Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2004

LArbG Hamm: ablauf der frist, wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelbelehrung, verlängerung der frist, fristlose kündigung, form, verkündung, zustellung, fristverlängerung

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1789/03
Datum:
11.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1789/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 2407/02
Schlagworte:
Verspätete Einlegung der Berufung
Normen:
§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Leitsätze:
Gelangt ein arbeitsgerichtliches Urteil nach Ablauf von fünf Monaten seit
Verkündung in voll-ständig abgefasster Form zur Geschäftsstelle und
wird es noch vor Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2
ArbGG mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsmittel-belehrung
versehen zugestellt, ist eine nach Ablauf von sechs Monaten seit
Verkündung eingelegte Berufung verspätet.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 17. April 2003 - 4 Ca 2407/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten.
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Durch das am 17. April 2003 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Begründung der
Klageabweisung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug
genommen.
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Das Urteil ist in vollständig abgefasster Form mit Rechtsmittelbelehrung am 29.
September 2003 zur Geschäftsstelle gelangt und am 30. September 2003 dem Kläger
zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 28. Oktober 2003 eingegangene und -
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2004 - an diesem
Tag begründete Berufung des Klägers. Im Termin vom 2. März 2004 wurde der Kläger
vom Gericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Neuregelung des § 66 Abs. 1
ArbGG Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen, weil sowohl die
Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist danach versäumt seien.
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Der Kläger hält weiterhin die fristlose Kündigung für unwirksam.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom
17. April 2003 - 4 Ca 2407/02 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.
April 2002 beendet wurde, sondern zu den bisherigen arbeitsvertraglichen
Bedingungen weiter besteht,
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 2. Januar 2004, die Berufungserwiderung vom 18. Februar
2004 sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2004, jeweils nebst Anlagen, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c ArbGG
statthaft. Sie wurde jedoch nicht fristgerecht eingelegt. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
beginnt die einmonatige Berufungseinlegungsfrist mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten
nach Verkündung. Das Urteil wurde am 17. April 2003 verkündet. Die Frist zur
Einlegung der Berufung begann mit dem Ablauf des 17. September 2003, die Berufung
hätte bis spätestens 17. Oktober 2003 eingelegt werden müssen. Die Berufungsschrift
ist erst am 28. Oktober 2003, d.h. nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist, beim
Landesarbeitsgericht eingegangen.
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1. Der Ablauf der Frist wurde nicht dadurch verhindert, dass dem Kläger erst am 30.
September 2003 das vollständig abgefasste Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt
wurde. Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der
Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen
ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt
worden ist (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung
der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein
Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 9 Abs. 5 Satz 44 Halbs. 1 ArbGG). Das bedeutet im
Umkehrschluss, dass mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung die normale
Rechtsmittelfrist beginnt (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 = AP Nr. 21
zu § 66 ArbGG 1979). Dies entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 5 Satz
3 ArbGG. Sobald der Partei eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt ist,
weiß sie, wie sie gegen die anzufechtende Entscheidung gerichtlich vorzugehen hat. §
9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG legt nur im Interesse der Rechtssicherheit die Frist von einem
Jahr seit Zustellung als Höchstfrist fest, innerhalb derer selbst bei unterbliebener oder
unrichtig erteilter Rechtsmittelbelehrung die Einlegung des Rechtsmittels erfolgen muss.
Diese Frist endet, wenn die anzufechtende Entscheidung mit ordnungsgemäßer
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Rechtsmittelbelehrung zugestellt ist, denn dann beginnt nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG
die normale Rechtsmittelfrist (vgl. BAG, a.a.O.). Wird bei völligem Unterbleiben einer
Rechtsmittelbelehrung nachträglich eine Entscheidung mit ordnungsgemäßer
Rechtsmittelbelehrung zugestellt, bedarf die Partei nicht mehr des Schutzes durch § 9
Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Nichts hindert sie, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
vorzugehen und innerhalb der Frist, über die sie ordnungsgemäß belehrt worden ist, das
Rechtsmittel gegen die anzufechtende Entscheidung einzulegen (vgl. BAG, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 30. September 2003 das mit Tatbestand,
Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil zugestellt erhalten.
In der Rechtsmittelbelehrung heißt es wörtlich:
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"Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung."
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Dem Kläger war durch diese Rechtsmittelbelehrung verdeutlicht worden, dass für die
Einlegung der Berufung neben der Frist von einem Monat ab Zustellung auch die
Höchstfrist von sechs Monaten nach Verkündung zu beachten war. Daraus war klar
ersichtlich, dass bis spätestens 17. Oktober 2003 das Rechtsmittel eingelegt werden
musste. Wird aber während des Laufs der gesetzlichen Höchstfrist des § 66 Abs. 1 Satz
1, 2 ArbGG das mit der zutreffenden, auf den Fristbeginn spätestens fünf Monate nach
Verkündung des Urteils hinweisenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil
zugestellt, hindert § 9 Abs. 5 ArbGG nicht den Fristablauf (vgl. LAG Berlin, Beschluss
vom 24. Oktober 2003 - 8 Sa 747/03, Juris). Ob § 9 Abs. 5 Satz 3, 4 ArbGG durch § 66
Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verdrängt wird,
bedarf in einem solchen Fall keiner Entscheidung (vgl. LAG Berlin, a.a.O.).
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2. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Urteil im vorliegenden
Fall erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung in vollständig abgefasster Form
zur Geschäftsstelle gelangt ist. Zwar ist es deshalb gemäß § 551 Nr. 7 ZPO als ein Urteil
ohne Gründe anzusehen. Diese Bestimmung gilt auch für erstinstanzliche Urteile (vgl.
BAG, Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 855/94 = AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979).
Trotzdem bleibt eine Nachholung der Rechtsmittelbelehrung mit der Folge, dass ab
Zustellung des Urteils die normale Rechtsmittelfrist beginnt, auch dann zulässig, wenn
das anzufechtende Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten vollständig abgefasst und
unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist. Zum einen kann der Mangel der
verspäteten Urteilsabsetzung nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur
auf entsprechende Rüge hin berücksichtigt werden, was ein zulässiges Rechtsmittel
voraussetzt. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nach
Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 517 Alt. 2 ZPO zugestelltes Urteil nicht
nur als Urteil ohne Gründe, sondern auch als Urteil ohne Rechtsmittelbelehrung
anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.). Wenn auch bei Tatbestand
und Entscheidungsgründen anzunehmen ist, dass das nachlassende
Erinnerungsvermögen regelmäßig zu Einbußen bei der verspäteten Urteilsabsetzung
führt, ist es dem Richter stets auch nach längerer Zeit möglich, ein solches Urteil mit der
normalerweise nach Formblatt bzw. unter Nutzung eines entsprechenden Textbausteins
zu erteilenden zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Entspricht diese
Rechtsmittelbelehrung der gesetzlichen Form, so muss die Partei innerhalb der dann
laufenden Rechtsmittelfrist - im arbeitsgerichtlichen Verfahren des § 66 Abs. 1 Satz 1, 2
ArbGG - angesichts der ordnungsgemäßen Belehrung gegen das verspätet zugestellte
Urteil vorgehen und kann sich dann überlegen, ob sie die Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO
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erhebt oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.).
3. Aus der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2004 folgt
kein anderes Ergebnis. Zum einen ist die Fristverlängerung unwirksam. Der Antrag auf
Fristverlängerung wurde vom Kläger am 1. Dezember 2003 gestellt. Dies war nach
Ablauf der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG bis zum 17. November 2003 laufenden
Begründungsfrist. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss aber innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingehen (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juni 1994 - 10
AZR 452/93 = AP Nr. 31 zu § 233 ZPO 1977; ErfK/Koch, § 66 ArbGG Rdnr. 19).
Unabhängig davon wäre eine auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin gewährte
Fristverlängerung ungeeignet, die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu
heilen. Eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung besagt nicht, dass das
Gericht damit bereits über die Zulässigkeit der Berufung eine abschließende
Entscheidung getroffen hat. Ein entsprechendes schutzwertes Vertrauen der die
Berufung führenden Partei besteht nicht. Da sich die Parteien vor dem
Landesarbeitsgericht durch besondere Prozessvertreter vertreten lassen müssen, kann
davon ausgegangen werden, dass diesen die Sonderregelung in § 66 Abs. 1 ArbGG
bekannt ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 66 Rdnr. 32).
Ebenso wie eine unzulässige mehrmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
eine Verspätung der innerhalb der verlängerten Frist eingehenden Begründung nicht
verhindert (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O.), kann eine
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht die Verspätung der
Berufungseinlegung beseitigen.
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4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht ausdrücklich
beantragt. Unabhängig davon, ob in dem trotz des Hinweises auf die Bedenken der
Zulässigkeit der Berufung gestellten Berufungsantrag auch ein Antrag auf
Wiedereinsetzung zu sehen ist, da dieser nicht ausdrücklich gestellt sein muss (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 177/93 = NJW 1997, S. 1312), sind
Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht, weil es vorliegend nicht auf die
strittige Frage der rechtlichen Bedeutung des § 9 Abs. 5 Satz 3, 4 ArbGG für die
Berufungseinlegungsfrist angesichts der Neuregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
ankommt.
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Henssen
Kremer
Hofmann
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