Urteil des LAG Hamm vom 13.06.2003

LArbG Hamm: unternehmen, firma, neugründung, umstrukturierung, betriebsrat, produktion, sozialplan, handel, beschwerdeinstanz, alter

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 61/03
Datum:
13.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 61/03
Tenor:
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 13.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2003 - 8 BV 13/03 - wird
zurückgewiesen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A
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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
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Die Firma G1xxxx GmbH &Co. KG Maschinenbau unterhielt einen Betrieb, der sich mit
der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Reinigungsmaschinen befasste.
Daneben unterhielt die Firma G1xxxx GmbH &Co. KG zahlreiche Niederlassungen im
Bundesgebiet als Verkaufsstellen und ein Servicecenter zur Wartung der
Reinigungsmaschinen bei den Kunden.
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Über das Vermögen der Firma G1xxxx GmbH &Co. KG, die seinerzeit ca. 400
Mitarbeiter beschäftigte, wurde am 01.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Insgesamt 78 Arbeitnehmer der Firma G1xxxx GmbH &Co. KG traten in der Folgezeit in
eine Beschäftigungsgesellschaft.
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Auf Grund eines Übernahmevertrages vom 01.03.2002 (Bl. 7 ff.d.A.) übernahm der
Arbeitgeber mit Wirkung zum 04.03.2002 einen Teil der insolvent gewordenen Firma
G1xxxx GmbH &Co. KG und führte diesen Betrieb mit ca. 150 bis 170 Mitarbeitern
weiter.
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Zu dieser Übernahme kam es, weil die Firma I1 F1xxx S4x in Italien, eine Firma des
I4xxxxxxx-Konzerns, der ebenfalls Reinigungsmaschinen herstellt, vertreibt und wartet,
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an der Übernahme wesentlicher Betriebsteile der Firma G1xxxx GmbH &Co. KG
Maschinenbau interessiert war. Zu diesem Zwecke hatte die I1 F1xxx S4x am
28.02.2002 die Gesellschaftsanteile des jetzigen Arbeitgebers aufgekauft, der zuvor
unter dem Firmennamen Deutsche K2xxxx 22x GmbH existierte, einer sogenannten
Vorratsgesellschaft, deren einziger Zweck darin bestand, eine rechtliche Hülle zu
haben, um wirtschaftlich-betriebliche Aktivitäten entfalten zu können. Die Firma I1 F1xxx
S4x erhöhte das Gesellschaftskapital der gekauften Gesellschaft von 25.000,00 EUR
auf 1 Mio. EUR, bestellte als Geschäftsführer aus ihren Reihen P1xxxxxxx T1xxxx und
ließ die neu erworbene GmbH wesentliche Betriebsteile der Firma G1xxxx GmbH &Co.
KG Maschinenbau zum 01.03.2002 von der Insolvenzverwalterin aufkaufen. Gleichzeitig
wurde die Firma K2xxxx 22x GmbH in I1 G1xxxx GmbH umfirmiert.
In den übernommenen Betriebsteilen wurde auch die Produktion der
Reinigungsmaschinen zunächst fortgeführt. Unternehmensstrategie der italienischen
I4xxxxxxx-Gruppe war es jedoch, der sich bereits langjährig erfolgreich etablierten
deutschen Vertriebsstruktur der früheren G1xxxx GmbH &Co. KG Maschinenbau für die
Ausweitung des Absatzes der eigenen in Italien gefertigten Produktion zu bedienen.
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In der Folgezeit entstand zwischen dem Arbeitgeber und dem in seinem Betrieb
gebildeten Betriebsrat, dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Streit über die
wöchentliche Arbeitszeit, insbesondere über die Geltung der Tarifverträge der IG Metall
bzw. des Groß- und Außenhandels.
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Im November 2002 fasste der Arbeitgeber den Entschluss, die Produktion der
Reinigungsmaschinen aufzugeben, die Produktionsabteilung aufzulösen und andere
Firmen mit der Produktion zu beauftragen. Beabsichtigt war, von 186 Mitarbeitern über
70 Arbeitnehmer zu kündigen.
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Zahlreichen Mitarbeitern wurde in der Folgezeit gekündigt (vgl. Bl. 6 d.A.), ohne dass bis
dahin ein Interessenausgleich oder Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart wurde.
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Nachdem im Dezember 2002 zwei Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat stattgefunden hatten, wurde der Versuch eines Interessenausgleichs von
beiden Seiten am 13.12.2002 übereinstimmend für gescheitert erklärt.
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Mit dem am 03.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machte der
Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Interessenausgleich und
Sozialplan geltend.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, in der Aufgabe der Produktion und der
Kündigung zahlreicher Mitarbeiter liege eine wesentliche Betriebseinschränkung, eine
mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach den §§ 111 ff. BetrVG. Aufgabe der
Einigungsstelle sei es nicht nur, eine Einigung über einen Interessenausgleich zu
versuchen, sondern auch einen Sozialplan nach § 112 BetrVG aufzustellen.
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Der Ausnahmetatbestand des § 112 a Abs. 2 BetrVG für Betriebe eines Unternehmens
in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung komme nicht zur Anwendung, da es
sich um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen handele, § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
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Die Zahl der Beisitzer sei jeweils auf drei festzusetzen, da auf jeder Seite neben einem
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betriebsangehörigen Beisitzer auch ein Gewerkschaftsvertreter/Verbandsvertreter als
Beisitzer teilnehmen müsse und zur Klärung der Rechtsfragen ein Rechtsanwalt
erforderlich sei.
Der Betriebsrat hat beantragt,
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eine Einigungsstelle zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan unter
Vorsitz des Richters am Landesarbeitsgericht Hamm, Bertram einzusetzen und
die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite mit drei Personen zu bestimmen.
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Der Arbeitgeber hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, dass zwar eine Betriebsänderung im Sinne des § 111
BetrVG vorliege, die Einigungsstelle sei aber dennoch offensichtlich unzuständig, da sie
weder verpflichtet sei, einen Interessenausgleich noch einen Sozialplan zu vereinbaren.
Der Ausnahmetatbestand des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei gegeben, da der Betrieb
des Arbeitgebers in den letzten vier Jahren gegründet worden sei und diese
Neugründung auch nicht im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen stehe. Bei dem Arbeitgeber handele es sich um ein völlig
neu gegründetes Unternehmen, er sei auch nicht aus der I1 F1xxx S4x ausgegründet
worden. Der Betrieb des Arbeitgebers sei lediglich aus einem Teilbetriebsübergang
entstanden, der Betriebszweck mit dem Erwerb von Teilen der früheren Firma G1xxxx
GmbH &Co. KG Maschinenbau neu ausgerichtet, und zwar weg von der Produktion hin
zu Handel und Service. Der unternehmerische Schwerpunkt des Arbeitgebers habe von
Beginn an auf dem Handel bzw. dem Vertrieb gelegen.
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Durch Beschluss vom 21.02.2003 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates
im Wesentlichen stattgegeben und eine Einigungsstelle zwecks Versuchs eines
Interessenaus-gleichs und zwecks Erstellung eines Sozialplanes unter dem Vorsitz des
Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm, Bertram, eingesetzt. Der Antrag
des Betriebsrates wurde lediglich insoweit zurückgewiesen, als die Anzahl der Beisitzer
auf jeder Seite auf zwei bestimmt wurde. Zur Begründung des stattgebenden
Beschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die begehrte Einigungsstelle sei nicht
offensichtlich unzuständig, weil wirtschaftliche Verflechtungen des neu gegründeten
Unternehmens des Arbeitgebers zu der Firma I1 F1xxx S4x und dem Konzern der
I4xxxxxxx-Gruppe bestünden. Auf die weitere Begründung des arbeitsgerichtlichen
Beschlusses vom 21.02.2003 wird Bezug genommen.
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Gegen den dem Arbeitgeber am 26.03.2003 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber
am 08.04.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich
begründet.
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Der Arbeitgeber hält die einzurichtende Einigungsstelle nach wie vor für offensichtlich
unzuständig, weil er sich auf das Sozialplanprivileg des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG
berufen könne. Der Betrieb des Arbeitgebers sei aus der Deutschen K2xxxx 22x GmbH,
einer Vorratsgesellschaft hervorgegangen. Bei dem Arbeitgeber handele es sich um ein
neu gegründetes Unternehmen, welches zur italienischen I4xxxxxxx AG gehöre.
Alleiniger Zweck dieser Unternehmensneugründung sei es gewesen, Teile der
insolventen Firma G1xxxx GmbH &Co. KG Maschinenbau zu übernehmen, den Standort
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sowie einen Teil früherer Arbeitsplätze zu erhalten und den Handel und Vertrieb
weiterzuführen und auszubauen. Es handele sich gerade nicht um eine Neugründung
im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und
Konzernen. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Auch der Erwerb eines Teilbetriebes
der Insolvenzschuldnerin durch den Arbeitgeber ändere nichts an dem zu Gunsten des
Arbeitgebers bestehenden Sozialplanprivileg des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Jedenfalls liege offensichtlich keine Neugründung im Zusammenhang mit der
rechtlichen Umstrukturierung der Insolvenzschuldnerin vor. Die Neugründung des
Unternehmens des Arbeitgebers sei auch völlig unabhängig von der Insolvenz der
Firma G1xxxx GmbH &Co. KG Maschinenbau erfolgt. Ein neu gegründetes
Unternehmen sei in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung auch dann von der
Sozialplanpflicht für eine Betriebsänderung befreit, wenn diese Betriebsänderung in
einem Betrieb erfolge, den das Unternehmen übernommen und der selbst schon länger
als vier Jahre bestanden habe.
Der Arbeitgeber beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2003 - 8 BV 13/03 -
abzuändern und den Antrag des Betriebsrates in vollem Umfang
zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat, der in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag auf die Erstellung eines
Sozialplanes beschränkt hat, beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass der Betrieb des Arbeitgebers nicht von der Sozialplanpflicht
gemäß § 112 a Abs. 2 BetrVG befreit sei. Bei dem Betrieb des Arbeitgebers handele es
sich nämlich um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Eine Umstrukturierung liege vor,
wenn sich ein bestehendes Unternehmen oder ein bestehender Konzern eine neue
Struktur gebe. Insoweit habe die I1 F1xxx S4x in Italien den Betrieb des Arbeitgebers
gekauft, dann habe der Arbeitgeber einen Teil des Betriebes erworben. Bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise, auf die abzustellen sei, habe letztlich ein
italienisches Unternehmen, das mehr als vier Jahre Bestand gehabt habe, sein
Tätigkeitsfeld nach Deutschland ausgedehnt. Um dies tun zu können, sei ein
Firmenmantel erworben worden, der dann in die Firma des Arbeitgebers umbenannt
worden sei. Sodann sei der Betrieb vom Insolvenzverwalter gekauft worden.
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Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 4 BVGa 29/02
Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 136/02 Landesarbeitsgericht Hamm beigezogen.
Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt
der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
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B
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Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates auf Einrichtung einer
Einigungsstelle in dem im Beschwerderechtszug eingeschränkten Umfang
stattgegeben.
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1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellen-vorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Be-triebsrats in der fraglichen Angelegenheit
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende
Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkenn-bar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgeset-zes subsumieren
lässt (LAG Berlin, Beschluss v. 18.02.1980 - AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG
Hamburg, Beschluss v. 07.03.1985 - NZA 1985, 604 = DB 1985, 1798; LAG Hamm,
Beschluss v. 16.04.1986 - BB 1986, 1359; LAG Niedersachsen, Beschluss v.
30.09.1988 - NZA 1989, 149; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.08.1995 - NZA-
RR 1996, 53; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 10.02.1997 - NZA-RR 1998, 319; LAG Köln,
Beschluss v. 13.01.1998 - AP Nr. 9 zu § 98 ArbGG 1979 = NZA 1998, 1018; LAG Berlin,
Beschluss v. 22.06.1998 - NZA-RR 1999, 34; LAG Köln, Beschluss v. 19.08.1998 - AP
Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Köln, Beschluss v. 01.03.2001 - AP Nr. 11 zu § 98
ArbGG 1979; LAG Köln, Beschluss v. 05.12.2001 - NZA-RR 2002, 586;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 98 Rz. 11 m.w.N.).
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2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon
ausgegangen, dass die einzurichtende Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig
ist.
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a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Betriebsänderung im Sinne des §
111 BetrVG vorliegt. Der Arbeitgeber beabsichtigt u.a., die Produktion von
Reinigungsmaschinen aufzugeben, die Produktionsabteilung aufzulösen und ca. 70
Mitarbeiter zu entlassen. Diese Maßnahmen stellen eine Einschränkung von
wesentlichen Betriebsteilen und eine grundle-gende Änderung des Betriebszwecks im
Sinne des § 111 BetrVG dar.
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b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten
Maß-nahmen sozialplanpflichtig nach § 112 BetrVG sind. Allein die Entlassung von ca.
70 Arbeit-nehmern bei einer Belegschaft von 150 bis 170 Mitarbeitern ist nach § 112 a
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sozialplanpflichtig.
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Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass es jedenfalls nicht offensichtlich ist,
dass der Betrieb des Arbeitgebers unter das Sozialplanprivileg des § 112 a Abs. 2 Satz
1 BetrVG fällt.
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Nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG findet § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG keine Anwendung
auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies
gilt nach § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG aber nicht für Neugründungen im
Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
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Richtig ist zwar, dass ein neu gegründetes Unternehmen in den ersten vier Jahren nach
seiner Gründung auch dann von der Sozialplanpflicht für eine Betriebsänderung befreit
ist, wenn diese Betriebsänderung in einem Betrieb erfolgt, den das Unternehmen
übernommen hat und der selbst schon länger als vier Jahre besteht (BAG, Beschluss
vom 13.06.1989 - AP Nr. 3 zu § 112 a BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.05.1995 -
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AP Nr. 7 zu § 112 a BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.05.1995 - AP Nr. 8 zu § 112
a BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 10.12.1996 - AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972;
LAG Sachsen, Beschluss vom 15.10.1996 - ZIP 1996, 2178; Fabricius/Oetker, GK-
BetrVG, 7. Aufl. §§ 112, 112 a Rz. 238; Willemsen, DB 1990, 1405; andere Auffassung:
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., §§ 112, 112 a Rz. 94;
Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl., §§ 112, 112 a Rz. 35 m.j.w.N.). Nach der
genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Anwendung
des § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG allein auf das Alter des Unternehmens - hier des
Arbeitgebers - an, nicht aber darauf, ob der Betrieb, in dem eine Betriebsänderung
durchgeführt wird, schon länger bestand und von dem neu gegründeten Unternehmen
durch Rechtsgeschäft gemäß § 613 a BGB übernommen worden ist. Nicht das Alter des
übernommenen Betriebes ist entscheidend, sondern das Alter desjenigen
Unternehmens, in dem die Betriebsänderung durchgeführt wird.
Auch wenn der genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt wird,
kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht angenommen
werden. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nämlich auch anerkannt,
dass die Regelung in § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG in einem gewissen Widerspruch zur
Regelung des rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges in § 613 a BGB steht. Sie
erleichtert insbesondere Bestrebungen, einen Betrieb dadurch stillzulegen oder
Betriebseinschränkungen durchzuführen, dass dieser auf ein neu gegründetes
Unternehmen übertragen und dann von dem neu gegründeten Unternehmen stillgelegt
wird. Die Gründung einer solchen "Stilllegungs-GmbH" kann nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des
Befreiungstatbestandes in § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu werten sein mit der Folge,
dass sich das neu gegründete Unternehmen nicht auf das Sozialplanprivileg des § 112
a Abs. 2 Satz 1 BetrVG berufen kann. Derartige Missbrauchsfälle kommen vor allem
dann in Betracht, wenn es in Wahrheit nur darum geht, einen bestehenden Betrieb
stillzulegen oder einzuschränken, ohne der Sozialplanpflicht zu unterliegen (BAG,
Beschluss vom 13.06.1989 - AP Nr. 3 zu § 112 a BetrVG 1972 unter 3. e) und f) der
Gründe; Loritz, NZA 1993, 1105, 1114).
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Ob ein derartiger Missbrauchsfall im vorliegenden Fall gegeben ist, ob das
Sozialplanprivileg des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zweckwidrig zu
einer "Flucht aus dem Sozialplan" in Anspruch genommen wird oder ob - wie das
Arbeitsgericht angenommen hat, es sich vorliegend um eine Neugründung im
Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen
im Sinne des § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG handelt, konnte die Beschwerdekammer
offen lassen. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle kann nämlich nicht offensichtlich
verneint werden. Auch bei Anwendung des § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist nämlich
maßgebend auf die wirtschaftlichen Verflechtungen des neu gegründeten
Unternehmens zu bereits bestehenden Unternehmen abzustellen (Fitting, a.a.O., §§
112, 112 a Rz. 91 BetrVG). Entscheidend ist insoweit eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise, darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Auch § 112 a
Abs. 2 Satz 2 BetrVG will einer "Flucht aus dem Sozialplan" entgegenwirken
(Fabricius/Oetker, a.a.O., §§ 112, 112 a Rz. 241, 243). Ein Zusammenhang zwischen
der Neugründung des Unternehmens des Arbeitgebers und der unstreitigen
Betriebsänderung kann jedoch nicht übersehen werden. Der Arbeitgeber trägt selbst
vor, alleiniger Zweck der Unternehmensneugründung sei es gewesen, Teile der
insolventen Firma G1xxxx GmbH &Co. KG Maschinenbau zu übernehmen, um
insbesondere den Handel und den Vertrieb weiterzuführen. Unstreitig ist jedoch - wie
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sich auch aus den beigezogenen Akten ergibt - die Produktion von
Reinigungsmaschinen von dem neu gegründeten Unternehmen des Arbeitgebers
jedenfalls zunächst fortgeführt worden.
Ob die Neugründung des Unternehmens des Arbeitgebers allein zum Zwecke der
Durchführung einer nichtsozialplanpflichtigen Betriebsänderung erfolgt ist oder ob der
Arbeitgeber sich auf das Sozialplanprivileg deshalb nicht berufen kann, weil eine
Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen im Sinne des § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorliegt, wird
die Einigungsstelle zu entscheiden haben. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der
Einigungsstelle kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil das
Sozialplanprivileg des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG in gewissem Widerspruch zum
Grundgedanken des § 613 a BGB steht und ein Verstoß gegen die EG-Richtlinie Nr.
77/187 vom 14.02.1977 nicht ausgeschlossen werden kann (Fitting, a.a.O., §§ 112, 112
a Rz. 95; Hanaus/Kania, ErfK, 3. Aufl., §§ 112, 112 a BetrVG Rz. 17;
Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., §§ 112, 112 a Rz. 31; Hanau, Festschrift f. Zeuner, S. 56
m.w.N.). Auch dies wird die Einigungsstelle zu überprüfen haben. Auch insoweit kann
eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht angenommen werden.
43
III
44
Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden
beste-hen keine Bedenken. Bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden handelt
es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit,
der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzenden verfügt. Die
Beteiligten haben in der Beschwerdeinstanz auch keine Einwendungen gegen den
Einigungsstellenvorsitzenden erhoben.
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Die Zahl der vom Arbeitsgericht festgesetzten Beisitzer je Seite ist in der
Beschwerdeinstanz von den Beteiligten nicht mehr streitig. Sie entspricht der
Regelbesetzung einer Einigungs-stelle (LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.1987 - NZA
1988, 210; LAG München, Beschluss vom 15.07.1991 - NZA 1992, 185; LAG Frankfurt,
Beschluss vom 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
04.02.1997 - DB 1997, 832; Germel-mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98
Rz. 31; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 6 m.w.N.).
46
gez.
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Schierbaum
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/N.
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