Urteil des LAG Hamm vom 25.09.2006
LArbG Hamm: vorläufige einstellung, arbeitsgericht, ermessen, anwendungsbereich, monatsverdienst, versetzung, betriebsrat, rechtskraft, datum
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 494/06
Datum:
25.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 494/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 BV 31/06
Schlagworte:
Gegenstandswert in Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung zur
Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für wenige Tage, vorläufige
Durchführung der Einstellungsmaßnahme
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG§§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG§ 42 Abs. 4
GKG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.07.2006 - 4 BV
31/06 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfahren im Allgemeinen auf 218,50 € festgesetzt.
G r ü n d e:
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I.
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Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom
Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für den
13.06.2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.40 Uhr geltend gemacht. Sie hat ferner die
Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung dieser Leiharbeitnehmerin für den
13.06.2006 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.
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Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Arbeitsgericht unter
Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 19.00 € und der Dauer der Beschäftigung
der Leiharbeitnehmerin durch Beschluss vom 11.07.2006 den Gegenstandswert für das
Verfahren auf 145,66 € festgesetzt.
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Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.07.2006 richtet sich die am
19.07.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten
des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin sind der Auffassung, dass im
vorliegenden Verfahren der Regelwert von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen sei, weil es
um die Beschäftigung einer Leiharbeitnehmerin gegangen sei.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten ergänzend
Bezug genommen.
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II.
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Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats ist unbegründet. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000,00 €
kam nicht in Betracht.
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Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Hiernach ist der
Gegen-standswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu
bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im
Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen
Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt
es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche
Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen
Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom
24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE
BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).
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Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren
nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von
Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren.
Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen
Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer
entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7
ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3;
LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70;
LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., §
12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung (der auch die derzeit zuständigen
Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss
vom 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV
106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435)
und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG
(neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem
angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen. Das wirtschaftliche
Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu
zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines
Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger
Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen
Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 4 GKG n.F. gebildet werden. Eine Heranziehung des
Hilfswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
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Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus zutreffend auch nicht den Höchstwert des § 42
Abs. 4 GKG, ein volles Vierteljahreseinkommen, in vollem Umfang angesetzt, sondern
sich an dem für die kurzfristige Aushilfsbeschäftigung erzielten Verdienst der
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einzustellenden Mitarbeiterin orientiert.
Der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG kann nämlich nur bei einer unbefristeten
Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate ausgeschöpft
werden. Bei kürzeren Zeiträumen und bei lediglich vorübergehenden Beschäftigungen
muss ein geringerer Wert angenommen werden. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis
zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei
Monaten ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom
13.05.1986 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 56; LAG Hamm, Beschluss vom
19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom
17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV
45/05 -). Bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss
ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen
(LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2005 - MDR 2006, 34).
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Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass lediglich der Verdienst der eingestellten
Mitarbeiterin für den 13.06.2006 in Ansatz gebracht werden konnte. Das wirtschaftliche
Interesse der antragstellenden Arbeitgeberin bezog sich lediglich auf die Beschäftigung
der Mitarbeiterin für den 13.06.2006. Dies macht, wie das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt hat, lediglich einen Betrag in Höhe von 145,66 € aus.
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Neben dem Zustimmungsersetzungsantrag musste aber auch der nach § 100 Abs. 2
Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der
strittigen Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich
bewertet werden. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der
personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
Insoweit ist es wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten
Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden
Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom
19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom
23.02.1989 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 487). Auch dieser
Rechtsprechung haben sich die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des
Landesarbeitsgericht angeschlossen (zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 -
10 TaBV 191/05 -).
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Insoweit waren dem Wert des Zustimmungsersetzungsantrags von 145,66 € weitere
72,83 € hinzuzurechnen.
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Schierbaum /N.
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