Urteil des LAG Hamm vom 18.07.2007

LArbG Hamm: spanisch, berufliche weiterbildung, freistellung von der arbeit, arbeitsgericht, berufliche tätigkeit, vergütung, arbeitsgemeinschaft, verwaltung, begriff, arbeiter

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 243/07
Datum:
18.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 243/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 4876/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 815/07; Revision zurückgewiesen
18.11.2008
Schlagworte:
Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs Spanisch, Flugbegleiter einer
Fluggesellschaft, Zusammenfassung des Bildungsurlaubs für zwei
Kalenderjahre, Schadensersatz bei Ablehnung, Anspruchsberechtigung
nach § 2 Satz 1 AWbG NRW, Schwerpunkt des
Beschäftigungsverhältnisses
Normen:
§ 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 AWbG
NRW, § 611 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
1. Hat sich der Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer
geltend gemachten Freistellungsanspruch zum Zwecke der beruflichen
und politischen Weiterbildung zu erfüllen, so entsteht mit Verfall des
Erfüllungsanspruchs am Jahresende ein Schadensersatzanspruch
gegen den Arbeitgeber aus Verzug.
2. Ist Sitz der Verwaltung einschließlich der Personalverwaltung einer
Fluggesellschaft D1 und der dienstliche Wohnsitz eines Flugbegleiters
D2, so liegt der "Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses" im
Sinne von § 2 Satz 1 AWbG NRW in
Nordrhein-Westfalen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 31.08.2006 - 6 Ca 4876/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem Gesetz zur Freistellung von
Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung -
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) -.
2
Der am 15.11.1967 geborene Kläger ist seit dem 22.02.2000 als Flugbegleiter bei der
Beklagten, einer Fluggesellschaft, zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.100,-- €
beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am
07.03.2000 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
3
"
1. Beginn, Art und Ende der Tätigkeit
4
Der Mitarbeiter wird ab 22.02.2000 im Bereich Flugbetrieb, dienstlicher
Wohnsitz D2, als Flugbegleiter/BAe eingestellt ... ."
5
Der handelsregisterliche Sitz der Beklagten befindet sich in N1. Dort befindet sich auch
der Schwerpunkt der Technik der Beklagten. Der Sitz der Verwaltung und
Personalabteilung ist D1. Die Home-Base des Klägers ist der Flughafen D2.
6
Der Kläger nahm für das Jahr 2004 keinen Bildungsurlaub in Anspruch. Er beantragte
im Herbst 2004 bei der Beklagten die Teilnahme an den Veranstaltungen Spanisch für
Anfänger I und Spanisch für Anfänger II in der Zeit vom 06.06.2005 bis 10.06.2005 und
vom 13.06.2005 bis 17.06.2005 der ASG, Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogik und
Gesellschaftsbildung e.V. in D2. Der Veranstalter bestätigte die Anmeldung des Klägers
mit Schreiben vom 29.11.2004. Wegen der Lerninhalte wird auf Bl. 146 bis 148 d. A.
verwiesen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung des begehrten
Bildungsurlaubs mit Schreiben vom 23.12.2004 (Bl. 159 d. A.) ab. Die Kurse, die der
Kläger im Juni 2005 besuchen wollte, wurden im Jahr 2005 verlegt auf den 01.08.2005
bis 05.08.2005 und 08.08.2005 bis 12.08.2005.
7
Der Kläger beantragte erneut mit Schreiben vom 16.05.2005 bei der Beklagten die
Bewilligung der Teilnahme an den auf den 01. bis 05.08.2005 und 08. bis 12.08.2005
verlegten Veranstaltungen.
8
Die Beklagte lehnte den erneuten Antrag mit Schreiben vom 01.06.2005 (Bl. 6 f d.A.) ab.
Sie bot gleichzeitig dem Kläger den Abschluss folgender Vereinbarung an:
9
1. Sie nehmen in der Zeit vom 01. bis 05. August 2005 an der vom ASG-
Bildungsforum durchgeführten Veranstaltung "Spanisch Anfänger I" und in der Zeit
vom 08. August bis 12.08.2005 an der Veranstaltung "Spanisch Anfänger II" in D2
teil.
10
11
2. Die E1 L1 AG wird Sie hierfür unbezahlt frei stellen.
12
13
3. Sie lassen arbeitsgerichtlich klären, ob es sich bei den hier streitbefangenen
Veranstaltungen um eine Bildungsmaßnahme handelt, die alle Voraussetzungen
des AWbG NRW erfüllt, ob dieses Gesetz überhaupt auf fliegendes Personal mit
ständig wechselndem Erfüllungsort anwendbar ist, und ob es sich hier noch um
eine zulässige Zusammenfassung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AWbG NRW handelt.
14
15
4. Sollten sie rechtskräftig gewinnen, werden wir Ihnen die Vergütung für die Tage,
an denen Sie unbezahlt frei gestellt waren, nachzahlen.
16
17
Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 10.06.2005 an und kündigte eine
gerichtliche Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche an. Er nahm im August 2005
an den Bildungsveranstaltungen teil. Die Beklagte zahlte für die Zeit der Teilnahme des
Klägers an den Fortbildungsveranstaltungen keine Vergütung. Der Kläger hätte, falls er
gearbeitet hätte, in diesem Zeitraum 624,49 € erzielt.
18
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 21.09.2005 erhoben.
19
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn für
die Zeit der Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen Spanisch I und Spanisch II
unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Sie sei zur Zahlung zu verurteilen.
Hilfsweise sei die Freistellungsverpflichtung festzustellen.
20
Der Kläger hat beantragt,
21
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 624,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen,
22
23
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihn in der Zeit
vom 13.06.2005 – 17.06.2005 und 06.06.2005 bis 10.06.2005 unter Fortzahlung
des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an der Bildungsveranstaltung der ASG
Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogik und Gesellschaftsbildung e.V. Spanisch
Anfänger I und Spanisch Anfänger II freizustellen.
24
25
Die Beklagte hat beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzt
NRW sei nicht auf fliegendes Personal anwendbar, denn es fehle an einem
Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2
AWbG NRW. Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis seien nicht
gleichzusetzen. Entscheidend sei der Schwerpunkt der Beschäftigung des Klägers,
welcher aufgrund der unstreitigen bundes- und europaweiten Flüge gerade nicht in
Nordrhein-Westfalen liege. Der Landesgesetzgeber habe schon keine
Regelungskompetenz für Sachverhalte außerhalb Nordrhein-Westfalens.
28
Da es sich vorliegend um berufliche und nicht politische Weiterbildung handele, müsse
der Kläger einen "greifbaren" Vorteil für den Arbeitgeber darlegen. Hieran fehle es bei
einem Spanischkurs, denn die Luftfahrtsprache sei Englisch.
29
Durch Urteil vom 31.08.2006 hat das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag des Klägers
stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind
den Parteien je zur Hälfte auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf
1.248,92 € festgesetzt.
30
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf die
begehrte Vergütung sei unbegründet, da diese erst nach rechtskräftiger Entscheidung
fällig werde.
31
Dagegen sei der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig und
begründet. Der Kläger sei Anspruchsberechtigter im Sinne des § 2 Satz 1 AWbG NRW,
da Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses Nordrhein-Westfalen, der Sitz der Verwaltung
D1 und die Homebase des Klägers D2 sei. Die besuchten Veranstaltungen würden die
Voraussetzungen der Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes erfüllen.
32
Gegen dieses ihr am 08.01.2007 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 06.02.2007 Berufung eingelegt
und diese am 06.03.2007 begründet.
33
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich
maßgeblich weiter auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
34
Die Beklagte beantragt,
35
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2006 – 6 Ca 4876/05 –
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
36
Der Kläger beantragt,
37
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund
38
vom 31.08.2006 – 6 Ca 4876/05 – zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
39
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, so
auch auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2005 in dem Rechtsstreit
Arbeitsgericht Dortmund 2 Ca 5542/04 (Bl. 10 bis 20 d. A.).
40
Entscheidungsgründe
41
Die zulässige Berufung ist begründet.
42
A. Die Feststellungsklage ist zulässig.
43
Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche besondere Interesse im Sinne des
§ 256 Abs. 1 ZPO.
44
Die im Klageantrag genannten Zeiträume sind zwar verstrichen. Aus der Klage ergeben
sich aber Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2005
– 9 AZR 104/04 – NZA 2006, 496; BAG, Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 – NZA-
RR 2004, 9; BAG, Urteil vom 17.02.1998 – 9 AZR 100/97 – NZA 99, 87).
45
Die Beklagte hat sich für den Fall ihres Unterliegens in diesem Rechtsstreit verpflichtet,
dem Kläger die Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung
nachzuzahlen.
46
B. Die Klage ist auch begründet.
47
Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger für die Bildungsveranstaltungen vom 01.08.
bis 05.08.2005 und vom 08.08. bis 12.08.2005 gemäß § 1 Abs. 1 AWbG NRW
freizustellen.
48
Nach § 1 Abs. 1 AWbG NRW erfolgt die Arbeitnehmerweiterbildung über die
Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in
anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die
Voraussetzungen für die begehrte Freistellung liegen vor.
49
I. Die vom Kläger besuchten Sprachkurse sind berufliche Weiterbildungsmaßnahmen im
Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW.
50
1. Nach § 1 Abs. 3 AWbG NRW fördert die berufliche Arbeitnehmerweiterbildung die
berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren
berufliche Mobilität.
51
a) Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich
nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen,
wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar geltenden Vorteil des
Arbeitgebers verwendet werden können.
52
b) Bei dem Erwerb von Sprachkenntnissen als berufliche Weiterbildung hat das
53
Bundesarbeitsgericht verlangt, dass sie für den ausgeübten Beruf einen objektiv
nachvollziehbaren oder fördernden Bezug ausweisen müssen (BAG, Urteil vom
21.09.1993 – 9 AZR 258/91 – NZA 1994, 690). Die Sprachkenntnisse müssten
voraussichtlich beruflich verwendbar sein. Die Bildungsmaßnahme könne nicht
unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden
(BAG, Urteil vom 21.10.1997 – 9 AZR 510/96 – NZA 1998, 758). Ein hinreichender
Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Sprachkurses erfordere eine Kontinuität in der
Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit, wie dies bei einem
berufsbedingten Umgang mit Ausländern der Fall sei (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.1993 –
9 AZR 473/90 – NZA 1994, 451).
c) Berufliche Weiterbildung ist zukunftsorientiert. Ob der Arbeitnehmer die
Sprachkenntnisse in seiner beruflichen Praxis anwenden kann, ist deshalb vorab zu
beurteilen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die bezahlte
Freistellung des Arbeitnehmers zu entscheiden hat.
54
2. Diesen Anforderungen werden die vom Kläger besuchten
Weiterbildungsmaßnahmen Spanisch für Anfänger I und Spanisch für Anfänger II
gerecht.
55
a) Sprachkenntnisse einer Weltsprache wie Spanisch sind für einen Flugbegleiter im
Flugverkehr von Vorteil. Die Kommunikation mit und die Betreuung von Fluggästen ist
wesentlicher Bestandteil der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung.
56
b) Die Sprachkenntnisse kommen hierbei auch dem Arbeitgeber, der Beklagten, zu
Gute. Die Beklagte befördert Spanisch sprechende Fluggäste und fliegt Ziele in
Spanien an. Im innereuropäischen Flugverkehr sind, wie das Arbeitsgericht auch
zutreffend gesehen hat, internationale Gäste die Regel. Die Beklagte selbst bietet heute
für ihre Flugbegleiter Anfänger-Sprachkurse für Spanisch an und wirbt hierfür unter
anderem wie folgt: "Aufgrund der internationalen Präsenz unserer Kunden möchten wir
Ihnen die Möglichkeit bieten, sich in entspannter Atmosphäre Grundkenntnisse der
spanischen Sprache anzueignen. Dieser Anfängerkurs soll Ihnen im Flugbegleiteralltag
mehr Sicherheit in der spanischen Konversation geben". Auch wenn dieser Kurs
komprimiert fachbezogenes Spanisch anbietet, zeigt das Angebot als solches, dass
auch die Beklagte in Anfängerkenntnisse der spanischen Sprache zumindest einen
mittelbar wirkenden Vorteil sieht.
57
II. Bei den vom Kläger besuchten Weiterbildungsveranstaltungen handelt es sich um
anerkannte Bildungsveranstaltungen nach § 9 Abs. 1 AWbG NRW.
58
Sie entsprachen – wie dargelegt – inhaltlich den Anforderungen des § 1 Abs. 3 AWbG
NRW und wurden von einer nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtung
der Weiterbildung durchgeführt. Dass der Veranstalter, die Arbeitsgemeinschaft
Sozialpädagogik und Gesellschaftsbildung e.V. D2, als Einrichtung der Weiterbildung
anerkannt ist, hat der Kläger durch Vorlage des entsprechenden
Anerkennungsbescheides der nach dem Weiterbildungsgesetz zuständigen Stelle
nachgewiesen.
59
III. Der Kläger durfte weiter die Ansprüche auf Arbeitnehmerweiterbildung für die
Kalenderjahre 2004 und 2005 nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AWbG NRW zusammenfassen.
60
1. Zusammenfassen des Anspruchs auf Arbeitnehmerweiterbildung von zwei
Kalenderjahren bedeutet die Vereinigung beider Ansprüche zu einem Anspruch von 10
Kalendertagen der – soweit er den Anspruch des laufenden Kalenderjahres übersteigt –
nur zur Teilnahme an einer mehr als fünftägigen Bildungsveranstaltung oder an
mehreren zusammenhängenden Veranstaltungen von insgesamt mehr als fünftägiger
Dauer genutzt werden kann. Eine solche Zusammenfassung von Ansprüchen kommt
nur in Betracht, soweit im Zeitpunkt des Zugangs der Zusammenfassungserklärung des
Arbeitnehmers der Anspruch auf Weiterbildung aus dem laufenden Kalenderjahr noch
besteht (BAG, Urteil vom 11.05.1993 – 9 AZR 126/89 – NZA 1993, 1086).
61
2. Der Anspruch des Klägers auf die Arbeitnehmerweiterbildung aus dem Jahr 2004 ist
nicht mit Ablauf des 31.12.2004 entfallen.
62
a) Der Kläger hat für das Jahr 2004 keinen Bildungsurlaub in Anspruch genommen. Er
begehrte bereits im Jahr 2004 von der Beklagten die Teilnahme an zwei
Veranstaltungen, Spanisch I und Spanisch II, in der Zeit vom 06.06.2005 bis 10.06.2005
und vom 13.06.2005 bis 17.06.2005 bei der Arbeitsgemeinschaft für Sozialpädagogik
und Gesellschaftsbildung e.V. in D2 und damit auch die Zusammenfassung des
Bildungsurlaubs für 2004 und 2005. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.12.2004
diesen Antrag zurückgewiesen.
63
Da der Kläger der Beklagten nicht innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der
Verweigerung schriftlich mitteilte, er werde gleichwohl an der Veranstaltung teilnehmen,
ist der Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung nach dem
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Klägers für das Jahr 2004 mit Ablauf des
31.12.2004 verfallen (vgl. BAG, Urteil vom 11.05.1993 – 9 AZR 126/89 – NZA 1993,
1086).
64
b) Dem Kläger stand aber nach dem 31.12.2004 der
Arbeitnehmerweiterbildungsanspruch aus dem Jahr 2004 als Schadensersatz zu (vgl.
BAG, Urteil vom 11.05.1993 – 9 AZR 126/89 – NZA 1993, 1086).
65
aa) Hat sich ein Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer geltend
gemachten Zusammenfassungs- und Freistellungsanspruch zu erfüllen, so entsteht mit
Verfall des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch aus Verzug nach §§ 280
Abs. 2, 286, 287, 249 BGB (BAG, Urteil vom 24.10.1995 – 9 AZR 547/94 – NZA 1996,
254).
66
bb) Ein solcher Schadensersatzanspruch ist dem Kläger durch die Ablehnung der
Beklagten vom 23.12.2004 entstanden. Die Ablehnung war – wie oben dargelegt -
unberechtigt, da die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Übertragung
und Gewährung des Bildungsurlaubs für die Teilnahme an den geplanten
Veranstaltungen vom 06.06. bis 10.2005 und vom 13.06. bis 17.06.2005 vorlagen.
67
IV. Der Kläger ist auch anspruchsberechtigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1
AWbG NRW.
68
Nach § 2 Satz 1 AWbG NRW sind anspruchsberechtigt Arbeiter und Angestellte, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben
(Arbeitnehmer). Diese Voraussetzungen sind für das Beschäftigungsverhältnis der
Parteien gegeben.
69
1. Der Auslegung der Beklagten, dass "Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses"
dort sei, wo der Arbeitnehmer überwiegend tätig sei, kann nicht gefolgt werden.
70
a) Da das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern begründet, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber einen Rechtsbegriff aus dem Sozialversicherungsrecht gebrauchen wollte
mit dem Wort Beschäftigungsverhältnis. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass der
sozialversicherungsrechtliche Begriff Beschäftigungsverhältnis auf den faktischen
Leistungsaustausch abstellt. Hierauf kommt es aber bei dem Rechtsverhältnis, welches
nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vorausgesetzt wird, nicht an. Mit dem
Begriff Beschäftigungsverhältnis ist das Verhältnis angesprochen, welches zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht und das ist das Arbeitsverhältnis. Nach
dem Gesetz sind anspruchsberechtigt Arbeiter und Angestellte. Anspruchsgegner ist der
Arbeitgeber. Die durch das Gesetz begründeten Rechte und Ansprüche sind Ansprüche
im Arbeitsverhältnis. Sie setzen notwendigerweise den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses voraus. Eine tatsächliche Beschäftigung reicht nicht aus.
71
b) Dies ergibt sich auch aus der Systematik des anspruchsbegründenden Satzes 1 des
§ 2 AWbG. Nimmt man den ersten Halbsatz, so ist dieser so zu lesen, dass
anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz Arbeiter und Angestellte sind. Das rechtliche
Band zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ist das Arbeitsverhältnis. Sieht
man dann den folgenden Relativsatz, "deren Beschäftigungsverhältnis ihren
Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben", so kann hier auch nur das
Arbeitsverhältnis angesprochen sein. Zu berücksichtigen ist, dass das Arbeitsverhältnis
im Sprachgebrauch auch als Beschäftigungsverhältnis bezeichnet wird (vgl. Duden,
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 1).
72
c) Es mag sein, dass der Gesetzgeber – wie das Arbeitsgericht unter Stützung auf die
Ausführungen des Arbeitsgerichts Dortmund im Urteil vom 25.01.2005 – 2 Ca 5542/04 –
meint, den Begriff "Beschäftigungsverhältnis", ausgehend vom Sprachgebrauch gewählt
hat, um dadurch nicht nur auf das vertragliche Austauschverhältnis abzustellen, sondern
auf den gesamten Komplex eines "Beschäftigungsverhältnisses" mit all seinen
Bindungen von wechselseitigen Rechten und Pflichten, wozu auch Fragen der
verwaltungsmäßigen Abwicklung, wie etwa der Gehaltzahlung, der sozialen
Angelegenheit sowie die Ausübung des arbeitgeberrechtlichen Direktionsrechtes
gehören.
73
2. Auch wenn man einen solchen weiten, dem Sprachgebrauch entsprechenden Begriff
des Arbeitsverhältnisses bei der Schwerpunktbildung zugrunde legt, befindet sich bei
dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses
der Parteien in Nordrhein-Westfalen, wie auch das Arbeitsgericht, auf dessen
Begründungen ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend erkannt hat.
74
a) Maßgeblich ist der Umstand, dass sich der Hauptsitz der Verwaltung, sowie die
Personal- und Flugbetriebsleitung der Beklagten in D1 befinden. Von D1 aus erfolgt der
Einsatz des Klägers und die Steuerung des Einsatzes des Klägers. Dort wird das
Direktionsrecht ausgeübt. In D1 erfolgt auch die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses.
So wird weiter der gesamte fliegerisch relevante Geschäftsverkehr vom Firmensitz der
Beklagten von D1 aus abgewickelt.
75
b) Bei der Schwerpunktbildung ist weiter zu berücksichtigen, dass in § 1 des
Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der dienstliche Wohnsitz
des Klägers D2 ist.
76
c) Wegen dieser Schwerpunktbildung auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
bestehen weiter keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen.
77
C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
79
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
80
Knipp
Seppelfricke
Löcke /Gr.
81
Landesarbeitsgericht Hamm
82
Berichtigungsbeschluss
83
In Sachen
84
Das Urteil vom 18.07.2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Satz in
den Entscheidungsgründen wie folgt lautet:
85
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
86
G r ü n d e
87
Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da eine
offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
88
Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils.
89
Hamm, den 29.10.2007
90
Das Landesarbeitsgericht
91
Der Vorsitzende der 18. Kammer
92
Knipp
93
Vorsitzender Richter
94
am Landesarbeitsgericht
95