Urteil des LAG Hamm vom 28.06.2005

LArbG Hamm: unwirksamkeit der kündigung, arbeitsgericht, hauptsache, zwangsvollstreckung, befristung, beschäftigungspflicht, zugang, kündigungsfrist, verhinderung, auflage

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 415/05
Datum:
28.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 415/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 1255/05
Schlagworte:
Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse
Normen:
§ 114 ZPO, § 61a ArbGG
Leitsätze:
Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht,
weil das Arbeits-verhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame
Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) o-der infolge einer weiteren, nicht
angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu
diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer
streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine
dennoch erhobene Beschäfti-gungsklage das Titulierungsinteresse.
Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbe-schäftigung
gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche
Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Tenor:
Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den
teilweise ablehnenden PKH-Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts
Herne vom 24.05.2005 - 2 Ca 1255/05 - wird zurückgewiesen
G r ü n d e
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I. Mit Klageschrift vom 14.04.2005, bei dem Arbeitsgericht am 18.05.2005 eingegangen,
hat die Klägerin Klage erhoben und folgende Anträge angekündigt:
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1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx der
Arbeitgeberin durch die außerordentliche Kündigung vom 05.04.2005 nicht
beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin bis zum 31.05.2005 weiterhin
als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx zu beschäftigen.
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Gleichzeitig hat sie unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaft-
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lichen Verhältnisse vom 13.04.2005 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Bei-
ordnung von Rechtsanwalt R1xx D2xxxxx aus H1xxx als Anwalt nachgesucht.
Durch Beschluß vom 24.05.2005 (2 Ca 1255/05) hat das Arbeitsgericht der Klägerin ab
dem 09.05.2005 beschränkt auf den Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr RA D2xxxxx beigeordnet. Im Übrigen
nämlich hinsichtlich des Klageantrags zu 2), hat es das PKH-Gesuch zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bezüglich des Klageantrags zu 1) habe die Klage
hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 3
ArbGG). Bezüglich des Antrags auf Weiterbeschäftigung (Klageantrags zu 2) seien
diese Voraussetzungen nicht gegeben, denn dieser Antrag sei mutwillig. Das Arbeits-
verhältnis werde zum 31.05.2005 enden, da die Klägerin eine Kündigung zu diesem
Zeitpunkt nicht angegriffen habe. Mit der bei Gericht am 18.04.2005 eingegangenen
Kündigungsschutzklage habe das Ziel der Weiterbeschäftigung bis zum 31.05.2005
schon deswegen nicht mehr erreicht werden können, da nach den üblichen Ab-
laufzeiten mit einem Kammertermin bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen gewesen
sei. Eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe, hätte einen sol-
chen Antrag wohl nicht gestellt.
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Gegen diesen am 24.05.2005 formlos zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen
Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2005, bei dem Arbeitsgericht am
21.06.2005 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, mit dem
angefochtenen Beschluss werde die beantragte PKH für den Klageantrag zu 2) mit dem
Argument abgelehnt, dass mit der am 18.04.2005 eingereichten Kündigungs-
schutzklage das Ziel einer Weiterbeschäftigung bis zum 31.05.2005 nicht mehr hätte
erreicht werden können, da nach der üblichen Ablaufzeit mit einem Kammertermin bis
zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen gewesen sei. Nach ihrer Auffassung komme es
aber auf die Frage, wann ein Kammertermin stattfinde, oder nicht, nicht an.
Entscheidend sei, dass sie unverzüglich nach Erhalt der Kündigung vom 05.04.2005 die
Kündigungsschutzklage erhoben habe. Bei Erhebung der Klage und auch noch bei
Anberaumung des Gütetermins am 02.05.2005 bzw. 09.05.2005 wäre durchaus eine
Weiterbeschäftigung bis zum 31.05.2005 möglich gewesen. Nach ihrer Auffassung sei
der Kammertermin deshalb unerheblich, weil ein Kammertermin sich ja auch über
mehrere Terminstage erstrecken könne, z.B. dann, wenn geladene Zeugen nicht
erscheinen würden und dementsprechend ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt
werden müsse. Auf die Anberaumung eines Kammertermins habe sie keinen Einfluss,
da es sich hierbei um einen Umstand handele, der nicht in ihrem Machtbereich liege.
Bei einer derartigen Begründung wäre die PKH-Bewilligung letztlich von dem zufälligen
Ausgang eines Prozesses bzw. von der zufälligen Dauer eines Rechtsstreits abhängig.
Das könne jedoch im Ergebnis nicht sein. Mithin habe die PKH-Bewilligung für den
Klageantrag zu 2) jedenfalls nicht grundsätzlich abgelehnt werden dürfen.
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Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde als sofortige ausgedeutet, ihr aber mit der
Begründung nicht abgeholfen, eine Partei, die die Verfahrenskosten hätte selber tragen
müssen, hätte den Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 2) nicht gestellt.
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II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form und fristgerecht
eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist begründet.
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1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder
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nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das
PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4
ZPO). Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der
Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der
Prozesskostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten
Prozesses zu ermöglichen (OLG Düsseldorf v. 21.06.1988 – 6 W 44/88, NJW-RR 1989,
383; OLG Köln v. 19.08.1991 – 19 W 32/91, MDR 1992, 514 = VersR 1992, 1022, 1023;
LAG Hamm v. 12.02.2001 – 4 Ta 277/00, AE 2001, 141 = ZInsO 2001, 432; a.A. OLG
Karlsruhe v. 21.12.1993 – 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123; OLG Karlsruhe v.
18.07.1996 – 2 WF 67/96, FamRZ 1997, 375). ). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat
das Arbeitsgericht zu Recht das PKH-Gesuch hinsichtlich des Klageantrages zu 2)
zurückgewiesen.
2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung folgt aus dem
Arbeitsvertrag. Er bildet nach heutigem Verständnis zusammen mit dem
Vergütungsanspruch eine Einheit. Es handelt sich bei diesen beiden Berechtigungen in
ihrer Bündelung um das, was den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem
Arbeitsverhältnis ausmacht (LAG Hamm v. 05.05.1983 – 8 Sa 255/83, EzA § 102
BetrVG 1972 Nr. 52; LAG Hamm v. 11.03.1999 – 4 Sa 34/98, ZInsO 1999, 424; LAG
Hamm v. 11.03.1999 – 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm v. 24.02.2000 – 4 Sa
1731/99, ZInsO 2000, 467; LAG Hamm v. 04.12.2003 – 4 Sa 900/03, NZA-RR 2004, 189
= ZInsO 2004, 163). Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2
BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch
auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer
fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende
schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht
entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet
allerdings die Ungewißheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein
schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten
Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel
das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im
Kündigungsprozeß ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht
(BAG GS v. 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = EzA
§ 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). Daher ist es ausreichend –und eine
verständige, nicht hilfsbedürftige, selbstzahlende Partei (ohne Rechtsschutzver-
sicherung) würde ebenso handeln – den Weiterbeschäftigungsantrag erst nach
erfolgloser Güteverhandlung zu stellen. Ein vorher gestellter Weiterbeschäftigungs-
antrag stellt im Sinne des PKH-Rechts eine Klageerhebung dar, die man in diesem
frühen Verfahrensstadium durchaus als mutwillig bezeichnen (§ 114 2. Alt. ZPO) kann.
Da im Gütetermin noch keine Streitentscheidung über die Kündigung ergehen kann,
handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag in diesem Verfahrensstadium nicht
um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme. Ihn zu
diesem Zeitpunkt schon zu stellen, ist nicht erforderlich, so dass in diesem Stadium
mithin keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf.
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3. Selbst wenn man die vorstehenden Ausführungen nicht teilen will, bleibt die sofortige
Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der
Nichtabhilfeentscheidung ohne Erfolg. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für
einen noch durchzuführenden Rechtsstreit –sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur
Rechtsverteidigung– bewilligt werden (LAG Hamm v. 11.11.2003 – 4 Ta 795/03, NZA-
RR 2004, 102). Hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess wegen Rücknahme
der Kündigung durch den Arbeitgeber die Hauptsache für erledigt erklärt, dann scheidet
eine nachträgliche und rückwirkende PKH-Bewilligung in der Regel aus (LAG Hamm v.
06.02.2002 – 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88). Gleiches gilt unabhängig von einer hier
nicht erklärten Kündigungsrücknahme, wenn sich nach Klageeinreichung herausstellt,
dass sich die Hauptsache (teilweise) durch Zeitablauf erledigt hat, denn dann kann für
die (streitige) Fortsetzung des erledigten Rechtsstreits keine PKH mehr bewilligt
werden. Aber es darf jedenfalls dann nicht nachträglich und rückwirkend vom Zeitpunkt
der Bewilligungsreife bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung des Rechtsstreits
Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits
absehbar ist, das sich ein in der Klageschrift angekündigter Antrag alsbald infolge
Zeitablaufs erledigen würde. Dies gilt vornehmlich für Klagen auf Beschäftigung, wenn
das Ende des Arbeitsverhältnisses kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das
Arbeitsverhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1
TzBfG) oder infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs.
1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit
einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann. Dies ist stets der Fall, wenn
selbst unter Beachtung der Regelungen über die besondere Prozessförderung in
Kündigungsverfahren (§ 61a ArbGG) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
mit einer Anberaumung eines Kammertermin gerechnet werden kann. Das
Arbeitsgericht hat die Vorschrift des § 61a ArbGG beachtet: Danach soll die
Güteverhandlung "innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung" (§ 61a Abs. 2
ArbGG) stattfinden. Nach der ursprünglichen Terminierung sollte die Güteverhandlung
zwar bereits am 02.05.2005 stattfinden, aber auch die Verlegung des Gütetermins
wegen Verhinderung des Prozessbevollmäch-tigten der Beklagten auf den 09.05.2005
liegt noch innerhalb der gesetzlichen Frist, denn die Klage ist der Beklagten am
27.04.2005 zugestellt worden. Ist die Güteverhandlung – wie im Hauptverfahren 2 Ca
1255/05 – erfolglos, so hat der Vorsitzende die beklagte Partei aufzufordern, binnen
einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, im einzelnen
unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn er noch nicht oder nicht
ausreichend auf die Klage erwidert hat (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Die Kammerverhandlung
ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zur
Erreichung dieses Zieles kann der Vorsitzende dem Kläger entweder sofort, nämlich
zusammen mit der Auflage an die beklagte Partei oder aber erst nach Eingang der
Klageerwiderungsschrift eine angemessene Gegenäußerungsfrist, die mindestens zwei
Wochen betragen muss, setzen (§ 61a Abs. 4 ArbGG). Diese Ablaufzeiten, die Ausfluss
der Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und Durchführung eines fairen
Gerichtsverfahrens sind, zeigen, dass in aller Regel unter sechs bis acht Wochen nach
dem Gütetermin keine Kammerverhandlung stattfinden kann. Steht fest, dass das
Arbeitsverhältnis der gekündigten Arbeitnehmerin, die ihre Weiterbeschäftigung bis zum
Vertragsende begehrt, vor dem Kammertermin beendet sein wird, dann fehlt für eine
dennoch erhobene Weiterbeschäftigungsklage sogar das Titulierungsinteresse, denn
eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel ist nach
Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben. Mithin hat
das Arbeitsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zu Recht die PKH-Bewilligung
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versagt.
4. Die [sofortige] Beschwerde musste daher ohne Erfolg bleiben.
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