Urteil des LAG Hamm vom 09.05.2006

LArbG Hamm: befristung, weiterbildung, arbeitsgericht, überwiegendes interesse, assistenzarzt, bestätigung, facharzt, unterzeichnung, betriebsrat, formvorschrift

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 2043/05
Datum:
09.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 2043/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 (3) Ca 624/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 700/06 Urteil aufgehoben,
Schlagworte:
Schriftform von Befristungsvereinbarungen
Normen:
§ 1 ÄArbVtrG, § 14 TzBfG
Leitsätze:
Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist auf
Befristungsvereinbarungen
mit Ärzten in der Weiterbildung anwendbar.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen
vom 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am
19.02.2005 geendet hat.
2
Der beklagte Verein betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist Arzt und verfolgt die
Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie.
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Der Kläger war bei dem Beklagten vom 01.06.1995 bis 31.05.1998 als Assistenzarzt in
der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung beschäftigt. Danach setzte er
zunächst seine Weiterbildung an einer anderen Weiterbildungsstelle fort.
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Im Oktober 2003 bewarb er sich erneut bei dem Beklagten um eine Stelle als
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Assistenzarzt, um die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Er
teilte mit, davon auszugehen, die Weiterbildung zum neurochirurgischen Facharzt
innerhalb eines halben Jahres abschließen zu können.
Im Februar 2004 ergab sich in der Station durch den Ausfall eines Arztes und der
Erkrankung einer weiteren Ärztin eine Vakanz. Der Beklagte bot dem Kläger eine
befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie an.
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Am 19.02.2004 bat der bei dem Beklagten als Chefarzt beschäftigte Zeuge Dr. W1xxxxx
den Kläger telefonisch um schnellstmöglichen Einsatz. In einem weiteren
Telefongespräch, das der Kläger mit dem bei dem Beklagten damals als Personalleiter
beschäftigten Zeugen N1x-xxxxxxxxxx führte, schlug dieser eine Befristung bis zum
31.12.2004 vor. In einem persönlichen Gespräch mit dem bei dem Beklagten als
stellvertretenden leitenden Arzt beschäftigten Zeugen Dr. C4xxxxx stellte der Kläger
Einvernehmen darüber her, die Befristung auf ein Jahr auszudehnen. Das hatte er dem
Zeugen N1xxxxxxxxxxx auch telefonisch am 20.02.2004 mitgeteilt. Unter dem
20.02.2004 datiert eine Einstellungs-/Veränderungsmitteilung, wegen deren Inhalts auf
Bl. 124 GA Bezug genommen wird. Diese ist unterzeichnet von dem Kläger und dem
Zeugen N1xxxxxxxxxxx. Es handelt sich um einen Formularbogen, der durch die in der
Personalabteilung des Beklagten beschäftigte Zeugin T3xxxx ausgefüllt wurde. Die
Zeugin T3xxxx hat zu der Angabe "Einstellung zum" handschriftlich 20.02.04 und zu der
Angabe "befristet bis" handschriftlich die Angabe 19.02.05 eingetragen. Der Zeuge
N1xxxxxxxxxxx hat diese handschriftlichen Daten danach dahingehend geändert, dass
die Einstellung zum 23.02.2004 und die Befristung bis zum 22.02.2005 erfolgen soll.
7
Die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung wurde an den Betriebsrat gerichtet.
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Am 23.02.2004 nahm der Kläger seine Tätigkeit im Haus des Beklagten auf. Am
26.02.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen
Inhalts auf Bl. 10 ff. GA Bezug genommen wird. Dort heißt es unter § 1 Abs. 1 wie folgt:
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"Der Angestellte wird zum 23.02.2004 als Assistenzarzt in Weiterbildung für
Neurochirurgie eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag ist bis zum Abschluss der
Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie befristet, längstens bis zum
19.02.2005."
10
Der Kläger wurde in der Neurochirurgie eingesetzt. Der weiterbildungsermächtigte Arzt
war der Zeuge Dr. W1xxxxx, dessen Weiterbildungsermächtigung drei Jahre beträgt.
11
Der Kläger war nach dem Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe 1 b eingruppiert und
erzielte ein Bruttomonatseinkommen von 5.051,71 € brutto. Er wurde über den
19.02.2005 hinaus von dem Beklagten zunächst nicht weiter beschäftigt. Seit dem
08.11.2005 besteht ein Prozessarbeitsverhältnis.
12
Unter dem 28.04.2005 teilte die Ärztekammer mit, dass der Kläger die
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Anerkennung des Facharztes für
Neurochirurgie nicht erfüllt.
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Der Kläger hat vorgetragen, dass die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung
unwirksam sei, da sie erst nach Arbeitsantritt verabredet wurde.
14
Die Befristung für die Dauer der Weiterbildung sei eine gegen § 1 Abs. 2 2. Halbsatz
des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
(nachfolgend: ÄArbVtrG) verstoßene Zweckbefristung.
15
Darüber hinaus verstoße die Befristung gegen § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG. Denn die
vereinbarte Befristung unterschreite den Zeitraum für den der weiterbildungsermächtigte
Arzt Dr. W1xxxxx die Weiterbildungsermächtigung besitzt.
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Schließlich verstoße die Befristung gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG. Er hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit
Ablauf des 19.02.2005 beendet worden ist,
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2. den beklagten Verein zu verurteilen, ihn über den Ablauf des 19.02.2005
hinaus als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiter zu
beschäftigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Er hat vorgetragen, dass sich der Kläger nicht auf die Mindestbefristungsdauer des § 1
Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG berufen könne. Denn er habe bereits einmal den
Dreijahreszeitraum ausgeschöpft, als er vom 01.06.1995 bis zum 31.05.1998 bei dem
Beklagten als Assistenzarzt in der Weiterbildung für die Neurochirurgie beschäftigt war.
§ 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG sehe gerade die Möglichkeit mehrerer befristeter
Arbeitsverträge vor. Die Befristung auf den Zeitpunkt der Beendigung des nachgefragten
Weiterbildungsabschnittes sei durch § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG gedeckt.
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Durch Urteil vom 13.09.2005 hat das Arbeitsgericht Hagen – 5 (3) Ca 624/05 – der
Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Februar 2004
zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 125 Satz 1
BGB nichtig sei. Durch die am 26.02.2004 erfolgte schriftliche Niederlegung des
Anstellungsvertrages sei die Befristung nicht rückwirkend wirksam geworden. Weder sei
durch den Anstellungsvertrag eine weitere Befristungsabrede getroffen worden, noch sei
die nur mündliche und damit formnichtig vereinbarte Befristung im Sinne von § 141 BGB
bestätigt worden. Dabei hat sich das Arbeitsgericht auf die Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 -; 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 –
bezogen. Da die Befristung unwirksam sei, müsse der Beklagte den Kläger auch weiter
beschäftigen.
23
Gegen das dem Beklagten am 05.10.2005 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil legte
dieser beim Landesarbeitsgericht am 31.10.2005 eingehend Berufung ein. Die
Berufungsbegründung ging innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
05.01.2006 beim Landesarbeitsgericht ein.
24
Der Beklagte meint, dass die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004
eine Befristungsvereinbarung sei, die dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG
genügt. Dem Kläger sei das Mitteilungsformular am 20.02.2005 mit der Bitte um Prüfung
und Unterzeichnung vorgelegt worden. Es könne sein, dass die weitere Bemerkung im
25
Mitteilungsformular "Ersatz Schloth/Schwertfeger" erst nach der Unterzeichnung durch
den Kläger eingefügt worden ist.
Die Anstellungsvereinbarung vom 26.02.2004 stelle eine neue abweichende
Befristungsvereinbarung dar. Denn nach dieser neuen Vereinbarung sollte das
Arbeitsverhältnis "spätestens am 19.02.2005" und nicht erst am 22.05.2005 enden und
es war als Befristungsgrund nicht der Ersatz für Schloth/Schwertfeger sondern die
Weiterbildung des Klägers angeführt.
26
Die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG sei auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten
in der Weiterbildung nicht anwendbar. Denn die Regelung des § 1 ÄArbVtrG sei
abschließend.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen - 5 (3) Ca 624/05 – vom 13.09.2005
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
30
die Berufung zurückzuweisen.
31
Er meint, dass die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG auch auf
Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung anwendbar seien. Diese
Regelung widerspreche nicht den Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG, worauf es
nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG ankomme.
32
Er rügt, dass die seitens des Beklagten in der Berufung vorgelegte Einstellungs-
/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004 verspätet erfolgt ist. Der Beklagte habe seine
Prozessförderungspflicht verletzt. Es sei von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.
33
Der Kläger könne sich nicht erinnern, diese Einstellungsmitteilung vom 20.02.2004
gesehen oder unterschrieben zu haben. Es sei davon auszugehen, dass nach der
Unterzeichnung Änderungen am Inhalt der Mitteilung vorgenommen wurden. Im
Unterzeichnungszeitpunkt sei weder eine Befristung noch der Einstellungsgrund "Ersatz
für Schloth/Schwertfeger" eingetragen gewesen. Jedenfalls habe der Kläger bei der
Unterzeichnung nicht den Willen gehabt, eine Befristung zu vereinbaren. Es ging
ersichtlich nur um die Unterrichtung des Betriebsrates. Schließlich bestreitet der Kläger,
dass der Zeuge N1xxxxxxxxxxx zur selbständigen Einstellung befugt war. Der
Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 wurde vom Vorsitzenden des Beklagten unterzeichnet.
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Der Kläger wiederholt seinen Hinweis, dass die Befristungsvereinbarung im
Arbeitsvertrag nicht ausreichend bestimmbar im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz
ÄArbVtrG sei, soweit sie eine Zweckbefristung beinhalte. Wegen des weiteren
Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
37
A.
38
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die
Berufung ist statthaft gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG.
39
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO).
40
B.
41
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der
Klage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Befristungsablauf beendet.
Denn die getroffene Befristungsvereinbarung ist unwirksam.
42
I.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Dem
Antrag fehlt insbesondere nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. Insbesondere ist auch eine vergangenheitsbezogene
Feststellungsklage zulässig, wenn sich aus dem Klageziel noch Rechtsfolgen für die
Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BAG, Urteil vom 12. Oktober 1994 – 7 AZR
745/93 -). Vorliegend hat die begehrte Feststellung unmittelbare Auswirkungen auf
finanzielle Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug. Darüber hinaus waren keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklagte bei positiver Beurteilung der
Feststellungsklage seinen Leistungspflichten nicht nachkommen werde.
44
II.
45
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung
vom 20.02.2004 keine zwischen den Parteien geschlossene Befristungsabrede dar.
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Eine Befristungsabrede setzt einen entsprechenden Vertrag der Parteien voraus. Ein
Vertrag ist die durch zwei Personen erklärte Willensübereinstimmung über die
Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs. Der Vertrag muss auf die
Herbeiführung des Erfolgs gerichtet sein. Daher ist ein entsprechender Rechtsfolge-
oder Bindungswille erforderlich (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Einführung vor § 145
Rz. 2).
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Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die Einstellungs-
/Veränderungsmitteilung vom 20.02.2004 zu unterzeichnen, ist kein Angebot auf
Abschluss einer Befristungsvereinbarung. Es handelt sich vielmehr um die
Aufforderung, den Inhalt einer an den Betriebsrat gerichteten Information zu bestätigen.
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Die Veränderungsmitteilung ist eine an den Betriebsrat gerichtete Information durch den
Arbeitgeber und den von einer personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer. Beide
erklären dem Betriebsrat einen beabsichtigten personalwirtschaftlichen Vorgang. Die
Mitteilung dokumentiert daher nicht das Angebot des einen Erklärenden und die
Annahme des anderen Erklärenden. Sie umfasst vielmehr eine Information durch die
Erklärenden an den Erklärungsempfänger.
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Insbesondere ergibt sich aus dem späteren Abschluss eines Arbeitsvertrages, dass die
Parteien die gemeinsame Verfassung der Veränderungsmitteilung nicht als
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Vertragsschluss verstanden und gewollt haben.
III.
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Die Einstellungsmitteilung vom 20.02.2004 ist auch keine Bestätigung einer früheren
mündlichen Befristungsabsprache gemäß § 141 BGB. Unter einer Bestätigung ist das
Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die Partei ihr eigenes bisher fehlerhaftes
Rechtsgeschäft als gültig anerkennen (Palandt-Heinrichs, BGB, 58 Aufl., § 141 Rz. 1).
Eine Bestätigung setzt also einen entsprechenden Rechtsfolge- oder Bindungswille
voraus. An diesem fehlt es.
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Denn durch die Einstellungsmitteilung wollten die Parteien gerade keine
Rechtswirkungen untereinander erzeugen, sondern vielmehr eine Information an den
Betriebrat betreiben.
53
IV.
54
Die Parteien haben auch nicht wirksam eine mündliche Vereinbarung über die
Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 19.02.2005 getroffen. Dabei kann unterstellt
werden, dass die Parteien vor Arbeitsantritt des Klägers mündliche eine Übereinkunft
über die befristete Anstellung bis zum 19.02.2005 erzielt haben. Indes ist eine solche
mündliche Befristungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG gemäß
§ 125 Satz 1 BGB nichtig, wie das Arbeitsgericht erkannt hat.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten gilt das sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG
ableiten-de Schriftformerfordernis auch für Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der
Weiterbil-dung. Das Schriftformerfordernis wird nicht durch eine spezielle Regelung des
ÄArbVtrG verdrängt. Denn nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG sind die arbeitsrechtlichen
Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge insoweit anzuwenden, als
sie den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Das ÄArbVtrG
verhält sich aber über ein Formerfordernis nicht. Es regelt nur die Frage, wann ein
sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt (LAG Köln, Urteil v. 2. November 2000 – 5
AZR 70/00) -. Daher steht die Anwendung der Formvorschrift des § 14 Abs. 5 TzBfG
nicht in einem Spannungsverhältnis oder Widerspruch zu dem ÄArbVtrG.
56
V.
57
Zurecht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass in dem Arbeitsvertrag vom 26.02.2004
durch die schriftliche Niederlegung der Befristung bis zum 19.02.2005 keine erneute
nachträgliche Befristung verabredet wurde. Voraussetzung für die Annahme einer
solchen nachträglichen Befristungsvereinbarung ist, dass die Parteien durch den
Vertrag die Rechtsfolge der nachträglichen Befristung des mangels Schriftform bis dahin
unwirksam befristeten Vertrags erreichen wollten und entsprechende
Willenserklärungen abgegeben haben. Daran fehlt es, wenn die Parteien lediglich eine
mündlich vereinbarte Befristung zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme der Arbeit
durch den Arbeitgeber in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Damit treffen
sie nämlich keine neue Befristungsvereinbarung, sondern halten nur schriftlich fest, was
sie zuvor mündlich vereinbart haben (BAG, 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 -, NZA 2005,
575, 577).
58
Auch die im Arbeitsvertrag ergänzend vorgenommene Zweckbefristung für die Dauer
59
Auch die im Arbeitsvertrag ergänzend vorgenommene Zweckbefristung für die Dauer
der Weiterbildung ist unwirksam. Sie ist nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar
i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ÄArbVtrG (BAG, 14. August 2002 – 7 AZR 266/01).
59
VI.
60
Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch zuzustimmen, dass durch den Arbeitsvertrag
vom 26.02.2004 die mündliche Befristungsabrede nicht nach § 141 BGB bestätigt
wurde. Die Regelung des § 141 Abs. 2 BGB ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte
schriftliche Niederlegung einer mündlich und damit formnichtig getroffenen
Befristungsabrede nicht anwendbar (BAG, 16.03.2005- 7 AZR 289/04 -, Der Betrieb
2005, 1911). § 141 Abs. 2 BGB ermöglicht keine Heilung eines Schriftformverstoßes.
Die Regelung beschränkt sich vielmehr auf eine schuldrechtliche Rückwirkung der
wechselseitigen Leistungspflichten in dem Verhältnis der Vertragsparteien zueinander.
Sie sind im Zweifel verpflichtet, einander das zu gewähren, was sie haben würden,
wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. In dieser Rechtsfolge ist die
Heilung eines Schriftformverstoßes nicht enthalten.
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Zu Recht und unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (16.03.2005, a.a.O.) hat das Arbeitsgericht auch eine analoge
Anwendung der Vorschrift des § 141 Abs. 2 BGB auf die nachgeholte Befristungsabrede
verneint.
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Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zutreffend erkannt, dass der Anstellungsvertrag
vom 26.02.2004 keine Bestätigung der bis dahin nichtigen Befristungsabrede darstellt.
Denn eine Bestätigung nach § 141 BGB kann nicht angenommen werden, wenn das
Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts fehlt (BAG, Urteil vom
01.12.2004 – 7 AZR 198/04, NZA 2005, 575, 577). Anhaltspunkte für ein solches
Bewusstsein sind nicht ersichtlich.
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VII.
64
Der Kläger hat auch einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße
Beschäftigung über den Ablauf des 19.02.2005. Die Grundsätze des Beschlusses des
Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2005 (-GS 1 /84, EzA § 611 BGB
Beschäftigungspflicht Nr. 9) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers
geltend entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten
wird (BAG, 13.06.1985 – 2 AZR 410/84 -, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 16).
Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass besondere Umstände, aus denen sich ein
überwiegendes Interesse des Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers
ergeben könnten, nicht ersichtlich sind. Der Beklagte beschäftigt den Kläger im Rahmen
eines Prozessarbeitsverhältnisses seit dem 08.11.2005 auch vorläufig weiter.
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VIII.
66
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten nach § 97 ZPO
aufzuerlegen.
67
IX.
68
Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Die Anwendbarkeit
69
des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG auf Befristungsvereinbarungen
mit Ärzten in der Weiterbildung ist soweit ersichtlich bisher höchstrichterlich nicht
entschieden worden.
Clausen
Legsding
Cosse
70
/Bu.
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