Urteil des LAG Hamm vom 27.09.2005

LArbG Hamm: mitgliedschaft, wechsel, arbeitgeberverband, satzung, kündigungsfrist, verlängerung der frist, beendigung, vertretungsmacht, wichtiger grund, drohung

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 936/05
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 936/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 2582/04
Schlagworte:
Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem
Arbeitgeberverband; Flucht vor einem Tarifvertrag; Begriff des
gewöhnlichen Geschäfts, § 30 BGB
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG; § 3 Abs. 1, 3 TVG, § 30 BGB
Leitsätze:
1. Die Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft mit
Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
(sog. OT-Mitgliedschaft) während der laufenden Tarifverhandlung, um
sich der Tarifbindung an den bevorstehenden Tarifvertrag zu entziehen,
ist kein gewöhnlich vorkommendes Rechtsgeschäft i.S.d. § 30 S. 2 BGB,
auf das sich im Zweifel die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters
erstreckt.
2. Es bleibt offen, ob sich der Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem
Arbeitgeberverband durch Austritt und Neueintritt in den
Arbeitgeberverband vollzieht und ob, sowie welchen Voraussetzungen
die Vereinbarung des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist.
Rechtskraft:
4. Die Revision wird zugelassen.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 08.04.2005 - 2 Ca 2582/04 L - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) 1.527,27 € seit dem 01.01.2005
b) 659,17 € seit dem 01.03.2005
c) 570,30 € seit dem 01.04.2005
d) 1.226,00 € seit dem 01.08.2005
und aus
e) 708,20 € seit dem 01.09.2005
zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.690,94 €
festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche der Klägerin.
2
Die Klägerin ist seit dem 23.08.1982 für die Beklagte tätig und seit dem 01.07.2004
Mitglied der IG Metall.
3
Die Beklagte, die Möbel herstellt, war jedenfalls bis zum 26.02.2004 tarifgebundenes
Mitglied des Verbandes der Deutschen Polstermöbelindustrie e.V. Herford. Ob die
Mitgliedschaft mit Tarifbindung am 26.02.2004 beendet wurde und die Beklagte seit
diesem Zeitpunkt Mitglied dieses Verbandes ohne Tarifbindung (im Folgenden: OT-
Mitglied) ist, ist zwischen den Parteien streitig.
4
Die Satzung des Verbandes der Deutschen Polstermöbelindustrie in der Fassung vom
19.11.2002 enthält u.a. folgende Regelungen:
5
Artikel 1
6
Name, Sitz und Form des Fachverbandes
7
...
8
4. Der Fachverband wird durch den Vorsitzenden und den Hauptgeschäftsführer
vertreten (§ 26 BGB). Im Verhinderungsfall kann jeder von ihnen durch einen
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.
9
Artikel 3
10
Mitgliedschaft
11
...
12
1.2 Die Mitgliedschaft in Nordrhein-Westfalen kann in einer der folgenden
Formen erworben werden:
13
· Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T)
14
· oder Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied oT)
15
1.3 Die Mitgliedschaft T bzw. oT können alle Unternehmen und Unternehmungen
(natürliche und juristische Personen) erwerben, die innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen eine industrielle Niederlassung unterhalten oder
Arbeitnehmer beschäftigen. Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der
sozial politische Ausschuss gemäß Artikel 9 Ziffer 2 der Satzung ermächtigt, mit
den Gewerkschaften über Tarif- und sonstige Vereinbarungen zu verhandeln und
diese abzuschließen.
16
Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht
erfasst.
17
2. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist an die Geschäftsstelle zu richten. Der
Vorsitzende und der Hauptgeschäftsführer entscheiden bindend über die
Aufnahme.
18
3. Der Antragsteller muss ordnungsgemäß alle Auskünfte erteilen, die notwendig
sind, um über einen Aufnahmeantrag entscheiden zu können.
19
Artikel 5
20
Beendigung der Mitgliedschaft
21
1. Jedes Mitglied kann aus dem Fachverband zum Ende eines Geschäftsjahres
ausscheiden, wenn es drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres seinen
Austritt durch einen eingeschriebenen Brief erklärt hat.
22
2. Die Mitgliedschaft endet, wenn nach Ansicht des Vorstandes die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt werden.
23
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden
24
a) bei grober Verletzung der Vereinssatzung
25
b) bei Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnungen
26
c) bei Missbrauch oder versuchtem Missbrauch des Fachverbandes zu
verbandsfremden Zwecken.
27
Artikel 10
28
Der Hauptgeschäftsführer
29
1. Der Hauptgeschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
30
Er hat die laufenden Geschäfte des Fachverbandes ordnungsgemäß und
unparteiisch zu erledigen. Er ist beauftragt und ermächtigt, den Verband
gemeinsam mit dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden
Vorsitzenden zu vertreten.
31
...
32
4. Der Hauptgeschäftsführer hat hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgaben
Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB. Seine Anstellungsverhältnisse
werden vom Vorsitzenden und ersten stellvertretenden Vorsitzenden geregelt.
33
In der Vergangenheit wandte die Beklagte die Tarifverträge für die Polster- und
Matratzenindustrie NRW für alle Arbeitnehmer unabhängig von der
Gewerkschaftszugehörigkeit an.
34
Unter dem 05.11.2003 schloss die Beklagte mit der IG Metall – Bezirksleitung NRW –
einen Ergänzungstarifvertrag zur Standort- und Beschäftigungssicherung, nach dem die
Arbeitnehmer auf einen Teil der tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2003 gegen eine
Beschäftigungssicherung bei einer Laufzeit bis zum 31.10.2008 verzichteten. Wegen
der Einzelheiten dieses Ergänzungstarifvertrages wird auf Bl. 114 bis 115 d. GA Bezug
genommen.
35
Mit Schreiben vom 03.02.2004 (Bl. 50 d. GA) bevollmächtigte der Geschäftsführer und
Gesellschafter der Beklagten, N1xxxxx T1xxxxxxx, Herrn F2xxx T1xxxxxxx, alle
erforderlichen Erklärungen zur Beendigung der bestehenden Tarifvereinbarungen beim
Fachverband Herford abzugeben. Mit Schreiben vom 24.02.2004 (Bl. 19 d. GA)
beantragte F2xxx T1xxxxxxx für die Beklagte beim Verband der Deutschen
Polstermöbelindustrie e.V. z.Hd. des Hauptgeschäftsführers die OT-Mitgliedschaft. Der
Hauptgeschäftsführer dieses Verbandes bestätigte mit Vermerk vom 26.02.2004 (Bl. 19
d. GA), dass die Beklagte seit dem 26.02.2004 OT-Mitglied des Verbandes der
Deutschen Polstermöbelindustrie sei. Bereits am 25.01.2004 teilte der
Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Polstermöbelindustrie, Dr. H5xxxxx, der
Beklagten per E-Mail (Bl. 59 d. GA) mit, dass der Verband bei einer Vereinbarung des
Wechsels der Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft gemäß Artikel 10
Ziffer 4 durch den Hauptgeschäftsführer vertreten werde.
36
Am 10.05.2004 erzielte die IG Metall mit dem Verband der Polstermöbelindustrie NRW
eine Einigung über die Erhöhung der Tariflöhne und Gehälter, die u.a. eine Anhebung
der Löhne und Gehälter ab dem 01.05.2004 um 1,5 % und ab dem 01.05.2005 um
weitere 1,5 % sowie für März und April 2004 eine einmalige Zahlung von jeweils 40,00 €
vorsieht. An dieser Tarifverhandlung nahm auch die Beklagte als Vertreterin der
Arbeitgeberseite teil. Der Manteltarifvertrag sowie der Tarifvertrag zur stufenweisen
Einführung eines Teils des 13. Monatseinkommens wurden zum 31.12.2004 gekündigt.
37
Die Beklagte zahlte an ihre Mitarbeiter die in den Tarifverhandlungen vereinbarten
einmaligen Zahlungen für März und April 2004 und verhandelte am 03.06.2004 in
Düsseldorf mit der IG Metall über abweichende Regelungen von dem Lohn- und
Gehaltstarifvertrag für die Polstermöbel- und Matratzenindustrie NRW, ohne dass eine
Einigung erzielt werden konnte.
38
Mitte 2004 geriet die Beklagte, die sich bereits seit Jahren in einer wirtschaftlich
schwierigen Lage befindet und in der Vergangenheit Personal abbauen musste, in eine
den Fortbestand der Firma bedrohende Situation und beauftragte daraufhin die "Unity
AG", eine Unternehmensberatung aus Büren, mit der Erstellung eines Sanierungsplans.
Dieser wurde am 16.06.2004 bei der Beklagten vorgestellt und umfasste im
Wesentlichen vier Maßnahmen, nämlich
39
1. die gesellschaftsrechtliche Trennung der Firmen S6xxxx-M7xxxxxxxx GmbH &
Co. KG und T3xxx V1xxxxxxxxxxx P3xxxxxxxxxx GmbH
40
2. Zurverfügungstellung von zusätzlichem Eigenkapital durch die
Gesellschaftergruppen S10xxxxxxxx und T1xxxxxxx
41
3. Gehaltsverzicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 20 %
42
4. Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel durch die kreditierende Volksbank
Lippstadt eG.
43
Mit Schreiben vom 16.06.2004 (Bl. 78 d. GA) stimmte die kreditierende Volksbank
Lippstadt eG diesem Sanierungskonzept mit folgender Maßgabe zu:
44
"Voraussetzung für die Aufstockung unseres Kreditengagements ist hierbei jedoch,
dass alle Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - ihren Beitrag definitiv leisten.
Diese Entscheidungen bzw. Gespräche müssen bis zum 30.06.2004
abgeschlossen sein bzw. vorliegen. Die Frage der abschließenden Besicherung
unseres Kreditengagements werden wir in diesem Zusammenhang separat
verhandeln."
45
In der Folgezeit fanden im Betrieb der Beklagten Einzelgespräche,
Abteilungsversammlungen und Betriebsversammlungen statt, in denen die Mitarbeiter
aufgefordert wurden, eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach auf 20 % der
Arbeitsvergütung für einen bestimmten Zeitraum verzichtet werde. Letztendlich konnte
mit der Volksbank Lippstadt eG eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Auflagen
bis zum 20.07.2004 erreicht werden. Unter dem 07.07.2004 (Bl. 36 d. GA) richtete die
Geschäftsleitung der Beklagten folgendes Schreiben an alle Mitarbeiter, u. a. auch an
die Klägerin:
46
"Wie Sie schon in persönlichen Gesprächen mit uns erfahren haben, ist ein Lohn-
und Gehaltsverzicht in Höhe von 20 %, wie in der beiliegenden
Änderungsvereinbarung zu Ihrem Arbeitsvertrag erklärt, aufgrund der
wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und der Forderung der Bank
unumgänglich. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass bei
Nichtunterzeichnung dieser Vereinbarung angesichts der schwierigen
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens mit einem
47
kurzfristigen Verlust des Arbeitsplatzes
48
gerechnet werden muss.
49
Wir bitten Sie, uns Ihre persönliche Entscheidung bis zum
50
12.07.2004
51
mitzuteilen und die unterzeichnete Änderungsvereinbarung bei Ihrem
Abteilungsleiter ... abzugeben. ..."
52
Nachdem die Klägerin zunächst den Änderungsvertrag nicht unterzeichnet hatte, kam
es zu mehreren Gesprächen mit dem Mitarbeiter F2xxx T1xxxxxxx und dem
53
Betriebsleiter S8xxxxxxxxx, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Im
Anschluss an das Gespräch vom 20.07.2004 unterzeichnete die Klägerin eine
Vereinbarung, die einen auf drei Jahre befristeten Verzicht auf 20 % ihres jeweiligen
durchschnittlichen Gesamtlohns inklusive Zulagen, Gratifikationen etc. beinhaltet.
Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 4, 5 d. GA Bezug genommen.
Seit September 2004 zahlt die Beklagte u.a. an die Klägerin unter Berufung auf die
Vereinbarung vom 20.07.2004 Bezüge, die 20 % unter den jeweils gültigen tariflichen
Leistungen liegen.
54
Mit der am 04.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am
09.11.2004 zugestellten Klageschrift vom 03.11.2004 erklärte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anfechtung dieser Vereinbarung wegen
widerrechtlicher Drohung.
55
Mit Schriftsatz vom 12.11.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 17.11.2004, wies
die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten die Anfechtungserklärung wegen
fehlender Originalvollmacht zurück.
56
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Änderungsvereinbarung verstoße gegen den
zwingend geltenden Tarifvertrag und sei bereits deshalb unwirksam. Denn die Beklagte
sei noch immer Mitglied mit Tarifbindung des Verbandes der Polstermöbelindustrie.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Bestätigung der Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung durch den Hauptgeschäftsführer dieses Verbandes vom 26.02.2004, weil
dieser für eine Änderung der Art der Mitgliedschaft nach der Verbandssatzung nicht
zuständig gewesen sei. Darüber hinaus sei ein "Blitzaustritt aus dem
Arbeitgeberverband", mit dem eine Flucht vor einem Tarifabschluss bezweckt werde,
nur durch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
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Außerdem hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom 20.07.2004 sei
wirksam wegen einer rechtswidrigen Drohung angefochten worden. Zur Begründung
der Wirksamkeit der Anfechtung hat die Klägerin insbesondere behauptet, nach dem
07.07.2004 habe ihr der Betriebsleiter S9xxxxxxxx erklärt: "Wenn Sie nicht bereit sind zu
unterschreiben, dann müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis kündigen und eine andere bereits
zur Kündigung vorgesehene Mitarbeiterin bekäme dann von uns dieses Angebot zur
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses." Außerdem habe der Betriebsleiter S8xxxxxxxxx
ihr am 20.07.2004 gegen 07:30 Uhr erklärt: "Wenn die Vereinbarung nicht bis 09:00 Uhr
unterschrieben ist, dann wird mittags die Firma dicht gemacht; überlegt es euch gut oder
wollt ihr schuld sein, dass alle Mitarbeiter gehen müssen".
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.756,74 € brutto zu zahlen zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
1.527,27 € seit dem 01.01.2005, aus weiteren 659,17 € seit dem 01.03.2005
und aus 570,30 € seit dem 01.04.2005.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
62
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses der
Verzichtsvereinbarung am 20.07.2004 nicht mehr tarifgebundenes Mitglied des
Verbandes der Polstermöbelindustrie gewesen, weil sie seit dem 26.02.2004 mit
Zustimmung dieses Verbandes, der wirksam durch den Hauptgeschäftsführer vertreten
worden sei, nur noch OT-Mitglied dieses Verbandes sei. Ein Verbandsaustritt liege
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor, weil sie lediglich die Art der Mitgliedschaft
im Einvernehmen mit dem Verband gewechselt habe. Im Übrigen stelle die lange
Kündigungsfrist für einen Austritt aus dem Arbeitgeberverband einen Verstoß gegen die
durch Artikel 9 des Grundgesetzes geschützte Koalitionsfreiheit dar. Da ab Ende
Februar 2004 - mit Ausnahme möglicher Nachwirkung oder Nachbindung – keine
beiderseitige Tarifbindung mehr bestanden habe, stelle die Änderungsvereinbarung
vom 20.07.2004 eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG dar.
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Außerdem hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die Änderungsvereinbarung vom
20.07.2004 mangels einer rechtswidrigen Drohung auch nicht wegen der erklärten
Anfechtung unwirksam sei. Denn alle von der Klägerin bis zum 19.07.2004 behaupteten
Erklärungen seien am 20.07.2004 nicht mehr existent gewesen. Am 20.07.2004 habe
der Betriebsleiter S8xxxxxxxxx die von der Klägerin behauptete Erklärung nicht
abgegeben. Im Übrigen habe er nicht in ihrem Auftrag, sondern als Mitarbeiter gehandelt
mit der Folge, dass diese Äußerung, selbst wenn sie gefallen sei, ihr nicht zugerechnet
werden könne. Schließlich habe sie vor der Unterzeichnung der
Änderungsvereinbarung durch die Klägerin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für
den Fall, dass die Sanierungsbemühungen scheiterten, die Kreditlinie seitens der
Volksbank Lippstadt eG gekündigt werde, was unausweichlich den Insolvenzantrag zur
Folge gehabt hätte. Da wegen der schwierigen Situation der Polstermöbelindustrie von
einer Betriebsfortführung durch einen Erwerber nicht auszugehen gewesen sei, hätte
bei einem Scheitern des Sanierungskonzepts das Insolvenzverfahren eröffnet werden
müssen. In diesem Fall sei mit einer Betriebsstilllegung und Kündigung der
Arbeitsverhältnisse durch den Insolvenzverwalter mit der kurzen Kündigungsfrist zu
rechnen gewesen, so dass sie nur die tatsächlich bestehende Gefahrenlage dargestellt
habe. Es sei zwar zutreffend, dass am 20.07.2004 mit der kreditierenden Bank, der
Volksbank Lippstadt eG, eine Erweiterung der Kreditlinie vereinbart worden sei, obwohl
nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verzichtsvereinbarung unterzeichnet
hätten. Sie habe jedoch nach dem Schreiben der Volksbank Lippstadt eG vom
16.06.2004 und den geführten Verhandlungen davon ausgehen müssen, dass die
Unterzeichnung der Änderungsvereinbarungen durch alle Mitarbeiter zwingende
Voraussetzung für die Erweiterung der Kreditlinie sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.04.2005 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verzichtsvereinbarung vom
20.07.2004 sei nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 3, § 3 Abs. 3 TVG unwirksam,
weil die Beklagte mit Zustimmung des Verbandes der Polstermöbelindustrie mit
Wirkung zum 26.02.2004 Mitglied dieses Verbandes ohne Tarifbindung geworden sei.
Für diese einvernehmliche Änderung der Mitgliedschaftsform sei nach Artikel 10 Abs. 1
und 4 der Verbandssatzung der Hauptgeschäftsführer zuständig gewesen. Denn
insoweit handele es sich um eine heute übliche Form der Verbandsmitgliedschaft, so
dass die Zustimmung zu einem Wechsel von der Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ein "laufendes Geschäft" sei, das in die Zuständigkeit
des Hauptgeschäftsführers des Verbandes der Polstermöbelindustrie falle, der als
besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB gehandelt habe. Im Übrigen habe die Beklagte
aufgrund der E-Mail des Hauptgeschäftsführers des Verbandes der
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Polstermöbelindustrie vom 25.01.2004 darauf vertrauen dürfen, dass dieser für den
Abschluss der Vereinbarung über den Wechsel der Mitgliedschaftsform zuständig sei:
Denn er habe sie in dieser E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verband
bei einer derartigen Vereinbarung durch ihn nach Artikel 10 Abs. 4 der Verbandssatzung
vertreten werde.
Die Vereinbarung vom 20.07.2004 sei auch nicht wegen der von dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten Anfechtung wegen rechtswidriger
Drohung im Sinne des § 123 BGB unwirksam. Denn zum einen habe die Beklagte die
Anfechtungserklärung unverzüglich nach § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer
Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Zum anderen sei die Klägerin zum Abschluss
dieser Vereinbarung nicht durch eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 BGB
veranlasst worden, da die Beklagte aufgrund des Schreibens der Volksbank Lippstadt
eG vom 16.06.2004 damit habe rechnen müssen, dass die Unterzeichnung der
Änderungsvereinbarung durch alle Mitarbeiter für die Erweiterung der Kreditlinie
zwingend erforderlich gewesen sei. Dementsprechend sei die Drohung mit einer
Kündigung für den Fall des Scheiterns des Sanierungskonzepts wegen der besonderen
Situation der Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig gewesen.
66
Gegen das am 15.04.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am
06.05.2005 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.07.2005 – am 13.07.2005 begründet.
67
Die Klägerin vertritt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die
Ansicht, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung
tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Polstermöbelindustrie gewesen sei. Denn
der sofortige Wechsel von der Mitgliedschaft mit Tarifbindung in die sog. OT-
Mitgliedschaft sei kein "laufendes Geschäft", so dass für dessen Abschluss der
Hauptgeschäftführer des Verbandes der Polstermöbelindustrie nach Artikel 10 Abs. 4
der Verbandssatzung nicht zuständig gewesen sei. Da der gute Glaube an die
Vertretungsmacht nicht geschützt werde, könne sich die Beklagte auch nicht darauf
berufen, dass der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Polstermöbelindustrie ihr mit
der E-Mail vom 25.01.2004 mitgeteilt habe, dass er für den Abschluss einer
Vereinbarung mit dem Ziel des Wechsels der Mitgliedschaftsform zuständig sei. Darüber
hinaus vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zum Vorliegen einer rechtswidrigen Drohung
unter Hinweis darauf, dass sie mit Schreiben vom 14.06.2005 erneut eine Anfechtung
der Verzichtsvereinbarung nach § 123 BGB erklärt hat.
68
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klage um die unstreitigen
Vergütungsdifferenzen für die Monate April und Juni 2005 mit dem Schriftsatz vom
16.08.2005 (Bl. 161 d. GA) und für den Monat August 2005 in der Berufungsverhandlung
vom 27.09.2005 erweitert und beantragt nunmehr,
69
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.04.2005 die
Beklagte zu verurteilen, an sie 2.756,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
70
a. 1.527,27 € seit dem 01.01.2005
71
b. 659,17 € seit dem 01.03.2005
72
c. 570,30 € seit dem 01.04.2005
73
zu zahlen,
74
2. die Beklagte im Wege der Klageerweiterung zu verurteilen, an sie
75
a. für April und Juni 2005 1.226,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 und
76
b. für August 2005 708,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2005
77
zu zahlen.
78
Die Beklagte stimmte der Klageerweiterung zu und beantragt,
79
die Berufung insgesamt zurückzuweisen und die Klage auch in dem in der
Berufungsinstanz erweiterten Umfang abzuweisen.
80
Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das
Urteil des Arbeitsgerichts.
81
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze sowie die auf die Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom
27.09.2005 (Bl. 170 bis 172 d. GA) Bezug genommen.
82
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
83
Die zulässige Berufung ist begründet.
84
I.
85
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie
wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet, §§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.
86
II.
87
Die Berufung ist auch begründet. Denn der Klägerin stehen die geltend gemachten
Restvergütungsansprüche, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, aus § 611
BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und den tariflichen Bestimmungen der
Polstermöbel- und Matratzenindustrie zu.
88
1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte seit September 2004 an
die Klägerin entsprechend der Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004 Zahlungen
leistet, die 20 % unter den tariflichen Leistungen nach den Tarifverträgen für die
Polstermöbelindustrie liegen. Die Höhe der von der Klägerin für die Zeit von September
2004 bis einschließlich März 2005 geltend gemachten Restvergütungsansprüche von
insgesamt 2.756,74 € ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, so dass die
Begründetheit der Klageforderung ausschließlich von der Wirksamkeit der
Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004 abhängig ist.
89
2. Die Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004 ist entgegen der Ansicht der Beklagten
nach § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3 TVG unwirksam.
90
a) Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages bei beiderseitiger
Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und
zwingend mit der Folge, dass eine Abweichung von den Rechtsnormen des
Tarifvertrages zum Nachteil der Arbeitnehmer beim Fehlen einer tariflichen
Öffnungsklausel nach § 4 Abs. 3 TVG unzulässig ist.
91
b) Die Klägerin ist seit dem 01.07.2004 Mitglied der IG Metall, die für Tarifabschlüsse mit
dem Verband der Polstermöbelindustrie zuständig ist, so dass sie im Zeitpunkt des
Abschlusses der Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004 tarifgebunden im Sinne des §
3 Abs. 1 TVG war. Die Beklagte war unstreitig jedenfalls bis zum 26.02.2004
tarifgebundenes Mitglied im Verband der Polstermöbelindustrie. Soweit die Klägerin die
Klage auf die unzulässigen Kürzungen des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung
im September 2004 in Höhe von 205,33 € und im Dezember 2004 in Höhe von 162,37 €
stützt, ist die Klage auch dann begründet, wenn die Beklagte seit dem 26.02.2004 nur
noch ein OT-Mitglied des Verbandes der Polstermöbelindustrie und als solches an die
ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Tarifverträge nicht mehr gebunden wäre.
92
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist in § 6 des Manteltarifvertrages und die zusätzliche
Sonderzuwendung im Tarifvertrag zur stufenweisen Einführung eines Teils des 13.
Monatseinkommens (im Folgenden Sonderzuwendungstarifvertrag) geregelt. Beide
Tarifverträge sind erst zum 31.12.2004 gekündigt worden, so dass die Beklagte an diese
Tarifverträge im Zeitpunkt des Abschlusses der Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004
jedenfalls aufgrund der durch § 3 Abs. 3 TVG angeordneten Nachbindung gebunden
war. Denn nach dieser Bestimmung bleibt die Tarifbindung auch beim Austritt aus dem
Arbeitgeberverband für die vereinbarte Geltungsdauer des Tarifvertrages bestehen mit
der Folge, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gilt (BAG, Urteil vom
27.11.2002 – 4 AZR 540/01, NZA 2003, 1278; Urteil vom 07.11.2001 – 4 AZR 703/00,
NZA 2002, 748). Dementsprechend war die Beklagte auch bei der Annahme der OT-
Mitgliedschaft ab dem 26.02.2004 an den Manteltarifvertrag und den
Sonderzuwendungstarifvertrag aufgrund der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG
gebunden, so dass die Kürzung dieser Sonderzahlungen nach § 134 BGB i.V.m. § 4
Abs. 1, 3 und § 3 Abs. 3 TVG unzulässig ist.
93
c) Die Klage ist auch insoweit begründet, als die Klägerin die Restvergütungsansprüche
für September 2004 bis August 2005 geltend macht. Denn die Verzichtsvereinbarung ist
auch insoweit nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 3 TVG unwirksam, weil sie zum
Nachteil der Klägerin von dem Lohntarifvertrag vom 10.05.2004 abweicht.
94
aa) Die Beklagte war entgegen ihrer Ansicht auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses
des Lohntarifvertrages für die Polstermöbel- und Matratzenindustrie vom 10.05.2004
tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Polstermöbelindustrie, so dass dieser
Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1, 3 TVG im Zeitpunkt des Abschlusses der
Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004 gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und
zwingend zwischen den Parteien galt. Eine Abweichung davon zu Lasten der Klägerin
war deshalb nach § 4 Abs. 3 TVG unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der vom Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Polstermöbelindustrie
unterzeichneten Bestätigung vom 26.02.2004, nach der die Beklagte seit dem
95
26.02.2004 OT-Mitglied des Verbandes der Polstermöbelindustrie sei.
bb) Ob die Vereinbarung einer OT-Mitgliedschaft zulässig ist und den Ausschluss der
Bindung an die von dem zuständigen Arbeitgeberverband abgeschlossenen
Tarifverträge zur Folge hat, ist zwar umstritten (dafür LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
17.02.1995 – 10 Sa 1092/94, NZA 1995, 800; Weidemann/Oetker, Kommentar zum
TVG, 6. Aufl., § 3 TVG Rdnr. 102; Löwisch/Rieble, Kommentar zum TVG, 2. Auflage, § 2
TVG Rdnr. 88; Otto NZA 1996, 624 ff.; Buchner NZA 1996, 761 ff.; dagegen z. B.
Däubler/Lorenz, Kommentar zum TVG, 1. Aufl., § 3 TVG Rdnr. 36 ff.; Kempen/Zachert,
Kommentar zum TVG, 3. Aufl., § 2 TVG Rdnr. 90; Däubler NZA 1996, 225, 230 ff.; Berg
AuR 2001, 393 ff.; krit. auch Schaub BB 1994, 15 ff.). Dieser Meinungsstreit kann aber
vorliegend offen bleiben. Denn die Beklagte war nach Ansicht der erkennenden
Kammer im Zeitpunkt des Abschlusses der Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004 nicht
OT-Mitglied, sondern weiterhin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der
Polstermöbelindustrie.
96
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung nicht in
eine OT-Mitgliedschaft aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Verband
der Polstermöbelindustrie mit Wirkung zum 26.02.2004 umgewandelt worden. Denn es
liegt keine wirksame Vereinbarung der OT-Mitgliedschaft mit Wirkung zum 26.02.2004
vor.
97
(a) Ob der Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft
ohne Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist aufgrund einer
einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeberverband beim Fehlen einer
ausdrücklichen Regelung in der Satzung des Arbeitgeberverbandes aufgrund der
Vereinsfreiheit ohne weiteres zulässig ist (so z.B. Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 59 ff.;
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage = ErfK/Schaub § 3 TVG Rdnr. 12;
Rieble ZfA 1998, 41 ff.; Däubler/Lorenz § 3 TVG Rdnr. 49) oder ob dafür im Hinblick auf
die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit der
zuständigen Gewerkschaft zumindest ein wichtiger Grund erforderlich ist (dafür z.B.
ArbG Berlin, Urteil vom 08.05.2003 – 96 Ca 596/03, DB 2003, 1518; ArbG Freiburg, AiB
1996, 687) kann dahin gestellt bleiben (ausführlich dazu Plander NZA 2005, 897 ff.;
Oetker ZfA 1998, 41 ff.; jeweils mit Meinungsübersicht). Denn der einvernehmliche
Wechsel von einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband mit Tarifbindung in eine OT-
Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist führt auch bei Annahme der
grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung nur dann zur Entstehung
einer OT-Mitgliedschaft, wenn die Vereinbarung mit dem nach der Verbandssatzung
zuständigen Vertreter getroffen worden ist. Daran fehlt es vorliegend. Denn der
Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Polstermöbelindustrie war zur Abgabe einer
solchen Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1, 4 der Verbandssatzung allein nicht
berechtigt.
98
(b) Nach Art. 1 Nr. 4 der Satzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie wird der
Verband durch den Vorsitzenden und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam im Sinne
des § 26 BGB gesetzlich vertreten. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verbandssatzung entscheiden
der Vorsitzende und der Hauptgeschäftsführer auch gemeinsam über die Aufnahme
eines Arbeitgebers in den Verband der Polstermöbelindustrie. Da die Mitgliedschaft in
dem Verband der Polstermöbelindustrie nach Art. 3 Ziffer 1.2. der Verbandssatzung in
zwei völlig verschiedenen Formen, nämlich mit und ohne Tarifbindung erworben
werden kann, könnte auch deren Begründung und Beendigung jeweils gesondert nach
99
Maßgabe der Art. 3 und 5 der Verbandssatzung zu beurteilen sein. Denn eine
besondere Regelung über den Wechsel der Mitgliedschaftsform enthält die
Verbandssatzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie nicht, so dass für die
einvernehmliche Beendigung der einen Mitgliedschaftsform Art. 5 und für die
Begründung der neuen Mitgliedschaftsform Art. 3 der Verbandssatzung maßgeblich sein
könnten (so Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 52). Ob deshalb bereits unmittelbar aus
diesen Bestimmungen folgt, dass der Vorsitzende und der Hauptgeschäftsführer nur
gemeinsam auch über den einvernehmlichen Wechsel der Mitgliedschaftsform
entscheiden können, so dass der Hauptgeschäftsführer allein schon aus diesem Grunde
zur Abgabe der Zustimmungserklärung für den Verband der Polstermöbelindustrie nicht
berechtigt war, kann dahin gestellt bleiben. Denn ein Alleinvertretungsrecht steht dem
Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Polstermöbelindustrie nach Art. 10 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 der Verbandssatzung nur bei den laufenden Geschäften des
Verbandes zu. Die alleinige Vertretungsbefugnis des Hauptgeschäftsführers als eines
besonderen Vertreters des Verbandes der Polstermöbelindustrie ist demnach nach der
Verbandssatzung entsprechend § 30 S. 2 BGB auf einen begrenzten Geschäftskreis
beschränkt, während die gemeinsame Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden und des
Hauptgeschäftsführers nach Art. 1 Ziff. 4 der Verbandssatzung umfassend ist. Zu dem
begrenzten Geschäftskreis der laufenden Geschäfte des Verbandes, für die der
Hauptgeschäftsführer Alleinvertretungsrecht hat, gehört die Zustimmung zum
einvernehmlichen Wechsel von einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband mit
Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist während
der laufenden Tarifverhandlungen nicht.
(aa) Die Satzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie enthält keine
Konkretisierung des Begriffs der Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die dem
Hauptgeschäftsführer die Alleinvertretungsbefugnis zusteht, sondern wiederholt
insoweit nur den Wortlaut des § 30 S.2 BGB. Danach erstreckt sich die
Vertretungsmacht eines durch eine Vereinssatzung bestellten besonderen Vertreters im
Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich
mit sich bringt (BAG, Urteil vom 18.01.1990 – 2 AZR 358/89, NZA 1990, 552). Bei den
insoweit vergleichbaren Vorschriften der öffentlichen Körperschaften, die bei der
Regelung der Vertretungsmacht auf die "Geschäfte der laufenden Verwaltung"
abstellen, werden darunter Geschäfte verstanden, die in mehr oder weniger
regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang und
Verwaltungstätigkeit sowie Finanzkraft der Gemeinde von sachlich geringerer
Bedeutung sind bzw. die weder nach der grundsätzlichen Seite noch für den Haushalt
von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften
gehören. Danach kommt es wesentlich auf die sachliche Bedeutung des Geschäfts für
die Körperschaft und seine Häufigkeit an. Selten vorkommende und außergewöhnliche
Geschäfte fallen nicht darunter (BAG, Urteil vom 28.02.1991 – 2 AZR 335/90, Juris;
Urteil vom 09.11.1993 – 3 AZR 302/93, Juris). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf
die Satzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie stellt die Zustimmung zu einer
sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung und Begründung einer OT-
Mitgliedschaft kein laufendes Geschäft dar.
100
(bb) Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die OT-Mitgliedschaft in einem
Arbeitgeberverband in der Praxis weit verbreitet ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet
werden, dass die Zustimmung zu einem Wechsel von der Mitgliedschaft mit
Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist während
laufender Tarifverhandlungen ein laufendes Geschäft i.S.d. Art. 10 Abs. 1 der
101
Verbandssatzung ist. Denn die weite Verbreitung dieser Mitgliedschaftsform besagt
nichts darüber, wie diese Mitgliedschaftsform nach der Satzung des jeweiligen
Arbeitgeberverbandes erworben werden kann. Vielmehr zeigen Art. 3 und 5 der Satzung
des Verbandes der Polstermöbelindustrie, dass die Fragen der Mitgliedschaft in diesem
Verband der Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden und des Hauptgeschäftsführers
bzw. des Vorstandes vorbehalten sind. Würde die Beklagte die Mitgliedschaftsform
durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Verband wechseln, müsste sie mangels
einer Regelung des Wechsels der Mitgliedschaftsform durch die Verbandssatzung die
Mitgliedschaft mit Tarifbindung nach Art. 5 Abs. 1 der Satzung kündigen und einen
Antrag auf Aufnahme als OT-Mitglied stellen, über den der Vorsitzende und der
Hauptgeschäftsführer gemeinsam nach Art. 3 Nr. 2 der Verbandssatzung zu
entscheiden hätten (vgl. zu dieser Problematik Däubler/Lorenz § 3 TVG Rdnr. 49;
Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 52; Oetker ZfA 1998, 41, 51 f.). Denn einen anderen Weg
der Begründung der Mitgliedschaft sieht die Satzung des Verbandes der
Polstermöbelindustrie nicht vor. Da die Zulässigkeit der einvernehmlichen Regelung der
sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung gerade wegen der damit
regelmäßig bezweckten "Flucht" vor einem bevorstehenden Tarifabschluss umstritten ist
(vgl. dazu oben unter II. 2. c) bb) und Meinungsübersicht bei Plander NZA 2005, 897 ff.),
das Ansehen des Arbeitgeberverbandes bei der Erteilung einer Zustimmung zur
sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung jedenfalls bei der für den
Tarifabschluss zuständigen Gewerkschaft, die ein Interesse an einer möglichst weiten
Verbreitung der Tarifverträge hat, beeinträchtigt werden kann und auch die
Arbeitgeberverbände sowie die tarifgebundenen Mitgliedsfirmen ein Interesse an einem
möglichst mitgliedsstarken Arbeitgeberverband als Tarifpartei haben (vgl. Buchner NZA
1995, 761, 764), hat die Zustimmung zu einem einvernehmlichen Wechsel von der
Mitgliedschaft mit Tarifbindung zu einer OT-Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung
während laufender Tarifverhandlungen eine erhebliche koalitionsrechtliche Bedeutung.
Unter Berücksichtigung von Art. 3 und 5 der Verbandssatzung, die den Erwerb und die
Beendigung der Mitgliedschaft ohne Differenzierung nach der Form der Mitgliedschaft
regeln, sowie der erheblichen koalitionsrechtlichen Bedeutung der sofortigen
Beendigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung während laufender Tarifverhandlungen
stellt die Zustimmung dazu kein laufendes Geschäft im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der
Satzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie dar, so dass der
Hauptgeschäftsführer dieses Verbandes insoweit kein Alleinvertretungsrecht hatte. Die
von ihm erteilte Zustimmung war demnach wegen fehlender Vollmacht schwebend
unwirksam (Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 64). Dass der Verband der
Polstermöbelindustrie den einvernehmlichen Wechsel der Mitgliedschaftsform
nachträglich, aber noch vor Abschluss des neuen Lohntarifvertrages vom 10.05.2004
entsprechend § 177 BGB genehmigt hat, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Nach
Abschluss des Lohntarifvertrages vom 10.05.2004 war eine Genehmigung der
einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung nicht mehr möglich,
weil die die Tarifbindung legitimierende Mitgliedschaft in einer tariffähigen Koalition
nicht von einer rückwirkenden Genehmigung abhängen kann. Vielmehr muss die
Tarifbindung im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages feststehen (BAG, Urteil
vom 20.11.2000 – 4 AZR 688/99, NZA 2001, 980; Löwisch/Rieble § 3 TVG Rdnr. 64;
Plander NZA 2005, 897, 902; Oetker ZfA 1998, 41, 50 f.; jeweils m.w.N.). Die Beklagte
war demnach auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Verzichtsvereinbarung vom
20.07.2004 tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Polstermöbelindustrie.
(cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus
Gründen des Vertrauensschutzes. Denn zum einen reichen für die Begründung des
102
Vertrauensschutzes das Handeln des Vertreters unter Berufung auf das Bestehen der
Vertretungsmacht und der gute Glaube des Erklärungsempfängers auf den Bestand der
Vertretungsmacht allein nicht aus. Vielmehr müssen insoweit besondere Umstände
hinzukommen, die die Annahme des Vertrauensschutzes des Erklärungsempfängers
rechtfertigen (BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 530/02, BGHReport 2003, 1256
m.w.N.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich der Umfang der Vertretungsmacht des
Hauptgeschäftsführers des Verbandes der Polstermöbelindustrie aus Art. 10 Abs. 1, 3
der Verbandssatzung ergab. Zum anderen führt das schutzwürdige Vertrauen auf das
Bestehen der Vertretungsmacht lediglich dazu, dass sich der Vertragspartner auf das
Fehlen der Vertretungsmacht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung nicht
berufen kann (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 407/02, WM 2004,
1536). Dies mag zwar vorliegend dazu führen, dass der Verband der
Polstermöbelindustrie sich auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft mit Tarifbindung
nicht berufen kann, hat aber auf das Bestehen der Tarifbindung der Beklagten nach § 3
Abs. 1 TVG keinen Einfluss. Denn Vertrauensgesichtspunkte wirken nur im Verhältnis
zu den Personen, die den zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben, nicht
aber im Verhältnis zu unbeteiligten Dritten, zumal die Haftungsvorschrift des § 31 BGB
dem Vertrauensschutz der Beklagtenhinreichend Rechnung trägt. Hinzu kommt
vorliegend, dass die Beklagte noch am 10.05.2004 an der Sitzung der Tarifkommission
der Polstermöbelindustrie als Arbeitgebervertreter im Rahmen der Tarifverhandlungen,
die zum Abschluss des Lohntarifvertrages geführt haben, teilgenommen hat und
anschließend auch noch am 03.06.2004 in Düsseldorf Verhandlungen mit der IG Metall
über den Abschluss eines von dem Verbandstarifvertrag abweichenden
Firmentarifvertrages geführt hat, so dass fraglich ist, ob sie auf die Wirksamkeit der
einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung überhaupt vertraut
hat.
(dd) Schließlich ergibt sich nichts anderes für die Annahme der Tarifbindung der
Beklagten aus deren Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigungsfrist des Art. 5
Abs. 1 der Satzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie. Denn zum einen hat die
Beklagte noch in der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie den Wechsel der
Mitgliedschaftsform einvernehmlich, also nicht durch eine Kündigung bewirken wollte.
Zum anderen würde die Annahme der Unwirksamkeit der Kündigungsfrist des Art. 5
Abs. 1 der Satzung des Verbandes der Polstermöbelindustrie dazu führen, dass die zu
lange Kündigungsfrist auf das zulässige Maß zu reduzieren wäre (LAG Saarland, Urteil
vom 22.10.2003 – 2 (1) Sa 43/03, Juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1996 – 16 (6)
Sa 1457/95, LAGE Nr. 4 zu § 3 TVG; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 3, 2.
Aufl. = MünchArbR/Löwisch/Rieble § 245 Rdnr. 62; Däubler/Lorenz § 3 TVG Rdnr. 47;
Oetker ZfA 1998, 41, 58 f.; a.A. Reize NZA 1999, 70, 72; jeweils m.w.N.), so dass die
Beklagte an den Lohntarifvertrag vom 10.05.2004 bereits dann gebunden wäre, wenn
sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten hätte, die auf jeden Fall zulässig ist
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.09.1980 – II ZR 34/80, NJW 1981, 340;
MünchArbR/Löwisch/Rieble § 245 Rdnr. 62; Däubler/Lorenz § 3 TVG Rdnr. 47:
Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig).
103
(2) Die Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004, die zum Nachteil der Klägerin auch von
dem Lohntarifvertrag vom 10.05.2004 abweicht, ist somit aufgrund der beiderseitigen
Tarifbindung der Parteien i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs.
1, 3 TVG nichtig. Da die Klage schon aus diesem Grund begründet ist, kommt es nicht
mehr darauf an, ob die Klägerin zum Abschluss der Verzichtsvereinbarung vom
20.07.2004 entsprechend ihrem Vorbringen durch eine rechtswidrige Drohung i.S.d. §
104
123 BGB veranlasst wurde und die Verzichtsvereinbarung deshalb wegen der erklärten
Anfechtung nach § 123 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist.
d) Die in der Berufungsinstanz um die Restvergütungsansprüche für die Monate April
und Juni in Höhe von 1.226,00 € sowie August 2005 in Höhe von 708,20 € erweiterte
Klage, der die Beklagte nicht widersprochen hat, ist nach § 533 ZPO i.V.m. § 264 Nr. 2
ZPO zulässig und wegen der Unwirksamkeit der Verzichtsvereinbarung vom 20.07.2004
nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 3 TVG begründet.
105
III.
106
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
107
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
108
Marschollek
Kohlstadt
Menke
109