch nur angedeutet,
dass er Herrn F3xxx in seiner körperlichen Unversehrheit habe beschädigen wollen.
Ihm sei es allein um dessen Ausscheiden aus dem Betrieb gegangen.
55
Soweit der Kläger darauf verweise, dass auch andere Personen von Morddrohungen
aus dem Umfeld der Beklagten berichtet hätten, seien diese Berichte mindestens
genauso abstrus wie die Vorwürfe des Klägers. Es habe sich nicht um Berichte
unabhängiger Quellen gehandelt, sondern um solche von Personen aus dem
persönlichen Umfeld des Klägers. In diesem Zusammenhang sei auch die Strafanzeige
56
des Betriebsratsberaters W2xxxxxx vom 09.04.2002 zu sehen. Auch im Verfahren 11 Sa
521/96 Landesarbeitsgericht Hamm habe Herr W2xxxxxx gezielt Strafanzeige gegen die
Arbeitgeberin seiner ehemaligen Lebensgefährtin erstattet, um diese öffentlich zu
diskreditieren. Sämtliche Strafanzeigen seien mangels hinreichenden Tatverdachts
eingestellt worden. Die Tatsache, dass auch Herr W2xxxxxx Adressat eines
Mordauftrages gewesen sein will, spreche eher gegen die von dem Kläger
vorgenommene Interpretation. Es sei abwegig, dass ein Mordauftrag vor allen Leuten in
großer Runde vor unbescholtenen Betriebsratsmitgliedern erteilt werde. Noch
abwegiger sei es, dass die Beklagte gleichsam mit dem Auftrag hausiere und zusätzlich
zu sechs Betriebsratsmitgliedern auch noch Herrn W2xxxxxx mit der Tötung des Herrn
F3xxx beauftrage. Auch die angeblichen Äußerungen des Geschäftsführers F1xxxxxxxx
gegenüber Herrn V4xxxxxxxx könnten nicht als Mordauftrag interpretiert werden.
Mindestens zum Zeitpunkt der Kündigung auslösenden Strafanzeige vom 02.11.2002
hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es in der Realität keinen Mordauftrag gegeben
habe. Angesichts der behaupteten quasi öffentlichen Mordaufträge hätte das Opfer
F3xxx nach neun Monaten lange tot sein müssen. Der Kläger habe die Strafanzeige
vom 02.11.2002 erstattet, obwohl er gewusst habe, dass es in der Realität keinen
Mordauftrag gegeben habe.
Schließlich sei die Erstattung der Strafanzeige auch aus niedrigeren Motiven erstattet
worden, um der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer persönlich zu schaden. Der
Kläger könne nicht ernsthaft behaupten, dass seine Anzeige neun Monate nach dem
angeblichen Mordauftrag noch von der Sorge um das Opfer motiviert gewesen sei.
Einziger denkbarer Zweck der Strafanzeige sei es, dass gezielt der Geschäftsführer
F1xxxxxxxx der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt und sein Ruf öffentlich
beschädigt werden sollte. Dies gelte erst recht, weil der Kläger unproblematisch
betriebsintern die Hintergründe der unstreitigen Äußerung des Geschäftsführers
F1xxxxxxxx hätte klären können.
57
Die Berufungskammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft Bielefeld 46 Js 370/02, 46
Js 421/02 und 46 Js 510/02, die inzwischen eingestellt worden sind, beigezogen.
Beigezogen waren ferner die Akten 2 Ca 1582/95 Arbeitsgericht Herford = 11 Sa 521/96
Landesarbeitsgericht Hamm sowie die Akten 4 Ca 1188/02 Arbeitsgericht Herford = 10
Sa 1036/03 Landesarbeitsgericht Hamm. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird
ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze.
58
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
59
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht
die gegen die Kündigung vom 09.12.2002 gerichtete Kündigungsschutzklage als
unbegründet abgewiesen. Die Kündigung vom 09.12.2002 ist wirksam und hat das
Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.
60
I
61
Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 09.12.2002 ergibt sich nicht aus § 626 BGB.
62
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
63
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr
zugemutet werden kann.
Hiernach ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und eine Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile
erforderlich. Dieses Erfordernis schließt es aus, bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht
auf die Besonderheit des Einzelfalles stets als wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung anzuerkennen; es gibt im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten
Kündigungsgründe (BAG, Urteil vom 23.01.1963 - AP GewO § 124 a Nr. 8; BAG, Urteil
vom 30.05.1978 - AP BGB § 626 Nr. 70; BAG, Urteil vom 15.11.1984 - AP BGB § 626
Nr. 87).
64
Bei der Überprüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist
zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt
ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 17.05.1984 - AP BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14; BAG, Urteil vom 13.12.1984 - AP BGB § 626 Nr.
81; BAG, Urteil vom 02.03.1989 - AP BGB § 626 Nr. 101; BAG, Urteil vom 12.08.1999 -
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28).
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1. Die Kündigung vom 09./10.12.2002 ist wirksam. Ihr fehlt es nicht an einem wichtigen
Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
66
a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass ein Arbeitgeber zur
außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigt sein kann, wenn der
Arbeitnehmer ihn bei staatlichen Stellen angezeigt hat. Dabei ist aber von Bedeutung,
ob der mitgeteilte Sachverhalt der Wahrheit entspricht oder nicht. Ein Arbeitnehmer, der
den Arbeitgeber bei Behörden oder Institutionen der Wahrheit zuwider anschwärzt,
begeht eine schwere Pflichtverletzung. Dies gilt insbesondere dann, wenn völlig
haltlose oder unfundierte Vorwürfe in einer nach Art und Inhalt zu missbilligenden
Beschwerde aus einer verwerflichen Motivation erhoben werden. Soweit jedoch eine
Anzeige objektiv gerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer mit ihr eigene schutzwürdige
Interessen verfolgt, wird eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sein,
sofern innerbetrieblich keine Abhilfe geschaffen werden konnte. Sagt ein Arbeitnehmer
im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen seinen
Arbeitgeber aus und übergibt er auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Unterlagen, so
ist auch dieses Verhalten grundsätzlich nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es unvereinbar, wenn derjenige, der die
ihm auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt und nicht wissentlich unwahre oder
leichtfertig falsche Angaben macht, dadurch zivilrechtliche Nachteile erleidet. Eine
Kündigung kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn eine vom Arbeitnehmer
veranlasste Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält
oder wenn sie in Schädigungsabsicht bzw. aus Rachsucht erfolgt (BVerfG, Beschluss
vom 02.07.2001 - AP BGB § 626 Nr. 170; BAG, Urteil vom 05.02.1959 - AP HGB § 70
Nr. 2; BAG, Urteil vom 04.07.1991 - RzK I 6 a Nr. 74; BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2
AZR 235/02 - Pressemitteilung Nr. 50/03; LAG Frankfurt, Urteil vom 12.02.1987 - LAGE
BGB § 626 Nr. 28; LAG Hamm, Urteil vom 12.11.1990 - LAGE BGB § 626 Nr. 54; LAG
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Frankfurt, Urteil vom 12.02.1991 - NZA 1992, 124; LAG Köln, Urteil vom 20.01.1999 -
MDR 1999, 811; LAG Köln, Urteil vom 07.01.2000 - ZTR 2000, 278 = RzK I 6 a Nr. 180;
LAG Hessen, Urteil vom 27.11.2001 - LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 79 = NZA-RR 2002, 637; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2002 - DB 2002, 1612;
KR-Fischermeier, 6. Aufl., § 626 BGB Rz. 408; Müller-Glöge, ErfK, 3. Aufl., § 626 BGB
Rz. 89; APS-Dörner, § 626 BGB Rz. 190; Müller, NZA 2002, 424 m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht in dem
Verhalten des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1
BGB gesehen.
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Die Berufungskammer teilt die Einschätzung des Arbeitsgericht, wonach zweifelhaft ist,
ob die in der Anzeige vom 28.06.2002 gemachten Vorwürfe einer Behinderung der
Betriebsratsarbeit für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ausreichen. Auch wenn
die insoweit gemachten Vorwürfe zum Teil nicht greifbar und nicht hinreichend
substantiiert dargestellt waren und vielfach subjektive Wertungen enthalten, musste
davon ausgegangen werden, dass die Darstellung des Klägers insoweit seinem
subjektiven Eindruck entsprochen hat. Ob der Kläger insoweit wissentlich unwahre oder
leichtfertig falsche Angaben bei der Staatsanwaltschaft gemacht hat, konnte letztlich
offen bleiben.
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Die Kündigung vom 09.12.2002 ist jedenfalls wegen des in der Strafanzeige vom
28.06.2002 und in der Anzeige vom 02.11.2002 enthaltenen Anzeige eines
Mordauftrages gerechtfertigt gewesen. Insoweit hat der Kläger mindestens leichtfertig
falsche Angaben bei der Staatsanwaltschaft gemacht, die durch nichts zu rechtfertigen
waren.
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aa) Die unstreitig vom Geschäftsführer der Beklagten im Gespräch mit mehreren
Betriebsratsmitgliedern am 05.02.2002 gemachte Äußerung: "Der F3xxx muss weg, das
ist mir 100.000,00 wert. Herr S1xxxxxxxxx, Sie können doch Stapler fahren", kann schon
vom
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Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers nicht als Aufforderung, Herrn F3xxx
zu töten, als Mordauftrag verstanden werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass das Gespräch vom 05.02.2002 u.a. dem Zweck diente, eine vernünftigere und
bessere Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung zu
erreichen. Unter Berücksichtigung dieses Gesprächszweckes und der weiteren
Umstände des Gespräches vom 05.02.2002 kann die unstreitige Äußerung des
Geschäftsführers der Beklagten aus objektiver Sicht nur so verstanden werden, dass der
Geschäftsführer gemeint hat, er sei bereit, an Herrn F3xxx für den Fall seines
Ausscheidens aus dem Betrieb und damit auch aus dem Betriebsrat eine Abfindung in
Höhe von 100.000,00 DM zu zahlen. In der unstreitigen Äußerung des Geschäftsführers
F1xxxxxxxx einen Mordaufruf zu sehen, erscheint auch der Berufungskammer völlig
lebensfremd. Der Kläger selbst geht in der Berufungsbegründung davon aus, dass
entscheidende Argumente dafür sprächen, dass mit der Äußerung von Herrn
F1xxxxxxxx ein Abfindungsangebot gemeint sein sollte. Insoweit kann auch als
gerichtsbekannt unterstellt werden, dass gerade Arbeitsverhältnisse mit unkündbaren
Betriebsratsmitgliedern unter Umständen mit hohen Abfindungszahlungen beendet
werden. Dies ist auch für die Berufungskammer, die seit mehreren Jahren nach der
Geschäftsverteilung mit Bestandsstreitigkeiten von Amtsträgern befasst ist, nichts
ungewöhnliches. Tatsächlich ist der Mitarbeiter F3xxx dann auch im Rahmen eines
72
arbeitsgerichtlichen Verfahrens - 2 Ca 782/02 Arbeitsgericht Herford - durch Vergleich
vom 06.11.2002 zum 31.12.2002 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von
40.000,00 € aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Bereits vom
objektiven Empfängerhorizont konnte demnach die unstreitige Äußerung des
Geschäftsführers F1xxxxxxxx vom 05.02.2002 nicht als Auftrag, Herrn F3xxx zu töten,
verstanden werden.
Tatsächlich hat auch das Betriebsratsmitglied K2xxxxxx, einer der Gesprächsteilnehmer
am 05.02.2002, wie sich aus seiner Gesprächsnotiz vom 10.02.2002 (Bl. 89 f. d.A. 46 Js
270/02 Staatsanwaltschaft Bielefeld) ergibt, die Äußerung des Geschäftsführers
F1xxxxxxxx sen. dahin verstanden, dass der Mitarbeiter F3xxx zur Aufgabe seiner
Haltung oder zum Ausscheiden aus der Firma bewegt werden sollte, wobei der
Geschäftsführer zur Zahlung einer hohen Abfindung bereit gewesen sei.
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bb) Auch aus den übrigen Umständen im Zusammenhang mit dem Gespräch vom
05.02.2002 konnte der Kläger nicht subjektiv entnehmen, dass der Geschäftsführer
F1xxxxxxxx einen Mordauftrag erteilt hätte.
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Die bloße Möglichkeit, dass die Äußerung des Geschäftsführers auch als Mordauftrag
verstanden werden könnte, berechtigte den Kläger nicht, die fraglichen Strafanzeigen zu
erstatten. Konkrete Gründe, die den Kläger veranlassen mussten, die Äußerung
tatsächlich als Mordauftrag zu verstehen, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.
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Soweit sich der Geschäftsführer F1xxxxxxxx in dem Gespräch vom 05.02.2002 direkt im
Anschluss an die unstreitige Äußerung an den Kläger mit den Worten gewandt hat: "Sie
können doch Stapler fahren", ist auch dieser Umstand nicht geeignet, die Äußerung des
Geschäftsführers als Mordauftrag zu interpretieren. Allen Gesprächsbeteiligten war
nämlich bekannt, dass der Mitarbeiter F3xxx Gabelstaplerfahrer war. Die Äußerung des
Geschäftsführers konnte demzufolge nur so verstanden werden, dass der Kläger
möglicherweise den anschließend freiwerdenden Arbeitsplatz des Herrn F3xxx
einnehmen könnte.
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Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, er habe auf die Äußerung des
Geschäftsführers F1xxxxxxxx mit den Worten reagiert, er würde für H2xxxx alles tun, so
etwas jedoch nicht, spricht auch dies nicht für die tatsächliche Erteilung eines
Mordauftrages an den Kläger. Die vom Kläger behauptete Äußerung kann auch so
verstanden werden, dass dieser aus Gründen der Kollegialität mit dem Mitarbeiter F3xxx
nicht bereit gewesen ist, dessen Arbeitsplatz zu übernehmen.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht es auch nicht für entscheidungserheblich gehalten, ob
und inwiefern auch andere Betriebsratsmitglieder die Erklärung des Geschäftsführers
als Mordauftrag angesehen haben. Ebenso wenig waren auch die weiteren Anzeigen
des Herrn U1x W2xxxxxx vom 09.04.2002 und der Mitarbeiterin T3xxxx vom 14.08.2002
bei der Staatsanwaltschaft geeignet, die unstreitige Äußerung des Geschäftsführers
F1xxxxxxxx vom 05.02.2002 als Mordauftrag zu interpretieren. Sie führen jedenfalls
nicht dazu, dass der Kläger die Äußerung des Geschäftsführers zu Recht als Mordaufruf
betrachten durfte. Vieles spricht dafür, dass die weiteren Berichte des Klägers, der
Mitarbeiterin T3xxxx und des Betriebsratsberaters W2xxxxxx lediglich dazu dienten, der
Beklagten mit derartigen Nachreden zu schädigen und sie mit unberechtigten
Strafanzeigen zu überziehen. Auch die in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung
des Klägers, der ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten, Herr V4xxxxxxxx, habe
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darüber berichtet, dass Herr F1xxxxxxxx ihn bezüglich des Mitarbeiters U1x W5xxxx
gefragt hätte, wie man einen Mitarbeiter wie Herrn W5xxxx loswerden könne, man
müsse dann schon einen Auftragsmörder engagieren, geht in diese Richtung. Herr
V4xxxxxxxx hat nämlich in einer eidesstattlichen Erklärung vom 06.01.2003 (Bl. 78 d.A.
46 Js 270/02 Staatsanwaltschaft Bielefeld) ausdrücklich bekundet, dass diese Aussage
seiner Meinung nach keine Tötungsabsicht darstellen sollte. Insoweit bedurfte es keiner
Beweisaufnahme durch die Berufungskammer. Aus dem gleichen Grunde kam es auch
nicht darauf an, ob der damalige Betriebsratsberater W2xxxxxx in früheren Verfahren
gezielt Strafanzeigen gegen die Arbeitgeberin seiner ehemaligen Lebensgefährtin
erstattet hatte und ob für eine etwaige Vernehmung des Zeugen W2xxxxxx ein
Beweisverwertungsverbot bestand.
Die Beklagte weist im Übrigen auch zu Recht darauf hin, dass es völlig abwegig
erscheint, dass ein Mordauftrag in großer Runde vor unbescholtenen
Betriebsratsmitgliedern erteilt wird. Ebenso abwegig erscheint es, dass ein derartiger
"Mordauftrag" verschiedenen Personen mehrfach erteilt wird, wie es der Kläger G3xxxxx
machen will. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers, so wie es sich aus dem
vorliegenden Verfahren wie aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt, kann nach
Auffassung der Berufungskammer lediglich der Schluss gezogen werden, dass aus
leichtfertigem, unverantwortlichem Gerede in leichtfertiger Weise ein Mordauftrag
konstruiert worden ist, der zu den Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld
geführt hat.
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Diese Bewertung der Berufungskammer ergibt sich insbesondere daraus, dass der
Kläger nach dem Gespräch vom 05.02.2002, das er als Aufforderung, Herrn F3xxx zu
töten, interpretiert haben will, immerhin bis zur Erstattung der Strafanzeige am
28.06.2002 mehr als vier Monate und bis zur Abfassung des an die Staatsanwaltschaft
Bielefeld gerichteten Schreibens vom 12.11.2002 nahezu neun Monate zugewartet hat.
Dieser Umstand spricht, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, entscheidend
dagegen, dass der Kläger die Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx vom
05.02.2002 tatsächlich als Mordaufruf aufgefasst hat. Wäre der Kläger in Sorge für den
Betriebsratskollegen F3xxx gewesen, hätte nichts näher gelegen, als - nach einer
angemessenen Überlegungszeit - umgehend bei der Staatsanwaltschaft vorstellig zu
werden oder sich zumindest zu erkundigen, wie denn diese Äußerung gemeint
gewesen sein könnte. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter F3xxx auch noch vier Monate
nach dem Gespräch vom 05.02.2002 noch lebte und sich körperlicher Unversehrtheit
erfreute, zeigte, dass zu keinem Zeitpunkt der Tod des Mitarbeiters F3xxx seitens der
Geschäftsleitung beabsichtigt gewesen ist. Dies hätte sich dem Kläger erst recht bei
seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 02.11.2002 aufdrängen müssen. In
diesem Schreiben hat der Kläger wiederum - wenn auch unter Hinweis auf frühere
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft - mitgeteilt, der Geschäftsführer F1xxxxxxxx sen.
habe ihn am 05.02.2002 aufgefordert, Herrn F3xxx zu töten. In diesem Schreiben vom
02.11.2002 hat es der Kläger - im Gegensatz zu seiner Strafanzeige vom 28.06.2002 -
sogar unterlassen, im Einzelnen mitzuteilen, worauf sich die Aufforderung, Herrn F3xxx
zu töten, gründete und worin der Mordaufruf bestanden hat.
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Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, etwa aus
Furcht um seinen eigenen Arbeitsplatz mit der Erstattung der Strafanzeige zugewartet
zu haben. Hätte der Kläger tatsächlich die Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx
vom 05.02.2002 als Aufforderung verstanden, Herrn F3xxx zu töten, hätte auch die
Furcht um seinen Arbeitsplatz ihn nicht davon abhalten dürfen, umgehend tätig zu
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werden. Bei der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt handelt es sich immerhin um eines
der schwersten Verbrechen, bei dem auch die Furcht um den eigenen Arbeitsplatz
keinen Aufschub mit der Anzeigeerstattung verträgt.
Dass die Strafanzeige im Hinblick auf den behaupteten Mordauftrag des
Geschäftsführers F1xxxxxxxx durch den Kläger mindestens leichtfertig erfolgt ist, ergibt
sich auch daraus, dass der Kläger vor Erstattung seiner Anzeige vom 28.06.2002 bzw.
02.11.2002 in keiner Weise betriebsintern die Hintergründe der Äußerung des
Geschäftsführers F1xxxxxxxx vom 05.02.2002 geklärt hat. Es ist bereits darauf
hingewiesen worden, dass nicht alle Gesprächsteilnehmer des Gespräches vom
05.02.2002 die Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx als Mordauftrag verstanden
haben. Der Kläger hat es insbesondere vor Erstattung seiner Strafanzeige vom
28.06.2002 an eigenen Aufklärungsbemühungen fehlen lassen. Selbst wenn der Kläger
nach dem Gespräch vom 05.02.2002 subjektiv davon überzeugt gewesen wäre, vom
Geschäftsführer F1xxxxxxxx zur Tötung des Mitarbeiters F3xxx aufgerufen worden zu
sein, hätte er, nachdem Monate ins Land gegangen waren, ohne dass die
Geschäftsleitung auch nur bei einem der Gesprächsadressaten vom 05.02.2002 auf die
Auftragserfüllung gedrängt hat, unproblematisch bei seinen Betriebsratskollegen die
Hintergründe der Äußerung des Geschäftsführers F1xxxxxxxx klären können und
müssen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, zeigt, dass es dem Kläger letztlich
bei seiner Strafanzeige, soweit der behauptete Mordauftrag des Geschäftsführers
F1xxxxxxxx in Rede steht, lediglich um die Schädigung der Beklagten ging.
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c) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend die beiderseitigen Interessen gegeneinander
abgewogen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Interesse des
Arbeitgebers an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben
war. Es ist bereits ausgeführt worden, dass es sich bei dem dem Kläger gegenüber
gemachten Vorwurf nicht um einen sogenannten Bagatellfall handelt. Der Kläger hat
den Geschäftsführer F1xxxxxxxx der Beklagten immerhin eines schweren Verbrechens
bezichtigt. Mit der Billigung seines Verhaltens durch die Beklagte konnte der Kläger
nicht rechnen. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Erhebung
des Vorwurfs eines Mordauftrages gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten und
die entsprechende leichtfertige Erstattung einer Strafanzeige eine erhebliche
Pflichtverletzung darstellt, die eine immense Rufschädigung im Betrieb, aber auch in der
Öffentlichkeit mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen zur Folge haben
kann.
83
Demgegenüber sind keine besonderen Belange vorgetragen worden, die im Rahmen
der Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers besonders zu berücksichtigen wären.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Strafanzeige vom
28.06.2002 kann davon ausgegangen werden, dass auch die Beklagte über ihre
Geschäftsführer und deren Verhalten zu Schwierigkeiten und Vorwürfen beigetragen
hat. Der Vorwurf der Behinderung der Betriebsratsarbeit mag berechtigt gewesen sein,
der leichtfertige Vorwurf eines Auftrages eines Tötungsdeliktes an einem unbequemen
Betriebsratsmitglied hat eine völlig andere Qualität. Zu Recht verweist die Beklagte
darauf, dass diese Vorwürfe derart schwerwiegend und geeignet sind, das Ansehen der
Geschäftsführung im Betrieb und in der Öffentlichkeit zu zerstören. Insoweit fällt dem
Kläger eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung zur Last. Auch die Dauer
seiner Betriebszugehörigkeit zum Betrieb der Beklagten kann unter Berücksichtigung
der Schwere des ihm gemachten Vorwurfs nicht dazu führen, dass seinem Interesse an
der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben wäre. Aufgrund der
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leichtfertigen Erstattung der Strafanzeige erscheint eine Rückkehr zur gedeihlichen
Zusammenarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unmöglich.
2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, die Beklagte habe die
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten.
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Zwar hat der Kläger mit der Berufung erneut die Einhaltung der Zweiwochenfrist des §
626 Abs. 2 BGB gerügt und vorgetragen, der Geschäftsführung sei bereits Ende Oktober
2002 von der Strafanzeige des Klägers berichtet worden.
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Zu Recht steht aber die Beklagte auf dem Standpunkt, dass dieses Vorbringen
unzureichend ist. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nämlich nicht
bereits mit der Kenntnisnahme von ersten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines
Grundes für eine fristlose Kündigung, sondern erst mit Kenntnisnahme der genauen
Umstände der Vorkommnisse, die Anlass für den Ausspruch der Kündigung waren.
Sichere und vollständige Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte die Beklagte erst,
nachdem sie über ihre Prozessbevollmächtigten Einsichtnahme in die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen hatte. Dies war frühestens der
04.12.2002. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagten bekannt geworden, dass der
Kläger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erneut den Vorwurf erhoben hatte, der
Geschäftsführer F1xxxxxxxx sen. habe ihn am 05.02.2002 aufgefordert, Herrn F3xxx zu
töten. Das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben des Klägers vom 02.11.2002
ist der Beklagten frühestens am 04.12.2002 zur Kenntnis gelangt.
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II
88
Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 09.12.2002 ergibt sich auch nicht aus den §§
102, 103 BetrVG.
89
Die nach § 103 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrates zur
außerordentlichen Kündigung lag vor. Der Betriebsrat hatte seine Zustimmung am
09.12.2002 erteilt.
90
Das Verfahren der Betriebsratsbeteiligung nach § 102 BetrVG wird vom Kläger in der
Berufungsbegründung nicht weiter gerügt. Insoweit kann auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG.
91
III
92
Auch der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten
Arbeitsbedingungen ist unbegründet. Die Unbegründetheit des
Weiterbeschäftigungsantrages ergibt sich aus der Wirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung vom 09.12.2002.
93
IV
94
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
95
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.
96
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
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Schierbaum
Hunke
Taschner
98
/N.
99