Urteil des LAG Hamm vom 25.01.2007

LArbG Hamm: unwirksamkeit der kündigung, vorweggenommene beweiswürdigung, wesentliche veränderung, arbeitsgericht, erheblicher grund, aufwand, archivierung, markt, arbeitsorganisation, aufgabenbereich

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1394/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1394/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1755/05
Schlagworte:
Kündigung / betriebsbedingte Gründe / Umverteilung von Aufgaben /
Substantiierung / Zeitanteile / Schätzung / Ausforschung
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 286
Leitsätze:
Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im
Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines
Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend,
infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus
Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass
zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen
werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer
tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder
branchen-spezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der
Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende
Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht
nachzugehen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Minden vom 26.06.2006 - 2 Ca 1755/05 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Wirksamkeit einer ordentlichen
betriebsbedingten Kündigung. Ferner macht die Klägerin einen Anspruch auf
arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung geltend.
2
Die Klägerin ist im Jahre 1956 geboren, verheiratet und noch gegenüber einem Kind
zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt
und bei der beklagten V1xxxxxxx seit dem Jahre 1992 als Angestellte mit einer
Arbeitszeit von 25 Stunden/Woche gegen ein Monatsgehalt von 1.671,-- € brutto tätig.
3
Mit Schreiben vom 29.09.2005 sprach die Beklagte nach vorangehender,
bestandskräftig gewordener Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2006 aus. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer
am 10.10.2005 eingegangenen Klage.
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Zur Begründung der angegriffenen Kündigung hat die Beklagte vorgetragen, die von der
Klägerin als Teilzeitkraft erledigten Aufgaben im Bereich der Wertpapierkontrolle und
der Abwicklung des Zahlungsverkehrs fielen aufgrund veränderter Umstände nur noch
in deutlich geringerem Umfang an, der Vereinsservice sei – unstreitig – vollständig
aufgegeben worden. Die verbleibenden Aufgaben einschließlich der übrigen
Tätigkeiten aus dem Bereich allgemeiner Schreibarbeiten und der Betreuung der
Telefonzentrale seien nach Einrichtung eines sog. Marktservice-Centers von den dort
tätigen Mitarbeitern problemlos mit zu erledigen. In Anbetracht der langen
Beschäftigungszeiten der übrigen mit der Klägerin vergleichbaren Mitarbeiterinnen falle
die Sozialauswahl auf die Person der Klägerin. Der von der Klägerin ebenfalls als
vergleichbar bezeichnete Mitarbeiter H4xx sei schon in Anbetracht seiner
Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung seiner EDV-Kenntnisse mit der
Klägerin nicht vergleichbar, im Kündigungszeitpunkt sei er für die Aufgabenstellung des
Vertreters des EDV-Administrators vorgesehen gewesen.
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Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, allein der Aufgabenbereich der
Vereinsbetreuung sei entfallen, im Übrigen liege jedoch keine wesentliche Veränderung
des Aufgabenumfangs vor. Tatsächlich seien ihre Aufgaben im Wesentlichen auf den
erst ab dem Jahre 2006 unbefristet eingestellten Mitarbeiter H4xx übertragen worden.
Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter des Marktservice-
Teams die von der Klägerin übernommenen Aufgaben nicht ohne Überstunden
erledigen könnten. In Anbetracht der Tatsache, dass es in der Vergangenheit bereits
eine Vielzahl von Organisationsänderungen gegeben habe, müsse ohnehin die
Dauerhaftigkeit der jetzt vorgetragenen Organisationsmaßnahme in Zweifel gezogen
werden.
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Durch Urteil vom 26.06.2006 (Bl. 146 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht
antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. Weiter ist die Beklagte verurteilt
worden, die Klägerin über den 31.03.2006 hinaus zu unveränderten
Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Zur Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt worden, die ausgesprochene Kündigung sei sozialwidrig. Das Vorbringen
der Beklagten genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten und im
Einzelnen dargestellten Anforderungen an die Darlegung eines dringenden
betrieblichen Erfordernisses. Soweit sich die Beklagte auf den numerischen Rückgang
der Anträge im Kreditgeschäft berufen habe, lasse sich hieraus ein Rückgang des
Arbeitsanfalls nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Wertpapiergeschäft.
Allein die vorgetragene Verringerung der Anzahl der Wertpapierdepots lasse nicht
erkennen, inwieweit aus diesem Grunde für die Klägerin mehr oder weniger
Arbeitsaufwand anfalle. Ein Rückgang des Arbeitsanfalls sei damit allein im Hinblick auf
den Wegfall des Vereinsservices dargelegt, ohne dass die Beklagte allerdings
dargestellt habe, welcher zeitliche Aufwand hierauf entfalle. Ein vollständiger Wegfall
der bislang von der Klägerin erledigten Tätigkeiten sei damit nicht erkennbar.
Dementsprechend könne auch nicht nachvollzogen werden, wie es den anderen
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Mitarbeitern möglich sei, die bislang von der Klägerin erledigten Tätigkeiten mit zu
erledigen. Der pauschale Hinweis, dass durch den Einsatz neuer Formulare und die
Vereinfachung des Ablagesystems sowie einer Prozessvereinfachung freie Kapazitäten
bei den verbleibenden Mitarbeitern entstanden seien, reiche hierfür nicht aus. Welcher
zeitliche Spielraum bei den übrigen Mitarbeitern durch den Wegfall welcher konkreten
Tätigkeiten entstanden sei, lasse sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Mit
Rücksicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte verpflichtet, die
Klägerin bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich
weiterzubeschäftigen.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und vertieft die
Beklagte ihr Vorbringen, infolge des rückläufigen Arbeitsanfalls und des Wegfalls der
Serviceleistungen für die ortsansässigen Vereine sei der Bedarf für die Beschäftigung
der Klägerin entfallen. In der Vergangenheit sei die Klägerin mit folgenden Zeitanteilen
eingesetzt gewesen:
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5% Differenzkonto-Bearbeitung
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40% Vereinsservice
10
30% Personendepotbuchführung/Wertpapierkontrolle
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25% Archivierung von Rundschreiben / Schriftverkehr /
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Telefonzentrale / Ausgangspost
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Durch die Einführung eines Marktservice-Centers ab dem 01.10.2005 mit den
Aufgabengebieten
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- Kunden- und Adressenmanagement (Bearbeitung sämtlicher
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Vertragsunterlagen für die Kunden)
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- Vertriebsunterstützung Markt
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- Vertriebsunterstützung Kredit + Immobilien (Frau D3xxxx)
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- Telefonservice
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- Wertpapierkontrolle
20
- Zahlungsverkehr
21
- Differenzkonto-Bearbeitung
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seien nachfolgende Aufgabenstellungen, welche vorher dem Bereich Rechnungswesen
zugeordnet waren, entfallen:
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- In- und Auslandszahlungsverkehr (der Bereich sei im Wesentlichen an die
V1xxxxxxx L2xxxxxxx-L3xx e.G. ausgesourct worden, es verbleibe nur ein
ganz geringfügiger von der Beklagten zu erledigender Teil)
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- Vereinsservice (dieser Bereich sei unstreitig vollständig entfallen)
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- Telefonzentrale (diese Aufgaben würden von den übrigen Mitarbeitern des
Marktservice-Centers miterledigt)
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- Differenzkonto-Bearbeitung (hier erfolge eine automatische Bearbeitung,
der geringere verbleibende Rest werde von den übrigen Mitarbeitern
miterledigt)
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- Qualitätssicherung Wertpapiere/Depot (diese Aufgabe werde zum
erheblichen Teil von der W2x-B2xx im Rahmen der
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Online-Brokerage erledigt, die verbleibenden Reste würden von den übrigen
Mitarbeitern des Bereichs Marktservice bearbeitet).
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Insgesamt sei damit neben dem Wegfall des Vereinsservices auch die
Aufgabenstellung der Differenzkonto-Bearbeitung als selbständige Funktion ersatzlos
entfallen, minimal verbleibende Reste würden von den übrigen Mitarbeitern erledigt. Die
laufenden Verwaltungsaufgaben im Wertpapiergeschäft würden über die
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W2x-B2xx abgewickelt, der insgesamt anfallende zeitliche Aufwand hierfür belaufe sich
auf ca. 45 Minuten pro Tag, die Zahl der Kunden sei im Jahr 2003 von 387 auf noch 348
im Jahre 2005 zurückgegangen. Der Rückgang des Wertpapiergeschäftes werde daran
deutlich, dass sich der Anteil der über das Internet erteilten Aufträge von 20% im Jahre
2003 auf 44,6% im Jahre 2004 erhöht habe. Die Anzahl der Kreditanträge sei von 254
im Jahre 2003 auf 506 in den Jahren 2004 und 2005 zurückgegangen, wobei die
Einführung des Produktes "easyCredit" im Privatkundengeschäft zu weniger Anträgen
geführt habe, welche durch die Qualitätssicherung aktiv zu bearbeiten gewesen seien.
Ferner hätten Ablaufoptimierungen im Mengenkreditgeschäft zu einem geringeren
Arbeitsaufwand im Bereich QSA geführt. Aus diesem Grunde sei die Teilzeitkraft Frau
D3xxxx ab August 2005 aus dem Kreditbereich ausgeschieden und dem neu
geschaffenen Marktservice-Center zugeordnet worden. Soweit es die Aufgabenstellung
der Archivierung von Unterlagen betreffe, erfolge diese seit 12 Monaten fast nur noch
elektronisch mit dem EDV-Programm Lotus-Note. Der verbleibende marginale
Restanteil werde von den übrigen Mitarbeitern problemlos miterledigt. Insgesamt werde
der vorgetragene Arbeitskräfteüberhang schon dadurch anschaulich belegt, dass die
anfallende Arbeit seit Ausscheiden der Klägerin problemlos und ohne Überstunden von
den verbliebenen Mitarbeitern erledigt werde. Auch die von der Klägerin unter
Androhung der Zwangsvollstreckung erzwungene vorläufige Weiterbeschäftigung
ändere nichts am fehlenden Beschäftigungsbedarf, weswegen die Klägerin – unstreitig
– derzeit nur mit Botendiensten u.ä. beschäftigt werde.
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Zur Frage der Sozialauswahl wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen, im Vergleich zu
den übrigen weiterbeschäftigten Personen genieße die Klägerin den geringsten
sozialen Schutz, wobei es insbesondere an einer fachlichen Vergleichbarkeit mit dem
Beschäftigten H4xx fehle. Der Umstand, dass Herr H4xx zwischenzeitlich durch
Eigenkündigung ausgeschieden und der vormalige Auszubildende L1xxx nach
Bestehen seiner Abschlussprüfung im Juni 2006 in ein Angestelltenverhältnis
übernommen worden sei, stehe dem Vortrag zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
für die Klägerin weder in der Sache entgegen, noch komme es für die
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Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 29.09.2005 auf diesen Gesichtspunkt an.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.06.2006 teilweise
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und tritt insbesondere dem
Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils bei, die Beklagte habe einen Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Abweichend von der
Darstellung der Beklagten seien die Aufgaben der Klägerin zeitlich wie folgt verteilt
gewesen:
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10 % Differenzkonto-Bearbeitung
38
.5 % Vereinsservice
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40 % Personendepotbuchführung / Wertpapierkontrolle
40
45 % Archivierung von Rundschreiben/Schriftverkehr/
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Telefonzentrale/Ausgangspost
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Hiervon weggefallen sei allein die Tätigkeit im Bereich des Vereinsservice, alles andere
sei unverändert geblieben, wobei zusätzlich noch weitere von der Klägerin erledigten
und nunmehr im Marketing-Center anfallenden Tätigkeiten zu nennen seien:
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- Kunden- und Adressenmanagement
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- Vertriebsunterstützung Markt
45
- Telefonservice
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- Wertpapierkontrolle
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-Zahlungsverkehr und Differenzkontobearbeitung.
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Demgegenüber treffe es nicht zu, dass die Klägerin im Telefonbereich nur nebenher,
aushilfs- oder vertretungsweise tätig gewesen sei.
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Von einem rückläufigen Arbeitsanfall im Aufgabenbereich der Wertpapierverwaltung
könne keine Rede sein, insbesondere sei der Geschäftsumfang auf den einzelnen
Depotkonten derselbe geblieben. Ebenso bestritten werde die Erhöhung des Anteils an
Internetgeschäften sowie der angeblich hierauf zurückzuführende Rückgang der bisher
von der Klägerin erledigten Tätigkeiten. Entsprechendes gelte für die Behauptung, das
Kreditgeschäft sei zurückgegangen und Archivierungsarbeiten hätten sich verringert.
50
Nach wie vor sei damit genügend Arbeit zur Auslastung der Klägerin vorhanden.
Dementsprechend treffe es auch nicht zu, dass die verbleibenden Arbeiten von den
Mitarbeitern des Marktservice-Centers ohne die Klägerin innerhalb der regulären
Arbeitszeit erledigt werden könnten. Nach wie vor fehle es an einem substantiierten
Vortrag des Beklagten, wie und von wem die verbleibenden Restarbeiten tatsächlich
erledigt würden.
Ergänzend nimmt die Klägerin zum Gesichtspunkt der sozialen Auswahl Stellung.
Ersichtlich könne die Befähigung des Mitarbeiters H4xx im Bereich der Erledigung von
EDV-Aufgaben nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, da nach Ausscheiden
des Herrn H4xx der nunmehr eingestellte Mitarbeiter L1xxx auf diesem Gebiet keine
besondere Qualifikation aufweise.
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Entscheidungsgründe
52
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
53
I
54
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden. Auch das
zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten erlaubt dem Gericht keine Nachprüfung, in
welchem zeitlichen Umfang der Bedarf für eine Beschäftigung der Klägerin entfallen ist.
Ein "dringendes betriebliches Erfordernis" im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist nicht
hinreichend dargelegt.
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1. Ersichtlich stützt die Beklagte die am 29.09.2005 ausgesprochene Kündigung nicht
auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen, real ermittelten fehlenden
Beschäftigungsbedarf, welcher sich etwa in der Weise zeigt, dass die Klägerin während
bestimmter Zeiträume an ihrem Arbeitsplatz nichts zu tun hat. Wie sich aus einem
Vergleich der dem Gericht vorgelegten Organigramme mit dem Organisationsaufbau
vom 01.01. und 01.10.2005 ergibt, war im Kündigungszeitpunkt eine Änderung der
Arbeitsorganisation mit Wirkung ab dem 01.10.2005 vorgesehen, nach welcher die
vormals – u.a. auch von der Klägerin – als Einzelaufgaben erledigten Tätigkeiten künftig
teilweise zur gemeinsamen Aufgabe des neu gebildeten Marktservice-Teams
zusammengefasst werden. Die Kündigung vom 29.09.2005 ist dementsprechend auf die
Prognose gestützt, spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist werde der Bedarf für die
Beschäftigung der Klägerin vollständig entfallen sein, da nach Neuordnung der
Aufgabengebiete, Straffung der Arbeitsorganisation sowie Wegfall von Teilaufgaben die
anfallenden Tätigkeiten problemlos vom verbliebenen Personal zu erledigen seien.
Nicht der bereits eingetretene Wegfall von Teilaufgaben als solcher – welcher ohnehin
nicht den vollständigen Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin hätte begründen
können –, sondern die im Kündigungszeitpunkt getroffene und sodann realisierte
unternehmerische Entscheidung zur Änderung der Arbeitsorganisation stellt damit als
"innerbetriebliche Ursache" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
den maßgeblichen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.
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2. Da allein die organisatorische Zusammenfassung vormals getrennter
Aufgabengebiete für sich genommen das Arbeitsaufkommen und den Bedarf für die
Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern unberührt lässt, bedarf es –
nicht anders als bei einer Kündigung wegen Arbeitsmangels – auch bei einer
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betriebsbedingten Kündigung, welche sich als Folge einer unternehmerischen
Organisationsentscheidung darstellt, der konkreten Darlegung, inwiefern mit der
vorgesehenen Neustrukturierung eine Verringerung des Arbeitskräftebedarfs verbunden
ist. Diese Verringerung kann sich daraus ergeben, dass etwa zeitgleich mit der
Organisationsänderung – hier: der Einführung des Marktservice-Centers – bestimmte
Aufgaben ersatzlos entfallen, wie dies unstreitig für den Wegfall des Vereinsservices
zutrifft. Daneben kann auch eine bereits bestehende Unterauslastung den Anlass für die
Rationalisierungsmaßnahme darstellen. In Betracht kommen schließlich auch
arbeitssparende "Synergie-Effekte" durch Vermeidung von Doppelerledigungen o.ä.
Weder die Durchführung einer Rationalisierungsmaßnahme als solche noch die in
diesem Zusammenhang erfolgte Planung einer bestimmten Personalstärke erlauben
aber für sich genommen den Schluss darauf, dass das bisherige oder prognostizierte
Arbeitsvolumen mit einer bestimmten – reduzierten – Anzahl von Mitarbeitern erledigt
werden kann. Anderes gilt allein, soweit – wie etwa bei der Umwandlung eines
Bediencafés in eine Selbstbedienungskaffeestube oder bei der Ausdünnung des
Verkaufspersonals im Warenhaus – dem beabsichtigten Stellenabbau das
unternehmerische Konzept zugrunde liegt, künftig auf eine Kundenbedienung zu
verzichten bzw. mit dem angebotenen Warensortiment vorrangig eine wartewillige
Kundschaft anzusprechen. Eine derart angestrebte Absenkung des Serviceanspruchs
wird von der Beklagten vorliegend jedoch nicht angestrebt, vielmehr geht es nach dem
Vortrag der Beklagten darum, die – durch den Wegfall des Vereinsservices, einen
rückläufigen Arbeitsanfall sowie eine Straffung der Arbeitsabläufe – verringerte
Arbeitsmenge auf eine geringere Anzahl von Mitarbeitern zu verteilen. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht dementsprechend konkrete und nachvollziehbare Angaben zur
Reduzierung des Arbeitsanfalls verlangt, welcher sich sowohl auf den Umfang der
bislang von der Klägerin erledigten Tätigkeiten als auch auf den Tätigkeitsumfang der
übrigen Mitarbeiter bezieht, welche künftig den verbliebenen Anteil der Aufgaben der
Klägerin mit erledigen sollen. Nur aufgrund entsprechend konkreter Angaben kann das
Gericht die Überzeugung vom Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses
gewinnen.
3. Zweitinstanzlich hat die Beklagte ihren Vortrag zum Arbeitsanfall am Arbeitsplatz der
Klägerin dahingehend ergänzt, dass nunmehr bestimmte Prozentangaben für die
erledigten Teilaufgaben angeführt werden. Auch damit wird indessen den
Anforderungen an einen nachvollziehbaren substantiierten und einer Beweisaufnahme
zugänglichen Sachvortrag nicht genügt.
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a) Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden lässt sich aus
den vorgetragenen Prozentangaben unschwer erkennen, dass nach Darstellung der
Beklagten rechnerisch 10 Stunden/Woche auf den Vereinsservice entfielen und
nunmehr – nach Wegfall dieser Aufgabe – nicht mehr benötigt werden. Die Klägerin hat
demgegenüber den zeitlichen Anteil dieser Aufgabenstellung mit 5% angegeben, was
lediglich einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden/Woche entspricht.
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b) Ersichtlich handelt es sich bei den dargestellten Prozent- bzw. Zeitangaben jedoch
weder um täglich gleichbleibend anfallende oder durch konkrete Zeitaufschreibung
ermittelte Angaben, sondern um rechnerisch bestimmte Durchschnittswerte. Anders als
beim Vortrag statistisch ermittelter Durchschnittsangaben, welche ihrerseits auf einem
real ermittelten Zahlengerüst beruhen, welches im Bestreitensfall einer
Beweisaufnahme zugänglich ist, muss nach dem Sachvortrag der Beklagten davon
ausgegangen werden, dass die auf den Vereinsservice entfallende Arbeitsmenge weder
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real – nämlich etwa durch entsprechende Aufzeichnungen – noch kalkulatorisch
ermittelt worden ist. Vielmehr stellt sich die Angabe, der Vereinsservice habe
durchschnittlich ca. 40% der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen, auf die
übrigen Aufgabenstellungen der Klägerin entfielen die ebenfalls vorgetragenen
Zeitanteile, erklärtermaßen als Ergebnis einer Schätzung der als Zeugin benannten
Vorgesetzten Frau P2xxxxxx dar. Abgesehen davon, dass Frau P2xxxxxx nach dem
vorgelegten Organigramm erst mit Wirkung ab dem 01.10.2005 unmittelbar für den
Bereich des Marktservice-Centers zuständig ist, bestehen bereits grundsätzliche
Bedenken dagegen, die erforderliche zeitliche Aufgliederung der Tätigkeitsanteile
anhand einer bloßen Schätzung des Vorgesetzten vorzunehmen, ohne dass hierzu auf
betriebliche Kalkulationsgrundlagen oder Erfahrungswerte zurückgegriffen wird.
Jedenfalls im Bestreitensfall setzt der Vortrag, der Arbeitnehmer sei im Durchschnitt zu
einem bestimmten Prozentsatz mit bestimmten – jetzt entfallenen – Aufgaben befasst
gewesen, die Offenlegung derjenigen Tatsachen voraus, an welche die behauptete
Durchschnittszahl anknüpft. Ohne eine entsprechende Offenlegung liefe die Befragung
der benannten Zeugin auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Mit dem
Vortrag, die Klägerin habe (durchschnittlich) 40% ihrer Arbeitszeit bzw. täglich zwei
Stunden das Aufgabengebiet "Vereinsservice" bearbeitet, werden ersichtlich weder
bestimmte Wahrnehmungen noch sonst wie – etwa kalkulatorisch – gestützte
Erkenntnisse in das Wissen der Zeugin gestellt, vielmehr liefe die Vernehmung der
Zeugin darauf hinaus, ihr entweder eine entsprechende Schätzung "blind" abzunehmen
oder aber erst durch Befragung diejenigen Tatsachen zu ermitteln, an welche eine
derartige Schätzung anknüpfen könnte. Hierin liegt auch nicht etwa eine
vorweggenommene Beweiswürdigung in dem Sinne, etwaige Angaben der Zeugin
seien von vornherein unglaubwürdig. Vielmehr fehlt es überhaupt am Vortrag konkreter
Tatsachen, welche Gegenstand der Wahrnehmung gewesen sind und welche dem
Gericht von der Zeugin – glaubwürdig oder nicht – als zutreffend bestätigt werden
könnten.
c) Gegen die dargestellten Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages kann
auch nicht eingewandt werden, mangels entsprechender Zeiterfassung ließe sich die für
das fragliche Sachgebiet aufgewandte Zeit nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand
ermitteln; von der Beklagten könne nicht verlangt werden, etwa durch tagebuchähnliche
Aufzeichnungen wie im Eingruppierungsprozess nach den Regeln des BAT
"minutengenau" die anfallenden Tätigkeitsanteile zu erfassen.
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Diese Bedenken greifen indessen hier schon deshalb nicht durch, weil auch ohne
derartige tagebuchähnlichen Aufzeichnungen eine konkretere Darlegung des
erforderlichen Zeitaufwandes möglich erscheint. Der zeitliche Aufwand, welcher etwa im
Bereich Vereinsservice angefallen ist, orientiert sich ersichtlich an der Anzahl der
erfassten Vereine bzw. Vereinsmitglieder und der hier anfallenden manuellen Eingaben.
Der anfallende Arbeitsaufwand wird – von der Neuanlegung einzelner Datensätze
abgesehen – im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass die bereits gespeicherten
Angaben z.B. wegen Adressenänderungen oder sonstiger Änderungen der Verhältnisse
aktualisiert werden müssen. Demgegenüber bedarf die regelmäßige Abbuchung von
Beiträgen, gleich ob sie im monatlichen oder längeren Rhythmus erfolgt, keines
besonderen Aufwandes. Diejenigen Arbeitsschritte, welche zur Eingabe von
Datenveränderungen erforderlich sind, dürften sich im Übrigen auch kaum von
Änderungseingaben unterscheiden, welche im normalen Kundengeschäft bei Änderung
von Adressen, Daueraufträgen usf. anfallen. Dass im Bereich des Bankwesens keinerlei
Erfahrungswerte vorhanden sein sollen, welcher Zeitaufwand hierzu erforderlich ist,
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erscheint wenig plausibel. Anhand solcher – dem Gericht vorzutragender –
Berechnungsgrundlagen wäre immerhin eine Einschätzung möglich, ob die in das
Wissen der Zeugin P2xxxxxx gestellten – geschätzten – Zahlenwerte oder aber die um
ein Vielfaches geringeren Prozentangaben der Klägerin realitätsgerecht erscheinen.
Sollte es demgegenüber überhaupt an geeigneten kalkulatorischen Grundlagen zur
Ermittlung des zeitlichen Umfangs der bislang erledigten Teilaufgaben fehlen, so kann
dies nicht dazu führen, eine womöglich frei gegriffene Schätzung als substantiierten
Tatsachenvortrag und Nachweis weggefallener Arbeitsstunden anzusehen. Soll im
Zusammenhang mit einer geplanten
Rationalisierungsmaßnahme der behauptete Arbeitskräfteüberhang im Vorhinein
bestimmt und zur Grundlage einer Kündigungsentscheidung gemacht werden, bedarf es
einer nachvollziehbaren Angabe, in welchem annähernden Umfang bestimmte
Arbeitsanteile entfallen und der verbleibende Teil anderweitig zur Erledigung verteilt
werden kann. Anders als bei einer betriebsbedingten Kündigung, welche nach
Durchführung einer Organisationsänderung auf den tatsächlich eingetretenen Wegfall
von Arbeitstätigkeiten und das Fehlen ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten
gestützt wird, welche durch einen konkret beobachteten "Leerlauf" zu belegen sind,
kann bei einem erst prognostizierten Arbeitskräfteüberhang auf eine nachvollziehbare
Darlegung von Berechnungsgrundlagen nicht verzichtet werden.
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d) Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend, soweit die Beklagte für die
übrigen Aufgabenbereiche der Klägerin einen Rückgang der Arbeitsmenge vorträgt.
Auch insoweit bedarf es zwar keiner minutengerechten Erfassung des tatsächlich
anfallenden Arbeitsaufwandes, andererseits erscheint jedoch die rückläufige Anzahl
von Wertpapierdepots nur wenig aussagekräftig, wenn nicht zugleich erkennbar wird,
inwiefern der Umfang der von der Klägerin erledigten Tätigkeiten allein von der
Depotanzahl und nicht etwa von der Anzahl im Depot erfasster Posten und Art der
verwalteten Wertpapiere abhängig ist. Hinsichtlich der rückläufigen Anzahl von
Kreditanträgen liegt zwar bei unveränderten Verhältnissen im Übrigen ein proportionaler
Rückgang der Arbeitsmenge nahe. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die
Einführung des Produktes "easyCredit" dazu führt, dass sich etwa bei den übrigen
Kreditanträgen – wie der Name des neuen Produkts nahe legen könnte – weniger
einfach zu bearbeitende Kreditanträge häufen. Die allein mit prozentualen
Durchschnittszahlen belegte Darstellung zum Rückgang der Arbeitsmenge kann nach
alledem nicht als hinreichend substantiierter Sachvortrag angesehen werden.
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3. Fehlt es danach an einem nachvollziehbaren und durch konkrete Tatsachen
gestützten Vortrag zum erwarteten Rückgang des Arbeitsvolumens am Arbeitsplatz der
Klägerin, so ergibt sich hieraus zugleich, dass auch der weitere Vortrag der Beklagten
als unsubstantiiert angesehen werden muss, die verbleibenden Arbeitsaufgaben der
Klägerin könnten ohne weiteres von den übrigen Mitarbeitern des Marketing-Centers mit
erledigt werden, da diese über entsprechende freie Kapazitäten verfügten. Dabei kann
offen bleiben, ob der Argumentation der Beklagten zu folgen wäre, dass Restarbeiten in
einer Größenordnung von etwa 15 Minuten täglich je Mitarbeiter erfahrungsgemäß
durch schlichte Arbeitsverdichtung abzudecken seien, weswegen konkreter Vortrag zum
Umfang freier Kapazitäten entbehrlich sei. Jedenfalls im Hinblick auf die Behauptung
der Klägerin, durch den Wegfall des Vereinsservices hätten sich ihre Aufgaben nur in
zeitlich untergeordnetem Umfang verringert, kann von dem Erfordernis nicht abgesehen
werden, auch die behaupteten freien Kapazitäten der übrigen Mitarbeiter zu präzisieren.
Allein der erstinstanzliche Vortrag, "Ablaufoptimierungen führten zu einem geringeren
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Arbeitsaufwand" ist zu pauschal, als das hieraus Freiräume in bestimmter
Größenordnung abgeleitet werden könnten.
Auch der Umstand, dass die ursprünglich in der Kreditabteilung tätig gewesene Frau
D3xxxx nach Darstellung der Beklagten wegen eines dort herrschenden
Arbeitskräfteüberhangs entbehrlich war und aus diesem Grunde für eine Tätigkeit im
neu geschaffenen Markt-service-Center vorgesehen wurde, führt nicht etwa dazu, dass
im Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ein Arbeitskräfteüberhang
schlüssig vorgetragen ist. Die Beklagte stützt die Kündigung nicht etwa darauf, die
sozial schutzwürdigere Frau D3xxxx übernehme die bislang von der Klägerin erledigten
bzw. noch verbliebenen Aufgaben und verdränge so die sozial weniger schutzwürdige
Klägerin. Vielmehr trägt die Beklagte zur Person der Mitarbeiterin D3xxxx vor, diese
verfüge – anders als die Klägerin – über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des
Kreditwesens und sei – unbeschadet ihrer Eingliederung in das Marktservice-Center –
nach wie vor vornehmlich in den Bereichen Kredit und Immobilien tätig. Eine schlichte
Verlagerung der Tätigkeiten der Klägerin auf Frau D3xxxx liegt danach nicht vor.
Umgekehrt folgt hieraus, dass auf einen Sachvortrag zum Vorhandensein freier
Kapazitäten der übrigen Mitarbeiter des Marktservice-Centers nicht verzichtet werden
kann.
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4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine nähere Darstellung des Umfangs der
wegfallenden bzw. verbleibenden Tätigkeiten der Klägerin sowie der behaupteten freien
Arbeitskapazitäten der übrigen Mitarbeiter auch nicht deshalb entbehrlich, weil – wie
sich zwischenzeitlich gezeigt habe – der gesamte Arbeitsanfall tatsächlich von den
vorhandenen Mitarbeitern problemlos bewältigt werden könne.
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Im Hinblick auf die Tatsache, dass es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung auf
die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ankommt, kann eine
nachträgliche Entwicklung, welche sich etwa aus einem Wegfall kalkulatorisch nicht
erfassbarer zeitlicher Reserven oder eine Intensivierung der Arbeit infolge verbesserter
Arbeitsmotivation oder gesteigertem Erledigungsdrucks ergibt, als nachträglich
entstandene Tatsache keine eigenständige Berücksichtigung finden. Hiervon zu
unterscheiden ist der Fall, dass schon bei der kalkulatorischen Ermittlung des künftigen
Arbeitskräftebedarfs konkret erwartete – durch entsprechende Erfahrungswerte gestützte
– Effekte der Arbeitsverdichtung berücksichtigt worden sind. Dass Letzteres der Fall
gewesen sei, trägt die Beklagte selbst nicht vor, zumal auch entsprechende
Erfahrungswerte weder vorgetragen noch allgemeinkundig sind. Dementsprechend
könnte der Umstand, dass tatsächlich die anfallende Arbeit problemlos auch ohne die
Klägerin erledigt werden kann, allein im Sinne eines Beweisanzeichens – als Beleg für
eine realitätsgerechte Planung – gewürdigt werden, ohne dass indessen der Mangel
substantiierten Sachvortrages überwunden wird. Für die Durchführung einer
Beweisaufnahme und die Würdigung von Beweisanzeichen ist kein Raum, solange es
am Vortrag von Tatsachen fehlt, welche der Beweisaufnahme zugänglich sind.
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Soweit sich demgegenüber die Beklagte auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 23.22.2003 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64 –
beruft, folgt hieraus nichts anderes. In der genannten Entscheidung heißt es, die mit
einer beabsichtigten Betriebsstilllegung verbundene und durch weitere Tatsachen
gestützte Prognose, spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist sei der Betrieb endgültig
stillgelegt, werde in ihrer Richtigkeit durch die nachfolgende tatsächliche Entwicklung
gestützt; nur in diesem (indiziellen) Sinne könne – insbesondere, wenn dem
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Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohne – der tatsächliche Eintritt der
prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der
Prognose zulassen. Dieser Auffassung ist ohne Einschränkung zuzustimmen, sie trifft
aber nicht den hier maßgeblichen Sachverhalt. Während nämlich der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts ein hinreichend substantiierter und damit schlüssiger
Sachvortrag zur beabsichtigten Betriebsstilllegung zugrunde lag und dementsprechend
die nachträgliche Entwicklung – wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich betont –
allein im Sinne einer tatsächlichen Bestätigung der bei Kündigungsausspruch
aufgestellten Prognose heranzuziehen ist, geht es im vorliegenden Zusammenhang um
die Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrages, mit welchem ein
behaupteter Arbeitskräfteüberhang infolge Wegfalls bestimmter Teilaufgaben und der
Umverteilung verbleibender Tätigkeiten auf "freie Kapazitäten" anderer Beschäftigter
dargelegt wird. Nicht anders als bei einer Kündigung wegen behaupteten
Arbeitsmangels muss auch bei einer Kündigung, welche auf eine Maßnahme der
Umorganisation zwecks Umverteilung eines rückläufigen Arbeitsaufkommens gestützt
wird, der Umfang des weggefallenen bzw. verbleibenden Arbeitskräftebedarfs
nachvollziehbar dargelegt werden. Der bloße Hinweis, im Nachhinein erweise sich die
Umorganisation als erfolgreich, die Arbeit werde mit dem verringerten Personalbestand
bewältigt, lässt eine hinreichend sichere Beurteilung nicht zu, bereits bei Ausspruch der
Kündigung sei die – allein auf freie Schätzung gestützte – Prognose sachlich zutreffend
und belegbar gewesen, nicht hingegen sei es erst nach Umsetzung der
Organisationsänderung zu einer weitergehenden Effektivitätssteigerung gekommen.
5. Soweit die Beklagte um Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrages gebeten hat,
war diesem – auf eine Vertagung des Rechtsstreits zielenden – Begehren nicht zu
entsprechen. Bereits im ersten Rechtszuge hat das Arbeitsgericht mit
Auflagenbeschluss vom 27.01.2006 der Beklagten aufgegeben, näher zu der Frage
vorzutragen, inwiefern das Bedürfnis für die Beschäftigung der Klägerin dauerhaft
entfallen sei und inwiefern im Zusammenhang mit der vorgenommenen
Neuorganisation diejenigen Arbeitnehmerinnen, welche nunmehr die Tätigkeit der
Klägerin mit übernommen haben, diese neben ihren bisherigen Tätigkeiten ohne
weiteres mit erledigen können. Hierzu hat das Arbeitsgericht den Vortrag gefordert,
welche Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen bislang erledigt wurden und
gegebenenfalls entfallen sind. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2006, in
welchem die Beklagte einen rückläufigen Arbeitsanfall in verschiedenen
Arbeitsbereichen der Klägerin sowie die Aufgabe des Vereinsservices vorgetragen hat,
hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.03.2006 erwidert, lediglich ein einziger
Arbeitsbereich, nämlich die Vereinsbetreuung, sei entfallen, sämtliche übrigen
Tätigkeiten seien vielmehr vollständig und ungekürzt vorhanden. Auf den weiteren
Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19.05.2006, der behauptete Rückgang des
Arbeitsanfalls am Arbeitsplatz der Klägerin werde anhand der Anzahl rückläufiger
Wertpapierdepots und einer rückläufigen Anzahl von Kreditanträgen deutlich, ferner
hätten Ablaufoptimierungen zu weiteren Arbeitseinsparungen geführt, hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 08.06.2006 erneut den Rückgang des Arbeitsanfalls bestritten. Das
Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Rückgang des
Arbeitsvolumens ausdrücklich als nicht hinreichend substantiiert angesehen und
beanstandet, für das Gericht sei nicht ersichtlich, welchen zeitlichen Aufwand etwa der
Aufgabenbereich der Serviceleistung für die Vereine ausmache. In den
vorausgeschickten abstrakten Ausführungen zu den Anforderungen an eine
betriebsbedingte Kündigung wegen außerbetrieblicher Ursachen wird unter Hinweis auf
die einschlägige Kommentarliteratur ausgeführt, der Arbeitgeber, der sich auf einen
70
Auftragsrückgang berufe, genüge seiner Darlegungslast nicht schon dadurch, wenn er
lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vortrage, erforderlich sei vielmehr die
substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichendem
Arbeitsanfalls ein Arbeitskräfteüberhang entstehe. Es sei erforderlich, eine Relation
zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen. In
der Berufungsbegründung hat die Beklagte zwar eine prozentuale Aufgliederung der
von der Klägerin erledigten Teilaufgaben vorgenommen. Unter Berücksichtigung der
bekannten wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin lässt sich hieraus auch ohne weiteres
eine behauptete Stundenzahl errechnen. Jedenfalls nachdem die Klägerin aber die so
errechneten Zeitangaben bestritten und ihrerseits ausdrücklich behauptet hat, lediglich
fünf Prozent ihrer Arbeitszeit entfalle etwa auf den Bereich Vereinsservice, bestand für
die Beklagte Anlass, von sich aus zu überprüfen, inwiefern mit dem Vortrag von
Prozentanteilen bzw. hiermit korrespondierenden Zeitangaben ein nachprüfbarer und
der Beweisaufnahme zugänglicher Sachvortrag vorlag. Soweit sich die vorgetragenen
Prozent- bzw. Zeitangaben auf aktuelle Aufschreibungen, betriebliche Statistiken oder
kalkulatorisch ermittelte Angaben stützten, hätten diese unschwer schon zum Termin zur
mündlichen Verhandlung vorgetragen werden können. Soweit demgegenüber – wie
nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung angenommen werden muss –
entsprechende tatsächliche Berechnungs- oder Kalkulationsgrundlagen bei der
Beklagten nicht vorhanden sind, vielmehr mit der Benennung der Zeugin P2xxxxxx
allein auf deren Erfahrungswissen zurückgegriffen werden soll, handelt es sich – wie
vorstehend ausgeführt – um keinen hinreichend konkreten Sachvortrag. Wenn die
Beklagte nunmehr eine Vertagung des Rechtsstreits mit dem Ziel erstrebt, auf der
Grundlage noch vorzunehmender Erhebungen, einzuholender Informationen oder
kalkulatorischer Berechnungen ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen, so steht dies mit
den Regeln der Prozessordnung nicht in Einklang, nach welchen die Parteien im
Rahmen dessen, was ersichtlich zur Förderung des Prozesses geboten ist, sich
vollständig erklären müssen. Das Erfordernis, bei einer betriebsbedingten Kündigung,
die an einen rückläufigen Arbeitsanfall anknüpft, den zeitlichen Umfang entfallener
Tätigkeiten so konkret vorzutragen, dass das Gericht unter Zuhilfenahme der
angebotenen Beweismittel sich von der Richtigkeit der vorgetragenen Angaben
überzeugen kann, stellt keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens dar. Wenn die
Beklagte aus Gründen, welche einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich sind, zu
der Überzeugung gelangt ist, der Arbeitsanfall am Arbeitsplatz der Klägerin sei in
solchem Maße zurückgegangen, dass die verbleibenden Tätigkeiten von den übrigen
Beschäftigten problemlos bewältigt werden könnten, mag sich diese Überzeugung im
Nachhinein als realitätsgerecht erweisen und dann – nach Durchführung der
Umorganisation – eine Kündigung wegen des tatsächlich eingetretenen
Arbeitskräfteüberhangs ermöglichen. Demgegenüber kann es nicht als erheblicher
Grund für eine Vertagung des Rechtsstreits angesehen werden, einer Partei
Gelegenheit zu geben, das zur Substantiierung des Kündigungssachverhalts
erforderliche Zahlenwerk erst zu erstellen bzw. sich entsprechende statistische
Unterlagen o.ä. an sachkundiger Stelle zu beschaffen.
II
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Mit Rücksicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Arbeitsgericht die Beklagte
zu Recht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Da die
gegenwärtige Weiterbeschäftigung der Klägerin allein zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung erfolgt, hat es bei der diesbezüglichen Verurteilung der Beklagten
zu verbleiben. Einer ausdrücklichen Klarstellung des Tenors, dass die
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Weiterbeschäftigung allein für die Dauer des Rechtsstreits tituliert ist, war mit Rücksicht
darauf entbehrlich, dass das Arbeitsgericht selbst in die Urteilsgründe eine
entsprechende Beschränkung "bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens"
aufgenommen hat.
III
73
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
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IV
75
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Anwendung der von der
Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu den Anforderungen an die Darlegung
betriebsbedingter Kündigungsgründe, ohne dass Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung angesprochen sind.
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Dr. Dudenbostel
Kullik
Kretzer
77
En.
78