Urteil des LAG Hamm vom 03.07.2003

LArbG Hamm: arbeitsgericht, öffentliches amt, mitbewerber, vorstellungsgespräch, verfügung, kopie, qualifikation, aufgabenbereich, konkurrenz, beamtenrecht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Hamm, 11 (5) Sa 985/02
03.07.2003
Landesarbeitsgericht Hamm
11. Kammer
Urteil
11 (5) Sa 985/02
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 560/01
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 737/03 Revision aufgehoben 07.09.2004
Konkurrentenklage
Art. 33 Abs. 2 GG
1. Wird während eines sich über mehr als 2 Jahre erstreckenden
Stellenbesetzungsverfahrens einer der Bewerber neu beurteilt, so ist
diese neue Beurteilung fortan maßgebliche Grundlage der
Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.
2. Weist die klagende Bewerberin bei dem Vergleich der jeweils letzten
Beurteilungen gegenüber dem von der Behörde favorisierten
Mitbewerber einen Vorsprung von 2 Notenstufen innerhalb eines
fünfstufigen Benotungsschemas auf ( ,,5 Punkte = übertrifft die
Anforderungen in besonderem Maße“ gegenüber ,3, Punkte(n) =
entspricht voll den Anforderungen''), so wird der so belegte
Qualifikationsvorsprung
a) weder durch die nicht näher spezifizierten Ausführungen der Behörde
ausgeglichen, die nominelle Differenz um zwei Notenstufen sei
tatsächlich geringer,
- weil es sich bei der schlechteren Beurteilung um eine Regelbeurteilung
und bei der besseren Beurteilung der klagenden Bewerberin um eine
Anlassbeurteilung handele,
- weil die schlechtere neue Beurteilung des von ihr favorisierten
Bewerbers zwar innerhalb desselben Bewertungsschemas aber zu
einem Zeitpunkt erfolgt sei, als in den Beurteilungsrichtlinien Quoten für
die Vergabe der Bestnoten ,,5 Punkte“ und ,,
4 Punkte“ vorgegeben waren,
b) noch durch die Argumentation,
- die Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers resultiere aus einem
höheren Statusamt (A 12 / III BAT gegenüber IV a BAT / A 11),
- der von ihr favorisierte Bewerber habe bei einem Vorstellungsgespräch
Tenor:
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Rechtskraft:
der Bewerber unter Beantwortung von fünf Fragen 133 von 150 Punkten
erzielt gegenüber 124 von 150 Punkten der besser beurteilten klagenden
Bewerberin.
3. In der gegebenen Situation fällt die Bestenauslese zugunsten der
klagenden Bewerberin aus. Ihrem Hauptklageantrag auf Übertragung des
Dienstpostens ist stattzugeben.
Die Revision wird zugelassen
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 23.05.2002 - 2 Ca 560/01- abgeändert.
Das beklagte L1xx wird verurteilt, der Klägerin den mit Verfügung des
Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen unter der Ausschreibung
Nr. 13/2000 vom 12.09.2000 aus-geschriebenen Dienstposten des
Controllers/der Controllerin (Besoldungs-/Verg.-Gruppe A 12/A 13 BBesO
bzw.
II a/III BAT) auf Dauer zu übertragen.
Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits
Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf dauerhafte Übertragung eines am 12.09.2000
ausgeschriebenen Dienstpostens als Controllers/Controllerin bei dem Versorgungsamt
M1xxxxx (A 12 / A13 BBesO, II a / III BAT).
Die Klägerin ist am 02.04.1964 geboren und verheiratet. Seit dem 01.08.1984 ist die
Klägerin bei dem Versorgungsamt M1xxxxx des beklagten L3xxxx angestellt. Seit 1999
arbeitet die Klägerin als Gruppenleiterin in der Abteilung 1, Gruppe 1
(Personal/Personalentwicklung). In dieser Position war sie zunächst in die
Vergütungsgruppe IV a BAT / BL eingruppiert. Unstreitig ist nunmehr vorgesehen, die
Klägerin nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe III BAT / BL
einzugruppieren. Unter dem 12.09.2000 schrieb das Landesversorgungsamt Nordrhein-
Westfalen für die Dienststelle Versorgungsamt M1xxxxx zur Besetzung zum 01.01.2001
den Dienstposten eines Controllers/Controllerin aus, bewertet nach Besoldungs-
/Vergütungsgruppe A 12 / A 13 BBesO bzw. II a / III BAT (B. 19 d.A.). Für das
Anforderungsprofil dieser Stelle wird auf eine Verfügung vom 29.12.1997 Bezug
genommen. Dort heißt es (Bl. 34 d.A.):
"Anforderungsprofil für die Controllerin/den Controller:
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Der Dienstposten der Controllerin/des Controllers ist geprägt durch die sich verändernde
Verwaltungskultur in Richtung auf eine stärkere Bürgerorientierung und ein steigendes
Qualitäts- und Kostenbewusstsein.
Die Controllerin/der Controller soll durch die Erhebung und Aufbereitung von Daten der
Behördenleitung ein Instrumentarium an die Hand geben, das eine wirksame Steuerung
und Kontrolle der Leistungs- und Finanzierungsergebnisse aller Behördenbereiche
ermöglicht.
Der Dienstposten ist unmittelbar der Behördenleitung als Stabstelle zugeordnet.
Schwerpunktmäßig gehören zum Aufgabenbereich "Controlling":
- Entwicklung amtsbezogener Kennziffern und Mitwirkung an der Erstellung
ämterübergreifender Kennziffernsysteme
- Produktbeschreibungen, Erstellen von Produktkatalogen
- Datenanalysen in Kooperation mit den Fachbereichen
- Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen
- Entwicklung und Ausgestaltung eines qualifizierten Berichtswesens
- ggfls. Begleitung der Einführung der Budgetierung mit dezentraler
Ressourcenverantwortung
- Bürger- und Mitarbeiterbefragungen
Demgemäss muss die Controllerin/der Controller über eingehende Kenntnisse der
Verwaltungsabläufe, der Aufbaustruktur und der Neugestaltung der Versorgungsverwaltung
sowie über die "neuen Steuermodelle" und zumindest über Grundkenntnisse im Bereich
der DV und des Statistikwesens verfügen. Erforderlich sind ferner die Fähigkeit zum
analytischen Denken, Organisationsgeschick sowie eine ausgeprägte Kommunikations-
und Kooperationsfähigkeit.
Hinzutreten muss die Bereitschaft, sich in einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen
kontinuierlich weiterzubilden."
Die Klägerin bewarb sich schriftlich unter dem 02.10.2000. Neben der Klägerin bewarben
sich innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist der Regierungsamtmann U1xxxx
L4xxxxxx (Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, A 11 BBesO) und der
Regierungsamtmann M4xxxx (Versorgungsamt M1xxxxx, A 11 BBesO). Nach Ablauf der
Bewerbungsfrist gingen zwei weitere Bewerbungen ein, nämlich diejenigen der
Regierungsamtsräte N2xxxxx H1xxxxx (Versorgungsamt M1xxxxx, A 12 BBesO) und K4xxx
W5xxxxx (Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, A 12 BBesO). Mit Schreiben vom
06.11.2000 teilte der Präsident des damaligen Landesversorgungsamtes dem Leiter des
Versorgungsamtes M1xxxxx mit, nachdem sich bis zum Bewerbungsschluss am
04.10.2000 lediglich zwei Beschäftigte der Gruppenleiterebene um die angeführte Funktion
beworben hätten, zwischenzeitlich jedoch zwei Nachbewerbungen eingegangen seien,
beabsichtige er im Interesse einer breiteren Personalauswahl am 17.11.2000 ein
Auswahlgespräch mit allen Bewerbern zu führen. Hierzu lud er die Bewerber mit Schreiben
vom 08.11.2000 ein. Der Bewerber M4xxxx zog seine Bewerbung am 13.11.2000 zurück.
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Die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Beurteilung der Klägerin vom 06.10.2000 endet mit
der "Gesamtnote der Leistungsbeurteilung: Die Beschäftigte hat im Beurteilungszeitraum
eine Leistung erbracht, die die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft und daher mit
5 Punkten bewertet wird." Das Bewertungsschema ist in der Beurteilung wie folgt
ausgewiesen: "entspricht nicht den Anforderungen = 1 Punkt; entspricht im allgemeinen
den Anforderungen = 2 Punkte; entspricht voll den Anforderungen = 3 Punkte; übertrifft die
Anforderungen = 4 Punkte; übertrifft die Anforderungen im besonderem Maße = 5 Punkte."
In der Beurteilung finden sich unter anderem unter den nachstehenden Überschriften die
folgenden Ausführungen:
- "Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Frau G1xxx verfügt über eine hohe Intelligenz sowie über ein stark ausgeprägtes
analytisches Denkvermögen, weshalb sie trotz ihres umfangreichen Aufgabengebietes
immer wieder hinreichenden Spielraum findet, sich in andere Bereiche
(Haushalt/Organisation) beratend und helfend einzubringen. Hervorzuheben ist ebenso ihr
hohes Maß an Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit zum Vermitteln
unterschiedlicher Interessenlagen sowie ihre Kreativität bzw. Innovationsfähigkeit zur
Entwicklung von Problemlösungsvorschlägen."
- "Besondere Interessen, Fortbildungs- und Verwendungswünsche
Frau G1xxx beschränkt ihr Interesse nicht nur auf den Zielerreichungsgrad möglich
bestmögliche Arbeitsergebnisse in ihrer Funktion als Personalgruppenleiterin, sondern ihr
besonderes Interesse gilt, unter Anwendung neuer Steuerungsmodelle einen Beitrag zu
einer modernen Verwaltung zu leisten. Das Interesse, Entscheidungsprozesse planerisch,
strategisch und steuernd zu begleiten, ist bei Frau G1xxx besonders stark ausgeprägt."
- "Vorschlag für andere Verwendung
Vor dem Hintergrund o.a. Fähigkeiten und Interessen dürfte sich eine schon jetzt
abzeichnende Unterforderung auf ihrem derzeitigen Dienstposten bei weiterer
Berufserfahrung recht bald einstellen. Die künftige Verwendung von Frau G1xxx sollte
daher unbedingt in Arbeitsbereichen des gehobenen Dienstes mit hohen
Anforderungsprofilen gesehen werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Kopie der
Beurteilung Bezug genommen (Bl. 35 – 45 d.A.). Die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle
Beurteilung des Regierungsamtsrat W5xxxxx aus dem Jahre 1999 lautet auf "4 Punkte" (=
übertrifft die Anforderungen). Inzwischen Regierungsamtsrat W5xxxxx unter dem
01.06.2002 mit 3 Punkten innerhalb des Schemas von 1 – 5 Punkten regelbeurteilt worden
(3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen). Vor der Bewerbung im Jahr 2000 war Herr
W5xxxxx als Grundsatzsachbearbeiter für Produktbetreuung und Qualitätssicherung im
Gesetzesbereich soziales Entschädigungsrecht bei dem Landesversorgungsamt
eingesetzt. Das von dem Präsidenten des Landesversorgungsamtes bestimmte
Vorstellungsgespräch fand am 17.11.2000 statt. Von Seiten des beklagten L3xxxx nahmen
6 Personen teil. Sämtliche
Bewerber hatten 5 Fragen zu beantworten, die im Rahmen eines Punktesystems bewertet
wurden. Pro Antwort konnten in der Bandbreite von 1 – 5 Punkte vergeben werden, also
insgesamt von jedem Gesprächsteilnehmer auf Seiten des beklagten L3xxxx höchstens 25
Punkte pro Bewerber. Bei maximal pro Bewerber möglichen 150 Punkten erhielt
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Regierungsamtsrat W5xxxxx 133 Punkte, die Klägerin erhielt 124 Punkte. Das
Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen teilte der Klägerin mit Schreiben vom
21.11.2000 mit, dass es beabsichtige, den Dienstposten einem Mitbewerber zu übertragen,
der sich nach dem Ergebnis der Auswahlgespräche und unter Berücksichtigung der
weiteren Auswahlkriterien als der geeignetste Bewerber erwiesen habe. Hiergegen wandte
sich die Klägerin mit einem am 08.12.2000 bei dem Arbeitsgericht Münster eingereichten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, es dem beklagten L1xx zu
untersagen, den strittigen Dienstposten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Diesem Antrag hat das
Arbeitsgericht Münster durch Urteil vom 14.12.2000 entsprochen - 2 Ga 42/00 -. Die
dagegen gerichtete Berufung des beklagten L3xxxx ist durch Urteil der 5. Kammer des
erkennenden Gerichts vom 03.08.2001 zurückgewiesen worden, LAG Hamm 03.08.2001 5
Sa 136/01 (Kopie Bl. 207 – 222 d.A.). Nachdem der vorliegende Rechtsstreit zunächst im
Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des LAG Hamm im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ruhend gestellt war, hat am 13.11.2001 der Gütetermin im
vorliegenden Rechtsstreit stattgefunden, Termin zur streitigen Verhandlung vor der
Kammer ist auf den 25.04.2002 bestimmt worden. Mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom
28.03.2002 teilte das beklagte L1xx mit, es habe die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt,
dass beabsichtigt sei, das Auswahlverfahren um den Dienstposten des Controllers beim
Versorgungsamt M1xxxxx zu beenden und den Dienstposten neu auszuschreiben. Der
Terminsvertreter des beklagten L3xxxx hat im Kammertermin am 23.05.2002 die Kopie
eines Schreibens der Bezirksregierung vom 22.04.2002 an den Bezirkspersonalrat
vorgelegt ("... wegen der mit Ihnen ..... bezüglich des Streitverfahrens erörterten
Problematik, beabsichtige ich, den Dienstposten einer Controllerin/eines Controllers beim
Versorgungsamt M1xxxxx mit dem gleichen Text erneut auszuschreiben."). Nach Obsiegen
vor dem Arbeitsgericht nahm das beklagte L1xx Abstand von der erwogenen
Neuausschreibung der Stelle.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dem beklagten L1xx stehe keine Berechtigung zu,
das Auswahlverfahren zu beenden und den benannten Dienstposten neu auszuschreiben.
Das beklagte L1xx versuche in offenkundiger Weise der Tatsache, dass es im Rahmen des
damaligen Auswahlverfahrens eine falsche Entscheidung getroffen habe, dadurch aus dem
Wege zu gehen, dass es ein neues Auswahlverfahren initiiere.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das beklagte L1xx zu verurteilen, der Klägerin den mit Verfügung des
Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen unter der Ausschreibung Nr. 13/2000 vom
12.09.2000 ausgeschriebenen Dienstposten des Controllers/der Controllerin (Besoldungs-
/Vergütungsgruppe A 12 / A 13 BBesO bzw. II a / III BAT auf Dauer zu übertragen,
2. hilfsweise: Das beklagte L1xx zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin um den
Dienstposten des Controllers/der Controllerin (Besoldungs-/Vergütungsgruppe A 12 / A 13
BBesO bzw. II a / III BAT) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
Das beklagte L1xx hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte L1xx hat die Ansicht vertreten, sein organisations- und
verwaltungspolitisches Ermessen berechtige es, ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren
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aus sachlichen Gründen zu beenden. Der von der Klägerin geltend gemachte konkret –
funktionelle Eignungsvorsprung entbehre jeder Grundlage.
Durch Urteil vom 23.05.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur
Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ob die Klägerin bei dem im September 2000
eingeleiteten Ausschreibungsverfahren die tatsächlich am besten geeignete Bewerberin
gewesen sei, sei im vorliegenden Fall nicht mehr zu entscheiden. Dem Antrag und dem
Hilfsantrag der Klägerin könne nicht mehr stattgegeben werden, nachdem das beklagte
L1xx sich entschlossen habe, das Auswahlverfahren des Jahres 2000 zu beenden und den
Dienstposten neu auszuschreiben.
Gegen dieses am 21.06.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die
Berufung ist am 27.06.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist
am 17.07.2002 begründet worden.
Die Klägerin wendet ein, das beklagte L1xx sei nicht berechtigt gewesen, das eingeleitete
Auswahlverfahren zu beenden und den Dienstposten neu auszuschreiben. Dafür fehle es
an dem erforderlichen sachlichen Grund. Die Entscheidung des beklagten L3xxxx für den
Bewerber W5xxxxx im seinerzeitigen Verfahren sei entsprechend den Ausführungen des
Berufungsurteils im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in rechtmäßiger
Weise erfolgt. Entsprechend den dortigen Ausführungen sei der Dienstposten der Klägerin
zu übertragen. Nur so werde dem Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG
Rechnung getragen. Weil die Klägerin die bessere und qualifiziertere Bewerberin gewesen
sei, sei ihr der Dienstposten zu übertragen. Wenn das beklagte L1xx geltend mache, bei
einer Beurteilung des Herrn W5xxxxx im Jahre 2000 wäre diese auch mit 5 Punkten
ausgefallen, so sei dies rein hypothetisch und könne nicht entscheidungserheblich sein.
Ebenso könne der Hinweis des beklagten L3xxxx auf ein höheres Dienstalter des Herrn
W5xxxxx nicht ausschlaggebend sein. Der Hinweis des beklagten L3xxxx auf ein
statusrechtliches höheres Amt des Herrn W5xxxxx relativiere sich, weil die Klägerin mit
Wirkung vom 09.03.2003 in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert werde. Der
Vorsprung des Herrn W5xxxxx im Rahmen des Auswahlgespräches sei minimal.
Die Klägerin beantragt,
auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2002,
AZ.: 2 Ca 560/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin den mit Verfügung des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen
unter der Ausschreibung Nr. 13/2000 vom 12.09.2000 ausgeschriebenen Dienstposten des
Controllers/der Controllerin (Besoldungs-/Verg.-Gruppe A 12 / 13 BBesO bzw. II a / III BAT)
auf Dauer zu übertragen;
b) hilfsweise:
die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten des Controllers/der
Controllerin (Besoldungs-/Verg.-Gruppe A 12 / A 13 BBesO bzw. II a
/ III BAT) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-
scheiden.
Das beklagte L1xx hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte L1xx trägt vor, es müsse berücksichtigt werden, dass Regierungsamtsrat
W5xxxxx 1999 vom Erstbeurteiler zunächst mit 5 Punkten beurteilt gewesen sei und die
Beurteilung dann auf Intervention der Behördenleitung auf 4 Punkte herabgesetzt worden
sei. Wäre für Herrn W5xxxxx ebenso wie für die Klägerin im Oktober 2000 eine
Anlassbeurteilung erstellt worden, hätte dieser ebenfalls die Höchstpunktzahl von 5
Punkten erreicht (Beweis: Zeugnis K5xxxxxxxxx). Herr W5xxxxx weise ein höheres
Dienstalter als die Klägerin auf. In seinem vorangegangenen Tätigkeitsbereich habe Herr
W5xxxxx einen erheblich größeren Entscheidungs- und Verantwortungsbereich als die
Klägerin innegehabt. In dem Auswahlgespräch habe Herr W5xxxxx ein nicht unerheblich
höheres Verständnis für den neuen Aufgabenbereich gezeigt als die Klägerin. Nach
Auffassung des Auswahlgremiums seien die Antworten der Klägerin zu den im
Auswahlgespräch gestellten Fragen zutreffend gewesen, was sich in der von ihr erzielten
Punktzahl ausgedrückt habe. Gegenüber der Klägerin sei Herr W5xxxxx nach
übereinstimmender Auffassung des Auswahlgremiums jedoch der Vorzug zu geben
gewesen, da seine erschöpfenden Antworten ein - von der Klägerin weniger überzeugend
vermitteltes - umfassendes Verständnis für den Aufgabenbereich des zu besetzenden
Dienstpostens gezeigt hätten (Beweis: Zeugnis K5xxxxxxxxx). Im Zusammenhang mit der
bestehenden Konkurrenz zur Klägerin sei nicht von Bedeutung, dass RAR W5xxxxx
anlässlich der Regelbeurteilung 2002 nunmehr abweichend von der früheren Beurteilung
schlechter beurteilt worden sei. Die "Herabpunktung" indiziere keine
Leistungsverschlechterung, da dieser aktuellen Regelbeurteilung andere Maßstäbe
zugrunde lägen. Es sei nämlich der in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien nunmehr
vorgegebene Richtsatzwert für einzelne Notenstufen zu beachten (Quoten für die Vergabe
der Bestnoten von 4 und 5 Punkten). Bei der beabsichtigten Höhergruppierung der Klägerin
mit Wirkung vom 09. März 2003 handele es sich um den tarifrechtlich vorgesehenen
Bewährungsaufstieg.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist das
Begehren der Klägerin mit ihrem Hauptantrag auf Übertragung des Dienstpostens
begründet.
I.
Bei dem Arbeitsgericht war der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das im September
2000 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei und die Stelle neu
ausgeschrieben worden sei. Nachdem auf Nachfrage der Berufungskammer klargestellt ist,
dass das Besetzungsverfahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht (noch) nicht abgebrochen worden war und dass das beklagte L1xx nach dem
Obsiegen vor dem Arbeitsgericht von der erwogenen Neuausschreibung der Stelle
Abstand genommen hat, konnte die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit der dortigen
Begründung keinen Bestand haben.
II.
Auf der klargestellten zutreffenden Tatsachengrundlage erweist sich der Anspruch der
Klägerin auf dauerhafte Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens einer
Controllerin bei dem Versorgungsamt M1xxxxx als begründet.
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1.
Klageziels mit "dauerhafte Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens" entspricht
einer im öffentlichen Dienst geläufigen Formulierung. Sie bringt zum Ausdruck, dass die
Klägerin ihre tatsächliche Beschäftigung auf der ausgeschriebenen Stelle anstrebt. Der
Klageantrag umfasst damit die vom L1xx hierfür zu schaffenden rechtlichen und
tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen
Vertragsänderung (vgl. BAG 02.12.1997 AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
2.
aus Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet deutschen Staatsangehörigen nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Daraus ergeben sich subjektive Rechte eines jeden Bewerbers, wobei es auf die Art des zu
begründenden Rechtsverhältnisses nicht ankommt. Ein öffentliches Amt im Sinne der
Vorschrift nehmen auch die auf arbeitsvertraglicher Grundlage Beschäftigten wahr. Jeder
kann verlangen, bei seiner Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien
beurteilt zu werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen
innerhalb des öffentlichen Dienstes oder den Zugang zu einem anderen Amt, auch dann,
wenn damit keine höhere Vergütung verbunden ist.
a)
zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als
rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung des
Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil er absolut im Verhältnis zu den
Mitbewerbern in jeder Hinsicht der am besten geeignete ist (BAG 02.12.1997 AP Nr. 41 zu
Art. 33 Abs. 2 GG; BAG 05.03.1996 AP Nr. 226 zu Art. 3 GG). Von den Kriterien des Art. 33
Abs. 2 GG ist die Eignung die umfassensde Qualifikation. Sie erfasst die ganze
Persönlichkeit des Bewerbers und schließt die Befähigung und fachliche Leistung
praktisch schon ein. Die Eignung stellt auf die Veranlagung des Bewerbers ab, d. h. auf
seine körperliche Leistungsfähigkeit, seine Intelligenz, Willensstärke und seine
charakterliche Ausprägung wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft
usw. . Die Befähigung ist speziell auf die in Aussicht genommene Tätigkeit bezogen. Sie ist
vorhanden, wenn die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit vorliegen,
deren Nachweis in erster Linie durch die vorgeschriebene Ausbildung und die Ablegung
entsprechender Prüfungen erbracht wird. Das Kriterium der Befähigung umfasst damit das
allgemeine und fachliche Wissen, auch das Erfahrungswissen, das den Bewerber befähigt,
die wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Die Leistung spielt insbesondere eine Rolle,
wenn die Bewerber bereits früher auf einem entsprechenden oder ähnlichen Gebiet
gearbeitet haben. Sie ist, anders als z.B. die gesundheitliche Eignung, nicht notwendige
Einstellungs- oder Beförderungsvoraussetzung, kann aber bei der Bestenauslese zwischen
mehreren Bewerbern den Ausschlag geben. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu vergleichen. Der Dienstherr bzw.
öffentliche Arbeitgeber darf sich bei der Beförderungsentscheidung über den
Aussagegehalt einer Beurteilung nur in Ausnahmefällen und nur aus schwerwiegenden
sachlichen Gründen hinwegsetzen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl.
2001, S. 43, 44).
b)
begründet, weil durch die zugrundezulegenden Beurteilungen ein Notenvorsprung der
Klägerin gegenüber dem Mitbewerber W5xxxxx um 2 Notenstufen der fünfstufigen
Bewertungsskala besteht (aa) und die von dem beklagten L1xx zusätzlich geltend
gemachten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, den durch die Beurteilung dokumentierten
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Vorsprung der Klägerin in Eignung, Befähigung und Leistung auszugleichen (bb).
aa)
um 2 Bewertungsstufen der fünfstufigen Bewertungsskala ("übertrifft die Anforderung im
besonderen Maße = 5 Punkte" gegenüber "entspricht voll den Anforderungen = 3 Punkte").
Auszugehen ist von den jeweils aktuellen Beurteilungen der beiden Bewerber. Das
bedeutet, dass für Herrn W5xxxxx nicht die seinerzeitige Beurteilung mit 4 Punkten sondern
die jetzige Beurteilung aus dem Jahre 2002 mit 3 Punkten ausschlaggebend ist. Das
Prinzip der Bestenauslese erfordert, dass der im Entscheidungszeitpunkt geeigneteste
Bewerber Berücksichtigung findet. Eine Stellenbesetzung im Hinblick darauf, dass einer
der Bewerber früher einmal einen nun nicht mehr bestehenden Leistungsvorsprung hatte,
ist nicht zu rechtfertigen. Entsprechend diesem Grundsatz wird gefordert, dass in einem
laufenden Bewerbungsverfahren eine unmittelbar bevorstehende neue Beurteilung eines
der Bewerber abgewartet werden muss, weil dadurch ein aktueller Überblick über Leistung,
Eignung und Befähigung des Bewerbers vermittelt wird; eine die bevorstehende neue
Beurteilung nicht abwartende Auswahlentscheidung erscheint sachwidrig und
ermessensfehlerhaft (OVG Bremen 9. Januar 1984 DÖD 1985, 42; Schnellenbach,
Konkurrenzen um Beförderungsämter, ZBR 1997, 169, 173). Bleibt eine aktuelle
Beurteilung außer Betracht, so ergeht die Auswahlentscheidung auf einer unvollständigen
Tatsachengrundlage und ist damit rechtlich fehlerhaft (MV OVG 23.07.2002 2 M 15/02).
Die Beurteilungsdifferenz relativiert sich nicht aus den von dem beklagten L1xx hierzu
angeführten Gesichtspunkten. Letztlich substanzlos bleiben die Hinweise des beklagten
L3xxxx, dass es sich bei der Beurteilung des Herrn W5xxxxx um eine sogenannte
Regelbeurteilung handelt und bei der Beurteilung der Klägerin um eine sogenannte
Anlassbeurteilung und dass bei der Beurteilung des Herrn W5xxxxx im Jahr 2002 nunmehr
andere Maßstäbe unter Berücksichtigung der in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien
vorgegebenen Richtsatzwerte (Quoten für die Vergabe der Bestnoten von 4 und 5 Punkten)
zugrundegelegt würden. Das bei allen hier interessierenden Beurteilungen einheitlich
zugrunde liegende Benotungssystem mit 5 festgelegten und einheitlich definierten
Bewertungsstufen zielt darauf ab, eine Vergleichbarkeit zwischen Beurteilungen
herzustellen. Ohne die Schilderung konkreter vergleichender Fakten zur Eignung,
Befähigung und Leistung beider Bewerber ist für die Kammer dann aber nicht
nachvollziehbar, weshalb den Beurteilungen innerhalb des einheitlich verwandten
Bewertungsschemas nicht die in ihnen verlautbarte Bedeutung zukommen soll. Die
diesbezüglichen Ausführungen des beklagten L3xxxx sind für die Klägerin nicht
erwiderungsfähig. Sie kann den Angaben des L3xxxx nicht mit konkreten einer
Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen entgegentreten.
bb)
2 Stufen gleichen die von dem beklagten L1xx angeführten zusätzlichen Gesichtspunkte
nicht aus.
(1)
Beurteilung im höheren Statusamt eine höhere Qualifikation gegenüber der
entsprechenden Beurteilung im niedrigeren Statusamt zu entnehmen ist. Dieser Umstand
kann jedoch nur geringfügige Beurteilungsunterschiede unter den Bewerbern ausgleichen.
Nur wenn sich in den dienstlichen Beurteilungen im Großen und Ganzen
Übereinstimmungen in den Einzelfeststellungen und gleichlautende Gesamturteile finden,
hat die Beurteilung des Bewerbers mit dem höheren Statusamt gewöhnlich höheres
Gewicht (MV OVG 23.07.2002 2 M 15/02; Schnellenbach, aaO, ZBR 1997, 169, 174). So
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Gewicht (MV OVG 23.07.2002 2 M 15/02; Schnellenbach, aaO, ZBR 1997, 169, 174). So
hat etwa das OVG Rheinland-Pfalz bei der Konkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden
Richters am Oberlandesgericht den höheren Status eines Direktors des Amtsgerichts der
Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage gegenüber dem Status des Richters am
Oberlandesgericht der Besoldungsgruppe R 2 die Bedeutung beigemessen, einen
Bewertungsunterschied zwischen "übertrifft erheblich die Anforderungen" und "übertrifft
erheblich die Anforderungen - schon oberer Bereich" auszugleichen (OVG Rheinland-Pfalz
20.06.2000 NJW – RR 2001, 281 = ZBR 2002, 64). Um derartig geringfügige Nuancen im
Rahmen der Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe geht es hier nicht. Die
Bewertung des Mitbewerbers W5xxxxx aus der benachbarten nächst höheren Besoldungs -
/ Vergütungsgruppe des gehobenen Dienstes im Vergleich zum geringfügig niedrigeren
Status der Klägerin bei der Beurteilungssituation im Oktober 2000 kann die hier
bestehende Notendifferenz um 2 Stufen nicht ausgleichen.
(2)
17.11.2000 entgegen. Ein Vorstellungsgespräch ist neben anderen Kriterien ein taugliches
Mittel zur Bestenauslese. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Vorstellungsgespräch
nur eine kurze Momentaufnahme bietet, während eine Beurteilung auf breiter
Tatsachengrundlage erfolgt. Nach Schnellenbach ist die Durchführung eines
Vorstellungsgespräches zur Vorbereitung einer Beförderungsentscheidung (jedenfalls)
dann nicht zu beanstanden, wenn mehrere Bewerber nach ihren Beurteilungen eine
(annähernd) gleiche Qualifikation aufweisen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
5. Aufl. 2001, S. 44). Werden in einem Beförderungsverfahren Vorstellungsgespräche
durchgeführt, so ist der dort gewonnene Eindruck von begrenzter Aussagekraft und vermag
das Bild über einen Bewerber regelmäßig nur abzurunden; bei sogenannten
Hausbewerbern ist die Auswahlentscheidung primär auf der Grundlage der Erkenntnisse
zu treffen, die der Dienstherr über den Beschäftigten im Verlaufe der Dienstzeit gewonnen
hat (OVG Bremen 19.02.1999 DÖD 1999, 238 für den Fall eines Beamten). Ein
Vorstellungsgespräch dient vor allem dazu, einen persönlichen Eindruck von dem
Bewerber zu bekommen. Aus den Antworten auf Fragen, die einem Bewerber in einem
solchen Gespräch gestellt werden, lassen sich nur begrenzt Rückschlüsse auf dessen
Eignung für die ausgeschriebene Stelle gewinnen (OVG aaO). Die erkennende Kammer
teilt diese Auffassung. Dies führt im entscheidenden Fall dazu, dass die hier gegebene
Differenz aus dem Vorstellungsgespräch von 124 von 150 Punkten bei der Klägerin zu 133
von 150 Punkten bei Herrn W5xxxxx die Notendifferenz um 2 Stufen nicht egalisieren kann.
(3)
gegen die Klägerin geben. Dienst- und Lebensalter sind bei Besetzungsentscheidungen
nach Art. 33 Abs. 2 GG Hilfskriterien, die nur bei der Konkurrenz mehrerer nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung im wesentlichen gleichwertiger Bewerber
ausschlaggebend sein können (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001,
S. 38 ff.). Hier besteht jedoch ein deutlicher Qualifikationsunterschied zwischen den
konkurrierenden Bewerbern.
cc)
besetzenden Dienstpostens des Controllers / der Controllerin kein vom Notenbild
abweichende Qualifikationsvorsprung des Bewerbers W5xxxxx. Wegen Unterschieden in
den Anforderungen an der innegehabten Stelle zu den Anforderungen am angestrebten
Dienstposten kann es sich ergeben, dass bestimmte Aspekte einer zur bisherigen Stelle
erfolgten Beurteilung für die Besetzung des angestrebten Dienstposten höheres oder
geringeres Gewicht besitzen. Für die Klägerin ist insoweit aussagekräftig, dass eine
künftige Verwendung der Klägerin unbedingt in Arbeitsbereichen des gehobenen Dienstes
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mit hohen Anforderungsprofilen gesehen wird. Ausgewiesen ist ein stark ausgeprägtes
analytisches Denkvermögen, ein besonderes Interesse unter Anwendung neuer
Steuerungsmodelle einen Beitrag zu einer modernen Verwaltung zu leisten sowie ein stark
ausgeprägtes Interesse, Entscheidungsprozesse planerisch, strategisch und steuernd zu
begleiten. Dies korrespondiert zum Anforderungsprofil für die Controllerin, den Controller,
wenn es dort heißt: die Controllerin / der Controller müsse über eingehende Kenntnisse der
Verwaltungsabläufe, der Aufbaustruktur und der Neugestaltung der Versorgungsverwaltung
sowie über die "neuen Steuerungsmodelle" zumindest über Grundkenntnisse im Bereich
der DV und des Statistikwesens verfügen; erforderlich seien die Fähigkeit zum
analytischen Denken, Organisationsgeschick sowie eine ausgeprägte Kommunikations-
und Kooperationsfähigkeit und die Bereitschaft, sich in einschlägigen
Fortbildungsveranstaltungen kontinuierlich weiterzubilden. Auf das Anforderungsprofil
ausgerichtete konkrete Aussagen zur Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers
W5xxxxx finden sich nicht. Hier wäre es aufgrund der allein dort gegebenen
Faktenkenntnis Sache des beklagten L3xxxx gewesen, entsprechende Qualifizierungen
des Bewerbers W5xxxxx darzustellen und mitzuteilen. Bei dem unterbreiteten Sachverhalt
verbleibt es dabei, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Mitbewerber W5xxxxx
unabhängig vom Ergebnis der Beurteilungen aufgrund spezieller Umstände dem
Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle in besserer Weise entspricht als die besser
beurteilte Klägerin.
dd)
dass die Klägerin gegenüber dem Mitbewerber W5xxxxx nach Eignung, Befähigung und
Leistung für die zu besetzende Position besser qualifiziert ist. Ein entsprechender
Qualifikationsvorsprung ist der Klägerin auch gegenüber den sonstigen Mitbewerbern
zuzuerkennen. Das beklagte L1xx ist selbst zu der Einschätzung gelangt, dass Herr
W5xxxxx von den übrigen Mitbewerbern der am besten geeignete Bewerber ist. Wollte das
beklagte L1xx gegenüber dem Begehren der Klägerin einen Vorsprung der übrigen
Mitbewerber geltend machen, so hätte es dieses im Einzelnen unter Schilderung der ihm
bekannten Qualifikation der Mitbewerber in den Prozess einführen müssen. Da dies nicht
geschehen ist, fällt aus den dargelegten Umständen die Bestenauslese zugunsten der
Klägerin aus. Dem Hauptbegehren war deshalb unter Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung stattzugeben.
3.
beklagte L1xx nach seinem Unterliegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
vor der 5. Kammer des erkennenden Gerichts das Stellenbesetzungsverfahren noch
abbrechen konnte, die Stelle neu hätte ausschreiben können und damit dem
Klagebegehren die Grundlage hätte entziehen können, ist hier nicht
entscheidungserheblich. Die gerichtliche Entscheidung hat auf der Grundlage der im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Tatsachenlage zu ergehen.
Diese Tatsachenlage ist so, dass das beklagte L1xx sich gegen die Neuausschreibung
entschieden hat und das Stellenbesetzungsverfahren auf der Grundlage der
Stellenausschreibung und innerhalb des damals gewonnenen Bewerberkreises fortführt.
Diese vom beklagten L1xx gewählte Verfahrensweise liegt der erfolgten Verurteilung
zugrunde und führt zur Bestenauslese zugunsten der Klägerin.
III.
Das unterlegene beklagte L1xx hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. Nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG hat die Kammer wegen der grundsätzlichen
69
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Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
Limberg
Wevers
Walkowski
B./