Urteil des LAG Hamm vom 31.03.2010

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Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1633/09
Datum:
31.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1633/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 1672/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Bochum vom 06.10.2009 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,57 € brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 84,50 € seit dem
01.05.2008, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus
22,75 € seit dem 05.06.2008 und weiteren 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 34,32 € seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht trägt der Kläger, die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 95 %, der
Beklagte zu 5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien zum einen um restliche Vergütungsansprüche sowie einen Anspruch auf
weitergehende Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
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Der Kläger war seit Oktober 2007 bei dem Beklagten beschäftigt.
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Das Arbeitsverhältnis endete Anfang Juni 2008 zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt.
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Vereinbart war ein Bruttostundenlohn von 13,00 €. Eine feste Arbeitszeit war zwischen
den Parteien nicht vereinbart. Der Kläger sollte für den Beklagten Stunden in einem
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solchen Umfang ableisten, wie es ihm möglich war.
Für den Monat April 2008 rechnete der Beklagte 141 Arbeitsstunden ab, für den Monat
Juni 2008 15,5 Arbeitsstunden. Mit der Abrechnung für den Monat Juni 2008 gewährte
der Beklagte darüber hinaus eine Urlaubsabgeltung im Umfang von 64 Stunden.
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger weitergehende Arbeitsstunden für die
Monate April und Juni 2008, sowie einen Urlaubsabgeltungsanspruch in einem höheren
Umfang geltend.
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Im Monat April 2008 habe er, so hat er hierzu zunächst behauptet, 204 Stunden
gearbeitet. Zuletzt hat der Kläger 259,8 Stunden für den Monat April 2008 errechnet und
hierzu auf eine Aufstellung auf seinen Schriftsatz vom 06.11.2008 Bezug genommen. In
dieser Aufstellung werden sämtliche Stunden zwischen behaupteter Abfahrt und
behaupteter Rückkehr geltend gemacht.
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Für den Monat Juni 2008 hat der Kläger zunächst 27,5 Arbeitsstunden für sich
reklamiert, im genannten Schriftsatz vom 06.11.2008 sodann einen Stundenumfang von
36,8 Stunden errechnet.
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Da darüber hinaus, so hat der Kläger des Weiteren behauptet, 26 Tage Urlaub für das
Jahr vereinbart worden seien, stehe ihm ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang
von 1.144,00 € brutto zu.
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Insgesamt hat der Kläger daher eine restliche Vergütung für den Monat April 2008 in
Höhe von 1.544,40 €, eine restliche Vergütung für den Monat Juni 2008 in Höhe von
276,90 € und eine Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 1.144,00 € brutto geltend
gemacht.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.963,30 € brutto nebst 5 %
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.544,40 € seit dem
01.05.2008, nebst 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
276,90 € seit dem 01.06.2008 und nebst 5 % Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 1.144,00 € seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, ein Zahlungsanspruch für weitergehende Stunden stehe
dem Kläger nicht zu.
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Im Monat April 2008 habe der Kläger nur die abgerechneten 141 Stunden gearbeitet;
dies ergebe sich aus den Stundenzetteln, die der Kläger auf den Baustellen selbst
geführt habe.
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Für den Monat Juni 2008 habe der Kläger zwar solche Stundenzettel nicht mehr
gefertigt, aus seinen Aufstellungen ergebe sich jedoch lediglich der abgerechnete
Stundenumfang von 15,5 Stunden.
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Die Aufstellung des Klägers sei als abenteuerlich zu bezeichnen. Zum einen wolle der
Kläger durchgearbeitet haben, obwohl ihm eine Stunde Pause zugestanden habe.
Selbst gegen die Aufzeichnungen der Stunden auf den Baustellen seien Bedenken zu
erheben, da hinsichtlich der Baustelle "I5 H5" der dortige Bauherr geltend gemacht
habe, die Stundenzettel enthielten sehr überhöhte Stundenangaben.
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Eine gesonderte Urlaubsvereinbarung bestehe nicht, so dass dem Kläger Urlaub
lediglich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zugestanden habe.
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Demgegenüber hat der Kläger behauptet, er habe pro Tag lediglich eine halbe Stunde
und nicht eine Stunde Pause gemacht.
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Zudem seien die Einsätze jeweils vom Betriebssitz des Beklagten aus erfolgt, so dass
die Arbeitszeit auch die Fahrtzeiten erfasse.
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Mit Urteil vom 06.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des noch offenstehenden Lohnes sei der
Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.07.2008 zunächst unsubstantiiert; zwar
enthalte der Schriftsatz vom 06.11.2008 dann eine differenziertere Aufstellung der
Forderungen, zu Recht weise der Beklagte aber daraufhin, dass dieses Vorbringen
unschlüssig sei, weil Zeiten angeblich geleisteter Stunden bezeichnet würden mit
Beginn/Abfahrt und Ende/Rückkehr. Zudem weise der Beklagte auf den Umstand hin,
dass in der Aufstellung des Klägers keinerlei Pause enthalten sei.
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Bei allem Vorbringen des Klägers sei nicht substantiiert dargestellt, wann exakt wo und
wie lange gearbeitet worden sei. Angesichts des Prozessverlaufs sei die Kammer im
Übrigen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Vorbringen des Klägers im
Wesentlichen um ein konstruiertes Vorbringen handele.
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Eine Urlaubsabgeltung habe der Beklagte mit der Abrechnung Juni 2008 vorgenommen
und auch gezahlt. Das darüber hinausgehende Begehren sei daher zurückzuweisen.
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Gegen das unter dem 26.11.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe
im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 23.11.2009 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.02.2010 unter dem 26.01.2010 begründet.
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Er rügt, das Arbeitsgericht habe sich mit seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom
06.11.2008 auseinandersetzen müssen. Es sei vereinbart worden, dass er jeweils Lohn
erhalte für die ganze Zeit, das bedeute, für die jeweilige Abfahrtszeit bis zum Zeitpunkt
der Rückkehr.
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Pausen seien, so behauptet der Kläger, nicht möglich gewesen und seien auch nicht
gemacht worden. Er habe unter einem ständigen Termindruck gestanden. Die Annahme
des Arbeitsgerichts, die von ihm bezeichneten Stunden könnten nicht als geleistet
angesehen werden, sei daher unzutreffend.
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Eine Urlaubsabgeltung sei lediglich im Umfang von 64 Stunden erfolgt.
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Nach der Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht macht der Kläger nunmehr für den Monat April 2008 die
Ableistung von 204 Stunden lediglich geltend.
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Unter Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt der Kläger zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.10.2009 teilweise abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.131,30 € brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.544,00 € seit dem
01.05.2008, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
276,90 € seit dem 01.06.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 312,00 € seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, dass Arbeitsgericht habe sich
ausreichend mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Es sei Aufgabe des
Klägers, seinen Lohnanspruch schlüssig darzulegen, was nicht erfolgt sei. Die vom
Kläger angeblich geleisteten Stunden seien unterschiedlich dargestellt worden und
stimmten nicht einmal mit seinen eigenen, auf den Baustellen gefertigten
Stundenaufstellungen überein.
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Mittagspausen hätten dem Kläger zugestanden und er habe diese auch nehmen
können. Der Beklagte bestreitet hierzu mit Nichtwissen, dass der Kläger hierzu nicht in
der Lage gewesen sei.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
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A.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
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Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
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Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
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B.
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Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zu einem kleinen Teil begründet.
46
I.
47
Die Kläger hat Anspruch auf eine weitergehende Urlaubsabgeltung lediglich in Höhe
48
Die Kläger hat Anspruch auf eine weitergehende Urlaubsabgeltung lediglich in Höhe
von 34,32 € brutto.
48
1. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger einen
Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG hat, da er Urlaub im
Kalenderjahr 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen
hat.
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2. Dem Umfang nach ergibt sich ein Abgeltungsanspruch von 8,33 Arbeitstagen.
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a. Unter Zugrundelegung des Urlaubsumfangs nach § 3 Abs. 1 BUrlG von 24
Werktagen ergibt sich für fünf volle Monate des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG von 8,33
Arbeitstagen.
53
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b. Die Vereinbarung eines weitergehenden Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr hat
der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt ein ausreichend konkreter
Vortrag dazu, wann und zwischen wem eine solche Vereinbarung getroffen
worden sein soll.
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3. Da § 5 Abs. 2 BUrlG zwar eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen
unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, eine Abrundung aber nicht kennt,
waren insgesamt 8,33 Tage abzugelten.
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Eine Abgeltung geleistet hat der Beklagte im Umfang von 8 Stunden für 8 Tage mit der
Abrechnung für den Monat Juni 2008, so dass weitere 0,33 Tage abzugelten waren.
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Da der Beklagte selbst in seiner Abrechnung davon ausgeht, pro Urlaubstag seien 8
Stunden anzusetzen, ergibt sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 34,32 € brutto.
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II.
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Einen Anspruch auf Bezahlung weitergehender Arbeitsstunden, als vom Beklagten
abgerechnet, hat der Kläger nur insoweit, als unter Zugrundelegung seiner Aufstellung
Fahrzeiten entnommen und geschätzt werden können, die der Beklagte nicht
zugrundegelegt hat.
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1. Der Berechnung von Ansprüchen auf Bezahlung geleisteter Arbeit aus § 611 Abs.
1 BGB konnte die Aufstellung des Klägers zu den Arbeitszeiten nicht
zugrundegelegt werden, soweit es sich um solche Zeiten handelt, die nicht als
Fahrzeiten zur Baustelle und zurück anzusehen sind.
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a. Ein Tatsachenvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist nur dann
schlüssig, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit
einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person
der klagenden Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in der
Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften
Rechtsfolge erfüllt sind ( BGH 29.09.1992, MDR 1993, 417).
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b. § 138 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben.
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Stellt eine Partei zu einer Frage aber mehrere einander widersprechende
Behauptungen auf, ohne die Widersprüche zu erläutern, kann von keiner der
Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig; ein solcher Vortrag ist
entsprechend einer Beweisaufnahme auch nicht zugänglich (BAG 13.06.2002, EzA
KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120).
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c. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien konnten die Angaben des Klägers schon
von vornherein nicht zugrundegelegt werden.
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Für den Monat April 2008 hat der Kläger zunächst 204 Arbeitsstunden für sich
reklamiert, dann 259,8 Stunden, um zuletzt wieder zu 204 Stunden zurückzukehren.
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Für den Monat Juni 2008 ist der Kläger zunächst von 27,5 Stunden ausgegangen, hat
dann seiner Berechnung 36,8 Stunden zugrundegelegt.
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Damit hat der Kläger mehrere widersprechende Behauptungen ohne Erklärung des
Widerspruchs aufgestellt, so dass von vorneherein von keiner der Behauptungen
angenommen werden konnte, sie seien zutreffend, so dass auch eine Beweisaufnahme
hierüber nicht erfolgen konnte.
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Da der Kläger darüber hinaus ursprünglich erklärt hat, nur eine halbe Stunde Pause
gemacht zu haben, sodann die Behauptung aufstellt, Pausen mit einer Ausnahme gar
nicht gemacht zu haben, weil dies betrieblich nicht möglich gewesen sei, ferner
ersichtlich Fahrtzeiten in seiner Aufstellung enthalten sind, weil die Einsatzzeiten auf
den Baustellen, die sich aus seinen eigenen Erklärungen ergeben, erheblich von den
angegebenen Gesamtarbeitszeiten pro Tag abweichen, hätte es darüber hinaus eines
konkret aufgeschlüsselten Vortrages des Klägers bedurft, wann die Arbeit wo begonnen
worden ist, welche Zeiten als Fahrtzeiten anzusehen waren und an welchen Tagen aus
welchen konkreten Gründen Pausen nicht möglich gewesen sind.
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
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2. Angesetzt werden konnten daher nur geschätzte Fahrtzeiten zu den Baustellen,
die der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen bei der Errechnung der
Arbeitszeit nicht berücksichtigt hat.
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a. Grundsätzlich kann nicht zweifelhaft sein, dass Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer
für die Fahrten vom Betriebssitz zu einer Baustelle aufwendet, als Arbeitszeit
anzusehen und entsprechend zu vergüten sind.
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b. Soweit der Beklagte hierzu behauptet, es sei verabredet gewesen, solche Zeiten
nicht zu vergüten dafür aber anderweitig ein Verpflegungszuschuss gewährt
worden sei, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, wann zwischen wem
eine solche Abrede getroffen worden sein soll.
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Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Abrede, selbst wenn sie getroffen
worden sein sollte, rechtswirksam sein kann.
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c. Nichtberechnete Fahrtzeiten hat die Kammer entsprechend § 287 Abs. 1 ZPO
geschätzt.
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Regelmäßig setzt dabei die Zulässigkeit einer Schätzung allerdings voraus, dass der
Anspruchsteller ausreichend greifbare Anhaltspunkte für eine solche Schätzung vorträgt
(BGH 26.11.1986, NJW 1987, 909).
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Da konkrete Angaben des Klägers zu der Entfernung und Lage der Baustellen fehlen,
konnte die Kammer lediglich aus den unwidersprochenen Angaben des Klägers zu den
Baustellen an den einzelnen Arbeitstagen eine Schätzung in dem Umfang vornehmen,
wie sie einer Mindestanfahrtszeit entspricht.
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Die Kammer hat dabei für die Tage 01. und 02.04.2008 jeweils 1 Stunde, für den 12.04.
¼ Stunde, für den 14.04. ½ Stunde, für den 15.04. eine ¼ Stunde, für den 16.04. eine ½
Stunde, für den 17./18.04. eine ¼ Stunde, für den 19.04. eine ½ Stunde und für den
Zeitraum 21. bis 30.04. jeweils eine ¼ Stunde angesetzt.
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Für den Zeitraum 03. bis 11.04.2008 hat die Kammer mangels Angaben des Klägers zu
den Baustellen keine Mindestfahrtzeiten schätzen können.
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Für den Monat April 2008 ergeben sich daher restlich zu vergütende Stunden im
Umfang von 6,5 Stunden.
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Für den 02. und 03.06.2008 hat die Kammer jeweils ein ¼ Stunde, für den 04.06. eine ½
Stunde und für den 05.06. eine Stunde nach den Angaben des Klägers zu den
Baustellen angesetzt, so dass sich eine weitergehende zu vergütende Arbeitszeit von
1,75 Stunden ergab.
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3. Die Zinsansprüche des Klägers hierauf ergaben sich entsprechend der Fälligkeit
der jeweiligen Zahlung.
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C.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens waren anteilig im Verhältnis des Obsiegens
gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen. Auszugehen war hierbei von der ursprünglichen
geltend gemachten Forderung des Klägers im Umfang von 2.965,30 €.
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Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren im Hinblick auf den dort erhöhten
Streitwert wegen des nur geringfügigen Obsiegens des Klägers diesem komplett
aufzuerlegen.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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