Urteil des LAG Hamm vom 25.01.2007

LArbG Hamm: arbeitsgericht, vergleich, wiederaufnahme des verfahrens, kündigung, strafrechtliche verfolgung, qualifiziertes arbeitszeugnis, täuschung, klagefrist, verjährung, kreis

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1426/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1426/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 (2) Ca 1870/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 435/07 Rücknahme 10.05.2007
Schlagworte:
Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung;
Anforderungen einer Restitutionsklage
Normen:
§ 123 BGB; §§ 578 ff. ZPO
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Paderborn vom 19.07.2006 - 3 (2) Ca 1870/04 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 6.000,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand :
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, hilfsweise um
die Wiederaufnahme eines durch diesen Vergleich abgeschlossenen Verfahrens im
Wege der Restitutionsklage.
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Die Klägerin war seit dem 07.03.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr
Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf 1.881,37 €. Die Beklagte beschäftigt
regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Die
Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.
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Auf Antrag der Beklagten vom 31.07.2002 erteilte der L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-
L5xxx/Integrationsamt mit Bescheid vom 21.11.2002 die Zustimmung zur ordentlichen
Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der
Zustimmungsentscheidung wird auf Bl. 395 ff. d. A. Bezug genommen. Nach Erteilung
der Zustimmung durch den Betriebsrat erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben
vom 29.11.2002 die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2003.
Hiergegen erhob die Klägerin mit einem am 09.12.2002 beim Arbeitsgericht Paderborn
eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage. In der mündlichen Verhandlung
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vom 13.08.2003 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Paderborn einen
Vergleich, der folgenden Inhalt hat:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestandene
Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen
Gründen vom 29. November 2002 mit Ablauf des 31. Mai 2003 sein Ende
gefunden hat und bis dorthin bereits abgerechnet ist.
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2. Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte
an die Klägerin entsprechend §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung
in Höhe von 12.000,-- €. Diese soll fällig sein mit der Augustabrechnung.
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3. Weiterhin verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes,
qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Umfang und
Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, für die Arbeitsleistung die
Note "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" enthält und für die Führung die
Note "ihr Verhalten war einwandfrei".
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4. Damit ist der Rechtsstreit 3 Ca 2219/02 erledigt. Weiterhin erledigt sind alle
gegenseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis,
ob bekannt oder unbekannt, gleich ob Gegen- stand dieses Rechtsstreits oder
nicht, ausgenommen Ansprüche der Klägerin auf eine Betriebsrente."
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Mit Schreiben vom 09.08.2004, das am 16.08.2004 beim Arbeitsgericht Paderborn
einging und der Beklagten am 23.08.2004 zugestellt wurde, erklärte die Klägerin die
Anfechtung des Vergleichs vom 13.08.2003 und begehrte die Fortsetzung des
Verfahrens. Mit Urteil vom 02.02.2005 stellte das Arbeitsgericht Paderborn fest, dass
das Kündigungsschutzverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003
beendet wurde. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 02.02.2005 wird auf Bl. 267 ff.
d. A. verwiesen. Die gegen das Urteil vom 02.02.2005 mit Schriftsatz ihrer damaligen
Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2005 eingelegte Berufung nahm der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2005 wieder zurück.
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Mit einem am 10.04.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz
beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens und machte
gleichzeitig die Erstattung der Bruttogehälter ab 01.06.2003 sowie sämtlicher
Sparguthaben geltend, die hätten aufgelöst werden müssen. Durch Beschluss vom
05.05.2006 hat das Arbeitsgericht Paderborn die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche auf Erstattung der Bruttogehälter sowie sämtlicher Sparguthaben abgetrennt
und im Verfahren 3 (2) Ca 612/06 fortgeführt.
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Die Klägerin hat vorgetragen, es liege ein Grund zur Wiederaufnahme des
Kündigungsschutzverfahrens vor. Der Vergleich vom 13.08.2003 sei unter falschen
Voraussetzungen herbeigeführt worden. Beim Integrationsamt sei eine falsche Akte auf
ihre Person übertragen worden. Das Arbeitsgericht habe die Unterlagen des
Integrationsamtes nicht angefordert und sei so von der Beklagten getäuscht worden.
Das Arbeitsgericht habe sich außerdem auf ein Gutachten gestützt, welches entweder
gefälscht gewesen sei oder aus einer anderen Akte stamme. Auch die Stellungnahmen
des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung seien vorsätzlich vorgetäuscht
worden, ohne sie, die Klägerin, vorher anzuhören. Beim Integrationsamt sei vorsätzlich
eine falsche Akte benutzt worden, um es der Beklagten zu ermöglichen, sich schneller
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von ihr, der Klägerin, zu trennen. Auch sei durch den Betriebsarzt D1. M1xxx ein
Arztbericht mit versteckten Diagnosen an den Zeugen H5xxxxxx weitergeleitet worden,
obwohl er der ärztlichen Schweigepflicht unterlegen habe. Der Zeuge H5xxxxxx habe
sich in seiner fachdienstlichen Stellungnahme ausschließlich auf Verhaltensweisen
bezogen, die von Führungskräften ausgeübt würden. Ihre damaligen
Prozessbevollmächtigten hätten zudem die Berufung unter falschen Voraussetzungen
zurückgenommen; ihre, der Klägerin, Interessen seien in keiner Weise vertreten worden.
Auch sei zu befürchten, dass insoweit ein Deal unter Mitwirkung der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgehandelt worden sei. Darüber hinaus sei
sie durch Drohungen der damaligen Vorsitzenden Richterin genötigt worden, dem
Vergleich vom 13.08.2003 zuzustimmen.
Die Klägerin hat beantragt,
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im Wege der Restitutionsklage den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003
in dem Verfahren 3 (2) Ca 1870/04 aufzuheben und festzustellen, dass das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet wurde.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wege der Restitutionsklage seien nicht gegeben. Es sei weder ersichtlich, dass die Frist
des § 586 ZPO eingehalten sei, noch dass die Klageschrift den besonderen formellen
Voraussetzungen des § 587 ZPO genüge. Zudem sei das Kündigungsschutzverfahren
durch Vergleich beendet worden; bei Vergleichen komme eine Wiederaufnahme nicht in
Betracht. Soweit eine Anfechtung des Vergleiches infrage stehe, habe es insoweit
bereits ein gerichtliches Verfahren gegeben, das rechtskräftig abgeschlossen worden
sei. Die weiteren Ausführungen der Klägerin seien teilweise abstrus und "an den
Haaren herbeigezogen".
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Durch Urteil vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Restitutionsklage als unzulässig
verworfen. Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 31.07.2006 zugestellt
worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 31.08.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10.2006 – am 31.10.2006 begründet worden ist.
Die Klägerin will unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt
wissen, dass das Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 870/04 Arbeitsgericht Paderborn
nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003 beendet worden ist und dass
das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert
fortbesteht. Hilfsweise begehrt die Klägerin im Wege der Restitutionsklage die
Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.02.2005 in dem Verfahren
3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 870/04 Arbeitsgericht Paderborn und will festgestellt wissen,
dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern
unverändert fortbesteht.
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Zur Begründung trägt die Klägerin vor, mit ihrer Berufung verfolge sie in erster Linie die
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bereits erstinstanzlich erfolgte konkludente Anfechtung des Vergleichs vom 13.08.2003
wegen arglistiger Täuschung. Die maßgeblichen Unterlagen der örtlichen
Fürsorgestelle beim Kreis Höxter, aus denen sich ergebe, dass das
Zustimmungsverfahren beim L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx unter
Zugrundelegung einer völlig anderen Akte mit einem gänzlich anderem Aktenzeichen
durchgeführt worden sei, seien ihr, der Klägerin, nachdem sie sich lange Zeit vergebens
um eine Akteneinsicht bemüht habe, erst am 25.08.2005 zugegangen. Sie, die Klägerin,
werfe der Beklagten vor, dass sie es, auf welchem Wege auch immer, geschafft habe,
dass vom Integrationsamt im Zustimmungsverfahren, welches zum dortigen
Aktenzeichen der Klägerin geführt worden sei, eine gänzlich andere Akte
zugrundegelegt worden sei, was letztlich zur Zustimmung zur Kündigung des
Integrationsamtes geführt habe und auch die Aussage der damals Vorsitzenden
Richterin erkläre, es gäbe ja ein Gutachten, das von Instanz zu Instanz noch schlimmer
werden könne, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie, die Klägerin, am
Ende sogar weggesperrt werde. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass die Beklagte
gezielt mit einer falschen Akte gearbeitet habe und hierdurch letztlich die
Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes herbeigeführt worden sei. Sie
schließe nicht aus, dass von der Beklagten ein anderweitiger Gutachter herangezogen
worden sei, der ein Gefälligkeitsgutachten gefertigt habe, welches der örtlichen
Fürsorgestelle beim Kreis H4xxxx und über diese dem Integrationsamt b4xx
L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx zugespielt worden sei. Die damalige
Vorsitzende Richterin beim Arbeitsgericht habe im Kammertermin vom 13.08.2003 ein
solches Gutachten ausdrücklich erwähnt. Falls sie, die Klägerin, damals geahnt hätte,
dass es ein solches Gutachten nicht gegeben habe und diese Äußerungen darauf
beruht hätten, dass mit einer falschen Akte zu ihren Lasten gearbeitet worden sei, hätte
sie den Vergleich vom 13.08.2003 nicht geschlossen. Ausgehend vom Datum des
Eingangs der Unterlagen des L6xxxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx bei ihr, der
Klägerin, am 25.08.2005 sei die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt. Sie,
die Klägerin, habe damit – wie geschehen – die Anfechtung des Vergleichs wegen
arglistiger Täuschung erklären können.
Hilfsweise begehre sie im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme des durch
Urteil vom 02.02.2005 abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens. Ihr
erstinstanzlich gestellter Antrag sei in diesem Sinne auszulegen gewesen. Der
Restitutionsklage stehe nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, die gegen dieses Urteil
eingelegte Berufung zurückgenommen habe. Die zur Darlegung einer strafrechtlich
relevanten Täuschung erforderlichen Tatsachen seien ihr, der Klägerin, erst im August
2005 bekannt geworden. In diesem Zeitpunkt sei das Berufungsverfahren bereits
beendet gewesen. Im August 2005 sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten der
Beklagten nicht mehr verfolgbar gewesen, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Sie,
die Klägerin, vertrete die Auffassung, dass die der Beklagten angelastete Täuschung
den Tatbestand des § 263 StGB erfülle. Der Vermögensschaden sei durch den
Vergleichsabschluss entstanden. Sie, die Klägerin, hätte damals den Vergleich nicht
abgeschlossen und nach ihrer Auffassung den Rechtsstreit auch gewonnen.
Ausweislich des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 07.04.2006 sei sie davon ausgegangen,
dass eine strafrechtliche Verfolgung noch möglich gewesen wäre. Dies sei jedoch
wegen der eingetretenen Verjährung des strafrechtlich relevanten Verhaltens der
Beklagten nicht möglich. Da sie die Verjährung ausweislich ihrer Eingabe vom
07.04.2006 nicht gekannt habe, sei auch die Klagefrist gewahrt.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom
19.07.2006 – 3 (2) Ca 1870/05 –
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1. festzustellen, dass das Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 1870/04
ArbG Paderborn nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003
beendet worden ist und dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert
fortbesteht,
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2. hilfsweise im Wege der Restitutionsklage das Urteil des
Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.02.2005 in dem Verfahren 3 Ca
2219/02 = 3 (2) Ca 1870/04 ArbG Paderborn aufzuheben und
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert
fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Berufung sei unzulässig, da
sie den im ersten Rechtszug verfolgten Anspruch nicht wenigstens teilweise
weiterverfolge, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend
gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. Unabhängig davon sei die Berufung aber
auch unbegründet. Wenn die Klägerin darauf abstelle, dass das angebliche und ihr bis
zum 25.08.2005 nicht bekannte Vertauschen der Akte im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt ausschlaggebend für den
Vergleichsabschluss gewesen sei, so sei zu fragen, welches konkrete Verhalten beim
Vorgang des angeblichen Aktenvertauschens in welcher Form und in welcher
rechtswidrigen sowie arglistigen Weise im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vor
dem Integrationsamt ihr, der Beklagten gegenüber zurechenbar vorgelegen haben solle,
welches ursächlich für den Vergleichsabschluss vom 13.08.2003 gewesen sei. Insoweit
fehle es an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft sowie in der rechten Form und Frist
eingelegt und begründet worden.
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Die Berufung ist auch im übrigen zulässig. Zwar ist eine Berufung unzulässig, wenn sie
den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt
(vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04, NZA 2005, 597 m.w.N.). Die Kammer
ist aber zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass sie mit ihrer Eingabe vom
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07.04.2006 konkludent auch den vor den Arbeitsgericht Paderborn geschlossenen
Vergleich vom 13.08.2003 wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Dieses bereits
erstinstanzlich zum Ausdruck gekommene Anliegen der Klägerin verfolgt sie
zweitinstanzlich mit ihrem Hauptantrag weiter.
II.
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Die Berufung hat jedoch der Sache nach keinen Erfolg.
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1. Der Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. Das Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2)
Ca 1870/04 ArbG Paderborn ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003
beendet worden. Denn die Anfechtungserklärung der Klägerin hat nicht zur Nichtigkeit
des Vergleichs vom 13.08.2003 geführt.
34
a) Zweifelhaft erscheint, ob die Klägerin die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB
gewahrt hat. Zwar hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 31.10.2006
vorgetragen, die maßgeblichen Unterlagen der örtlichen Fürsorgestelle beim Kreis
H4xxxx, aus denen sich ergebe, dass das Zustimmungsverfahren beim
L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx unter Zugrundelegung einer völlig anderen Akte
mit einem gänzlich anderem Aktenzeichen durchgeführt worden sei, seien ihr erst am
25.08.2005 zugegangen. Ausgehend hiervon wäre die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB
gewahrt. Allerdings war den früher von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwältin
M2xxx und Partner bereits mit Schreiben des Kreises H4xxxx vom 18.03.2003 insoweit
Akteneinsicht gewährt worden. Sollte die Kenntnis der damaligen Bevollmächtigten der
Klägerin maßgebend sein, so erscheint fraglich, ob die Anfechtungsfrist gewahrt ist.
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b) Letztlich kann dahinstehen, ob die Anfechtung durch die Klägerin innerhalb der
Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt worden ist. Denn die Klägerin hat keine
Tatsachen dargelegt, die den Schluss darauf zulassen, die Beklagte habe sie bei
Abschluss des Vergleiches vom 13.08.2003 arglistig getäuscht. Soweit die Klägerin
geltend macht, sie werfe der Beklagten vor, "dass sie es, auf welchem Wege auch
immer", geschafft habe, dass beim Integrationsamt im Zustimmungsverfahren eine
gänzlich andere Akte zugrundegelegt worden sei, was letztlich zur Zustimmung des
Integrationsamtes vom 21.11.2002 geführt habe, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die
Ausführungen der Klägerin sind insoweit weder einer Erwiderung durch die Beklagte
noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht
erkennen, welches konkrete Verhalten sie der Beklagten vorwirft, das dazu geführt
haben soll, dass im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eine andere Akte
zugrundegelegt worden sei. Hierfür gibt es keine irgendwie gearteten Anhaltspunkte.
Die erkennende Kammer hat im Termin vom 25.01.2007 den Sachverhalt der
Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes vom 21.11.2002 der Klägerin im
Wortlaut vorgehalten. Die Klägerin hat anschließend erklärt, die im Sachverhalt der
Zustimmungsentscheidung aufgeführten Tatsachen seien zutreffend angegeben.
Angesichts dessen ist die Auffassung der Klägerin, das Integrationsamt habe dieser
Entscheidung eine gänzlich andere Akte zugrundegelegt, nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten der Beklagten
ursächlich hierfür gewesen sein soll.
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2. Da die Berufung der Klägerin im Hauptantrag unbegründet ist, war auch über den
Hilfsantrag zu entscheiden, der ebenfalls erfolglos bleibt.
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a) Fraglich erscheint bereits, ob insoweit die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO
eingehalten ist. Gemäß § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Klagefrist mit dem Tage, an dem
die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang
vorgetragen, die maßgeblichen Unterlagen der örtlichen Fürsorgestelle beim Kreis
H4xxxx, aus denen sich ergebe, dass das Zustimmungsverfahren beim
L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx unter Zugrundelegung einer völlig anderen Akte
mit einem gänzlich anderen Aktenzeichen durchgeführt worden sei, seien ihr erst am
25.08.2005 zugegangen. Ausgehend hiervon hätte die Klägerin die Restitutionsklage
gegen das rechtskräftige Urteil vom 02.02.2005 bis zum 24.09.2005 erheben müssen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2006, mit dem sie die Wiederaufnahme des
Kündigungsschutzverfahrens beantragt hat, ist jedoch erst am 10.04.2006 beim
Arbeitsgericht Paderborn eingegangen.
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Die weiteren Ausführungen der Klägerin, das der Beklagten angelastete Verhalten
erfülle den Tatbestand des § 263 StGB, welches im August 2005 wegen eingetretener
Verjährung nicht mehr strafrechtlich verfolgbar gewesen sei, was sie, die Klägerin,
ausweislich ihrer Eingabe vom 07.04.2006 jedoch nicht gewußt habe, so dass die
Klagefrist gewahrt sei, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Beklagte die Klägerin bei
Abschluss des Vergleiches vom 13.08.2003 arglistig getäuscht und hierdurch den
Tatbestand des § 263 StGB erfüllt haben sollte, so ist nicht ersichtlich, inwieweit ein
solches Verhalten im August 2005 strafrechtlich nicht mehr verfolgbar gewesen sein
sollte.
39
b) Letztlich kann dahinstehen, ob die Klagefrist des § 586 ZPO eingehalten worden ist.
Denn die Klägerin hat einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO nicht schlüssig
dargelegt. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen unter II 1 des Urteils. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich,
welches konkrete Verhalten der Beklagten ursächlich dafür gewesen sein soll, dass
angeblich im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eine andere Akte
zugrundegelegt worden sein soll. Das Vorbringen der Klägerin lässt den Rückschluss
auf eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung der Beklagten zulasten der
Klägerin nicht zu; solche Tatsachen sind auch nicht ersichtlich.
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III.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
42
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Kremer
Krause Spo/WR.
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