Urteil des LAG Hamm vom 15.06.2005

LArbG Hamm: betriebsrat, arbeitsgericht, brief, genehmigung, behinderung, verfahrenseinleitung, aufrechnung, rechtskraft, unterliegen, pfändung

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 32/05
Datum:
15.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 32/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 BV 27/04
Schlagworte:
Kostenerstattung Aufrechnung
Normen:
§ 40 BetrVG§ 394 BGB, § 850 a Nr. 3 ZPO
Leitsätze:
Gegenüber Kostenerstattungsansprüchen des Betriebsrats kann nach
den §§ 394 BGB, 850 a Nr. 3 ZPO nicht aufgerechnet werden.
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Herford vom 09.02.2005 - 2 BV 27/04 - wird
zurückgewiesen
G r ü n d e:
1
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,68 € aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2
BV 8/04 Arbeitsgericht Herford. Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2
In einem "offenen Brief an den Betriebsrat" vom 06.02.2004 (Bl. 10 d.A. 2 BV 8/04
Arbeitsgericht Herford) hatte ein Sachbearbeiter des Arbeitgebers, Herr O2xxxx B1xxxx,
dem antragstellenden Betriebsrat Schikane gegenüber den Mitarbeitern von Werk 2
vorgeworfen, nachdem der Betriebsrat einer beabsichtigten Einstellung eines
Mitarbeiters wegen fehlender Ausschreibung nicht zugestimmt hatte. Ferner wurde dem
Betriebsrat in diesem offenen Brief der Vorwurf gemacht, man werde wegen der
bisherigen Überstunden "schon genug von Mitgliedern des Betriebsrats gemobbt". Auf
den weiteren Inhalt des "offenen Briefs" vom 06.02.2004 wird Bezug genommen.
3
Mit Schreiben vom 12.03.2003 (Bl. 74 d.A.), gerichtet an den Geschäftsführer des
Arbeitgebers, wurde dieser durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
aufgefordert, es zu unterlassen, sich an derartigen Vorwürfen zu beteiligen und auf den
Mitarbeiter B1xxxx entsprechend einzuwirken.
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Auf seiner Sitzung vom 07.04.2004 fasste der Betriebsrat unter Ziffer 5 zum TOP Nr. 2
den Beschluss, rechtliche Schritte in dieser Angelegenheit einzuleiten. Im Protokoll vom
07.04.2004 heißt es insoweit:
5
"
Tagesordnungspunkt Nr. 2: Einleitung rechtlicher Schritte in der
Angelegenheit B1xxxx (Mobbingvorwürfe gegen den BR)
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a) Die Behauptung von Herrn B1xxxx, er und andere Mitarbeiter, würden durch den
BR gemobbt, wurde diskutiert.
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b) Herr S2xxxxxxx von der IGM H1xxxxx riet dem BR nach Rücksprache mit RA
K2xxx P1xxx, Herrn B1xxxx solche Behauptungen arbeitsgerichtlich untersagen zu
lassen.
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c)
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d) Der Betriebsratsvorsitzende stellt folgenden Beschlussantrag:
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"Der Betriebsrat will erreichen, dass Herr B1xxxx es unterlässt, den BR in seiner
Arbeit zu behindern, so wie in dem Schreiben von Rechtsanwalt K2xxx P1xxx vom
12.02.04 aufgeführt. Mit der Führung entsprechender arbeitsgerichtlicher Verfahren
wird RA P1xxx beauftragt."
11
Ja-Stimmen: 7
12
Nein-Stimmen: 0
13
Enthaltungen: 0
14
Damit ist der Beschlussantrag (angenommen/abgelehnt) angenommen."
15
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats leiteten daraufhin das
Beschlussverfahren 2 BV 8/04 beim Arbeitsgericht Herford ein. Mit Antrag vom
30.04.2004 wurden sowohl der Mitarbeiter B1xxxx wie auch der Arbeitgeber auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Auf die Antragsschrift vom 30.04.2004 - 2 BV
8/04 Arbeitsgericht Herford - wird Bezug genommen.
16
Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 04.08.2004 (Bl. 59 d.A. 2 BV 8/04
Arbeitsgericht Herford) wurde das Verfahren nach einer Erklärung des Mitarbeiters
B1xxxx, dass er den Vorwurf des Mobbings durch Mitarbeiter des Betriebsrats im
Zusammenhang mit der Ableistung von Überstunden nicht aufrecht erhalte,
übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Streitwert des Verfahrens 2 BV 8/04 wurde auf
3.000,00 € festgesetzt.
17
Mit Schreiben vom 16.08.2004 (Bl. 4 d.A.) übermittelten die Verfahrensbevollmächtigten
des Betriebsrats diesem ihre Kostennote über einen Rechnungsbetrag von 474,68 €. Da
der Arbeitgeber sich weigerte, diese Kostennote zu begleichen, fasste der Betriebsrat
auf seiner Sitzung vom 16.09.2004 (Protokoll vom 16.09.2004 - Bl. 24 d.A. -) den
Beschluss zur Freistellung von den Kosten für das Beschlussverfahren 2 BV 8/04 in
Höhe von 474,68 € ein Beschlussverfahren einzuleiten und hierzu Rechtsanwalt K2xxx
P1xxx zu beauftragen.
18
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats leiteten daraufhin am 18.10.2004 das
vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.
19
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei zur Freistellung von der
Kostennote vom 16.08.2004 verpflichtet. Die Einleitung des Verfahrens 2 BV 8/04
Arbeitsge-richt Herford sei erforderlich gewesen. Der Betriebsratsbeschluss vom
07.04.2004 decke auch die Einleitung eines Beschlussverfahrens gegenüber dem
Arbeitgeber ab. Der Betriebs-rat habe seinerzeit erreichen wollen, dass der Mitarbeiter
B1xxxx es unterlasse, die Arbeit des Betriebsrats zu behindern. Dabei habe er es
seinen Verfahrensbevollmächtigten überlassen, welche Anträge er zur Erreichung
dieses Zieles für zweckmäßig halte. Die gestellten Anträge seien zweckmäßig und
deshalb vom Beschluss des Betriebsrats vom 07.04.2004 gedeckt gewesen.
20
Der Betriebsrat hat beantragt,
21
dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat durch Zahlung von 474,68 € an
Rechtsanwalt K2xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem
Beschlussverfahren 2 BV 8/04 vor dem Arbeitsgericht Herford freizustellen.
22
Der Arbeitgeber hat beantragt,
23
den Antrag abzuweisen.
24
Er hat die Auffassung vertreten, die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 8/04 auch
gegenüber dem Arbeitgeber sei nicht vom Betriebsratsbeschluss vom 07.04.2004
gedeckt gewesen. Das ergebe schon der eindeutige Wortlaut des Beschlusses vom
07.04.2004.
25
Im Übrigen stehe dem Arbeitgeber ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber
dem Betriebsrat zu, da ihm durch die unberechtigte Inanspruchnahme im Verfahren 2
BV 8/04 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.554,40 € entstanden seien.
26
Durch Beschluss vom 09.02.2005 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und
zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet,
die durch die Einleitung des Verfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford entstandenen
Rechtsanwalts-kosten zu tragen. Der Verfahrenseinleitung habe ein ordnungsgemäßer
Betriebsratsbe-schluss vom 07.04.2004 zugrunde gelegen. Dieser Beschluss sei dahin
auszulegen, dass er auch eine Antragstellung gegenüber dem Arbeitgeber umfasse.
Dem Betriebsrat sei es dar-um gegangen, dass der Mitarbeiter B1xxxx es unterlasse,
den Betriebsrat in seiner Arbeit zu behindern, im Rahmen des Beschlusses vom
07.04.2004 hätten die Verfahrensbevollmäch-tigten des Betriebsrats tätig werden und
auch den Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil der
Arbeitgeber für ein zurechenbares Verhalten seiner Mitarbeiter ge-genüber dem
Betriebsrat in vollem Umfang einstehen müsse. Mindestens habe der Betriebs-rat das
Vorgehen seiner Verfahrensbevollmächtigten nachträglich genehmigt, in dem er den
Auftrag erteilt habe, von der Kostennote seiner Verfahrensbevollmächtigten für die
Führung des Verfahrens 2 BV 8/04 freigestellt zu werden.
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Gegen den dem Arbeitgeber am 15.02.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 24.02.2005 Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 15.04.2005 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
28
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Arbeitgeber nach wie
vor der Auffassung, dass sein Freistellungsanspruch des Betriebsrats nicht bestehe. Für
die Einleitung des Beschlussverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber habe kein
entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorgelegen. Mindestens stehe dem
Arbeitgeber ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu. Auch
eine nachträgliche Genehmigung des Vorgehens der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats durch den Betriebsrat komme nicht in Betracht. Eine nachträgliche
Genehmigung sei nur bis zum Abschluss des Verfahrens möglich.
29
Der Arbeitgeber beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Herford vom 09.02.2005
den Antrag des Betriebsrats abzuweisen.
31
Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
33
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass
eine Auslegung des Beschlusses des Betriebsrats vom 07.04.2004 ergebe, dass dieser
Beschluss auch eine Einleitung eines Beschlussverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber
umfasse. Der Arbeitgeber sei schließlich auch schon vor Einleitung des
Beschlussverfahrens 2 BV 8/04 durch Schreiben vom 12.03.2004 auf Unterlassung in
Anspruch genommen worden.
34
Mindestens seien die Anträge, die der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im
Verfahren 2 BV 8/04 gestellt habe, vom Betriebsrat nachträglich genehmigt worden.
35
Schließlich könne der Arbeitgeber auch nicht mit angeblichen
Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Freistellungsanspruch aufrechnen.
36
Die Beschwerdekammer hat die Akten 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford beigezogen.
Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt
der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
37
B.
38
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet.
39
I.
40
Der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch ist zulässig.
41
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige
Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne
des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist.
42
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers im
vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG.
43
II.
44
Der Freistellungsanspruch ist begründet.
45
Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den
offenen Kosten der Gebührenrechnung der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats vom 16.08.2004 in Höhe von 474,68 € freizustellen.
46
1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des
Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
47
Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch
solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von
Rechten des Be-triebsrats anfallen (BAG, Beschluss vom 03.10.1968 - AP BetrVG 1972
§ 40 Nr. 14; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; BAG,
Beschluss vom 20.10.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67). Eine Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann,
wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven
Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die
Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich
halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand
seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen
der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits
und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander
abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt dann, wenn die Rechtsverfolgung
offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu
einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Davon kann jedoch dann nicht
ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die
Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom
20.10.1999 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77
m.w.N.).
48
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze musste die Einleitung des
Beschlussverfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford als erforderlich angesehen
werden. Dem Betriebsrat ist immerhin durch einen offenen Brief vom 06.02.2004
Mobbing vorgeworfen worden. Ferner enthält der offene Brief den Vorwurf, der
Betriebsrat schikaniere die Mitarbeiter des W2xxxx 2, dem Betriebsrat ginge es nicht
darum, den Betrieb des Arbeitgebers voran zu bringen und weitere Arbeitsplätze zu
schaffen. Gegen diese Vorwürfe muss der Betriebsrat sich zur Wehr setzen können. Die
Rechtsverfolgung gegenüber diesen Vorwürfen und die Einschaltung von
Verfahrensbevollmächtigten erschien jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos oder
gar mutwillig.
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2. Der Einleitung des Verfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford lag auch ein
ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats zugrunde.
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a) Dass der Betriebsrat zu der Sitzung vom 07.04.2004 unter Mitteilung der
Tagesordnung ordnungsgemäß nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eingeladen worden ist,
ist unter den Beteiligten ebenso wenig streitig wie die Tatsache, dass der Betriebsrat am
51
07.04.2004 einstimmig den eingangs wiedergegebenen Beschluss gemäß Protokoll
vom 07.04.2004 gefasst hat, §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 BetrVG.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers umfasste der am 07.04.2004
gefasste Beschluss des Betriebsrats auch die Berechtigung der vom Betriebsrat
beauftragten Verfahrensbevollmächtigten, ein Beschlussverfahren gegen den
Arbeitgeber einzuleiten und diesen neben dem Mitarbeiter B1xxxx auf Unterlassung in
Anspruch zu nehmen. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss
zutreffend erkannt. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Beschlusses zunächst darauf,
dass der Mitarbeiter B1xxxx die Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlässt. Zu Recht
ist das Arbeitsgericht aber davon ausgegangen, dass auch Beschlüsse eines
Betriebsrats einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB fähig sind. Beschlussförmige
Willensäußerungen des Betriebsrats und der in ihm vertretenen Gruppen sind einer
Auslegung zugänglich. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB
ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des
Ausdruckes zu haften (BAG, Beschluss vom 13.11.1991 - AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 3 -
unter B. II. 3. b) der Gründe). Eine hiernach zulässige Auslegung des
Betriebsratsbeschlusses vom 07.04.2004 ergibt, dass der gefasste
Betriebsratsbeschluss nicht nur zu einer Verfahrenseinleitung gegenüber dem
Mitarbeiter B1xxxx berechtigte. In einem auf Einleitung eines Beschlussverfahrens
gefassten Betriebsratsbeschluss müssen nämlich noch nicht die in dem einzuleitenden
Verfahren zu stellenden Anträge im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es
ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung
herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG,
Beschluss vom 29.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3 - unter B. II. 1. a)
aa) der Gründe). Nach dem im Betriebsratsbeschluss vom 07.04.2004 zum Ausdruck
gekommenen Willen des Betriebsrats verfolgte dieser Beschluss das Ziel, dass der
Mitarbeiter B1xxxx die Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlässt. Wie und auf
welche Weise die vom Betriebsrat beauftragten Verfahrensbevollmächtigten dieses Ziel
zu erreichen suchten, hat der Betriebsrat im Beschluss vom 07.04.2004 nicht im
Einzelnen vorgegeben, sondern der Beurteilung seiner Verfahrensbevollmächtigten
überlassen. Insbesondere war es den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
überlassen, welche Anträge sie zur Erreichung des Zieles des Betriebsrats beim
Arbeitsgericht stellen würden. Dem Ziel des Betriebsrats wäre auch Genüge getan
worden, wenn ausschließlich der Arbeitgeber in dem einzuleitenden
Beschlussverfahren dahin in Anspruch genommen wäre, auf den Mitarbeiter B1xxxx
dahin einzuwirken, dass dieser künftig die Behinderung der Betriebsratsarbeit
unterlässt. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Arbeitgeber auch bereits
vorprozessual von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schreiben vom
12.03.2004 in der streitigen Angelegenheit auf Unterlassung in Anspruch genommen
worden ist.
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c) Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Wortlaut des
Betriebsratsbeschlusses vom 07.04.2004 keine Verfahrenseinleitung gegenüber dem
Arbeitgeber umfasst hätte, müsste dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats
stattgegeben werden. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses kann nämlich
durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss des Betriebsrats wieder geheilt
werden (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung
Nr. 11 - unter B. I. 2. b) der Gründe; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.1997 - LAGE
BetrVG 1972 § 29 Nr. 3 = NZA-RR 1998, 422; LAG Nürnberg, Beschluss vom
14.10.1997 - LAGE BetrVG 1972 § 29 Nr. 2;
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Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 33 Rz. 57; vgl. auch
Wiese/Raab, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 33 Rz. 65 f.). Auch dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers genügt in einem
derartigen Fall eine nachträgliche Genehmigung des Betriebsrats selbst noch nach
Eintritt der Rechtskraft, wenn der Mangel der Vollmacht unentdeckt geblieben oder
verneint worden ist (LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.1997 - a.a.O.). Die Genehmigung
der Vorgehensweise der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bei Einleitung
des Beschlussverfahrens 2 BV 8/04, mit dem auch der Arbeitgeber in Anspruch
genommen worden ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend darin gesehen, dass der
Betriebsrat am 16.09.2004 einen Beschluss gefasst hat, mit dem er von der Kostennote
seiner Verfahrensbevollmächtigten freigestellt werden wollte. Damit hat der Betriebrat
zumindest konkludent die Inanspruchnahme auch des Arbeitgebers im
Beschlussverfahren 2 BV 8/04 genehmigt.
3. Gegenüber dem so begründeten Freistellungsanspruchs des Betriebsrats kann der
Arbeitgeber nicht mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
54
Der Arbeitgeber verkennt insoweit schon, dass der Betriebsrat im allgemeinen
Rechtsverkehr nicht rechtsfähig und auch nicht vermögensfähig ist (BAG, Beschluss
vom 24.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 7; BAG, Beschluss vom
24.10.2001 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 217). Er kann danach
als Organ nicht in Anspruch genommen werden. Der Betriebsrat haftet als Organ nicht
aus unerlaubter Handlung und kann auch nicht zum Schuldner von
Schadensersatzansprüchen werden.
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Darüber hinaus ist die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen nach §
394 BGB ohnehin nicht zulässig. Gemäß § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung
gegen eine Forderung nicht statt, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Der
Freistellungsan-spruch des Betriebsrats ist aber nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Hierzu gehören auch Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1
BetrVG; diese unterliegen nicht der Pfändung (BAG, Beschluss vom 30.01.1973 - AP
BetrVG 1972 § 40 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr.
33 - unter B. I. 1. der Gründe; LAG Berlin, Beschluss vom 26.01.1987 - AnwBl. 1987,
239; ArbG Kiel, Beschluss vom 30.05.1973 - BB 1973, 1394; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl., § 850 a Rz. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 850 a Rz.
6; Smid, MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., § 850 a Rz. 11 m.w.N.). Wegen fehlender
Aufrechenbarkeit mit dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats kam es auch aus
diesem Grund nicht darauf an, ob dem Arbeitgeber überhaupt ein
Schadensersatzanspruch entstanden ist.
56
III.
57
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
58
Schierbaum
Zimmermann
Roßhoff
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/N.
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