Urteil des LAG Hamm vom 07.11.2005

LArbG Hamm: zweigniederlassung, reisekosten, fahrtkosten, vergleich, urlaub, arbeitsgericht, niedergelassener, arbeitsunfähigkeit, markt, zweigstelle

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 496/04
Datum:
07.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 496/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 446/02
Schlagworte:
Erstattung der notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
eines Unternehmens mit zentralisierter Personalabteilung
Normen:
§ 91 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:
Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines
Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine
Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber
in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die
Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich,
sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum
Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der
Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der
Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG,
21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bochum vom 15.06.2004 - 2 Ca 446/02 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: € 782,10.
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I.
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G r ü n d e :
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Der Kläger war seit dem 01.11.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Diese unterhält in B.
eine Zweigniederlassung, in der auch der Regionalleiter S. und der unmittelbare
dienstliche Vorgesetzte des Klägers, der Bezirksleiter E., beschäftigt wurden. Diese
besprachen mit dem Kläger die Tourenplanungen und die Vorgaben für die
Verkaufsgespräche. Sie gaben dem Kläger die Verkaufskonditionen vor und
genehmigten die von ihm gewährten Rabatte und Sonderpreise. Sämtliche Gespräche,
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die dazu dienten, die Arbeitstätigkeit des Klägers zu konkretisieren, fanden in B. statt.
Herr E. genehmigte den Urlaub und war Ansprechpartner bei Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Lediglich die dazugehörige büromäßige Abwicklung erfolgte am Sitz des Unternehmens
in K., wo auch die Personalakte des Klägers geführt wurde.
Die Parteien führten einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots, der durch einen Vergleich vor dem BAG beendet wurde. Nach
dem Vergleich hat der Kläger die Kosten zu tragen, die erst- und zweitinstanzlich
angefallen sind. Mit zwei Anträgen vom 22.04.2004 machte die Beklagte erst- und
zweitinstanzliche Kosten in Höhe von € 2.474,70 geltend. Die Kosten erster Instanz
beinhalteten lediglich Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder. Den Gütetermin und den
Kammertermin hat ein in Ö. niedergelassener Rechtsanwalt wahrgenommen, letzteren
zusammen mit Herrn H., der am Unternehmenssitz beschäftigt wird. Mit Beschluss vom
15.06.2004 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die zu erstattenden Kosten auf €
1.692,60 festgesetzt. Der Rechtspfleger hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Erstinstanzliche Kosten seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte unterhalte in B. eine
Zweigniederlassung und hätte die Termine beim Arbeitsgerichtgericht in B. durch einen
Mitarbeiter der Zweigniederlassung wahrnehmen lassen können. Ein Ersatz der
tatsächlich entstandenen Reisekosten des Mitarbeiters H. komme nicht in Betracht, da
das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht angeordnet worden sei.
Zweitinstanzlich seien Fahrt- und Abwesenheitsgelder auf der Grundlage der
Beauftragung eines in B. geschäftsansässigen Rechtsanwalts zu bemessen.
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Gegen die am 20.06.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 30.06.2004
sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor:
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Bei ihren Niederlassungen handele es sich um unselbständige
Verkaufsniederlassungen, deren Aufgabe es sei, den Markt zu erschließen und ihre
Waren zu verkaufen. Für die Bearbeitung von Personalfragen seien die Mitarbeiter in
den Niederlassungen nicht qualifiziert. Es sei im Rechtsstreit letztlich nicht um ein
Fehlverhalten des Klägers oder Ähnliches gegangen, bei dem eine
Terminswahrnehmung durch einen örtlichen Bevollmächtigten denkbar sei. Es hätte
sich vielmehr um eine reine Rechtsfrage gehandelt, welche nur die Personalabteilung in
K. hätte bearbeiten können. In diesem Zusammenhang seien auch die Grundsätze des
§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu beachten. Danach stelle sich die Reise eines Mitarbeiters
des Unternehmenssitzes nach B. als angemessen dar. Im Hinblick auf die
zweitinstanzlich angefallenen Reisekosten hätte sie schon nach der entsprechend
anzuwendenden Rechtsprechung des BAG einen außerhalb des Sitzes des
Berufungsgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
beauftragen dürfen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Kosten des Verfahrens zugunsten der Beklagten entsprechend der Anträge
vom 22. und 23.04.2004 festzusetzen.
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Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die
Verfahrensakten Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Der angefochtene
Beschluss ist nicht zu beanstanden.
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1. Soweit der Antrag der Beklagten auf Kostenerstattung keinen Erfolg hat, waren die
Kosten nicht zur zweckmäßigen Rechtsverteidigung notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO); sie
stellen sich vielmehr als Kosten der Zentralisierung der Rechtsabteilung dar, welche
nicht auf Prozessgegner abgewälzt werden können. Es gibt insoweit eine einschlägige
Rechtsprechung der LAG und der OLG (so schon LAG Hamm, Beschluss vom
20.01.1984, EzA § 91 ZPO Nr. 5; vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.1992, LAGE
§ 91 ZPO Nr. 20; LAG Berlin, Beschluss vom 06.07.1994, Juristisches Büro 1995, 38;
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.1995 – 12 W 65/95 -; damit übereinstimmend
GK-ArbGG/Wenzel, Stand März 2003, § 12 a Rn. 22; MK/Betz, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rn.
76; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Mehrkosten"). Zutreffend hat das LAG
Nürnberg (a.a.O.; zu II. 2. der Gründe) den "tragenden" Grund darin gesehen, dass eine
Zentralisierung der Personal-/Rechtsabteilung eine betriebsinterne Angelegenheit sei,
deren Kosten nicht dem prozessualen Gegner zur Last fallen dürften. In der Tat handelt
es sich bei derartigen Fahrtkosten und Tagegeldern um Aufwendungen, die in erster
Linie nicht durch das aktuelle Prozessgeschehen ausgelöst werden, sondern die durch
die vorangegangene betriebliche Rationalisierungsmaßnahme der zentralen
Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten bedingt sind. Diese Wertung der Gegebenheiten
beeinträchtigt nicht das unbestrittene Recht einer Partei, ihren Prozessbevollmächtigten
frei zu wählen. Der Umfang der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von vornherein auf notwendige Kosten beschränkt.
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In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine
Zweigniederlassung im Sinne des § 21 Abs. 1 ZPO handelt. Es reicht aus, wenn der
Filiale im Rechtsverkehr wirtschaftliche Eigenständigkeit zukommt (MK/Belz, a.a.O.).
Das kann im Fall der Zweigniederlassung B. der Beklagten nicht zweifelhaft sein. In B.
sind ein Regionalleiter und der auch für den Kläger zuständige Bezirksleiter
geschäftsansässig. Hier wird über Verkaufskonditionen, Sonderpreise und Rabatte im
Rechtsverkehr mit den Kunden entschieden. Letztlich ist auch der persönliche Bezug
des Klägers zu der Zweigniederlassung gegeben. Dort hat er seine konkreten,
einzelfallbezogenen arbeitsrechtlichen Weisungen erhalten und die sozialen
Angelegenheiten wie Urlaub und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geregelt. Zutreffend trägt
der Kläger vor, am Unternehmenssitz in K. seien diese Gegebenenheit lediglich
verwaltungs- und buchungsmäßig abgewickelt, die Führungsverantwortung hätten
jedoch der Regionalleiter und der Bezirksleiter in B. ausgeübt. Dieser Handhabung
entspricht es, dass Entgeltabrechnungen und Gehaltszahlungen vom Unternehmenssitz
in K. erfolgt sind.
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2. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die sofortige Beschwerde der Beklagten
keinen Erfolg haben. Es kommt eben nicht darauf an, ob sie in der Zweigniederlassung
B2xxxx Mitarbeiter beschäftigt, die für die Bearbeitung von Personalfragen qualifiziert
sind. Inwieweit die Grundsätze des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu wahren sind, kann offen
bleiben. Das persönliche Erscheinen der Beklagten war, worauf schon der
Rechtspfleger hingewiesen hat, nicht angeordnet worden. Für die Reisekosten im
Berufungsverfahren hat der Rechtspfleger folgerichtig unter Wahrung der Grundsätze
der Rechtsprechung des LAG Hamm (Beschluss vom 16.07.1970, AP Nr. 32 zu § 91
ZPO) zu Gunsten der Beklagten die Entfernung von B. nach H. zugrunde gelegt und
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nicht etwa auf die Beauftragung eines am Sitz des LAG in H. ansässigen Anwalts
abgestellt.
III.
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Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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Der Streitwert bestimmt sich gem. §§ 3 ff. ZPO. Maßgeblich ist die Höhe der umstrittenen
Kostenforderung.
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IV.
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Hamm, den 07.11.2005
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Schröder
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Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht /Bu.
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