Urteil des LAG Hamm vom 10.02.2004

LArbG Hamm: berufliche ausbildung, qualifikation, gewerbe, waschanlage, weiterbildung, vergütung, mechaniker, spezialisierung, berufsausbildung, stellvertretung

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1697/03
Datum:
10.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1697/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 925/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 178/04
Schlagworte:
Eingruppierung
Normen:
Entgeltrahmenabkommen für das Kraftfahrzeuggewerbe NRW
Leitsätze:
Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7
und 8 des Entgelt-rahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Paderborn vom 4. September 2003 - 1 Ca 925/03 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
2
Die Beklagte betreibt eine P2xxxxx-Vertragswerkstatt mit 18 Beschäftigten. Im
Werkstattbereich werden ein Kundendienstmeister und sechs weitere Mitarbeiter
eingesetzt, darunter der Kläger.
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Der 1970 geborene Kläger begann am 1. August 1988 bei der Beklagten eine
Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung
wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Nebenberuflich absolvierte er eine Ausbildung
zum Meister, die er im August 1998 erfolgreich abschloss. Kraft beiderseitiger
Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz-
Gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
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Der Kläger wurde am 5. März 2002 zum stellvertretenden Betriebsobmann bei der
Beklagten gewählt, das Wahlergebnis teilte der Betriebsobmann B4xxxxxxxx (der
Kläger im Parallelverfahren 19 Sa 1696/03) der Geschäftsführung am 6. März 2002 mit.
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Am 1. Juli 2001 trat das neu gestaltete Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 26. März
2001 in Kraft, das es in den Betrieben ab dem 1. März 2002 erforderlich machte, die
einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die
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Entgeltgruppe 6 ERA eingruppieren. Der Kläger verlangte eine Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 8 ERA. Am 19. Februar 2003 fand ein Schlichtungsgespräch gemäß § 10
Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe NRW (MTV) statt, zu dem Vertreter der
Tarifvertragsparteien hinzugezogen wurden. Diese einigten sich auf das Ergebnis, dass
der Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit
diesem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden.
Erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2002 verlangte der Kläger die Zahlung von
Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 ERA ab April 2002, diese Geltendmachung
wiederholte er alle zwei Monate für die jeweils zurückliegenden beiden Monate. Mit
seiner Klage vom 23. Mai 2003 hat er die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen
den Entgeltgruppen 6 und 8 ERA für die Monate April 2002 bis einschließlich April 2003
sowie für das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung in Höhe von 5.333,42 € brutto
verlangt, mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2003 hat er diese Differenz für die
Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie das Urlaubsgeld in Höhe von 1.029,23 € brutto
geltend gemacht.
7
Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Betriebsratswahl bzw. bis zum Zeitpunkt der
Neueingruppierung bei der Beklagten als "dritter Mann" in der Werkstatt nach dem
Kundendienstmeister und dem Kläger B4xxxxxxxx beschäftigt gewesen und habe diese
mehrfach wöchentlich bei Abwesenheit vertreten. Auf ihrer Internetseite und bei
Lehrgangsanmeldungen bei der Firma P2xxxxx AG sei er von der Beklagten als Meister
benannt bzw. angemeldet worden. Neben seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker werde er
als Spezialist für Dachsysteme eingesetzt. Er sei für die Durchführung von
Karosseriearbeiten und für die Unfallinstandsetzung verantwortlich, habe die
Waschanlage allein zu führen und sei seitens der Beklagten als eine von drei
verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der
Abgasuntersuchungen gemeldet worden. Schließlich sei er verantwortlich für die
Einführung und Überwachung von neu eingestellten Verkäufern bei deren
Werkstattaufenthalt im Rahmen ihrer Einarbeitung und mitverantwortlich für die
Ausbildung der Auszubildenden.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.333,42 € brutto nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu
zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.029,23 € brutto nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine höhere
Eingruppierung als in Entgeltgruppe 6 ERA bestritten. Der Kläger habe die Tätigkeiten
des Kundendienstmeisters nur äußerst eingeschränkt als "Vertreter des Vertreters"
übernommen. Die Unterschriftsberechtigung bei der Abgasuntersuchung sei zwar
zutreffend, stelle aber nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des
Klägers dar. Eine Spezialisierung der einzelnen Mitarbeiter auf bestimmte Gebiete gebe
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es in ihrem Betrieb bei der geringen Betriebsgröße nicht. Alle Mechaniker seien gleich
geordnet. Die Bedienung der Waschanlage könne jeder ungelernte Mitarbeiter
übernehmen. Eine Verantwortung bei der Einführung der Verkäufer oder im Rahmen der
betrieblichen Ausbildung habe der Kläger nie gehabt.
Durch sein am 4. September 2003 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die
Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 ERA. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass
der Kläger spezielle Funktionen oder Tätigkeiten nach allgemeinen betrieblichen
Richtlinien völlig selbständig ausübe. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten
entsprächen den üblicherweise in einer Kfz-Werkstatt für einen Mechaniker anfallenden
Tätigkeiten.
15
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24. September 2003 zugestellt. Er
hat hiergegen am 13. Oktober 2003 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2003 am 10. Dezember 2003
begründet.
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Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das er Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ERA
verlangen kann. Der Kläger werde bei der Beklagten als Dächerspezialist eingesetzt,
was nicht ausschließe, das in dem nicht allzu großen Betrieb der Beklagten andere
Arbeitnehmer mit allerdings höherem Zeitaufwand solche Arbeiten verrichteten.
Bestimmte Dächerarbeiten wie das Einschweißen von flexiblen Heckscheiben könne
nur er ausführen. Im Bereich Abgasuntersuchung sei er im Gegensatz zu anderen
Mechanikern unterschriftsberechtigt. Probefahrten mit Endabnahme und
Schlüsselübergabe, die er stets verrichte, dürften nur Meister machen. Entsprechendes
gelte für die Auftragsannahme. Zudem lokalisiere er bei Probefahrten
Geräuschprobleme und gebe den Mechanikern entsprechende Weisungen für die
auszuführenden Arbeiten. Schließlich obliege ihm neben der Bedienung auch die
Wartung der Waschanlage, eine spezielle Tätigkeit, die kein anderer verrichten könne.
Jedenfalls erfülle er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 ERA. Wenn er
Mechanikern Weisungen erteile, übe er Tätigkeiten mit Koordinierungsaufgaben aus
und habe eine Alleinverantwortung im Sachgebiet. Der Kläger ist der Auffassung, dass
sowohl die Beklagte als auch das Gericht an das Ergebnis des gemäß § 10 Nr. 2
Manteltarifvertrag durchgeführten Schlichtungsgespräches auf Grund der dort erzielten
Einigung der Tarifvertragsparteien gebunden seien.
17
Der Kläger beantragt,
18
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4.
September 2003 - 1 Ca 913/03 - die Beklagte zu verurteilen,
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1. an den Kläger 6.611,- € brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
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2. an den Kläger 1.298,82 € brutto nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
21
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23
Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsbegründung in keinem
Punkt einen konkreten Bezug zu der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erkennen
lasse. Sie beschränke sich auf eine Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung des
erstinstanzlichen Vortrages. In der Sache bestreitet die Beklagte, dass der Kläger als
Dächerspezialist eingesetzt sei und nur er flexible Heckscheiben einschweißen könne.
Aufgrund der mangelnden Bedeutung der Aufgaben im Zusammenhang mit der
Waschanlage könne von "Verantwortlichkeit" nicht die Rede sein. Probefahrten und
Auftragsannahmen fielen in den Tätigkeitsbereich des Kundendienstmeisters und seien
vom Kläger nur ganz selten im ausnahmsweise vorkommenden Verhinderungsfall
übernommen worden. Sein Vortrag lasse eine Erfüllung der Voraussetzungen für eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 oder 8 ERA nicht erkennen. Eine Bindung an
das Ergebnis des Schlichtungsgespräches bestehe nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom
10. Februar 2004 Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe
26
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
27
I.
28
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG
statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht
ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.
Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe sich in seiner Berufungsbegründung
nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Der Kläger
hat im Einzelnen eine unrichtige Rechtsanwendung von Vorschriften des
Manteltarifvertrages und des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW
gerügt.
29
II.
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Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung von
Vergütung nach Entgeltgruppe 7 oder 8 ERA.
31
1. § 3 ERA sieht ab der Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 9 folgende Voraussetzungen
für eine Eingruppierung vor:
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Entgeltgruppe 6
33
Qualifikationsmerkmale:
34
a) Einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische
Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im
Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf einzelnen technischen
bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder
35
b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende
36
Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a)
gleichwertig sind.
Tätigkeitsmerkmale:
37
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig
ausgeführt werden.
38
Entgeltgruppe 7
39
Qualifikationsmerkmale:
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a) Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung
mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie
umfassende Fachkenntnisse auf technischen oder kaufmännischen
Tätigkeitsgebieten, die befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende)
anzuleiten oder
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b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende
Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a)
gleichwertig sind.
42
Tätigkeitsmerkmale:
43
Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet,
die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden.
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Entgeltgruppe 8
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Qualifikationsmerkmale:
46
a) Umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder
brancheneinheitlichem Konzept oder
47
b) durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere Bildungsabschlüsse
erworbene gleichwertige Qualifikationen, die den Qualifikationsmerkmalen unter
Buchstabe a) gleichwertig sind.
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Tätigkeitsmerkmale:
49
Spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach
allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbständig ausgeführt werden.
50
2. Nach den in § 2 ERA niedergelegten allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen wird
jeder Arbeitnehmer entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe
eingruppiert (§ 2 Nr. 1 Satz 1 ERA). Maßgebend für die Eingruppierung sind die in § 3
ERA aufgeführten typisierten Entgeltgruppenmerkmale bezüglich der Tätigkeiten und
der beruflichen Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und
berufliche Fortbildung (§ 2 Nr. 2 ERA).
51
3. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA liegt beim Kläger aufgrund
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seiner Meisterausbildung das Qualifikationsmerkmal der "umfangreichen Weiterbildung
mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" zwar vor.
Jedoch werden von ihm die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "spezielle
Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen
betrieblichen Richtlinien völlig selbstständig ausgeführt werden", wie sie sich im
Rahmen der Auslegung dieser Tarifvorschrift ergeben, mit dem ihm übertragenen
Aufgabengebiet nicht erfüllt.
a) Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gelten nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies
zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung
ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt
es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 AZR 516/98 = AP Nr. 265 zu §§
22 BAT1975; Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 422/99 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Dachdecker m.w.N.)
53
b) Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERA vorgesehenen "spezielle
Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen" gehen sowohl von ihrem
Wortlaut als auch ihrem Zusammenhang mit den Regelungen der Voraussetzungen der
Entgeltgruppen 6 und 7 über das hinaus, was das Entgeltrahmenabkommen als
"qualifizierte Tätigkeit" oder "Tätigkeit mit Koordinationsaufgaben oder
Alleinverantwortung im Sachgebiet" ansieht.
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aa) Die von den Tarifvertragsparteien im Entgeltrahmenabkommen vereinbarten
Voraussetzungen, die für eine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen erfüllt sein
müssen, lassen erkennen, dass es zwar nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen der
vorhergehenden Entgeltgruppe für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu
erfüllen. Zum einen ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut, der in den Merkmalen der
einzelnen Entgeltgruppen dies nirgends ausdrücklich fordert. Zum anderen sehen die
Tarifvertragsparteien keinen bestimmten Zeitanteil vor, den die am höchsten zu
bewertende Tätigkeit haben muss, wenn einem Mitarbeiter Aufgaben übertragen
werden, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Ein Mitarbeiter, der
überwiegend Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 6 ERA verrichtet, kann bei entsprechender
Qualifikation und Tätigkeit auch bei einem geringen zeitlichen Anteil in Entgeltgruppe 8
ERA eingruppiert werden.
55
Allerdings stellen die Tarifvertragsparteien steigende Anforderungen an die
Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale, je höher die Eingruppierung sein soll. Je
höher die Entgeltgruppe, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der
Verantwortung, der Selbständigkeit bei der Erledigung und der vorausgesetzten
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Qualifikation. Insoweit bauen die Entgeltgruppen aufeinander auf. Dann können aber
bei verwandten Merkmalen die Anforderungen je nach Vergütungsgruppe nicht
dieselben sein.
Darüber hinaus besteht generell zwischen Qualifikation und Tätigkeit in den
Entgeltgruppen ein Zusammenhang in dem Sinne, dass die auszuübende Tätigkeit den
Qualifikationsmerkmalen entsprechen muss. Die Entgeltgruppen sind nach dem
Verständnis der Tarifvertragsparteien durchlässig; derjenige, der sich weiterbildet, kann
aufsteigen (vgl. Gemeinsame Erläuterungen, § 3 Entgeltgruppen - Vorbemerkung).
Allerdings wird dadurch nicht die Weiterbildung an sich durch höhere Entlohnung
prämiert. Hinzukommen muss eine dieser Weiterbildung angemessene Tätigkeit. Die
Qualifikation muss vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Tätigkeit benötigt werden.
57
bb) Dies wird bei einem Vergleich der Entgeltgruppe 8 ERA mit den vorhergehenden
Entgeltgruppen 6 und 7 ERA deutlich. Entgeltgruppe 6 ERA erfasst Tätigkeiten
qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig ausgeführt werden,
für die - als Qualifikationsmerkmal sowohl zur Eingruppierung als auch zur tatsächlichen
Verrichtung - eine einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische
Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen
auf einzelnen technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten vorliegen muss. Die
Entgeltgruppe 7 ERA fordert schon umfassende Fachkenntnisse auf - nicht nur
einzelnen - technischen oder kaufmännischen Gebieten, die zur Anleitung anderer
Mitarbeiter befähigen, und - dieser Qualifikation entsprechend - Tätigkeiten mit
Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen
betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden. Darüber hinaus gehen die
Anforderungen an die Tätigkeit in Entgeltgruppe 8 ERA, welche die Wahrnehmung
spezieller Funktionen und Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen (bei gleicher
Selbständigkeit in der Arbeitsausführung) voraussetzen.
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In den Gemeinsamen Erläuterungen heißt es zur Entgeltgruppe 8 ERA, dass in dieser
Entgeltgruppe Spezialisten wie z.B. Kfz-Servicetechniker gehören. Diese Funktion setzt
eine von der Beklagten näher dargelegte entsprechende Ausbildung voraus, die
wiederum das Qualifikationsmerkmal "umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter
Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" erfüllt. Voraussetzung ist
demnach, dass es sich bei der Tätigkeit um ein Spezialaufgabenbereich handelt, der
den Umfang mindestens eines Sachgebietes im Sinne von Entgeltgruppe 7 ERA
erreicht und dessen Wahrnehmung höherwertige Fachkenntnisse, wie sie durch die
Qualifikation vermittelt werden, vom Arbeitnehmer abverlangt.
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b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
60
aa) Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen einer Vertretung des Vertreters des
Kundendienstmeisters reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine
spezielle Funktion oder Tätigkeit übertragen wurde. Einzelne Aspekte wie die
vertretungsweise Erledigung von Auftragsannahmen oder Probefahrten stellen schon
keine spezielle Funktion im Sinne der Tarifvorschrift dar. Im Übrigen ist die Vertretung
eines Mitarbeiters in einer Funktion nicht gleich zu setzen mit deren Übertragung zur
originären Erledigung und kann keinen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung
begründen. Eine lediglich vertretungsweise Verrichtung erfüllt nicht die Anforderungen,
die an eine dauerhafte Wahrnehmung dieser Aufgabe zu stellen sind.
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Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen
zuzuordnen sind, so ist die höherwertige Tätigkeit maßgebend für die Eingruppierung (§
2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 ERA). Der zeitliche Anteil der einzelnen unterschiedlichen
Tätigkeiten bleibt dabei unberücksichtigt (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 ERA). Eine
aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit,
Schulung) eines Arbeitnehmers in einer höheren Gruppe begründet den Anspruch auf
den höheren Verdienst für die Dauer der Vertretung, wenn diese insgesamt mindestens
vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beträgt (Nr. 4 Abs. 1 Satz 1) und die
jeweilige Stellvertretung mindestens den Zeitraum von einer Woche erreicht (Nr. 4 Abs.
1 Satz 2). Während der Vertretung müssen die grundlegenden Tätigkeiten der höheren
Gruppe erledigt werden (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1), d. h. diejenigen Tätigkeiten, die der
Entgeltgruppe das Gepräge geben (Nr. 4 Abs. 2 Satz 2).
62
Der Regelung in § 2 Nr. 3, 4 ERA ist zu entnehmen, dass eine vertretungsweise
Wahrnehmung von Tätigkeiten nicht zu einer höheren Eingruppierung führt. Die
Tarifvertragsparteien unterscheiden in § 2 Nr. 3, 4 ERA zwischen der Übertragung von
Tätigkeiten einerseits, der aushilfsweisen Tätigkeit bzw. vorübergehenden
Stellvertretung andererseits. Letztere begründet nur für die Dauer dieser
Vertretungstätigkeit einen Anspruch auf eine höhere Vergütung. In den Gemeinsamen
Erläuterungen heißt es zu § 2 Nr. 4 ERA, auch eine längere aushilfsweise Tätigkeit
werde von dieser Bestimmung erfasst. Die Übertragung der Tätigkeit als solche zur
dauerhaften Erledigung ist von ihrer lediglich vorübergehenden Wahrnehmung selbst
dann zu unterscheiden, wenn Letztere über einen längeren Zeitraum oder gar ständig
erfolgen muss. Die Dauer der Wahrnehmung ändert nichts daran, dass bloß eine
Vertretungstätigkeit vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen Eingruppierung einerseits,
vorübergehend höherer Vergütung wegen Vertretung andererseits wäre ansonsten
überhaupt nicht möglich, obwohl sie ausweislich der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3, 4
ERA ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien so vorgesehen ist. Sie haben es
gerade nicht beabsichtigt, dass bereits die Stellvertretung eines höhergruppierten
Arbeitnehmers einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen kann. Bei einer
solchen - vor allem dauerhaften - Vertretung würden die höherwertigen Tätigkeiten
aufgrund der fehlenden Notwendigkeit eines bestimmten zeitlichen Umfangs bereits
eine höhere Eingruppierung rechtfertigen. Stellt man aber auf die Übertragung einer
Tätigkeit zur dauerhaften Erledigung ab, kann der Zeitanteil der höherwertigen Tätigkeit
gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ERA für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe außer
Betracht bleiben, ohne dass eine Vertretung bereits eine Höhergruppierung zur Folge
hat.
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bb) Die vom Kläger behauptete Spezialisierung im Bereich "Dachsysteme" rechtfertigt
nicht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA. Diese Spezialisierung erfordert
lediglich umfassende Fachkenntnisse auf einem einzelnen technischen Gebiet, das
Qualifikationsmerkmal der Entgeltgruppe 6 ERA ist. Bei "Dachsystemen" handelt es
sich zwar um Teilbereiche der Fahrzeugtechnik. Vertiefte Kenntnisse und die vom
Kläger behauptete bevorzugte Heranziehung zur Lösung von Reparaturproblemen in
diesen Bereichen stellen noch kein Spezialaufgabengebiet vom Umfang eines
Sachgebietes dar, welches höherwertige Fachkenntnisse gegenüber den umfassenden
Fachkenntnissen eines Mechanikers erfordert. Es handelt sich um eine qualifizierte
Mechanikertätigkeit, welche nicht einer speziellen Funktion oder Tätigkeit mit
höherwertigen Fachkenntnissen wie die eines Kfz-Servicetechnikers vergleichbar ist.
Ob der Kläger diese Tätigkeiten im Betrieb allein oder auch nur schneller erledigt als
andere nicht darin geschulte Mitarbeiter, ist kein Kriterium, das für die Einordnung als
64
spezielle Funktion oder Tätigkeit maßgeblich ist, da die alleinige Wahrnehmung der
Aufgabe durch den Arbeitnehmer dann von dem Zufallsfaktor der Betriebsgröße
abhängen würde. Die Spezialität im Sinn der Tarifvorschrift muss sich aus dem Inhalt
der Tätigkeit ergeben.
Entsprechendes gilt für die vom Kläger in Anspruch genommene Zuständigkeit im
Bereich "Karosseriearbeiten" und "Unfallinstandsetzung". Es handelt sich um
qualifizierte Tätigkeiten, für die umfassende Fachkenntnisse auf diesem Gebiet der
Fahrzeugtechnik erforderlich sind, und demnach in Entgeltgruppe 6 ERA zutreffend
eingruppiert sind.
65
cc) Die Zuständigkeit für die Bedienung und Wartung der Waschanlage mag zwar allein
dem Kläger im Betrieb der Beklagten obliegen, die ohne entsprechende Einweisung
kein anderer Mitarbeiter ausführen kann. Dem Vorbringen des Klägers kann jedoch
nicht entnommen werden, dass der Inhalt der Tätigkeit über eine Anlerntätigkeit
hinausgeht. Die alleinige Wahrnehmung der Aufgabe durch den Kläger begründet keine
spezielle Funktion im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERA.
66
dd) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA rechtfertigt sich auch nicht aus der
Zuständigkeit des Klägers für Abgassonderuntersuchungen. Sämtliche Mechaniker in
der Werkstatt sind für die Durchführung der Abgassonderuntersuchung geschult worden.
Die einzige Besonderheit besteht in der Unterschriftsberechtigung des Klägers. Allein
diese Unterschriftsberechtigung führt noch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des
Klägers im Rahmen von Abgassonderuntersuchungen als spezielle Funktion oder
Tätigkeit mit höherwertigen Fachkenntnissen anzusehen ist. Vielmehr handelte es sich
um eine Tätigkeit qualifizierter Art im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERA, wobei es nicht
unbedingt ersichtlich ist, dass die dem Mechanikern durch Schulungen vermittelten
Kenntnisse in diesem Zusammenhang umfassende Fachkenntnisse auf einem
einzelnen technischen Tätigkeitsgebiet des Betriebes darstellen.
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4. Schließlich werden vom Kläger auch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 bestehen.
68
Zwar sind die Anforderungen der Qualifikationsmerkmale dieser Entgeltgruppe aufgrund
seiner Meisterausbildung erfüllt. Diese vermittelt die notwendigen Fähigkeiten für die
Anleitung von Mitarbeitern. Jedoch entspricht die vom Kläger dargelegte Tätigkeit nicht
den Anforderungen, welche die Tätigkeitsmerkmale stellen.
69
a) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 sehen Tätigkeiten mit
Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen
betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden, als Voraussetzung für eine
Eingruppierung vor.
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b) Eine Funktion, bei der der Kläger die Arbeit mehrerer anderer Mitarbeiter koordinieren
muss, liegt nicht vor. Sie fällt allenfalls im Zusammenhang mit der Vertretung des
Vertreters des Kundendienstmeisters an. Diese Vertretungstätigkeit ist für die
Eingruppierung unerheblich. Ansonsten umschreiben die Tarifvertragsparteien in ihren
Gemeinsamen Erläuterungen zu dieser Entgeltgruppe die Anforderungen dahin, dass
unter Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben z.B. Teamleitungen fallen; die Vertretung in
der Teamleitung ist nicht in die Wahrnehmung der Leitungsfunktion selbst. Eine
derartige Leitungsfunktion hat der Kläger auch für andere Bereiche nicht dargelegt.
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Soweit er bei Probefahrten Geräusche lokalisiert und dann seinen Kollegen
Anweisungen für die Behebung der Mängel gibt, handelt es sich hierbei lediglich um
Einzelfälle, die im Rahmen der arbeitsteiligen Erledigung von Reparaturarbeiten
anfallen können. Damit leitet er noch kein Team von Mitarbeitern oder koordiniert ihre
Tätigkeiten.
c) Unter "Alleinverantwortung in einem Sachgebiet" fällt nach Auffassung der
Tarifvertragsparteien in ihren Gemeinsamen Erläuterungen zu dieser Entgeltgruppe zum
Beispiel die Sachgebietsleitung, ohne dass eine Führungsfunktion erforderlich ist. Die
"Alleinverantwortung" erfordert dabei nicht Aufsichts- und Weisungsfreiheit. Schon für
die Tätigkeitsmerkmale "selbständige" oder "eigenverantwortliche" Tätigkeiten in
anderen Entgeltgruppen ist geregelt, dass Selbständigkeit und Eigenverantwortung
durch die in der jeweiligen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert werden (vgl. § 2 Nr.
3 Abs. 1 Satz 3 ERA). Dies gilt auch für das Merkmal der "Alleinverantwortung". Sie
bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass der Arbeitnehmer die
persönliche Haftung für die Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereiches nach
außen übernimmt. Wie bereits § 2 Nr. 3 Satz 3 ERA zeigt, steht der Annahme der
Alleinverantwortung nicht entgegen, dass der in dieser Entgeltgruppe eingruppierte
Arbeitnehmer Vorgesetzte hat, die seine Tätigkeit kontrollieren. "Alleinverantwortung"
meint vielmehr, dass der Arbeitnehmer innerbetrieblich die alleinige Verantwortung für
die Ergebnisse in seiner Sachgebietszuständigkeit trägt, selbst wenn hier weitere
Mitarbeiter tätig sind.
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Eine solche Funktion hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm behauptete
Spezialisierung in den technischen Bereichen "Dachsysteme", "Karosseriearbeiten"
und "Unfallinstandsetzungen" beinhaltet keine alleinverantwortliche Tätigkeit. Die durch
die Seminare der Firma P2xxxxx AG vermittelten Kenntnisse führen lediglich dazu, dass
der Kläger eine qualifizierte Mechanikertätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERA
ausüben kann. Eine alleinverantwortliche Tätigkeit in den vorgenannten Bereichen folgt
daraus nicht. Die Heranziehung zu schwierig zu lösenden Problemen in diesem
technischen Sachgebiet ist nicht mit seiner Leitung gleichzusetzen. Entsprechendes gilt
für seine Tätigkeit im Bereich "Abgassonderuntersuchung". Hier ist er schon nicht allein
verantwortlich, weil neben ihm noch zwei weitere Mitarbeiter unterschriftsbefugt sind.
Ebenso wenig kann die Waschanlage als von ihm geleitetes Sachgebiet qualifiziert
werden, weil er lediglich für bestimmte Ausschnitte (Bedienung und Wartung) zuständig
ist.
73
5. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine Bindung an das Ergebnis des
Schlichtungsgespräches vom 19. Februar 2003 weder für die Beklagte noch für das
Gericht. Für Beklagte folgt dies schon daraus, dass der Rechtsweg gemäß §10 Nr. 2
MTV Kfz-Gewerbe NRW auch nach Durchführung dieses Verfahrens offen steht. Für
eine Einschränkung dahin, dass lediglich der Arbeitnehmer diesen Rechtsweg
beschreiten kann, nicht aber der Arbeitgeber, um ein anderes Ergebnis entgegen dem
der Einigung der beiden Vertreter der Tarifvertragsparteien zu erreichen, lässt sich
schon dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen und würde im Übrigen zu einer
nicht vertretbaren Ungleichbehandlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen.
Schließlich sind das Gericht bindende Schieds- oder Schlichtungsvereinbarungen im
arbeitsgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 101, § 111 Abs. 2
ArbGG zulässig, die vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind.
74
III.
75
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Veröffentlichte Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts zu Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des
Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW existieren nicht.
77
Henssen
Sprenger
Schmidt II
78